Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am (...) Dezember 2019 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag hier um Asyl nach. Am 20. Dezember 2019 fand die "Erstbefragung UMA" im Bundesasyl-zentrum Region D._______ statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus E._______, Tibet), wo er mit seiner Familie gelebt habe. Er habe ab dem Alter von (...) Jahren regelmässig ein Kloster in der Nähe seines Zuhauses besucht. Anlässlich eines Militärfests, das am (...) 2019 stattgefunden habe, seien in dem Kloster viele Bilder des "Militärchefs" Xi Jinping aufgehängt worden. Er habe sich hierüber sehr geärgert und habe deshalb diese Bilder heruntergenommen und zerrissen, wobei er von vielen Leuten beobachtet worden sei. Seine Eltern hätten von diesem Vorkommnis erfahren und der Vater habe die Befürchtung geäussert, dass er deswegen inhaftiert und umgebracht werden könnte. Sein Vater und ein Onkel hätten deshalb seine Ausreise organisiert. Ein Autofahrer habe ihn im (...) 2019 nach Nepal gebracht, wo er sich drei oder vier Monate aufgehalten habe. Danach sei er in Begleitung eines Schleppers via F._______ an eine ihm nicht bekannte Destination geflogen. Von dort aus seien sie an einen ihm nicht bekannten Ort in G._______ geflogen, von wo er per Zug in die Schweiz gereist sei. Er habe nie ein Identitätsdokument besessen. Der Schlepper habe bei den Grenzübertritten jeweils ein Dokument vorgewiesen. C. Am 9. Januar 2020 führte ein Mitarbeiter der Fachstelle Lingua im Auftrag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit dem Beschwerdeführer durch; gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte ein Experte der Fachstelle am 27. Januar 2020 eine landeskundliche und sprach-wissenschaftliche Analyse (nachfolgend: Lingua-Analyse). D. Ein anschliessend vom SEM in Auftrag gegebenes Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals H._______ zur Alterseinschätzung vom 15. Januar 2020 (act. [...]-16/6) ergab, dass der Beschwerdeführer das (...) Lebensjahr sicher vollendet habe. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (entsprechend einem Alter von [...] Jahren und [...] Monaten) könne nicht stimmen. E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis des Altersgutachtens. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, wobei er daran festhielt, das von ihm angegebene Alter sei am wahrscheinlichsten und es sei auf eine Anpassung der Altersangabe zu verzichten. G. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse, zum Werdegang und zu den Qualifikationen der sachverständigen Person sowie zu der beabsichtigten Anpassung der Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf "Staat unbekannt". H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Ergebnis der Lingua-Analyse zu den Akten, in welcher er feststellte, die Schlussfolgerung der Analyse sei unzutreffend, und an seinen bisherigen Herkunftsangaben festhielt. Im Weiteren beantragte er, es sei im Falle einer Änderung seiner Staatsangehörigkeit durch das SEM ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Namentlich führte er aus, es treffe nicht zu, dass er nichts über die Gegebenheiten an seinem Herkunftsort wisse und die Schlussfolgerungen der Lingua-Analyse wirkten vorschnell und voreingenommen. Der Vorwurf, er habe "veraltete administrative Begriffe" verwendet, sei so unpräzise, dass er dazu nicht sinnvoll Stellung nehmen könne. Seine Aussagen zum Kloster in dem er gelebt habe, zu den geografischen Gegebenheiten seiner Herkunftsregion sowie zum Schulwesen seien zu Unrecht als unzutreffend bezeichnet worden. Dass er keine genauen Angaben zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters machen könne, sei angesichts dessen häufiger Abwesenheit und seines damaligen Kindesalters nachvollziehbar. Seine Angaben zur landwirtschaftlichen Tätigkeit seiner Familie seien plausibel und nicht widersprüchlich. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer drei Berichte über das von ihm besuchte Kloster sowie eine Liste politischer Gefangener des Tibetan Centre for Human Rights zu den Akten. I. Am 27. Februar 2020 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf Stellung, wobei er beantragte, es sei eine Anhörung durchzuführen. K. Mit Verfügung vom 2. März 2020 (eröffnet am 3. März 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an (wobei es feststellte, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen). Ferner lehnte das SEM eine Anpassung der Personendaten im Sinne des Beschwerdeführers ab und stellt fest, seine Personendaten würden fortan im ZEMIS lauten: A._______. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. März 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1-4 sowie 6-8 dieses Entscheids seien aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darüber hinaus sei das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS bei (...) zu belassen beziehungsweise den Eintrag auf dieses Datum zu ändern. Eventualiter sei ein medizinisches Obergutachten zu seinem Alter bei einer unabhängigen Stelle einzuholen, subeventualiter eine Stellungnahme des IRM H._______ zu den Ausführungen in der Beschwerde einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei wissenschaftliche Berichte betreffend die Alterseinschätzung gestützt auf eine Schlüsselbein-Analyse sowie einen Auszug aus einem Altersgutachten in einem anderen Fall zu den Akten. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG ; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Mit seiner Beschwerde vom 12. März 2020 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks korrekter Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rechtsmittel wurden keine Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylgewährung, auf Nichtanordnung der Wegweisung oder auf Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (mit der Folge der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme) gestellt. Auch in der Begründung des von einem qualifizierten Asyljuristen verfassten Rechtsmittels wurde - explizit oder sinngemäss - nichts vorgetragen, das unter dem Asyl- oder dem Wegweisungs(vollzugs)punkt inhaltlich zu berücksichtigen wäre. Der Beschwerdeführer beschränkte sich vielmehr formal und inhaltlich darauf, Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens zu rügen (fehlerhafte Sachverhaltserhebung infolge Verletzung der Abklärungspflicht, Verletzung des rechtlichen Gehörs); die Richtigkeit der materiellen Argumentation des SEM liess er nicht bestreiten.
E. 4.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nach dem Gesagten auf die Frage der Korrektheit des erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungs-verfahrens beschränkt (vgl. Urteil des BVGer E-2259/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, Personen, welche die Behörden erwiesenermassen über ihre Identität täuschen würden, könnten gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht glaubhaft machen, dass sie des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedürften. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Aufforderung bisher keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere eingereicht, was als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG zu bewerten sei. Ferner seien seine Schilderungen zu den Reiseumständen realitätsfremd und erfahrungswidrig. Es sei unglaubwürdig, dass er seinen Reisepass jeweils nicht persönlich habe vorweisen müssen. Es sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer die wahren Reiseumstände verheimliche. Die Zweifel an seiner Identität würden durch seine widersprüchlichen Altersangaben verstärkt. Auf dem Personalienblatt habe er als Geburtsdatum den (...) angegeben, während er beider Erstbefragung ausgesagt habe, am (...) geboren zu sein. Gemäss dem Bericht des IRM H._______ vom 15. Januar 2020 könne von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung ausgegangen werden. Aufgrund diese Befundes werde sein Geburtsdatum auf den (...) festgesetzt. Im Weiteren gehe aus dem Bericht der Fachstelle Lingua hervor, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers über verschiedene soziokulturelle Aspekte seiner angegebenen Herkunftsregion weit unter den Erwartungen liegen würden und er unzutreffende Angaben zu dem Kloster, das er angeblich regelmässig besucht habe, gemacht habe. Ausserdem habe die sachverständige Person festgestellt, dass das von ihm gesprochene Tibetisch nicht dem in seiner angeblichen Heimatregion benutzten Dialekt entspreche, sondern typische Merkmale der Sprache der Exiltibeter aufweise. Aufgrund dessen sei der Sachverständige zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik Chinas sozialisiert worden sei. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 24. Februar 2020 vermöchten die festgestellten Ungereimtheiten nicht auszuräumen und somit die Einschätzung des Gutachters nicht zu entkräften. Schliesslich würden der von ihm im Lingua-Gespräch genannte Name des Klosters sowie das erwähnte Ausreisedatum nicht mit seinen entsprechenden Angaben in der Erstbefragung übereinstimmen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe und er demnach eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Da er durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die notwendigen Abklärungen verunmögliche und keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, würden keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Im Übrigen sei bei Asylsuchenden tibetischer Ethnie der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da diesen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht habe. Demnach habe er nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung bedürfe. Sein Asylgesuch sei abzuweisen. Die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vermöchten keine Änderung dieses Standpunktes zu rechtfertigen. Insbesondere sei die Ausgangslage in einem vom Beschwerdeführer zitierten BVGer-Urteil (E-4634/2019 vom 7. Februar 2020) nicht mit seinem Fall vergleichbar, und es lasse sich diesem nicht entnehmen, dass Abklärungen auch bei unbegleiteten Minderjährigen, die unglaubhafte Aussagen gemacht hätten, zu treffen seien. Im Weiteren könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) ableiten. Dessen Bestimmungen seien zu unpräzise um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Der Vollzug sei nur dann unzulässig, wenn er auf einer Gesetzesbestimmung oder einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK nicht vereinbar sei. Dies sei nicht der Fall, seien doch die sich aus der KRK ergebenden Verpflichtungen im schweizerischen Recht hinreichend konkretisiert worden. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, welche die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Es sei demnach vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Auch unbegleitete Minderjährige hätten die Pflicht bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und müssten bei pflichtwidrigen Unterlassungen die Folgen der Beweislosigkeit tragen.
E. 5.2.1 In der Beschwerde wurde gerügt, die Vorinstanz habe die spezifischen Verfahrensrechte unbegleiteter Minderjähriger nicht hinreichend berücksichtigt. Da die Vorinstanz mit der Festlegung des Geburtsdatums seine Minderjährigkeit anerkannt habe, sei es unzulässig, ihm entgegenzuhalten, er sei möglicherweise volljährig. Das telefonische Interview mit einem externen Experten habe die Anforderungen an eine kindgerechte Anhörung nicht erfüllt. Seine Vertrauensperson habe an diesem Gespräch nicht teilgenommen, und es sei nicht dargelegt worden, dass die befragende Person, im Umgang mit Minderjährigen besonders geschult sei. Dieser sei es zudem nicht möglich gewesen, die nonverbale Kommunikation zu beachten. Schliesslich seien verschiedene Fragen kompliziert gewesen, und eine empathische und vertrauensvolle Gesprächsführung sei keine Anforderung gewesen. Damit verletze seine Anhörung per Telefon die spezifischen Verfahrensrechte Minderjähriger gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. a und Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AsylG. Unbegleitete Minderjährige müssten zwingend vor der Entscheidfällung persönlich und kindgerecht angehört werden, auch wenn die in der Erstbefragung genannten Asylgründe als offensichtlich nicht asylrelevant eingestuft würden. Die Delegation der Sachverhaltsabklärung an externe Sachverständige dürfe nicht zulasten der spezifischen Rechte von Minderjährigen gehen. Das Vorgehen der Vor-instanz widerspreche allen im Gesetz und der Rechtsprechung festgelegten Grundsätzen betreffend die Rechte von Minderjährigen. Die Vorinstanz habe somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Die Schlussfolgerung, er habe seine Verfahrenspflichten verletzt, sei ohne persönliche und kindgerechte Anhörung nicht zulässig.
E. 5.2.2 Überdies seien die diesbezüglichen Argumente des SEM unzutreffend. Es sei nicht begründet worden, weshalb seine Aussage, weder im Besitz von Ausweisdokumenten zu sein noch solche beschaffen zu können, unzutreffend oder unplausibel sei. Es sei nicht verwunderlich, dass er als Minderjähriger, der das westliche Alphabet nicht kenne und immer in Begleitung des Schleppers gewesen sei, keine genaueren Angaben zur Reiseroute machen könne. Der Schlepper habe jeweils nicht ein Ausweisdokument für ihn vorgewiesen, sondern ihm ein solches für die Kontrollen ausgehändigt. Er habe auch nicht vorsätzlich falsche oder widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht. Das falsch angegebene Geburtsjahr auf dem Personalienblatt beruhe auf einem Versehen. Dies habe er auch bei der Erstbefragung erwähnt. Betreffend die Lingua-Analyse werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 24. Februar 2020 verwiesen. Angesichts der Verletzung von Verfahrenspflichten, sei es nicht zulässig, ihm basierend auf dieser Analyse eine Anhörung vorzuenthalten. Selbst wenn es zulässig gewesen wäre, von einer Anhörung abzusehen, wären die Voraussetzungen hierfür aber in seinem Fall nicht erfüllt.
E. 5.2.3 Im Weiteren gebe es deutliche Hinweise dafür, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten fehlerhaft sei. Die in diesem Dokument getroffenen Schlüsse seien nicht nachvollziehbar und vermöchten einer rechtlichen Überprüfung nicht standzuhalten. Aus der zur Beurteilung des Verknöcherungsstadiums des Schlüsselbeins zitierten Quelle ergebe sich, dass der Schluss auf das vom Gutachter festgestellte Mindestalter nicht zulässig sei. Es zeige sich auch aus andern Untersuchungen des IRM H._______, dass dessen Alterseinschätzungen bei einem Verknöcherungsstadium 2c nicht nachvollziehbar und deshalb rechtlich unzulässig seien. Namentlich sei in einem Fall bei einem auf einer Seite weiterentwickelten Stadium ein tieferes Minderalter angenommen worden. Es existierten zudem neuere Untersuchungen, die bei einem Verknöcherungsstadium 2c ein tieferes Mindestalter als in der für die Untersuchung hinzugezogenen entdeckt hätten. Diese seien vom IRM H._______ nicht berücksichtigt worden. Ein medizinisches Altersgutachten sei ein Indiz unter weiteren um das wahrscheinliche Alter einer Person zu ermitteln. Es sei angesichts des nicht schlüssigen Altersgutachtens auf die konstanten und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers abzustellen. Falls sich das Gericht aufgrund fehlenden Fachwissens nicht in der Lage sehe, die Zweifel am Ergebnis der Alterseinschätzung zu überprüfen, bestünden genügend Anhaltspunkte für die Einholung eines Obergutachtens. Im Weiteren habe das Kindeswohl bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einen hohen Stellenwert.
E. 5.2.4 Dass Abklärungen hinsichtlich das familiären Umfeldes oder allenfalls konkreter staatlicher Schutzalternativen vorzunehmen seien, sei ein unverzichtbares Recht Minderjähriger. Die Vorinstanz nehme in Kauf, dass er in ungewisse Verhältnisse weggewiesen werde oder in der Schweiz im System der Nothilfe lande. Dass das SEM seinen Entscheid auf ein nicht kindgerecht erstelltes Gutachten stütze, ohne ihn vertieft angehört zu haben, sei stossend.
E. 6.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG wird anstelle einer Anhörung einer asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt, wenn diese Person die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderen Beweismitteln feststeht (Bst. a), wenn ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Bst. b) oder wenn sie ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt (Bst. c).
E. 6.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass diese Bestimmung bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden grundsätzlich nicht zur Anwendung komme, findet keine Grundlage im Asylgesetz. Insbesondere enthalten die vom Beschwerdeführer zitierten Verfahrensbestimmungen für unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren (Art. 17 AsylG i.V.m. Art. 7 AsylV 1) keine diesbezüglichen Regelungen.
E. 6.3 Der Vorwurf, beim Gespräch mit der Fachstelle Lingua seien die besonderen Verfahrensvorschriften zugunsten minderjähriger Asylsuchender nicht beachtet worden, ist ebenfalls nicht berechtigt. Das vorliegende telefonische Lingua-Interview diente einzig der Erstellung einer länderkundlichen und linguistischen Analyse. Demgegenüber geht es bei einer Anhörung darum, die Asylgründe darzulegen und mitunter über einschneidende und sehr persönliche Erlebnisse zu sprechen, weshalb es in diesem Zusammenhang ungleich wichtiger ist, sicherzustellen, dass eine gesuchstellende Person sich frei äussern kann. Es wäre deshalb nicht sach-gerecht, bei einem Lingua-Gespräch dieselben Massstäbe anzuwenden, wie sie für die Anhörung eines Minderjährigen zu gelten haben (vgl. Urteil des BVGer D-6229/2017 vom 11. Mai 2018 E. 5.6.4). Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Stellungnahme vom 24. Februar 2020 als auch in der Beschwerdeschrift zwar Kritik an den Schlussfolgerungen des Gutachters in der Lingua-Analyse übte, aber - über den nicht näher substanziierten Vorwurf hinaus, gewisse Fragen seien kompliziert und das Gespräch sei insgesamt nicht kindgerecht gewesen keine konkreten Mängel des Lingua-Gesprächs als solchem, namentlich Verständnisschwierigkeiten oder eine unsachgemässe Gesprächsführung, geltend machte.
E. 6.4 Überdies lässt sich den Akten entnehmen, dass die zugewiesene Rechtsvertretung - welche bei erstinstanzlichen Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen in den Zentren des Bundes die Rolle der Vertrauensperson übernimmt (Art. 17 Abs. 3 Bst. a AsylG) - zum Lingua-Gespräch eingeladen wurde (vgl. Akten SEM [...]-15/2).
E. 6.5 Es kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass das telefonisch geführte Lingua-Interview korrekt ablief und eine geeignete Grundlage für die Erstellung eines linguistischen Gutachtens bildete.
E. 7 Im Weiteren hat die Vorinstanz sich auch inhaltlich zu Recht auf die Ergebnisse des Lingua- sowie des Altersgutachtens abgestützt.
E. 7.1.1 Aufgrund der ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Merkmale und Fähigkeiten des Beschwerdeführers kam die sachverständige Person zum Schluss, dass seine Sozialisation mit Sicherheit nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel. Dem Lingua-Bericht vom 27. Januar 2020 kann daher ein erhöhter Beweiswert beigemessen werden (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 m.w.H.).
E. 7.1.2 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen sowie im Lingua-Gespräch einige geografische und landeskundliche Gegebenheiten der von ihm angegebenen Herkunftsregion korrekt zu benennen vermochte. Andererseits weisen seine diesbezüglichen Angaben aber auch auffallende Lücken und Fehler auf. Weder den Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerdeeingabe noch den eingereichten Beweismitteln lassen sich stichhaltige Argumente entnehmen, welche geeignet wären, die klaren Schlussfolgerungen des Lingua-Gutachters zu entkräften. Überdies hat der Beschwerdeführer sich bezeichnenderweise nicht zu der Feststellung des Gutachters geäussert, wonach er nicht den Dialekt seiner angeblichen Heimatregion spricht, sondern das von ihm gesprochene Tibetisch typische Merkmale des in der tibetischen Diaspora gesprochenen Dialekts aufweist.
E. 7.1.3 Nach dem Gesagten drängt sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht in Tibet sozialisiert wurde und damit vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
E. 7.2 Im Weiteren gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, eine falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Bezug auf das Alter darzutun.
E. 7.3.1 Dass die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum auf dem Personalienblatt beziehungsweise bei der BzP auf einem blossen Versehen beruhen, mag nicht von vornherein unplausibel sein. Jedenfalls ist aber festzustellen, dass er trotz ausdrücklicher Aufforderung weder Ausweispapiere noch irgendwelche anderen Beweismittel eingereicht hat, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen. Zudem erscheinen seine Ausführungen zu den Umständen seiner Ausreise aus China sowie insbesondere des weiteren Reisewegs vage und stereotyp und geben damit in der Tat Anlass zur Annahme, er wolle die wahren Umstände seiner Ausreise sowie seine Aufenthaltsorte vor der Einreise in die Schweiz verschleiern.
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht ferner zu Recht nicht geltend, das IRM H._______ habe sein Gutachten ohne nachvollziehbare Abstützung auf wissenschaftliche Quellen verfasst, oder die verwendete Quelle enthalte in Wirklichkeit eine andere Aussage: Das Institut hat im interessierenden Zusammenhang ausdrücklich auf eine Publikation von Wittschieber aus dem Jahr 2014 Bezug genommen, in welcher für männliche Probanden mit Schlüsselbein-Wachstumsfugen des Stadiums 2c in der Rubrik "Min-max" (minimales/maximales Alter) auf Seite 167 "17.4-20.2" angegeben wird. Der Beschwerdeführer rügt hingegen, die ungenügende Probandenzahl der Studie Wittschieber lasse bei korrekter wissenschaftlicher Betrachtung den Schluss auf ein Mindestalter von 17.4 Jahren nicht zu und diese Arbeit sei insoweit mangelhaft. Es würden im Übrigen neuere Publikationen existieren, die zu korrekteren Ergebnissen führen könnten. Mit diesen Vorbringen gelingt es ihm aber nicht, die Aussagekraft des umfassenden medizinischen Gutachtens ernsthaft zu beeinträchtigen. Die Professionalität und Unabhängigkeit des IRM H._______ wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Warum dieses seinen Befund auf die Arbeit von Wittschieber (Universität Münster) abgestützt hat und nicht auf eine der beiden anderen mit der Beschwerde eingereichten Abhandlungen, ist dem Gericht nicht bekannt. Die erste betrifft eine "Thai population" (vgl. Beschwerdebeilage 6), deren Ergebnisse möglicherweise nicht ohne Weiteres übertragbar sind. Die zweite (vgl. Beschwerdebeilage 7) fasst - im Sinn einer Metastudie - Aussagen von fünf Arbeiten zusammen (darunter sind auch diejenige von Wittschieber und die Beschwerdebeilage 6). Diese fünf Berichte weisen für das Stadium 2c und männliche Probanden Mindestalter auf, deren arithmetisches Mittel 17.04 Jahre beträgt (vgl. Beschwerdebeilage 7 S. 1350). Die Schlussfolgerung des Instituts für Rechtsmedizin, der Beschwerdeführer habe "das (...) Altersjahr sicher vollendet", erscheint angesichts dieses Durchschnittswerts plausibel und nachvollziehbar. Dass das IRM in einem anderen Fall eine abweichende Einschätzung vorgenommen habe, vermag keine begründeten Zweifel am vorliegenden Gutachten zu wecken. Im Übrigen erweist sich eine zuverlässige Beurteilung aufgrund der bestehenden Aktenlage als durchaus möglich, weshalb die Anträge auf Einholung eines Obergutachtes beziehungsweise einer Stellungnahme des IRM H._______ abzuweisen sind.
E. 7.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Asylbehörden nachweislich falsche Angaben zu seinem Alter gemacht und diese damit über seine Identität getäuscht hat (vgl. Art. 1a Bst. a AsylV 1). Ferner teilt das Gericht aufgrund der Aktenlage die Auffassung, dass der Beschwerdeführer täuschende Angaben zu seiner Herkunft und seinem Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz gemacht hat. Da damit namentlich eine sinnvolle Prüfung von Wegweisungshindernissen verhindert wird, stellt dieses Verhalten eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar.
E. 7.5 Demnach sind die in Art. 36 Abs. 1 Bst. a und c AsylG formulierten Voraussetzungen erfüllt, unter denen vor dem Entscheid des SEM keine Anhörung stattzufinden hat, sondern der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Dieser Verpflichtung ist die Vorinstanz nachgekommen.
E. 8 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz schliesslich zu Recht auch keine Prüfung von Wegweisungshindernissen, namentlich des im Falle einer Rückkehr an den Herkunftsort zu erwartenden (familiären) Umfelds, vorgenommen. Unbegleitete Minderjährige haben, unter angemessener Berücksichtigung des jeweiligen Alters, die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung haben auch sie die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen (vgl. Urteil des BVGer D-6229/2017 vom 11. Mai 2018 E. 9.3; D-1467/2018 vom 6. April 2018 E. 7.2). Für den vorliegenden Fall ist massgebend, dass der Beschwerdeführer mittlerweile mindestens (...) Jahre alt ist. Der Umstand, dass er angeblich allein - jedenfalls ohne Familienangehörige - in die Schweiz gereist ist, weist darauf hin, dass er ein gewisses Mass an Selbständigkeit aufweist. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass er es pflichtwidrig unterlassen hat, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner tatsächlichen persönlichen Verhältnisse insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
E. 9 Als Fazit ist festzuhalten, dass das verfahrensrechtliche Vorgehen des SEM nicht zu beanstanden ist. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich als unberechtigt, und das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Verfahrensgang besteht vorliegend keine Veranlassung für eine inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen (vgl. oben E. 4).
E. 11 Nachdem der Beschwerdeführer die Feststellungen im Altersgutachten des IRM H._______ vom 15. Januar 2020 nicht zu entkräften vermag, ist auch der Antrag auf Anpassung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums abzuweisen.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1485/2020 Urteil vom 30. März 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, alias B._______, geboren am (...), VR China alias C._______, geboren am (...), Tibet vertreten durch lic. iur. Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 2. März 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am (...) Dezember 2019 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag hier um Asyl nach. Am 20. Dezember 2019 fand die "Erstbefragung UMA" im Bundesasyl-zentrum Region D._______ statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus E._______, Tibet), wo er mit seiner Familie gelebt habe. Er habe ab dem Alter von (...) Jahren regelmässig ein Kloster in der Nähe seines Zuhauses besucht. Anlässlich eines Militärfests, das am (...) 2019 stattgefunden habe, seien in dem Kloster viele Bilder des "Militärchefs" Xi Jinping aufgehängt worden. Er habe sich hierüber sehr geärgert und habe deshalb diese Bilder heruntergenommen und zerrissen, wobei er von vielen Leuten beobachtet worden sei. Seine Eltern hätten von diesem Vorkommnis erfahren und der Vater habe die Befürchtung geäussert, dass er deswegen inhaftiert und umgebracht werden könnte. Sein Vater und ein Onkel hätten deshalb seine Ausreise organisiert. Ein Autofahrer habe ihn im (...) 2019 nach Nepal gebracht, wo er sich drei oder vier Monate aufgehalten habe. Danach sei er in Begleitung eines Schleppers via F._______ an eine ihm nicht bekannte Destination geflogen. Von dort aus seien sie an einen ihm nicht bekannten Ort in G._______ geflogen, von wo er per Zug in die Schweiz gereist sei. Er habe nie ein Identitätsdokument besessen. Der Schlepper habe bei den Grenzübertritten jeweils ein Dokument vorgewiesen. C. Am 9. Januar 2020 führte ein Mitarbeiter der Fachstelle Lingua im Auftrag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit dem Beschwerdeführer durch; gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte ein Experte der Fachstelle am 27. Januar 2020 eine landeskundliche und sprach-wissenschaftliche Analyse (nachfolgend: Lingua-Analyse). D. Ein anschliessend vom SEM in Auftrag gegebenes Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals H._______ zur Alterseinschätzung vom 15. Januar 2020 (act. [...]-16/6) ergab, dass der Beschwerdeführer das (...) Lebensjahr sicher vollendet habe. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (entsprechend einem Alter von [...] Jahren und [...] Monaten) könne nicht stimmen. E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis des Altersgutachtens. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, wobei er daran festhielt, das von ihm angegebene Alter sei am wahrscheinlichsten und es sei auf eine Anpassung der Altersangabe zu verzichten. G. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse, zum Werdegang und zu den Qualifikationen der sachverständigen Person sowie zu der beabsichtigten Anpassung der Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf "Staat unbekannt". H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Ergebnis der Lingua-Analyse zu den Akten, in welcher er feststellte, die Schlussfolgerung der Analyse sei unzutreffend, und an seinen bisherigen Herkunftsangaben festhielt. Im Weiteren beantragte er, es sei im Falle einer Änderung seiner Staatsangehörigkeit durch das SEM ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Namentlich führte er aus, es treffe nicht zu, dass er nichts über die Gegebenheiten an seinem Herkunftsort wisse und die Schlussfolgerungen der Lingua-Analyse wirkten vorschnell und voreingenommen. Der Vorwurf, er habe "veraltete administrative Begriffe" verwendet, sei so unpräzise, dass er dazu nicht sinnvoll Stellung nehmen könne. Seine Aussagen zum Kloster in dem er gelebt habe, zu den geografischen Gegebenheiten seiner Herkunftsregion sowie zum Schulwesen seien zu Unrecht als unzutreffend bezeichnet worden. Dass er keine genauen Angaben zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters machen könne, sei angesichts dessen häufiger Abwesenheit und seines damaligen Kindesalters nachvollziehbar. Seine Angaben zur landwirtschaftlichen Tätigkeit seiner Familie seien plausibel und nicht widersprüchlich. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer drei Berichte über das von ihm besuchte Kloster sowie eine Liste politischer Gefangener des Tibetan Centre for Human Rights zu den Akten. I. Am 27. Februar 2020 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf Stellung, wobei er beantragte, es sei eine Anhörung durchzuführen. K. Mit Verfügung vom 2. März 2020 (eröffnet am 3. März 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an (wobei es feststellte, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen). Ferner lehnte das SEM eine Anpassung der Personendaten im Sinne des Beschwerdeführers ab und stellt fest, seine Personendaten würden fortan im ZEMIS lauten: A._______. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. März 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1-4 sowie 6-8 dieses Entscheids seien aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darüber hinaus sei das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS bei (...) zu belassen beziehungsweise den Eintrag auf dieses Datum zu ändern. Eventualiter sei ein medizinisches Obergutachten zu seinem Alter bei einer unabhängigen Stelle einzuholen, subeventualiter eine Stellungnahme des IRM H._______ zu den Ausführungen in der Beschwerde einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei wissenschaftliche Berichte betreffend die Alterseinschätzung gestützt auf eine Schlüsselbein-Analyse sowie einen Auszug aus einem Altersgutachten in einem anderen Fall zu den Akten. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG ; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Mit seiner Beschwerde vom 12. März 2020 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks korrekter Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rechtsmittel wurden keine Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylgewährung, auf Nichtanordnung der Wegweisung oder auf Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (mit der Folge der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme) gestellt. Auch in der Begründung des von einem qualifizierten Asyljuristen verfassten Rechtsmittels wurde - explizit oder sinngemäss - nichts vorgetragen, das unter dem Asyl- oder dem Wegweisungs(vollzugs)punkt inhaltlich zu berücksichtigen wäre. Der Beschwerdeführer beschränkte sich vielmehr formal und inhaltlich darauf, Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens zu rügen (fehlerhafte Sachverhaltserhebung infolge Verletzung der Abklärungspflicht, Verletzung des rechtlichen Gehörs); die Richtigkeit der materiellen Argumentation des SEM liess er nicht bestreiten. 4.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nach dem Gesagten auf die Frage der Korrektheit des erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungs-verfahrens beschränkt (vgl. Urteil des BVGer E-2259/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, Personen, welche die Behörden erwiesenermassen über ihre Identität täuschen würden, könnten gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht glaubhaft machen, dass sie des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedürften. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Aufforderung bisher keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere eingereicht, was als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG zu bewerten sei. Ferner seien seine Schilderungen zu den Reiseumständen realitätsfremd und erfahrungswidrig. Es sei unglaubwürdig, dass er seinen Reisepass jeweils nicht persönlich habe vorweisen müssen. Es sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer die wahren Reiseumstände verheimliche. Die Zweifel an seiner Identität würden durch seine widersprüchlichen Altersangaben verstärkt. Auf dem Personalienblatt habe er als Geburtsdatum den (...) angegeben, während er beider Erstbefragung ausgesagt habe, am (...) geboren zu sein. Gemäss dem Bericht des IRM H._______ vom 15. Januar 2020 könne von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung ausgegangen werden. Aufgrund diese Befundes werde sein Geburtsdatum auf den (...) festgesetzt. Im Weiteren gehe aus dem Bericht der Fachstelle Lingua hervor, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers über verschiedene soziokulturelle Aspekte seiner angegebenen Herkunftsregion weit unter den Erwartungen liegen würden und er unzutreffende Angaben zu dem Kloster, das er angeblich regelmässig besucht habe, gemacht habe. Ausserdem habe die sachverständige Person festgestellt, dass das von ihm gesprochene Tibetisch nicht dem in seiner angeblichen Heimatregion benutzten Dialekt entspreche, sondern typische Merkmale der Sprache der Exiltibeter aufweise. Aufgrund dessen sei der Sachverständige zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik Chinas sozialisiert worden sei. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 24. Februar 2020 vermöchten die festgestellten Ungereimtheiten nicht auszuräumen und somit die Einschätzung des Gutachters nicht zu entkräften. Schliesslich würden der von ihm im Lingua-Gespräch genannte Name des Klosters sowie das erwähnte Ausreisedatum nicht mit seinen entsprechenden Angaben in der Erstbefragung übereinstimmen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe und er demnach eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Da er durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die notwendigen Abklärungen verunmögliche und keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, würden keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Im Übrigen sei bei Asylsuchenden tibetischer Ethnie der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da diesen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht habe. Demnach habe er nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung bedürfe. Sein Asylgesuch sei abzuweisen. Die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vermöchten keine Änderung dieses Standpunktes zu rechtfertigen. Insbesondere sei die Ausgangslage in einem vom Beschwerdeführer zitierten BVGer-Urteil (E-4634/2019 vom 7. Februar 2020) nicht mit seinem Fall vergleichbar, und es lasse sich diesem nicht entnehmen, dass Abklärungen auch bei unbegleiteten Minderjährigen, die unglaubhafte Aussagen gemacht hätten, zu treffen seien. Im Weiteren könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) ableiten. Dessen Bestimmungen seien zu unpräzise um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Der Vollzug sei nur dann unzulässig, wenn er auf einer Gesetzesbestimmung oder einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK nicht vereinbar sei. Dies sei nicht der Fall, seien doch die sich aus der KRK ergebenden Verpflichtungen im schweizerischen Recht hinreichend konkretisiert worden. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, welche die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Es sei demnach vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Auch unbegleitete Minderjährige hätten die Pflicht bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und müssten bei pflichtwidrigen Unterlassungen die Folgen der Beweislosigkeit tragen. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wurde gerügt, die Vorinstanz habe die spezifischen Verfahrensrechte unbegleiteter Minderjähriger nicht hinreichend berücksichtigt. Da die Vorinstanz mit der Festlegung des Geburtsdatums seine Minderjährigkeit anerkannt habe, sei es unzulässig, ihm entgegenzuhalten, er sei möglicherweise volljährig. Das telefonische Interview mit einem externen Experten habe die Anforderungen an eine kindgerechte Anhörung nicht erfüllt. Seine Vertrauensperson habe an diesem Gespräch nicht teilgenommen, und es sei nicht dargelegt worden, dass die befragende Person, im Umgang mit Minderjährigen besonders geschult sei. Dieser sei es zudem nicht möglich gewesen, die nonverbale Kommunikation zu beachten. Schliesslich seien verschiedene Fragen kompliziert gewesen, und eine empathische und vertrauensvolle Gesprächsführung sei keine Anforderung gewesen. Damit verletze seine Anhörung per Telefon die spezifischen Verfahrensrechte Minderjähriger gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. a und Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AsylG. Unbegleitete Minderjährige müssten zwingend vor der Entscheidfällung persönlich und kindgerecht angehört werden, auch wenn die in der Erstbefragung genannten Asylgründe als offensichtlich nicht asylrelevant eingestuft würden. Die Delegation der Sachverhaltsabklärung an externe Sachverständige dürfe nicht zulasten der spezifischen Rechte von Minderjährigen gehen. Das Vorgehen der Vor-instanz widerspreche allen im Gesetz und der Rechtsprechung festgelegten Grundsätzen betreffend die Rechte von Minderjährigen. Die Vorinstanz habe somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Die Schlussfolgerung, er habe seine Verfahrenspflichten verletzt, sei ohne persönliche und kindgerechte Anhörung nicht zulässig. 5.2.2 Überdies seien die diesbezüglichen Argumente des SEM unzutreffend. Es sei nicht begründet worden, weshalb seine Aussage, weder im Besitz von Ausweisdokumenten zu sein noch solche beschaffen zu können, unzutreffend oder unplausibel sei. Es sei nicht verwunderlich, dass er als Minderjähriger, der das westliche Alphabet nicht kenne und immer in Begleitung des Schleppers gewesen sei, keine genaueren Angaben zur Reiseroute machen könne. Der Schlepper habe jeweils nicht ein Ausweisdokument für ihn vorgewiesen, sondern ihm ein solches für die Kontrollen ausgehändigt. Er habe auch nicht vorsätzlich falsche oder widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht. Das falsch angegebene Geburtsjahr auf dem Personalienblatt beruhe auf einem Versehen. Dies habe er auch bei der Erstbefragung erwähnt. Betreffend die Lingua-Analyse werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 24. Februar 2020 verwiesen. Angesichts der Verletzung von Verfahrenspflichten, sei es nicht zulässig, ihm basierend auf dieser Analyse eine Anhörung vorzuenthalten. Selbst wenn es zulässig gewesen wäre, von einer Anhörung abzusehen, wären die Voraussetzungen hierfür aber in seinem Fall nicht erfüllt. 5.2.3 Im Weiteren gebe es deutliche Hinweise dafür, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten fehlerhaft sei. Die in diesem Dokument getroffenen Schlüsse seien nicht nachvollziehbar und vermöchten einer rechtlichen Überprüfung nicht standzuhalten. Aus der zur Beurteilung des Verknöcherungsstadiums des Schlüsselbeins zitierten Quelle ergebe sich, dass der Schluss auf das vom Gutachter festgestellte Mindestalter nicht zulässig sei. Es zeige sich auch aus andern Untersuchungen des IRM H._______, dass dessen Alterseinschätzungen bei einem Verknöcherungsstadium 2c nicht nachvollziehbar und deshalb rechtlich unzulässig seien. Namentlich sei in einem Fall bei einem auf einer Seite weiterentwickelten Stadium ein tieferes Minderalter angenommen worden. Es existierten zudem neuere Untersuchungen, die bei einem Verknöcherungsstadium 2c ein tieferes Mindestalter als in der für die Untersuchung hinzugezogenen entdeckt hätten. Diese seien vom IRM H._______ nicht berücksichtigt worden. Ein medizinisches Altersgutachten sei ein Indiz unter weiteren um das wahrscheinliche Alter einer Person zu ermitteln. Es sei angesichts des nicht schlüssigen Altersgutachtens auf die konstanten und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers abzustellen. Falls sich das Gericht aufgrund fehlenden Fachwissens nicht in der Lage sehe, die Zweifel am Ergebnis der Alterseinschätzung zu überprüfen, bestünden genügend Anhaltspunkte für die Einholung eines Obergutachtens. Im Weiteren habe das Kindeswohl bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einen hohen Stellenwert. 5.2.4 Dass Abklärungen hinsichtlich das familiären Umfeldes oder allenfalls konkreter staatlicher Schutzalternativen vorzunehmen seien, sei ein unverzichtbares Recht Minderjähriger. Die Vorinstanz nehme in Kauf, dass er in ungewisse Verhältnisse weggewiesen werde oder in der Schweiz im System der Nothilfe lande. Dass das SEM seinen Entscheid auf ein nicht kindgerecht erstelltes Gutachten stütze, ohne ihn vertieft angehört zu haben, sei stossend. 6. 6.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG wird anstelle einer Anhörung einer asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt, wenn diese Person die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderen Beweismitteln feststeht (Bst. a), wenn ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Bst. b) oder wenn sie ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt (Bst. c). 6.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass diese Bestimmung bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden grundsätzlich nicht zur Anwendung komme, findet keine Grundlage im Asylgesetz. Insbesondere enthalten die vom Beschwerdeführer zitierten Verfahrensbestimmungen für unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren (Art. 17 AsylG i.V.m. Art. 7 AsylV 1) keine diesbezüglichen Regelungen. 6.3 Der Vorwurf, beim Gespräch mit der Fachstelle Lingua seien die besonderen Verfahrensvorschriften zugunsten minderjähriger Asylsuchender nicht beachtet worden, ist ebenfalls nicht berechtigt. Das vorliegende telefonische Lingua-Interview diente einzig der Erstellung einer länderkundlichen und linguistischen Analyse. Demgegenüber geht es bei einer Anhörung darum, die Asylgründe darzulegen und mitunter über einschneidende und sehr persönliche Erlebnisse zu sprechen, weshalb es in diesem Zusammenhang ungleich wichtiger ist, sicherzustellen, dass eine gesuchstellende Person sich frei äussern kann. Es wäre deshalb nicht sach-gerecht, bei einem Lingua-Gespräch dieselben Massstäbe anzuwenden, wie sie für die Anhörung eines Minderjährigen zu gelten haben (vgl. Urteil des BVGer D-6229/2017 vom 11. Mai 2018 E. 5.6.4). Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Stellungnahme vom 24. Februar 2020 als auch in der Beschwerdeschrift zwar Kritik an den Schlussfolgerungen des Gutachters in der Lingua-Analyse übte, aber - über den nicht näher substanziierten Vorwurf hinaus, gewisse Fragen seien kompliziert und das Gespräch sei insgesamt nicht kindgerecht gewesen keine konkreten Mängel des Lingua-Gesprächs als solchem, namentlich Verständnisschwierigkeiten oder eine unsachgemässe Gesprächsführung, geltend machte. 6.4 Überdies lässt sich den Akten entnehmen, dass die zugewiesene Rechtsvertretung - welche bei erstinstanzlichen Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen in den Zentren des Bundes die Rolle der Vertrauensperson übernimmt (Art. 17 Abs. 3 Bst. a AsylG) - zum Lingua-Gespräch eingeladen wurde (vgl. Akten SEM [...]-15/2). 6.5 Es kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass das telefonisch geführte Lingua-Interview korrekt ablief und eine geeignete Grundlage für die Erstellung eines linguistischen Gutachtens bildete.
7. Im Weiteren hat die Vorinstanz sich auch inhaltlich zu Recht auf die Ergebnisse des Lingua- sowie des Altersgutachtens abgestützt. 7.1 7.1.1 Aufgrund der ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Merkmale und Fähigkeiten des Beschwerdeführers kam die sachverständige Person zum Schluss, dass seine Sozialisation mit Sicherheit nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel. Dem Lingua-Bericht vom 27. Januar 2020 kann daher ein erhöhter Beweiswert beigemessen werden (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 m.w.H.). 7.1.2 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen sowie im Lingua-Gespräch einige geografische und landeskundliche Gegebenheiten der von ihm angegebenen Herkunftsregion korrekt zu benennen vermochte. Andererseits weisen seine diesbezüglichen Angaben aber auch auffallende Lücken und Fehler auf. Weder den Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerdeeingabe noch den eingereichten Beweismitteln lassen sich stichhaltige Argumente entnehmen, welche geeignet wären, die klaren Schlussfolgerungen des Lingua-Gutachters zu entkräften. Überdies hat der Beschwerdeführer sich bezeichnenderweise nicht zu der Feststellung des Gutachters geäussert, wonach er nicht den Dialekt seiner angeblichen Heimatregion spricht, sondern das von ihm gesprochene Tibetisch typische Merkmale des in der tibetischen Diaspora gesprochenen Dialekts aufweist. 7.1.3 Nach dem Gesagten drängt sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht in Tibet sozialisiert wurde und damit vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. 7.2 Im Weiteren gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, eine falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Bezug auf das Alter darzutun. 7.3 7.3.1 Dass die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum auf dem Personalienblatt beziehungsweise bei der BzP auf einem blossen Versehen beruhen, mag nicht von vornherein unplausibel sein. Jedenfalls ist aber festzustellen, dass er trotz ausdrücklicher Aufforderung weder Ausweispapiere noch irgendwelche anderen Beweismittel eingereicht hat, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen. Zudem erscheinen seine Ausführungen zu den Umständen seiner Ausreise aus China sowie insbesondere des weiteren Reisewegs vage und stereotyp und geben damit in der Tat Anlass zur Annahme, er wolle die wahren Umstände seiner Ausreise sowie seine Aufenthaltsorte vor der Einreise in die Schweiz verschleiern. 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht ferner zu Recht nicht geltend, das IRM H._______ habe sein Gutachten ohne nachvollziehbare Abstützung auf wissenschaftliche Quellen verfasst, oder die verwendete Quelle enthalte in Wirklichkeit eine andere Aussage: Das Institut hat im interessierenden Zusammenhang ausdrücklich auf eine Publikation von Wittschieber aus dem Jahr 2014 Bezug genommen, in welcher für männliche Probanden mit Schlüsselbein-Wachstumsfugen des Stadiums 2c in der Rubrik "Min-max" (minimales/maximales Alter) auf Seite 167 "17.4-20.2" angegeben wird. Der Beschwerdeführer rügt hingegen, die ungenügende Probandenzahl der Studie Wittschieber lasse bei korrekter wissenschaftlicher Betrachtung den Schluss auf ein Mindestalter von 17.4 Jahren nicht zu und diese Arbeit sei insoweit mangelhaft. Es würden im Übrigen neuere Publikationen existieren, die zu korrekteren Ergebnissen führen könnten. Mit diesen Vorbringen gelingt es ihm aber nicht, die Aussagekraft des umfassenden medizinischen Gutachtens ernsthaft zu beeinträchtigen. Die Professionalität und Unabhängigkeit des IRM H._______ wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Warum dieses seinen Befund auf die Arbeit von Wittschieber (Universität Münster) abgestützt hat und nicht auf eine der beiden anderen mit der Beschwerde eingereichten Abhandlungen, ist dem Gericht nicht bekannt. Die erste betrifft eine "Thai population" (vgl. Beschwerdebeilage 6), deren Ergebnisse möglicherweise nicht ohne Weiteres übertragbar sind. Die zweite (vgl. Beschwerdebeilage 7) fasst - im Sinn einer Metastudie - Aussagen von fünf Arbeiten zusammen (darunter sind auch diejenige von Wittschieber und die Beschwerdebeilage 6). Diese fünf Berichte weisen für das Stadium 2c und männliche Probanden Mindestalter auf, deren arithmetisches Mittel 17.04 Jahre beträgt (vgl. Beschwerdebeilage 7 S. 1350). Die Schlussfolgerung des Instituts für Rechtsmedizin, der Beschwerdeführer habe "das (...) Altersjahr sicher vollendet", erscheint angesichts dieses Durchschnittswerts plausibel und nachvollziehbar. Dass das IRM in einem anderen Fall eine abweichende Einschätzung vorgenommen habe, vermag keine begründeten Zweifel am vorliegenden Gutachten zu wecken. Im Übrigen erweist sich eine zuverlässige Beurteilung aufgrund der bestehenden Aktenlage als durchaus möglich, weshalb die Anträge auf Einholung eines Obergutachtes beziehungsweise einer Stellungnahme des IRM H._______ abzuweisen sind. 7.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Asylbehörden nachweislich falsche Angaben zu seinem Alter gemacht und diese damit über seine Identität getäuscht hat (vgl. Art. 1a Bst. a AsylV 1). Ferner teilt das Gericht aufgrund der Aktenlage die Auffassung, dass der Beschwerdeführer täuschende Angaben zu seiner Herkunft und seinem Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz gemacht hat. Da damit namentlich eine sinnvolle Prüfung von Wegweisungshindernissen verhindert wird, stellt dieses Verhalten eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. 7.5 Demnach sind die in Art. 36 Abs. 1 Bst. a und c AsylG formulierten Voraussetzungen erfüllt, unter denen vor dem Entscheid des SEM keine Anhörung stattzufinden hat, sondern der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Dieser Verpflichtung ist die Vorinstanz nachgekommen.
8. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz schliesslich zu Recht auch keine Prüfung von Wegweisungshindernissen, namentlich des im Falle einer Rückkehr an den Herkunftsort zu erwartenden (familiären) Umfelds, vorgenommen. Unbegleitete Minderjährige haben, unter angemessener Berücksichtigung des jeweiligen Alters, die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung haben auch sie die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen (vgl. Urteil des BVGer D-6229/2017 vom 11. Mai 2018 E. 9.3; D-1467/2018 vom 6. April 2018 E. 7.2). Für den vorliegenden Fall ist massgebend, dass der Beschwerdeführer mittlerweile mindestens (...) Jahre alt ist. Der Umstand, dass er angeblich allein - jedenfalls ohne Familienangehörige - in die Schweiz gereist ist, weist darauf hin, dass er ein gewisses Mass an Selbständigkeit aufweist. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass er es pflichtwidrig unterlassen hat, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner tatsächlichen persönlichen Verhältnisse insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
9. Als Fazit ist festzuhalten, dass das verfahrensrechtliche Vorgehen des SEM nicht zu beanstanden ist. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich als unberechtigt, und das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
10. Bei diesem Verfahrensgang besteht vorliegend keine Veranlassung für eine inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen (vgl. oben E. 4).
11. Nachdem der Beschwerdeführer die Feststellungen im Altersgutachten des IRM H._______ vom 15. Januar 2020 nicht zu entkräften vermag, ist auch der Antrag auf Anpassung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums abzuweisen.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: