Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Dezember 2015 in die Schweiz ein Asylgesuch, welches er im Wesentlichen damit begründete, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit im Militärdienst korrupte Machenschaften entdeckt und habe, nachdem er dies einer leitenden Person der Kaserne schriftlich gemeldet habe, durch einen Freund erfahren, dass die Behörden Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. Er machte ausserdem exilpolitische Aktivitäten geltend. B. Mit Verfügung vom 24. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dieser Asylentscheid wurde mit der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe und mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Desertion aus dem Militärdienst sowie der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers begründet. C. Eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. Dezember 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7204/2017 vom 2. Februar 2018 abgewiesen. Das Gericht schloss sich der vom SEM vertretenen Einschätzung hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit respektive fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich an. II. D. D.a Mit einer als "zweites Asylgesuch" betitelten Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Mai 2019 an die Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D.b Zur Begründung wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz ab Sommer 2016 begonnen, sich mit der christlichen Lehre auseinanderzusetzen. Er habe Gottesdienste der B._______, wo er das Programm "C._______" absolviert habe, sowie der D._______ besucht. Schliesslich habe er sich dazu entschlossen, zum Christentum zu konvertieren und sich am (...) 2018 taufen lassen. Danach sei er zunächst als freiwilliger Mitarbeiter bei der diakonischen Stadtarbeit E._______ sowie bei der D._______ tätig gewesen. Letzterer sei er bei Übersetzungen behilflich gewesen, und er habe auch bei der Durchführung von Gottesdiensten und Taufen mitgewirkt. Im Verlauf des Jahres 2018 habe er sich entschlossen, sich bei der örtlich näher liegenden Heilsarmee zu engagieren. Er helfe dort bei verschiedenen Veranstaltungen, in der Küche sowie bei Gottesdiensten mit. Am (...) 2019 sei er aufgrund seines Einsatzes in den "Freundeskreis der Heilsarmee" aufgenommen worden. Dieses Ereignis werde auf der Website der Heilsarmee G._______ dokumentiert, und es sei dort auch ein Porträt von ihm mit Fotografie publiziert worden. Sodann habe der Beschwerdeführer seine Gedanken und Recherchen zur Geschichte des Christentums im Iran auf einer eigenen Website veröffentlichen und ein Buch zu diesem Thema verfasst. Auf seiner Website behandle er auch die Korruption in seinem Heimatstaat. Schliesslich betreibe er einen Youtube-Kanal unter dem Namen "H._______", auf welchem er Videos zum Thema Christentum und Religion im Iran publiziere. Parallel zu seinem kirchlichen Engagement besuche er seit Frühling 2017 Vorlesungen und Kurse in (...)wissenschaft (Schwerpunkt [...]wissenschaft) an der Universität I._______. Er werde in absehbarer Zeit eine Masterarbeit im Bereich (...) verfassen und ein Masterstudium innert der regulären Studiendauer abschliessen können. Er spreche auch ausserhalb seiner christlichen Gemeinde mit Freunden über seinen Glauben, was aufzeige, wie tiefgreifend die Änderung seiner religiösen Überzeugungen sei. Mithin habe er in den letzten Jahren ein starkes religiöses Engagement entwickelt und setze sich verstärkt gegen die Unterdrückung und Verfolgung von Christen im Iran ein, dies nicht nur im persönlichen Kontakt, sondern auch über verschiedene digitale und analoge Kanäle. Die Christen seien im Iran zwar als religiöse Minderheit anerkannt, aber ihre Rechte seien eingeschränkt und sie würden in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht diskriminiert. Die Abkehr vom Islam werde nach islamischem Strafrecht mit der Todesstrafe geahndet. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Konversionen in der Schweiz löse eine christliche Glaubensausübung im Iran Verfolgungsmassnahmen aus, wenn diese aktiv und sichtbar nach aussen getragen werde und davon auszugehen sei, dass das heimatliche Umfeld davon erfahre. Den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zufolge, seien die Umstände einer Konversion, insbesondere deren Motivation, von Amtes wegen gründlich abzuklären und zu würdigen. Zu beachten seien dabei die Möglichkeiten des iranischen Staats zur Überwachung seiner Bürger und der hierzu betriebene Aufwand. Der Beschwerdeführer habe die Frage seiner religiösen Neuorientierung im ersten Asylverfahren noch nicht thematisiert, weil er zu dieser Zeit noch in einer Findungsphase gewesen sei. Insgesamt bestünden keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit seines Religionswechsels. D.c Zum Beleg dieser Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: Schreiben des Abteilungsleiters (...) des Amts für Migration Kanton I._______ vom 11. Januar 2019 betreffend Härtefallgesuch des Beschwerdeführers Taufschein (Certificate of Baptism) des Beschwerdeführers vom (...) 2018, ausgestellt durch die D._______ Urkunde betreffend Ernennung des Beschwerdeführers zum Mitglied des Engeren Freundeskreises der Heilsarmee Ausdrucke von der Website der Heilsarmee G._______ mit einem Port- rät/Interview des Beschwerdeführers vom (...) 2019 Ausdrucke von der Website der Heilsarmee G._______ aus dem Bericht "kirchliche Arbeit" mit Thematisierung der Aufnahme des Beschwerde- führers in die Heilsarmee vom (...) 2019 Referenzschreiben von J._______, Major Heilsarmeekorps G._______, vom 2019 Gottesdienst-Programm der Heilsarmee G._______ vom 6. Januar 2019 Empfehlungsschreiben von K._______, Leiter von "L._______", vom 27. November 2018 Empfehlungs- und Referenzschreiben mehrerer Bekannter des Beschwerdeführers Auszug aus der Website von "M._______" Referenzschreiben von N._______, Leiter M._______, vom 20. Juni 2018 Fotografien und eine CD-ROM mit Videoaufnahmen von Taufen der D._______, an denen der Beschwerdeführer mitwirkte Auszüge aus der Website des Beschwerdeführers (...), inklusive Linkzu Buchbestellung Screenshots des YouTube-Kanals des Beschwerdeführers Empfehlungsschreiben des den Beschwerdeführer an der Universität I._______ betreuenden Professors (N._______) vom 13. Juni 2018 Empfehlungsschreiben der Präsidentin des Vereins O._______ vom 17. Juni 2018 Empfehlungsschreiben eines Kommilitonen des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2018 E. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 17. Juli 2019 (eröffnet am 18. Juli 2019) wiederum die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen zweites Asylgesuch vom 7. Mai 2019 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. F.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Zur Stützung seiner Beschwerdevorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Broschüre "P._______" der Heilsarmee G._______, Ausgaben von (...) 2019 und (...) 2019 Skript und Foto eines vom Beschwerdeführer am (...) 2019 gehalte- nen Vortrags Bestätigung des Besuchs des Kurses "(...)" der Heilsarmee G._______ Ausdrucke einer vom Beschwerdeführer auf seiner Website veröffent- lichten Publikation Ausdruck von der Website "Q._______" betreffend das Buch des Beschwerdeführers Ausdruck von Treffern einer Google-Suche mit dem Namen des Beschwerdeführers G. Mit Eingabe vom 20. August 2019 (vorab per Telefax) wurde ein weiteres Beweismittel eingereicht (Ausdruck einer Google-Recherche zum Namen des Beschwerdeführers). H. Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 5. September 2019 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 2019 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben zu seinem Engagement und reichte weitere diesbezügliche Beweismittel ein (Auszüge aus Website [...], Fotografien und Videostill einer Kundgebung vom [...] 2019, Foto eines Gedenkanlasses in I._______, CD-ROM mit Videoaufnahme eines Gottesdiensts der Heilsarmee G._______ vom [...] 2020, Ausgabe der Kirchenzeitschrift der Heilsarmee vom [...] 2020). K. Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke von drei neu auf seiner Website publizierten Beiträgen sowie mehrere Screenshots betreffend ein weiteres auf seinem Youtube-Kanal aufgeschaltetes Video zu den Akten.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihre Verfügung aus, zwar würden Nicht-Muslime im Iran als Bürger zweiter Klasse behandelt und gemäss der zur Anwendung kommenden Scharia gelte für die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion die Todesstrafe. In der Praxis komme es aber nicht zu einer systematischen Verfolgung. Nur Personen, die eine wichtige Funktion in ihrer Kirche ausüben oder missionieren würden, seien einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Im Falle einer Konversion im Ausland sei der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person zu berücksichtigen und insbesondere das Risiko einer Denunziation an die Sicherheitskräfte durch radikal-islamische Familienangehörige. Angesichts der Darlegungen des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Dokumente werde die Tatsache und die Ernsthaftigkeit seiner Zuwendung zum christlichen Glauben nicht bezweifelt. Sein Engagement finde jedoch innerhalb eines beschränkten Kreises von Gläubigen statt, und er bekleide keine führende oder profilierte Funktion in diesen Gemeinschaften. Es sei unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden die Website der Heilsarmee, auf welcher der Werdegang des Beschwerdeführers beschrieben werde, konsultieren würden. Sein Youtube-Kanal lasse keine Rückschlüsse auf seinen Namen oder auf die Website zu, auf welcher das von ihm angekündigte Buch bestellt werden könnte. Unter diesen Umständen bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers geeignet seien, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden zu wecken, und diese beabsichtigen würden, ihn bei seiner Rückkehr zu bestrafen. Es erscheine deshalb unwahrscheinlich, dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Ausübung seines christlichen Glaubens im Iran ihn einem erheblichen Risiko aussetzen würde, wenn er diesen zurückhaltend praktiziere und sich nicht missionarisch betätige. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem würden weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Er sei jung und bei guter Gesundheit, und unter diesen Umständen sei eine Reintegration in seinem ursprünglichen Umfeld nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden.
E. 3.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer zunächst auf weitere Aktivitäten seinerseits hin: Er habe im (...) 2019 bei der Heilsarmee G._______ einen Vortrag über (...) und seine Fluchtgeschichte gehalten und habe von (...) 2019 einen weiteren Kurs zur Vertiefung seiner Kenntnisse des Christentums besucht. Zudem habe er auf seiner Website ein weites Kapitel zur (...) im Iran publiziert. Das von ihm verfasste Buch über die (...) sei unterdessen auch über Q._______ erhältlich. Durch die Nennung (...) auf dem Umschlag seines Buches sowie der Angabe seines Wohnorts auf (...) seien ohne Weiteres Rückschlüsse auf seine Identität möglich. Das Buch werde auf seiner Internetseite erwähnt, auf welcher zudem sein voller Name genannt werde und er auf einer Fotografie zu sehen sei. Ferner ergebe eine Google-Suche mit seinem Namen mehrere Treffer von Websites, auf denen er als Flüchtling in der Schweiz erwähnt werde. Ein Abfall vom muslimischen Glauben führe im Iran zu grosser Diskriminierung und bei aktivem Auftreten zu enormen Repressionen. Aus diesem Grund würden die iranischen Behörden einen grossen Aufwand betreiben, um Konvertierte und deren Aktivitäten im Ausland zu überwachen, namentlich in den sozialen Medien. Es existiere eine "Cyber Unit", welche danach trachte, sämtliche regimekritischen Äusserungen im Internet aufzuspüren. Die Überwachung erfolge aber nicht nur virtuell, sondern auch durch Agentinnen und Agenten. Es sei demnach höchst wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von seiner Konversion Kenntnis genommen hätten und ihn überwachen würden. Er sei auf mehreren im Internet veröffentlichten Videoaufnahmen gut erkennbar, die den iranischen Behörden nicht entgangen sein dürften. Die Tatsache, dass er mit verschiedenen iranisch-stämmigen Personen in Kontakt gekommen sei, verstärke die Vermutung, dass er durch iranische Spitzel überwacht werde. Er habe sich aufgrund seines familiären Profils, seiner Aktivitäten im Iran sowie der ausgeprägten Form der Ausübung seines christlichen Glaubens in der Schweiz besonders exponiert. Im Übrigen würde alleine schon die Tatsache, dass er im Ausland erfolglos um Asyl ersucht habe, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf ihn lenken.
E. 3.2.2 Im Weiteren habe die Vorinstanz verkannt, dass er auch bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat seinen Glauben nicht still und zurück-gezogen praktizieren könnte und wollen würde. Eine derartige Glaubensausübung dürfte auch deshalb nicht mehr möglich sein, weil er die Aufmerksamkeit der Behörden bereits erregt habe. Ein zentrales Element seiner religiösen Überzeugung sei das Anprangern der Missstände im Iran. Es könne von ihm nicht erwartet werden, auf die aktive Verkündung seines Glaubens und den Einsatz für die Religionsfreiheit zu verzichten. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Islam ein wichtiger Bestandteil der iranischen Kultur sei und sofort auffalle, wer sich nicht daran beteilige. Er müsse damit rechnen, spätestens nach der Rückkehr in den Iran ins Visier der Behörden zu geraten, weil er ein im besonderen Masse aktiver und missionarisch tätiger Gläubiger sei.
E. 3.2.3 Das Bundesveraltungsgericht stelle in ständiger Praxis fest, dass die Menschenrechtssituation im Iran generell als schlecht einzustufen sei. Die christliche Glaubensgemeinschaft habe mit Diskriminierungen zu kämpfen. Namentlich werde das Propagieren des Glaubens über den Kreis der Gemeinde hinaus sowie der Versuch, Muslime zu bekehren, verfolgt. Wie in verschiedenen Länderberichten dokumentiert werde, sei für christliche Konvertiten und insbesondere für missionierende Christen evangelischer Glaubensrichtung das Risiko staatlicher Verfolgung sehr gross. Es existierten Meldungen über Verurteilungen zum Tode und körperliche Bestrafungen. Er müsse im Falle einer Rückkehr in den Iran mit drakonischen Haftstrafen, körperlicher Bestrafung und Folter rechnen. Es bestehe die Gefahr, dass er schon bei der Einreise verhaftet und verhört werde, und es sei wahrscheinlich, dass er eines politischen Verbrechens sowie eines "Verbrechens gegen die nationale Sicherheit" angeklagt werde. Ein solches Verfahren würde rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügen und er müsste mit einer Haftstrafe von bis zu 15 Jahren sowie physischen und psychischen Misshandlungen rechnen. Diese Bestrafung stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Aus diesen Gründen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und sei gemäss Art. 54 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren würde ein Wegweisungsvollzug im Widerspruch zu Art. 33 FK, Art. 3 EMRK sowie Art. 3 FoK stehen und wäre deshalb unzulässig. Ferner wäre er auch einer konkreten Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) ausgesetzt. Es müsse berücksichtigt werden, dass er sich in der Schweiz in kurzer Zeit vorbildlich integriert habe und sich durch die Hinwendung zum christlichen Glauben stark mit der hiesigen Kultur identifiziere. Eine Reintegration im Iran wäre hingegen angesichts seiner Überzeugungen unmöglich.
E. 3.3 In seiner ergänzenden Eingabe vom 29. Juni 2019 legte der Beschwerdeführer dar, er habe mittlerweile zwei weitere Beiträge auf seiner Website publiziert (Kapitel [...]). Zudem habe er am (...) 2019 an einer Kundgebung in Genf und an einer Veranstaltung in I._______ teilgenommen. Das G._______ der Heilsarmee habe während der Corona-Krise Gottesdienste über Internet angeboten und in diesem Zusammenhang sei von diesem auch ein Interview mit ihm gesendet worden. Am (...) 2020 habe ein Gebet für Christen "(...)" stattgefunden, auf welches in der Kirchenzeitschrift der Heilsarmee hingewiesen worden sei. Im Weiteren habe sich die Lage der Christen im Iran in letzter Zeit weiter verschärft. Die Notwendigkeit im Falle einer Rückkehr, seinen Glauben zu verleugnen oder lediglich im Geheimen auszuüben, würde ihn einem unerträglichen psychischen Druck aussetzten. In der ergänzenden Eingabe vom 7. Januar 2021 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nun die nächsten drei Beiträge (Kapitel 6-8) auf seiner Website und ein weiteres Video auf seinem YouTube-Kanal publiziert.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht inhaltlich das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, in der Schweiz zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und sich exilpolitisch engagiert zu haben, weshalb er bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung seitens der iranischen Behörden befürchten müsste.
E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem ersten Asylgesuch keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat.
E. 6.1 Die allgemeine Menschenrechtslage im Iran ist als schlecht zu bezeichnen. Die Meinungsäusserungsfreiheit wird in systematischer Weise unterdrückt. Nicht-Muslime werden auf gesetzlicher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Weiter besteht im Speziellen für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, dessen Zuwiderhandlung rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3). Auch der Abfall vom Islam ist im Iran verboten. Gemäss islamischem Recht existiert für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen Konvertiten daher nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen, sondern nur mit der Scharia (vgl. Urteile des EGMR A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16, Ziff. 26-31, und F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11). Der EGMR ist der Auffassung, dass die allgemeine Menschenrechtslage im Iran per se die Abschiebung eines iranischen Staatsangehörigen nicht verhindert. Daher muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die persönlichen Umstände, insbesondere die Konversion vom Islam zum Christentum in der Schweiz, mit einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden einhergeht. (vgl. wiederum EGMR A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342-16).
E. 6.2 Der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine führt im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung. Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. Urteil des BVGer D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6). Ein Glaubenswechsel vermag somit dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn die christliche Glaubensausübung in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denunziert. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland zurückschrecken; es finden sich auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. sowie etwa die Urteile des BVGer D-2862/2020 vom 28. September 2020 E. 4.3 D-6908/2019 vom 18. September 2020 E. 6, E-5337/2018 vom 25. Juli 2020 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 6.3 Vorliegend stellt das SEM nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer sich hierzulande in dem dargelegten christlichen Umfeld bewegt. Auch für das Bundesverwaltungsgericht kann die vorgebrachte Konversion zum Christentum und die Ausübung seines neuen Glaubens im Rahmen der genannten (frei-)kirchlichen Kreise (Heilsarmee, D._______), als erstellt bezeichnet werden. Den eingereichten Beweismitteln lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrere Glaubenskurse (M._______, Heilsarmee) besucht hat und sich am (...) 2018 taufen liess, sowie dass er sich zunächst bei der D._______ engagierte und seit Sommer 2018 aktives Mitglied der Heilsarmee G._______ ist. Aus seinen Ausführungen sowie den eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass sich seine Aktivitäten vorwiegend auf die Teilnahme und das Mitwirken an Gottesdiensten und anderen internen Anlässen der erwähnten christlichen Gemeinschaften beschränken. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass er sich je in nennenswerter Weise missionarisch betätigt hätte. Es liegen auch keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Abkehr des Beschwerdeführers vom muslimischen Glauben und seine formelle Zugehörigkeit zur Heilsarmee in seinem heimatlichen Umfeld, respektive bei den iranischen Sicherheitsbehörden, bekannt geworden ist.
E. 6.4 Die eingereichten Beweismittel, bei denen es sich vorwiegend um interne Publikationen handelt, die kaum von einem über die Glaubens-gemeinschaften hinausgehenden Personenkreis zur Kenntnis genommen worden sein dürften, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Eine Google Suche mit dem Namen des Beschwerdeführers, respektive der Abkürzung "(...)", ergibt nebst Treffern betreffend seinen Studiengang an der Universität I._______ nur einen Link auf einen auf der Website der Heilsarmee G._______ aufgeschalteten Bericht, in welchem unter anderem die Aufnahme des Beschwerdeführers in den Freundeskreis der Heilsarmee erwähnt, jedoch keine detaillierten Angaben zur Art seiner Tätigkeit für diese Organisation gemacht werden. Die übrigen vom Beschwerdeführer mit Ausdrucken einer "(...)" dokumentierten Treffer sind, ebenso wie das in Form eines Ausdrucks zu den Akten gereichte, auf der Website der Heilsarmee publizierte Porträt des Beschwerdeführers, nicht mehr abrufbar. Die mittels einer Suche im Internet auffindbaren Informationen lassen somit keinen Rückschluss auf ein exponiertes religiöses Engagement des Beschwerdeführers zu.
E. 6.5.1 Auch wenn das (religiöse) Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran gewissen Einschränkungen unterliegen dürfte, ist nicht davon auszugehen, dass diese eine solche Intensität erreichen würden, dass sie einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG bewirken würden.
E. 6.5.2 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch sein kirchliches Engagement besonders exponiert hätte.
E. 6.6 Auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten regime-kritischen Aktivitäten lassen nicht darauf schliessen, dass er den heimat-lichen Behörden als ernsthafter Regimekritiker aufgefallen wäre.
E. 6.6.1 Der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers ("H._______"), auf welchem er mittlerweile mehrere Videos aufgeschaltet hat, hat nur sehr wenige Clicks und keine Abonnenten. Überdies enthalten die aufgeschalteten Videos keine besonders pointierte Regimekritik. In einigen Beiträgen wird auf die Website des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeiten zur Bestellung seines Buches verwiesen. Unter diesen Umständen erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers die Aufmerksamkeit des iranischen Geheimdienstes erregt haben könnte oder von diesem überhaupt zur Kenntnis genommen worden ist.
E. 6.6.2 Diese Einschätzung trifft auch auf die Website des Beschwerdeführers ("H._______") zu, deren wesentlicher Inhalt ein Artikel ist, in welchem er Kritik am Verhalten des iranischen Regimes in verschiedenen Bereichen übt (...). Diese Website ist jedoch weder über einschlägige Internet-Suchmaschinen auffindbar, noch liegen Hinweise dafür vor, dass die Aufmerksamkeit durch Links in sozialen Medien oder anderen Publikationen auf sie gelenkt worden wäre. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die Website des Beschwerdeführers einen massgeblichen Bekanntheitsgrad erlangt hat.
E. 6.6.3 Das vom Beschwerdeführer über das Christentum im Iran verfasste Buch, welches gemäss seinen Angaben über mehrere Online-Plattformen bezogen werden könne, ist aktuell weder auf "Q._______" noch auf den übrigen von ihm angegebenen Websites (...) abrufbar. Darüber hinaus wird darin offenbar als Autorenname «(...)» genannt; eine Identifizierung des Beschwerdeführers als Autor ist demnach nicht ohne Weiteres möglich. Unter diesen Umständen besteht kein konkreter Grund zur Annahme, dass er aufgrund dieser Veröffentlichung als namhafter Kritiker des iranischen Regimes aufgefallen wäre.
E. 6.6.4 Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Teilnahme an zwei regimekritischen Kundgebungen in der Schweiz ist festzustellen, dass sich weder seinen Ausführungen noch den eingereichten Fotos entnehmen lässt, dass er bei diesen Anlässen eine besondere, exponierte Funktion wahrgenommen hätte, die ihn als ernsthaften Regimegegner erscheinen lassen würde.
E. 6.7 Soweit schliesslich der Beschwerdeführer eine Gefährdung im Falle seiner Rückkehr in den Iran wegen des erfolglosen Ersuchens um Asyl im Ausland geltend macht, ist festzuhalten, dass gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat weiterhin keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4).
E. 6.8 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG erkennbar sind. Die Vorinstanz hat das Begehren des Beschwerdeführers um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-6532/2018 vom 6. Januar 2020 E. 10.5 und D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2, je mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als grundsätzlich zumutbar zu erachten.
E. 8.3.2 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-7204/2017 vom 2. Februar 2018 (E. 6.3) festgestellt, es lägen keine individuellen Gründe vor, welche den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar erscheinen liessen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass seither wesentliche Veränderungen eingetreten wären, welche Anlass für eine andere Beurteilung geben könnten. Insbesondere vermag das Argument, dass aufgrund der weitgehenden Integration des Beschwerdeführers in die hiesige Gesellschaft eine Reintegration im Heimatstaat nicht mehr möglich wäre, nicht zu überzeugen. Er hat den Iran vor fünf Jahren im Alter von (...) Jahren verlassen und hat somit den grössten Teil seines Lebens im Heimatstaat verbracht. Zudem hat er dort überdurchschnittliche berufliche Qualifikationen erworben, und es kann von einem weiterhin bestehenden tragfähigen familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden. Eine Reintegration sollte demnach ohne Weiteres möglich sein.
E. 8.3.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Studium an der Universität I._______ (...) hat und in absehbarer Zeit abschliessen wird, kann im vorliegenden Asylverfahren nicht berücksichtigt werden. Es ist ihm aber unbenommen, ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Studienabschlusses - oder eine Härtefall-Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG - bei der hierfür zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu stellen; in diesem Zusammenhang kann auf das mit dem Mehrfachgesuch eingereichte Schreiben des kantonalen Migrationsamts vom 11. Januar 2019 verwiesen werden, in welchem dieses festhält, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Studium in I._______ ohne Weiteres fortsetzen und abschliessen können werde (und überdies erwähnt wird, dass die Mindest-Aufenthaltsdauer von fünf Jahren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG im Dezember 2020 erreicht sein werde).
E. 8.3.4 Schliesslich vermag auch die aktuelle COVID-19-Pandemie kein Vollzugshindernis zu begründen, da praxisgemäss davon auszugehen ist, dass es sich dabei - wenn überhaupt - bloss um ein temporäres Hindernis handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist (vgl. statt vieler etwa das Urteil des BVGer E-5943/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 8.5).
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter (ohne spezifische Begründung) beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. September 2019 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch auf eine Kostenauflage zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4197/2019 Urteil vom 21. Januar 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Dezember 2015 in die Schweiz ein Asylgesuch, welches er im Wesentlichen damit begründete, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit im Militärdienst korrupte Machenschaften entdeckt und habe, nachdem er dies einer leitenden Person der Kaserne schriftlich gemeldet habe, durch einen Freund erfahren, dass die Behörden Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. Er machte ausserdem exilpolitische Aktivitäten geltend. B. Mit Verfügung vom 24. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dieser Asylentscheid wurde mit der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe und mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Desertion aus dem Militärdienst sowie der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers begründet. C. Eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. Dezember 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7204/2017 vom 2. Februar 2018 abgewiesen. Das Gericht schloss sich der vom SEM vertretenen Einschätzung hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit respektive fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich an. II. D. D.a Mit einer als "zweites Asylgesuch" betitelten Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Mai 2019 an die Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D.b Zur Begründung wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz ab Sommer 2016 begonnen, sich mit der christlichen Lehre auseinanderzusetzen. Er habe Gottesdienste der B._______, wo er das Programm "C._______" absolviert habe, sowie der D._______ besucht. Schliesslich habe er sich dazu entschlossen, zum Christentum zu konvertieren und sich am (...) 2018 taufen lassen. Danach sei er zunächst als freiwilliger Mitarbeiter bei der diakonischen Stadtarbeit E._______ sowie bei der D._______ tätig gewesen. Letzterer sei er bei Übersetzungen behilflich gewesen, und er habe auch bei der Durchführung von Gottesdiensten und Taufen mitgewirkt. Im Verlauf des Jahres 2018 habe er sich entschlossen, sich bei der örtlich näher liegenden Heilsarmee zu engagieren. Er helfe dort bei verschiedenen Veranstaltungen, in der Küche sowie bei Gottesdiensten mit. Am (...) 2019 sei er aufgrund seines Einsatzes in den "Freundeskreis der Heilsarmee" aufgenommen worden. Dieses Ereignis werde auf der Website der Heilsarmee G._______ dokumentiert, und es sei dort auch ein Porträt von ihm mit Fotografie publiziert worden. Sodann habe der Beschwerdeführer seine Gedanken und Recherchen zur Geschichte des Christentums im Iran auf einer eigenen Website veröffentlichen und ein Buch zu diesem Thema verfasst. Auf seiner Website behandle er auch die Korruption in seinem Heimatstaat. Schliesslich betreibe er einen Youtube-Kanal unter dem Namen "H._______", auf welchem er Videos zum Thema Christentum und Religion im Iran publiziere. Parallel zu seinem kirchlichen Engagement besuche er seit Frühling 2017 Vorlesungen und Kurse in (...)wissenschaft (Schwerpunkt [...]wissenschaft) an der Universität I._______. Er werde in absehbarer Zeit eine Masterarbeit im Bereich (...) verfassen und ein Masterstudium innert der regulären Studiendauer abschliessen können. Er spreche auch ausserhalb seiner christlichen Gemeinde mit Freunden über seinen Glauben, was aufzeige, wie tiefgreifend die Änderung seiner religiösen Überzeugungen sei. Mithin habe er in den letzten Jahren ein starkes religiöses Engagement entwickelt und setze sich verstärkt gegen die Unterdrückung und Verfolgung von Christen im Iran ein, dies nicht nur im persönlichen Kontakt, sondern auch über verschiedene digitale und analoge Kanäle. Die Christen seien im Iran zwar als religiöse Minderheit anerkannt, aber ihre Rechte seien eingeschränkt und sie würden in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht diskriminiert. Die Abkehr vom Islam werde nach islamischem Strafrecht mit der Todesstrafe geahndet. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Konversionen in der Schweiz löse eine christliche Glaubensausübung im Iran Verfolgungsmassnahmen aus, wenn diese aktiv und sichtbar nach aussen getragen werde und davon auszugehen sei, dass das heimatliche Umfeld davon erfahre. Den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zufolge, seien die Umstände einer Konversion, insbesondere deren Motivation, von Amtes wegen gründlich abzuklären und zu würdigen. Zu beachten seien dabei die Möglichkeiten des iranischen Staats zur Überwachung seiner Bürger und der hierzu betriebene Aufwand. Der Beschwerdeführer habe die Frage seiner religiösen Neuorientierung im ersten Asylverfahren noch nicht thematisiert, weil er zu dieser Zeit noch in einer Findungsphase gewesen sei. Insgesamt bestünden keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit seines Religionswechsels. D.c Zum Beleg dieser Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: Schreiben des Abteilungsleiters (...) des Amts für Migration Kanton I._______ vom 11. Januar 2019 betreffend Härtefallgesuch des Beschwerdeführers Taufschein (Certificate of Baptism) des Beschwerdeführers vom (...) 2018, ausgestellt durch die D._______ Urkunde betreffend Ernennung des Beschwerdeführers zum Mitglied des Engeren Freundeskreises der Heilsarmee Ausdrucke von der Website der Heilsarmee G._______ mit einem Port- rät/Interview des Beschwerdeführers vom (...) 2019 Ausdrucke von der Website der Heilsarmee G._______ aus dem Bericht "kirchliche Arbeit" mit Thematisierung der Aufnahme des Beschwerde- führers in die Heilsarmee vom (...) 2019 Referenzschreiben von J._______, Major Heilsarmeekorps G._______, vom 2019 Gottesdienst-Programm der Heilsarmee G._______ vom 6. Januar 2019 Empfehlungsschreiben von K._______, Leiter von "L._______", vom 27. November 2018 Empfehlungs- und Referenzschreiben mehrerer Bekannter des Beschwerdeführers Auszug aus der Website von "M._______" Referenzschreiben von N._______, Leiter M._______, vom 20. Juni 2018 Fotografien und eine CD-ROM mit Videoaufnahmen von Taufen der D._______, an denen der Beschwerdeführer mitwirkte Auszüge aus der Website des Beschwerdeführers (...), inklusive Linkzu Buchbestellung Screenshots des YouTube-Kanals des Beschwerdeführers Empfehlungsschreiben des den Beschwerdeführer an der Universität I._______ betreuenden Professors (N._______) vom 13. Juni 2018 Empfehlungsschreiben der Präsidentin des Vereins O._______ vom 17. Juni 2018 Empfehlungsschreiben eines Kommilitonen des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2018 E. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 17. Juli 2019 (eröffnet am 18. Juli 2019) wiederum die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen zweites Asylgesuch vom 7. Mai 2019 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. F.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Zur Stützung seiner Beschwerdevorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Broschüre "P._______" der Heilsarmee G._______, Ausgaben von (...) 2019 und (...) 2019 Skript und Foto eines vom Beschwerdeführer am (...) 2019 gehalte- nen Vortrags Bestätigung des Besuchs des Kurses "(...)" der Heilsarmee G._______ Ausdrucke einer vom Beschwerdeführer auf seiner Website veröffent- lichten Publikation Ausdruck von der Website "Q._______" betreffend das Buch des Beschwerdeführers Ausdruck von Treffern einer Google-Suche mit dem Namen des Beschwerdeführers G. Mit Eingabe vom 20. August 2019 (vorab per Telefax) wurde ein weiteres Beweismittel eingereicht (Ausdruck einer Google-Recherche zum Namen des Beschwerdeführers). H. Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 5. September 2019 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 2019 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben zu seinem Engagement und reichte weitere diesbezügliche Beweismittel ein (Auszüge aus Website [...], Fotografien und Videostill einer Kundgebung vom [...] 2019, Foto eines Gedenkanlasses in I._______, CD-ROM mit Videoaufnahme eines Gottesdiensts der Heilsarmee G._______ vom [...] 2020, Ausgabe der Kirchenzeitschrift der Heilsarmee vom [...] 2020). K. Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke von drei neu auf seiner Website publizierten Beiträgen sowie mehrere Screenshots betreffend ein weiteres auf seinem Youtube-Kanal aufgeschaltetes Video zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihre Verfügung aus, zwar würden Nicht-Muslime im Iran als Bürger zweiter Klasse behandelt und gemäss der zur Anwendung kommenden Scharia gelte für die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion die Todesstrafe. In der Praxis komme es aber nicht zu einer systematischen Verfolgung. Nur Personen, die eine wichtige Funktion in ihrer Kirche ausüben oder missionieren würden, seien einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Im Falle einer Konversion im Ausland sei der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person zu berücksichtigen und insbesondere das Risiko einer Denunziation an die Sicherheitskräfte durch radikal-islamische Familienangehörige. Angesichts der Darlegungen des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Dokumente werde die Tatsache und die Ernsthaftigkeit seiner Zuwendung zum christlichen Glauben nicht bezweifelt. Sein Engagement finde jedoch innerhalb eines beschränkten Kreises von Gläubigen statt, und er bekleide keine führende oder profilierte Funktion in diesen Gemeinschaften. Es sei unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden die Website der Heilsarmee, auf welcher der Werdegang des Beschwerdeführers beschrieben werde, konsultieren würden. Sein Youtube-Kanal lasse keine Rückschlüsse auf seinen Namen oder auf die Website zu, auf welcher das von ihm angekündigte Buch bestellt werden könnte. Unter diesen Umständen bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers geeignet seien, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden zu wecken, und diese beabsichtigen würden, ihn bei seiner Rückkehr zu bestrafen. Es erscheine deshalb unwahrscheinlich, dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Ausübung seines christlichen Glaubens im Iran ihn einem erheblichen Risiko aussetzen würde, wenn er diesen zurückhaltend praktiziere und sich nicht missionarisch betätige. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem würden weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Er sei jung und bei guter Gesundheit, und unter diesen Umständen sei eine Reintegration in seinem ursprünglichen Umfeld nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. 3.2 3.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer zunächst auf weitere Aktivitäten seinerseits hin: Er habe im (...) 2019 bei der Heilsarmee G._______ einen Vortrag über (...) und seine Fluchtgeschichte gehalten und habe von (...) 2019 einen weiteren Kurs zur Vertiefung seiner Kenntnisse des Christentums besucht. Zudem habe er auf seiner Website ein weites Kapitel zur (...) im Iran publiziert. Das von ihm verfasste Buch über die (...) sei unterdessen auch über Q._______ erhältlich. Durch die Nennung (...) auf dem Umschlag seines Buches sowie der Angabe seines Wohnorts auf (...) seien ohne Weiteres Rückschlüsse auf seine Identität möglich. Das Buch werde auf seiner Internetseite erwähnt, auf welcher zudem sein voller Name genannt werde und er auf einer Fotografie zu sehen sei. Ferner ergebe eine Google-Suche mit seinem Namen mehrere Treffer von Websites, auf denen er als Flüchtling in der Schweiz erwähnt werde. Ein Abfall vom muslimischen Glauben führe im Iran zu grosser Diskriminierung und bei aktivem Auftreten zu enormen Repressionen. Aus diesem Grund würden die iranischen Behörden einen grossen Aufwand betreiben, um Konvertierte und deren Aktivitäten im Ausland zu überwachen, namentlich in den sozialen Medien. Es existiere eine "Cyber Unit", welche danach trachte, sämtliche regimekritischen Äusserungen im Internet aufzuspüren. Die Überwachung erfolge aber nicht nur virtuell, sondern auch durch Agentinnen und Agenten. Es sei demnach höchst wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von seiner Konversion Kenntnis genommen hätten und ihn überwachen würden. Er sei auf mehreren im Internet veröffentlichten Videoaufnahmen gut erkennbar, die den iranischen Behörden nicht entgangen sein dürften. Die Tatsache, dass er mit verschiedenen iranisch-stämmigen Personen in Kontakt gekommen sei, verstärke die Vermutung, dass er durch iranische Spitzel überwacht werde. Er habe sich aufgrund seines familiären Profils, seiner Aktivitäten im Iran sowie der ausgeprägten Form der Ausübung seines christlichen Glaubens in der Schweiz besonders exponiert. Im Übrigen würde alleine schon die Tatsache, dass er im Ausland erfolglos um Asyl ersucht habe, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf ihn lenken. 3.2.2 Im Weiteren habe die Vorinstanz verkannt, dass er auch bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat seinen Glauben nicht still und zurück-gezogen praktizieren könnte und wollen würde. Eine derartige Glaubensausübung dürfte auch deshalb nicht mehr möglich sein, weil er die Aufmerksamkeit der Behörden bereits erregt habe. Ein zentrales Element seiner religiösen Überzeugung sei das Anprangern der Missstände im Iran. Es könne von ihm nicht erwartet werden, auf die aktive Verkündung seines Glaubens und den Einsatz für die Religionsfreiheit zu verzichten. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Islam ein wichtiger Bestandteil der iranischen Kultur sei und sofort auffalle, wer sich nicht daran beteilige. Er müsse damit rechnen, spätestens nach der Rückkehr in den Iran ins Visier der Behörden zu geraten, weil er ein im besonderen Masse aktiver und missionarisch tätiger Gläubiger sei. 3.2.3 Das Bundesveraltungsgericht stelle in ständiger Praxis fest, dass die Menschenrechtssituation im Iran generell als schlecht einzustufen sei. Die christliche Glaubensgemeinschaft habe mit Diskriminierungen zu kämpfen. Namentlich werde das Propagieren des Glaubens über den Kreis der Gemeinde hinaus sowie der Versuch, Muslime zu bekehren, verfolgt. Wie in verschiedenen Länderberichten dokumentiert werde, sei für christliche Konvertiten und insbesondere für missionierende Christen evangelischer Glaubensrichtung das Risiko staatlicher Verfolgung sehr gross. Es existierten Meldungen über Verurteilungen zum Tode und körperliche Bestrafungen. Er müsse im Falle einer Rückkehr in den Iran mit drakonischen Haftstrafen, körperlicher Bestrafung und Folter rechnen. Es bestehe die Gefahr, dass er schon bei der Einreise verhaftet und verhört werde, und es sei wahrscheinlich, dass er eines politischen Verbrechens sowie eines "Verbrechens gegen die nationale Sicherheit" angeklagt werde. Ein solches Verfahren würde rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügen und er müsste mit einer Haftstrafe von bis zu 15 Jahren sowie physischen und psychischen Misshandlungen rechnen. Diese Bestrafung stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Aus diesen Gründen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und sei gemäss Art. 54 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren würde ein Wegweisungsvollzug im Widerspruch zu Art. 33 FK, Art. 3 EMRK sowie Art. 3 FoK stehen und wäre deshalb unzulässig. Ferner wäre er auch einer konkreten Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) ausgesetzt. Es müsse berücksichtigt werden, dass er sich in der Schweiz in kurzer Zeit vorbildlich integriert habe und sich durch die Hinwendung zum christlichen Glauben stark mit der hiesigen Kultur identifiziere. Eine Reintegration im Iran wäre hingegen angesichts seiner Überzeugungen unmöglich. 3.3 In seiner ergänzenden Eingabe vom 29. Juni 2019 legte der Beschwerdeführer dar, er habe mittlerweile zwei weitere Beiträge auf seiner Website publiziert (Kapitel [...]). Zudem habe er am (...) 2019 an einer Kundgebung in Genf und an einer Veranstaltung in I._______ teilgenommen. Das G._______ der Heilsarmee habe während der Corona-Krise Gottesdienste über Internet angeboten und in diesem Zusammenhang sei von diesem auch ein Interview mit ihm gesendet worden. Am (...) 2020 habe ein Gebet für Christen "(...)" stattgefunden, auf welches in der Kirchenzeitschrift der Heilsarmee hingewiesen worden sei. Im Weiteren habe sich die Lage der Christen im Iran in letzter Zeit weiter verschärft. Die Notwendigkeit im Falle einer Rückkehr, seinen Glauben zu verleugnen oder lediglich im Geheimen auszuüben, würde ihn einem unerträglichen psychischen Druck aussetzten. In der ergänzenden Eingabe vom 7. Januar 2021 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nun die nächsten drei Beiträge (Kapitel 6-8) auf seiner Website und ein weiteres Video auf seinem YouTube-Kanal publiziert. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht inhaltlich das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, in der Schweiz zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und sich exilpolitisch engagiert zu haben, weshalb er bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung seitens der iranischen Behörden befürchten müsste. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.3 Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem ersten Asylgesuch keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. 6. 6.1 Die allgemeine Menschenrechtslage im Iran ist als schlecht zu bezeichnen. Die Meinungsäusserungsfreiheit wird in systematischer Weise unterdrückt. Nicht-Muslime werden auf gesetzlicher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Weiter besteht im Speziellen für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, dessen Zuwiderhandlung rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3). Auch der Abfall vom Islam ist im Iran verboten. Gemäss islamischem Recht existiert für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen Konvertiten daher nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen, sondern nur mit der Scharia (vgl. Urteile des EGMR A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16, Ziff. 26-31, und F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11). Der EGMR ist der Auffassung, dass die allgemeine Menschenrechtslage im Iran per se die Abschiebung eines iranischen Staatsangehörigen nicht verhindert. Daher muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die persönlichen Umstände, insbesondere die Konversion vom Islam zum Christentum in der Schweiz, mit einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden einhergeht. (vgl. wiederum EGMR A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342-16). 6.2 Der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine führt im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung. Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. Urteil des BVGer D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6). Ein Glaubenswechsel vermag somit dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn die christliche Glaubensausübung in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denunziert. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland zurückschrecken; es finden sich auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. sowie etwa die Urteile des BVGer D-2862/2020 vom 28. September 2020 E. 4.3 D-6908/2019 vom 18. September 2020 E. 6, E-5337/2018 vom 25. Juli 2020 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). 6.3 Vorliegend stellt das SEM nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer sich hierzulande in dem dargelegten christlichen Umfeld bewegt. Auch für das Bundesverwaltungsgericht kann die vorgebrachte Konversion zum Christentum und die Ausübung seines neuen Glaubens im Rahmen der genannten (frei-)kirchlichen Kreise (Heilsarmee, D._______), als erstellt bezeichnet werden. Den eingereichten Beweismitteln lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrere Glaubenskurse (M._______, Heilsarmee) besucht hat und sich am (...) 2018 taufen liess, sowie dass er sich zunächst bei der D._______ engagierte und seit Sommer 2018 aktives Mitglied der Heilsarmee G._______ ist. Aus seinen Ausführungen sowie den eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass sich seine Aktivitäten vorwiegend auf die Teilnahme und das Mitwirken an Gottesdiensten und anderen internen Anlässen der erwähnten christlichen Gemeinschaften beschränken. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass er sich je in nennenswerter Weise missionarisch betätigt hätte. Es liegen auch keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Abkehr des Beschwerdeführers vom muslimischen Glauben und seine formelle Zugehörigkeit zur Heilsarmee in seinem heimatlichen Umfeld, respektive bei den iranischen Sicherheitsbehörden, bekannt geworden ist. 6.4 Die eingereichten Beweismittel, bei denen es sich vorwiegend um interne Publikationen handelt, die kaum von einem über die Glaubens-gemeinschaften hinausgehenden Personenkreis zur Kenntnis genommen worden sein dürften, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Eine Google Suche mit dem Namen des Beschwerdeführers, respektive der Abkürzung "(...)", ergibt nebst Treffern betreffend seinen Studiengang an der Universität I._______ nur einen Link auf einen auf der Website der Heilsarmee G._______ aufgeschalteten Bericht, in welchem unter anderem die Aufnahme des Beschwerdeführers in den Freundeskreis der Heilsarmee erwähnt, jedoch keine detaillierten Angaben zur Art seiner Tätigkeit für diese Organisation gemacht werden. Die übrigen vom Beschwerdeführer mit Ausdrucken einer "(...)" dokumentierten Treffer sind, ebenso wie das in Form eines Ausdrucks zu den Akten gereichte, auf der Website der Heilsarmee publizierte Porträt des Beschwerdeführers, nicht mehr abrufbar. Die mittels einer Suche im Internet auffindbaren Informationen lassen somit keinen Rückschluss auf ein exponiertes religiöses Engagement des Beschwerdeführers zu. 6.5 6.5.1 Auch wenn das (religiöse) Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran gewissen Einschränkungen unterliegen dürfte, ist nicht davon auszugehen, dass diese eine solche Intensität erreichen würden, dass sie einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG bewirken würden. 6.5.2 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch sein kirchliches Engagement besonders exponiert hätte. 6.6 Auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten regime-kritischen Aktivitäten lassen nicht darauf schliessen, dass er den heimat-lichen Behörden als ernsthafter Regimekritiker aufgefallen wäre. 6.6.1 Der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers ("H._______"), auf welchem er mittlerweile mehrere Videos aufgeschaltet hat, hat nur sehr wenige Clicks und keine Abonnenten. Überdies enthalten die aufgeschalteten Videos keine besonders pointierte Regimekritik. In einigen Beiträgen wird auf die Website des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeiten zur Bestellung seines Buches verwiesen. Unter diesen Umständen erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers die Aufmerksamkeit des iranischen Geheimdienstes erregt haben könnte oder von diesem überhaupt zur Kenntnis genommen worden ist. 6.6.2 Diese Einschätzung trifft auch auf die Website des Beschwerdeführers ("H._______") zu, deren wesentlicher Inhalt ein Artikel ist, in welchem er Kritik am Verhalten des iranischen Regimes in verschiedenen Bereichen übt (...). Diese Website ist jedoch weder über einschlägige Internet-Suchmaschinen auffindbar, noch liegen Hinweise dafür vor, dass die Aufmerksamkeit durch Links in sozialen Medien oder anderen Publikationen auf sie gelenkt worden wäre. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die Website des Beschwerdeführers einen massgeblichen Bekanntheitsgrad erlangt hat. 6.6.3 Das vom Beschwerdeführer über das Christentum im Iran verfasste Buch, welches gemäss seinen Angaben über mehrere Online-Plattformen bezogen werden könne, ist aktuell weder auf "Q._______" noch auf den übrigen von ihm angegebenen Websites (...) abrufbar. Darüber hinaus wird darin offenbar als Autorenname «(...)» genannt; eine Identifizierung des Beschwerdeführers als Autor ist demnach nicht ohne Weiteres möglich. Unter diesen Umständen besteht kein konkreter Grund zur Annahme, dass er aufgrund dieser Veröffentlichung als namhafter Kritiker des iranischen Regimes aufgefallen wäre. 6.6.4 Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Teilnahme an zwei regimekritischen Kundgebungen in der Schweiz ist festzustellen, dass sich weder seinen Ausführungen noch den eingereichten Fotos entnehmen lässt, dass er bei diesen Anlässen eine besondere, exponierte Funktion wahrgenommen hätte, die ihn als ernsthaften Regimegegner erscheinen lassen würde. 6.7 Soweit schliesslich der Beschwerdeführer eine Gefährdung im Falle seiner Rückkehr in den Iran wegen des erfolglosen Ersuchens um Asyl im Ausland geltend macht, ist festzuhalten, dass gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat weiterhin keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). 6.8 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG erkennbar sind. Die Vorinstanz hat das Begehren des Beschwerdeführers um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-6532/2018 vom 6. Januar 2020 E. 10.5 und D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2, je mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als grundsätzlich zumutbar zu erachten. 8.3.2 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-7204/2017 vom 2. Februar 2018 (E. 6.3) festgestellt, es lägen keine individuellen Gründe vor, welche den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar erscheinen liessen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass seither wesentliche Veränderungen eingetreten wären, welche Anlass für eine andere Beurteilung geben könnten. Insbesondere vermag das Argument, dass aufgrund der weitgehenden Integration des Beschwerdeführers in die hiesige Gesellschaft eine Reintegration im Heimatstaat nicht mehr möglich wäre, nicht zu überzeugen. Er hat den Iran vor fünf Jahren im Alter von (...) Jahren verlassen und hat somit den grössten Teil seines Lebens im Heimatstaat verbracht. Zudem hat er dort überdurchschnittliche berufliche Qualifikationen erworben, und es kann von einem weiterhin bestehenden tragfähigen familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden. Eine Reintegration sollte demnach ohne Weiteres möglich sein. 8.3.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Studium an der Universität I._______ (...) hat und in absehbarer Zeit abschliessen wird, kann im vorliegenden Asylverfahren nicht berücksichtigt werden. Es ist ihm aber unbenommen, ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Studienabschlusses - oder eine Härtefall-Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG - bei der hierfür zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu stellen; in diesem Zusammenhang kann auf das mit dem Mehrfachgesuch eingereichte Schreiben des kantonalen Migrationsamts vom 11. Januar 2019 verwiesen werden, in welchem dieses festhält, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Studium in I._______ ohne Weiteres fortsetzen und abschliessen können werde (und überdies erwähnt wird, dass die Mindest-Aufenthaltsdauer von fünf Jahren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG im Dezember 2020 erreicht sein werde). 8.3.4 Schliesslich vermag auch die aktuelle COVID-19-Pandemie kein Vollzugshindernis zu begründen, da praxisgemäss davon auszugehen ist, dass es sich dabei - wenn überhaupt - bloss um ein temporäres Hindernis handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist (vgl. statt vieler etwa das Urteil des BVGer E-5943/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 8.5). 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter (ohne spezifische Begründung) beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. September 2019 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch auf eine Kostenauflage zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain