Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. A.a Die Beschwerdeführenden (Eltern und ihr erstgeborener Sohn) verlies- sen eigenen Angaben zufolge am (…) 2017 ihr Heimatland legal und ge- langten zusammen mit der Halbschwester des Beschwerdeführers (N […]) auf dem Luftweg nach E._______ (Türkei). Am (…) September 2017 reisten sie – mit gefälschten Reisepässen – wiederum auf dem Luft- weg von E._______ via F._______, Serbien, nach G._______, wo sie am (…) September 2017 bei der Flughafenpolizei um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten. Die Einreise in die Schweiz wurde ihnen vorläu- fig verweigert. A.b Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be- schwerdeführenden nicht ein, wies sie aus dem Transitbereich des Flug- hafens weg und forderte sie – unter Androhung der zwangsweisen Aus- schaffung – auf, nach Serbien zurückzukehren. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2017 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5793/2017 vom 1. Februar 2018 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das SEM an- gewiesen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und diese materiell zu behandeln. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Beschwerdeführenden hätten sich nur im Transitbereich des Flughafens in F._______ aufgehalten, was keinem Aufenthalt im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG gleichkomme. II. B. B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) sowie der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe vor der Heirat mit der Be- schwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2012 eine sexuelle Beziehung mit der Ehefrau seines (…) gepflegt, wobei es einmal zu einer Filmaufnahme des Liebesaktes gekommen und dieser Film einige Jahre später von sei- nem (…) entdeckt worden sei. Dieser habe ihn daraufhin mit dem Tod be- droht, weshalb er sich aus Angst um sein Leben entschlossen habe, sein
E-1376/2022 Seite 3 Heimatland zu verlassen. Von der Türkei aus hätten sie versucht, eine friedliche Lösung zu finden, dies sei jedoch misslungen, weshalb sie nicht mehr nach Hause hätten zurückkehren können. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen diese Asylgründe. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben der Freien Evangelischen Gemeinde H._______ (FEG H._______) vom 11. Juni 2019 zu den Akten, welches seine Konversion zum Christentum und seine gute Integration in die dortige christliche Ge- meinschaft belegen sollte. B.b Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 verneinte das SEM die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das eingereichte Schreiben der FEG H._______ erachtete das SEM als irrelevant beziehungsweise nicht den Tatsachen entsprechend, da der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausgesagt hatte, der Schlepper habe ihm empfohlen, den Religionswechsel als Asylgrund anzugeben. B.c Die gegen die Verfügung vom 26. Februar 2020 erhobene Beschwerde vom 30. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1786/2020 vom 14. Mai 2020 ab. Es begründete die Abweisung mit der fehlenden Glaubhaftmachung der Verfolgung durch den (…) des Be- schwerdeführers. Es hielt ausserdem fest, dass die Konvertierung zum Christentum auf Beschwerdeebene – ausserhalb der Wiedergabe des Sachverhalts und der Erwägungen der Vorinstanz – (zu Recht) nicht mehr geltend gemacht worden sei. II. C. Am 1. September 2021 gelangten die Beschwerdeführenden mit einem er- neuten Asylgesuch an die Vorinstanz. Sie beantragten die Feststellung ih- rer Flüchtlingseigenschaft sowie ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Ihrem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei bis zum Entscheid von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung führten sie aus, dass sie bereits auf dem Fluchtweg – während ihres Aufenthalts im Transitbereich des G._______ Flughafens – aus reiner Überzeugung und tiefer religiöser Erkenntnis zum Christentum
E-1376/2022 Seite 4 konvertiert seien und sich in der (…) hätten taufen lassen. Seither würden sie offen und in enger Gemeinschaft mit anderen Christen und Christinnen ihren Glauben ausleben und den grössten Teil ihres Lebens als Familie dem Christentum und in diesem Rahmen auch der friedlichen Missionie- rung anderer für Glaubensfragen offener Personen widmen. Ihr Glaube drücke sich in fast jedem Bereich ihres Alltags sichtbar aus, so seien sie unter anderem sehr aktive Gemeindemitglieder in der (…) und der FEG H._______. Sie besuchten dort die Gottesdienste, seien wichtige und ak- tive Mitglieder in einem christlichen Hauskreis, engagierten sich in diversen Projekten und seien dort in der Gemeinschaft sehr gut integriert. Ausser- dem seien sie bestrebt, sich in den theoretischen Grundlagen ihrer Religion weiterzubilden und dies nicht nur im Rahmen des Hauskreises, wo sie sich regelmässig mit anderen Gemeindemitgliedern über Inhalte der Bibel aus- tauschten und zusammen lernten, sondern auch in der Absolvierung eines Diplomkurses der (…). Die Beschwerdeführerin habe sich im Jahr 2019 erneut taufen lassen, im August 2020 die Prüfung der «International School of Ministry» abgeschlossen und das «Certificate of Biblical Studies» erhal- ten. Auch über die sozialen Medien seien sie sehr aktiv, tauschten sich re- gelmässig mit anderen Christen und Christinnen aus und versuchten, Inte- ressierte zu einem christlichen Leben zu motivieren. Die Beschwerdefüh- rerin veröffentliche über ihr öffentlich einsehbares Instagram-Konto fast täglich christliche Botschaften in persischer Sprache. Ausserdem führe sie seit Juni 2021 eine Telegram-Gruppe mit über 25 Mitgliedern. Es seien folg- lich neue Tatsachen und Begründungen vorgebracht worden, aus denen sich die Notwendigkeit einer erneuten Beurteilung der Flüchtlingseigen- schaft sowie ihres Aufenthaltsrechts ergebe. In ihrem Herkunftsland Iran würden sie wegen ihrer – seit ihrer Ankunft in der Schweiz in zunehmendem Masse national und medial (folglich auch im Iran ersichtlich) – öffentlich zur Schau gestellten religiösen Überzeugungen und Aktivitäten als Christin und Christ einer konkreten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt beziehungsweise hätten begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, sollten sie in den Iran zurückkeh- ren. Dies sei dadurch begründet, dass im Iran jegliches Abwenden vom Islam in krassem und unvereinbarem Gegensatz zur Staatsreligion und der dortigen muslimischen Gesellschaft stehe, die grundsätzlich keine anderen Glaubensrichtungen dulde. Zwar würden in der iranischen Verfassung ge- wisse religiöse Minderheiten theoretisch anerkannt, dies ändere jedoch nichts daran, dass diese im Iran praktisch auf allen Ebenen der Gesell- schaft diskriminiert würden. Es sei zudem verboten, zu missionieren und zu versuchen, Muslime und Musliminnen zum Christentum zu bekehren;
E-1376/2022 Seite 5 dies gelte insbesondere für Konvertiten und Konvertitinnen. Eine zusätzli- che Gefahr ergäbe sich, wenn sie ins Visier radikalmilitanter Muslime ge- rieten. Der Übertritt zum Christentum könne selbst als Hochverrat, Staats- verrat und als Abfall von der eigenen Sippe respektive vom eigenen Stamm gesehen werden. Diese weitläufige und drastische Verfolgung von Konver- titen durch die iranischen Behörden habe sich in den letzten Jahren immer weiter gesteigert. Sie hätten daher begründete Furcht vor Verfolgung und es könne ihnen nicht zugemutet werden, ihre religiösen Überzeugungen im Iran verdeckt auszuüben, zumal sie in ständiger Angst vor Entdeckung le- ben müssten. Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden ihre Taufurkunden vom
8. November 2017 (Beilage 1), die Teilnahmebestätigungen der FEG H._______ betreffend den Beschwerdeführer für das 1., 2., 3. und 5. Se- mester (Beilage 2) und betreffend die Beschwerdeführerin für das 1. Se- mester (Beilage 3), das «Certificate of Biblical Studies» der «International School of Ministry» vom 2. August 2020 (Beilage 4), eine Bestätigung der (…) betreffend das religiöse Engagement der Beschwerdeführenden (Bei- lage 5), einen Auszug aus der Webseite der (…) (Beilage 6), das Taufzeug- nis der Beschwerdeführerin von August 2019 (Beilage 7), ein Taufbekennt- nis der Beschwerdeführerin vom 25. August 2019 (Beilage 8), verschie- dene Unterstützungsschreiben (Beilagen 9, 10, 11, 12, 13 und 14) sowie Auszüge aus den Facebook- (Beilage 15) und Instagram-Konten (Beilage
16) der Beschwerdeführerin. D. Der am (…) geborene Sohn des Beschwerdeführers und der Beschwerde- führerin, D._______, wurde in das Verfahren einbezogen. E. Am 21. September 2021 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz einstweilen aus. F. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 – eröffnet am 21. Februar 2022 – hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei- genschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
E-1376/2022 Seite 6 G. Mit Eingabe vom 22. März 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung ihrer Flüchtlingsei- genschaft und die Gewährung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie darum, den Entscheid in der Schweiz abwarten zu dürfen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtli- che Rechtsbeiständin. H. Am 24. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2022 wurden die Beschwerdefüh- renden aufgefordert, ihre Bedürftigkeit zu belegen, und es wurde einstwei- len auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. J. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Un- terstützungsbestätigung der Sozialberatung und Asylbetreuung Standort I._______ vom 4. Mai 2022 zu den Akten.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 E-1376/2022 Seite 8
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, es sei vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführenden kon- vertiert und in verschiedenen Einrichtungen aktiv seien. Hingegen erschie- nen die Motive und Hintergründe ihrer Konversion zweifelhaft. So habe der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren vor der Flughafenpolizei geltend gemacht, dass er von der iranischen Regierung verfolgt werde, weil er die Religion gewechselt habe. Anlässlich der BzP habe er andere Gründe geltend gemacht und erklärt, die Verfolgung aufgrund der angebli- chen Konversion habe er nur auf Empfehlung des Schleppers vorgebracht. Entsprechend habe er die Konversion danach auch nicht mehr erwähnt. Es dränge sich daher der dringende Verdacht auf, dass er sich dieses Motiv für ein allfälliges Mehrfachgesuch aufbewahrt habe. Es sei zwar – insbe- sondere wegen der Auftritte der Beschwerdeführenden in den sozialen Me- dien – nicht gänzlich auszuschliessen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von ihrem Glaubenswechsel und der Ausübung ihres christlichen Glaubens in der Schweiz erhalten haben könnten. Gemäss den eingereich- ten Referenzschreiben und Beweismitteln beschränkten sich ihre Aktivitä- ten aber auf interne Anlässe der christlichen Gemeinschaften, insbeson- dere auf Bibelstudiengruppen, Gottesdienste und den Hauskreis. Auch ihre Auftritte in den sozialen Medien wiesen keine missionarischen Züge auf. So begnüge sich die Beschwerdeführerin damit, Texte, Sprüche und Bilder von Jesus Christus zu posten. Diese Posts enthielten keinen expliziten Auf- ruf zum Glaubenswechsel oder abwertende Bemerkungen über den mus- limischen Glauben oder die iranische Regierung, seien darüber hinaus eher allgemein gehalten und würden keinen individualisierten, persönli- chen Bezug zu ihrer persönlichen Glaubensübung wiedergeben. Ferner habe sie selbst dargelegt, dass ihre Einträge in den sozialen Medien zwar öffentlich sichtbar, aber in erster Linie für ihr privates christliches Umfeld gedacht seien. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie damit in grossem Umfang Personen anderer Religionen zu bekehren versuche. Ins- gesamt sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden derart expo- nierende missionarische Tätigkeiten ausgeübt hätten, dass sie das Inte- resse des iranischen Regimes hätten wecken können. Zudem seien sie im Iran vor ihrer Ausreise nicht politisch oder religiös aktiv gewesen und hätten somit nicht das Augenmerk der iranischen Behörden auf sich gelenkt. Folg- lich sei auch nicht davon auszugehen, dass sie zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zeit eine begründete Furcht haben müssten, bei einer Rückkehr in den Iran in asylrechtlich relevanter Art und Weise verfolgt zu werden.
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E. 5.2 Die Beschwerdeführenden wiederholen auf Beschwerdeebene zu- nächst ihre Vorbringen betreffend die Verfolgung und Diskriminierung von Konvertiten im Iran. Die Vorinstanz stelle zusätzliche Kriterien auf, nach welchen das «Christ-Sein» asylrelevante Massnahmen des Staates im Iran auslösen könne: So müsse die Religion «im Ausland aktiv und nach aus- sen hin sichtbar» praktiziert werden, weil dann «davon ausgegangen wer- den» müsse, «dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, al- lenfalls missionarische Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt». Obgleich sie als Iraner zum Christentum konvertiert seien, öffentlich christ- lich leben, missionieren und einer Hauskirche angehören und damit alle diese Kriterien erfüllen würden, komme die Vorinstanz zum Schluss, dass sie nicht als Flüchtlinge anerkannt werden könnten. Begründet werde die- ses Ergebnis mit abwegigen Argumenten betreffend die früheren Äusse- rungen des Beschwerdeführers und ihr christliches Leben in der Schweiz. Es werde nicht bestritten, dass sie ihre Konversion zum Christentum – so- wie ihre intensive Auseinandersetzung mit dem Glauben – im ordentlichen Asylverfahren nicht angegeben hätten, und es stimme auch, dass dem Be- schwerdeführer von einem Schlepper geraten worden sei, zu sagen, er sei Christ. Insbesondere vor diesem Hintergrund hätten sie sich dazu entschie- den, ihre Glaubensentwicklung nicht den Behörden gegenüber auszufüh- ren, um nicht in falsche Verdächtigungen verstrickt zu werden. Der christli- che Glauben stehe aber heute im Zentrum des ganzen familiären Lebens. Wie bereits im Mehrfachgesuch ausgeführt, suchten sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz in ihrer Umgebung nach Brüdern und Schwestern im Glau- ben, mit denen sie die tiefe Gemeinschaft unter Christen und Christinnen und die gemeinsamen Überzeugungen des Christentums aktiv und hinge- bungsvoll leben könnten. Auch der Pastor der (…) bestätige ihr Engage- ment und ihre missionarische Tätigkeit. Der Beschwerdeführer werde auf der Homepage der (…) mit vollständigem Namen, Bild und der Bezeich- nung «Diener» aufgeführt. Da sie sich der sozialen Medien bedienten, liege auf der Hand, dass sie sich – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – be- sonders exponierten. Ihre aktive Glaubensausübung sei deutlich missiona- risch und beschränke sich nicht nur auf Anlässe der christlichen Gemein- schaften. Abwertende Bemerkungen gegenüber dem muslimischen Glau- ben seien keine unabdingbare Voraussetzung im Sinne der Rechtspre- chung und es werde ausdrücklich bestritten, dass die Einträge der Be- schwerdeführerin in den sozialen Medien keinen individualisierten, persön- lichen Bezug zu ihrer persönlichen Glaubensausübung wiedergeben wür- den. Die Vorinstanz lasse überdies ausser Acht, welcher Gefährdung sie ausgesetzt wären, wenn sie ihr christliches Leben wie aktuell in der Schweiz im Iran fortführen wollten. Es bestünde damit die direkte Gefahr
E-1376/2022 Seite 10 von Diskriminierung, Verhaftung, Verurteilung und gegebenenfalls der To- desstrafe.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, bei einer Rückkehr in ihr Hei- matland aufgrund ihrer Konversion, verbunden mit ihrer missionarischen Tätigkeit, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt zu werden. Damit machen sie subjektive Nachfluchtgründe geltend.
E. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch- lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vor- gesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün- den die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren sol- cher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Beja- hung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., m.w.H.).
E. 6.3.1 Hinsichtlich der Menschenrechtssituation im Iran ist festzuhalten, dass diese schon seit geraumer Zeit in genereller Hinsicht als schlecht be- zeichnet werden muss. Jegliche Kritik am System der Islamischen Repub- lik und an deren Würdenträgern ist tabu. Auch die vorliegend interessie- rende Religionsfreiheit ist nicht gewährleistet. Das Judentum, das Chris- tentum und der Zoroastrismus geniessen zwar innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten und Zeremo- nien und ihre Anhängerinnen und Anhänger dürfen sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran damit grundsätzlich möglich, auch wenn dieser Grundsatz nicht nur im alltägli- chen Leben, sondern auch durch verschiedene Paragraphen des irani- schen Rechts durchbrochen wird. Christen werden im Iran insbesondere in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht diskriminiert, was auch
E-1376/2022 Seite 11 deren Schlechterstellung in ehe-, erb- und strafrechtlichen Angelegenhei- ten zur Folge hat. Obwohl die offiziellen christlichen Kirchen im Iran gedul- det werden, sind keine Hauskirchen erlaubt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1 ff. m.w.H. sowie UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/31/69], 26.05.2016, http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/Reg ularSessions/Session31/Documents/A-HRC-31-69_en.doc, S. 19, abgeru- fen am 27. Juni 2022).
E. 6.3.2 Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich noch zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flücht- lingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon aus- gegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensaus- übung erfährt. Missionierende Tätigkeit wird als Verstoss gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. Zu- dem kann der Übertritt zum Christentum auch als «Hochverrat, Staatsver- rat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm» gesehen wer- den. Dabei richtet sich das Vorgehen der Sicherheitskräfte im Besonderen gegen Kirchenführer und gegen in der Öffentlichkeit besonders aktive Christen. Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den ira- nischen Staat ist mithin dann zu rechnen, wenn sich eine Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 ff. und Urteile des BVGer D-4179/2019 vom 7. Dezember 2021 E. 5.1.3, D-1661/2019 vom 23. März 2021 E. 4.5.2 und D-6142/2017 vom
20. Juni 2018 E. 7.3.1 ff.).
E. 6.3.3 Es stellt sich nun die Frage, ob die Beschwerdeführenden vor dem umschriebenen Länderhintergrund bei einer allfälligen Rückkehr ins Hei- matland aufgrund ihrer Aktivitäten nach ihrer Ausreise aus dem Iran einer Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt wären. Aus den Darlegungen im Mehrfachgesuch, der Beschwerdeschrift sowie den Beweismitteln ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz haben taufen lassen, ihren christlichen Glauben in der Schweiz sehr aktiv ausleben, sich fortwährend in christlichen Fragen weiterbilden und die Beschwerdeführerin auch in den sozialen Medien präsent ist. Der
E-1376/2022 Seite 12 Beschwerdeführer ist ebenfalls über die Webseite der (…) mit dem Chris- tentum in Verbindung zu bringen, da er darauf mit Foto sowie vollem Na- men abgebildet ist und als «Diener» bezeichnet wird. In Übereinstimmung mit dem SEM geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden zum Christentum konvertiert sind und ihren Glauben in der Schweiz aktiv ausleben, wenn auch die Umstände, wie die Beschwerdeführenden zur Konversion gelangt sind, zu Zweifeln anregen (vgl. B.b und Zusammenfas- sung der vorinstanzlichen Argumentation in E. 5.1). Wie erwähnt, führt dies allein jedoch noch nicht zu einer staatlichen Verfolgung im Iran (vgl. oben E. 6.4.2; vgl. auch bestätigt u.a. in: DFAT Country Information Report - Iran
- 14 April 2020; Ziff. 3.56 ff., www.ecoi.net/en/file/local/2029778/country-in- formation-report-iran.pdf, abgerufen 27. Juni 2022). Es ist bei den Beschwerdeführenden kein Engagement mit einem Ausmass zu erkennen, welches die iranischen Behörden dazu veranlassen würden, darin einen Angriff auf das Regime zu sehen. Der Beschwerdeführer ist zwar – wie erläutert – auf einer Homepage zu sehen und die Beschwerde- führerin hat öffentliche Profile bei Facebook und Instagram, auf welchen sie religiöse Inhalte teilt. Das Foto des Beschwerdeführers auf der Home- page der (…) besagt lediglich, dass er konvertiert ist, was alleine nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist. Aus den bei den Akten liegenden Auszügen der Posts der Beschwerdeführerin auf ihrer Facebook- und Instagram- Seite ist nicht ersichtlich, dass sie in den sozialen Medien eine hohe Reich- weite hätte, da diese keine grosse Anzahl von «Likes» und Kommentaren anderer Nutzer aufweisen (Stand 25. April 2022: 939 Follower auf Insta- gram mit durchschnittlich ca. 40 bis 50 Aufrufen bzw. «Gefällt-mir-Reaktio- nen» pro Bild und auf Facebook sind es 194 Freunde und ca. 5 Reaktionen pro Bild). Auch die Telegram-Gruppe mit 25 Mitgliedern vermag daran nichts zu ändern. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer Internetaktivitäten er- füllt sie damit nicht das Profil einer ausserordentlich engagierten und expo- nierten Christin, welche sich über das Mass von der grossen Zahl konver- tierter Iranerinnen und Iranern abhebt. Den Ausführungen der Beschwer- deführenden und den von ihnen eingereichten Beweismitteln kann entnom- men werden, dass sich ihre Aktivitäten vorwiegend auf den Austausch mit ihren Glaubensgenossen und interne Anlässe der christlichen Gemein- schaft (Bibelstudiengruppen, Hauskreis, Weiterbildungen, Gottesdienste und Taufe) beschränken. Dies geht auch aus dem Unterstützungsschrei- ben von Frau J._______ der FEG H._______ von Juli 2021 hervor, laut welchem die Beschwerdeführerin dort missionarisch aktiv sei, wo es sich in Gesprächen ergebe und Menschen mehr über ihren Glauben wissen wollten (vgl. Beilage 9 zum Mehrfachgesuch). Auch im Mehrfachgesuch
E-1376/2022 Seite 13 wird dies – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – bestätigt, da die Be- schwerdeführerin darlegt, in erster Linie in ihrem privaten Umfeld christli- che Botschaften zu veröffentlichen (vgl. Mehrfachgesuch vom 1. Septem- ber 2021, Kap. III, Ziff. 11). Diese Aktivitäten in der Schweiz stellen keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung dar. Aus dem Umstand, dass sie ihren Glauben «aktiv und öffentlich in ihrer unmittelbaren Umgebung» teilt, lässt sich daher nicht schliessen, dass sie sich in nennenswerter Weise missionarisch betätigen würde. Es liegen überdies keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Abkehr der Be- schwerdeführenden vom muslimischen Glauben in ihrem heimatlichen Umfeld respektive bei den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt gewor- den ist. Abgesehen davon ist erneut darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die iranischen Behörden von der Konversion bereits Kenntnis erlangt ha- ben sollten, die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätz- lich möglich ist und sich der Fokus der iranischen Behörden insbesondere gegen Kirchenführer und gegen in der Öffentlichkeit besonders aktive Christen richtet (vgl. E. 6.4.1 und 6.4.2).
E. 6.3.4 Nach dem eben Dargelegten ist ferner festzuhalten, dass das aktive Missionieren für die Beschwerdeführenden kein zentrales Element ihrer re- ligiösen Identität darstellt, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran die diskrete Glaubensausübung für sie nicht als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren wäre.
E. 6.4 Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist somit zu vernei- nen.
E. 7 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden weder zum heutigen Zeitpunkt noch in ab- sehbarer Zukunft in begründeter Weise bedroht sind, aufgrund ihrer Kon- version oder ihrer religiösen Aktivitäten in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in ihrem Heimatland verfolgt zu werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Mehrfachgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-1376/2022 Seite 14
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
E-1376/2022 Seite 15 in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 10.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, dass der Beschwerdeführer ausgebildeter (…) sei und diesen Beruf sowohl selbständig als auch im (…) in K._______ ausgeübt habe. Auch Privathaushalte hätten ihm Projekte anvertraut. Zudem würde seine Familie (…) renovierte Geschäfte besitzen. Er habe im Iran ein taugliches familiäres Beziehungsnetz, da dort seine Mutter, seine Geschwister und Tanten wohnten. Gesundheitliche Be- schwerden machten die Beschwerdeführenden keine geltend. Der Be- schwerdeführer suche aufgrund seiner Stressattacken einen Psychiater auf. Arztberichte würden aber keine vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe einen Universitätsabschluss und sei ausgebildete (…). Sie habe zwar nie regelmässig gearbeitet, während den letzten zwei Jahren vor der Aus- reise aber einen (…). Betreffend die Gesellschaftsschichten im Iran habe sie ihre Familie dem Mittelstand beziehungsweise dem oberen Mittelstand zugeordnet. Nebst ihren Eltern seien ihre Brüder sowie Tanten und Onkel im Iran wohnhaft. Gesundheitlich gehe es ihr – abgesehen vom Stress – gut. Auch sie habe keine Arztberichte eingereicht. Auch in Hinblick auf das Kindswohl würden keine Gründe gegen eine Rückkehr in den Iran spre- chen. Die Kinder seien heute (…) und (…) alt. In diesem Alter seien die ersten Bezugspersonen eines Kindes vor allem die Eltern beziehungs- weise die Kernfamilie. Soziale Kontakte und andere soziale Bindungen
E-1376/2022 Seite 16 könnten in diesem Alter noch nicht viele geknüpft werden. Der alleinige Umstand, dass ein Kind in der Schweiz allenfalls eine bessere Ausgangs- lage habe als im Iran, sei nicht massgebend. Zudem seien beide Kinder gesund und würden mit ihren Eltern in den Iran zurückkehren, wo sie über ein taugliches familiäres Beziehungsnetz verfügten.
E. 10.2.2 Die Beschwerdeführenden beantragen zwar die Anordnung der vor- läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, be- gründen dieses Rechtsbegehren aber nicht näher.
E. 10.2.3 Die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge- meiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesbezüglich den umfas- senden und korrekten vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an.
E. 10.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 10.3 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Ver- tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be- schwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos be- trachtet werden konnte und die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden
E-1376/2022 Seite 17 mit Nachreichung der Fürsorgebestätigung vom 4. Mai 2022 nachgewie- sen wurde, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben.
E. 12.2 Bei Beschwerden im Rahmen von Mehrfachgesuchen ist die unent- geltliche Verbeiständung nicht anhand der Voraussetzungen von Art. 102m Abs. 1 AsylG zu beurteilen, sondern gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu prüfen (vgl. Art. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Für die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung ist gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ausschlag- gebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der pro- fessionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu bspw. BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f. m.w.H.). In Verfahren – wie dem vorliegenden –, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen, zumal es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im We- sentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht. Zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse da- her im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb sie nur in den beson- deren Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hin- sicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren er- scheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders kom- plex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-1376/2022 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1376/2022 Urteil vom 12. Juli 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer), B._______, geb. am (...), (Beschwerdeführerin), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Iran, alle vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführenden (Eltern und ihr erstgeborener Sohn) verliessen eigenen Angaben zufolge am (...) 2017 ihr Heimatland legal und gelangten zusammen mit der Halbschwester des Beschwerdeführers (N [...]) auf dem Luftweg nach E._______ (Türkei). Am (...) September 2017 reisten sie - mit gefälschten Reisepässen - wiederum auf dem Luftweg von E._______ via F._______, Serbien, nach G._______, wo sie am (...) September 2017 bei der Flughafenpolizei um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten. Die Einreise in die Schweiz wurde ihnen vorläufig verweigert. A.b Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens weg und forderte sie - unter Androhung der zwangsweisen Ausschaffung - auf, nach Serbien zurückzukehren. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2017 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5793/2017 vom 1. Februar 2018 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das SEM angewiesen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und diese materiell zu behandeln. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Beschwerdeführenden hätten sich nur im Transitbereich des Flughafens in F._______ aufgehalten, was keinem Aufenthalt im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG gleichkomme. II. B. B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) sowie der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2012 eine sexuelle Beziehung mit der Ehefrau seines (...) gepflegt, wobei es einmal zu einer Filmaufnahme des Liebesaktes gekommen und dieser Film einige Jahre später von seinem (...) entdeckt worden sei. Dieser habe ihn daraufhin mit dem Tod bedroht, weshalb er sich aus Angst um sein Leben entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen. Von der Türkei aus hätten sie versucht, eine friedliche Lösung zu finden, dies sei jedoch misslungen, weshalb sie nicht mehr nach Hause hätten zurückkehren können. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen diese Asylgründe. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben der Freien Evangelischen Gemeinde H._______ (FEG H._______) vom 11. Juni 2019 zu den Akten, welches seine Konversion zum Christentum und seine gute Integration in die dortige christliche Gemeinschaft belegen sollte. B.b Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das eingereichte Schreiben der FEG H._______ erachtete das SEM als irrelevant beziehungsweise nicht den Tatsachen entsprechend, da der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausgesagt hatte, der Schlepper habe ihm empfohlen, den Religionswechsel als Asylgrund anzugeben. B.c Die gegen die Verfügung vom 26. Februar 2020 erhobene Beschwerde vom 30. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1786/2020 vom 14. Mai 2020 ab. Es begründete die Abweisung mit der fehlenden Glaubhaftmachung der Verfolgung durch den (...) des Beschwerdeführers. Es hielt ausserdem fest, dass die Konvertierung zum Christentum auf Beschwerdeebene - ausserhalb der Wiedergabe des Sachverhalts und der Erwägungen der Vorinstanz - (zu Recht) nicht mehr geltend gemacht worden sei. II. C. Am 1. September 2021 gelangten die Beschwerdeführenden mit einem erneuten Asylgesuch an die Vorinstanz. Sie beantragten die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Ihrem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei bis zum Entscheid von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung führten sie aus, dass sie bereits auf dem Fluchtweg - während ihres Aufenthalts im Transitbereich des G._______ Flughafens - aus reiner Überzeugung und tiefer religiöser Erkenntnis zum Christentum konvertiert seien und sich in der (...) hätten taufen lassen. Seither würden sie offen und in enger Gemeinschaft mit anderen Christen und Christinnen ihren Glauben ausleben und den grössten Teil ihres Lebens als Familie dem Christentum und in diesem Rahmen auch der friedlichen Missionierung anderer für Glaubensfragen offener Personen widmen. Ihr Glaube drücke sich in fast jedem Bereich ihres Alltags sichtbar aus, so seien sie unter anderem sehr aktive Gemeindemitglieder in der (...) und der FEG H._______. Sie besuchten dort die Gottesdienste, seien wichtige und aktive Mitglieder in einem christlichen Hauskreis, engagierten sich in diversen Projekten und seien dort in der Gemeinschaft sehr gut integriert. Ausserdem seien sie bestrebt, sich in den theoretischen Grundlagen ihrer Religion weiterzubilden und dies nicht nur im Rahmen des Hauskreises, wo sie sich regelmässig mit anderen Gemeindemitgliedern über Inhalte der Bibel austauschten und zusammen lernten, sondern auch in der Absolvierung eines Diplomkurses der (...). Die Beschwerdeführerin habe sich im Jahr 2019 erneut taufen lassen, im August 2020 die Prüfung der «International School of Ministry» abgeschlossen und das «Certificate of Biblical Studies» erhalten. Auch über die sozialen Medien seien sie sehr aktiv, tauschten sich regelmässig mit anderen Christen und Christinnen aus und versuchten, Interessierte zu einem christlichen Leben zu motivieren. Die Beschwerdeführerin veröffentliche über ihr öffentlich einsehbares Instagram-Konto fast täglich christliche Botschaften in persischer Sprache. Ausserdem führe sie seit Juni 2021 eine Telegram-Gruppe mit über 25 Mitgliedern. Es seien folglich neue Tatsachen und Begründungen vorgebracht worden, aus denen sich die Notwendigkeit einer erneuten Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sowie ihres Aufenthaltsrechts ergebe. In ihrem Herkunftsland Iran würden sie wegen ihrer - seit ihrer Ankunft in der Schweiz in zunehmendem Masse national und medial (folglich auch im Iran ersichtlich) - öffentlich zur Schau gestellten religiösen Überzeugungen und Aktivitäten als Christin und Christ einer konkreten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt beziehungsweise hätten begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, sollten sie in den Iran zurückkehren. Dies sei dadurch begründet, dass im Iran jegliches Abwenden vom Islam in krassem und unvereinbarem Gegensatz zur Staatsreligion und der dortigen muslimischen Gesellschaft stehe, die grundsätzlich keine anderen Glaubensrichtungen dulde. Zwar würden in der iranischen Verfassung gewisse religiöse Minderheiten theoretisch anerkannt, dies ändere jedoch nichts daran, dass diese im Iran praktisch auf allen Ebenen der Gesellschaft diskriminiert würden. Es sei zudem verboten, zu missionieren und zu versuchen, Muslime und Musliminnen zum Christentum zu bekehren; dies gelte insbesondere für Konvertiten und Konvertitinnen. Eine zusätzliche Gefahr ergäbe sich, wenn sie ins Visier radikalmilitanter Muslime gerieten. Der Übertritt zum Christentum könne selbst als Hochverrat, Staatsverrat und als Abfall von der eigenen Sippe respektive vom eigenen Stamm gesehen werden. Diese weitläufige und drastische Verfolgung von Konvertiten durch die iranischen Behörden habe sich in den letzten Jahren immer weiter gesteigert. Sie hätten daher begründete Furcht vor Verfolgung und es könne ihnen nicht zugemutet werden, ihre religiösen Überzeugungen im Iran verdeckt auszuüben, zumal sie in ständiger Angst vor Entdeckung leben müssten. Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden ihre Taufurkunden vom 8. November 2017 (Beilage 1), die Teilnahmebestätigungen der FEG H._______ betreffend den Beschwerdeführer für das 1., 2., 3. und 5. Semester (Beilage 2) und betreffend die Beschwerdeführerin für das 1. Semester (Beilage 3), das «Certificate of Biblical Studies» der «International School of Ministry» vom 2. August 2020 (Beilage 4), eine Bestätigung der (...) betreffend das religiöse Engagement der Beschwerdeführenden (Beilage 5), einen Auszug aus der Webseite der (...) (Beilage 6), das Taufzeugnis der Beschwerdeführerin von August 2019 (Beilage 7), ein Taufbekenntnis der Beschwerdeführerin vom 25. August 2019 (Beilage 8), verschiedene Unterstützungsschreiben (Beilagen 9, 10, 11, 12, 13 und 14) sowie Auszüge aus den Facebook- (Beilage 15) und Instagram-Konten (Beilage 16) der Beschwerdeführerin. D. Der am (...) geborene Sohn des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, D._______, wurde in das Verfahren einbezogen. E. Am 21. September 2021 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz einstweilen aus. F. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 - eröffnet am 21. Februar 2022 - hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 22. März 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie darum, den Entscheid in der Schweiz abwarten zu dürfen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. H. Am 24. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2022 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, ihre Bedürftigkeit zu belegen, und es wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. J. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung der Sozialberatung und Asylbetreuung Standort I._______ vom 4. Mai 2022 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, es sei vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführenden konvertiert und in verschiedenen Einrichtungen aktiv seien. Hingegen erschienen die Motive und Hintergründe ihrer Konversion zweifelhaft. So habe der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren vor der Flughafenpolizei geltend gemacht, dass er von der iranischen Regierung verfolgt werde, weil er die Religion gewechselt habe. Anlässlich der BzP habe er andere Gründe geltend gemacht und erklärt, die Verfolgung aufgrund der angeblichen Konversion habe er nur auf Empfehlung des Schleppers vorgebracht. Entsprechend habe er die Konversion danach auch nicht mehr erwähnt. Es dränge sich daher der dringende Verdacht auf, dass er sich dieses Motiv für ein allfälliges Mehrfachgesuch aufbewahrt habe. Es sei zwar - insbesondere wegen der Auftritte der Beschwerdeführenden in den sozialen Medien - nicht gänzlich auszuschliessen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von ihrem Glaubenswechsel und der Ausübung ihres christlichen Glaubens in der Schweiz erhalten haben könnten. Gemäss den eingereichten Referenzschreiben und Beweismitteln beschränkten sich ihre Aktivitäten aber auf interne Anlässe der christlichen Gemeinschaften, insbesondere auf Bibelstudiengruppen, Gottesdienste und den Hauskreis. Auch ihre Auftritte in den sozialen Medien wiesen keine missionarischen Züge auf. So begnüge sich die Beschwerdeführerin damit, Texte, Sprüche und Bilder von Jesus Christus zu posten. Diese Posts enthielten keinen expliziten Aufruf zum Glaubenswechsel oder abwertende Bemerkungen über den muslimischen Glauben oder die iranische Regierung, seien darüber hinaus eher allgemein gehalten und würden keinen individualisierten, persönlichen Bezug zu ihrer persönlichen Glaubensübung wiedergeben. Ferner habe sie selbst dargelegt, dass ihre Einträge in den sozialen Medien zwar öffentlich sichtbar, aber in erster Linie für ihr privates christliches Umfeld gedacht seien. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie damit in grossem Umfang Personen anderer Religionen zu bekehren versuche. Insgesamt sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden derart exponierende missionarische Tätigkeiten ausgeübt hätten, dass sie das Interesse des iranischen Regimes hätten wecken können. Zudem seien sie im Iran vor ihrer Ausreise nicht politisch oder religiös aktiv gewesen und hätten somit nicht das Augenmerk der iranischen Behörden auf sich gelenkt. Folglich sei auch nicht davon auszugehen, dass sie zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zeit eine begründete Furcht haben müssten, bei einer Rückkehr in den Iran in asylrechtlich relevanter Art und Weise verfolgt zu werden. 5.2 Die Beschwerdeführenden wiederholen auf Beschwerdeebene zunächst ihre Vorbringen betreffend die Verfolgung und Diskriminierung von Konvertiten im Iran. Die Vorinstanz stelle zusätzliche Kriterien auf, nach welchen das «Christ-Sein» asylrelevante Massnahmen des Staates im Iran auslösen könne: So müsse die Religion «im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar» praktiziert werden, weil dann «davon ausgegangen werden» müsse, «dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls missionarische Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt». Obgleich sie als Iraner zum Christentum konvertiert seien, öffentlich christlich leben, missionieren und einer Hauskirche angehören und damit alle diese Kriterien erfüllen würden, komme die Vorinstanz zum Schluss, dass sie nicht als Flüchtlinge anerkannt werden könnten. Begründet werde dieses Ergebnis mit abwegigen Argumenten betreffend die früheren Äusserungen des Beschwerdeführers und ihr christliches Leben in der Schweiz. Es werde nicht bestritten, dass sie ihre Konversion zum Christentum - sowie ihre intensive Auseinandersetzung mit dem Glauben - im ordentlichen Asylverfahren nicht angegeben hätten, und es stimme auch, dass dem Beschwerdeführer von einem Schlepper geraten worden sei, zu sagen, er sei Christ. Insbesondere vor diesem Hintergrund hätten sie sich dazu entschieden, ihre Glaubensentwicklung nicht den Behörden gegenüber auszuführen, um nicht in falsche Verdächtigungen verstrickt zu werden. Der christliche Glauben stehe aber heute im Zentrum des ganzen familiären Lebens. Wie bereits im Mehrfachgesuch ausgeführt, suchten sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz in ihrer Umgebung nach Brüdern und Schwestern im Glauben, mit denen sie die tiefe Gemeinschaft unter Christen und Christinnen und die gemeinsamen Überzeugungen des Christentums aktiv und hingebungsvoll leben könnten. Auch der Pastor der (...) bestätige ihr Engagement und ihre missionarische Tätigkeit. Der Beschwerdeführer werde auf der Homepage der (...) mit vollständigem Namen, Bild und der Bezeichnung «Diener» aufgeführt. Da sie sich der sozialen Medien bedienten, liege auf der Hand, dass sie sich - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - besonders exponierten. Ihre aktive Glaubensausübung sei deutlich missionarisch und beschränke sich nicht nur auf Anlässe der christlichen Gemeinschaften. Abwertende Bemerkungen gegenüber dem muslimischen Glauben seien keine unabdingbare Voraussetzung im Sinne der Rechtsprechung und es werde ausdrücklich bestritten, dass die Einträge der Beschwerdeführerin in den sozialen Medien keinen individualisierten, persönlichen Bezug zu ihrer persönlichen Glaubensausübung wiedergeben würden. Die Vorinstanz lasse überdies ausser Acht, welcher Gefährdung sie ausgesetzt wären, wenn sie ihr christliches Leben wie aktuell in der Schweiz im Iran fortführen wollten. Es bestünde damit die direkte Gefahr von Diskriminierung, Verhaftung, Verurteilung und gegebenenfalls der Todesstrafe. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund ihrer Konversion, verbunden mit ihrer missionarischen Tätigkeit, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Damit machen sie subjektive Nachfluchtgründe geltend. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., m.w.H.). 6.3 6.3.1 Hinsichtlich der Menschenrechtssituation im Iran ist festzuhalten, dass diese schon seit geraumer Zeit in genereller Hinsicht als schlecht bezeichnet werden muss. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu. Auch die vorliegend interessierende Religionsfreiheit ist nicht gewährleistet. Das Judentum, das Christentum und der Zoroastrismus geniessen zwar innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten und Zeremonien und ihre Anhängerinnen und Anhänger dürfen sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran damit grundsätzlich möglich, auch wenn dieser Grundsatz nicht nur im alltäglichen Leben, sondern auch durch verschiedene Paragraphen des iranischen Rechts durchbrochen wird. Christen werden im Iran insbesondere in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht diskriminiert, was auch deren Schlechterstellung in ehe-, erb- und strafrechtlichen Angelegenheiten zur Folge hat. Obwohl die offiziellen christlichen Kirchen im Iran geduldet werden, sind keine Hauskirchen erlaubt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1 ff. m.w.H. sowie UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/31/69], 26.05.2016, http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session31/Documents/A-HRC-31-69_en.doc, S. 19, abgerufen am 27. Juni 2022). 6.3.2 Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich noch zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Missionierende Tätigkeit wird als Verstoss gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. Zudem kann der Übertritt zum Christentum auch als «Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm» gesehen werden. Dabei richtet sich das Vorgehen der Sicherheitskräfte im Besonderen gegen Kirchenführer und gegen in der Öffentlichkeit besonders aktive Christen. Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat ist mithin dann zu rechnen, wenn sich eine Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 ff. und Urteile des BVGer D-4179/2019 vom 7. Dezember 2021 E. 5.1.3, D-1661/2019 vom 23. März 2021 E. 4.5.2 und D-6142/2017 vom 20. Juni 2018 E. 7.3.1 ff.). 6.3.3 Es stellt sich nun die Frage, ob die Beschwerdeführenden vor dem umschriebenen Länderhintergrund bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland aufgrund ihrer Aktivitäten nach ihrer Ausreise aus dem Iran einer Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt wären. Aus den Darlegungen im Mehrfachgesuch, der Beschwerdeschrift sowie den Beweismitteln ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz haben taufen lassen, ihren christlichen Glauben in der Schweiz sehr aktiv ausleben, sich fortwährend in christlichen Fragen weiterbilden und die Beschwerdeführerin auch in den sozialen Medien präsent ist. Der Beschwerdeführer ist ebenfalls über die Webseite der (...) mit dem Christentum in Verbindung zu bringen, da er darauf mit Foto sowie vollem Namen abgebildet ist und als «Diener» bezeichnet wird. In Übereinstimmung mit dem SEM geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden zum Christentum konvertiert sind und ihren Glauben in der Schweiz aktiv ausleben, wenn auch die Umstände, wie die Beschwerdeführenden zur Konversion gelangt sind, zu Zweifeln anregen (vgl. B.b und Zusammenfassung der vorinstanzlichen Argumentation in E. 5.1). Wie erwähnt, führt dies allein jedoch noch nicht zu einer staatlichen Verfolgung im Iran (vgl. oben E. 6.4.2; vgl. auch bestätigt u.a. in: DFAT Country Information Report - Iran - 14 April 2020; Ziff. 3.56 ff., www.ecoi.net/en/file/local/2029778/country-information-report-iran.pdf, abgerufen 27. Juni 2022). Es ist bei den Beschwerdeführenden kein Engagement mit einem Ausmass zu erkennen, welches die iranischen Behörden dazu veranlassen würden, darin einen Angriff auf das Regime zu sehen. Der Beschwerdeführer ist zwar - wie erläutert - auf einer Homepage zu sehen und die Beschwerdeführerin hat öffentliche Profile bei Facebook und Instagram, auf welchen sie religiöse Inhalte teilt. Das Foto des Beschwerdeführers auf der Homepage der (...) besagt lediglich, dass er konvertiert ist, was alleine nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist. Aus den bei den Akten liegenden Auszügen der Posts der Beschwerdeführerin auf ihrer Facebook- und Instagram-Seite ist nicht ersichtlich, dass sie in den sozialen Medien eine hohe Reichweite hätte, da diese keine grosse Anzahl von «Likes» und Kommentaren anderer Nutzer aufweisen (Stand 25. April 2022: 939 Follower auf Instagram mit durchschnittlich ca. 40 bis 50 Aufrufen bzw. «Gefällt-mir-Reaktionen» pro Bild und auf Facebook sind es 194 Freunde und ca. 5 Reaktionen pro Bild). Auch die Telegram-Gruppe mit 25 Mitgliedern vermag daran nichts zu ändern. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer Internetaktivitäten erfüllt sie damit nicht das Profil einer ausserordentlich engagierten und exponierten Christin, welche sich über das Mass von der grossen Zahl konvertierter Iranerinnen und Iranern abhebt. Den Ausführungen der Beschwerdeführenden und den von ihnen eingereichten Beweismitteln kann entnommen werden, dass sich ihre Aktivitäten vorwiegend auf den Austausch mit ihren Glaubensgenossen und interne Anlässe der christlichen Gemeinschaft (Bibelstudiengruppen, Hauskreis, Weiterbildungen, Gottesdienste und Taufe) beschränken. Dies geht auch aus dem Unterstützungsschreiben von Frau J._______ der FEG H._______ von Juli 2021 hervor, laut welchem die Beschwerdeführerin dort missionarisch aktiv sei, wo es sich in Gesprächen ergebe und Menschen mehr über ihren Glauben wissen wollten (vgl. Beilage 9 zum Mehrfachgesuch). Auch im Mehrfachgesuch wird dies - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - bestätigt, da die Beschwerdeführerin darlegt, in erster Linie in ihrem privaten Umfeld christliche Botschaften zu veröffentlichen (vgl. Mehrfachgesuch vom 1. September 2021, Kap. III, Ziff. 11). Diese Aktivitäten in der Schweiz stellen keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung dar. Aus dem Umstand, dass sie ihren Glauben «aktiv und öffentlich in ihrer unmittelbaren Umgebung» teilt, lässt sich daher nicht schliessen, dass sie sich in nennenswerter Weise missionarisch betätigen würde. Es liegen überdies keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Abkehr der Beschwerdeführenden vom muslimischen Glauben in ihrem heimatlichen Umfeld respektive bei den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden ist. Abgesehen davon ist erneut darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die iranischen Behörden von der Konversion bereits Kenntnis erlangt haben sollten, die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist und sich der Fokus der iranischen Behörden insbesondere gegen Kirchenführer und gegen in der Öffentlichkeit besonders aktive Christen richtet (vgl. E. 6.4.1 und 6.4.2). 6.3.4 Nach dem eben Dargelegten ist ferner festzuhalten, dass das aktive Missionieren für die Beschwerdeführenden kein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellt, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran die diskrete Glaubensausübung für sie nicht als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren wäre. 6.4 Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist somit zu verneinen.
7. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden weder zum heutigen Zeitpunkt noch in absehbarer Zukunft in begründeter Weise bedroht sind, aufgrund ihrer Konversion oder ihrer religiösen Aktivitäten in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in ihrem Heimatland verfolgt zu werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Mehrfachgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.2 10.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, dass der Beschwerdeführer ausgebildeter (...) sei und diesen Beruf sowohl selbständig als auch im (...) in K._______ ausgeübt habe. Auch Privathaushalte hätten ihm Projekte anvertraut. Zudem würde seine Familie (...) renovierte Geschäfte besitzen. Er habe im Iran ein taugliches familiäres Beziehungsnetz, da dort seine Mutter, seine Geschwister und Tanten wohnten. Gesundheitliche Beschwerden machten die Beschwerdeführenden keine geltend. Der Beschwerdeführer suche aufgrund seiner Stressattacken einen Psychiater auf. Arztberichte würden aber keine vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe einen Universitätsabschluss und sei ausgebildete (...). Sie habe zwar nie regelmässig gearbeitet, während den letzten zwei Jahren vor der Ausreise aber einen (...). Betreffend die Gesellschaftsschichten im Iran habe sie ihre Familie dem Mittelstand beziehungsweise dem oberen Mittelstand zugeordnet. Nebst ihren Eltern seien ihre Brüder sowie Tanten und Onkel im Iran wohnhaft. Gesundheitlich gehe es ihr - abgesehen vom Stress - gut. Auch sie habe keine Arztberichte eingereicht. Auch in Hinblick auf das Kindswohl würden keine Gründe gegen eine Rückkehr in den Iran sprechen. Die Kinder seien heute (...) und (...) alt. In diesem Alter seien die ersten Bezugspersonen eines Kindes vor allem die Eltern beziehungsweise die Kernfamilie. Soziale Kontakte und andere soziale Bindungen könnten in diesem Alter noch nicht viele geknüpft werden. Der alleinige Umstand, dass ein Kind in der Schweiz allenfalls eine bessere Ausgangslage habe als im Iran, sei nicht massgebend. Zudem seien beide Kinder gesund und würden mit ihren Eltern in den Iran zurückkehren, wo sie über ein taugliches familiäres Beziehungsnetz verfügten. 10.2.2 Die Beschwerdeführenden beantragen zwar die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, begründen dieses Rechtsbegehren aber nicht näher. 10.2.3 Die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesbezüglich den umfassenden und korrekten vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. 10.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.3 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden mit Nachreichung der Fürsorgebestätigung vom 4. Mai 2022 nachgewiesen wurde, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. 12.2 Bei Beschwerden im Rahmen von Mehrfachgesuchen ist die unentgeltliche Verbeiständung nicht anhand der Voraussetzungen von Art. 102m Abs. 1 AsylG zu beurteilen, sondern gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu prüfen (vgl. Art. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu bspw. BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f. m.w.H.). In Verfahren - wie dem vorliegenden -, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen, zumal es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht. Zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb sie nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: