Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Mai 2016 und der Anhörung vom 26. Juni 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz Markazi, wo er bis im Jahr 2012 gelebt habe. Danach sei er nach Teheran umgezogen und habe dort bis zu seiner Aus- reise gewohnt. Durch einen Studienkollegen habe er sein Interesse am Christentum entdeckt. Ungefähr fünf Monate vor seiner Ausreise habe er zum ersten Mal eine Hauskirche besucht. Von da an habe er wöchentlich an den Treffen teilgenommen. Als sein Bruder eines Tages einen Verdacht geschöpft habe, weil der Beschwerdeführer während der Kirchenbesuche jeweils sein Telefon nicht abgenommen habe, habe er ihn (den Beschwer- deführer) zur Rede gestellt. Der Beschwerdeführer habe ihm dann von sei- nem Interesse am Christentum und seinen Aktivitäten erzählt, wobei ihm der Bruder nicht geglaubt habe. In der Folge habe auch der Bruder ange- fangen, an den Hauskirchenbesuchen teilzunehmen. Als er eines Tages anlässlich eines Kurzurlaubs im Norden des Landes (C._______) gewesen sei, habe er einen Anruf von seinem Bruder erhalten. Dieser habe ihm er- zählt, dass bei einem Besuch seiner Hauskirche plötzlich seine Ehefrau mit der Polizei erschienen sei. Sie habe den Verdacht gehabt, dass ihr Ehe- mann sie betrüge und habe dies der Polizei beweisen wollen, weshalb sie ihm gefolgt seien. Der Bruder des Beschwerdeführers habe entkommen können und sich ebenfalls nach C._______ begeben. Zwei Tage später habe der Hausbesitzer des Beschwerdeführers ihn telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass Polizisten in ziviler Kleidung die Wohnung durch- sucht und einen Laptop, einen Computer, USB-Sticks und CDs beschlag- nahmt hätten. Darauf seien Fotos von den Treffen in den Hauskirchen so- wie Informationen über das Christentum gespeichert gewesen. Auch sein Geschäft sei durchsucht worden. Er habe damit gerechnet, dass bald eine Ausreisesperre gegen ihn verhängt werde, weshalb er sich dazu entschlos- sen habe, sofort auszureisen. Sein Vater habe ihm seinen Pass und Geld für die Ausreise gebracht. Der Pass seines Bruders sei hingegen bei des- sen Ehefrau gewesen, weshalb er illegal habe ausreisen müssen. Der Be- schwerdeführer sei legal mit seinem eigenen Pass ausgereist. Als die zwei sich in Griechenland befunden hätten, habe seine Schwägerin angerufen
E-347/2020 Seite 3 und seinen Bruder darum gebeten, zurückzukehren. Sie habe ihm versi- chert, nichts mehr gegen ihn zu unternehmen. Trotzdem sei sein Bruder nach seiner Rückkehr in den Iran festgenommen und während einer Wo- che inhaftiert worden. Dabei habe er den Namen des Beschwerdeführers verraten. Zudem habe er während seiner Inhaftierung erfahren, dass zwei Teilnehmerinnen der Hauskirchen bereits festgenommen worden seien und gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder ausgesagt hätten. In der Vergangenheit sei seine Schwägerin ihnen mehrmals gefolgt und habe sie fotografiert. Aufgrund eines islamkritischen Videos, welches er nach seiner Ausreise auf Facebook gepostet habe, sei er von seinem Onkel te- lefonisch bedroht worden. Als Nachweis für seine Identität reichte der Beschwerdeführer seine Per- sonenstandsurkunde (Shenasname), deren deutsche Übersetzung, seine iranische Identitätskarte (Melli-Karte) – alle im Original – sowie eine Ledig- keitsbestätigung in Kopie zu den Akten. Als Beweismittel legte er eine Ko- pie seiner Taufurkunde von der Kirche D._______ vom 23. April 2017 ins Recht. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 – eröffnet am 18. Dezember 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei von seiner Wegweisung abzusehen und er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertre- ters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde legte er einen selbst verfassten Bericht vom 16. Januar 2020 mit dem Titel "Mein Glaube an Jesus Christus den wahren Gott", eine Bestätigung der Pfingstgemeinde E._______ vom 4. Januar 2020, eine Be- stätigung des F._______ vom 15. Januar 2020, eine Bestätigung von G._______ vom 6. Januar 2020, Fotos des Beschwerdeführers zusammen mit H._______ bei dessen Taufe sowie bei einem christlichen Treffen vom
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16. Juni 2017, Ausdrucke seines Facebook-Accounts mit diversen christli- chen Einträgen und Fotos seiner Taufe und derjenigen von H._______, ei- nen USB-Stick mit einem Video seiner Taufe, diversen Fotos und Einträgen des Facebook-Accounts sowie einen Länderbericht betreffend Iran von O- pen Doors bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut, ordnete dem Be- schwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbei- stand bei und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. F. Am 18. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Replik eingeladen, welche er mit Eingabe vom 2. März 2020 einreichte. G. Am 25. April 2020 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote zukommen. H. Mit Eingabe vom 19. August 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Vorladung der […] des Islamischen Revolutionsgerichts der Stadt Teheran vom […] [an den Beschwerdeführer gerichtet]; zwei Aufge- bote der […] des Revolutionsgerichts für […] der Stadt B._______ vom […] und vom […] [an den Vater des Beschwerdeführers gerichtet]) sowie deren Übersetzungen in die deutsche Sprache zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 26. August 2020 wurde der Vorinstanz das Dossier erneut zugestellt mit der Bitte, sich zu den neuen Beweismitteln zu äussern. J. Mit Duplik vom 2. September 2020 hielt das SEM an seiner Verfügung fest.
E-347/2020 Seite 5 K. Am 15. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, sich zur Duplik der Vorinstanz zu äussern. Mit Triplik vom
28. September 2020 nahm er diese Gelegenheit wahr. L. Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 stellte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers dem Gericht eine aktualisierte Kostennote zu.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-347/2020 Seite 6 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Ge- fährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjek- tive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge- setzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachflucht- gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläu- fig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Massgeblich ist, ob die hei- matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
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E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe (Konversion so- wie Ausübung des Christentums und darauf gründende Verfolgung durch die iranischen Behörden) seien unglaubhaft. Er habe seine Motivation und den Prozess, wie er zum Christentum gefunden habe, nicht überzeugend dargelegt. Die rasche und wenig hinterfragte Kontaktaufnahme sei in Zwei- fel zu ziehen. Zudem lasse sich keine tiefergehende Auseinandersetzung mit der neuen Religion erkennen. Er habe nichts über die Organisation oder die Teilnehmer der Hauskirche zu berichten gewusst. An einer Stelle habe er dargelegt, einen Tag nach der Ankunft des Bruders in C._______ erfahren zu haben, dass sein Haus durchsucht worden sei. An einer ande- ren Stelle sei von zwei Tagen die Rede gewesen. Zudem habe er einmal ausgesagt, er sei zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung schon in der Tür- kei gewesen. Ein anderes Mal habe er vorgebracht, sich damals noch in Iran aufgehalten zu haben. Sodann sei er legal mit seinem eigenen Reise- pass ausgereist, was als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit einer staatlichen Verfolgung zu werten sei. Die Vorbringen, welche sich auf die Zeit nach der Ausreise bezögen, wür- den hingegen keine Asylrelevanz entfalten. Die Bedrohung durch seinen Onkel sei nicht asylrelevant. Seine Nähe zum Christentum sei rein äusser- lich und zweckgebunden, weshalb er keine begründete Furcht vor einer damit zusammenhängenden Verfolgung habe. Die christliche Glau- bensausübung vermöge allenfalls Massnahmen in Iran auszulösen, wenn diese in der Schweiz besonders aktiv erfolge und die Religion nach aussen sichtbar praktiziert werde. Dies treffe vorliegend nicht zu. Folglich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, er habe sich ausführlich und detailliert zu seiner Hinwendung zum Christentum ge- äussert. Es habe sich dabei um einen längeren innerlichen Prozess sowohl während als auch nach der Flucht gehandelt. Eine tiefe Auseinanderset- zung habe tatsächlich gefehlt. Er habe lediglich genug gehabt vom Islam und sei offen gewesen für Neues. Auf der Flucht habe er den christlichen Gott auf eine existenzielle Weise erfahren. Es sei normal, dass man in Iran andere Hauskirchenteilnehmer aus Sicherheitsgründen nicht kenne. Ein beigelegter, vom Beschwerdeführer verfasster Bericht zeige die Ernsthaf- tigkeit seiner Hinwendung zum Christentum. Der vom SEM angeführte Wi- derspruch betreffend den Zeitpunkt, als er von der Hausdurchsuchung er- fahren habe, sei nicht wesentlich. Die Widersprüche zeigten gerade auf,
E-347/2020 Seite 8 dass es sich nicht um eine erfundene Geschichte handle. Ausserdem sei sein Gedächtnis wegen seines Marihuanakonsums lückenhaft. Seinen christlichen Glauben habe er in der Schweiz weiter vertieft, was von ver- schiedenen Kirchenmitgliedern in drei beiliegenden Referenzschreiben be- stätigt werde. Über Facebook verbreite er aktiv christliche Inhalte. Er habe inzwischen zwei Muslime zum christlichen Glauben bekehrt. Ausserdem habe er sich gegen die Heirat mit einer Frau entschieden, weil diese keine "echte" Christin und ihre Konversion zweckgebunden gewesen sei.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz erneut fest, die Annähe- rung des Beschwerdeführers ans Christentum in Iran sei nicht glaubhaft. Im Hinblick auf die damit zusammenhängenden Gefahren wäre zu erwar- ten gewesen, dass er das Abwägen zwischen der Neugierde und der Sorge um die eigene Sicherheit differenziert wiedergegeben hätte. Vor diesem Hintergrund sei es nicht plausibel, dass er allein aufgrund des Gefallens an der Fröhlichkeit anlässlich christlicher Treffen ein entsprechendes Risiko eingegangen sei. Bei den drei Bestätigungen handle es sich um Gefällig- keitsschreiben. Betreffend die geplante Heirat sei nicht belegt, aus welchen Gründen diese nicht zu Stande gekommen sei. Seine Aktivitäten in christ- lichen Kreisen in der Schweiz seien zweckgebunden. Er erfülle kein Profil, welches die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich ziehen würde.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer repliziert, er habe nicht aus rationalen Überle- gungen, sondern aus Neugierde und Hunger nach einem neuen Lebens- sinn gehandelt. Die Vorinstanz habe sich darauf festgelegt, dass die Ab- wendung des Beschwerdeführers vom Islam nur formell und zweckgebun- den sei. Selbst wenn er eine Bestätigung der Frau eingereicht hätte, wel- che er ursprünglich habe heiraten wollen, hätte das SEM diese als Gefäl- ligkeitsschreiben qualifiziert. Das Verstecken seines Christseins evangeli- kal-missionarischer Prägung würde bei ihm einen unerträglichen psychi- schen Druck auslösen. Er sei aus religiösen Gründen aus seinem Heimat- land geflüchtet und erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft.
E. 4.5 In ihrer Duplik äussert sich die Vorinstanz zur eingereichten gerichtli- chen Vorladung sowie zu den eingereichten Aufgeboten für ein Ermitt- lungsverfahren (vgl. Bst. H). Die Dokumente enthielten zwar keine objekti- ven Fälschungsmerkmale, jedoch handle es sich dabei um Kopien, denen aufgrund der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kaum ein Beweiswert zukomme. Seine Behauptung, seine Eltern hätten ihm die Do- kumente bewusst vorenthalten, weil sie hätten verhindern wollen, dass er
E-347/2020 Seite 9 aus Pflichtgefühl und zu ihrem Schutz in die Heimat zurückkehre, sei un- glaubhaft. Es dürfte ihnen bewusst gewesen sein, dass er darauf angewie- sen sei, seine Asylgründe belegen zu können. Falls nicht, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er seiner Familie die Bedeutung von Beweismit- teln kommuniziert hätte. Sodann hätte er die Existenz dieser Beweismittel geltend machen müssen, nachdem er davon erfahren habe. Er habe diese aber in seiner letzten Eingabe vom 19. August 2020 nicht erwähnt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits von den Dokumenten gewusst habe. Sein Verhalten sowie der Zeitpunkt, zu welchem er die Beweismittel einreichte, sprächen gegen deren Echtheit. Die Dokumente seien deshalb nicht ge- eignet, einen Sachverhalt zu belegen, der sich bereits aus anderen Grün- den als nicht glaubhaft erwiesen habe.
E. 4.6 In seiner Triplik erklärt der Beschwerdeführer, es sei nicht möglich, Ori- ginale vorzulegen, da die iranischen Behörden jeden Brief, der den Iran verlasse, untersuchten. Originaldokumente, welche ins Ausland gesandt würden, würden auf jeden Fall abgefangen und bedeuteten ein Repressi- onsrisiko für den Absender. Die Originale müssten deshalb ausser Landes geschmuggelt werden, was den Eltern des Beschwerdeführers weder möglich noch zumutbar sei. Wenn die Vorinstanz einräume, dass keine Fälschungsmerkmale sichtbar seien, sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihnen kaum ein Beweiswert zukomme. Seine Eltern hätten darauf gehofft, dass er nicht auf die Beweismittel angewiesen sei und sie ihm deshalb ver- schwiegen. Sie hätten eine Güterabwägung zum Schutz ihres Sohnes vor- genommen. Er habe erst Ende Juli oder Anfang August 2020 von den Do- kumenten erfahren, als sein Vater ihm telefonisch davon erzählt habe. Kurz darauf habe er die Scans erhalten, eine Übersetzung anfertigen lassen und diese am 19. August 2020 zu den Akten gereicht.
E. 5 April 2022 E. 7.3.1 und D-4221/2019 vom 9. März 2022 E. 6.2, je m.w.H.). Ein Glaubenswechsel vermag somit dann flüchtlingsrechtlich re- levante Massnahmen auszulösen, wenn die christliche Glaubensausübung in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Ein- zelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen – allenfalls gar missionierende Züge annehmenden – Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denunziert. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat ist somit dann zu erwarten, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konverti- ten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall ne- ben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. Es ist
E-347/2020 Seite 14 bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland zurückschrecken; es finden sich auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ihrem Hei- matstaat überwacht werden (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. sowie etwa die Urteile des BVGer E-5337/2018 vom 25. Juli 2020 E. 6.2 und E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1, je m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur grundsätzlich zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfol- gungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
E. 5.1.1 Die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum erfolgte gemäss seinen Angaben erst in den letzten fünf Monaten vor seiner Flucht (vgl. SEM-Akten A34/22 F30). Demnach erwecken seine Aussagen nicht den Eindruck eines überzeugten und gefestigten Konvertiten.
E-347/2020 Seite 10
E. 5.1.2 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der geltend ge- machten Verfolgungsmassnahmen sind zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführun- gen zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Neben den vom SEM erwähnten Elementen sprechen weitere Widersprü- che gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. So machte der Be- schwerdeführer an einer Stelle geltend, die Ettelaat-Behörden müssten wohl irgendwelche Informationen über ihn gehabt haben, als sie seine Wohnung durchsucht hätten, da ansonsten die normale Polizei gegangen wäre (vgl. A34/22 F33). An einer späteren Stelle behauptete er hingegen, er wisse nicht, wer seine Wohnung durchsucht habe (vgl. A34/22 F65). Zudem ist es nicht glaubhaft, dass es dem Beschwerdeführer – welcher erst fünf Monate vor seiner Ausreise begonnen habe, an den Hauskirchen- treffen teilzunehmen – erlaubt gewesen sein soll, Fotos dieser Treffen zu machen. Diese Angabe stösst sich insbesondere an der Behauptung in der Beschwerde, er habe aus Sicherheitsgründen die Namen und Identitäten der anderen Hauskirchenteilnehmer nicht kennengelernt (vgl. Beschwer- deschrift Ziffer 3.6). Von einer Gruppierung, welche verschiedene Vor- sichtsmassnahmen getroffen habe, ist nicht zu erwarten, dass sie das Fo- tografieren ihrer Treffen erlaubt hätte (vgl. A7/13 Ziffer 7.02, A34/22 F34 f., F44). Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, die Verant- wortlichen hätten nicht gedacht, dass so etwas – das Auffliegen der Haus- kirche – passieren könnte, ist vor dem iranisch-kulturellen Hintergrund nicht glaubhaft (vgl. A34/22 F68). Sodann erscheint es angesichts der angeblich selbst erlebten Sicherheitsvorkehrungen durch die Verantwortlichen der Hauskirche unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht gewusst habe, dass Konversion in Iran strafbar ist (vgl. A7/13 Ziffer 7.01). Die Aussagen des Beschwerdeführers machen sodann den Eindruck, dass er seinen Bruder nur zur Hauskirche mitgenommen habe, weil dieser ihm nicht geglaubt habe (vgl. A34/22 F30). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er das Risiko in Kauf nahm, eine Person zur Hauskirche zu führen, welche gar kein Interesse zeigt am christlichen Glauben. Dass der Bruder plötzlich auch regelmässig an den christlichen Treffen teilnahm, erscheint vor die- sem Hintergrund ebenso unwahrscheinlich. Genauso befremdlich wirkt vor dem iranisch-kulturellen Hintergrund die Angabe des Beschwerdeführers,
E-347/2020 Seite 11 er habe seinen Studienfreund nur aus Spass und "um das auszuprobieren" zum ersten Mal zu einem Hauskirchentreffen begleitet, obwohl er nicht wirklich daran geglaubt habe. Er sprach von keinem vorher entstandenen Interesse, sondern lediglich davon, dass sein ehemaliger Studienkollege ihm von diesen Treffen erzählt habe. Wie die Vorinstanz zutreffend festge- stellt hat, ist es nicht nachvollziehbar, dass er sich aus reiner Neugier und ohne Abwägung der Risiken in eine solche Gefahr begeben hat (vgl. A34/22 F81). Auch die vorinstanzliche Einschätzung der mit Eingabe vom 19. August 2020 nachgereichten Beweismittel (gerichtliche Vorladung vom […]; ge- richtliche Aufgebote vom […] und vom […]) ist zu bestätigen (vgl. Duplik vom 2. September 2020). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Eltern den Umstand, dass er gerichtlich vorgeladen worden sei, während über vier Jahren sowie während rund acht Monaten nach seinem negativen Asylent- scheid verschwiegen haben sollen. Selbst wenn sie ihn – wie von ihm be- hauptet – hätten schützen und verhindern wollen, dass er zurückkehre, um sie vor einer Gefährdung zu schützen, wäre zumindest zu erwarten gewe- sen, dass sie ihm die an ihn gerichtete Vorladung ausgehändigt hätten. Spätestens, nachdem der rechtlich vertretene Beschwerdeführer mit Eröff- nung der Verfügung am 18. Dezember 2019 davon erfuhr, dass die Vo- rinstanz seinen Asylvorbringen keinen Glauben schenkte, kann davon aus- gegangen werden, dass er seine Eltern über die Bedeutung von allfällig existierenden Beweismitteln informiert hätte. Dessen ungeachtet wecken seine Angaben zum Grund des Verschweigens der gerichtlichen Aufgebote
– angebliche Sorge der Eltern, er würde ihretwegen in den Iran zurückkeh- ren – erhebliche Zweifel, behauptet er doch an anderer Stelle, seine Mutter habe ihn über die polizeiliche Suche nach ihm in Kenntnis gesetzt, als er in der Türkei beziehungsweise in Iran an der türkischen Grenze gewesen sei (vgl. A7/13 Ziffer 7.01, A34/22 F117). Insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass seine Rückkehr von dort viel eher zu erwarten gewesen wäre, erschliesst sich dem Gericht nicht, warum die Eltern des Beschwer- deführers ihn über polizeiliche Suchmassnahmen informieren, ihm aber die Existenz gerichtlicher Vorladungen hätten vorenthalten sollen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Iran mit seinem eigenen Reisepass verlassen hat – wobei er gemäss sei- nen Angaben auch kontrolliert worden war – gegen ein behördliches Inte- resse an seiner Person zum Zeitpunkt der Ausreise (vgl. A7/13 Ziffer 5.02, A34/22 F112 f.).
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E. 5.1.3 Soweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betreffend seine Abwendung vom Islam und Zuwendung zum christlichen Glauben betont, ist darauf hinzuweisen, dass in asylrechtlicher Hinsicht nicht die Frage ausschlaggebend ist, ob er tatsächlich konvertiert ist, sondern ob er glaubhaft gemacht hat, dass die heimatlichen Behörden Kenntnis seiner kritischen Haltung gegenüber der islamischen Religion er- langt haben und er deshalb von ihrer Seite asylrechtlich relevanten Verfol- gungsmassnahmen erlitten hat oder im solche drohten. Hierfür fehlen, auch wenn eine Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem christli- chen Glauben bereits vor seiner Ausreise nicht auszuschliessen ist, nach dem Gesagten stichhaltige Anhaltspunkte.
E. 5.1.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass das SEM insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint hat, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlings- eigenschaft nicht erfüllte.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht inhaltlich das Vorliegen subjektiver Nach- fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Angesichts seiner Kon- version zum christlichen Glauben in der Schweiz und seines exilpolitischen Engagements müsse er bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung seitens der iranischen Behörden befürchten.
E. 5.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nach- fluchtgründe können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigun- gen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Ein- reichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht- gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.).
E. 5.2.2 Die allgemeine Menschenrechtslage im Iran ist als schlecht zu be- zeichnen. Die Meinungsäusserungsfreiheit wird in systematischer Weise unterdrückt. Nicht-Muslime und Nicht-Musliminnen werden auf gesetzli- cher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Weiter besteht im Speziellen für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, dessen Zuwiderhandlung rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3). Auch
E-347/2020 Seite 13 der Abfall vom Islam ist im Iran verboten. Gemäss islamischem Recht exis- tiert für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit, dem isla- mischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Ge- mäss dem Koran kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islami- schen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifi- zierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für eine konvertierte Person daher nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen, sondern nur mit der Scharia (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16, Ziff. 26– 31, und F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11). Der EGMR ist der Auffassung, dass die allgemeine Menschenrechtslage im Iran per se die Abschiebung eines iranischen Staatsangehörigen nicht verhindert. Daher muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die persönlichen Umstände, insbesondere die Konversion vom Islam zum Christentum in der Schweiz, mit einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden einhergeht (vgl. EGMR A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342-16).
E. 5.2.3 Der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine führt im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung. Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat auf- grund einer Konversion ist nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konver- titen vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen wer- den (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4; Urteile des BVGer E-3691/2020 vom
E. 5.2.4 Aufgrund der Akten ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwer- deführer sich in der Schweiz hat taufen lassen und seine Konversion zum christlichen Glauben formell bestätigt hat. Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer in der Schweiz einen zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen getauft. Nach seinen Aus- sagen hat er noch einer weiteren muslimischen Person den christlichen Glauben nähergebracht. Diese Anlässe dürften jedoch kaum von einem über die genannten Glaubensgemeinschaften hinausgehenden Personen- kreis zur Kenntnis genommen worden sein. Aus den bei den Akten liegen- den Auszügen der Posts des Beschwerdeführers mit christlichem Inhalt auf seiner Facebook-Seite unter dem verfremdeten Namen "I._______" ist so- dann nicht ersichtlich, dass er in den sozialen Medien eine hohe Reich- weite hätte, da diese keine grosse Anzahl von Likes und Kommentaren anderer Nutzer/-innen aufweisen. Mit Blick auf Art und Umfang seiner In- ternetaktivitäten erfüllt er damit nicht das Profil eines ausserordentlich en- gagierten und exponierten Christen, welcher sich über das Mass von der grossen Zahl konvertierter Iranerinnen und Iranern abhebt (vgl. Urteile des BVGer E-1376/2022 vom 12. Juli 2022 E. 6.3.3; E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 7.4 ff.). Die von ihm vorgebrachten Aktivitäten in der Schweiz stel- len keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtspre- chung dar. Aus dem in der Beschwerdeschrift erläuterten Umstand, dass er jemanden getauft und noch eine weitere muslimische Person "zum christlichen Glauben geführt hat", lässt sich daher nicht schliessen, dass er sich in nennenswerter Weise missionarisch betätigen würde. Es liegen überdies keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Abkehr des Be- schwerdeführers vom muslimischen Glauben in seinem heimatlichen Um- feld respektive bei den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden ist. Die angebliche Drohung seitens seines Onkels, welcher bei J._______ tätig sei, ist als unglaubhaft einzuschätzen. Der Beschwerdeführer er- scheint auf Facebook nicht mit seinem echten Vornamen und abgesehen von seinem Profilbild sind die Inhalte nicht öffentlich zugänglich. Angesichts der christlichen Inhalte, welche er gemäss den eingereichten Auszügen teilt, ist es nicht nachvollziehbar, dass er sich dort mit der Ehefrau seines
E-347/2020 Seite 15 angeblich bei J._______ tätigen Onkels in Verbindung gesetzt hätte (vgl. A34/22 F94 ff.). An dieser Stelle ist auch auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe zu verweisen (vgl. oben E. 5.1.2). Abgesehen davon ist erneut darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die iranischen Behörden von der Konversion bereits Kenntnis erlangt haben sollten, die diskrete und pri- vate Glaubensausübung in Iran grundsätzlich möglich ist und sich der Fo- kus der iranischen Behörden insbesondere gegen Kirchenführer und ge- gen in der Öffentlichkeit besonders aktive Christen richtet (vgl. oben E. 5.2.3).
E. 5.2.5 Nach dem eben Dargelegten ist festzuhalten, dass das aktive Missi- onieren für den Beschwerdeführer kein zentrales Element seiner religiösen Identität darstellt. Auch wenn das (religiöse) Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran gewissen Einschränkungen unterliegen dürfte, ist daher nicht davon auszugehen, dass diese Einschränkungen eine solche Intensität erreichen würden, dass sie einen unerträglichen psy- chischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG bewirken würden.
E. 5.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge- lehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-347/2020 Seite 16
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe- halt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus- länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
E-347/2020 Seite 17 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation all- gemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4221/2019 vom 9. März 2022 E. 9.3.2, sowie D-6532/2018 vom 6. Januar 2020 E. 10.5 und D-2176/2018 vom
21. November 2018 E. 10.2, je m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als grundsätzlich zumutbar zu erach- ten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erscheint auch in individu- eller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zumutbar. Er ist ein junger, alleinstehender und – soweit aktenkundig – gesunder Mann, der im Iran über eine fundierte Schulbildung und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen ([…]) verfügt. Auch seine vorgebrachten (…) ste- hen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Seine Eltern, zu denen er gemäss der Aktenlage ein enges Verhältnis zu haben scheint, leben immer noch in seinem Heimatdorf. Ausserdem leben all seine Onkel und Tanten in Iran. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzun- gen ist davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche Wiederein- gliederung in seinem Heimatland gelingen und er nicht in eine existenz- bedrohende Situation geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-347/2020 Seite 18 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch vorliegend auf die Er- hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 9.2 Angesichts der Gutheissung des Gesuchs um amtliche Rechtsverbei- ständung ist dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt ein Honorar auszurichten. Dieser hat dem Gericht am 14. Januar 2022 ein aktualisiertes Leistungsjournal zukommen lassen, welches einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 24.3 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 220.– sowie Auslagen von insgesamt Fr. 90.20 geltend macht. Der geltend ge- machte Stundenansatz ist für einen Rechtsanwalt angemessen. Hingegen erscheint der zeitliche Aufwand von 24.3 Stunden im Vergleich zu anderen Verfahren gleichen Umfangs als zu hoch und ist – zumal das Verfahren nicht als ausserordentlich komplex bezeichnet werden kann – auf 19 Stun- den zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit ein Honorar von gerundet Fr. 4'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-347/2020 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 4'600.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-347/2020 Urteil vom 16. August 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt, Maron Zirngast Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Mai 2016 und der Anhörung vom 26. Juni 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz Markazi, wo er bis im Jahr 2012 gelebt habe. Danach sei er nach Teheran umgezogen und habe dort bis zu seiner Ausreise gewohnt. Durch einen Studienkollegen habe er sein Interesse am Christentum entdeckt. Ungefähr fünf Monate vor seiner Ausreise habe er zum ersten Mal eine Hauskirche besucht. Von da an habe er wöchentlich an den Treffen teilgenommen. Als sein Bruder eines Tages einen Verdacht geschöpft habe, weil der Beschwerdeführer während der Kirchenbesuche jeweils sein Telefon nicht abgenommen habe, habe er ihn (den Beschwerdeführer) zur Rede gestellt. Der Beschwerdeführer habe ihm dann von seinem Interesse am Christentum und seinen Aktivitäten erzählt, wobei ihm der Bruder nicht geglaubt habe. In der Folge habe auch der Bruder angefangen, an den Hauskirchenbesuchen teilzunehmen. Als er eines Tages anlässlich eines Kurzurlaubs im Norden des Landes (C._______) gewesen sei, habe er einen Anruf von seinem Bruder erhalten. Dieser habe ihm erzählt, dass bei einem Besuch seiner Hauskirche plötzlich seine Ehefrau mit der Polizei erschienen sei. Sie habe den Verdacht gehabt, dass ihr Ehemann sie betrüge und habe dies der Polizei beweisen wollen, weshalb sie ihm gefolgt seien. Der Bruder des Beschwerdeführers habe entkommen können und sich ebenfalls nach C._______ begeben. Zwei Tage später habe der Hausbesitzer des Beschwerdeführers ihn telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass Polizisten in ziviler Kleidung die Wohnung durchsucht und einen Laptop, einen Computer, USB-Sticks und CDs beschlagnahmt hätten. Darauf seien Fotos von den Treffen in den Hauskirchen sowie Informationen über das Christentum gespeichert gewesen. Auch sein Geschäft sei durchsucht worden. Er habe damit gerechnet, dass bald eine Ausreisesperre gegen ihn verhängt werde, weshalb er sich dazu entschlossen habe, sofort auszureisen. Sein Vater habe ihm seinen Pass und Geld für die Ausreise gebracht. Der Pass seines Bruders sei hingegen bei dessen Ehefrau gewesen, weshalb er illegal habe ausreisen müssen. Der Beschwerdeführer sei legal mit seinem eigenen Pass ausgereist. Als die zwei sich in Griechenland befunden hätten, habe seine Schwägerin angerufen und seinen Bruder darum gebeten, zurückzukehren. Sie habe ihm versichert, nichts mehr gegen ihn zu unternehmen. Trotzdem sei sein Bruder nach seiner Rückkehr in den Iran festgenommen und während einer Woche inhaftiert worden. Dabei habe er den Namen des Beschwerdeführers verraten. Zudem habe er während seiner Inhaftierung erfahren, dass zwei Teilnehmerinnen der Hauskirchen bereits festgenommen worden seien und gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder ausgesagt hätten. In der Vergangenheit sei seine Schwägerin ihnen mehrmals gefolgt und habe sie fotografiert. Aufgrund eines islamkritischen Videos, welches er nach seiner Ausreise auf Facebook gepostet habe, sei er von seinem Onkel telefonisch bedroht worden. Als Nachweis für seine Identität reichte der Beschwerdeführer seine Personenstandsurkunde (Shenasname), deren deutsche Übersetzung, seine iranische Identitätskarte (Melli-Karte) - alle im Original - sowie eine Ledigkeitsbestätigung in Kopie zu den Akten. Als Beweismittel legte er eine Kopie seiner Taufurkunde von der Kirche D._______ vom 23. April 2017 ins Recht. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 - eröffnet am 18. Dezember 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei von seiner Wegweisung abzusehen und er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde legte er einen selbst verfassten Bericht vom 16. Januar 2020 mit dem Titel "Mein Glaube an Jesus Christus den wahren Gott", eine Bestätigung der Pfingstgemeinde E._______ vom 4. Januar 2020, eine Bestätigung des F._______ vom 15. Januar 2020, eine Bestätigung von G._______ vom 6. Januar 2020, Fotos des Beschwerdeführers zusammen mit H._______ bei dessen Taufe sowie bei einem christlichen Treffen vom 16. Juni 2017, Ausdrucke seines Facebook-Accounts mit diversen christlichen Einträgen und Fotos seiner Taufe und derjenigen von H._______, einen USB-Stick mit einem Video seiner Taufe, diversen Fotos und Einträgen des Facebook-Accounts sowie einen Länderbericht betreffend Iran von Open Doors bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut, ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. F. Am 18. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Replik eingeladen, welche er mit Eingabe vom 2. März 2020 einreichte. G. Am 25. April 2020 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote zukommen. H. Mit Eingabe vom 19. August 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Vorladung der [...] des Islamischen Revolutionsgerichts der Stadt Teheran vom [...] [an den Beschwerdeführer gerichtet]; zwei Aufgebote der [...] des Revolutionsgerichts für [...] der Stadt B._______ vom [...] und vom [...] [an den Vater des Beschwerdeführers gerichtet]) sowie deren Übersetzungen in die deutsche Sprache zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 26. August 2020 wurde der Vorinstanz das Dossier erneut zugestellt mit der Bitte, sich zu den neuen Beweismitteln zu äussern. J. Mit Duplik vom 2. September 2020 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. K. Am 15. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, sich zur Duplik der Vorinstanz zu äussern. Mit Triplik vom 28. September 2020 nahm er diese Gelegenheit wahr. L. Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht eine aktualisierte Kostennote zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG befürchten muss. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe (Konversion sowie Ausübung des Christentums und darauf gründende Verfolgung durch die iranischen Behörden) seien unglaubhaft. Er habe seine Motivation und den Prozess, wie er zum Christentum gefunden habe, nicht überzeugend dargelegt. Die rasche und wenig hinterfragte Kontaktaufnahme sei in Zweifel zu ziehen. Zudem lasse sich keine tiefergehende Auseinandersetzung mit der neuen Religion erkennen. Er habe nichts über die Organisation oder die Teilnehmer der Hauskirche zu berichten gewusst. An einer Stelle habe er dargelegt, einen Tag nach der Ankunft des Bruders in C._______ erfahren zu haben, dass sein Haus durchsucht worden sei. An einer anderen Stelle sei von zwei Tagen die Rede gewesen. Zudem habe er einmal ausgesagt, er sei zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung schon in der Türkei gewesen. Ein anderes Mal habe er vorgebracht, sich damals noch in Iran aufgehalten zu haben. Sodann sei er legal mit seinem eigenen Reisepass ausgereist, was als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit einer staatlichen Verfolgung zu werten sei. Die Vorbringen, welche sich auf die Zeit nach der Ausreise bezögen, würden hingegen keine Asylrelevanz entfalten. Die Bedrohung durch seinen Onkel sei nicht asylrelevant. Seine Nähe zum Christentum sei rein äusserlich und zweckgebunden, weshalb er keine begründete Furcht vor einer damit zusammenhängenden Verfolgung habe. Die christliche Glaubensausübung vermöge allenfalls Massnahmen in Iran auszulösen, wenn diese in der Schweiz besonders aktiv erfolge und die Religion nach aussen sichtbar praktiziert werde. Dies treffe vorliegend nicht zu. Folglich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, er habe sich ausführlich und detailliert zu seiner Hinwendung zum Christentum geäussert. Es habe sich dabei um einen längeren innerlichen Prozess sowohl während als auch nach der Flucht gehandelt. Eine tiefe Auseinandersetzung habe tatsächlich gefehlt. Er habe lediglich genug gehabt vom Islam und sei offen gewesen für Neues. Auf der Flucht habe er den christlichen Gott auf eine existenzielle Weise erfahren. Es sei normal, dass man in Iran andere Hauskirchenteilnehmer aus Sicherheitsgründen nicht kenne. Ein beigelegter, vom Beschwerdeführer verfasster Bericht zeige die Ernsthaftigkeit seiner Hinwendung zum Christentum. Der vom SEM angeführte Widerspruch betreffend den Zeitpunkt, als er von der Hausdurchsuchung erfahren habe, sei nicht wesentlich. Die Widersprüche zeigten gerade auf, dass es sich nicht um eine erfundene Geschichte handle. Ausserdem sei sein Gedächtnis wegen seines Marihuanakonsums lückenhaft. Seinen christlichen Glauben habe er in der Schweiz weiter vertieft, was von verschiedenen Kirchenmitgliedern in drei beiliegenden Referenzschreiben bestätigt werde. Über Facebook verbreite er aktiv christliche Inhalte. Er habe inzwischen zwei Muslime zum christlichen Glauben bekehrt. Ausserdem habe er sich gegen die Heirat mit einer Frau entschieden, weil diese keine "echte" Christin und ihre Konversion zweckgebunden gewesen sei. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz erneut fest, die Annäherung des Beschwerdeführers ans Christentum in Iran sei nicht glaubhaft. Im Hinblick auf die damit zusammenhängenden Gefahren wäre zu erwarten gewesen, dass er das Abwägen zwischen der Neugierde und der Sorge um die eigene Sicherheit differenziert wiedergegeben hätte. Vor diesem Hintergrund sei es nicht plausibel, dass er allein aufgrund des Gefallens an der Fröhlichkeit anlässlich christlicher Treffen ein entsprechendes Risiko eingegangen sei. Bei den drei Bestätigungen handle es sich um Gefälligkeitsschreiben. Betreffend die geplante Heirat sei nicht belegt, aus welchen Gründen diese nicht zu Stande gekommen sei. Seine Aktivitäten in christlichen Kreisen in der Schweiz seien zweckgebunden. Er erfülle kein Profil, welches die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich ziehen würde. 4.4 Der Beschwerdeführer repliziert, er habe nicht aus rationalen Überlegungen, sondern aus Neugierde und Hunger nach einem neuen Lebenssinn gehandelt. Die Vorinstanz habe sich darauf festgelegt, dass die Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam nur formell und zweckgebunden sei. Selbst wenn er eine Bestätigung der Frau eingereicht hätte, welche er ursprünglich habe heiraten wollen, hätte das SEM diese als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert. Das Verstecken seines Christseins evangelikal-missionarischer Prägung würde bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck auslösen. Er sei aus religiösen Gründen aus seinem Heimatland geflüchtet und erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft. 4.5 In ihrer Duplik äussert sich die Vorinstanz zur eingereichten gerichtlichen Vorladung sowie zu den eingereichten Aufgeboten für ein Ermittlungsverfahren (vgl. Bst. H). Die Dokumente enthielten zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale, jedoch handle es sich dabei um Kopien, denen aufgrund der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kaum ein Beweiswert zukomme. Seine Behauptung, seine Eltern hätten ihm die Dokumente bewusst vorenthalten, weil sie hätten verhindern wollen, dass er aus Pflichtgefühl und zu ihrem Schutz in die Heimat zurückkehre, sei unglaubhaft. Es dürfte ihnen bewusst gewesen sein, dass er darauf angewiesen sei, seine Asylgründe belegen zu können. Falls nicht, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er seiner Familie die Bedeutung von Beweismitteln kommuniziert hätte. Sodann hätte er die Existenz dieser Beweismittel geltend machen müssen, nachdem er davon erfahren habe. Er habe diese aber in seiner letzten Eingabe vom 19. August 2020 nicht erwähnt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits von den Dokumenten gewusst habe. Sein Verhalten sowie der Zeitpunkt, zu welchem er die Beweismittel einreichte, sprächen gegen deren Echtheit. Die Dokumente seien deshalb nicht geeignet, einen Sachverhalt zu belegen, der sich bereits aus anderen Gründen als nicht glaubhaft erwiesen habe. 4.6 In seiner Triplik erklärt der Beschwerdeführer, es sei nicht möglich, Originale vorzulegen, da die iranischen Behörden jeden Brief, der den Iran verlasse, untersuchten. Originaldokumente, welche ins Ausland gesandt würden, würden auf jeden Fall abgefangen und bedeuteten ein Repressionsrisiko für den Absender. Die Originale müssten deshalb ausser Landes geschmuggelt werden, was den Eltern des Beschwerdeführers weder möglich noch zumutbar sei. Wenn die Vorinstanz einräume, dass keine Fälschungsmerkmale sichtbar seien, sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihnen kaum ein Beweiswert zukomme. Seine Eltern hätten darauf gehofft, dass er nicht auf die Beweismittel angewiesen sei und sie ihm deshalb verschwiegen. Sie hätten eine Güterabwägung zum Schutz ihres Sohnes vorgenommen. Er habe erst Ende Juli oder Anfang August 2020 von den Dokumenten erfahren, als sein Vater ihm telefonisch davon erzählt habe. Kurz darauf habe er die Scans erhalten, eine Übersetzung anfertigen lassen und diese am 19. August 2020 zu den Akten gereicht. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur grundsätzlich zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. 5.1.1 Die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum erfolgte gemäss seinen Angaben erst in den letzten fünf Monaten vor seiner Flucht (vgl. SEM-Akten A34/22 F30). Demnach erwecken seine Aussagen nicht den Eindruck eines überzeugten und gefestigten Konvertiten. 5.1.2 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen sind zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Neben den vom SEM erwähnten Elementen sprechen weitere Widersprüche gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. So machte der Beschwerdeführer an einer Stelle geltend, die Ettelaat-Behörden müssten wohl irgendwelche Informationen über ihn gehabt haben, als sie seine Wohnung durchsucht hätten, da ansonsten die normale Polizei gegangen wäre (vgl. A34/22 F33). An einer späteren Stelle behauptete er hingegen, er wisse nicht, wer seine Wohnung durchsucht habe (vgl. A34/22 F65). Zudem ist es nicht glaubhaft, dass es dem Beschwerdeführer - welcher erst fünf Monate vor seiner Ausreise begonnen habe, an den Hauskirchentreffen teilzunehmen - erlaubt gewesen sein soll, Fotos dieser Treffen zu machen. Diese Angabe stösst sich insbesondere an der Behauptung in der Beschwerde, er habe aus Sicherheitsgründen die Namen und Identitäten der anderen Hauskirchenteilnehmer nicht kennengelernt (vgl. Beschwerdeschrift Ziffer 3.6). Von einer Gruppierung, welche verschiedene Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, ist nicht zu erwarten, dass sie das Fotografieren ihrer Treffen erlaubt hätte (vgl. A7/13 Ziffer 7.02, A34/22 F34 f., F44). Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, die Verantwortlichen hätten nicht gedacht, dass so etwas - das Auffliegen der Hauskirche - passieren könnte, ist vor dem iranisch-kulturellen Hintergrund nicht glaubhaft (vgl. A34/22 F68). Sodann erscheint es angesichts der angeblich selbst erlebten Sicherheitsvorkehrungen durch die Verantwortlichen der Hauskirche unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht gewusst habe, dass Konversion in Iran strafbar ist (vgl. A7/13 Ziffer 7.01). Die Aussagen des Beschwerdeführers machen sodann den Eindruck, dass er seinen Bruder nur zur Hauskirche mitgenommen habe, weil dieser ihm nicht geglaubt habe (vgl. A34/22 F30). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er das Risiko in Kauf nahm, eine Person zur Hauskirche zu führen, welche gar kein Interesse zeigt am christlichen Glauben. Dass der Bruder plötzlich auch regelmässig an den christlichen Treffen teilnahm, erscheint vor diesem Hintergrund ebenso unwahrscheinlich. Genauso befremdlich wirkt vor dem iranisch-kulturellen Hintergrund die Angabe des Beschwerdeführers, er habe seinen Studienfreund nur aus Spass und "um das auszuprobieren" zum ersten Mal zu einem Hauskirchentreffen begleitet, obwohl er nicht wirklich daran geglaubt habe. Er sprach von keinem vorher entstandenen Interesse, sondern lediglich davon, dass sein ehemaliger Studienkollege ihm von diesen Treffen erzählt habe. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist es nicht nachvollziehbar, dass er sich aus reiner Neugier und ohne Abwägung der Risiken in eine solche Gefahr begeben hat (vgl. A34/22 F81). Auch die vorinstanzliche Einschätzung der mit Eingabe vom 19. August 2020 nachgereichten Beweismittel (gerichtliche Vorladung vom [...]; gerichtliche Aufgebote vom [...] und vom [...]) ist zu bestätigen (vgl. Duplik vom 2. September 2020). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Eltern den Umstand, dass er gerichtlich vorgeladen worden sei, während über vier Jahren sowie während rund acht Monaten nach seinem negativen Asylentscheid verschwiegen haben sollen. Selbst wenn sie ihn - wie von ihm behauptet - hätten schützen und verhindern wollen, dass er zurückkehre, um sie vor einer Gefährdung zu schützen, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sie ihm die an ihn gerichtete Vorladung ausgehändigt hätten. Spätestens, nachdem der rechtlich vertretene Beschwerdeführer mit Eröffnung der Verfügung am 18. Dezember 2019 davon erfuhr, dass die Vorinstanz seinen Asylvorbringen keinen Glauben schenkte, kann davon ausgegangen werden, dass er seine Eltern über die Bedeutung von allfällig existierenden Beweismitteln informiert hätte. Dessen ungeachtet wecken seine Angaben zum Grund des Verschweigens der gerichtlichen Aufgebote - angebliche Sorge der Eltern, er würde ihretwegen in den Iran zurückkehren - erhebliche Zweifel, behauptet er doch an anderer Stelle, seine Mutter habe ihn über die polizeiliche Suche nach ihm in Kenntnis gesetzt, als er in der Türkei beziehungsweise in Iran an der türkischen Grenze gewesen sei (vgl. A7/13 Ziffer 7.01, A34/22 F117). Insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass seine Rückkehr von dort viel eher zu erwarten gewesen wäre, erschliesst sich dem Gericht nicht, warum die Eltern des Beschwerdeführers ihn über polizeiliche Suchmassnahmen informieren, ihm aber die Existenz gerichtlicher Vorladungen hätten vorenthalten sollen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Iran mit seinem eigenen Reisepass verlassen hat - wobei er gemäss seinen Angaben auch kontrolliert worden war - gegen ein behördliches Interesse an seiner Person zum Zeitpunkt der Ausreise (vgl. A7/13 Ziffer 5.02, A34/22 F112 f.). 5.1.3 Soweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betreffend seine Abwendung vom Islam und Zuwendung zum christlichen Glauben betont, ist darauf hinzuweisen, dass in asylrechtlicher Hinsicht nicht die Frage ausschlaggebend ist, ob er tatsächlich konvertiert ist, sondern ob er glaubhaft gemacht hat, dass die heimatlichen Behörden Kenntnis seiner kritischen Haltung gegenüber der islamischen Religion erlangt haben und er deshalb von ihrer Seite asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen erlitten hat oder im solche drohten. Hierfür fehlen, auch wenn eine Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem christlichen Glauben bereits vor seiner Ausreise nicht auszuschliessen ist, nach dem Gesagten stichhaltige Anhaltspunkte. 5.1.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass das SEM insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint hat, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. 5.2 Der Beschwerdeführer macht inhaltlich das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Angesichts seiner Konversion zum christlichen Glauben in der Schweiz und seines exilpolitischen Engagements müsse er bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung seitens der iranischen Behörden befürchten. 5.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.). 5.2.2 Die allgemeine Menschenrechtslage im Iran ist als schlecht zu bezeichnen. Die Meinungsäusserungsfreiheit wird in systematischer Weise unterdrückt. Nicht-Muslime und Nicht-Musliminnen werden auf gesetzlicher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Weiter besteht im Speziellen für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, dessen Zuwiderhandlung rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3). Auch der Abfall vom Islam ist im Iran verboten. Gemäss islamischem Recht existiert für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für eine konvertierte Person daher nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen, sondern nur mit der Scharia (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16, Ziff. 26-31, und F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11). Der EGMR ist der Auffassung, dass die allgemeine Menschenrechtslage im Iran per se die Abschiebung eines iranischen Staatsangehörigen nicht verhindert. Daher muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die persönlichen Umstände, insbesondere die Konversion vom Islam zum Christentum in der Schweiz, mit einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden einhergeht (vgl. EGMR A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342-16). 5.2.3 Der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine führt im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung. Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4; Urteile des BVGer E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 7.3.1 und D-4221/2019 vom 9. März 2022 E. 6.2, je m.w.H.). Ein Glaubenswechsel vermag somit dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn die christliche Glaubensausübung in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen - allenfalls gar missionierende Züge annehmenden - Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denunziert. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat ist somit dann zu erwarten, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland zurückschrecken; es finden sich auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. sowie etwa die Urteile des BVGer E-5337/2018 vom 25. Juli 2020 E. 6.2 und E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1, je m.w.H.). 5.2.4 Aufgrund der Akten ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz hat taufen lassen und seine Konversion zum christlichen Glauben formell bestätigt hat. Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer in der Schweiz einen zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen getauft. Nach seinen Aussagen hat er noch einer weiteren muslimischen Person den christlichen Glauben nähergebracht. Diese Anlässe dürften jedoch kaum von einem über die genannten Glaubensgemeinschaften hinausgehenden Personenkreis zur Kenntnis genommen worden sein. Aus den bei den Akten liegenden Auszügen der Posts des Beschwerdeführers mit christlichem Inhalt auf seiner Facebook-Seite unter dem verfremdeten Namen "I._______" ist sodann nicht ersichtlich, dass er in den sozialen Medien eine hohe Reichweite hätte, da diese keine grosse Anzahl von Likes und Kommentaren anderer Nutzer/-innen aufweisen. Mit Blick auf Art und Umfang seiner Internetaktivitäten erfüllt er damit nicht das Profil eines ausserordentlich engagierten und exponierten Christen, welcher sich über das Mass von der grossen Zahl konvertierter Iranerinnen und Iranern abhebt (vgl. Urteile des BVGer E-1376/2022 vom 12. Juli 2022 E. 6.3.3; E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 7.4 ff.). Die von ihm vorgebrachten Aktivitäten in der Schweiz stellen keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung dar. Aus dem in der Beschwerdeschrift erläuterten Umstand, dass er jemanden getauft und noch eine weitere muslimische Person "zum christlichen Glauben geführt hat", lässt sich daher nicht schliessen, dass er sich in nennenswerter Weise missionarisch betätigen würde. Es liegen überdies keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Abkehr des Beschwerdeführers vom muslimischen Glauben in seinem heimatlichen Umfeld respektive bei den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden ist. Die angebliche Drohung seitens seines Onkels, welcher bei J._______ tätig sei, ist als unglaubhaft einzuschätzen. Der Beschwerdeführer erscheint auf Facebook nicht mit seinem echten Vornamen und abgesehen von seinem Profilbild sind die Inhalte nicht öffentlich zugänglich. Angesichts der christlichen Inhalte, welche er gemäss den eingereichten Auszügen teilt, ist es nicht nachvollziehbar, dass er sich dort mit der Ehefrau seines angeblich bei J._______ tätigen Onkels in Verbindung gesetzt hätte (vgl. A34/22 F94 ff.). An dieser Stelle ist auch auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe zu verweisen (vgl. oben E. 5.1.2). Abgesehen davon ist erneut darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die iranischen Behörden von der Konversion bereits Kenntnis erlangt haben sollten, die diskrete und private Glaubensausübung in Iran grundsätzlich möglich ist und sich der Fokus der iranischen Behörden insbesondere gegen Kirchenführer und gegen in der Öffentlichkeit besonders aktive Christen richtet (vgl. oben E. 5.2.3). 5.2.5 Nach dem eben Dargelegten ist festzuhalten, dass das aktive Missionieren für den Beschwerdeführer kein zentrales Element seiner religiösen Identität darstellt. Auch wenn das (religiöse) Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran gewissen Einschränkungen unterliegen dürfte, ist daher nicht davon auszugehen, dass diese Einschränkungen eine solche Intensität erreichen würden, dass sie einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG bewirken würden. 5.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4221/2019 vom 9. März 2022 E. 9.3.2, sowie D-6532/2018 vom 6. Januar 2020 E. 10.5 und D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2, je m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als grundsätzlich zumutbar zu erachten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zumutbar. Er ist ein junger, alleinstehender und - soweit aktenkundig - gesunder Mann, der im Iran über eine fundierte Schulbildung und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen ([...]) verfügt. Auch seine vorgebrachten (...) stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Seine Eltern, zu denen er gemäss der Aktenlage ein enges Verhältnis zu haben scheint, leben immer noch in seinem Heimatdorf. Ausserdem leben all seine Onkel und Tanten in Iran. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen und er nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Angesichts der Gutheissung des Gesuchs um amtliche Rechtsverbeiständung ist dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt ein Honorar auszurichten. Dieser hat dem Gericht am 14. Januar 2022 ein aktualisiertes Leistungsjournal zukommen lassen, welches einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 24.3 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 220.- sowie Auslagen von insgesamt Fr. 90.20 geltend macht. Der geltend gemachte Stundenansatz ist für einen Rechtsanwalt angemessen. Hingegen erscheint der zeitliche Aufwand von 24.3 Stunden im Vergleich zu anderen Verfahren gleichen Umfangs als zu hoch und ist - zumal das Verfahren nicht als ausserordentlich komplex bezeichnet werden kann - auf 19 Stunden zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit ein Honorar von gerundet Fr. 4'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 4'600.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: