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E-3676/2018

E-3676/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Januar 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. Januar 2015 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 11. Februar 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger und würde der Clanfamilie B._______ angehören (Clan C._______, Subclan D._______). Er sei jedoch in E._______, Äthiopien, geboren und habe nie in Somalia gelebt. Eine äthiopische Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung habe er nicht besessen. Als Sechzehnjähriger habe er (...) lang eine Privatschule besuchen können. Seine Eltern seien verstorben, als er ein Kind gewesen sei. Er habe jedoch zwei ältere Geschwister. Sein Bruder sei von den äthiopischen Behörden gezwungen worden, als (...) zu arbeiten und gegen die Ogaden National Liberation Front (ONLF) zu kämpfen. Einmal sei dieser verhaftet worden. Er selbst habe vor der Ausreise bei einem Nachbarn auf dem Bau gearbeitet, bis dieser verstorben sei. Danach sei es finanziell schwierig gewesen. Seine Schwester, die selbst in ärmlichen Verhältnissen lebe, habe versucht, ihn zu unterstützen. Im Jahr 2013 habe er eine somalische Staatsangehörige aus der Region F._______ geheiratet. An der Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen, indem er anfügte, die äthiopischen Behörden hätten seiner Ehefrau vorgeworfen, eine Angehörige der Al-Shabaab zu sein. Auch ihn habe man nach der Heirat dahingehend beschuldigt. Deshalb seien im (...) 2014 drei Beamte zu ihnen nach Hause gekommen. Einen Monat später sei seine Ehefrau von diesen Beamten für (...) Tage inhaftiert worden. Ende (...) 2014 hätten ihn die Beamten erneut aufgesucht und ihm mitgeteilt, die Verbindungen zu den Al-Shabaab seien erwiesen. Sie hätten ihm mit dem Tod gedroht und sich danach wieder entfernt. Anfang (...) 2014 sei er festgenommen und erneut mit dem Tod bedroht worden. Deswegen sei er am (...) 2014 aus Äthiopien ausgereist. Danach sei nach ihm gesucht worden und seine Ehefrau sei für (...) Tage inhaftiert worden. Inzwischen habe auch sie Äthiopien verlassen. C. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid des SEM sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen; sub-eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es wurde ein Certificat de naissance, ausgestellt am 9. Juni 2018 von der somalischen Botschaft in G._______, zu den Akten gereicht. E. Am 29. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie und zur geltend gemachten somalischen Herkunft widersprüchlich, ungenau, zweifelhaft und damit unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien.

E. 5.1.1 Zunächst habe er keinerlei Ausweispapiere eingereicht und zu seinem Heimatland äusserst unsubstantiierte und ausweichende Angaben gemacht. Die Erklärung, er habe nie in Somalia gelebt, sei als Schutzbehauptung zu werten, um seine wahre Staatsangehörigkeit zu verschleiern. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sein Clan beheimatet sei oder wie die Verwaltungsgliederung in Somalia aussehe. Auch sonst habe er sehr wenig über sein Heimatland berichten können (SEM-Akte A9 F1.04 und F6.01, A21 F83). Neben fehlendem Länderwissen habe er unglaubhafte Angaben zu seinen angeblich somalischen Familienangehörigen gemacht. So habe er nicht sagen können, wie die Mutter seiner angeblich somalischen Ehefrau heisse oder wie viele Geschwister sie habe. Eine Heiratsurkunde habe er ferner auch nie erhalten (SEM-Akte A9 F1.14; A21 F101 f.). An der Anhörung habe er angegeben, seine Mutter habe zwei und sein Vater keine Geschwister. An der BzP habe er jedoch erwähnt, eine Tante mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits zu haben (SEM-Akte A21 F68 und F74, A9 F3.03). Auf Vorhalt hin habe er erklärt, die an der BzP erwähnten Verwandten seien Geschwister seiner Mutter (SEM-Akte A21 F75 f.). Ein Schreibfehler in der BzP könne ausgeschlossen werden, da noch weitere Widersprüche vorlägen. An der BzP habe er ausgeführt, Tante und Onkel hätten in E._______ gelebt und seien mittlerweile verstorben. An der Anhörung habe er jedoch erklärt, nicht zu wissen, wo und ob diese Verwandten noch leben würden (SEM-Akte A9 F3.03, A21 F71, F77). Weiter seien seine Angaben zu den Lebensumständen als somalischer Flüchtling in Äthiopien kaum nachvollziehbar. Einerseits habe er angegeben, nie eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gehabt und die Schule aus Geldmangel nicht besucht zu haben. Andererseits habe er erklärt, dass sein älterer Bruder studiert und danach als (...) gearbeitet habe. Es erstaune, dass sein Bruder Geld für ein Studium gehabt habe und legal in Äthiopien habe leben und arbeiten können, während er selber illegal dort gelebt habe. Diese Widersprüche habe er nicht glaubhaft aufklären können (SEM-Akte A21 F53 ff., F127 ff.). Insgesamt könne die somalische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Vielmehr liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer ethnischer Somali, jedoch äthiopischer Staatsangehöriger sei. Daher werde er als unbekannter Staatsangehöriger betrachtet. Aufgrund der Verschleierung der wahren Herkunft bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person.

E. 5.1.2 Zu Somalia mache der Beschwerdeführer keine Asylgründe geltend. Bezüglich Äthiopien habe er wirtschaftliche Probleme sowie an der Anhörung eine Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden geltend gemacht. Wegen angeblicher Verbindungen zu den Al-Shabaab seien Beamte zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn (...) und seine Ehefrau (...) verhaftet sowie bedroht. Dabei sei auffällig, dass der Beschwerdeführer an der BzP nur von wirtschaftlichen Problemen gesprochen habe, während er an der Anhörung plötzlich die behördliche Verfolgung geltend gemacht habe. Die Erklärung, an der BzP habe man sich auf den Reiseweg konzentriert und ihm versichert, er könne an der Anhörung alles erzählen (SEM-Akte A21 F42 f.), sei eine Schutzbehauptung. Er habe nämlich an zwei Stellen sogar explizit verneint, Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt zu haben (SEM-Akte A9 F7.02, A21 F185). Hinzu komme, dass er unter anderem die Verhaftung seiner Ehefrau äusserst stereotyp beschrieben habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er diese tatsächlich selbst erlebt habe (SEM-Akte A21 F28). Auch seine eigene Festnahme habe er sehr oberflächlich und kurz beschrieben (SEM-Akte A21 F40). Die geltend gemachte Verfolgung sei äussert unsubstantiiert geschildert worden. Es handle sich um ein unbegründet nachgeschobenes Vorbringen, weshalb es den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalte (Art. 7 AsylG). Auch an den geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestünden Zweifel, diese würden jedoch ohnehin keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen (Art. 3 AsylG). Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen falsch gewürdigt. Ferner habe sie ihre Begründungspflicht und Ermessensausübung verletzt. Er habe an der BzP einige korrekte Angaben zu seinem Clan machen können. Da er jedoch nie in Somalia gelebt habe, könne er weder wissen, wo der Clan beheimatet sei, noch könne er Ausführungen zum Land Somalia machen. Seine korrekten Angaben habe das SEM zu wenig berücksichtigt. Es sei nachvollziehbar, dass er wenig zu seinen Familienangehörigen habe sagen können. Die Eltern und Geschwister seiner Frau habe er nie kennengelernt; diese würden noch in Somalia leben. Er habe offen dargelegt, dass er sich bezüglich Namen seiner Schwiegermutter nicht sicher sei. Den Widerspruch zu seinen Verwandten aus Somalia könne er erklären. Er habe die Namen von Onkel und Tante nennen können, die er und seine Geschwister nie kennengelernt hätten. Er sei (...) Jahre alt gewesen, als seine Mutter gestorben sei. Da sich das SEM nur auf eine Frage an der BzP stütze (F3.03), sei sehr wohl möglich, dass es sich um ein Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler handle. Die BzP habe nur zwanzig Minuten gedauert und sei in hohem Tempo durchgeführt worden. Verbunden mit seiner Nervosität sei wahrscheinlich, dass er den Fehler bei der Rückübersetzung nicht erkannt habe. Ausserdem könne er aus dem Widerspruch nichts zu seinen Gunsten ableiten. An der kurzen BzP sei es ihm ferner nicht möglich gewesen, sämtliche Fluchtgründe darzulegen. Zu seinem Bruder sei festzuhalten, dass dieser das Glück gehabt habe, von einer Freundin seiner Mutter finanziell unterstützt worden zu sein. Da er genug Geld gehabt habe, sei er in der Schule nie nach einem Ausweis gefragt worden. Damit habe er die Widersprüche schlüssig erklären können, weshalb seine Angaben insgesamt als glaubhaft zu werten seien. Schliesslich habe er als Beweis für seine Staatsangehörigkeit bei der somalischen Botschaft in G._______ eine Geburtsurkunde vom 9. Juni 2018 ausstellen lassen.

E. 6 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 6.2 In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich falschen beziehungsweise unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht oder der Ermessensausübung dar. Der Sachverhalt kann vorliegend als hinreichend abgeklärt und vollständig erfasst gelten. Die Vorinstanz hat zudem ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant würdigt. Ihrer Begründungspflicht ist sie damit nachgekommen. Eine Über- oder Unterschreitung des Ermessens ist zudem nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht näher ausgeführt.

E. 6.3 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist.

E. 7 In der Sache selber stellt das Gericht nach Prüfung der Akten fest, dass die überzeugenden vorinstanzlichen Erkenntnisse nicht zu beanstanden sind. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit sowie die Asylgründe den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 7.1 Indem der Beschwerdeführer versucht, seine wahre Herkunft zu verschleiern, verletzt er seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG. Auf die zutreffenden und wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (vgl. Verfügung E. II und oben E. 5.1). Der Inhalt der Beschwerde lässt keine andere Betrachtungsweise zu und vermag insbesondere die von der Vorinstanz erkannten Substanzdefizite, Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften, denn es wird hauptsächlich eine andere Würdigung der Glaubhaftigkeits-elemente vorgenommen und bereits Gesagtes wiederholt. Zwar gibt der Beschwerdeführer zutreffend an, dass er Angaben zu seinem Clan habe machen können. Die Ausführungen zu seinem angeblichen Heimatstaat Somalia sind aber äusserst knapp und unsubstantiiert ausgefallen und die Widersprüche zu seinen mutmasslichen aus Somalia stammenden Verwandten konnten nicht ausgeräumt werden. Auch wenn der Beschwerdeführer an der BzP die Namen seiner Tante und Onkel hat nennen können, vermag er nicht zu erklären, weshalb er an der BzP von Geschwistern mütterlicher- und väterlicherseits gesprochen hat, die inzwischen verstorben seien, an der Anhörung jedoch angegeben hat, es handle sich um Geschwister seiner Mutter und er wisse nicht, ob und wo diese leben würden. Von einem Missverständnis oder Übersetzungsfehler ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht auszugehen. Selbst wenn an der BzP wenig Zeit zur Verfügung stand und der Beschwerdeführer nervös war - worauf aus dem BzP-Protokoll nichts hindeutet - ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung des Protokolls auf allfällige Fehler hätte hinweisen müssen, bevor er dessen Richtigkeit bestätigte. Schliesslich sind auch die Angaben zu den Lebensumständen als angeblich somalischer Flüchtling in Äthiopien nicht nachvollziehbar. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, weshalb er, der in Äthiopien geboren sei, dort zeitlebens keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gehabt habe, während sein älterer, in Somalia geborener Bruder, in Äthiopien habe studieren und arbeiten können. Auch wenn der Bruder, wie behauptet, früher als der Beschwerdeführer von einer Freundin der Mutter finanziell unterstützt worden wäre, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich dieser legal in Äthiopien habe aufhalten, die Universität besuchen und als (...) arbeiten können, während der Beschwerdeführer als somalischer Flüchtling einen illegalen Aufenthaltsstatus gehabt habe und aus Geldmangel nicht einmal zur Schule habe gehen können. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Ungereimtheiten zur Herkunft des Beschwerdeführers bestehen bleiben und es ihm folglich nicht gelungen ist, die somalische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Das auf Beschwerdeebene als Beweismittel vorgelegte "Certificat de naissance" vom 9. Juni 2018 der somalischen Botschaft in G._______ vermag keine andere Sichtweise zu bewirken. Einerseits ist angesichts der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Zweifel an seinen Identitätsangaben (vgl. SEM-Akte A21 F189 f.) und der mehrfachen Nachfrage nach Ausweispapieren (vgl. u.a. SEM-Akte A9 F4, A21 F58, F189) nicht einzusehen, wieso er sich erst nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheids zur Beschaffung dieses Dokumentes veranlasst sah. Andererseits verfügt Somalia weder über ein zentrales Geburtenregister noch über andere Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnte. Grundlage für die Ausstellung von Papieren sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern (vgl. u.a. das Urteil des BVGer E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2, m.w.H.). Dem Dokument "Certificat de naissance" kommt daher kein Beweiswert zu und vermag die Zweifel an der somalischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht auszuräumen.

E. 7.2 Zu den Fluchtgründen ist festzuhalten, dass klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, Widersprüche darstellen, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-375/2016 vom 9. März 2018 E. 6.1, m.w.H.). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen konnte, weshalb er an der BzP bloss von wirtschaftlichen Fluchtgründen gesprochen, an der Anhörung jedoch plötzlich behauptet hat, von den äthiopischen Behörden verfolgt zu werden, da man ihm eine Verbindung zu den Al-Shaabab vorwerfe. Nach Ansicht des Gerichts ist die BzP vorliegend eher ausführlich ausgefallen. Auch wenn jedoch, wie vom Beschwerdeführer moniert, an der BzP wenig Zeit zur Verfügung gestanden hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er die ihm gestellten Fragen korrekt beantwortet und sämtliche seiner Fluchtgründe zumindest kurz erwähnt hätte (vgl. SEM-Akte A21 F42 f.). Da er sogar explizit persönliche Probleme mit den äthiopischen Behörden verneint hat (vgl. SEM-Akte A9 F7.02) und sich auf Beschwerdeebene nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die an der Anhörung geltend gemachte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Dies auch im Lichte der obgenannten bereits bestehenden Zweifel an den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden (vgl. Verfügung E. II 2). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass, wie von der Vorinstanz richtigerweise ausgeführt, Nachteile, die auf allgemeine wirtschaftliche und soziale Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die somalische Staatsangehörigkeit oder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Grundsätzlich sind Wegweisungsvollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere und unglaubhafte Aussagen eine vernünftige Prüfung des Wegweisungsvollzugs verhindert (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-1467/2018 vom 6. April 2018 E. 7.2). Vermutungsweise ist diesfalls davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6).

E. 9.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft und Staatsangehörigkeit nicht nachgekommen ist. Damit ist es vorliegend gar nicht möglich zu prüfen, ob ihm im Falle eines Wegweisungsvollzugs im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefahr droht. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (E. III) verwiesen werden. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es würden bei einer Wegweisung Vollzugshindernisse vorliegen, ist darauf nicht weiter einzugehen, da diese nicht substantiiert werden und - wie bereits vorstehend dargelegt - die geltend gemachte Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unglaubhaft ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - als zulässig und zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zudem festzuhalten, dass sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3676/2018 Urteil vom 5. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Januar 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. Januar 2015 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 11. Februar 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger und würde der Clanfamilie B._______ angehören (Clan C._______, Subclan D._______). Er sei jedoch in E._______, Äthiopien, geboren und habe nie in Somalia gelebt. Eine äthiopische Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung habe er nicht besessen. Als Sechzehnjähriger habe er (...) lang eine Privatschule besuchen können. Seine Eltern seien verstorben, als er ein Kind gewesen sei. Er habe jedoch zwei ältere Geschwister. Sein Bruder sei von den äthiopischen Behörden gezwungen worden, als (...) zu arbeiten und gegen die Ogaden National Liberation Front (ONLF) zu kämpfen. Einmal sei dieser verhaftet worden. Er selbst habe vor der Ausreise bei einem Nachbarn auf dem Bau gearbeitet, bis dieser verstorben sei. Danach sei es finanziell schwierig gewesen. Seine Schwester, die selbst in ärmlichen Verhältnissen lebe, habe versucht, ihn zu unterstützen. Im Jahr 2013 habe er eine somalische Staatsangehörige aus der Region F._______ geheiratet. An der Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen, indem er anfügte, die äthiopischen Behörden hätten seiner Ehefrau vorgeworfen, eine Angehörige der Al-Shabaab zu sein. Auch ihn habe man nach der Heirat dahingehend beschuldigt. Deshalb seien im (...) 2014 drei Beamte zu ihnen nach Hause gekommen. Einen Monat später sei seine Ehefrau von diesen Beamten für (...) Tage inhaftiert worden. Ende (...) 2014 hätten ihn die Beamten erneut aufgesucht und ihm mitgeteilt, die Verbindungen zu den Al-Shabaab seien erwiesen. Sie hätten ihm mit dem Tod gedroht und sich danach wieder entfernt. Anfang (...) 2014 sei er festgenommen und erneut mit dem Tod bedroht worden. Deswegen sei er am (...) 2014 aus Äthiopien ausgereist. Danach sei nach ihm gesucht worden und seine Ehefrau sei für (...) Tage inhaftiert worden. Inzwischen habe auch sie Äthiopien verlassen. C. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid des SEM sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen; sub-eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es wurde ein Certificat de naissance, ausgestellt am 9. Juni 2018 von der somalischen Botschaft in G._______, zu den Akten gereicht. E. Am 29. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie und zur geltend gemachten somalischen Herkunft widersprüchlich, ungenau, zweifelhaft und damit unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien. 5.1.1 Zunächst habe er keinerlei Ausweispapiere eingereicht und zu seinem Heimatland äusserst unsubstantiierte und ausweichende Angaben gemacht. Die Erklärung, er habe nie in Somalia gelebt, sei als Schutzbehauptung zu werten, um seine wahre Staatsangehörigkeit zu verschleiern. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sein Clan beheimatet sei oder wie die Verwaltungsgliederung in Somalia aussehe. Auch sonst habe er sehr wenig über sein Heimatland berichten können (SEM-Akte A9 F1.04 und F6.01, A21 F83). Neben fehlendem Länderwissen habe er unglaubhafte Angaben zu seinen angeblich somalischen Familienangehörigen gemacht. So habe er nicht sagen können, wie die Mutter seiner angeblich somalischen Ehefrau heisse oder wie viele Geschwister sie habe. Eine Heiratsurkunde habe er ferner auch nie erhalten (SEM-Akte A9 F1.14; A21 F101 f.). An der Anhörung habe er angegeben, seine Mutter habe zwei und sein Vater keine Geschwister. An der BzP habe er jedoch erwähnt, eine Tante mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits zu haben (SEM-Akte A21 F68 und F74, A9 F3.03). Auf Vorhalt hin habe er erklärt, die an der BzP erwähnten Verwandten seien Geschwister seiner Mutter (SEM-Akte A21 F75 f.). Ein Schreibfehler in der BzP könne ausgeschlossen werden, da noch weitere Widersprüche vorlägen. An der BzP habe er ausgeführt, Tante und Onkel hätten in E._______ gelebt und seien mittlerweile verstorben. An der Anhörung habe er jedoch erklärt, nicht zu wissen, wo und ob diese Verwandten noch leben würden (SEM-Akte A9 F3.03, A21 F71, F77). Weiter seien seine Angaben zu den Lebensumständen als somalischer Flüchtling in Äthiopien kaum nachvollziehbar. Einerseits habe er angegeben, nie eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gehabt und die Schule aus Geldmangel nicht besucht zu haben. Andererseits habe er erklärt, dass sein älterer Bruder studiert und danach als (...) gearbeitet habe. Es erstaune, dass sein Bruder Geld für ein Studium gehabt habe und legal in Äthiopien habe leben und arbeiten können, während er selber illegal dort gelebt habe. Diese Widersprüche habe er nicht glaubhaft aufklären können (SEM-Akte A21 F53 ff., F127 ff.). Insgesamt könne die somalische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Vielmehr liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer ethnischer Somali, jedoch äthiopischer Staatsangehöriger sei. Daher werde er als unbekannter Staatsangehöriger betrachtet. Aufgrund der Verschleierung der wahren Herkunft bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person. 5.1.2 Zu Somalia mache der Beschwerdeführer keine Asylgründe geltend. Bezüglich Äthiopien habe er wirtschaftliche Probleme sowie an der Anhörung eine Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden geltend gemacht. Wegen angeblicher Verbindungen zu den Al-Shabaab seien Beamte zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn (...) und seine Ehefrau (...) verhaftet sowie bedroht. Dabei sei auffällig, dass der Beschwerdeführer an der BzP nur von wirtschaftlichen Problemen gesprochen habe, während er an der Anhörung plötzlich die behördliche Verfolgung geltend gemacht habe. Die Erklärung, an der BzP habe man sich auf den Reiseweg konzentriert und ihm versichert, er könne an der Anhörung alles erzählen (SEM-Akte A21 F42 f.), sei eine Schutzbehauptung. Er habe nämlich an zwei Stellen sogar explizit verneint, Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt zu haben (SEM-Akte A9 F7.02, A21 F185). Hinzu komme, dass er unter anderem die Verhaftung seiner Ehefrau äusserst stereotyp beschrieben habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er diese tatsächlich selbst erlebt habe (SEM-Akte A21 F28). Auch seine eigene Festnahme habe er sehr oberflächlich und kurz beschrieben (SEM-Akte A21 F40). Die geltend gemachte Verfolgung sei äussert unsubstantiiert geschildert worden. Es handle sich um ein unbegründet nachgeschobenes Vorbringen, weshalb es den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalte (Art. 7 AsylG). Auch an den geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestünden Zweifel, diese würden jedoch ohnehin keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen (Art. 3 AsylG). Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen falsch gewürdigt. Ferner habe sie ihre Begründungspflicht und Ermessensausübung verletzt. Er habe an der BzP einige korrekte Angaben zu seinem Clan machen können. Da er jedoch nie in Somalia gelebt habe, könne er weder wissen, wo der Clan beheimatet sei, noch könne er Ausführungen zum Land Somalia machen. Seine korrekten Angaben habe das SEM zu wenig berücksichtigt. Es sei nachvollziehbar, dass er wenig zu seinen Familienangehörigen habe sagen können. Die Eltern und Geschwister seiner Frau habe er nie kennengelernt; diese würden noch in Somalia leben. Er habe offen dargelegt, dass er sich bezüglich Namen seiner Schwiegermutter nicht sicher sei. Den Widerspruch zu seinen Verwandten aus Somalia könne er erklären. Er habe die Namen von Onkel und Tante nennen können, die er und seine Geschwister nie kennengelernt hätten. Er sei (...) Jahre alt gewesen, als seine Mutter gestorben sei. Da sich das SEM nur auf eine Frage an der BzP stütze (F3.03), sei sehr wohl möglich, dass es sich um ein Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler handle. Die BzP habe nur zwanzig Minuten gedauert und sei in hohem Tempo durchgeführt worden. Verbunden mit seiner Nervosität sei wahrscheinlich, dass er den Fehler bei der Rückübersetzung nicht erkannt habe. Ausserdem könne er aus dem Widerspruch nichts zu seinen Gunsten ableiten. An der kurzen BzP sei es ihm ferner nicht möglich gewesen, sämtliche Fluchtgründe darzulegen. Zu seinem Bruder sei festzuhalten, dass dieser das Glück gehabt habe, von einer Freundin seiner Mutter finanziell unterstützt worden zu sein. Da er genug Geld gehabt habe, sei er in der Schule nie nach einem Ausweis gefragt worden. Damit habe er die Widersprüche schlüssig erklären können, weshalb seine Angaben insgesamt als glaubhaft zu werten seien. Schliesslich habe er als Beweis für seine Staatsangehörigkeit bei der somalischen Botschaft in G._______ eine Geburtsurkunde vom 9. Juni 2018 ausstellen lassen.

6. Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 6.2 In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich falschen beziehungsweise unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht oder der Ermessensausübung dar. Der Sachverhalt kann vorliegend als hinreichend abgeklärt und vollständig erfasst gelten. Die Vorinstanz hat zudem ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant würdigt. Ihrer Begründungspflicht ist sie damit nachgekommen. Eine Über- oder Unterschreitung des Ermessens ist zudem nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht näher ausgeführt. 6.3 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist. 7. In der Sache selber stellt das Gericht nach Prüfung der Akten fest, dass die überzeugenden vorinstanzlichen Erkenntnisse nicht zu beanstanden sind. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit sowie die Asylgründe den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 7.1 Indem der Beschwerdeführer versucht, seine wahre Herkunft zu verschleiern, verletzt er seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG. Auf die zutreffenden und wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (vgl. Verfügung E. II und oben E. 5.1). Der Inhalt der Beschwerde lässt keine andere Betrachtungsweise zu und vermag insbesondere die von der Vorinstanz erkannten Substanzdefizite, Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften, denn es wird hauptsächlich eine andere Würdigung der Glaubhaftigkeits-elemente vorgenommen und bereits Gesagtes wiederholt. Zwar gibt der Beschwerdeführer zutreffend an, dass er Angaben zu seinem Clan habe machen können. Die Ausführungen zu seinem angeblichen Heimatstaat Somalia sind aber äusserst knapp und unsubstantiiert ausgefallen und die Widersprüche zu seinen mutmasslichen aus Somalia stammenden Verwandten konnten nicht ausgeräumt werden. Auch wenn der Beschwerdeführer an der BzP die Namen seiner Tante und Onkel hat nennen können, vermag er nicht zu erklären, weshalb er an der BzP von Geschwistern mütterlicher- und väterlicherseits gesprochen hat, die inzwischen verstorben seien, an der Anhörung jedoch angegeben hat, es handle sich um Geschwister seiner Mutter und er wisse nicht, ob und wo diese leben würden. Von einem Missverständnis oder Übersetzungsfehler ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht auszugehen. Selbst wenn an der BzP wenig Zeit zur Verfügung stand und der Beschwerdeführer nervös war - worauf aus dem BzP-Protokoll nichts hindeutet - ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung des Protokolls auf allfällige Fehler hätte hinweisen müssen, bevor er dessen Richtigkeit bestätigte. Schliesslich sind auch die Angaben zu den Lebensumständen als angeblich somalischer Flüchtling in Äthiopien nicht nachvollziehbar. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, weshalb er, der in Äthiopien geboren sei, dort zeitlebens keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gehabt habe, während sein älterer, in Somalia geborener Bruder, in Äthiopien habe studieren und arbeiten können. Auch wenn der Bruder, wie behauptet, früher als der Beschwerdeführer von einer Freundin der Mutter finanziell unterstützt worden wäre, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich dieser legal in Äthiopien habe aufhalten, die Universität besuchen und als (...) arbeiten können, während der Beschwerdeführer als somalischer Flüchtling einen illegalen Aufenthaltsstatus gehabt habe und aus Geldmangel nicht einmal zur Schule habe gehen können. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Ungereimtheiten zur Herkunft des Beschwerdeführers bestehen bleiben und es ihm folglich nicht gelungen ist, die somalische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Das auf Beschwerdeebene als Beweismittel vorgelegte "Certificat de naissance" vom 9. Juni 2018 der somalischen Botschaft in G._______ vermag keine andere Sichtweise zu bewirken. Einerseits ist angesichts der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Zweifel an seinen Identitätsangaben (vgl. SEM-Akte A21 F189 f.) und der mehrfachen Nachfrage nach Ausweispapieren (vgl. u.a. SEM-Akte A9 F4, A21 F58, F189) nicht einzusehen, wieso er sich erst nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheids zur Beschaffung dieses Dokumentes veranlasst sah. Andererseits verfügt Somalia weder über ein zentrales Geburtenregister noch über andere Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnte. Grundlage für die Ausstellung von Papieren sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern (vgl. u.a. das Urteil des BVGer E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2, m.w.H.). Dem Dokument "Certificat de naissance" kommt daher kein Beweiswert zu und vermag die Zweifel an der somalischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht auszuräumen. 7.2 Zu den Fluchtgründen ist festzuhalten, dass klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, Widersprüche darstellen, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-375/2016 vom 9. März 2018 E. 6.1, m.w.H.). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen konnte, weshalb er an der BzP bloss von wirtschaftlichen Fluchtgründen gesprochen, an der Anhörung jedoch plötzlich behauptet hat, von den äthiopischen Behörden verfolgt zu werden, da man ihm eine Verbindung zu den Al-Shaabab vorwerfe. Nach Ansicht des Gerichts ist die BzP vorliegend eher ausführlich ausgefallen. Auch wenn jedoch, wie vom Beschwerdeführer moniert, an der BzP wenig Zeit zur Verfügung gestanden hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er die ihm gestellten Fragen korrekt beantwortet und sämtliche seiner Fluchtgründe zumindest kurz erwähnt hätte (vgl. SEM-Akte A21 F42 f.). Da er sogar explizit persönliche Probleme mit den äthiopischen Behörden verneint hat (vgl. SEM-Akte A9 F7.02) und sich auf Beschwerdeebene nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die an der Anhörung geltend gemachte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Dies auch im Lichte der obgenannten bereits bestehenden Zweifel an den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden (vgl. Verfügung E. II 2). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass, wie von der Vorinstanz richtigerweise ausgeführt, Nachteile, die auf allgemeine wirtschaftliche und soziale Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die somalische Staatsangehörigkeit oder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Grundsätzlich sind Wegweisungsvollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere und unglaubhafte Aussagen eine vernünftige Prüfung des Wegweisungsvollzugs verhindert (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-1467/2018 vom 6. April 2018 E. 7.2). Vermutungsweise ist diesfalls davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 9.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft und Staatsangehörigkeit nicht nachgekommen ist. Damit ist es vorliegend gar nicht möglich zu prüfen, ob ihm im Falle eines Wegweisungsvollzugs im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefahr droht. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (E. III) verwiesen werden. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es würden bei einer Wegweisung Vollzugshindernisse vorliegen, ist darauf nicht weiter einzugehen, da diese nicht substantiiert werden und - wie bereits vorstehend dargelegt - die geltend gemachte Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unglaubhaft ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - als zulässig und zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zudem festzuhalten, dass sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: