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E-7204/2017

E-7204/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 23. Dezember 2015 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 20. November 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie. Nach Abschluss seines Studiums im Jahr (...) habe er sich für den Militärdienst gemeldet. Er sei nach zweimonatiger Ausbildung in ein Verteillager eingeteilt worden. Dort habe er im Rahmen seiner Tätigkeiten Unregelmässigkeiten und Korruption bei den An- und Auslieferungen festgestellt. Er habe ein Schreiben an das Büro der höchsten geistlichen Führung des Landes in der Kaserne gerichtet, um hiervon zu berichten. Am nächsten Morgen habe ihn ein Kamerad angerufen und gefragt, was er gemacht habe, zumal ein Befehl ergangen sei, dass er die Kaserne nicht mehr verlassen dürfe. Nachdem er das Telefon aufgelegt habe, habe er gespürt, dass er gefährdet sei und geahnt, womit der Befehl zu tun haben könnte. Deshalb habe er die Kaserne umgehend auf nicht offiziellem Weg verlassen. B. Mit Verfügung vom 24. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie eines handschriftlich verfassten und nicht übersetzten Schreibens beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 24. November 2017 vollumfänglich aufzuheben und dementsprechend das Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei der Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen betreffend den Brief und die entsprechenden Sanktionen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ferner seien den Akten und eingereichten Beweismitteln keine Hinweise zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Schliesslich stelle eine allfällige Strafe wegen Desertion für sich alleine grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es gehöre zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen. Als flüchtlingsrechtlich relevant gelte in diesem Zusammenhang eine Strafe lediglich dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen habe, was indes vorliegend ausgeschlossen werden könne.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Sie erschöpft sich vielmehr in oberflächlichen Erklärungsversuchen und in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Fluchtgeschichte - Flucht aufgrund eines von einem Kollegen telefonisch erfahrenen Ausgangsverbots - ist unglaubhaft. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer von der Aussichtslosigkeit seines Handelns sowie von den Konsequenzen gewusst und diese in Kauf genommen haben will (SEM-Akten, A13, S. 5, 14, 16 und 19). Die sofortige Flucht verwundert auch deshalb, weil er eine Anhörung erwartete, in der er seine Verbesserungsvorbingen hätte verteidigen können, wären sie ihm tatsächlich wichtig gewesen. Anders wäre nicht nachvollziehbar, weshalb er seinen Namen auf das Schreiben gesetzt haben soll. Der Vorinstanz ist ferner darin beizupflichten, dass es unglaubhaft ist, wenn der Beschwerdeführer seine Briefaktion mit niemandem besprochen haben will, zumal insbesondere sein Vater die Abläufe innerhalb des Militärs bestens kennen sollte (SEM-Akten, A13, S. 13 f. ins. F99 ff. und S. 17 f.). Sodann will der Beschwerdeführer - anders als üblich - nicht für eine Befragung vorgesehen gewesen sein, was er indes nicht wissen kann, wenn er sofort nach telefonischer Kenntnisnahme des Ausgangsverbots geflohen sein soll (SEM-Akten, A13, S. 15). Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass es nicht genügt, wenn der Beschwerdeführer aufgrund des "Untertons" des Vaters zu vermuten glaubt, es sei seit seiner Ausreise etwas vorgefallen (SEM-Akten, A13, S. 6). Die oberflächliche Erklärung auf Beschwerdeebene zur Desertion in nur zwei Sätzen unterstreicht ferner die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Desertion - sofern überhaupt stattgefunden - vorliegend keine Asylrelevanz zu entfalten vermag (Beschwerde, S. 7). Die Vorinstanz hat ebenfalls zutreffend erkannt, dass keine Anhaltspunkte für ein qualifiziertes exilpolitisches Engagement vorliegen. Auf Beschwerdeebene wird ein solches auch nicht geltend gemacht. Was die auf Beschwerdeebene gerügten Übersetzungsprobleme anbelangt, sind solche den Befragungsprotokollen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil: so hat der Beschwerdeführer sowohl in der Erst- als auch in der Zweitbefragung mündlich und unterschriftlich bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (SEM-Akten, A6, S. 2, Bst. h, S. 7, Ziff. 9.02 sowie A13, S. 1, F1). Ferner ist es - auch in Ermangelung von Sprachkenntnissen - nicht Aufgabe der Hilfswerksvertreter, anlässlich der Befragungen die Fähigkeiten der zugelassenen Dolmetscher zu bewerten. Die Unterscheidung zwischen Armee oder Geheimdienst ändert vorliegend ohnehin am Beweisergebnis nichts. Die Rüge - die Argumentation der Vorinstanz sei bereits aufgrund der mangelhaften Übersetzung illegitim - geht ins Leere. Schliesslich ist das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben - mutmasslich vom Vater des Beschwerdeführers - als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und als solches nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. In antizipierter Beweiswürdigung ist auf eine Übersetzung zu verzichten. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer mit Universitätsabschluss über Arbeitserfahrung vor Ort, wo er im Haushalt seiner Eltern lebte, die über ein solides Einkommen verfügen und zu denen er auch nach seiner Ausreise weiterhin Kontakt pflegte. Die Vorinstanz ging mithin zutreffend von einem intakten familiären Beziehungsnetz im Iran aus, auf dessen Hilfe der Beschwerdeführer - sofern notwendig - bei seiner Wiedereingliederung zählen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7204/2017 Urteil vom 2. Februar 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Sebastian Laubscher, Advokat, Baur Laubscher Tschopp Marbot Advokaten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 23. Dezember 2015 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 20. November 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie. Nach Abschluss seines Studiums im Jahr (...) habe er sich für den Militärdienst gemeldet. Er sei nach zweimonatiger Ausbildung in ein Verteillager eingeteilt worden. Dort habe er im Rahmen seiner Tätigkeiten Unregelmässigkeiten und Korruption bei den An- und Auslieferungen festgestellt. Er habe ein Schreiben an das Büro der höchsten geistlichen Führung des Landes in der Kaserne gerichtet, um hiervon zu berichten. Am nächsten Morgen habe ihn ein Kamerad angerufen und gefragt, was er gemacht habe, zumal ein Befehl ergangen sei, dass er die Kaserne nicht mehr verlassen dürfe. Nachdem er das Telefon aufgelegt habe, habe er gespürt, dass er gefährdet sei und geahnt, womit der Befehl zu tun haben könnte. Deshalb habe er die Kaserne umgehend auf nicht offiziellem Weg verlassen. B. Mit Verfügung vom 24. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie eines handschriftlich verfassten und nicht übersetzten Schreibens beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 24. November 2017 vollumfänglich aufzuheben und dementsprechend das Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei der Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen betreffend den Brief und die entsprechenden Sanktionen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ferner seien den Akten und eingereichten Beweismitteln keine Hinweise zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Schliesslich stelle eine allfällige Strafe wegen Desertion für sich alleine grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es gehöre zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen. Als flüchtlingsrechtlich relevant gelte in diesem Zusammenhang eine Strafe lediglich dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen habe, was indes vorliegend ausgeschlossen werden könne. 4.2 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Sie erschöpft sich vielmehr in oberflächlichen Erklärungsversuchen und in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Fluchtgeschichte - Flucht aufgrund eines von einem Kollegen telefonisch erfahrenen Ausgangsverbots - ist unglaubhaft. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer von der Aussichtslosigkeit seines Handelns sowie von den Konsequenzen gewusst und diese in Kauf genommen haben will (SEM-Akten, A13, S. 5, 14, 16 und 19). Die sofortige Flucht verwundert auch deshalb, weil er eine Anhörung erwartete, in der er seine Verbesserungsvorbingen hätte verteidigen können, wären sie ihm tatsächlich wichtig gewesen. Anders wäre nicht nachvollziehbar, weshalb er seinen Namen auf das Schreiben gesetzt haben soll. Der Vorinstanz ist ferner darin beizupflichten, dass es unglaubhaft ist, wenn der Beschwerdeführer seine Briefaktion mit niemandem besprochen haben will, zumal insbesondere sein Vater die Abläufe innerhalb des Militärs bestens kennen sollte (SEM-Akten, A13, S. 13 f. ins. F99 ff. und S. 17 f.). Sodann will der Beschwerdeführer - anders als üblich - nicht für eine Befragung vorgesehen gewesen sein, was er indes nicht wissen kann, wenn er sofort nach telefonischer Kenntnisnahme des Ausgangsverbots geflohen sein soll (SEM-Akten, A13, S. 15). Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass es nicht genügt, wenn der Beschwerdeführer aufgrund des "Untertons" des Vaters zu vermuten glaubt, es sei seit seiner Ausreise etwas vorgefallen (SEM-Akten, A13, S. 6). Die oberflächliche Erklärung auf Beschwerdeebene zur Desertion in nur zwei Sätzen unterstreicht ferner die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Desertion - sofern überhaupt stattgefunden - vorliegend keine Asylrelevanz zu entfalten vermag (Beschwerde, S. 7). Die Vorinstanz hat ebenfalls zutreffend erkannt, dass keine Anhaltspunkte für ein qualifiziertes exilpolitisches Engagement vorliegen. Auf Beschwerdeebene wird ein solches auch nicht geltend gemacht. Was die auf Beschwerdeebene gerügten Übersetzungsprobleme anbelangt, sind solche den Befragungsprotokollen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil: so hat der Beschwerdeführer sowohl in der Erst- als auch in der Zweitbefragung mündlich und unterschriftlich bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (SEM-Akten, A6, S. 2, Bst. h, S. 7, Ziff. 9.02 sowie A13, S. 1, F1). Ferner ist es - auch in Ermangelung von Sprachkenntnissen - nicht Aufgabe der Hilfswerksvertreter, anlässlich der Befragungen die Fähigkeiten der zugelassenen Dolmetscher zu bewerten. Die Unterscheidung zwischen Armee oder Geheimdienst ändert vorliegend ohnehin am Beweisergebnis nichts. Die Rüge - die Argumentation der Vorinstanz sei bereits aufgrund der mangelhaften Übersetzung illegitim - geht ins Leere. Schliesslich ist das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben - mutmasslich vom Vater des Beschwerdeführers - als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und als solches nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. In antizipierter Beweiswürdigung ist auf eine Übersetzung zu verzichten. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer mit Universitätsabschluss über Arbeitserfahrung vor Ort, wo er im Haushalt seiner Eltern lebte, die über ein solides Einkommen verfügen und zu denen er auch nach seiner Ausreise weiterhin Kontakt pflegte. Die Vorinstanz ging mithin zutreffend von einem intakten familiären Beziehungsnetz im Iran aus, auf dessen Hilfe der Beschwerdeführer - sofern notwendig - bei seiner Wiedereingliederung zählen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: