opencaselaw.ch

D-1467/2018

D-1467/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 21. Dezember 2017 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer durch die Beratungsstelle für Asylsuchende Region B._______ eine Vertrauensperson beigegeben. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Dezember 2017 sowie der vertieften Anhörung vom 9. Januar 2018 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, dass er in der Stadt C._______ (Provinz Jubbada Hoose) in Somalia geboren worden und somalischer Staatsbürger sei. Als er sechs Jahre alt gewesen sei, habe die Familie Somalia aufgrund des Bürgerkrieges verlassen müssen. Seine Familie sei daraufhin nach Äthiopien gezogen und habe sich im Dorf D._______ in der Region von Degehabur niedergelassen. Im 4. Monat 2015 sei sein Vater von der Liyu Police wegen des Verdachts auf Kollaboration mit der ONLF (Ogaden National Liberation Front) ums Leben gebracht worden. Dadurch sei seine Familie in eine finanzielle Notlage geraten. Da er das älteste von insgesamt sieben Kindern gewesen sei, habe er die Schule noch vor Abschluss der fünften Klasse abbrechen müssen und habe fortan als Schuhputzer gearbeitet. Im 7. Monat 2016 sei er von Soldaten verhaftet und ins Gefängnis von D._______ gebracht worden. Man habe ihn zu Unrecht beschuldigt, wie der Vater mit der ONLF kollaboriert und Geld für die Partei gesammelt zu haben. Er sei inhaftiert geblieben, bis ihm am 2. November 2016 die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei. Daraufhin habe er D._______ daraufhin sofort verlassen und sei nach Jigjiga gereist und habe Äthiopien schliesslich in der Begleitung von Schleppern via Addis Abeba und Gonder in Richtung Sudan verlassen. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 - eröffnet am 6. Februar 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die vollständige Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 15. Februar 2018 bei. D. Mit Schreiben vom 13. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Identität unglaubhaft seien und dass es ihm auch nicht gelungen sei, seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Bereits anlässlich der BzP seien erste Zweifel an der vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunft und damit verbunden der geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit entstanden, weshalb er in der Anhörung eingehender zu seinen biographischen Angaben befragt worden sei. Er habe zwar korrekt darauf hingewiesen, dass sich die Stadt C._______ in der Provinz Jubbada Hoose befinde, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, die Region auch nur ansatzweise geographisch innerhalb von Somalia zu verorten. Als ehemaliges Wohnquartier habe er mit dem Quartier E._______ in der Tat einen Distrikt besagter Stadt genannt, habe jedoch kein weiteres Quartier mit Namen nennen können. Er habe schliesslich zu Protokoll gegeben, über C._______ eigentlich gar nichts zu wissen, sondern nur davon gehört zu haben. Zur Herkunft der Eltern befragt, habe er zunächst ausgesagt, dass diese irgendwo in Somalia geboren seien, bevor er als Heimatstadt des Vaters Mogadischu und als Heimatort der Mutter F._______ angegeben habe. Auch den Heimatort der Mutter habe er geographisch nicht verorten können. Die Frage, ob er noch Erinnerungen an die Reise von Somalia nach Äthiopien habe, habe er mehrmals verneint. Diesbezüglich habe er sodann ausgeführt, von seinen Eltern gehört zu haben, dass sie zuerst nach Hargeysa und dann nach Mogadischu gegangen seien, was angesichts der geographischen Lage von C._______ keinen Sinn ergebe ([...]). Von einer Person, die bloss die ersten sechs Jahre in einer Stadt bzw. einen Land verbracht habe, könnten zwar in der Tat keine umfassenden Stadt- bzw. Länderkenntnisse erwartet werden, es dürfe aber davon ausgegangen werden, dass eine Person zumindest in der Lage sei, die Heimatstadt geographisch zu verorten und über die eine oder andere stadtspezifische Information sowie über eine diesbezügliche, wenn auch nur blasse Kindheitserinnerung verfüge. Dies sei umso mehr zu erwarten, wenn jemand im Kreis der Familie aufgewachsen sei, von der er mit Bestimmtheit, dass ein oder andere über die Heimat erfahren habe, und wenn er auch noch Verwandte in der besagten Heimatstadt habe ([...]). Angesichts seiner vollends mangelnden Stadt- und Länderkenntnisse im Hinblick auf Somalia und seinen Geburtsort C._______ seien seine biographischen Angaben, wonach er als somalischer Staatsangehöriger in Somalia zur Welt gekommen und im Kindesalter nach Äthiopien ausgewandert sei, unglaubhaft. Sodann sei der Umstand, dass er - gemäss eigenen Angaben mit dem gregorianischen Kalender nicht allzu vertraut, sein Geburtsdatum aber gemäss äthiopischem Kalender nicht anzugeben wisse, verbunden mit seiner Behauptung, dass seine Eltern in an einer äthiopischen Schule mit einem Geburtsdatum nach dem gregorianischen Kalender hätten registrieren lassen, nicht plausibel. Entsprechend seien seine Angaben bezüglich seines Geburtsdatums in Zweifel zu ziehen. Die als unglaubhaft zu beurteilenden Aussagen zu Herkunft und Alter liessen die Schlussfolgerung zu, dass er dem SEM einen konstruierten Lebenslauf präsentiere, um mögliche Rückschlüsse auf seine wahre Identität zu sabotieren. Sodann seien seine Ausführungen zu den Asylgründen auffällig knapp ausgefallen und es falle auch auf, dass sich sein Bericht von der BzP inhaltlich in keiner Weise von jenem in der Anhörung unterscheide bzw. in der Anhörung, wo er Gelegenheit gehabt habe, die Asylgründe ausführlich darzulegen, durch keinerlei Einzelheiten ergänzt worden sei. Als er im Rahmen der Anhörung gebeten worden sei, in Einzelheiten zu schildern, unter welchen Umständen der Vater ums Leben gekommen sei, beschränke er sich wiederholenderweise auf den Satz, dass dieser von der Liyu Police umgebracht worden sei. Dazu aufgefordert, mehr zu erzählen, habe er lediglich seine Aussagen, die er in der BzP und dem freien Bericht der Anhörung gemacht habe, wiederholt. Danach gefragt, wie er vom Tod des Vaters erfahren habe, habe er geschildert, dass Soldaten ins Dorf gekommen seien und die Leichen ausserhalb des Dorfes zur Beerdigung freigegeben hätten. Auf Nachfrage habe er geantwortet, er habe die Soldaten aber nicht selber gesehen, sondern diese hätten sich an Männer des Dorfes gewandt, während er mit seiner Mutter zuhause gewesen sei. Auf die Frage, woher er gewusst habe, dass sein Vater der Kollaboration mit der ONLF beschuldigt worden sei, habe er ausgeführt, dass dieser zwei Wochen vor seinem Tod wegen besagten Verdachts verhaftet worden sei. Als er darum gebeten worden sei, die Umstände der Verhaftung zu schildern, habe er darauf hingewiesen, dass er nicht dabei gewesen sei, sondern von der Verhaftung nur auf Nachfrage hin von seiner Mutter erfahren habe. Insgesamt seien seine Ausführungen zu den Umständen des Todes seines Vaters inhaltsarm und unplausibel. Im Zuge dieser Ausführungen habe er sich sodann in einen eklatanten Widerspruch verstrickt, was den Zeitpunkt der eigenen Verhaftung anbelange: Wo er in der BzP noch angegeben habe ungefähr im Juli 2016 verhaftet worden zu sein, datiere er den Zeitpunkt in der Anhörung zunächst auf einige Tage nach dem Tod des Vaters. Auf Nachfrage hin, habe er als Zeitpunkt dann wiederum den siebten Monat 2016 genannt und, auf den Widerspruch hingewiesen, habe er unbeeindruckt entgegnet, dass er es wohl einfach falsch gesagt habe. Auch die Aussagen zu den Umständen seiner Verhaftung seien auffallend gehaltlos und auch nach wiederholter Nachfrage, habe er sich darauf beschränkt, dass er während der Arbeit als Schuhputzer von mehreren Soldaten verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden sei. Als er darum gebeten worden sei, die Haftzeit zu schildern, habe er geantwortet, dass es da nicht viel zu erzählen gebe, da er die ganze Zeit dort gewesen sei und die Angehörigen ihm und den Mithäftlingen jeweils Essen gebracht hätten. Auf die Frage hin, in Einzelheiten zu beschreiben, wie ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, habe er sich auf den Hinweis beschränkt, dass es ein Fenster aus Wellblech gegeben habe, durch welches er habe durchsteigen können. Mit der Frage konfrontiert, warum er so lange mit der Flucht zugewartet habe, wenn diese doch so einfach gewesen sei, habe er gesagt, er habe bloss gewartet bis weniger Soldaten vor Ort gewesen seien, was er - dies erscheine wenig plausibel - an den Stimmen habe erkennen können ([...]). Im Ganzen wiesen auch seine Aussagen zu der von ihm geltend gemachten Verhaftung mit konsekutiver mehrmonatiger Inhaftierung und gelungener Flucht aus dem Gefängnis auffällig inhaltsarme, realitätsfremde und auch widersprüchliche Elemente auf. Insgesamt seien somit sowohl seine Aussagen zu den Umständen des Todes seines Vaters als auch die Angaben zu der von ihm geltend gemachten Verfolgungssituation durch die äthiopischen Behörden als unglaubhaft zu qualifizieren.

E. 3.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass überhaupt keine für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) konforme Anhörung und entsprechende Würdigung des Sachverhalts stattgefunden habe. Die Befragerin habe die Antworten des Beschwerdeführers, der während der ganzen Anhörung eingeschüchtert erschienen sei, schon zu Beginn in Zweifel gezogen und sei nicht darum bemüht gewesen, ein Klima des Vertrauens zu schaffen. Sie habe sich nicht neutral Verhalten und die Fragen seien dem Beschwerdeführer angriffig und fordernd gestellt worden. Auch habe der Beschwerdeführer erst kurz vor Beginn der Anhörung seine Vertrauensperson kennen lernen können. Sodann könne dem Beschwerdeführer keine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Er habe zwar nicht alle Fragen beantworten können, aber für eine Person, die lediglich die ersten sechs Jahre in C._______ verbracht habe, habe er über die Stadt einiges gewusst. Seine Angaben seien deshalb nicht unglaubhaft. Allenfalls unbeholfene Angaben seien auf seine kindliche Unerfahrenheit zurückzuführen, was im Rahmen der Würdigung zu berücksichtigen sei. Was sein Alter bzw. Geburtsdatum angehe, so bedeute der Umstand, dass er mit dem gregorianischen Kalender nicht allzu vertraut sei, nicht, dass er mit dem äthiopischen Kalender vertraut sein müsse. Auch hätten Daten sowohl in Äthiopien wie auch in Somalia einen anderen Stellenwert. Es sei in dem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum immer konsequent und korrekt angegeben habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar geschildert, wie zuerst sein Vater von der Liyu Police verdächtigt worden sei, mit der ONLF zu kooperieren, und anschliessend ums Leben gebracht worden sei. Den einzigen Widerspruch, den die Vorinstanz in ihrer Begründung angeführt habe, habe der Beschwerdeführer in der Anhörung gleich selber korrigiert. Angesichts der nicht UMA-konformen Befragung müsse auch der Vorwurf der Substanzarmut zurückgewiesen werden. Wäre die Atmosphäre anlässlich der Anhörung angenehmer gewesen, hätte der Beschwerdeführer auch ausführlicher berichtet. Der Beschwerdeführer habe die ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet und seine Vorbringen seien nicht realitätsfremd, sondern im Somaliland-Kontext durchaus lebensnah und nachvollziehbar. Da sie glaubhaft seien müsse auch von einer begründeten Verfolgungsfurcht ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer, der nicht versucht habe seine Herkunft zu verschleiern, könne keine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht angelastet werden, da die Vorinstanz mehr Abklärungen hätte tätigen müssen. Insbesondere auch im Zusammenhang mit der Wegweisung sei die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht mit Blick auf das Kindeswohl nicht nachgekommen. Jene sei nämlich im Fall des Beschwerdeführers unzumutbar.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, er sei von der Vorinstanz nicht kindesgerecht respektive ohne gebührende Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit befragt worden.

E. 4.2.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbegleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen. Zunächst hat das SEM, sofern es an der vorgetragenen Minderjährigkeit einer asyl-suchenden Person zweifelt, noch vor der Anhörung zu den Asylgründen das Alter zu prüfen. Kommt es zum Schluss, dass die asylsuchende Person minderjährig und unbegleitet ist, hat es ihr für die Dauer des Asylverfahrens einen Rechtsbeistand beizuordnen (vgl. statt vieler EMARK 1998 Nr. 13 S. 84 ff.; 1999 Nr. 2 E. 5 S. 11 f. und 2004 Nr. 30 S. 204 ff.). Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/30 festgestellt hat, sind bei der Anhörung eines minderjährigen Asylsuchenden sodann spezifische Faktoren zu berücksichtigen: Alter; Reifegrad, Komplexität der Vorbringen, besondere verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts der Vorbringen. Das SEM hat Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind wohl fühlt (vgl. a.a.O. E. 2.3.2). Zudem sind speziell bei unbegleiteten Minderjährigen besondere Anforderungen an die Form der Fragestellung und an den Rhythmus der Befragung zu knüpfen, wobei die vom UNHCR formulierten Direktiven und Empfehlungen insbesondere bei der Anhörung von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen sind (vgl. a.a.O. E. 2.3.3). Insbesondere hat das SEM bei der Befragung von Minderjährigen für eine bereits zu Beginn der Anhörung entspannte Atmosphäre zu sorgen und ein Klima des Vertrauens zu schaffen, das wiederum dem Kind ermöglichen soll, sich frei über das Erlebte auszudrücken (vgl. a.a.O. E. 2.3.3.2).

E. 4.2.2 Selbst wenn das erstinstanzliche Asylverfahren diesen Anforderungen nicht genügt, kommt eine Rückweisung der Sache an das SEM nur in Frage, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder unrichtig festgestellt worden und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3) oder wenn infolge Nichtbeachtung der Pflicht, einer minderjährigen Person eine Rechtsverbeiständung beizuordnen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 5; 2006 Nr. 14 E. 6.6).

E. 4.2.3 Vorliegend ist hinsichtlich der formellen Rüge festzuhalten, dass die Asylanhörung des Beschwerdeführers den Anforderungen des in der Beschwerdeschrift zitierten BVGE 2014/30 an die Befragung von UMA zu genügen vermag. In der Tat kann der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht, die Anhörung habe sich nicht von derjenigen einer erwachsenen Person unterschieden, nicht gefolgt werden. So bestehen in den Akten keine Hinweise darauf, dass die befragende Person der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht gebührend Rechnung getragen hätte. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung um einen gut (...)jährigen Jugendlichen mit fünfjähriger Schulbildung gehandelt hat. So sind gemäss BVGE 2014/30 E. 2.3.2 solche spezifischen Faktoren, wie gerade das Alter und der Reifegrad des UMA, bei der Anhörung zu berücksichtigen. Die Anhörung des Beschwerdeführers musste sich deshalb nicht im gleichen Masse von derjenigen einer erwachsenen Person unterscheiden, wie dies im Falle des in BVGE 2014/30 zu beurteilenden und damals erst zwölfjährigen Beschwerdeführers der Fall gewesen war. In den vorliegenden Akten bestehen keine Hinweise darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht Zweifel hegen müsste, dass die für die Anhörung des Beschwerdeführers beauftragte Befragerin in der Befragungstechnik von Minderjährigen nicht geschult wäre. Der Beschwerdeführer konnte sich ausführlich und frei zu seinen Asylgründen äussern, ohne dass er dabei unterbrochen wurde. Es wurde ihm mehrere einfach formulierte, meist kurze, persönliche Fragen zu seiner Familie, seinem angeblichen Heimatstaat, seinem Geburtsort, seinem Wohnort in Äthiopien sowie seinen Asylvorbringen gestellt und die Fragen anhand eines Beispiels erklärt, wenn er sie nicht verstanden hatte. Es ist aus den Protokollen nicht ersichtlich, dass die Fragen zu irgendeinem Zeitpunkt angriffig oder fordernd gestellt worden wären oder sich die Befragerin nicht neutral verhalten hätte. Sodann ist es der Vorinstanz nicht anzulasten, wenn der Beschwerdeführer auf die bezüglich seinen Asylvorbringen offen formulierten Fragen lediglich mit meist wenig aussagekräftigen Sätzen antwortete, zumal auch keine Hinweise ersichtlich sind, dass es ihm schwer gefallen wäre, über gewisse Sachverhalte zu sprechen. Zudem fand die Anhörung im Beisein seiner Rechtsvertretung statt, die offenbar keinen Anlass zu ergänzenden Fragen oder Bemerkungen hatte. Ebenso verzichtete auch die anwesende Hilfswerksvertretung grösstenteils auf Fragen oder Bemerkungen und notierte auf dem Unterschriftenblatt weder Beobachtungen noch Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll. Schliesslich wurden während der Anhörung auch Pausen eingelegt. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die mit der Anhörung des Beschwerdeführers beauftragte Befragerin dessen besondere Anliegen im Sinne der hiervor gemachten Feststellungen beachtete. Damit entsprach die Vorinstanz den Anforderungen an eine kinds- beziehungsweise altersgerechte Anhörung und konnte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Asylgründe vortragen konnte.

E. 4.2.4 Weiter ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt noch vertiefter hätte abklären sollen, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 9. Januar 2018 zu seiner angeblichen Herkunft wie auch den Asylgründen zahlreiche Fragen gestellt wurden und dieser abschliessend auch erklärte, dass er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe sagen können.

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Rahmen der Anhörung in genügender Weise zu konkretisieren vermochte und abschliessend auch erklärte, dass er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe sagen können, weshalb die in der Beschwerdeschrift dargelegte formelle Rüge vorliegend nicht durchzudringen vermag.

E. 4.4 Was die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge betrifft, der Sachverhalt sei nicht einem Minderjährigen entsprechend gewürdigt worden, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowohl die angeblichen Herkunft, das angegebene Alter wie auch die Asylgründe des Beschwerdeführers einlässlich würdigte. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Ferner kam die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung darstellt.

E. 4.5 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.3 In materieller Hinsicht schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit und den Asylgründen vollumfänglich an. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen sei, seine angebliche Herkunft aus Somalia noch seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. So verfügt der Beschwerdeführer über äusserst dürftiges Wissen betreffend seinen angeblichen Geburtsort und seinen angeblichen Heimatstaat. Zwar konnte er C._______ zutreffend in der Provinz Jubbada Hoose lokalisieren ([...]), verortet die Stadt dann aber mit Nachdruck in der Nähe des im Norden gelegenen Somalilandes ([...]), obwohl diese eigentlich im äussersten Süden Somalias an der Grenze zu Kenia liegt. Auch wusste er nichts über die Wohnverhältnisse in C._______ und konnte das eigene Quartier, das er zwar richtig benannt hat, ebenso wenig beschreiben ([...]). Ebenfalls hat er keine Erinnerungen mehr an die angebliche Flucht von Somalia aus Äthiopien ([...]). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer doch immerhin die ersten sechs Jahre in Somalia gelebt haben will bzw. zur Zeit der angeblichen Ausreise sechs Jahre alt war, ist davon auszugehen, dass er zumindest über gewisse, wenn auch schemenhafte, Kindheitserinnerungen verfügen dürfte, besonders was die Ausreise betrifft, zumal es sich dabei um eine einschneidende Erfahrung handeln sollte. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen wird sodann durch den Umstand in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz richtig erkannt in seinen Ausführungen überaus oberflächlich geblieben ist und sich seine Ausführungen anlässlich der BzP und der Anhörung bezüglich Detailreichtum praktisch nicht unterscheiden. Was die Aussagen zur angeblichen Verhaftung und Ermordung des Vaters angeht, bleibt der Beschwerdeführer äusserst substanz- und teilnahmslos, in dem er lediglich mit knappen Sätzen ausführt "Mein Vater wurde dort von der Liyu Police umgebracht." ([...]), "Mein Vater wurde von der Liyu Police umgebracht." ([...]), "Später erfuhren wir, dass sie meinen Vater umgebracht haben." ([...]), "Nach zwei Wochen wurde er ermordet." ([...]) und "Mein Vater wurde auch umsonst umgebracht." ([...]). In Anbetracht dessen, dass der Tod eines Elternteils ein einschneidendes Erlebnis darstellt, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben darüber machen kann bzw. darüber nichts wissen will. Auch die Ausführungen zur eigenen Verhaftung bleiben inhaltsleer, indem sich der Beschwerdeführer knapper, allgemeiner Standardsätze wie "Ich arbeitete und wurde dann mitgenommen." ([...]), "Ich arbeitete an jenem Tag. Ich war auf dem Markt. Sie brachten mich in ein Gefängnis." ([...]) und "Sie verhafteten mich und brachten mich in ein Gefängnis." ([...]) bedient. In Anbetracht des Umstandes, dass eine Verhaftung insbesondere auch bei einer jüngeren Person einen bleibenden Eindruck hinterlassen dürfte, sind diese oberflächlichen Schilderungen nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer immer wieder Gelegenheit zur Substanziierung seiner Vorbringen geboten, aber auch auf Nachfragen substanziierte der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht weiter, so dass nicht der Eindruck entsteht, er habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. Sodann sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch widersprüchlich. So ist nicht plausibel, warum, wenn die Familie nach dem angeblichen Tod des Vaters existenzielle Probleme hatte und der Beschwerdeführer infolgedessen mit der Schule aufhören musste, um die Familie zu ernähren, er erst drei Monate später zu arbeiten anfing ([...]). Schliesslich gibt er an, dass das Schuljahr gemäss äthiopischem Kalender im Monat Meskrem beginne ([...]), was dem 11. September gemäss gregorianischem Kalender entspricht (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Äthiopien: Kalender und Uhrzeit, 10.2014, http://liportal.giz.de/aethiopien/alltag/, abgerufen am 03.04.2018). Gleichzeitig führt er aus, dass er die 5. Klasse nur vier Monate besucht habe und dass er nach dem angeblichen Tod des Vaters mit der Schule habe aufhören müssen ([...]), gibt aber schliesslich an, dass der Vater im vierten Monat 2015 (nach gregorianischem Kalender, wie er auf Nachfrage bestätigt) gestorben sei ([...]). Somit geht die geschilderte Abfolge auch zeitlich nicht auf.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl die geltend gemachte somalische Herkunft wie auch die vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft sind. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben gemacht und keine Identitätspapiere eingereicht hat, stehen seine Identität, sein Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei fest. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zum Vollzug der Wegweisung - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte - zu äussern, was aber für die Überprüfung von möglichen Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere und unglaubhafte Aussagen eine vernünftige Prüfung des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der unbegleitete Minderjährige hat - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Somit ist im vorliegenden Fall insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gut fünfzehn Jahre alt ist. Sodann zeichnet er sich durch eine nicht geringe Selbständigkeit aus, wie die Bewerkstelligung der weiten Reise in die Schweiz zeigt. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 8.2).

E. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 9 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art.110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1467/2018 Urteil vom 6. April 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 21. Dezember 2017 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer durch die Beratungsstelle für Asylsuchende Region B._______ eine Vertrauensperson beigegeben. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Dezember 2017 sowie der vertieften Anhörung vom 9. Januar 2018 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, dass er in der Stadt C._______ (Provinz Jubbada Hoose) in Somalia geboren worden und somalischer Staatsbürger sei. Als er sechs Jahre alt gewesen sei, habe die Familie Somalia aufgrund des Bürgerkrieges verlassen müssen. Seine Familie sei daraufhin nach Äthiopien gezogen und habe sich im Dorf D._______ in der Region von Degehabur niedergelassen. Im 4. Monat 2015 sei sein Vater von der Liyu Police wegen des Verdachts auf Kollaboration mit der ONLF (Ogaden National Liberation Front) ums Leben gebracht worden. Dadurch sei seine Familie in eine finanzielle Notlage geraten. Da er das älteste von insgesamt sieben Kindern gewesen sei, habe er die Schule noch vor Abschluss der fünften Klasse abbrechen müssen und habe fortan als Schuhputzer gearbeitet. Im 7. Monat 2016 sei er von Soldaten verhaftet und ins Gefängnis von D._______ gebracht worden. Man habe ihn zu Unrecht beschuldigt, wie der Vater mit der ONLF kollaboriert und Geld für die Partei gesammelt zu haben. Er sei inhaftiert geblieben, bis ihm am 2. November 2016 die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei. Daraufhin habe er D._______ daraufhin sofort verlassen und sei nach Jigjiga gereist und habe Äthiopien schliesslich in der Begleitung von Schleppern via Addis Abeba und Gonder in Richtung Sudan verlassen. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 - eröffnet am 6. Februar 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die vollständige Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 15. Februar 2018 bei. D. Mit Schreiben vom 13. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Identität unglaubhaft seien und dass es ihm auch nicht gelungen sei, seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Bereits anlässlich der BzP seien erste Zweifel an der vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunft und damit verbunden der geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit entstanden, weshalb er in der Anhörung eingehender zu seinen biographischen Angaben befragt worden sei. Er habe zwar korrekt darauf hingewiesen, dass sich die Stadt C._______ in der Provinz Jubbada Hoose befinde, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, die Region auch nur ansatzweise geographisch innerhalb von Somalia zu verorten. Als ehemaliges Wohnquartier habe er mit dem Quartier E._______ in der Tat einen Distrikt besagter Stadt genannt, habe jedoch kein weiteres Quartier mit Namen nennen können. Er habe schliesslich zu Protokoll gegeben, über C._______ eigentlich gar nichts zu wissen, sondern nur davon gehört zu haben. Zur Herkunft der Eltern befragt, habe er zunächst ausgesagt, dass diese irgendwo in Somalia geboren seien, bevor er als Heimatstadt des Vaters Mogadischu und als Heimatort der Mutter F._______ angegeben habe. Auch den Heimatort der Mutter habe er geographisch nicht verorten können. Die Frage, ob er noch Erinnerungen an die Reise von Somalia nach Äthiopien habe, habe er mehrmals verneint. Diesbezüglich habe er sodann ausgeführt, von seinen Eltern gehört zu haben, dass sie zuerst nach Hargeysa und dann nach Mogadischu gegangen seien, was angesichts der geographischen Lage von C._______ keinen Sinn ergebe ([...]). Von einer Person, die bloss die ersten sechs Jahre in einer Stadt bzw. einen Land verbracht habe, könnten zwar in der Tat keine umfassenden Stadt- bzw. Länderkenntnisse erwartet werden, es dürfe aber davon ausgegangen werden, dass eine Person zumindest in der Lage sei, die Heimatstadt geographisch zu verorten und über die eine oder andere stadtspezifische Information sowie über eine diesbezügliche, wenn auch nur blasse Kindheitserinnerung verfüge. Dies sei umso mehr zu erwarten, wenn jemand im Kreis der Familie aufgewachsen sei, von der er mit Bestimmtheit, dass ein oder andere über die Heimat erfahren habe, und wenn er auch noch Verwandte in der besagten Heimatstadt habe ([...]). Angesichts seiner vollends mangelnden Stadt- und Länderkenntnisse im Hinblick auf Somalia und seinen Geburtsort C._______ seien seine biographischen Angaben, wonach er als somalischer Staatsangehöriger in Somalia zur Welt gekommen und im Kindesalter nach Äthiopien ausgewandert sei, unglaubhaft. Sodann sei der Umstand, dass er - gemäss eigenen Angaben mit dem gregorianischen Kalender nicht allzu vertraut, sein Geburtsdatum aber gemäss äthiopischem Kalender nicht anzugeben wisse, verbunden mit seiner Behauptung, dass seine Eltern in an einer äthiopischen Schule mit einem Geburtsdatum nach dem gregorianischen Kalender hätten registrieren lassen, nicht plausibel. Entsprechend seien seine Angaben bezüglich seines Geburtsdatums in Zweifel zu ziehen. Die als unglaubhaft zu beurteilenden Aussagen zu Herkunft und Alter liessen die Schlussfolgerung zu, dass er dem SEM einen konstruierten Lebenslauf präsentiere, um mögliche Rückschlüsse auf seine wahre Identität zu sabotieren. Sodann seien seine Ausführungen zu den Asylgründen auffällig knapp ausgefallen und es falle auch auf, dass sich sein Bericht von der BzP inhaltlich in keiner Weise von jenem in der Anhörung unterscheide bzw. in der Anhörung, wo er Gelegenheit gehabt habe, die Asylgründe ausführlich darzulegen, durch keinerlei Einzelheiten ergänzt worden sei. Als er im Rahmen der Anhörung gebeten worden sei, in Einzelheiten zu schildern, unter welchen Umständen der Vater ums Leben gekommen sei, beschränke er sich wiederholenderweise auf den Satz, dass dieser von der Liyu Police umgebracht worden sei. Dazu aufgefordert, mehr zu erzählen, habe er lediglich seine Aussagen, die er in der BzP und dem freien Bericht der Anhörung gemacht habe, wiederholt. Danach gefragt, wie er vom Tod des Vaters erfahren habe, habe er geschildert, dass Soldaten ins Dorf gekommen seien und die Leichen ausserhalb des Dorfes zur Beerdigung freigegeben hätten. Auf Nachfrage habe er geantwortet, er habe die Soldaten aber nicht selber gesehen, sondern diese hätten sich an Männer des Dorfes gewandt, während er mit seiner Mutter zuhause gewesen sei. Auf die Frage, woher er gewusst habe, dass sein Vater der Kollaboration mit der ONLF beschuldigt worden sei, habe er ausgeführt, dass dieser zwei Wochen vor seinem Tod wegen besagten Verdachts verhaftet worden sei. Als er darum gebeten worden sei, die Umstände der Verhaftung zu schildern, habe er darauf hingewiesen, dass er nicht dabei gewesen sei, sondern von der Verhaftung nur auf Nachfrage hin von seiner Mutter erfahren habe. Insgesamt seien seine Ausführungen zu den Umständen des Todes seines Vaters inhaltsarm und unplausibel. Im Zuge dieser Ausführungen habe er sich sodann in einen eklatanten Widerspruch verstrickt, was den Zeitpunkt der eigenen Verhaftung anbelange: Wo er in der BzP noch angegeben habe ungefähr im Juli 2016 verhaftet worden zu sein, datiere er den Zeitpunkt in der Anhörung zunächst auf einige Tage nach dem Tod des Vaters. Auf Nachfrage hin, habe er als Zeitpunkt dann wiederum den siebten Monat 2016 genannt und, auf den Widerspruch hingewiesen, habe er unbeeindruckt entgegnet, dass er es wohl einfach falsch gesagt habe. Auch die Aussagen zu den Umständen seiner Verhaftung seien auffallend gehaltlos und auch nach wiederholter Nachfrage, habe er sich darauf beschränkt, dass er während der Arbeit als Schuhputzer von mehreren Soldaten verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden sei. Als er darum gebeten worden sei, die Haftzeit zu schildern, habe er geantwortet, dass es da nicht viel zu erzählen gebe, da er die ganze Zeit dort gewesen sei und die Angehörigen ihm und den Mithäftlingen jeweils Essen gebracht hätten. Auf die Frage hin, in Einzelheiten zu beschreiben, wie ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, habe er sich auf den Hinweis beschränkt, dass es ein Fenster aus Wellblech gegeben habe, durch welches er habe durchsteigen können. Mit der Frage konfrontiert, warum er so lange mit der Flucht zugewartet habe, wenn diese doch so einfach gewesen sei, habe er gesagt, er habe bloss gewartet bis weniger Soldaten vor Ort gewesen seien, was er - dies erscheine wenig plausibel - an den Stimmen habe erkennen können ([...]). Im Ganzen wiesen auch seine Aussagen zu der von ihm geltend gemachten Verhaftung mit konsekutiver mehrmonatiger Inhaftierung und gelungener Flucht aus dem Gefängnis auffällig inhaltsarme, realitätsfremde und auch widersprüchliche Elemente auf. Insgesamt seien somit sowohl seine Aussagen zu den Umständen des Todes seines Vaters als auch die Angaben zu der von ihm geltend gemachten Verfolgungssituation durch die äthiopischen Behörden als unglaubhaft zu qualifizieren. 3.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass überhaupt keine für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) konforme Anhörung und entsprechende Würdigung des Sachverhalts stattgefunden habe. Die Befragerin habe die Antworten des Beschwerdeführers, der während der ganzen Anhörung eingeschüchtert erschienen sei, schon zu Beginn in Zweifel gezogen und sei nicht darum bemüht gewesen, ein Klima des Vertrauens zu schaffen. Sie habe sich nicht neutral Verhalten und die Fragen seien dem Beschwerdeführer angriffig und fordernd gestellt worden. Auch habe der Beschwerdeführer erst kurz vor Beginn der Anhörung seine Vertrauensperson kennen lernen können. Sodann könne dem Beschwerdeführer keine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Er habe zwar nicht alle Fragen beantworten können, aber für eine Person, die lediglich die ersten sechs Jahre in C._______ verbracht habe, habe er über die Stadt einiges gewusst. Seine Angaben seien deshalb nicht unglaubhaft. Allenfalls unbeholfene Angaben seien auf seine kindliche Unerfahrenheit zurückzuführen, was im Rahmen der Würdigung zu berücksichtigen sei. Was sein Alter bzw. Geburtsdatum angehe, so bedeute der Umstand, dass er mit dem gregorianischen Kalender nicht allzu vertraut sei, nicht, dass er mit dem äthiopischen Kalender vertraut sein müsse. Auch hätten Daten sowohl in Äthiopien wie auch in Somalia einen anderen Stellenwert. Es sei in dem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum immer konsequent und korrekt angegeben habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar geschildert, wie zuerst sein Vater von der Liyu Police verdächtigt worden sei, mit der ONLF zu kooperieren, und anschliessend ums Leben gebracht worden sei. Den einzigen Widerspruch, den die Vorinstanz in ihrer Begründung angeführt habe, habe der Beschwerdeführer in der Anhörung gleich selber korrigiert. Angesichts der nicht UMA-konformen Befragung müsse auch der Vorwurf der Substanzarmut zurückgewiesen werden. Wäre die Atmosphäre anlässlich der Anhörung angenehmer gewesen, hätte der Beschwerdeführer auch ausführlicher berichtet. Der Beschwerdeführer habe die ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet und seine Vorbringen seien nicht realitätsfremd, sondern im Somaliland-Kontext durchaus lebensnah und nachvollziehbar. Da sie glaubhaft seien müsse auch von einer begründeten Verfolgungsfurcht ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer, der nicht versucht habe seine Herkunft zu verschleiern, könne keine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht angelastet werden, da die Vorinstanz mehr Abklärungen hätte tätigen müssen. Insbesondere auch im Zusammenhang mit der Wegweisung sei die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht mit Blick auf das Kindeswohl nicht nachgekommen. Jene sei nämlich im Fall des Beschwerdeführers unzumutbar. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, er sei von der Vorinstanz nicht kindesgerecht respektive ohne gebührende Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit befragt worden. 4.2.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbegleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen. Zunächst hat das SEM, sofern es an der vorgetragenen Minderjährigkeit einer asyl-suchenden Person zweifelt, noch vor der Anhörung zu den Asylgründen das Alter zu prüfen. Kommt es zum Schluss, dass die asylsuchende Person minderjährig und unbegleitet ist, hat es ihr für die Dauer des Asylverfahrens einen Rechtsbeistand beizuordnen (vgl. statt vieler EMARK 1998 Nr. 13 S. 84 ff.; 1999 Nr. 2 E. 5 S. 11 f. und 2004 Nr. 30 S. 204 ff.). Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/30 festgestellt hat, sind bei der Anhörung eines minderjährigen Asylsuchenden sodann spezifische Faktoren zu berücksichtigen: Alter; Reifegrad, Komplexität der Vorbringen, besondere verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts der Vorbringen. Das SEM hat Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind wohl fühlt (vgl. a.a.O. E. 2.3.2). Zudem sind speziell bei unbegleiteten Minderjährigen besondere Anforderungen an die Form der Fragestellung und an den Rhythmus der Befragung zu knüpfen, wobei die vom UNHCR formulierten Direktiven und Empfehlungen insbesondere bei der Anhörung von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen sind (vgl. a.a.O. E. 2.3.3). Insbesondere hat das SEM bei der Befragung von Minderjährigen für eine bereits zu Beginn der Anhörung entspannte Atmosphäre zu sorgen und ein Klima des Vertrauens zu schaffen, das wiederum dem Kind ermöglichen soll, sich frei über das Erlebte auszudrücken (vgl. a.a.O. E. 2.3.3.2). 4.2.2 Selbst wenn das erstinstanzliche Asylverfahren diesen Anforderungen nicht genügt, kommt eine Rückweisung der Sache an das SEM nur in Frage, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder unrichtig festgestellt worden und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3) oder wenn infolge Nichtbeachtung der Pflicht, einer minderjährigen Person eine Rechtsverbeiständung beizuordnen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 5; 2006 Nr. 14 E. 6.6). 4.2.3 Vorliegend ist hinsichtlich der formellen Rüge festzuhalten, dass die Asylanhörung des Beschwerdeführers den Anforderungen des in der Beschwerdeschrift zitierten BVGE 2014/30 an die Befragung von UMA zu genügen vermag. In der Tat kann der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht, die Anhörung habe sich nicht von derjenigen einer erwachsenen Person unterschieden, nicht gefolgt werden. So bestehen in den Akten keine Hinweise darauf, dass die befragende Person der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht gebührend Rechnung getragen hätte. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung um einen gut (...)jährigen Jugendlichen mit fünfjähriger Schulbildung gehandelt hat. So sind gemäss BVGE 2014/30 E. 2.3.2 solche spezifischen Faktoren, wie gerade das Alter und der Reifegrad des UMA, bei der Anhörung zu berücksichtigen. Die Anhörung des Beschwerdeführers musste sich deshalb nicht im gleichen Masse von derjenigen einer erwachsenen Person unterscheiden, wie dies im Falle des in BVGE 2014/30 zu beurteilenden und damals erst zwölfjährigen Beschwerdeführers der Fall gewesen war. In den vorliegenden Akten bestehen keine Hinweise darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht Zweifel hegen müsste, dass die für die Anhörung des Beschwerdeführers beauftragte Befragerin in der Befragungstechnik von Minderjährigen nicht geschult wäre. Der Beschwerdeführer konnte sich ausführlich und frei zu seinen Asylgründen äussern, ohne dass er dabei unterbrochen wurde. Es wurde ihm mehrere einfach formulierte, meist kurze, persönliche Fragen zu seiner Familie, seinem angeblichen Heimatstaat, seinem Geburtsort, seinem Wohnort in Äthiopien sowie seinen Asylvorbringen gestellt und die Fragen anhand eines Beispiels erklärt, wenn er sie nicht verstanden hatte. Es ist aus den Protokollen nicht ersichtlich, dass die Fragen zu irgendeinem Zeitpunkt angriffig oder fordernd gestellt worden wären oder sich die Befragerin nicht neutral verhalten hätte. Sodann ist es der Vorinstanz nicht anzulasten, wenn der Beschwerdeführer auf die bezüglich seinen Asylvorbringen offen formulierten Fragen lediglich mit meist wenig aussagekräftigen Sätzen antwortete, zumal auch keine Hinweise ersichtlich sind, dass es ihm schwer gefallen wäre, über gewisse Sachverhalte zu sprechen. Zudem fand die Anhörung im Beisein seiner Rechtsvertretung statt, die offenbar keinen Anlass zu ergänzenden Fragen oder Bemerkungen hatte. Ebenso verzichtete auch die anwesende Hilfswerksvertretung grösstenteils auf Fragen oder Bemerkungen und notierte auf dem Unterschriftenblatt weder Beobachtungen noch Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll. Schliesslich wurden während der Anhörung auch Pausen eingelegt. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die mit der Anhörung des Beschwerdeführers beauftragte Befragerin dessen besondere Anliegen im Sinne der hiervor gemachten Feststellungen beachtete. Damit entsprach die Vorinstanz den Anforderungen an eine kinds- beziehungsweise altersgerechte Anhörung und konnte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Asylgründe vortragen konnte. 4.2.4 Weiter ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt noch vertiefter hätte abklären sollen, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 9. Januar 2018 zu seiner angeblichen Herkunft wie auch den Asylgründen zahlreiche Fragen gestellt wurden und dieser abschliessend auch erklärte, dass er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe sagen können. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Rahmen der Anhörung in genügender Weise zu konkretisieren vermochte und abschliessend auch erklärte, dass er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe sagen können, weshalb die in der Beschwerdeschrift dargelegte formelle Rüge vorliegend nicht durchzudringen vermag. 4.4 Was die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge betrifft, der Sachverhalt sei nicht einem Minderjährigen entsprechend gewürdigt worden, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowohl die angeblichen Herkunft, das angegebene Alter wie auch die Asylgründe des Beschwerdeführers einlässlich würdigte. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Ferner kam die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung darstellt. 4.5 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5.3 In materieller Hinsicht schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit und den Asylgründen vollumfänglich an. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen sei, seine angebliche Herkunft aus Somalia noch seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. So verfügt der Beschwerdeführer über äusserst dürftiges Wissen betreffend seinen angeblichen Geburtsort und seinen angeblichen Heimatstaat. Zwar konnte er C._______ zutreffend in der Provinz Jubbada Hoose lokalisieren ([...]), verortet die Stadt dann aber mit Nachdruck in der Nähe des im Norden gelegenen Somalilandes ([...]), obwohl diese eigentlich im äussersten Süden Somalias an der Grenze zu Kenia liegt. Auch wusste er nichts über die Wohnverhältnisse in C._______ und konnte das eigene Quartier, das er zwar richtig benannt hat, ebenso wenig beschreiben ([...]). Ebenfalls hat er keine Erinnerungen mehr an die angebliche Flucht von Somalia aus Äthiopien ([...]). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer doch immerhin die ersten sechs Jahre in Somalia gelebt haben will bzw. zur Zeit der angeblichen Ausreise sechs Jahre alt war, ist davon auszugehen, dass er zumindest über gewisse, wenn auch schemenhafte, Kindheitserinnerungen verfügen dürfte, besonders was die Ausreise betrifft, zumal es sich dabei um eine einschneidende Erfahrung handeln sollte. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen wird sodann durch den Umstand in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz richtig erkannt in seinen Ausführungen überaus oberflächlich geblieben ist und sich seine Ausführungen anlässlich der BzP und der Anhörung bezüglich Detailreichtum praktisch nicht unterscheiden. Was die Aussagen zur angeblichen Verhaftung und Ermordung des Vaters angeht, bleibt der Beschwerdeführer äusserst substanz- und teilnahmslos, in dem er lediglich mit knappen Sätzen ausführt "Mein Vater wurde dort von der Liyu Police umgebracht." ([...]), "Mein Vater wurde von der Liyu Police umgebracht." ([...]), "Später erfuhren wir, dass sie meinen Vater umgebracht haben." ([...]), "Nach zwei Wochen wurde er ermordet." ([...]) und "Mein Vater wurde auch umsonst umgebracht." ([...]). In Anbetracht dessen, dass der Tod eines Elternteils ein einschneidendes Erlebnis darstellt, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben darüber machen kann bzw. darüber nichts wissen will. Auch die Ausführungen zur eigenen Verhaftung bleiben inhaltsleer, indem sich der Beschwerdeführer knapper, allgemeiner Standardsätze wie "Ich arbeitete und wurde dann mitgenommen." ([...]), "Ich arbeitete an jenem Tag. Ich war auf dem Markt. Sie brachten mich in ein Gefängnis." ([...]) und "Sie verhafteten mich und brachten mich in ein Gefängnis." ([...]) bedient. In Anbetracht des Umstandes, dass eine Verhaftung insbesondere auch bei einer jüngeren Person einen bleibenden Eindruck hinterlassen dürfte, sind diese oberflächlichen Schilderungen nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer immer wieder Gelegenheit zur Substanziierung seiner Vorbringen geboten, aber auch auf Nachfragen substanziierte der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht weiter, so dass nicht der Eindruck entsteht, er habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. Sodann sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch widersprüchlich. So ist nicht plausibel, warum, wenn die Familie nach dem angeblichen Tod des Vaters existenzielle Probleme hatte und der Beschwerdeführer infolgedessen mit der Schule aufhören musste, um die Familie zu ernähren, er erst drei Monate später zu arbeiten anfing ([...]). Schliesslich gibt er an, dass das Schuljahr gemäss äthiopischem Kalender im Monat Meskrem beginne ([...]), was dem 11. September gemäss gregorianischem Kalender entspricht (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Äthiopien: Kalender und Uhrzeit, 10.2014, http://liportal.giz.de/aethiopien/alltag/, abgerufen am 03.04.2018). Gleichzeitig führt er aus, dass er die 5. Klasse nur vier Monate besucht habe und dass er nach dem angeblichen Tod des Vaters mit der Schule habe aufhören müssen ([...]), gibt aber schliesslich an, dass der Vater im vierten Monat 2015 (nach gregorianischem Kalender, wie er auf Nachfrage bestätigt) gestorben sei ([...]). Somit geht die geschilderte Abfolge auch zeitlich nicht auf. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl die geltend gemachte somalische Herkunft wie auch die vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft sind. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben gemacht und keine Identitätspapiere eingereicht hat, stehen seine Identität, sein Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei fest. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zum Vollzug der Wegweisung - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte - zu äussern, was aber für die Überprüfung von möglichen Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere und unglaubhafte Aussagen eine vernünftige Prüfung des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der unbegleitete Minderjährige hat - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Somit ist im vorliegenden Fall insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gut fünfzehn Jahre alt ist. Sodann zeichnet er sich durch eine nicht geringe Selbständigkeit aus, wie die Bewerkstelligung der weiten Reise in die Schweiz zeigt. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 8.2). 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

9. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art.110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: