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D-62/2017

D-62/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-23 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der aus dem Iran stammende Beschwerdeführer wies sich bei einer Kontrolle am Flughafen Zürich unter Angabe einer anderen Identität mit einem inhaltsverfälschten französischen Reisepass und einer total verfälschten französischen Identitätskarte aus und suchte am 9. Dezember 2016 bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und ordnete ihm als vorläufigen Aufenthaltsort den Transitbereich des Flughafens Zürich zu. C. Am 15. Dezember 2016 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 21. Dezember 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er sei in Lebensgefahr im Iran, weil er sich als Schiite für das Christentum interessiert und an mehreren Sitzungen einer protestantischen Gruppe teilgenommen habe. Über die Gruppe habe er von einem Mann im Park erfahren, als er jeweils mit seinem Hund spazieren gegangen sei. Während eines Monats habe er vier bis fünf Mal (...) an Sitzungen der Gruppe teilgenommen, welche im Geheimen in einem Haus stattgefunden hätten. Es seien jeweils fünf bis sechs Personen und der Pfarrer anwesend gewesen. Beim Treffen am (...) 2016 seien plötzlich Beamte des Etelaat dort aufgetaucht, weshalb alle sofort zu fliehen versucht hätten. Dem Beschwerdeführer selbst sei die Flucht gelungen, aber was mit den anderen passiert sei, wisse er nicht. Die Beamten seien nach dem Ereignis zwei Mal bei ihm zuhause vorbeigegangen und hätten nach ihm gefragt. Er nehme an, dass andere Gruppenmitglieder festgenommen worden seien und den Beamten seinen Namen mitgeteilt hätten. Ausserdem sei er auch aus anderen Gründen - wie unten ausgeführt - im Visier der Behörden gewesen. Nach dem Vorfall sei er direkt zum Onkel seiner Mutter in Teheran gegangen, wo er sich für zwei Wochen versteckt habe. Sein jüngerer Bruder habe ihn mit der Hilfe von Freunden über die Geschehnisse bei ihnen zuhause informiert. Der Beschwerdeführer habe grosse Angst gehabt, da das Konvertieren zu einer anderen Religion im Iran unter Todesstrafe stehe. Sodann habe er mit Hilfe seines älteren Bruders die Flucht ausser Lande organisiert. Zuerst sei geplant gewesen, dass er mit dem Flugzeug in die Türkei reisen würde, weshalb ihm ein Freund des Bruders ein Flugticket vorbeigebracht habe. Jedoch hätten sie diesen Plan aufgrund des hohen Risikos, von den Behörden erwischt zu werden, verworfen. Schlussendlich sei er mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg in die Türkei und via Boot nach Griechenland gelangt. Von Athen aus sei er am 8. Dezember 2016 in die Schweiz geflogen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Familie bei den Behörden bekannt, da sein Vater im Königshaus gearbeitet habe und sein älterer Bruder Monarchieanhänger sei. Der Beschwerdeführer habe sich auch dafür interessiert, habe sich aber nicht so betätigt wie sein Bruder. Letzterer wie auch sein Vater seien unter anderem wegen ihrer Engagements verhaftet worden. Seine Familie habe deswegen sehr Vieles erdulden müssen. Sodann sei vermehrt die Polizei bei ihnen zuhause vorbeigekommen, um den Beschwerdeführer und auch andere Familienmitglieder über den Vater und insbesondere den Bruder auszufragen. Einmal, als dem Bruder wieder eine Inhaftierung gedroht habe, hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter sogar ihr Haus als Garantie hinterlegt, damit der Bruder nicht ins Gefängnis habe gehen müssen. Sie hätten jedoch trotzdem in dem Haus wohnen bleiben können und würden dies auch stets tun. Ferner habe der Beschwerdeführer wegen seiner Arbeit Probleme mit den Behörden gehabt. Einmal, Ende 2014, habe ihn ein sehr religiöser Mitarbeiter wegen blasphemischer Beleidigung angezeigt, weshalb der Beschwerdeführer zu 50 Peitschenhieben verurteilt worden sei. Um der Strafe zu entgehen beziehungsweise um sie auf einen unbestimmt späteren Zeitpunkt verschieben zu lassen, habe er die Rente seiner Mutter als Garantie hinterlegt. Seither habe er deswegen keine Probleme mehr gehabt. Andere Male habe er aufgrund finanzieller Angelegenheiten Probleme mit den Behörden gehabt. Es seien nach wie vor Fälle ihn betreffend offen. Aufgrund dieser wiederholten Schwierigkeiten sowie weil es allgemein schwierig sei, Arbeit zu finden, habe er einige Monate vor seiner Flucht - ab dem iranischen Neujahr am 21. März 2016 - nicht mehr gearbeitet. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse polizeiliche Vorladungen und Gerichtsurteile betreffend seinen Bruder und ihn, polizeiliche sowie gerichtliche Mitteilungen an seine Mutter und ihn, eine Anzeige gegen ihn, Universitätsdokumente, eine Quittung für eine Postsendung, einen Immobilienkaufvertrag und den Eintrag der gleichen Immobilie betreffend eine Kaution, Auszeichnungen des Königshofs betreffend seinen Vater, Fotografien, eine Übersicht einiger Mobiltelefonnachrichten sowie ein elektronisches Flugticket ein. Er gab keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 - eröffnet am gleichen Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an. E. Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2017, deren Begründung nicht in einer Amtssprache abgefasst ist, - vorab per Telefax - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-de. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer erneut ein ihn betreffendes Gerichtsurteil vom 12. November 2014 sowie eine neue polizeiliche Vorladung für ihn vom 25. September 2016 ins Recht. F. Das Bundesverwaltungsgericht liess eine Übersetzung der persischsprachigen Beschwerde anfertigen. Jene ging am 6. Januar 2017 (per Telefax) beim Gericht ein.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und - mit Ausnahme der Einreichung der Beschwerdebegründung nicht in einer Amtssprache - formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer als Hauptgrund seiner Ausreise vorbringe, er habe an christlichen Zeremonien teilgenommen und sei nach einer Razzia, bei der er geflohen sei, vom Etelaat gesucht worden. Deswegen sei er erst bei einem Onkel in Teheran untergetaucht, bevor er das Land illegal in Richtung Türkei verlassen habe. Seine diesbezüglichen Aussagen würden indes Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. So habe er in der BzP wiederholt angegeben, zum Christentum konvertiert zu sein. Bei der Anhörung hingegen habe er eine Konversion zum Christentum verneint. Eine Taufe wäre zwar abgemacht gewesen, aber erst, nachdem er den Glauben verinnerlicht und der Pfarrer es für den richtigen Zeitpunkt gehalten hätte. Weiter habe er nicht angeben können, wie oft er genau an jenen Sitzungen teilgenommen habe. Dies erstaune, da es sich ja nur um eine kleine Anzahl - vier oder fünf Mal - handle und diese nach seinen Angaben auch noch nicht lange zurücklägen. Gleichwohl erstaune es, dass sich der Beschwerdeführer angeblich nicht erinnern könne, ob er am dritten oder vierten Tag beim Onkel in Teheran erfahren habe, dass er zuhause gesucht worden sei. In seinem Mobiltelefon habe sich ausserdem die Kopie eines auf seinen Namen lautenden Flugtickets von Teheran in die Türkei für den (...) 2016 befunden. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP noch angegeben, er habe dafür keine Erklärung. Bei der Anhörung hingegen habe er ausgeführt, er habe das Ticket ausstellen lassen und ursprünglich auf jenem Weg in die Türkei reisen wollen. Ein Kollege habe ihn jedoch gewarnt, woraufhin er das Risiko nicht habe eingehen wollen und stattdessen auf dem Landweg in die Türkei gereist sei. Bei der Schilderung der Organisation der Ausreise habe der Beschwerdeführer dies indes nicht mehr erwähnt. Auf die Frage, was er in der ganzen Zeit beim Onkel gemacht habe, habe er ausgesagt, das Haus nie verlassen zu haben. Nach der Mittagspause der Anhörung habe er plötzlich angegeben, er habe vergessen zu erwähnen, dass der Kollege seines Bruders ihm einige Tage vor der Ausreise ein Flugticket übergeben habe. Der Beschwerdeführer habe aber seine Angst geäussert, woraufhin sein Bruder entschieden habe, dass es sicherer sei, nicht über den Flughafen auszureisen. Dies widerspreche indes der früheren Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich ein Ticket habe ausstellen lassen und ein Kollege ihn gewarnt habe. Darüber hinaus sei auf dem Fotoausdruck des Flugtickets erkennbar, dass dieses am (...) 2016, also einen Tag vor der Ausreise, ausgestellt worden sei. Dies stehe wiederum im Widerspruch zu seiner Angabe, dass er das Ticket drei bis vier Tage vor der Ausreise vom Kollegen seines Bruders erhalten habe. Zusammenfassend könne dem Beschwerdeführer aufgrund dieser nicht abschliessend aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht geglaubt werden, dass er wegen der Teilnahme an christlichen Sitzungen von den Behörden gesucht worden sei und das Land illegal verlassen habe. Vielmehr sei anzunehmen, dass er mit dem besagten Flugticket das Land legal verlassen habe. Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, mehrmals wegen finanzieller Angelegenheiten sowie einmal wegen eines Streits mit einem Mitarbeiter vorgeladen und zu Peitschenhieben verurteilt worden zu sein. Dieses Urteil sei immer noch nicht vollstreckt. Hierzu sei festzuhalten, dass er dieses Vorbringen in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, weshalb grosse Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit bestünden. Dies könne jedoch letztlich offen bleiben, da der Beschwerdeführer deswegen keine asylrelevanten Nachteile geltend mache. Das erwähnte Urteil stamme aus dem Jahr 2014 und stehe somit in keinem direkten Zusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2016. Daher erübrige es sich, auf die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Urteil, Vorladung und Mahnung) weiter einzugehen. Die weiteren angeblichen Vorladungen seien wegen finanzieller Angelegenheiten gewesen und würden vom Beschwerdeführer auch nicht als Grund für sein Asylgesuch vorgebracht. Es sei, wie aus den obigen Erwägungen ergehe, davon auszugehen, dass er das Land legal über den Flughafen Teheran habe verlassen können. Dies spreche selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit der Vorbringen gegen eine diesbezügliche asylrelevante Verfolgung. Schliesslich führe der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe vor der Revolution am Königshof gearbeitet und sein älterer Bruder sei Monarchist. Deshalb sei seine Familie immer wieder in Schwierigkeiten mit den Behörden geraten. Es seien diesbezüglich jedoch keine gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmassnahmen ersichtlich. Der Beschwerdeführer gebe lediglich an, die Behörden hätten immer wieder nach seinem Bruder gefragt und einmal sei das Haus, welches er als Kaution hinterlegt habe, beinahe verkauft worden. Konkrete weitere Konsequenzen für ihn persönlich mache er nicht geltend. Somit würden sich auch diese Vorbringen als nicht asylrelevant erweisen, weshalb von einer detaillierten Glaubhaftigkeitsprüfung abgesehen werden könne. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Familie habe wirklich grosse Probleme gehabt wegen des Vaters, welcher im Königshaus gearbeitet habe, und des älteren Bruders, der Monarchist gewesen sei. Letzterer sei deswegen sogar im B._______ Gefängnis gewesen, woraufhin die Familie ihr Haus als Kaution für seine Freilassung hinterlegt habe. Nach der Freilassung seien immer wieder gerichtliche Vorladungen eingetroffen, weshalb der Bruder Angst gehabt und sich versteckt habe. Sodann seien die anderen Familienmitglieder vermehrt befragt und ihnen sei gedroht worden, die Kaution würde eingelöst werden. Jedoch sei dies bis anhin nicht geschehen. Auch sonst hätten die Beamten der Familie gedroht. Den Beschwerdeführer hätten sie zum Beispiel einmal davor gewarnt, dass er eventuell auf der Strasse einen Autounfall erleiden werde. Alle Freunde und Bekannte wüssten über die Belästigungen der Behörden Bescheid. Auch die Arbeitgeber des Beschwerdeführers würden von den Behörden eingeschüchtert, so dass er keine Arbeit mehr bekomme. Weiter habe er - wie bereits in den Befragungen ausgeführt - einen Mann beim Spazieren kennengelernt, welcher ihm vom Christentum erzählt und ihn zu Sitzungen einer christlichen Gruppe eingeladen habe. Diese hätten in einem Haus (...) C._______, D._______, in der Nähe des Wohnorts des Beschwerdeführers stattgefunden. An den Sitzungen, welche jeweils am (...) gewesen seien, habe er fünf Mal teilgenommen. Beim letzten Mal seien Beamte aufgetaucht. Sie hätten an der Türe geklingelt und dann sei Lärm zu hören gewesen. Der Mann, welcher den Eingang während der Sitzungen überwacht habe, sei in den Sitzungsraum gekommen und habe ihnen zugerufen, dass Beamte da seien, um sie zu verhaften. Der Beschwerdeführer sei durch die Küche und via einen kleinen Balkon ins Freie gelangt und habe flüchten können. Er wisse nicht genau, warum die Beamten dort aufgetaucht seien, ob er oder das Haus unter Beobachtung gewesen seien oder ob jemand die Gruppe verraten habe. Jedenfalls sei er unmittelbar zu seinem Onkel nach Teheran geflüchtet. Alles weitere könne dem Protokoll der Anhörung entnommen werden. Der Beschwerdeführer habe auch in Athen christliche Sitzungen besucht und sei in der Kirche gewesen. Er habe auch Fotos und könne Telefonnummern der Personen nennen, welche in dieser Kirche tätig gewesen seien, um seine Teilnahme an den Sitzungen zu bestätigen. Das Flugticket habe er von einem Freund seines jüngeren Bruders bekommen, welcher die Kontaktperson zu seiner Familie gewesen sei. Er habe das Ticket erhalten, als er sich beim Onkel in Teheran aufgehalten habe. Da es dem Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt psychisch nicht gut gegangen sei, wisse er nicht mehr genau, ob er das Ticket einen oder mehrere Tage vor seiner Ausreise bekommen habe. Aus Angst davor, am Flughafen verhaftet zu werden, habe er das Billett nicht benutzt. Anstatt zu fliegen, sei er via Land- und Seeweg nach Griechenland gelangt. Wie in den Befragungen ausgeführt, sei er aus Angst vor weiteren Schikanen und eventuell sogar dem Tod aus dem Iran geflüchtet. Da er aus verschiedenen Gründen bei den Behörden bekannt gewesen sei, habe er Angst gehabt, dass die Strafe der 50 Peitschenhiebe noch vollzogen worden wäre, wenn er sich nach der gestürmten Sitzung bei den Behörden gemeldet hätte. Er sei in die Schweiz - das allersicherste Land der Welt - gekommen, weil er im Iran viele Diskriminierungen erfahren habe. So habe er nicht heiraten können, sei ständig vom Regime belästigt worden und habe die Universität erst nach zwölf Jahren Wartezeit besuchen können. Seine Familie leide ausserdem stets unter den Belästigungen der Behörden.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vor-instanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist - zu Recht abgelehnt.

E. 5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers - im Gegensatz zu der Einschätzung der Vorinstanz - nicht generell als zu wenig glaubhaft. Dass seine Familie aufgrund des Engagements des Vaters und des Bruders für die Monarchie viele Behördenkontakte habe und der Bruder deswegen sogar festgenommen worden sei, ist durchaus vorstellbar. Jedoch macht der Beschwerdeführer diesbezüglich keine asylrechtliche Verfolgung geltend, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 5.1.2 Dass der Beschwerdeführer persönlich Probleme mit den Behörden gehabt habe - unter anderem wegen Beleidigung einer Zivilperson und aufgrund finanzieller Konflikte -, kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Beim vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Gerichtsurteil, in welchem er aufgrund Beleidigung einer Zivilperson zu 50 Peitschenhieben verurteilt worden sei, kann es sich durchaus um ein tatsächliches Urteil handeln. Sodann ist es möglich, dass er effektiv zu dieser Strafe verurteilt worden war. Allerdings datiert das Urteil aus dem Jahre 2014 - von bereits vor über zwei Jahren - und ausserdem habe er eine Kaution in Form der Rente seiner Mutter hinterlegt, um den Vollzug der Strafe zu umgehen. Zudem habe er jede weitere Einladung zum Auftreten vor der Behörde, um die Strafe zu vollziehen, ignoriert, ohne dass es negativen Konsequenzen für ihn gegeben habe. Überdies machte er auch dieses Ereignis gar nicht konkret als Asylvorbringen geltend, womit insgesamt davon auszugehen ist, dass er diesbezüglich keine ernsthaften Nachteile im asylrechtlichen Sinne zu befürchten hat.

E. 5.1.3 Zum Vorbringen des Interesses am Christentum und der Teilnahme an Sitzungen einer christlichen Gruppe ist anzumerken, dass auch dies durchaus so stimmen kann. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen jedoch offen gelassen werden, da dieses Vorbringen ohnehin nicht geeignet ist, ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne zu begründen. Der Übertritt zum christlichen Glauben führt im Iran grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird (vgl. BVGE 2009/28 sowie Urteil des BVGer D-3289/2009 vom 19. Januar 2012 E. 4.3.1). Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. Urteil D-3289/2009 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer führte zwar aus, er habe im Iran an fünf Sitzungen einer protestantischen Gruppe teilgenommen, welche ein Pfarrer geleitet habe. Mit Letzterem habe er auch besprochen, später eine Konvertierung anzuvisieren, aber dies erst, wann der Pfarrer meine, der Beschwerdeführer sei bereit dafür. Letzterer hat sich mit dieser Interessenbekundung und erstem Kontakt mit dem Christentum somit in keiner Weise missionierend verhalten, noch ist er zum Christentum konvertiert. Dass der Beschwerdeführer ausserdem bei der Razzia der einen Sitzung der christlichen Gruppe von den Behörden registriert wurde, ist unwahrscheinlich, da er gemäss eigenen Angaben habe fliehen können. Selbst wenn die anderen Gruppenmitglieder festgenommen worden wären und den Behörden den Namen des Beschwerdeführers verraten hätten, ist damit bei weitem noch nicht die Schwelle nötiger Aktivitäten erreicht, dass davon auszugehen ist, das iranische Regime sehe den Beschwerdeführer als Angreifer des Staates oder als Missionierenden. Auch dieses Vorbringen stellt somit keine asylrelevante Verfolgung dar.

E. 5.1.4 Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie einer Vorladung der Polizei vom 25. September 2016 betrifft zwar den Beschwerdeführer, allerdings ist nicht klar, aus welchem Grund er vorgeladen wird. Sie kann somit keines der Vorbringen stützen. Das aus dem Jahre 2014 datierende Gerichtsschreiben betrifft die vorgebrachte Verurteilung zu 50 Peitschenhieben. Dieser Umstand wurde als nicht asylrelevant erachtet (siehe oben E. 5.1.2). Ohne weiter auf die Echtheit dieses lediglich in Kopie vorliegenden Dokumentes einzugehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, der sich als ledig bezeichnete (vgl. A16/19 S. 5), darin als verheiratet erwähnt wird.

E. 5.1.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Er hat somit im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 5.2 Sodann bleibt es zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer aufgrund seines Interesses am Christentum subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen.

E. 5.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 5.2.2 Eine christliche Glaubensausübung im Ausland vermag dann Massnahmen im Iran auszulösen, wenn sie aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7 sowie Urteil D-3289/2009 E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, auf seiner Flucht in Athen Sitzungen christlicher Gruppen besucht zu haben, allerdings brachte er keine missionierenden Aktivitäten vor, noch führte er aus, konvertiert zu sein. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden davon erfahren haben.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet. Ferner muss der Beschwerdeführer nicht befürchten, im Iran in eine existenzielle Notlage zu geraten, wobei vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung verwiesen werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Karin Fischli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-62/2017 Urteil vom 23. Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Karin Fischli. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus dem Iran stammende Beschwerdeführer wies sich bei einer Kontrolle am Flughafen Zürich unter Angabe einer anderen Identität mit einem inhaltsverfälschten französischen Reisepass und einer total verfälschten französischen Identitätskarte aus und suchte am 9. Dezember 2016 bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und ordnete ihm als vorläufigen Aufenthaltsort den Transitbereich des Flughafens Zürich zu. C. Am 15. Dezember 2016 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 21. Dezember 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er sei in Lebensgefahr im Iran, weil er sich als Schiite für das Christentum interessiert und an mehreren Sitzungen einer protestantischen Gruppe teilgenommen habe. Über die Gruppe habe er von einem Mann im Park erfahren, als er jeweils mit seinem Hund spazieren gegangen sei. Während eines Monats habe er vier bis fünf Mal (...) an Sitzungen der Gruppe teilgenommen, welche im Geheimen in einem Haus stattgefunden hätten. Es seien jeweils fünf bis sechs Personen und der Pfarrer anwesend gewesen. Beim Treffen am (...) 2016 seien plötzlich Beamte des Etelaat dort aufgetaucht, weshalb alle sofort zu fliehen versucht hätten. Dem Beschwerdeführer selbst sei die Flucht gelungen, aber was mit den anderen passiert sei, wisse er nicht. Die Beamten seien nach dem Ereignis zwei Mal bei ihm zuhause vorbeigegangen und hätten nach ihm gefragt. Er nehme an, dass andere Gruppenmitglieder festgenommen worden seien und den Beamten seinen Namen mitgeteilt hätten. Ausserdem sei er auch aus anderen Gründen - wie unten ausgeführt - im Visier der Behörden gewesen. Nach dem Vorfall sei er direkt zum Onkel seiner Mutter in Teheran gegangen, wo er sich für zwei Wochen versteckt habe. Sein jüngerer Bruder habe ihn mit der Hilfe von Freunden über die Geschehnisse bei ihnen zuhause informiert. Der Beschwerdeführer habe grosse Angst gehabt, da das Konvertieren zu einer anderen Religion im Iran unter Todesstrafe stehe. Sodann habe er mit Hilfe seines älteren Bruders die Flucht ausser Lande organisiert. Zuerst sei geplant gewesen, dass er mit dem Flugzeug in die Türkei reisen würde, weshalb ihm ein Freund des Bruders ein Flugticket vorbeigebracht habe. Jedoch hätten sie diesen Plan aufgrund des hohen Risikos, von den Behörden erwischt zu werden, verworfen. Schlussendlich sei er mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg in die Türkei und via Boot nach Griechenland gelangt. Von Athen aus sei er am 8. Dezember 2016 in die Schweiz geflogen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Familie bei den Behörden bekannt, da sein Vater im Königshaus gearbeitet habe und sein älterer Bruder Monarchieanhänger sei. Der Beschwerdeführer habe sich auch dafür interessiert, habe sich aber nicht so betätigt wie sein Bruder. Letzterer wie auch sein Vater seien unter anderem wegen ihrer Engagements verhaftet worden. Seine Familie habe deswegen sehr Vieles erdulden müssen. Sodann sei vermehrt die Polizei bei ihnen zuhause vorbeigekommen, um den Beschwerdeführer und auch andere Familienmitglieder über den Vater und insbesondere den Bruder auszufragen. Einmal, als dem Bruder wieder eine Inhaftierung gedroht habe, hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter sogar ihr Haus als Garantie hinterlegt, damit der Bruder nicht ins Gefängnis habe gehen müssen. Sie hätten jedoch trotzdem in dem Haus wohnen bleiben können und würden dies auch stets tun. Ferner habe der Beschwerdeführer wegen seiner Arbeit Probleme mit den Behörden gehabt. Einmal, Ende 2014, habe ihn ein sehr religiöser Mitarbeiter wegen blasphemischer Beleidigung angezeigt, weshalb der Beschwerdeführer zu 50 Peitschenhieben verurteilt worden sei. Um der Strafe zu entgehen beziehungsweise um sie auf einen unbestimmt späteren Zeitpunkt verschieben zu lassen, habe er die Rente seiner Mutter als Garantie hinterlegt. Seither habe er deswegen keine Probleme mehr gehabt. Andere Male habe er aufgrund finanzieller Angelegenheiten Probleme mit den Behörden gehabt. Es seien nach wie vor Fälle ihn betreffend offen. Aufgrund dieser wiederholten Schwierigkeiten sowie weil es allgemein schwierig sei, Arbeit zu finden, habe er einige Monate vor seiner Flucht - ab dem iranischen Neujahr am 21. März 2016 - nicht mehr gearbeitet. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse polizeiliche Vorladungen und Gerichtsurteile betreffend seinen Bruder und ihn, polizeiliche sowie gerichtliche Mitteilungen an seine Mutter und ihn, eine Anzeige gegen ihn, Universitätsdokumente, eine Quittung für eine Postsendung, einen Immobilienkaufvertrag und den Eintrag der gleichen Immobilie betreffend eine Kaution, Auszeichnungen des Königshofs betreffend seinen Vater, Fotografien, eine Übersicht einiger Mobiltelefonnachrichten sowie ein elektronisches Flugticket ein. Er gab keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 - eröffnet am gleichen Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an. E. Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2017, deren Begründung nicht in einer Amtssprache abgefasst ist, - vorab per Telefax - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-de. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer erneut ein ihn betreffendes Gerichtsurteil vom 12. November 2014 sowie eine neue polizeiliche Vorladung für ihn vom 25. September 2016 ins Recht. F. Das Bundesverwaltungsgericht liess eine Übersetzung der persischsprachigen Beschwerde anfertigen. Jene ging am 6. Januar 2017 (per Telefax) beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und - mit Ausnahme der Einreichung der Beschwerdebegründung nicht in einer Amtssprache - formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer als Hauptgrund seiner Ausreise vorbringe, er habe an christlichen Zeremonien teilgenommen und sei nach einer Razzia, bei der er geflohen sei, vom Etelaat gesucht worden. Deswegen sei er erst bei einem Onkel in Teheran untergetaucht, bevor er das Land illegal in Richtung Türkei verlassen habe. Seine diesbezüglichen Aussagen würden indes Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. So habe er in der BzP wiederholt angegeben, zum Christentum konvertiert zu sein. Bei der Anhörung hingegen habe er eine Konversion zum Christentum verneint. Eine Taufe wäre zwar abgemacht gewesen, aber erst, nachdem er den Glauben verinnerlicht und der Pfarrer es für den richtigen Zeitpunkt gehalten hätte. Weiter habe er nicht angeben können, wie oft er genau an jenen Sitzungen teilgenommen habe. Dies erstaune, da es sich ja nur um eine kleine Anzahl - vier oder fünf Mal - handle und diese nach seinen Angaben auch noch nicht lange zurücklägen. Gleichwohl erstaune es, dass sich der Beschwerdeführer angeblich nicht erinnern könne, ob er am dritten oder vierten Tag beim Onkel in Teheran erfahren habe, dass er zuhause gesucht worden sei. In seinem Mobiltelefon habe sich ausserdem die Kopie eines auf seinen Namen lautenden Flugtickets von Teheran in die Türkei für den (...) 2016 befunden. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP noch angegeben, er habe dafür keine Erklärung. Bei der Anhörung hingegen habe er ausgeführt, er habe das Ticket ausstellen lassen und ursprünglich auf jenem Weg in die Türkei reisen wollen. Ein Kollege habe ihn jedoch gewarnt, woraufhin er das Risiko nicht habe eingehen wollen und stattdessen auf dem Landweg in die Türkei gereist sei. Bei der Schilderung der Organisation der Ausreise habe der Beschwerdeführer dies indes nicht mehr erwähnt. Auf die Frage, was er in der ganzen Zeit beim Onkel gemacht habe, habe er ausgesagt, das Haus nie verlassen zu haben. Nach der Mittagspause der Anhörung habe er plötzlich angegeben, er habe vergessen zu erwähnen, dass der Kollege seines Bruders ihm einige Tage vor der Ausreise ein Flugticket übergeben habe. Der Beschwerdeführer habe aber seine Angst geäussert, woraufhin sein Bruder entschieden habe, dass es sicherer sei, nicht über den Flughafen auszureisen. Dies widerspreche indes der früheren Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich ein Ticket habe ausstellen lassen und ein Kollege ihn gewarnt habe. Darüber hinaus sei auf dem Fotoausdruck des Flugtickets erkennbar, dass dieses am (...) 2016, also einen Tag vor der Ausreise, ausgestellt worden sei. Dies stehe wiederum im Widerspruch zu seiner Angabe, dass er das Ticket drei bis vier Tage vor der Ausreise vom Kollegen seines Bruders erhalten habe. Zusammenfassend könne dem Beschwerdeführer aufgrund dieser nicht abschliessend aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht geglaubt werden, dass er wegen der Teilnahme an christlichen Sitzungen von den Behörden gesucht worden sei und das Land illegal verlassen habe. Vielmehr sei anzunehmen, dass er mit dem besagten Flugticket das Land legal verlassen habe. Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, mehrmals wegen finanzieller Angelegenheiten sowie einmal wegen eines Streits mit einem Mitarbeiter vorgeladen und zu Peitschenhieben verurteilt worden zu sein. Dieses Urteil sei immer noch nicht vollstreckt. Hierzu sei festzuhalten, dass er dieses Vorbringen in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, weshalb grosse Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit bestünden. Dies könne jedoch letztlich offen bleiben, da der Beschwerdeführer deswegen keine asylrelevanten Nachteile geltend mache. Das erwähnte Urteil stamme aus dem Jahr 2014 und stehe somit in keinem direkten Zusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2016. Daher erübrige es sich, auf die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Urteil, Vorladung und Mahnung) weiter einzugehen. Die weiteren angeblichen Vorladungen seien wegen finanzieller Angelegenheiten gewesen und würden vom Beschwerdeführer auch nicht als Grund für sein Asylgesuch vorgebracht. Es sei, wie aus den obigen Erwägungen ergehe, davon auszugehen, dass er das Land legal über den Flughafen Teheran habe verlassen können. Dies spreche selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit der Vorbringen gegen eine diesbezügliche asylrelevante Verfolgung. Schliesslich führe der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe vor der Revolution am Königshof gearbeitet und sein älterer Bruder sei Monarchist. Deshalb sei seine Familie immer wieder in Schwierigkeiten mit den Behörden geraten. Es seien diesbezüglich jedoch keine gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmassnahmen ersichtlich. Der Beschwerdeführer gebe lediglich an, die Behörden hätten immer wieder nach seinem Bruder gefragt und einmal sei das Haus, welches er als Kaution hinterlegt habe, beinahe verkauft worden. Konkrete weitere Konsequenzen für ihn persönlich mache er nicht geltend. Somit würden sich auch diese Vorbringen als nicht asylrelevant erweisen, weshalb von einer detaillierten Glaubhaftigkeitsprüfung abgesehen werden könne. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Familie habe wirklich grosse Probleme gehabt wegen des Vaters, welcher im Königshaus gearbeitet habe, und des älteren Bruders, der Monarchist gewesen sei. Letzterer sei deswegen sogar im B._______ Gefängnis gewesen, woraufhin die Familie ihr Haus als Kaution für seine Freilassung hinterlegt habe. Nach der Freilassung seien immer wieder gerichtliche Vorladungen eingetroffen, weshalb der Bruder Angst gehabt und sich versteckt habe. Sodann seien die anderen Familienmitglieder vermehrt befragt und ihnen sei gedroht worden, die Kaution würde eingelöst werden. Jedoch sei dies bis anhin nicht geschehen. Auch sonst hätten die Beamten der Familie gedroht. Den Beschwerdeführer hätten sie zum Beispiel einmal davor gewarnt, dass er eventuell auf der Strasse einen Autounfall erleiden werde. Alle Freunde und Bekannte wüssten über die Belästigungen der Behörden Bescheid. Auch die Arbeitgeber des Beschwerdeführers würden von den Behörden eingeschüchtert, so dass er keine Arbeit mehr bekomme. Weiter habe er - wie bereits in den Befragungen ausgeführt - einen Mann beim Spazieren kennengelernt, welcher ihm vom Christentum erzählt und ihn zu Sitzungen einer christlichen Gruppe eingeladen habe. Diese hätten in einem Haus (...) C._______, D._______, in der Nähe des Wohnorts des Beschwerdeführers stattgefunden. An den Sitzungen, welche jeweils am (...) gewesen seien, habe er fünf Mal teilgenommen. Beim letzten Mal seien Beamte aufgetaucht. Sie hätten an der Türe geklingelt und dann sei Lärm zu hören gewesen. Der Mann, welcher den Eingang während der Sitzungen überwacht habe, sei in den Sitzungsraum gekommen und habe ihnen zugerufen, dass Beamte da seien, um sie zu verhaften. Der Beschwerdeführer sei durch die Küche und via einen kleinen Balkon ins Freie gelangt und habe flüchten können. Er wisse nicht genau, warum die Beamten dort aufgetaucht seien, ob er oder das Haus unter Beobachtung gewesen seien oder ob jemand die Gruppe verraten habe. Jedenfalls sei er unmittelbar zu seinem Onkel nach Teheran geflüchtet. Alles weitere könne dem Protokoll der Anhörung entnommen werden. Der Beschwerdeführer habe auch in Athen christliche Sitzungen besucht und sei in der Kirche gewesen. Er habe auch Fotos und könne Telefonnummern der Personen nennen, welche in dieser Kirche tätig gewesen seien, um seine Teilnahme an den Sitzungen zu bestätigen. Das Flugticket habe er von einem Freund seines jüngeren Bruders bekommen, welcher die Kontaktperson zu seiner Familie gewesen sei. Er habe das Ticket erhalten, als er sich beim Onkel in Teheran aufgehalten habe. Da es dem Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt psychisch nicht gut gegangen sei, wisse er nicht mehr genau, ob er das Ticket einen oder mehrere Tage vor seiner Ausreise bekommen habe. Aus Angst davor, am Flughafen verhaftet zu werden, habe er das Billett nicht benutzt. Anstatt zu fliegen, sei er via Land- und Seeweg nach Griechenland gelangt. Wie in den Befragungen ausgeführt, sei er aus Angst vor weiteren Schikanen und eventuell sogar dem Tod aus dem Iran geflüchtet. Da er aus verschiedenen Gründen bei den Behörden bekannt gewesen sei, habe er Angst gehabt, dass die Strafe der 50 Peitschenhiebe noch vollzogen worden wäre, wenn er sich nach der gestürmten Sitzung bei den Behörden gemeldet hätte. Er sei in die Schweiz - das allersicherste Land der Welt - gekommen, weil er im Iran viele Diskriminierungen erfahren habe. So habe er nicht heiraten können, sei ständig vom Regime belästigt worden und habe die Universität erst nach zwölf Jahren Wartezeit besuchen können. Seine Familie leide ausserdem stets unter den Belästigungen der Behörden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vor-instanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist - zu Recht abgelehnt. 5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers - im Gegensatz zu der Einschätzung der Vorinstanz - nicht generell als zu wenig glaubhaft. Dass seine Familie aufgrund des Engagements des Vaters und des Bruders für die Monarchie viele Behördenkontakte habe und der Bruder deswegen sogar festgenommen worden sei, ist durchaus vorstellbar. Jedoch macht der Beschwerdeführer diesbezüglich keine asylrechtliche Verfolgung geltend, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.1.2 Dass der Beschwerdeführer persönlich Probleme mit den Behörden gehabt habe - unter anderem wegen Beleidigung einer Zivilperson und aufgrund finanzieller Konflikte -, kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Beim vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Gerichtsurteil, in welchem er aufgrund Beleidigung einer Zivilperson zu 50 Peitschenhieben verurteilt worden sei, kann es sich durchaus um ein tatsächliches Urteil handeln. Sodann ist es möglich, dass er effektiv zu dieser Strafe verurteilt worden war. Allerdings datiert das Urteil aus dem Jahre 2014 - von bereits vor über zwei Jahren - und ausserdem habe er eine Kaution in Form der Rente seiner Mutter hinterlegt, um den Vollzug der Strafe zu umgehen. Zudem habe er jede weitere Einladung zum Auftreten vor der Behörde, um die Strafe zu vollziehen, ignoriert, ohne dass es negativen Konsequenzen für ihn gegeben habe. Überdies machte er auch dieses Ereignis gar nicht konkret als Asylvorbringen geltend, womit insgesamt davon auszugehen ist, dass er diesbezüglich keine ernsthaften Nachteile im asylrechtlichen Sinne zu befürchten hat. 5.1.3 Zum Vorbringen des Interesses am Christentum und der Teilnahme an Sitzungen einer christlichen Gruppe ist anzumerken, dass auch dies durchaus so stimmen kann. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen jedoch offen gelassen werden, da dieses Vorbringen ohnehin nicht geeignet ist, ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne zu begründen. Der Übertritt zum christlichen Glauben führt im Iran grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird (vgl. BVGE 2009/28 sowie Urteil des BVGer D-3289/2009 vom 19. Januar 2012 E. 4.3.1). Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. Urteil D-3289/2009 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer führte zwar aus, er habe im Iran an fünf Sitzungen einer protestantischen Gruppe teilgenommen, welche ein Pfarrer geleitet habe. Mit Letzterem habe er auch besprochen, später eine Konvertierung anzuvisieren, aber dies erst, wann der Pfarrer meine, der Beschwerdeführer sei bereit dafür. Letzterer hat sich mit dieser Interessenbekundung und erstem Kontakt mit dem Christentum somit in keiner Weise missionierend verhalten, noch ist er zum Christentum konvertiert. Dass der Beschwerdeführer ausserdem bei der Razzia der einen Sitzung der christlichen Gruppe von den Behörden registriert wurde, ist unwahrscheinlich, da er gemäss eigenen Angaben habe fliehen können. Selbst wenn die anderen Gruppenmitglieder festgenommen worden wären und den Behörden den Namen des Beschwerdeführers verraten hätten, ist damit bei weitem noch nicht die Schwelle nötiger Aktivitäten erreicht, dass davon auszugehen ist, das iranische Regime sehe den Beschwerdeführer als Angreifer des Staates oder als Missionierenden. Auch dieses Vorbringen stellt somit keine asylrelevante Verfolgung dar. 5.1.4 Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie einer Vorladung der Polizei vom 25. September 2016 betrifft zwar den Beschwerdeführer, allerdings ist nicht klar, aus welchem Grund er vorgeladen wird. Sie kann somit keines der Vorbringen stützen. Das aus dem Jahre 2014 datierende Gerichtsschreiben betrifft die vorgebrachte Verurteilung zu 50 Peitschenhieben. Dieser Umstand wurde als nicht asylrelevant erachtet (siehe oben E. 5.1.2). Ohne weiter auf die Echtheit dieses lediglich in Kopie vorliegenden Dokumentes einzugehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, der sich als ledig bezeichnete (vgl. A16/19 S. 5), darin als verheiratet erwähnt wird. 5.1.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Er hat somit im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5.2 Sodann bleibt es zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer aufgrund seines Interesses am Christentum subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen. 5.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.2.2 Eine christliche Glaubensausübung im Ausland vermag dann Massnahmen im Iran auszulösen, wenn sie aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7 sowie Urteil D-3289/2009 E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, auf seiner Flucht in Athen Sitzungen christlicher Gruppen besucht zu haben, allerdings brachte er keine missionierenden Aktivitäten vor, noch führte er aus, konvertiert zu sein. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden davon erfahren haben. 5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet. Ferner muss der Beschwerdeführer nicht befürchten, im Iran in eine existenzielle Notlage zu geraten, wobei vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung verwiesen werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Karin Fischli Versand: