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D-4179/2019

D-4179/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am (...) bei der (Nennung Behörde) ein Asylgesuch ein. Zur Begründung führte er dabei im Wesentlichen an, er habe sich als Schiite für das Christentum interessiert und während (Nennung Dauer) an mehreren Sitzungen einer (...) Gruppe teilgenommen, welche im Geheimen in einem Haus stattgefunden hätten. Es seien jeweils (Nennung Anzahl) Personen und der Pfarrer anwesend gewesen. Beim Treffen am (...) seien überraschend Beamte des Etelaat dort erschienen, wobei ihm selber die Flucht gelungen sei. Über das Schicksal der Anderen sei er jedoch nicht im Bilde. In der Folge hätten sich Beamte (...) zuhause nach ihm erkundigt. Er gehe davon aus, dass andere Gruppenmitglieder festgenommen worden seien und den Beamten seinen Namen mitgeteilt hätten. Nach dem Vorfall habe er sich bei (Nennung Person) in B._______ während (Nennung Dauer) versteckt. Er habe grosse Angst gehabt, da das Konvertieren im Iran unter Todesstrafe stehe, und mit Hilfe seines (Nennung Verwandter) die Flucht ausser Landes organisiert. Im Weiteren sei er deswegen bei den Behörden bekannt, weil sein (Nennung Verwandter) im Königshaus gearbeitet habe und sein (Nennung Verwandter) ein Monarchieanhänger sei. Letzterer wie auch sein (Nennung Verwandter) seien unter anderem wegen ihres diesbezüglichen Engagements verhaftet worden. Seine Familie habe deswegen Vieles erdulden müssen. Sodann sei vermehrt die Polizei bei ihnen zuhause vorbeigekommen, um ihn und auch andere Familienmitglieder über den (Nennung Verwandter) und insbesondere den (Nennung Verwandter) auszufragen. Einmal, als seinem (Nennung Verwandter) wieder eine Inhaftierung gedroht habe, hätten er (Beschwerdeführer) und seine Mutter sogar ihr Haus als Garantie hinterlegt, damit der (Nennung Verwandter) nicht ins Gefängnis habe gehen müssen. Überdies habe ihn (Nennung Zeitpunkt) ein sehr religiöser Mitarbeiter wegen (Nennung Grund) angezeigt, weshalb man ihn (Nennung Strafmass) verurteilt habe. Um der Strafe zu entgehen beziehungsweise um sie auf einen unbestimmt späteren Zeitpunkt verschieben zu lassen, habe er die Rente seiner Mutter als Garantie hinterlegt. Seither habe er deswegen keine Probleme mehr gehabt. Andere Male habe er aufgrund finanzieller Angelegenheiten Probleme mit den Behörden gehabt. Es seien nach wie vor Fälle ihn betreffend offen. Aufgrund dieser wiederholten Schwierigkeiten und weil es allgemein schwierig sei, Arbeit zu finden, habe er einige Monate vor seiner Flucht - (Nennung Zeitpunkt) - nicht mehr gearbeitet. A.b Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-62/2017 vom 23. Januar 2017 ab. Dabei nahm das Gericht eine Motivsubstitution vor und führte zur Begründung an, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien zwar nicht als generell zu wenig glaubhaft, aber insgesamt als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Wohl sei vorstellbar, dass seine Familie aufgrund des Engagements des (Nennung Verwandter) und des (Nennung Verwandter) für die Monarchie viele Behördenkontakte gehabt habe und der (Nennung Verwandter) deswegen sogar festgenommen worden sei. Da er aber diesbezüglich keine asylrechtliche Verfolgung geltend gemacht habe, sei nicht weiter darauf einzugehen. Das Gleiche gelte im Resultat auch für das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr (...) wegen (Nennung Grund und Bestrafung) verurteilt worden sei. Abgesehen vom fehlenden Kausalzusammenhang zur Ausreise und ausbleibenden behördlichen Konsequenzen habe er dieses Ereignis nicht konkret als Asylvorbringen geltend gemacht, weshalb er diesbezüglich keine ernsthaften Nachteile im asylrechtlichen Sinne zu befürchten habe. Weiter sei das von ihm geäusserte Interesse am Christentum sowie seine Teilnahme an Sitzungen einer christlichen Gruppe nicht geeignet, ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne zu begründen, da er sich weder missionarisch verhalten habe noch zum Christentum konvertiert sei. Schliesslich lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, auf seiner Flucht in C._______ Sitzungen christlicher Gruppen besucht zu haben. Allerdings habe er weder missionarische Aktivitäten vorgebracht noch ausgeführt, konvertiert zu sein. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden davon erfahren hätten. B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils D-62/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf dieses Revisionsgesuch mit Urteil D-3870/2017 vom 23. August 2017 nicht ein. C. Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch. Er führte als neue Tatsachen an, er habe sich am (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz taufen lassen. Das Original der Taufurkunde habe er bereits im Rahmen des Revisionsverfahren zu den Akten gereicht. Er sei ein gläubiger Christ, der seinen Glauben auch nach aussen hin offen lebe und missioniere. Er bilde sich an Seminaren stetig weiter und nutze auch seine Muttersprache, um seinen Wirkungskreis zu vergrössern und den christlichen Glauben zu verbreiten. Die eingereichten Belege würden zeigen, dass er (Nennung Engagement). Er besuche mittlerweile (Nennung Dauer und Ausbildung). Zudem habe er am (...) zusammen mit weiteren Personen in (Nennung Örtlichkeit) missioniert. In den zahlreichen, ins Recht gelegten Referenzschreiben würden seine glaubhafte und tatsächlich gelebte christliche Lebenshaltung sowie seine missionarische Tätigkeit hervorgehoben. Beispielsweise sei daraus ersichtlich, dass er (Nennung Tätigkeiten). Sein aktives Missionieren habe zur Konversion von weiteren Personen geführt. Durch das offene Leben seines Glaubens und seine missionarischen Aktivitäten sei er im Fall einer Rückkehr in den Iran einer realen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Erschwerend komme hinzu, dass er bereits vor seiner Flucht aus dem Iran im Visier der heimatlichen Behörden gestanden habe, was das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-62/2017 vom 23. Januar 2017 anerkannt habe. Sein Kontakt mit der Vereinigung D._______ in der Schweiz lasse ihn in den Augen des iranischen Regimes ebenfalls als regimegefährliche Person erscheinen. In Anbetracht seiner vertieften Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben und dem damit einhergehenden, nach aussen sichtbaren Engagement bestünden keine Zweifel an der Exponiertheit seiner Person. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Ferner hob es die am 27. Mai 2019 angeordnete provisorische Massnahme (Vollzugsstopp) auf und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe vom 19. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass des Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 13. September 2019 auf, andernfalls auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurückzukommen sei. Sodann wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Am 9. September 2019 legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht. H. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 10. September 2019 beim Gericht ein. Sie wurde dem Beschwerdeführer tags darauf zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 25. März 2020 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. J. Am 25. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer mit einem Begleitschreiben (...) dem Gericht weitere Unterlagen (Aufzählung Unterlagen) einreichen. Das als Beilage 3 angeführte (Nennung Beweismittel) lag seiner Eingabe nicht bei. K. Mit Verfügung vom 7. September 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis am 22. September 2021 das in der Eingabe vom 25. Oktober 2020 unter Ziffer 3. aufgeführte Beweismittel (Nennung Beweismittel), welches der Eingabe nicht beigelegt war, nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall das Verfahren aufgrund der Akten fortgeführt werde. L. Mit Eingabe vom 22. September 2021 legte der Beschwerdeführer das (Nennung Beweismittel) sowie weitere Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) ins Recht.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, da dessen Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung verwies sie vorweg auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-62/2017 vom 23. Januar 2017, worin die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant qualifiziert worden seien. Hinsichtlich seines geäusserten Interesses am Christentum sowie seiner Teilnahme an Sitzungen einer christlichen Gruppe seien diese Umstände als nicht geeignet erachtet worden, ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne zu begründen, da er sich dabei weder missionierend verhalten habe noch zum Christentum konvertiert sei. Es sei in diesem Zusammenhang als unwahrscheinlich erachtet worden, dass er bei der Razzia anlässlich der einen Sitzung der christlichen Gruppe von den Behörden registriert worden sei, zumal er eigenen Angaben zufolge habe fliehen können. Bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten (Nennung Beweismittel) sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass dieses Dokument nicht als beweiskräftig erachtet werden könne. Ferner habe das Gericht in seiner Zwischenverfügung vom 28. Juli 2017 im Revisionsverfahren festgehalten, das neu eingereichte Dokument vermöge die Einschätzung im Asylurteil, wonach es unglaubhaft sei, dass man den Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an Sitzungen einer christlichen Gruppe verfolgt habe, nicht umzustossen. Sodann führte die Vorinstanz an, vorliegend würden die im Mehrfachgesuch vorgebrachten Erklärungen und Beweismittel eine fortschreitende Annäherung des Beschwerdeführers an den christlichen Glauben zeigen. Zwar habe er sich an Taufen beteiligt und belege Kurse, die zum Ziel hätten, ihn mit der missionarischen Tätigkeit vertraut zu machen. Zu diesem Zweck habe er sich denn auch mit weiteren Christen auf öffentliche Strassen begeben, ohne jedoch eine führende Rolle oder Funktion auszuüben. Er besitze daher kein Profil, welches das spezifische Interesse der iranischen Behörden an seiner Person geweckt haben könne. Hinsichtlich der auf Youtube publizierten Videos im Zusammenhang mit der (Nennung Schule), auf welchen er zu sehen sei, sei es als wenig wahrscheinlich zu erachten, dass die heimatlichen Behörden auch nur das geringste Interesse an der Konsultation der fraglichen Webseite mit Blick auf den Beschwerdeführer hätten. Unter diesen Umständen sei zu schliessen, dass das Mehrfachgesuch keine Elemente enthalte, welche den Schluss zuliessen, dass der Beschwerdeführer das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen habe und ihn diese im Fall einer Rückkehr zu bestrafen beabsichtigten, weshalb auch keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass er dabei einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde. Sollte er nach seiner Rückkehr in den Iran den christlichen Glauben weiter ausüben wollen, stelle dies nach Einschätzung des SEM keine Gefährdung für ihn dar, solange seine Glaubensausübung friedlich und nicht missionierend sei. Die Anforderungen an das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes seien daher nicht erfüllt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Vor-instanz anerkenne in ihrem Entscheid zwar die Authentizität seiner Konversion und die damit bezogene Überzeugung zum christlichen Glauben. Auch stelle sie den Beweiswert der eingereichten Dokumente nicht in Frage. Sie anerkenne jedoch die Exponiertheit seines christlichen Engagements nicht. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Das Missionieren sei zentraler Bestandteil des christlichen Glaubens. Es sei unbestritten, dass es sich bei ihm um einen ernsthaften und gläubigen Christen handle, der seinen Glauben und damit auch seiner missionarischen Tätigkeit leidenschaftlich, überzeugt und intensiv nachgehe. Die Apostasie werde im Iran nicht anerkannt und sei mit enormer Repression verbunden, welche sich unter anderem auch in der Überwachung von Konvertierten und deren Aktivitäten im Ausland manifestiere. In Anbetracht seiner vertieften Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben und der damit verbundenen - auch öffentlichen - Ausübung desselben, habe er sich besonders exponiert. Erschwerend komme hinzu, dass er bereits vor seiner Flucht die behördliche Aufmerksamkeit auf sich gelenkt habe, wie im vorgängigen Asylverfahren ausführlich dargelegt worden sei. Seine nach Aussen sichtbaren Aktivitäten hätten ein Ausmass erreicht, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden zu bewirken. Sollte wider Erwarten die Exponiertheit aufgrund seines Glaubens abgelehnt werden, reiche allein die Tatsache, dass er im Ausland erfolglos um Asyl ersucht habe, aus, um die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu lenken. Ferner könne von ihm nicht erwartet werden, dass er auf die aktive Verkündung seines Glaubens inskünftig verzichte. Er erfülle daher insgesamt die Flüchtlingseigenschaft.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde infolge seiner Konversion zum Christentum und aufgrund der exponierten Art und Weise seiner Ausübung des christlichen Glaubens bei einer Rückkehr ins Heimatland flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.

E. 5.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., m.w.H.).

E. 5.1.2 Hinsichtlich der Menschenrechtssituation im Iran ist festzuhalten, dass diese schon seit geraumer Zeit in genereller Hinsicht als schlecht bezeichnet werden muss. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu. Auch die vorliegend interessierende Religionsfreiheit ist nicht gewährleistet. Das Judentum, das Christentum und der Zoroastrismus geniessen zwar innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten und Zeremonien und ihre Anhängerinnen und Anhänger dürfen sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran damit grundsätzlich möglich, auch wenn dieser Grundsatz nicht nur im alltäglichen Leben, sondern auch durch verschiedene Paragraphen des iranischen Rechts durchbrochen wird. Christen werden im Iran aber insbesondere in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht diskriminiert, was auch deren Schlechterstellung in ehe-, erb- und strafrechtlichen Angelegenheiten zur Folge hat. Obwohl die offiziellen christlichen Kirchen im Iran geduldet werden, sind aber keine Hauskirchen erlaubt.

E. 5.1.3 Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich noch zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Missionierende Tätigkeit wird als Verstoss gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solcher verfolgt. Dabei richtet sich das Vorgehen der Sicherheitskräfte im Besonderen gegen Kirchenführer und gegen in der Öffentlichkeit besonders aktive Christen. So gehören evangelikale Christen zu den Personen, die speziell häufig von den iranischen Behörden und Sicherheitskräften drangsaliert, festgenommen und gefoltert sowie mitunter angeklagt und zu Haftstrafen verurteilt werden. Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat ist mithin dann zu rechnen, wenn sich eine Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1 ff. und Urteile des BVGer D-1661/2019 vom 23. März 2021 E. 4.5.2, D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6 m.w.H. und D-6142/2017 vom 20. Juni 2018 E. 7.3.3).

E. 5.1.4 Bei der Prüfung der Frage, ob aufgrund einer Konversion zum Christentum und einer entsprechenden Glaubensausübung von Asylsuchenden im Ausland Nachfluchtgründe vorhanden sind, ist soweit als möglich zunächst die christliche Überzeugung der betreffenden Person im Einzelfall zu untersuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.5). Das Bekenntnis zu einem religiösen Glauben beziehungsweise die Konversion zu einem neuen religiösen Glauben stellt eine innere Tatsache dar, die keinem direkten Beweis zugänglich ist, sondern nur anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden kann. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich selbst betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend - können Indizien zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 m.w.N.). Die religiöse Zugehörigkeit respektive eine Konversion kann praktisch nur anhand der Aussagen der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer konkreten Handlungen (Besuche von Gottesdiensten, Dauer und Intensität des religiösen Engagements zum Beispiel in einer Kirchgemeinde, religiöse Bildung, Aussagen Dritter usw.) beurteilt werden. Eine Konversion ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die gesamthafte Betrachtung und Beurteilung solcher Indizien für den religiösen Glauben der betroffenen Person zum Schluss führt, dass die Konversion nach der allgemeinen Lebenserfahrung ernsthaft ist. Eine lediglich formelle Konversion, beispielsweise durch eine Taufe, ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht dafür in der Regel nicht aus (vgl. Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer E-3033/2016 vom 19. Dezember 2019 E. 5.7).

E. 5.2.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen und wird von der Vor-instanz auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens, das mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-62/2017 vom 23. Januar 2017 seinen Abschluss fand, zum christlichen Glauben übergetreten ist, zumal er sich den Akten zufolge am (Nennung Zeitpunkt) taufen liess. Seit seiner Konversion vor (Nennung Dauer) hat der Beschwerdeführer seine religiösen Aktivitäten anhaltend und bis zum heutigen Zeitpunkt weitergeführt; diesbezüglich reichte er eine Vielzahl von Beweismitteln ein, die sich zu seinem ernsthaften Interesse am christlichen Glauben sowie zu seinem evangelistischen Leben äussern.

E. 5.2.2 Zu dem in der Schweiz ausgeübten Engagement des Beschwerdeführers für das Christentum ist im Einzelnen das Folgende anzuführen: Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass er sich in evangelikalen Gruppen engagiert und weiterbildet. (Einlässliche Darlegung dieses Engagements und der Weiterbildungen des Beschwerdeführers mit Bezug auf die eingereichten zahlreichen Beweismittel).

E. 5.2.3 Was die in E. 5.2.2 dargelegte Glaubensausübung des Beschwerdeführers anbelangt, muss diese mittlerweile als intensiv und nach aussen gerichtet bezeichnet werden. Sodann ist angesichts der zahlreichen Unterlagen als belegt zu erachten, dass der Beschwerdeführer - unbesehen seiner Teilnahme in einer (Nennung Gruppe) und des vorgebrachten Interesses auch am (Nennung Glauben) - nicht nur seit mittlerweile (Nennung Dauer) in aktiver, anhaltender und als intensiv zu bezeichnender Weise einer christlichen Glaubensbetätigung nachgeht, sondern damit auch missionarische Zwecke verfolgt.

E. 5.3 In einem nächsten Schritt ist auf die Frage einzugehen, ob die Konversion und die christliche Glaubensbetätigung des Beschwerdeführers gemäss den Kriterien der geltenden Rechtsprechung zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung im Heimatstaat führen.

E. 5.3.1 Diesbezüglich ist zum einen zu berücksichtigen, dass eine missionarische Tätigkeit im Iran durch die staatlichen Behörden als Verstoss gegen das islamische Recht verfolgt und in menschenrechtswidriger Weise geahndet wird (vgl. E. 5.1.2). Der Beschwerdeführer ist, wie sich gezeigt hat, evangelistisch aktiv, wobei er sich persönlich bei der Missionierung namentlich von (Nennung Personen) engagiert. Angesichts der Tatsache, dass die iranischen Behörden bekanntermassen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3033/2016 vom 19. Dezember 2019 E. 5.6) und aus Sicht des iranischen Staates auch eine christlich-missionarische Tätigkeit als regimefeindlich aufgefasst werden kann, muss mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass auch entsprechende Aktivitäten unter Asylsuchenden iranischer Staatsangehörigkeit geeignet sind, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen.

E. 5.3.2 Aus den Vorbringen und den Beweismitteln ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben insbesondere auch im öffentlichen Bereich ausübt. Aktenkundig ist auch, dass er in diesem Zusammenhang (Nennung Verhalten des Beschwerdeführers). Vor dem Hintergrund dieser mittlerweile seit Jahren andauernden Tätigkeiten des Beschwerdeführers im beschriebenen Ausmass, denen teilweise eine nicht unerhebliche Publizitätswirkung beizumessen ist, ist vorliegend davon auszugehen, dass die iranischen Überwachungsbehörden mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Engagement respektive der christlich-missionarischen Tätigkeit des Beschwerdeführers - die vom iranischen Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden dürfte - Kenntnis genommen haben.

E. 5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) erfüllt. Da es sich dabei um subjektive Nachfluchtgründe handelt, bleibt er vom Asyl ausgeschlossen (Art. 54 AsylG).

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

E. 7.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) als unzulässig.

E. 8 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Ohnehin wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 29. August 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen.

E. 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 3200. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019 wird aufgehoben.
  3. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3200.- zu entrichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4179/2019 Urteil vom 7. Dezember 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am (...) bei der (Nennung Behörde) ein Asylgesuch ein. Zur Begründung führte er dabei im Wesentlichen an, er habe sich als Schiite für das Christentum interessiert und während (Nennung Dauer) an mehreren Sitzungen einer (...) Gruppe teilgenommen, welche im Geheimen in einem Haus stattgefunden hätten. Es seien jeweils (Nennung Anzahl) Personen und der Pfarrer anwesend gewesen. Beim Treffen am (...) seien überraschend Beamte des Etelaat dort erschienen, wobei ihm selber die Flucht gelungen sei. Über das Schicksal der Anderen sei er jedoch nicht im Bilde. In der Folge hätten sich Beamte (...) zuhause nach ihm erkundigt. Er gehe davon aus, dass andere Gruppenmitglieder festgenommen worden seien und den Beamten seinen Namen mitgeteilt hätten. Nach dem Vorfall habe er sich bei (Nennung Person) in B._______ während (Nennung Dauer) versteckt. Er habe grosse Angst gehabt, da das Konvertieren im Iran unter Todesstrafe stehe, und mit Hilfe seines (Nennung Verwandter) die Flucht ausser Landes organisiert. Im Weiteren sei er deswegen bei den Behörden bekannt, weil sein (Nennung Verwandter) im Königshaus gearbeitet habe und sein (Nennung Verwandter) ein Monarchieanhänger sei. Letzterer wie auch sein (Nennung Verwandter) seien unter anderem wegen ihres diesbezüglichen Engagements verhaftet worden. Seine Familie habe deswegen Vieles erdulden müssen. Sodann sei vermehrt die Polizei bei ihnen zuhause vorbeigekommen, um ihn und auch andere Familienmitglieder über den (Nennung Verwandter) und insbesondere den (Nennung Verwandter) auszufragen. Einmal, als seinem (Nennung Verwandter) wieder eine Inhaftierung gedroht habe, hätten er (Beschwerdeführer) und seine Mutter sogar ihr Haus als Garantie hinterlegt, damit der (Nennung Verwandter) nicht ins Gefängnis habe gehen müssen. Überdies habe ihn (Nennung Zeitpunkt) ein sehr religiöser Mitarbeiter wegen (Nennung Grund) angezeigt, weshalb man ihn (Nennung Strafmass) verurteilt habe. Um der Strafe zu entgehen beziehungsweise um sie auf einen unbestimmt späteren Zeitpunkt verschieben zu lassen, habe er die Rente seiner Mutter als Garantie hinterlegt. Seither habe er deswegen keine Probleme mehr gehabt. Andere Male habe er aufgrund finanzieller Angelegenheiten Probleme mit den Behörden gehabt. Es seien nach wie vor Fälle ihn betreffend offen. Aufgrund dieser wiederholten Schwierigkeiten und weil es allgemein schwierig sei, Arbeit zu finden, habe er einige Monate vor seiner Flucht - (Nennung Zeitpunkt) - nicht mehr gearbeitet. A.b Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-62/2017 vom 23. Januar 2017 ab. Dabei nahm das Gericht eine Motivsubstitution vor und führte zur Begründung an, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien zwar nicht als generell zu wenig glaubhaft, aber insgesamt als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Wohl sei vorstellbar, dass seine Familie aufgrund des Engagements des (Nennung Verwandter) und des (Nennung Verwandter) für die Monarchie viele Behördenkontakte gehabt habe und der (Nennung Verwandter) deswegen sogar festgenommen worden sei. Da er aber diesbezüglich keine asylrechtliche Verfolgung geltend gemacht habe, sei nicht weiter darauf einzugehen. Das Gleiche gelte im Resultat auch für das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr (...) wegen (Nennung Grund und Bestrafung) verurteilt worden sei. Abgesehen vom fehlenden Kausalzusammenhang zur Ausreise und ausbleibenden behördlichen Konsequenzen habe er dieses Ereignis nicht konkret als Asylvorbringen geltend gemacht, weshalb er diesbezüglich keine ernsthaften Nachteile im asylrechtlichen Sinne zu befürchten habe. Weiter sei das von ihm geäusserte Interesse am Christentum sowie seine Teilnahme an Sitzungen einer christlichen Gruppe nicht geeignet, ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne zu begründen, da er sich weder missionarisch verhalten habe noch zum Christentum konvertiert sei. Schliesslich lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, auf seiner Flucht in C._______ Sitzungen christlicher Gruppen besucht zu haben. Allerdings habe er weder missionarische Aktivitäten vorgebracht noch ausgeführt, konvertiert zu sein. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden davon erfahren hätten. B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils D-62/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf dieses Revisionsgesuch mit Urteil D-3870/2017 vom 23. August 2017 nicht ein. C. Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch. Er führte als neue Tatsachen an, er habe sich am (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz taufen lassen. Das Original der Taufurkunde habe er bereits im Rahmen des Revisionsverfahren zu den Akten gereicht. Er sei ein gläubiger Christ, der seinen Glauben auch nach aussen hin offen lebe und missioniere. Er bilde sich an Seminaren stetig weiter und nutze auch seine Muttersprache, um seinen Wirkungskreis zu vergrössern und den christlichen Glauben zu verbreiten. Die eingereichten Belege würden zeigen, dass er (Nennung Engagement). Er besuche mittlerweile (Nennung Dauer und Ausbildung). Zudem habe er am (...) zusammen mit weiteren Personen in (Nennung Örtlichkeit) missioniert. In den zahlreichen, ins Recht gelegten Referenzschreiben würden seine glaubhafte und tatsächlich gelebte christliche Lebenshaltung sowie seine missionarische Tätigkeit hervorgehoben. Beispielsweise sei daraus ersichtlich, dass er (Nennung Tätigkeiten). Sein aktives Missionieren habe zur Konversion von weiteren Personen geführt. Durch das offene Leben seines Glaubens und seine missionarischen Aktivitäten sei er im Fall einer Rückkehr in den Iran einer realen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Erschwerend komme hinzu, dass er bereits vor seiner Flucht aus dem Iran im Visier der heimatlichen Behörden gestanden habe, was das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-62/2017 vom 23. Januar 2017 anerkannt habe. Sein Kontakt mit der Vereinigung D._______ in der Schweiz lasse ihn in den Augen des iranischen Regimes ebenfalls als regimegefährliche Person erscheinen. In Anbetracht seiner vertieften Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben und dem damit einhergehenden, nach aussen sichtbaren Engagement bestünden keine Zweifel an der Exponiertheit seiner Person. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Ferner hob es die am 27. Mai 2019 angeordnete provisorische Massnahme (Vollzugsstopp) auf und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe vom 19. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass des Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 13. September 2019 auf, andernfalls auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurückzukommen sei. Sodann wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Am 9. September 2019 legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht. H. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 10. September 2019 beim Gericht ein. Sie wurde dem Beschwerdeführer tags darauf zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 25. März 2020 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. J. Am 25. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer mit einem Begleitschreiben (...) dem Gericht weitere Unterlagen (Aufzählung Unterlagen) einreichen. Das als Beilage 3 angeführte (Nennung Beweismittel) lag seiner Eingabe nicht bei. K. Mit Verfügung vom 7. September 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis am 22. September 2021 das in der Eingabe vom 25. Oktober 2020 unter Ziffer 3. aufgeführte Beweismittel (Nennung Beweismittel), welches der Eingabe nicht beigelegt war, nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall das Verfahren aufgrund der Akten fortgeführt werde. L. Mit Eingabe vom 22. September 2021 legte der Beschwerdeführer das (Nennung Beweismittel) sowie weitere Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, da dessen Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung verwies sie vorweg auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-62/2017 vom 23. Januar 2017, worin die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant qualifiziert worden seien. Hinsichtlich seines geäusserten Interesses am Christentum sowie seiner Teilnahme an Sitzungen einer christlichen Gruppe seien diese Umstände als nicht geeignet erachtet worden, ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne zu begründen, da er sich dabei weder missionierend verhalten habe noch zum Christentum konvertiert sei. Es sei in diesem Zusammenhang als unwahrscheinlich erachtet worden, dass er bei der Razzia anlässlich der einen Sitzung der christlichen Gruppe von den Behörden registriert worden sei, zumal er eigenen Angaben zufolge habe fliehen können. Bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten (Nennung Beweismittel) sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass dieses Dokument nicht als beweiskräftig erachtet werden könne. Ferner habe das Gericht in seiner Zwischenverfügung vom 28. Juli 2017 im Revisionsverfahren festgehalten, das neu eingereichte Dokument vermöge die Einschätzung im Asylurteil, wonach es unglaubhaft sei, dass man den Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an Sitzungen einer christlichen Gruppe verfolgt habe, nicht umzustossen. Sodann führte die Vorinstanz an, vorliegend würden die im Mehrfachgesuch vorgebrachten Erklärungen und Beweismittel eine fortschreitende Annäherung des Beschwerdeführers an den christlichen Glauben zeigen. Zwar habe er sich an Taufen beteiligt und belege Kurse, die zum Ziel hätten, ihn mit der missionarischen Tätigkeit vertraut zu machen. Zu diesem Zweck habe er sich denn auch mit weiteren Christen auf öffentliche Strassen begeben, ohne jedoch eine führende Rolle oder Funktion auszuüben. Er besitze daher kein Profil, welches das spezifische Interesse der iranischen Behörden an seiner Person geweckt haben könne. Hinsichtlich der auf Youtube publizierten Videos im Zusammenhang mit der (Nennung Schule), auf welchen er zu sehen sei, sei es als wenig wahrscheinlich zu erachten, dass die heimatlichen Behörden auch nur das geringste Interesse an der Konsultation der fraglichen Webseite mit Blick auf den Beschwerdeführer hätten. Unter diesen Umständen sei zu schliessen, dass das Mehrfachgesuch keine Elemente enthalte, welche den Schluss zuliessen, dass der Beschwerdeführer das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen habe und ihn diese im Fall einer Rückkehr zu bestrafen beabsichtigten, weshalb auch keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass er dabei einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde. Sollte er nach seiner Rückkehr in den Iran den christlichen Glauben weiter ausüben wollen, stelle dies nach Einschätzung des SEM keine Gefährdung für ihn dar, solange seine Glaubensausübung friedlich und nicht missionierend sei. Die Anforderungen an das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes seien daher nicht erfüllt. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Vor-instanz anerkenne in ihrem Entscheid zwar die Authentizität seiner Konversion und die damit bezogene Überzeugung zum christlichen Glauben. Auch stelle sie den Beweiswert der eingereichten Dokumente nicht in Frage. Sie anerkenne jedoch die Exponiertheit seines christlichen Engagements nicht. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Das Missionieren sei zentraler Bestandteil des christlichen Glaubens. Es sei unbestritten, dass es sich bei ihm um einen ernsthaften und gläubigen Christen handle, der seinen Glauben und damit auch seiner missionarischen Tätigkeit leidenschaftlich, überzeugt und intensiv nachgehe. Die Apostasie werde im Iran nicht anerkannt und sei mit enormer Repression verbunden, welche sich unter anderem auch in der Überwachung von Konvertierten und deren Aktivitäten im Ausland manifestiere. In Anbetracht seiner vertieften Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben und der damit verbundenen - auch öffentlichen - Ausübung desselben, habe er sich besonders exponiert. Erschwerend komme hinzu, dass er bereits vor seiner Flucht die behördliche Aufmerksamkeit auf sich gelenkt habe, wie im vorgängigen Asylverfahren ausführlich dargelegt worden sei. Seine nach Aussen sichtbaren Aktivitäten hätten ein Ausmass erreicht, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden zu bewirken. Sollte wider Erwarten die Exponiertheit aufgrund seines Glaubens abgelehnt werden, reiche allein die Tatsache, dass er im Ausland erfolglos um Asyl ersucht habe, aus, um die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu lenken. Ferner könne von ihm nicht erwartet werden, dass er auf die aktive Verkündung seines Glaubens inskünftig verzichte. Er erfülle daher insgesamt die Flüchtlingseigenschaft. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde infolge seiner Konversion zum Christentum und aufgrund der exponierten Art und Weise seiner Ausübung des christlichen Glaubens bei einer Rückkehr ins Heimatland flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. 5.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., m.w.H.). 5.1.2 Hinsichtlich der Menschenrechtssituation im Iran ist festzuhalten, dass diese schon seit geraumer Zeit in genereller Hinsicht als schlecht bezeichnet werden muss. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu. Auch die vorliegend interessierende Religionsfreiheit ist nicht gewährleistet. Das Judentum, das Christentum und der Zoroastrismus geniessen zwar innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten und Zeremonien und ihre Anhängerinnen und Anhänger dürfen sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran damit grundsätzlich möglich, auch wenn dieser Grundsatz nicht nur im alltäglichen Leben, sondern auch durch verschiedene Paragraphen des iranischen Rechts durchbrochen wird. Christen werden im Iran aber insbesondere in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht diskriminiert, was auch deren Schlechterstellung in ehe-, erb- und strafrechtlichen Angelegenheiten zur Folge hat. Obwohl die offiziellen christlichen Kirchen im Iran geduldet werden, sind aber keine Hauskirchen erlaubt. 5.1.3 Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich noch zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Missionierende Tätigkeit wird als Verstoss gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solcher verfolgt. Dabei richtet sich das Vorgehen der Sicherheitskräfte im Besonderen gegen Kirchenführer und gegen in der Öffentlichkeit besonders aktive Christen. So gehören evangelikale Christen zu den Personen, die speziell häufig von den iranischen Behörden und Sicherheitskräften drangsaliert, festgenommen und gefoltert sowie mitunter angeklagt und zu Haftstrafen verurteilt werden. Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat ist mithin dann zu rechnen, wenn sich eine Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1 ff. und Urteile des BVGer D-1661/2019 vom 23. März 2021 E. 4.5.2, D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6 m.w.H. und D-6142/2017 vom 20. Juni 2018 E. 7.3.3). 5.1.4 Bei der Prüfung der Frage, ob aufgrund einer Konversion zum Christentum und einer entsprechenden Glaubensausübung von Asylsuchenden im Ausland Nachfluchtgründe vorhanden sind, ist soweit als möglich zunächst die christliche Überzeugung der betreffenden Person im Einzelfall zu untersuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.5). Das Bekenntnis zu einem religiösen Glauben beziehungsweise die Konversion zu einem neuen religiösen Glauben stellt eine innere Tatsache dar, die keinem direkten Beweis zugänglich ist, sondern nur anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden kann. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich selbst betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend - können Indizien zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 m.w.N.). Die religiöse Zugehörigkeit respektive eine Konversion kann praktisch nur anhand der Aussagen der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer konkreten Handlungen (Besuche von Gottesdiensten, Dauer und Intensität des religiösen Engagements zum Beispiel in einer Kirchgemeinde, religiöse Bildung, Aussagen Dritter usw.) beurteilt werden. Eine Konversion ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die gesamthafte Betrachtung und Beurteilung solcher Indizien für den religiösen Glauben der betroffenen Person zum Schluss führt, dass die Konversion nach der allgemeinen Lebenserfahrung ernsthaft ist. Eine lediglich formelle Konversion, beispielsweise durch eine Taufe, ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht dafür in der Regel nicht aus (vgl. Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer E-3033/2016 vom 19. Dezember 2019 E. 5.7). 5.2 5.2.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen und wird von der Vor-instanz auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens, das mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-62/2017 vom 23. Januar 2017 seinen Abschluss fand, zum christlichen Glauben übergetreten ist, zumal er sich den Akten zufolge am (Nennung Zeitpunkt) taufen liess. Seit seiner Konversion vor (Nennung Dauer) hat der Beschwerdeführer seine religiösen Aktivitäten anhaltend und bis zum heutigen Zeitpunkt weitergeführt; diesbezüglich reichte er eine Vielzahl von Beweismitteln ein, die sich zu seinem ernsthaften Interesse am christlichen Glauben sowie zu seinem evangelistischen Leben äussern. 5.2.2 Zu dem in der Schweiz ausgeübten Engagement des Beschwerdeführers für das Christentum ist im Einzelnen das Folgende anzuführen: Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass er sich in evangelikalen Gruppen engagiert und weiterbildet. (Einlässliche Darlegung dieses Engagements und der Weiterbildungen des Beschwerdeführers mit Bezug auf die eingereichten zahlreichen Beweismittel). 5.2.3 Was die in E. 5.2.2 dargelegte Glaubensausübung des Beschwerdeführers anbelangt, muss diese mittlerweile als intensiv und nach aussen gerichtet bezeichnet werden. Sodann ist angesichts der zahlreichen Unterlagen als belegt zu erachten, dass der Beschwerdeführer - unbesehen seiner Teilnahme in einer (Nennung Gruppe) und des vorgebrachten Interesses auch am (Nennung Glauben) - nicht nur seit mittlerweile (Nennung Dauer) in aktiver, anhaltender und als intensiv zu bezeichnender Weise einer christlichen Glaubensbetätigung nachgeht, sondern damit auch missionarische Zwecke verfolgt. 5.3 In einem nächsten Schritt ist auf die Frage einzugehen, ob die Konversion und die christliche Glaubensbetätigung des Beschwerdeführers gemäss den Kriterien der geltenden Rechtsprechung zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung im Heimatstaat führen. 5.3.1 Diesbezüglich ist zum einen zu berücksichtigen, dass eine missionarische Tätigkeit im Iran durch die staatlichen Behörden als Verstoss gegen das islamische Recht verfolgt und in menschenrechtswidriger Weise geahndet wird (vgl. E. 5.1.2). Der Beschwerdeführer ist, wie sich gezeigt hat, evangelistisch aktiv, wobei er sich persönlich bei der Missionierung namentlich von (Nennung Personen) engagiert. Angesichts der Tatsache, dass die iranischen Behörden bekanntermassen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3033/2016 vom 19. Dezember 2019 E. 5.6) und aus Sicht des iranischen Staates auch eine christlich-missionarische Tätigkeit als regimefeindlich aufgefasst werden kann, muss mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass auch entsprechende Aktivitäten unter Asylsuchenden iranischer Staatsangehörigkeit geeignet sind, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. 5.3.2 Aus den Vorbringen und den Beweismitteln ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben insbesondere auch im öffentlichen Bereich ausübt. Aktenkundig ist auch, dass er in diesem Zusammenhang (Nennung Verhalten des Beschwerdeführers). Vor dem Hintergrund dieser mittlerweile seit Jahren andauernden Tätigkeiten des Beschwerdeführers im beschriebenen Ausmass, denen teilweise eine nicht unerhebliche Publizitätswirkung beizumessen ist, ist vorliegend davon auszugehen, dass die iranischen Überwachungsbehörden mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Engagement respektive der christlich-missionarischen Tätigkeit des Beschwerdeführers - die vom iranischen Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden dürfte - Kenntnis genommen haben. 5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) erfüllt. Da es sich dabei um subjektive Nachfluchtgründe handelt, bleibt er vom Asyl ausgeschlossen (Art. 54 AsylG).

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 7.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) als unzulässig.

8. Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Ohnehin wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 29. August 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 3200. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019 wird aufgehoben.

3. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3200.- zu entrichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: