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E-375/2016

E-375/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Norden Sri Lankas, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Mai beziehungsweise Juni 2014 auf dem Luftweg (mit dem eigenen Reisepass) nach Bangkok, von wo aus er über verschiedene Länder schliesslich am 4. Mai 2015 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. Mai 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) statt und am 4. Dezember 2015 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien für eine medizinische Behandlung der Mutter ungefähr im Jahr 2000 nach Indien gegangen und erst nach seiner Ausreise aus Sri Lanka zurückgekehrt. Er sei bei seinem Grossvater aufgewachsen und habe mit diesem - wegen des Krieges - von einem Ort zum anderen flüchten müssen. Sein Grossvater sei im Jahr 2009 von einer Bombe getötet worden. Er selbst sei daraufhin bei seinem Onkel und dessen Kinder (Cousin und Cousine) aufgewachsen. Sein Cousin habe aufgrund von Kontakten zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) namentlich zu B._______ Probleme mit dem Militär beziehungsweise dem Criminal Investigation Departement (CID) gehabt und sei deswegen untergetaucht. Das CID sei immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und habe seinen Cousin gesucht. Anlässlich eines solchen Besuches habe er im Mai beziehungsweise Juni 2014 einen Beamten des CID geschlagen, nachdem dieser erneut seine psychisch kranke Cousine belästigt habe. Er habe den Beamten am Knie verletzt, worauf dieser ihn bedroht beziehungsweise seinem Onkel gegenüber Bedrohungen ausgesprochen habe. Er sei daraufhin aus Angst nach Colombo geflüchtet und habe sich dort bei einem Freund versteckt. Von seinem Onkel habe er erfahren, dass die CID-Leute ihn mehrfach zuhause aufgesucht hätten und hätten verhaften wollen. Auch sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihm mitgeteilt, dass er im Geschäft gesucht worden sei. Der CID-Beamte habe befürchtet, dass er seine Taten (das unsittliche Verhalten gegenüber der Cousine) weitererzähle, und habe ihn deswegen mit B._______ in Verbindung bringen wollen. Aus diesen Gründen habe er sich entschieden, Sri Lanka mit Hilfe eines Schleppers zu verlassen. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine sri-lankische Identitätskarte im Original, ein Schreiben eines Krankenhauses aus Indien (betreffend seine Mutter), zwei Zeitungsberichte, Kopien seines Geburtsregisterauszugs mit englischer Übersetzung und des Todesregisterauszugs betreffend seinen Grossvater, ein Schreiben eines Krankenhauses aus Indien betreffend seine Cousine sowie ein Schreiben eines sri-lankischen Parlamentsmitglieds zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere sei ihm Einsicht in das "Mail betr. Visum" (A8/1) zu gewähren und anschliessend sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem wurde um vorgängige Mitteilung des Spruchgremiums sowie um Bestätigung der zufälligen Auswahl der beteiligten Gerichtspersonen ersucht. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Schreiben des Rechtsvertreters an die Abteilungspräsidenten der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts, zwei Internetberichte zur Lage in Sri Lanka beziehungsweise zur Verfolgung von Christen in Sri Lanka, sowie ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters verfasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 26. August 2015 (inkl. CD mit Quellen). D. Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Inhalt der Akte A8/1 offengelegt. Der in diesem Zusammengang gestellte Antrag zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde indes angewiesen. Gleichzeitig wurde ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers - unter Vorbehalt allfälliger Änderungen im Verlaufe des Verfahrens - mitgeteilt und der Antrag betreffend die Dokumentierung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums im Sinne einer Verweisung auf die Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) gutgeheissen. Weiter wurden die Anträge, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären, eine Frist anzusetzen, um die Glaubhaftigkeit weiter belegen zu können, eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen und eine sachverständige Person zur Gutachtertätigkeit im Bereich Glaubhaftigkeitsprüfung beizuziehen - unter Vorbehalt eines späteren Rückkommens aus besonderen Gründen - abgewiesen. Zudem wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten und hielt - unter einigen zusätzlichen Anmerkungen - an seinen Erwägungen fest. G. Mit Verfügung vom 1. April 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 29. März 2016 zu und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. H. Mit Eingabe vom 18. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Seitens des Beschwerdeführers werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnten. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt sowie ihre Begründungspflicht verletzt.

E. 3.1 Das SEM habe die Verbindungen seines Cousins zum LTTE-Aktivisten B._______ (und dessen Hintergrund) nicht korrekt sowie unvollständig abgeklärt und deshalb die ihm aus seiner unterstellten Verbindung zu B._______ erwachsende asylrelevante Verfolgung nicht erfassen können. Weiter habe sich das SEM nie veranlasst gesehen, seine psychische Verfassung abzuklären, obwohl klare Anzeichen einer Beeinträchtigung bestanden hätten. Die Vorinstanz habe zudem nicht in seine Sachverhaltsabklärung miteingeschlossen, dass er sich mit seinem Grossvater in den Jahren 2000 bis 2009 im Vanni-Gebiet aufgehalten habe und was ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der religiösen Minderheit der (...) für Konsequenzen erwachsen würden. Schliesslich sei auch nicht berücksichtigt worden, dass er (teilweise unbestrittene) familiäre Beziehungen zu den LTTE habe und selber der LTTE-Unterstützung bezichtigt worden sei, sowie dass Zeugen von Menschenrechtsverletzungen (Übergriffe auf seine Cousine) in Sri Lanka immer wieder bedroht und festgenommen würden.

E. 3.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).

E. 3.1.2 In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich ungenügenden Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer machte anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens nicht geltend, aufgrund der angeblichen LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders Nachteile erlitten oder in persönlichem Kontakt zu B._______ gestanden zu haben. Auch sind den Akten und seinen Ausführungen keine besonderen Hinweise auf eine schlechte gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Schliesslich war das SEM auch nicht gehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Belästigung seiner Cousine näher zu untersuchen, zumal es diese (im Zusammenhang mit den Besuchen des CID-Beamten) als unglaubhaft erachtete. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM weitere Massnahmen hätte treffen müssen, zumal die Vorinstanz sich bei der Sachverhaltsabklärung auf die rechtserheblichen Elemente beschränken darf. Das SEM zeigt in der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich auf, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Der Sachverhalt kann demnach als hinreichend abgeklärt und vollständig erfasst gelten.

E. 3.2 Seitens des Beschwerdeführers wird sodann geltend gemacht, die Erwägungen des SEM zur angeblich nicht gegebenen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers stellten eine Verletzung der Begründungspflicht dar.

E. 3.2.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/ Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

E. 3.2.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das SEM in seinen Erwägungen nachvollziehbar und hinreichend differenziert dargelegt hat, von welchen Überlegungen es sich bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers leiten liess. Es hat sich dabei mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt respektive ein anderes Ergebnis als richtig erachtet, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung, ist mithin eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich damit als unbegründet. Daran vermag auch der vom SEM im Rahmen der Vernehmlassung eingestandene "Fehler" nichts zu ändern, zumal auch diese Rüge nicht die Begründungspflicht sondern vielmehr die materielle Würdigung (hier die Glaubhaftigkeit) der Vorbringen betrifft.

E. 3.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an Art. 7 AsylG und Art. 3 AsylG nicht genügend. So habe er sich hinsichtlich des Zeitpunkts der letzten Begegnung mit dem CID-Mann und seiner Ausreise widersprüchlich geäussert. Weiter stehe das angegebene Ausreisedatum auch in einem beträchtlichen Widerspruch zu seinen Angaben zum Erhalt seiner Identitätskarte. Es sei im Übrigen nicht anzunehmen, dass er sich bei den Behörden zur Ausstellung einer Identitätskarte gemeldet hätte, wäre er vom CID tatsächlich gesucht worden. Weiter habe er zunächst zu Protokoll gegeben, seine Eltern hätten ihm geraten, das Land zu verlassen. Später habe er erklärt, mit seinem Onkel und seiner Tante die Ausreise besprochen zu haben. Schliesslich habe er auch zum Verschwinden seines Cousins unterschiedliche Angaben gemacht. So sei es eigenartig beziehungsweise anachronistisch, wenn er behaupte, sein Cousin sei im Juni 2014 verschwunden, im selben Monat hätten auch die zahlreichen Besuche des CID stattgefunden und er sei im Mai beziehungsweise Juni 2014 ausgereist. Es überrasche zudem, dass seine Cousine - nachdem nur er dem unsittlichen Verhalten des CID-Beamten entgegengetreten sei - nach seiner Ausreise gänzlich unbehelligt geblieben sein solle. Da der Beschwerdeführer die LTTE anlässlich der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt habe, seien seine diesbezüglichen Vorbringen (inkl. der Behauptung, der CID-Mann habe ihm eine Verbindung zu B._______ anhängen wollen) als nachgeschoben zu betrachten. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Zeitungsartikel vom 10. und 12. April 2014) seien nicht als Beleg für seine Aussagen geeignet, zumal weder der Beschwerdeführer noch sein Cousin darin erwähnt würden. Auch die vom Parlamentsabgeordneten in dem eingereichten Schreiben bestätigten Ereignisse, hätten nur wenig mit dem von ihm geltend gemachten Sachverhalt zu tun. Es handle sich dabei offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben. Es könne dem Beschwerdeführer demnach nicht geglaubt werden, dass er von den sri-lankischen Behörden aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem CID-Beamten gesucht werde. Auch die Suche des CID nach seinem Cousin erscheine wenig glaubhaft.

E. 5.2 Die sri-lankischen Behörden seien zwar wachsam, wenn Tamilen nach einem Auslandsaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden jedoch gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, dass bei seiner Rückkehr mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen sei. Grundsätzlich seien das Alter des Beschwerdeführers und die Herkunft seiner Familie aus dem Norden Sri Lankas zwar geeignet, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden zu erhöhen, trotzdem gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zu der Annahme, er habe über einen "background-check" hinausgehende Massnahmen zu befürchten. Dafür spreche auch der Umstand, dass es bereits im Jahr 2013 ins Ausland gereist sei. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Auslöser für seine Ausreise aus Sri Lanka seien die LTTE-Verbindungen seines Cousins, namentlich zu einer Person namens B._______ gewesen. Er selber habe B._______ Ende 2013 kennengelernt. Was die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen betreffe, so könne er einen relativ genauen Zeitraum definieren, in welchem sich die Vorkommnisse ereignet hätten. Er habe anlässlich der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass er sich mit den Daten nicht sicher sei und er Schwierigkeiten habe, sich zu erinnern. Durch unzählige traumatische Ereignisse sei er zudem beeinträchtigt. Bei den Abweichungen in seinen Aussagen handle es sich - sofern diese tatsächlich vorhanden seien - nur um marginale Abweichungen, welche nicht als alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit genügen würden. Hinsichtlich seiner Identitätskarte habe er zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass diese bereits vor seiner Ausreise ausgestellt worden sei. Diese sei am 24. November 2014 ausgestellt und anschliessend seinem in Sri Lanka lebenden Onkel zugestellt worden. Die vom SEM behaupteten Differenzen hinsichtlich der Ratschläge zu seiner Ausreise seien bei einer objektiven Betrachtung auch nicht vorhanden. Wenn er davon gesprochen habe, dass seine Eltern ihm zur Ausreise geraten hätten, dann habe er damit seinen Onkel gemeint, da sich seine Eltern zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht in Sri Lanka befunden hätten und keine familiäre Verbindung zwischen ihnen bestanden habe. Er habe bezüglich seines Cousins sinngemäss festgehalten, dass dieser sich bereits nach dem Tod B._______ versteckt gehalten habe. Das SEM wolle aufgrund terminologischer Finessen seine ansonsten äusserst stringenten und chronologischen Vorbringen entkräften. Es sei schliesslich fraglich, welchem Erfahrungsschatz sich das SEM bediene, wenn es um das Verhalten eines Sexualstraftäters gehe. Die Motivation des CID-Beamten sei für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit in keiner Art und Weise massgeblich. Er habe die entsprechenden Handlungsabläufe teilweise in direkter Rede geschildert und es sei für einen Unbeteiligten nahezu unmöglich, solche psychologischen Interaktionsketten zu erfinden. Ausserdem habe er auch Nebensächlichkeiten und psychische sowie physische Abläufe geschildert und Erinnerungslücken eingestanden. Seine Ausführungen hinsichtlich der Behelligungen durch den CID-Beamten seien vom SEM als nachgeschoben betrachtet worden, obwohl er anlässlich der Anhörung erwähnt habe, dass er seine Asylgründe an der BzP nur summarisch habe schildern können.

E. 5.3.2 Aufgrund seiner Herkunft und seines Alters werde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ein behördliches Interesse wecken. Er gehöre zudem der (...) an, was eine erhebliche Gefahr für eine religiöse Unterdrückung und eine behördliche Schlechterstellung darstelle. Bereits seine familiären Verbindungen zu einem LTTE-Mitglied (Bruder) würden genügen, um eine behördliche Verfolgung zu begründen. Er befürchte aber bereits eine behördliche Verfolgung aufgrund der LTTE-Verbindungen seines Cousins. Sein Aufenthalt im Vanni-Gebiet schaffe einen weiteren Verdachtsmoment. Als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen (Belästigungen der Cousine) stelle er schliesslich eine akute Gefahr für die staatliche Integrität Sri Lankas dar.

E. 5.4 In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2016 hält die Vorinstanz fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE seien wenig glaubhaft. Es sei eigenartig wenn er zunächst nur gemutmasst habe, sein Bruder habe mit den LTTE zu tun gehabt, und später angab, sein Bruder sei zu den LTTE gegangen. Weiter habe die angebliche LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders sowie die eigene geltend gemachte Verfolgung seine Eltern nicht abgehalten, nach Sri Lanka zurückzukehren. Was das Datum auf seiner Identitätskarte betreffe, so habe das SEM fälschlicherweise den Zeitpunkt des Kartenantrags dem Zeitpunkt der Ausstellung der Identitätskarte gleichgesetzt.

E. 5.5 In der Replik vom 18. April 2016 wird dagegen vorgebracht, es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz den zahlreichen Rügepunkten und Ausführungen nichts entgegenzusetzen habe. Das nötige Hintergrundwissen zu Sri Lanka sei bei den für den Entscheid verantwortlichen Angestellten des SEM nicht vorhanden gewesen. Die Vorinstanz missachte bei ihrer erneut mangelhaften Glaubhaftigkeitsprüfung wieder die psychische Beeinträchtigung des jungen Beschwerdeführers. Das Verhalten seiner Eltern könne zudem nicht zur Beurteilung seiner eigenen Verfolgung beigezogen werden, zumal sich die Verfolgungshandlungen der sri-lankischen Behörden regelmässig gegen jüngere Familienmitglieder richten und die Eltern keine erkenntlichen Beziehungen mehr zum Beschwerdeführer oder seinem Bruder aufweisen würden. Das SEM versuche nun ersatzweise andere Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen einzuführen, nachdem es sich bezüglich des Arguments, mit welchem es die Glaubhaftigkeit der Vorbringen habe zu Fall bringen wollen, geirrt habe. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der LTTE-Verbindungen seines Bruders und seines Cousins zeige den psychologischen Vorgang auf, dass solche Vorbringen zunächst jeweils abtastend und vorsichtig erfolgen würden, bis ein minimes Vertrauensverhältnis aufgebaut sei. Der Replik beigelegt war ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters verfasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 22. Februar 2016 (inkl. CD mit Quellen).

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zu Recht als unglaubhaft sowie die zu erwartenden Massnahmen am Flughafen beziehungsweise am Herkunftsort zu Recht als nicht asylrelevant einstufte.

E. 6.1 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. beispielhaft Urteile des BVGer E-7204/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3 und E-4627/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 6.1 je mit Verweis auf EMARK 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13).

E. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der angeblichen Suche des CID nach seinem Cousin und dessen Verschwinden widersprüchlich äusserte. So gab er anlässlich der BzP an, er sei im Mai 2014 ausgereist, nachdem das CID bereits mehrfach nach seinem Cousin gesucht, diesen aber zu Hause nicht aufgefunden habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 7). Im Rahmen der Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, sein Cousin sei seit Juni 2014 verschwunden und im selben Monat habe auch der Vorfall mit dem CID-Beamten stattgefunden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 66, 86 f.). Sodann nannte der Beschwerdeführer für seine Ausreise zunächst den Monat Mai 2014, gab aber später an, sich im Juni 2014 noch in Sri Lanka befunden zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 6 und A13/17, F 86 f.). Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zunächst erklärte, seine Eltern hätten ihm geraten, Sri Lanka zu verlassen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S 7). Später führte er jedoch aus, sein Onkel habe ihm gesagt es sei nicht gut, wenn er in Sri Lanka bleibe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 93). Seine diesbezügliche Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, er meine mit "Familie" seinen Onkel, überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer immer von seiner Familie einerseits und von seinem Onkel andererseits sprach.

E. 6.3 Auch betreffend den Ablauf des Vorfalls mit dem CID-Beamten machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. So gab er zunächst an, diesen zwei Mal erfolgreich geschlagen zu haben. Später gab er zu Protokoll, er habe zwar zwei Mal geschlagen, aber nur ein Mal getroffen (vgl. Akten des Asylverfahrens, F 84 und 98 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer an der BzP lediglich äusserte, sein Cousin sei immer wieder von jungen Leuten besucht worden und habe Probleme mit dem Militär gehabt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 7). Dass sein Cousin in Kontakt zu den LTTE, insbesondere zu einer Person namens B._______, gestanden habe, brachte er hingegen erst anlässlich der Anhörung vor (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 64 f.). In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer nun geltend, er habe B._______ sogar persönlich kennengelernt. Dies steht in offensichtlichem Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen an der Anhörung, wo er zunächst erklärte, nichts über die LTTE-Kontakte seines Cousins zu wissen, und dann lediglich angab, dieser sei in Kontakt mit einem gewissen B._______ gestanden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 65 und 68).

E. 6.4 Auf seine Asylgründe angesprochen, führte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP sodann mit keinem Wort aus, dass sein Bruder (angeblich) ein LTTE-Mitglied gewesen sei. Erst an der Anhörung erklärte er, es sei wahrscheinlich, dass sein Bruder mit den LTTE zu tun gehabt beziehungsweise zu den LTTE gegangen sei. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während des gesamten erstinstanzlichen Asylverfahrens an keiner Stelle geltend machte, deswegen irgendwelche Nachteile erlitten zu haben. Sodann sind aus den Akten auch keine diesbezüglichen Hinweise ersichtlich.

E. 6.5 Die offensichtlich divergierenden Aussagen hinsichtlich der Behelligung durch das CID sowie die widersprüchlichen Angaben zu seiner Ausreise lassen sich nicht - wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht - mit dem Alter oder dem angeblich schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erklären. Bezüglich letzterem ist im Übrigen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar angab, an Asthma zu leiden. Weitere gesundheitliche (so auch psychische) Beeinträchtigungen wurden aber nicht geltend gemacht. Solches ist denn aus den Akten auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, vor seiner Ausreise (aufgrund der angeblichen LTTE-Verbindung und Mitgliedschaft seines Cousins beziehungsweise Bruders sowie aufgrund des Vorfalls mit dem CID-Beamten) asylrelevante Nachteile erlitten zu haben. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Besuche des CID nicht oder zumindest nicht in der geschilderten Form stattgefunden haben und dass dem Beschwerdeführer, falls sein Bruder tatsächlich LTTE-Mitglied ist, keine Nachteile daraus erwachsen sind. Dafür spricht auch seine scheinbar problemlose Aus- und Einreise aus Sri Lanka (mit eigenem Reisepass) im Jahre 2013, das Verlassen seines Heimatstaates auf legalem Wege im Mai beziehungsweise Juni 2014 und seine Schilderung, dass seine Eltern im Juni 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt seien (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 6 und A13/17, F 14, 52). Nach dem Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht - als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen eine Gefahr für die Integrität Sri Lankas darstellt.

E. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers - und damit die geltend gemachten Vorfluchtgründe - unglaubhaft ausgefallen sind und er selbst ausführte, nie für die LTTE tätig gewesen zu sein, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Selbst wenn er, wie von ihm dargelegt, aufgrund von Familienangehörigen (Bruder), eine Verbindung zu den LTTE haben sollte, würde dies im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um eine konkrete Verfolgungsgefahr zu begründen. Dasselbe gilt für die schwach risikobegründenden Faktoren. Schliesslich zeigt die legale Ausreise des Beschwerdeführers auf, dass seitens der sri-lankischen Behörden kein konkretes Verfolgungsinteresse bestand.

E. 6.7 Gleiches gilt für die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit keinen über den normalen "background check" hinausgehenden Problemen zu rechnen. Das Profil des Beschwerdeführers weist keinerlei Risikofaktoren auf, die darauf schliessen liessen, dass begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bestünde (vgl. a.a.O. E. 8 und 9). Nachdem der Beschwerdeführer in der BzP ausdrücklich angab, selber keine direkten Verbindungen zu den LTTE zu haben, und ihm seine Vorbringen (Behelligungen aufgrund seines Cousins, Vorfall mit dem CID-Beamten und der angeblich damit einhergehenden Vorwurf, er würde die LTTE auch unterstützen) nicht geglaubt werden können, ist seine Aussage auf Beschwerdeebene, er sei aufgrund von Verbindungen zu den LTTE gefährdet, offensichtlich haltlos. Dasselbe gilt auch für seine Vorbringen, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bestehe eine erhebliche Gefahr für eine religiöse Unterdrückung. Den Akten und Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine Hinweise zu entnehmen, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der (...) jemals irgendwelche Nachteile erlitten hätte.

E. 6.8 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Es handelt sich dabei mehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage der Tamilen in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben und sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer beziehen. Er kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.9 Soweit der Beschwerdeführer um Akteneinsicht und um Fristansetzung für eine Beschwerdeergänzung, um Abklärung seines Gesundheitszustands von Amtes wegen, um Fristansetzung zum Beleg der Glaubhaftigkeit, um eine weitere Anhörung, um Beizug einer sachverständigen Person und um Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie Dokumentierung der zufälligen Auswahl des Spruchkörpers ersucht, ist auf die Behandlung dieser Anträge in der Zwischenverfügung vom 11. März 2016 zu verweisen. Auf diese Anträge ist somit nicht weiter einzugehen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug von Tamilen zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. ausführlich dazu das Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Damit bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lage im Vanni-Gebiet neu analysiert. Es ist dabei zum Schluss gekommen, dass sich die Sicherheitslage seit Ende des Bürgerkrieges merklich verbessert habe. In wirtschaftlicher Hinsicht sei die Situation zwar nach wie vor prekär. Indessen sei die Rückkehr in das Vanni-Gebiet für Personen, die dort über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz verfügen würden sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation hätten, zumutbar (vgl. a.a.O. insb. E. 9.5.9).

E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer verfügt an seinem Herkunftsort C._______ beziehungsweise im Distrikt Kilinochchi (Vanni-Gebiet) über ein familiäres Beziehungsnetz. Auch sind seine Eltern im Jahr 2014 anscheinend nach Sri Lanka zurückgekehrt. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr an seinen früheren Wohnort eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht und er von seiner Familie sowie allenfalls seinen Verwandten unterstützt wird. Der (...)jährige Beschwerdeführer, der seine behaupteten gesundheitlichen Probleme nicht mit Zeugnissen belegte, hat bereits vor seiner Ausreise selbständig gearbeitet. Es sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-375/2016 Urteil vom 9. März 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Norden Sri Lankas, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Mai beziehungsweise Juni 2014 auf dem Luftweg (mit dem eigenen Reisepass) nach Bangkok, von wo aus er über verschiedene Länder schliesslich am 4. Mai 2015 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. Mai 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) statt und am 4. Dezember 2015 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien für eine medizinische Behandlung der Mutter ungefähr im Jahr 2000 nach Indien gegangen und erst nach seiner Ausreise aus Sri Lanka zurückgekehrt. Er sei bei seinem Grossvater aufgewachsen und habe mit diesem - wegen des Krieges - von einem Ort zum anderen flüchten müssen. Sein Grossvater sei im Jahr 2009 von einer Bombe getötet worden. Er selbst sei daraufhin bei seinem Onkel und dessen Kinder (Cousin und Cousine) aufgewachsen. Sein Cousin habe aufgrund von Kontakten zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) namentlich zu B._______ Probleme mit dem Militär beziehungsweise dem Criminal Investigation Departement (CID) gehabt und sei deswegen untergetaucht. Das CID sei immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und habe seinen Cousin gesucht. Anlässlich eines solchen Besuches habe er im Mai beziehungsweise Juni 2014 einen Beamten des CID geschlagen, nachdem dieser erneut seine psychisch kranke Cousine belästigt habe. Er habe den Beamten am Knie verletzt, worauf dieser ihn bedroht beziehungsweise seinem Onkel gegenüber Bedrohungen ausgesprochen habe. Er sei daraufhin aus Angst nach Colombo geflüchtet und habe sich dort bei einem Freund versteckt. Von seinem Onkel habe er erfahren, dass die CID-Leute ihn mehrfach zuhause aufgesucht hätten und hätten verhaften wollen. Auch sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihm mitgeteilt, dass er im Geschäft gesucht worden sei. Der CID-Beamte habe befürchtet, dass er seine Taten (das unsittliche Verhalten gegenüber der Cousine) weitererzähle, und habe ihn deswegen mit B._______ in Verbindung bringen wollen. Aus diesen Gründen habe er sich entschieden, Sri Lanka mit Hilfe eines Schleppers zu verlassen. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine sri-lankische Identitätskarte im Original, ein Schreiben eines Krankenhauses aus Indien (betreffend seine Mutter), zwei Zeitungsberichte, Kopien seines Geburtsregisterauszugs mit englischer Übersetzung und des Todesregisterauszugs betreffend seinen Grossvater, ein Schreiben eines Krankenhauses aus Indien betreffend seine Cousine sowie ein Schreiben eines sri-lankischen Parlamentsmitglieds zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere sei ihm Einsicht in das "Mail betr. Visum" (A8/1) zu gewähren und anschliessend sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem wurde um vorgängige Mitteilung des Spruchgremiums sowie um Bestätigung der zufälligen Auswahl der beteiligten Gerichtspersonen ersucht. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Schreiben des Rechtsvertreters an die Abteilungspräsidenten der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts, zwei Internetberichte zur Lage in Sri Lanka beziehungsweise zur Verfolgung von Christen in Sri Lanka, sowie ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters verfasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 26. August 2015 (inkl. CD mit Quellen). D. Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Inhalt der Akte A8/1 offengelegt. Der in diesem Zusammengang gestellte Antrag zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde indes angewiesen. Gleichzeitig wurde ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers - unter Vorbehalt allfälliger Änderungen im Verlaufe des Verfahrens - mitgeteilt und der Antrag betreffend die Dokumentierung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums im Sinne einer Verweisung auf die Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) gutgeheissen. Weiter wurden die Anträge, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären, eine Frist anzusetzen, um die Glaubhaftigkeit weiter belegen zu können, eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen und eine sachverständige Person zur Gutachtertätigkeit im Bereich Glaubhaftigkeitsprüfung beizuziehen - unter Vorbehalt eines späteren Rückkommens aus besonderen Gründen - abgewiesen. Zudem wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten und hielt - unter einigen zusätzlichen Anmerkungen - an seinen Erwägungen fest. G. Mit Verfügung vom 1. April 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 29. März 2016 zu und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. H. Mit Eingabe vom 18. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Seitens des Beschwerdeführers werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnten. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt sowie ihre Begründungspflicht verletzt. 3.1 Das SEM habe die Verbindungen seines Cousins zum LTTE-Aktivisten B._______ (und dessen Hintergrund) nicht korrekt sowie unvollständig abgeklärt und deshalb die ihm aus seiner unterstellten Verbindung zu B._______ erwachsende asylrelevante Verfolgung nicht erfassen können. Weiter habe sich das SEM nie veranlasst gesehen, seine psychische Verfassung abzuklären, obwohl klare Anzeichen einer Beeinträchtigung bestanden hätten. Die Vorinstanz habe zudem nicht in seine Sachverhaltsabklärung miteingeschlossen, dass er sich mit seinem Grossvater in den Jahren 2000 bis 2009 im Vanni-Gebiet aufgehalten habe und was ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der religiösen Minderheit der (...) für Konsequenzen erwachsen würden. Schliesslich sei auch nicht berücksichtigt worden, dass er (teilweise unbestrittene) familiäre Beziehungen zu den LTTE habe und selber der LTTE-Unterstützung bezichtigt worden sei, sowie dass Zeugen von Menschenrechtsverletzungen (Übergriffe auf seine Cousine) in Sri Lanka immer wieder bedroht und festgenommen würden. 3.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 3.1.2 In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich ungenügenden Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer machte anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens nicht geltend, aufgrund der angeblichen LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders Nachteile erlitten oder in persönlichem Kontakt zu B._______ gestanden zu haben. Auch sind den Akten und seinen Ausführungen keine besonderen Hinweise auf eine schlechte gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Schliesslich war das SEM auch nicht gehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Belästigung seiner Cousine näher zu untersuchen, zumal es diese (im Zusammenhang mit den Besuchen des CID-Beamten) als unglaubhaft erachtete. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM weitere Massnahmen hätte treffen müssen, zumal die Vorinstanz sich bei der Sachverhaltsabklärung auf die rechtserheblichen Elemente beschränken darf. Das SEM zeigt in der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich auf, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Der Sachverhalt kann demnach als hinreichend abgeklärt und vollständig erfasst gelten. 3.2 Seitens des Beschwerdeführers wird sodann geltend gemacht, die Erwägungen des SEM zur angeblich nicht gegebenen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers stellten eine Verletzung der Begründungspflicht dar. 3.2.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/ Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 3.2.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das SEM in seinen Erwägungen nachvollziehbar und hinreichend differenziert dargelegt hat, von welchen Überlegungen es sich bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers leiten liess. Es hat sich dabei mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt respektive ein anderes Ergebnis als richtig erachtet, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung, ist mithin eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich damit als unbegründet. Daran vermag auch der vom SEM im Rahmen der Vernehmlassung eingestandene "Fehler" nichts zu ändern, zumal auch diese Rüge nicht die Begründungspflicht sondern vielmehr die materielle Würdigung (hier die Glaubhaftigkeit) der Vorbringen betrifft. 3.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an Art. 7 AsylG und Art. 3 AsylG nicht genügend. So habe er sich hinsichtlich des Zeitpunkts der letzten Begegnung mit dem CID-Mann und seiner Ausreise widersprüchlich geäussert. Weiter stehe das angegebene Ausreisedatum auch in einem beträchtlichen Widerspruch zu seinen Angaben zum Erhalt seiner Identitätskarte. Es sei im Übrigen nicht anzunehmen, dass er sich bei den Behörden zur Ausstellung einer Identitätskarte gemeldet hätte, wäre er vom CID tatsächlich gesucht worden. Weiter habe er zunächst zu Protokoll gegeben, seine Eltern hätten ihm geraten, das Land zu verlassen. Später habe er erklärt, mit seinem Onkel und seiner Tante die Ausreise besprochen zu haben. Schliesslich habe er auch zum Verschwinden seines Cousins unterschiedliche Angaben gemacht. So sei es eigenartig beziehungsweise anachronistisch, wenn er behaupte, sein Cousin sei im Juni 2014 verschwunden, im selben Monat hätten auch die zahlreichen Besuche des CID stattgefunden und er sei im Mai beziehungsweise Juni 2014 ausgereist. Es überrasche zudem, dass seine Cousine - nachdem nur er dem unsittlichen Verhalten des CID-Beamten entgegengetreten sei - nach seiner Ausreise gänzlich unbehelligt geblieben sein solle. Da der Beschwerdeführer die LTTE anlässlich der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt habe, seien seine diesbezüglichen Vorbringen (inkl. der Behauptung, der CID-Mann habe ihm eine Verbindung zu B._______ anhängen wollen) als nachgeschoben zu betrachten. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Zeitungsartikel vom 10. und 12. April 2014) seien nicht als Beleg für seine Aussagen geeignet, zumal weder der Beschwerdeführer noch sein Cousin darin erwähnt würden. Auch die vom Parlamentsabgeordneten in dem eingereichten Schreiben bestätigten Ereignisse, hätten nur wenig mit dem von ihm geltend gemachten Sachverhalt zu tun. Es handle sich dabei offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben. Es könne dem Beschwerdeführer demnach nicht geglaubt werden, dass er von den sri-lankischen Behörden aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem CID-Beamten gesucht werde. Auch die Suche des CID nach seinem Cousin erscheine wenig glaubhaft. 5.2 Die sri-lankischen Behörden seien zwar wachsam, wenn Tamilen nach einem Auslandsaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden jedoch gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, dass bei seiner Rückkehr mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen sei. Grundsätzlich seien das Alter des Beschwerdeführers und die Herkunft seiner Familie aus dem Norden Sri Lankas zwar geeignet, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden zu erhöhen, trotzdem gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zu der Annahme, er habe über einen "background-check" hinausgehende Massnahmen zu befürchten. Dafür spreche auch der Umstand, dass es bereits im Jahr 2013 ins Ausland gereist sei. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Auslöser für seine Ausreise aus Sri Lanka seien die LTTE-Verbindungen seines Cousins, namentlich zu einer Person namens B._______ gewesen. Er selber habe B._______ Ende 2013 kennengelernt. Was die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen betreffe, so könne er einen relativ genauen Zeitraum definieren, in welchem sich die Vorkommnisse ereignet hätten. Er habe anlässlich der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass er sich mit den Daten nicht sicher sei und er Schwierigkeiten habe, sich zu erinnern. Durch unzählige traumatische Ereignisse sei er zudem beeinträchtigt. Bei den Abweichungen in seinen Aussagen handle es sich - sofern diese tatsächlich vorhanden seien - nur um marginale Abweichungen, welche nicht als alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit genügen würden. Hinsichtlich seiner Identitätskarte habe er zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass diese bereits vor seiner Ausreise ausgestellt worden sei. Diese sei am 24. November 2014 ausgestellt und anschliessend seinem in Sri Lanka lebenden Onkel zugestellt worden. Die vom SEM behaupteten Differenzen hinsichtlich der Ratschläge zu seiner Ausreise seien bei einer objektiven Betrachtung auch nicht vorhanden. Wenn er davon gesprochen habe, dass seine Eltern ihm zur Ausreise geraten hätten, dann habe er damit seinen Onkel gemeint, da sich seine Eltern zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht in Sri Lanka befunden hätten und keine familiäre Verbindung zwischen ihnen bestanden habe. Er habe bezüglich seines Cousins sinngemäss festgehalten, dass dieser sich bereits nach dem Tod B._______ versteckt gehalten habe. Das SEM wolle aufgrund terminologischer Finessen seine ansonsten äusserst stringenten und chronologischen Vorbringen entkräften. Es sei schliesslich fraglich, welchem Erfahrungsschatz sich das SEM bediene, wenn es um das Verhalten eines Sexualstraftäters gehe. Die Motivation des CID-Beamten sei für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit in keiner Art und Weise massgeblich. Er habe die entsprechenden Handlungsabläufe teilweise in direkter Rede geschildert und es sei für einen Unbeteiligten nahezu unmöglich, solche psychologischen Interaktionsketten zu erfinden. Ausserdem habe er auch Nebensächlichkeiten und psychische sowie physische Abläufe geschildert und Erinnerungslücken eingestanden. Seine Ausführungen hinsichtlich der Behelligungen durch den CID-Beamten seien vom SEM als nachgeschoben betrachtet worden, obwohl er anlässlich der Anhörung erwähnt habe, dass er seine Asylgründe an der BzP nur summarisch habe schildern können. 5.3.2 Aufgrund seiner Herkunft und seines Alters werde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ein behördliches Interesse wecken. Er gehöre zudem der (...) an, was eine erhebliche Gefahr für eine religiöse Unterdrückung und eine behördliche Schlechterstellung darstelle. Bereits seine familiären Verbindungen zu einem LTTE-Mitglied (Bruder) würden genügen, um eine behördliche Verfolgung zu begründen. Er befürchte aber bereits eine behördliche Verfolgung aufgrund der LTTE-Verbindungen seines Cousins. Sein Aufenthalt im Vanni-Gebiet schaffe einen weiteren Verdachtsmoment. Als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen (Belästigungen der Cousine) stelle er schliesslich eine akute Gefahr für die staatliche Integrität Sri Lankas dar. 5.4 In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2016 hält die Vorinstanz fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE seien wenig glaubhaft. Es sei eigenartig wenn er zunächst nur gemutmasst habe, sein Bruder habe mit den LTTE zu tun gehabt, und später angab, sein Bruder sei zu den LTTE gegangen. Weiter habe die angebliche LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders sowie die eigene geltend gemachte Verfolgung seine Eltern nicht abgehalten, nach Sri Lanka zurückzukehren. Was das Datum auf seiner Identitätskarte betreffe, so habe das SEM fälschlicherweise den Zeitpunkt des Kartenantrags dem Zeitpunkt der Ausstellung der Identitätskarte gleichgesetzt. 5.5 In der Replik vom 18. April 2016 wird dagegen vorgebracht, es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz den zahlreichen Rügepunkten und Ausführungen nichts entgegenzusetzen habe. Das nötige Hintergrundwissen zu Sri Lanka sei bei den für den Entscheid verantwortlichen Angestellten des SEM nicht vorhanden gewesen. Die Vorinstanz missachte bei ihrer erneut mangelhaften Glaubhaftigkeitsprüfung wieder die psychische Beeinträchtigung des jungen Beschwerdeführers. Das Verhalten seiner Eltern könne zudem nicht zur Beurteilung seiner eigenen Verfolgung beigezogen werden, zumal sich die Verfolgungshandlungen der sri-lankischen Behörden regelmässig gegen jüngere Familienmitglieder richten und die Eltern keine erkenntlichen Beziehungen mehr zum Beschwerdeführer oder seinem Bruder aufweisen würden. Das SEM versuche nun ersatzweise andere Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen einzuführen, nachdem es sich bezüglich des Arguments, mit welchem es die Glaubhaftigkeit der Vorbringen habe zu Fall bringen wollen, geirrt habe. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der LTTE-Verbindungen seines Bruders und seines Cousins zeige den psychologischen Vorgang auf, dass solche Vorbringen zunächst jeweils abtastend und vorsichtig erfolgen würden, bis ein minimes Vertrauensverhältnis aufgebaut sei. Der Replik beigelegt war ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters verfasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 22. Februar 2016 (inkl. CD mit Quellen).

6. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zu Recht als unglaubhaft sowie die zu erwartenden Massnahmen am Flughafen beziehungsweise am Herkunftsort zu Recht als nicht asylrelevant einstufte. 6.1 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. beispielhaft Urteile des BVGer E-7204/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3 und E-4627/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 6.1 je mit Verweis auf EMARK 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der angeblichen Suche des CID nach seinem Cousin und dessen Verschwinden widersprüchlich äusserte. So gab er anlässlich der BzP an, er sei im Mai 2014 ausgereist, nachdem das CID bereits mehrfach nach seinem Cousin gesucht, diesen aber zu Hause nicht aufgefunden habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 7). Im Rahmen der Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, sein Cousin sei seit Juni 2014 verschwunden und im selben Monat habe auch der Vorfall mit dem CID-Beamten stattgefunden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 66, 86 f.). Sodann nannte der Beschwerdeführer für seine Ausreise zunächst den Monat Mai 2014, gab aber später an, sich im Juni 2014 noch in Sri Lanka befunden zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 6 und A13/17, F 86 f.). Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zunächst erklärte, seine Eltern hätten ihm geraten, Sri Lanka zu verlassen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S 7). Später führte er jedoch aus, sein Onkel habe ihm gesagt es sei nicht gut, wenn er in Sri Lanka bleibe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 93). Seine diesbezügliche Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, er meine mit "Familie" seinen Onkel, überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer immer von seiner Familie einerseits und von seinem Onkel andererseits sprach. 6.3 Auch betreffend den Ablauf des Vorfalls mit dem CID-Beamten machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. So gab er zunächst an, diesen zwei Mal erfolgreich geschlagen zu haben. Später gab er zu Protokoll, er habe zwar zwei Mal geschlagen, aber nur ein Mal getroffen (vgl. Akten des Asylverfahrens, F 84 und 98 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer an der BzP lediglich äusserte, sein Cousin sei immer wieder von jungen Leuten besucht worden und habe Probleme mit dem Militär gehabt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 7). Dass sein Cousin in Kontakt zu den LTTE, insbesondere zu einer Person namens B._______, gestanden habe, brachte er hingegen erst anlässlich der Anhörung vor (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 64 f.). In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer nun geltend, er habe B._______ sogar persönlich kennengelernt. Dies steht in offensichtlichem Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen an der Anhörung, wo er zunächst erklärte, nichts über die LTTE-Kontakte seines Cousins zu wissen, und dann lediglich angab, dieser sei in Kontakt mit einem gewissen B._______ gestanden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 65 und 68). 6.4 Auf seine Asylgründe angesprochen, führte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP sodann mit keinem Wort aus, dass sein Bruder (angeblich) ein LTTE-Mitglied gewesen sei. Erst an der Anhörung erklärte er, es sei wahrscheinlich, dass sein Bruder mit den LTTE zu tun gehabt beziehungsweise zu den LTTE gegangen sei. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während des gesamten erstinstanzlichen Asylverfahrens an keiner Stelle geltend machte, deswegen irgendwelche Nachteile erlitten zu haben. Sodann sind aus den Akten auch keine diesbezüglichen Hinweise ersichtlich. 6.5 Die offensichtlich divergierenden Aussagen hinsichtlich der Behelligung durch das CID sowie die widersprüchlichen Angaben zu seiner Ausreise lassen sich nicht - wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht - mit dem Alter oder dem angeblich schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erklären. Bezüglich letzterem ist im Übrigen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar angab, an Asthma zu leiden. Weitere gesundheitliche (so auch psychische) Beeinträchtigungen wurden aber nicht geltend gemacht. Solches ist denn aus den Akten auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, vor seiner Ausreise (aufgrund der angeblichen LTTE-Verbindung und Mitgliedschaft seines Cousins beziehungsweise Bruders sowie aufgrund des Vorfalls mit dem CID-Beamten) asylrelevante Nachteile erlitten zu haben. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Besuche des CID nicht oder zumindest nicht in der geschilderten Form stattgefunden haben und dass dem Beschwerdeführer, falls sein Bruder tatsächlich LTTE-Mitglied ist, keine Nachteile daraus erwachsen sind. Dafür spricht auch seine scheinbar problemlose Aus- und Einreise aus Sri Lanka (mit eigenem Reisepass) im Jahre 2013, das Verlassen seines Heimatstaates auf legalem Wege im Mai beziehungsweise Juni 2014 und seine Schilderung, dass seine Eltern im Juni 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt seien (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 6 und A13/17, F 14, 52). Nach dem Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht - als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen eine Gefahr für die Integrität Sri Lankas darstellt. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers - und damit die geltend gemachten Vorfluchtgründe - unglaubhaft ausgefallen sind und er selbst ausführte, nie für die LTTE tätig gewesen zu sein, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Selbst wenn er, wie von ihm dargelegt, aufgrund von Familienangehörigen (Bruder), eine Verbindung zu den LTTE haben sollte, würde dies im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um eine konkrete Verfolgungsgefahr zu begründen. Dasselbe gilt für die schwach risikobegründenden Faktoren. Schliesslich zeigt die legale Ausreise des Beschwerdeführers auf, dass seitens der sri-lankischen Behörden kein konkretes Verfolgungsinteresse bestand. 6.7 Gleiches gilt für die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit keinen über den normalen "background check" hinausgehenden Problemen zu rechnen. Das Profil des Beschwerdeführers weist keinerlei Risikofaktoren auf, die darauf schliessen liessen, dass begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bestünde (vgl. a.a.O. E. 8 und 9). Nachdem der Beschwerdeführer in der BzP ausdrücklich angab, selber keine direkten Verbindungen zu den LTTE zu haben, und ihm seine Vorbringen (Behelligungen aufgrund seines Cousins, Vorfall mit dem CID-Beamten und der angeblich damit einhergehenden Vorwurf, er würde die LTTE auch unterstützen) nicht geglaubt werden können, ist seine Aussage auf Beschwerdeebene, er sei aufgrund von Verbindungen zu den LTTE gefährdet, offensichtlich haltlos. Dasselbe gilt auch für seine Vorbringen, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bestehe eine erhebliche Gefahr für eine religiöse Unterdrückung. Den Akten und Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine Hinweise zu entnehmen, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der (...) jemals irgendwelche Nachteile erlitten hätte. 6.8 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Es handelt sich dabei mehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage der Tamilen in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben und sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer beziehen. Er kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6.9 Soweit der Beschwerdeführer um Akteneinsicht und um Fristansetzung für eine Beschwerdeergänzung, um Abklärung seines Gesundheitszustands von Amtes wegen, um Fristansetzung zum Beleg der Glaubhaftigkeit, um eine weitere Anhörung, um Beizug einer sachverständigen Person und um Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie Dokumentierung der zufälligen Auswahl des Spruchkörpers ersucht, ist auf die Behandlung dieser Anträge in der Zwischenverfügung vom 11. März 2016 zu verweisen. Auf diese Anträge ist somit nicht weiter einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug von Tamilen zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. ausführlich dazu das Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Damit bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lage im Vanni-Gebiet neu analysiert. Es ist dabei zum Schluss gekommen, dass sich die Sicherheitslage seit Ende des Bürgerkrieges merklich verbessert habe. In wirtschaftlicher Hinsicht sei die Situation zwar nach wie vor prekär. Indessen sei die Rückkehr in das Vanni-Gebiet für Personen, die dort über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz verfügen würden sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation hätten, zumutbar (vgl. a.a.O. insb. E. 9.5.9). 8.4.2 Der Beschwerdeführer verfügt an seinem Herkunftsort C._______ beziehungsweise im Distrikt Kilinochchi (Vanni-Gebiet) über ein familiäres Beziehungsnetz. Auch sind seine Eltern im Jahr 2014 anscheinend nach Sri Lanka zurückgekehrt. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr an seinen früheren Wohnort eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht und er von seiner Familie sowie allenfalls seinen Verwandten unterstützt wird. Der (...)jährige Beschwerdeführer, der seine behaupteten gesundheitlichen Probleme nicht mit Zeugnissen belegte, hat bereits vor seiner Ausreise selbständig gearbeitet. Es sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand: