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D-4399/2017

D-4399/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden (A._______ [Ehemann, nachfolgend: Beschwerdeführer] und B._______ [Ehefrau, nachfolgend: Beschwerdeführerin] sowie C._______ [Tochter]) sind iranische Staatsangehörige. Sie verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Aussagen am (...) 2015 legal mit ihren Pässen per Flugzeug Richtung Türkei. Von dort aus seien sie über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz eingereist, wo sie am 16. November 2015 um Asyl nachsuchten. Daraufhin wurden sie dem Testbetrieb in D._______ zugewiesen, wo sie am 20. November 2015 summarisch zu ihrer Person befragt wurden. Am 30. November 2015 wurden beratende Vorgespräche mit den Beschwerdeführenden geführt und am 15. März 2016 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Am 24. März 2016 wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) entschieden, dass das Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie aus dem Iran stammten. Dort sei es verboten zu konvertieren. Es sei ebenfalls verboten sich negativ über die Staatsreligion - den schiitischen Islam - zu äussern. Sie hätten sich jedoch je länger je weniger mit dem Islam identifizieren können. Per Zufall seien sie auf den Sender Mohabat View gestossen und hätten durch diesen das Christentum näher kennengelernt. Ihnen sei aufgefallen, dass im Christentum all das, was sie am Islam störe, nicht vorhanden sei, und sie hätten sich zum Christentum hingezogen gefühlt. Im Gegensatz zum Islam sei das Christentum keine Religion der Verbote und des Hasses, sondern der Liebe und Vergebung. Deshalb seien sie zum Christentum, zum Protestantismus, konvertiert. Der Beschwerdeführer habe mit der Zeit begonnen, sich - auch in Anwesenheit anderer - kritisch hinsichtlich des Islams zu äussern. Er habe natürlich niemandem erzählt, dass er gläubiger Christ geworden sei, aber er habe versucht, Leute auf die Fehler im Islam aufmerksam zu machen. Nachdem er seit Langem keine Moschee mehr besucht habe, habe ihn eines Tages ein Freund dazu überredet, wieder einmal die örtliche Mosche zu besuchen. Dort habe eine Diskussion über die verschiedenen Religionen stattgefunden. Es sei die Frage erörtert worden, ob auch andere Religionen als der Islam rein seien, wobei ausgeführt worden sei, die meisten Gelehrten würden die anderen Religionen als "schmutzig" betrachten. Dies habe den Beschwerdeführer sehr gestört. Deshalb habe er sich dazu hinreissen lassen, etwas zu sagen, was einige Mitglieder der Basij (Basij-e Mostaz'afin; "Mobilisierte der Unterdrückten"; paramilitärische Miliz) dahingehend verstanden hätten, dass die Muslime eine dreckige Meinung hätten. Sie hätten ihre Vorgesetzten darüber informiert. Damit hätten seine Probleme begonnen. So sei ein oder zwei Tage nach der Versammlung ein Basij bei ihm im Geschäft aufgetaucht. Dieser habe ihn gefragt, ob er A._______ sei und als er dies bejaht habe, habe dieser die Glasvitrine des Geschäfts mit einem Hammer zerschlagen. Allerdings sei dies nicht alles gewesen. Er sei danach zwei Mal fast überfahren worden, als er mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei, die Rollläden des Geschäfts seien mit Drohungen besprüht worden und etwa zwei Monate nach dem ersten Vorfall seien zwei Basij ins Geschäft gekommen und hätten alle Gläser und die Vitrinen zerschlagen. Als sie das Geschäft verlassen hätten, habe einer der beiden zu ihm gesagt, dass er derjenige gewesen sei, der behauptet habe, dass die Muslime dreckig im Kopf seien. Er sei jedoch derjenige, der dreckig sei. Deshalb würden sie wieder kommen und ihn mit Säure waschen und dadurch reinigen. Er habe diese Drohung sehr ernst genommen; durch diesen Vorfall habe er realisiert, dass die Verfolgung nicht temporärer Natur sei, wie er zu Beginn geglaubt habe, sondern es wirklich gefährlich für ihn würde, wenn er bliebe. Danach habe er schnell reagiert. Da er seine Frau nicht habe beunruhigen wollen, habe er ihr erst nichts erzählt, nachdem ihm die Basij jedoch gedroht hätten, ihn mit Säure zu waschen, habe er gewusst, dass ihnen nur noch die Möglichkeit der Flucht bleibe. Deshalb habe er seine Frau über alles informiert, worauf sie sich auf die Flucht vorbereitet hätten. Da er nicht habe riskieren wollen, dass ihm ein Ausreiseverbot erteilt würde, sei er bereits etwa zehn bis zwölf Tage später mit Frau und Kind ausgereist. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden ihre iranischen Pässe, die Heiratsurkunde, die Examenskarte des Beschwerdeführers von der Musikuniversität, die Musikabschlüsse beider Beschwerdeführenden und ihre beiden Taufscheine - alles im Original - ins Recht. B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 - eröffnet am 7. Juli 2017 - wies das SEM die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheides führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, dass die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihrem Glaubenswechsel und der daraus folgenden Verfolgung durch die Basij in wesentlichen Teilen oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen seien. Wenn sie tatsächlich einen neuen Glauben angenommen hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zu den verschiedenen Aspekten ihrer Konversion substantiierter hätten berichten können. Aufgrund der unglaubhaften Schilderung ihrer Konversion seien auch die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die Basij unglaubhaft. Die wiederholt widersprüchlichen und undifferenzierten Angaben zur Verfolgung durch die Basij würden die Zweifel an den geltend gemachten Nachteilen bestätigen. Angesichts der diversen Ungereimtheiten in ihren Aussagen gelinge es den Beschwerdeführenden demnach nicht, die von ihnen geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen. C. Mit Eingabe vom 7. August 2017 haben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2017 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In ihrer Beschwerde halten sie im Wesentlichen an ihren Vorbringen fest, wobei sie betonen, ihrer beider Konversion, die kritischen Äusserungen des Beschwerdeführers am Islam und die daraus folgende Verfolgung durch die Basij seien glaubhaft. Sie seien 2012/2013 Christen geworden und hätten sich am 24. Januar 2016 in der persisch-christlichen Gemeinde in D._______ taufen lassen. Entgegen der Vorinstanz seien ihre Vorbringen nicht zu wenig begründet oder widersprüchlich, so dass auch die geltend gemachte Verfolgung durch die Basij nicht anzuzweifeln sei. Zutreffend sei allerdings, dass im angefochtenen Entscheid nicht bezweifelt werde, dass die Basij als paramilitärische Miliz des Irans unter dem Schutz der Staatsmacht stehe und dass somit eine Verfolgung durch die Basij asylrelevant sei. Als Beweise für die Vorbringen sind unter anderem die Taufscheine der beiden Beschwerdeführenden erneut ins Recht gelegt worden sowie ein OpenDoors Länderprofil des Iran vom Januar 2017, eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste des (...) vom 17. Juli 2017, ein Schreiben von Pastor E._______ vom 18. Juli 2017 sowie ein Schreiben von F._______ vom 28. Juli 2017. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 hat die damalige Instruktionsrichterin festgestellt, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2017 festgehalten, die Beschwerdeschrift und die damit eingereichten Unterlagen enthielten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Dennoch gäben sie zu nachfolgenden Bemerkungen Anlass: Zur Asylrelevanz habe es sich im Asylentscheid nicht geäussert, da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht gerecht geworden seien. Deshalb habe sich die Frage der Asylrelevanz gar nicht gestellt. Der Schlussfolgerung, eine Verfolgung durch die Basij sei per se asylrelevant, müsse jedoch widersprochen werden. Weiter würden - auch nach Verweis auf eine übereinstimmende Schilderung des Ereignisverlaufs - die Kriterien an die Glaubhaftmachung der Verfolgung nicht überzeugen. Gleiches gelte für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion. Die Verweise auf die Lage der Christen im Iran würden die Beurteilung der Vorbringen nicht zu ändern vermögen. F. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Replik vom 5. September 2017 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Sie betonen, die Basij gehörten zum iranischen Sicherheitsapparat und seien damit eine parastaatliche Institution. Das Netzwerk der Basij gebe dem iranischen Staat die Möglichkeit, die Bevölkerung auf kleinstem Raum und auch in den entlegensten Gebieten zu kontrollieren. Dies werde mit der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Januar 2013 belegt. G. Auf die weiteren Vorbringen der Vorinstanz und der Beschwerdeführenden wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 4 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Asylgesuch insbesondere mit der Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Basij, weil sie konvertiert seien. Das SEM hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit der Konversion zum Christentum und der daraus folgenden Verfolgung durch die Basij aufgrund diverser Ungereimtheiten unglaubhaft seien. Wie nachfolgend aufgezeigt, halten die Vorbringen der Beschwerdeführenden einer Gesamtbetrachtung in den entscheidrelevanten Punkten nicht stand.

E. 5.1 Aufgrund der Aktenlage erachtet das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Vorinstanz - die geltend gemachte Konversion durchaus als überwiegend glaubhaft. So konnte der Beschwerdeführer detailliert darlegen, was ihn am Islam gestört und weshalb er an ihm zu zweifeln begonnen habe (act. A69 F 48, F 57 f.) sowie was ihn am Christentum anziehe. So sei der Islam eine gewalttätige Religion, in welcher die Frauen sehr geringen Wert besässen (act. A69 F 57 f.). Durch das Christentum sei er jedoch zu einem besseren Menschen geworden, indem er gut zu anderen Menschen sein müsse, ihnen immer helfen und ein Lächeln schenken müsse (act. A69 F 48, F 73). Auch die Beschwerdeführerin konnte darlegen, wieso sie sich stark vom Christentum angezogen fühle. Das Christentum sei eine Religion, die mit Liebe anfange und sich an der Liebe orientiere (act. A68 F 29). Sie gehe davon aus, dass es keine Probleme mehr auf der Erde gäbe, wenn sich alle Menschen an diesem Grundsatz orientieren würden. Zudem beteiligen sich die Beschwerdeführenden aktiv am Gemeindeleben ihrer neuen christlichen Gemeinde, wie der zuständige Gemeindepastor mit Schreiben vom 18. Juli 2017 bestätigt hat. Aufgrund der Aktenlage hält das SEM indes zutreffend fest, dass insgesamt kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, die vorgebrachte Konversion habe bereits in der Heimat stattgefunden. Die diesbezüglichen Vorbringen weisen - wie im Folgenden aufgezeigt - innere Widersprüche und diverse Unstimmigkeiten auf.

E. 5.2 So hatte beispielsweise lediglich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung am 16. November 2015 das Christentum als seine Religion angegeben (act. A22 F 1.13), die Beschwerdeführerin jedoch hatte noch den Islam als ihre Religion bezeichnet (act. A15 Rn. 1.13). Im Widerspruch dazu, führten beide Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung vom 15. März 2016 aus, bereits gemeinsam im Iran 1391 (2012/2013 europäische Zeitrechnung) zum Christentum konvertiert zu sein (act. A69 F 49, F 59; act. A68 F 30, F 163). Des Weiteren erklärte der Beschwerdeführer, er habe ein bis zwei Mal versucht, sich im Iran in einer offiziellen Kirche taufen zu lassen, sei jedoch jeweils nicht eingelassen, sondern weggeschickt worden (act. A29 F 6, F 53). Die Beschwerdeführerin betonte jedoch, dass sie sich die Konversion im Iran nicht hätten anmerken lassen dürfen, weshalb man sich auch keinesfalls hätte taufen lassen können (act. A68 F 46 - 48). Auch wie sie zum Christentum gefunden hätten, vermochten die Beschwerdeführenden nicht übereinstimmend darzulegen. So machten zwar beide geltend, gemeinsam konvertiert zu sein und alles gemeinsam unternommen zu haben (act. A69 F 59 - 60; act. A68 F 28, 31), dennoch brachte der Beschwerdeführer vor, er habe für seine Konversion viel gelesen, wohingegen die Beschwerdeführerin betonte, es sei im Iran nicht möglich gewesen, Bücher bezüglich des christlichen Glaubens zu lesen (act. A68 F 45).

E. 5.3 Es ist zudem mit der Vorinstanz dahingehend einig zu gehen, dass die Zweifel an den Vorbringen durch die Widersprüche bezüglich der Probleme mit den Basij verstärkt werden. So hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, dass seine Probleme begonnen hätten, als er nach langer Zeit zum ersten Mal wieder eine Moschee besucht habe (act. 69 F 94). Dabei habe er eine Bemerkung gemacht, welche Mitglieder der Basij gehört und als Angriff auf den Islam verstanden hätten (act. A69 F 76 - 78). Dies im Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung geltend machte, dass ihr Mann vermute, die Verfolgung der Basij habe mit seinen Aktivitäten im Geschäft zu tun gehabt (act. A68 F 123 f.). Wahrscheinlich hätten die Basij davon erfahren, dass er dort mit vielen Menschen über seine Ansichten gesprochen und den Islam kritisiert habe.

E. 5.4 Aufgrund der erläuterten Unstimmigkeiten und Widersprüche ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Dieses Ergebnis wird dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführenden mit ihren echten Pässen aus dem Iran ausreisen konnten. Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden keine auf den Zeitraum vor ihrer Ausreise aus dem Iran zurückgehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfüllen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.

E. 6.1 Sodann sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien in der Schweiz offiziell zum Christentum konvertiert und getauft worden. Es ist mithin zu prüfen, ob sie in ihrer Heimat nur schon aufgrund ihrer Konversion zum Christentum mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen haben.

E. 6.2 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5; Urteile des EGMR A. gegen die Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16; EGMR [grosse Kammer] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5 m.w.H.). Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen im Iran auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden.

E. 6.3 Wie bereits in Erwägung 5.1 ausgeführt, ist von einer Konversion der Beschwerdeführenden zum Christentum in der Schweiz auszugehen. So ist aufgrund der eingereichten Bestätigungsschreiben als erstellt zu erachten, dass sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz haben taufen lassen und die erfolgte Konversion zum christlichen Glauben formell bestätigt ist. Den eingereichten Bestätigungsschreiben ist auch zu entnehmen, dass sie regelmässig Gottesdienste besuchen und sich in der Gemeinde stark engagieren. Darüber hinaus weisen sie jedoch kein Profil dahingehend aus, dass von einer Glaubensausübung die Rede sein müsste, die missionierende Züge annehmen würde. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht ersichtlich, woher das heimatliche Umfeld, die Basij oder der Iranische Staat davon wissen sollten. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der iranische Staat ein Interesse an der Verfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Konversion hat.

E. 6.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.

E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht haben. Das SEM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und deren Asylgesuche abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 - 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Vorliegend lassen sich den Akten sodann keine individuellen Wegweisungshindernisse entnehmen. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um gesunde Personen aus der Mittelschicht, welche über eine solide Ausbildung und ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Heimat verfügen. Gleichzeitig verfügt der Beschwerdeführer über jahrelange Berufserfahrung im Verkauf, nachdem er während Jahren den Kleiderladen seines Vaters geführt hat. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er dieser Tätigkeit nach einer Rückkehr nicht wieder nachgehen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden auch im Besitze von gültigen Reisepässen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da diesen jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4399/2017 Urteil vom 15. März 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Tochter, C._______, geboren am (...), alle Iran, alle vertreten durch lic. iur. Peter D. Deutsch, Augsburger Deutsch & Partner, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (A._______ [Ehemann, nachfolgend: Beschwerdeführer] und B._______ [Ehefrau, nachfolgend: Beschwerdeführerin] sowie C._______ [Tochter]) sind iranische Staatsangehörige. Sie verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Aussagen am (...) 2015 legal mit ihren Pässen per Flugzeug Richtung Türkei. Von dort aus seien sie über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz eingereist, wo sie am 16. November 2015 um Asyl nachsuchten. Daraufhin wurden sie dem Testbetrieb in D._______ zugewiesen, wo sie am 20. November 2015 summarisch zu ihrer Person befragt wurden. Am 30. November 2015 wurden beratende Vorgespräche mit den Beschwerdeführenden geführt und am 15. März 2016 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Am 24. März 2016 wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) entschieden, dass das Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie aus dem Iran stammten. Dort sei es verboten zu konvertieren. Es sei ebenfalls verboten sich negativ über die Staatsreligion - den schiitischen Islam - zu äussern. Sie hätten sich jedoch je länger je weniger mit dem Islam identifizieren können. Per Zufall seien sie auf den Sender Mohabat View gestossen und hätten durch diesen das Christentum näher kennengelernt. Ihnen sei aufgefallen, dass im Christentum all das, was sie am Islam störe, nicht vorhanden sei, und sie hätten sich zum Christentum hingezogen gefühlt. Im Gegensatz zum Islam sei das Christentum keine Religion der Verbote und des Hasses, sondern der Liebe und Vergebung. Deshalb seien sie zum Christentum, zum Protestantismus, konvertiert. Der Beschwerdeführer habe mit der Zeit begonnen, sich - auch in Anwesenheit anderer - kritisch hinsichtlich des Islams zu äussern. Er habe natürlich niemandem erzählt, dass er gläubiger Christ geworden sei, aber er habe versucht, Leute auf die Fehler im Islam aufmerksam zu machen. Nachdem er seit Langem keine Moschee mehr besucht habe, habe ihn eines Tages ein Freund dazu überredet, wieder einmal die örtliche Mosche zu besuchen. Dort habe eine Diskussion über die verschiedenen Religionen stattgefunden. Es sei die Frage erörtert worden, ob auch andere Religionen als der Islam rein seien, wobei ausgeführt worden sei, die meisten Gelehrten würden die anderen Religionen als "schmutzig" betrachten. Dies habe den Beschwerdeführer sehr gestört. Deshalb habe er sich dazu hinreissen lassen, etwas zu sagen, was einige Mitglieder der Basij (Basij-e Mostaz'afin; "Mobilisierte der Unterdrückten"; paramilitärische Miliz) dahingehend verstanden hätten, dass die Muslime eine dreckige Meinung hätten. Sie hätten ihre Vorgesetzten darüber informiert. Damit hätten seine Probleme begonnen. So sei ein oder zwei Tage nach der Versammlung ein Basij bei ihm im Geschäft aufgetaucht. Dieser habe ihn gefragt, ob er A._______ sei und als er dies bejaht habe, habe dieser die Glasvitrine des Geschäfts mit einem Hammer zerschlagen. Allerdings sei dies nicht alles gewesen. Er sei danach zwei Mal fast überfahren worden, als er mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei, die Rollläden des Geschäfts seien mit Drohungen besprüht worden und etwa zwei Monate nach dem ersten Vorfall seien zwei Basij ins Geschäft gekommen und hätten alle Gläser und die Vitrinen zerschlagen. Als sie das Geschäft verlassen hätten, habe einer der beiden zu ihm gesagt, dass er derjenige gewesen sei, der behauptet habe, dass die Muslime dreckig im Kopf seien. Er sei jedoch derjenige, der dreckig sei. Deshalb würden sie wieder kommen und ihn mit Säure waschen und dadurch reinigen. Er habe diese Drohung sehr ernst genommen; durch diesen Vorfall habe er realisiert, dass die Verfolgung nicht temporärer Natur sei, wie er zu Beginn geglaubt habe, sondern es wirklich gefährlich für ihn würde, wenn er bliebe. Danach habe er schnell reagiert. Da er seine Frau nicht habe beunruhigen wollen, habe er ihr erst nichts erzählt, nachdem ihm die Basij jedoch gedroht hätten, ihn mit Säure zu waschen, habe er gewusst, dass ihnen nur noch die Möglichkeit der Flucht bleibe. Deshalb habe er seine Frau über alles informiert, worauf sie sich auf die Flucht vorbereitet hätten. Da er nicht habe riskieren wollen, dass ihm ein Ausreiseverbot erteilt würde, sei er bereits etwa zehn bis zwölf Tage später mit Frau und Kind ausgereist. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden ihre iranischen Pässe, die Heiratsurkunde, die Examenskarte des Beschwerdeführers von der Musikuniversität, die Musikabschlüsse beider Beschwerdeführenden und ihre beiden Taufscheine - alles im Original - ins Recht. B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 - eröffnet am 7. Juli 2017 - wies das SEM die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheides führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, dass die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihrem Glaubenswechsel und der daraus folgenden Verfolgung durch die Basij in wesentlichen Teilen oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen seien. Wenn sie tatsächlich einen neuen Glauben angenommen hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zu den verschiedenen Aspekten ihrer Konversion substantiierter hätten berichten können. Aufgrund der unglaubhaften Schilderung ihrer Konversion seien auch die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die Basij unglaubhaft. Die wiederholt widersprüchlichen und undifferenzierten Angaben zur Verfolgung durch die Basij würden die Zweifel an den geltend gemachten Nachteilen bestätigen. Angesichts der diversen Ungereimtheiten in ihren Aussagen gelinge es den Beschwerdeführenden demnach nicht, die von ihnen geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen. C. Mit Eingabe vom 7. August 2017 haben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2017 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In ihrer Beschwerde halten sie im Wesentlichen an ihren Vorbringen fest, wobei sie betonen, ihrer beider Konversion, die kritischen Äusserungen des Beschwerdeführers am Islam und die daraus folgende Verfolgung durch die Basij seien glaubhaft. Sie seien 2012/2013 Christen geworden und hätten sich am 24. Januar 2016 in der persisch-christlichen Gemeinde in D._______ taufen lassen. Entgegen der Vorinstanz seien ihre Vorbringen nicht zu wenig begründet oder widersprüchlich, so dass auch die geltend gemachte Verfolgung durch die Basij nicht anzuzweifeln sei. Zutreffend sei allerdings, dass im angefochtenen Entscheid nicht bezweifelt werde, dass die Basij als paramilitärische Miliz des Irans unter dem Schutz der Staatsmacht stehe und dass somit eine Verfolgung durch die Basij asylrelevant sei. Als Beweise für die Vorbringen sind unter anderem die Taufscheine der beiden Beschwerdeführenden erneut ins Recht gelegt worden sowie ein OpenDoors Länderprofil des Iran vom Januar 2017, eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste des (...) vom 17. Juli 2017, ein Schreiben von Pastor E._______ vom 18. Juli 2017 sowie ein Schreiben von F._______ vom 28. Juli 2017. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 hat die damalige Instruktionsrichterin festgestellt, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2017 festgehalten, die Beschwerdeschrift und die damit eingereichten Unterlagen enthielten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Dennoch gäben sie zu nachfolgenden Bemerkungen Anlass: Zur Asylrelevanz habe es sich im Asylentscheid nicht geäussert, da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht gerecht geworden seien. Deshalb habe sich die Frage der Asylrelevanz gar nicht gestellt. Der Schlussfolgerung, eine Verfolgung durch die Basij sei per se asylrelevant, müsse jedoch widersprochen werden. Weiter würden - auch nach Verweis auf eine übereinstimmende Schilderung des Ereignisverlaufs - die Kriterien an die Glaubhaftmachung der Verfolgung nicht überzeugen. Gleiches gelte für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion. Die Verweise auf die Lage der Christen im Iran würden die Beurteilung der Vorbringen nicht zu ändern vermögen. F. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Replik vom 5. September 2017 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Sie betonen, die Basij gehörten zum iranischen Sicherheitsapparat und seien damit eine parastaatliche Institution. Das Netzwerk der Basij gebe dem iranischen Staat die Möglichkeit, die Bevölkerung auf kleinstem Raum und auch in den entlegensten Gebieten zu kontrollieren. Dies werde mit der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Januar 2013 belegt. G. Auf die weiteren Vorbringen der Vorinstanz und der Beschwerdeführenden wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 4. Die Beschwerdeführenden begründen ihr Asylgesuch insbesondere mit der Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Basij, weil sie konvertiert seien. Das SEM hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit der Konversion zum Christentum und der daraus folgenden Verfolgung durch die Basij aufgrund diverser Ungereimtheiten unglaubhaft seien. Wie nachfolgend aufgezeigt, halten die Vorbringen der Beschwerdeführenden einer Gesamtbetrachtung in den entscheidrelevanten Punkten nicht stand. 5. 5.1 Aufgrund der Aktenlage erachtet das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Vorinstanz - die geltend gemachte Konversion durchaus als überwiegend glaubhaft. So konnte der Beschwerdeführer detailliert darlegen, was ihn am Islam gestört und weshalb er an ihm zu zweifeln begonnen habe (act. A69 F 48, F 57 f.) sowie was ihn am Christentum anziehe. So sei der Islam eine gewalttätige Religion, in welcher die Frauen sehr geringen Wert besässen (act. A69 F 57 f.). Durch das Christentum sei er jedoch zu einem besseren Menschen geworden, indem er gut zu anderen Menschen sein müsse, ihnen immer helfen und ein Lächeln schenken müsse (act. A69 F 48, F 73). Auch die Beschwerdeführerin konnte darlegen, wieso sie sich stark vom Christentum angezogen fühle. Das Christentum sei eine Religion, die mit Liebe anfange und sich an der Liebe orientiere (act. A68 F 29). Sie gehe davon aus, dass es keine Probleme mehr auf der Erde gäbe, wenn sich alle Menschen an diesem Grundsatz orientieren würden. Zudem beteiligen sich die Beschwerdeführenden aktiv am Gemeindeleben ihrer neuen christlichen Gemeinde, wie der zuständige Gemeindepastor mit Schreiben vom 18. Juli 2017 bestätigt hat. Aufgrund der Aktenlage hält das SEM indes zutreffend fest, dass insgesamt kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, die vorgebrachte Konversion habe bereits in der Heimat stattgefunden. Die diesbezüglichen Vorbringen weisen - wie im Folgenden aufgezeigt - innere Widersprüche und diverse Unstimmigkeiten auf. 5.2 So hatte beispielsweise lediglich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung am 16. November 2015 das Christentum als seine Religion angegeben (act. A22 F 1.13), die Beschwerdeführerin jedoch hatte noch den Islam als ihre Religion bezeichnet (act. A15 Rn. 1.13). Im Widerspruch dazu, führten beide Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung vom 15. März 2016 aus, bereits gemeinsam im Iran 1391 (2012/2013 europäische Zeitrechnung) zum Christentum konvertiert zu sein (act. A69 F 49, F 59; act. A68 F 30, F 163). Des Weiteren erklärte der Beschwerdeführer, er habe ein bis zwei Mal versucht, sich im Iran in einer offiziellen Kirche taufen zu lassen, sei jedoch jeweils nicht eingelassen, sondern weggeschickt worden (act. A29 F 6, F 53). Die Beschwerdeführerin betonte jedoch, dass sie sich die Konversion im Iran nicht hätten anmerken lassen dürfen, weshalb man sich auch keinesfalls hätte taufen lassen können (act. A68 F 46 - 48). Auch wie sie zum Christentum gefunden hätten, vermochten die Beschwerdeführenden nicht übereinstimmend darzulegen. So machten zwar beide geltend, gemeinsam konvertiert zu sein und alles gemeinsam unternommen zu haben (act. A69 F 59 - 60; act. A68 F 28, 31), dennoch brachte der Beschwerdeführer vor, er habe für seine Konversion viel gelesen, wohingegen die Beschwerdeführerin betonte, es sei im Iran nicht möglich gewesen, Bücher bezüglich des christlichen Glaubens zu lesen (act. A68 F 45). 5.3 Es ist zudem mit der Vorinstanz dahingehend einig zu gehen, dass die Zweifel an den Vorbringen durch die Widersprüche bezüglich der Probleme mit den Basij verstärkt werden. So hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, dass seine Probleme begonnen hätten, als er nach langer Zeit zum ersten Mal wieder eine Moschee besucht habe (act. 69 F 94). Dabei habe er eine Bemerkung gemacht, welche Mitglieder der Basij gehört und als Angriff auf den Islam verstanden hätten (act. A69 F 76 - 78). Dies im Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung geltend machte, dass ihr Mann vermute, die Verfolgung der Basij habe mit seinen Aktivitäten im Geschäft zu tun gehabt (act. A68 F 123 f.). Wahrscheinlich hätten die Basij davon erfahren, dass er dort mit vielen Menschen über seine Ansichten gesprochen und den Islam kritisiert habe. 5.4 Aufgrund der erläuterten Unstimmigkeiten und Widersprüche ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Dieses Ergebnis wird dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführenden mit ihren echten Pässen aus dem Iran ausreisen konnten. Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden keine auf den Zeitraum vor ihrer Ausreise aus dem Iran zurückgehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfüllen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. 6. 6.1 Sodann sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien in der Schweiz offiziell zum Christentum konvertiert und getauft worden. Es ist mithin zu prüfen, ob sie in ihrer Heimat nur schon aufgrund ihrer Konversion zum Christentum mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen haben. 6.2 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5; Urteile des EGMR A. gegen die Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16; EGMR [grosse Kammer] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5 m.w.H.). Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen im Iran auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. 6.3 Wie bereits in Erwägung 5.1 ausgeführt, ist von einer Konversion der Beschwerdeführenden zum Christentum in der Schweiz auszugehen. So ist aufgrund der eingereichten Bestätigungsschreiben als erstellt zu erachten, dass sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz haben taufen lassen und die erfolgte Konversion zum christlichen Glauben formell bestätigt ist. Den eingereichten Bestätigungsschreiben ist auch zu entnehmen, dass sie regelmässig Gottesdienste besuchen und sich in der Gemeinde stark engagieren. Darüber hinaus weisen sie jedoch kein Profil dahingehend aus, dass von einer Glaubensausübung die Rede sein müsste, die missionierende Züge annehmen würde. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht ersichtlich, woher das heimatliche Umfeld, die Basij oder der Iranische Staat davon wissen sollten. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der iranische Staat ein Interesse an der Verfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Konversion hat. 6.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.

7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht haben. Das SEM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und deren Asylgesuche abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 - 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Vorliegend lassen sich den Akten sodann keine individuellen Wegweisungshindernisse entnehmen. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um gesunde Personen aus der Mittelschicht, welche über eine solide Ausbildung und ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Heimat verfügen. Gleichzeitig verfügt der Beschwerdeführer über jahrelange Berufserfahrung im Verkauf, nachdem er während Jahren den Kleiderladen seines Vaters geführt hat. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er dieser Tätigkeit nach einer Rückkehr nicht wieder nachgehen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden auch im Besitze von gültigen Reisepässen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da diesen jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand: