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E-2259/2017

E-2259/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde mit letztem Wohnsitz in C._______ reiste am 10. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Am 22. Januar 2016 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ statt. Eine erste Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) am 21. Dezember 2016 wurde abgebrochen, weil der Beschwerdeführer geschlechtsspezifische Verfolgung geltend machte. Am 15. Februar 2017 wurde eine erneute Anhörung mit einem reinen Männerteam durchführt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe seit 2013 eine Beziehung zu einer jungen Frau aus seinem Dorf unterhalten. Seine Freundin sei jedoch durch ihre Familie im Rahmen der Schlichtung eines Streits mit einer verfeindeten Familie im Jahr (...) zwangsweise mit einem anderen Mann verheiratet worden. Nach einem Monat sei sie aber wieder zu ihrer Familie zurückgekehrt und sie hätten ihre Beziehung heimlich weitergeführt. Sie hätten sich öfters auf dem Markt oder zu Hause getroffen. Als die Familie seiner Freundin hiervon erfahren habe, habe sie ihn bedroht. Am (...) 2015 habe ihn ein Onkel seiner Freundin namens E._______, welcher ein einflussreicher Parlamentarier der Yekiti-Partei sei, ihn zu einem Treffen zu sich bestellt. Im Hause von E._______ sei er durch diesen sowie einen weiteren Onkel und den Bruder seiner Freundin geschlagen und aufgefordert worden, die Beziehung zu ihr zu beenden. Sie hätten ihn dann ausgezogen sowie gefesselt, und der Bruder seiner Freundin habe ihn vergewaltigt. E._______ habe eine Videoaufnahme der Vergewaltigung gemacht. Anschliessend hätten sie ihn wieder gehen lassen. Da er sich trotz der gegen ihn aus-gesprochenen Drohungen wieder mit seiner Freundin getroffen habe, habe ihm E._______ am (...) 2015 telefonisch mit dem Tod sowie der Veröffentlichung der Videoaufnahme gedroht. Daraufhin habe er sich auf Anraten seines Vaters sowie eines Cousins seines Vaters zur Ausreise entschlossen. Sein Vater wisse nichts von der Videoaufnahme der Vergewaltigung. Er befürchte, dass dieser ihn andernfalls umbringen würde, um die Familienehre wiederherzustellen. Nach seiner Ausreise habe es seinen Brand im Haus seiner Freundin gegeben. Deren Familie habe ihn beschuldigt, jemanden mit der Brandstiftung beauftragt zu haben. C. Mit Verfügung vom 16. März 2017 (eröffnet am 23. März 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. April 2017 an das SEM sowie an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Beschwerdefrist unter Verweis auf eine kurzfristig notwendig gewordene Verschiebung eines Beratungstermins bei einer Rechtsberatungsstelle sowie deren Überlastung. E. Mit Schreiben vom 11. April 2017 wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche - und damit nicht erstreckbare - Frist handle. F. Mit Schreiben vom 15. April 2017 legte der Beschwerdeführer dar, dass es ihm bisher unverschuldeterweise nicht gelungen sei, eine Beschwerde einzureichen und ersuchte sinngemäss unter Verweis auf Art. 24 Abs. 1 VwVG um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. April 2017 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Formular Zentrumsausschluss mit Hausverbot der Heilsarmee Flüchtlingshilfe F._______ vom (...) 2017, zwei Fotos seiner beschädigten Jacke sowie einen Kurzbericht der Hilfswerksvertretung (HWV) vom 20. Februar 2017 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG werde nicht eingetreten, da die Beschwerdeeingabe vom 24. April 2017 fristgerecht erfolgt sei. Ferner hiess er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut, setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2017 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Zudem reichte er eine Einladung zu einem Konsultations-termin des Spitals G._______ (Psychiatrischer Dienst) vom 15. Mai 2017 zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 21. August 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Psychiatrischen Diensts, Spital G._______ vom 7. August 2017 nach und ersuchte um dessen Berücksichtigung bei der Beurteilung der Beschwerdevorbringen. L. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 wurde ein weiterer Arztbericht vom 11. Juni 2018 ins Recht gelegt.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist eine Verfügung des SEM, mit der das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet wurde.

E. 3.2 Mit seiner Beschwerde vom 24. April 2017 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks korrekter Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rechtsmittel wurden hingegen keine Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylgewährung, auf Nichtanordnung der Wegweisung oder auf Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (mit der Folge der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme) gestellt. Auch in der Begründung des von einer qualifizierten Asyljuristin verfassten Rechtsmittels wurde - explizit oder sinngemäss - nichts vorgetragen, das unter dem Asyl- oder dem Wegweisungs(vollzugs)punkt inhaltlich zu berücksichtigen wäre. Der Beschwerdeführer beschränkte sich vielmehr formal und inhaltlich darauf, Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens zu rügen (fehlerhafte Sachverhaltserhebung infolge Verletzung der Abklärungspflicht, Verletzung des rechtlichen Gehörs); die Richtigkeit der materiellen Argumentation des SEM liess er nicht bestreiten.

E. 3.3 Bei dieser Aktenlage hielt der Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 27. April 2017 fest, dass "in der Beschwerdeeingabe ausschliesslich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung beantragt wird und demnach im Falle einer Abweisung dieses Rechtsbegehrens keine inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung des SEM durch das Gericht erfolgen würde" (vgl. Zwischenverfügung S. 2). In seinen drei späteren Eingaben wurde diese Feststellung des Gerichts mit keinem Wort thematisiert.

E. 3.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nach dem Gesagten auf die Frage der Korrektheit des erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungs-verfahrens beschränkt.

E. 4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Seine Ausführungen zur geltend gemachten Vergewaltigung seien allgemein wenig detailliert ausgefallen. Trotz mehrfacher Aufforderung, sich ausführlicher zu äussern, seien seine Aussagen allgemein und unsubstanziiert geblieben und würden nicht dein Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln. Auch seine Schilderungen des angeblichen Drohanrufs des Onkels seiner Freundin sowie seiner Treffen mit dieser im Zeitraum von 2014 bis (...) 2015 seien unpräzise ausgefallen. Ebenso habe der Beschwerdeführer sich nicht genauer zu den Treffen mit seine Freundin nach deren Zwangsverheiratung zu äussern vermocht. Seine diesbezüglichen Angaben seien im länderspezifischen Kontext gänzlich oberflächlich und allgemein ausgefallen. Im Weitern erscheine es wenig glaubhaft, dass er seine Freundin jeweils alleine auf dem Markt oder in ihrem Elternhaus habe aufsuchen und treffen können, ohne den Verdacht ihrer Angehörigen zu erregen. Ein solches Verhalten hätte unter den geschilderten Umständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit direkt Verfolgungsmassnahmen gegen ihn zur Folge gehabt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Familienangehörigen die Gründe für seine Ausreise nicht mit-geteilt habe, da bei einem tatsächlich bestehenden Risiko eines Ehren-mordes der gesamte Familienverband von Verfolgungsmassnahmen betroffen sein könnte. Entsprechend sei es auch nicht glaubhaft, dass nach seiner Ausreise der Onkel seiner Freundin keine weiteren Verfolgungsmassnahmen gegen seine im Heimatstaat verbliebenen Angehörigen eingeleitet habe. Schliesslich sei die angedrohte Veröffentlichung der Videoaufnahme der Vergewaltigung des Beschwerdeführers als absurd zu bezeichnen, da auch die Täter als solche in der Aufnahme erkennbar gewesen wären. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden im nord-irakischen Länderkontext wirklichkeitsfremd erscheinen. Im Übrigen sei die einheimische kurdische Bevölkerung in den vier Provinzen des KRG nicht generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) betroffen, und es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde vor, gemäss dem "Handbuch Asyl und Wegweisung" des SEM sei bei den Befragungen eine offene und vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen, damit die Gesuchstellenden ihre Fluchtgründe angstfrei vorbringen könnten. Im Falle geschlechtsspezifischer Verfolgung empfehle das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), dass den Antragsstellenden gestattet werden solle, ihre Gesuchsgründe mit möglichst wenigen Unterbrechungen zu schildern, und dass die befragende Person sich neutral, mitfühlend und objektiv verhalten solle.

E. 4.2.1 Der Befrager bei seiner zweiten Anhörung vom 15. Februar 2017 sei aber, obwohl dieser Kenntnis über die Gesuchsgründe und seinen labilen psychischen Zustand gehabt habe, nicht bemüht gewesen, eine offene und vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen. Er habe ihn während der Befragung kein einziges Mal gefragt, wie es ihm gehe; auf seinen Wunsch, den gleichen Dolmetscher zu haben wie bei der ersten Anhörung, sei zudem ohne Begründung nicht eingegangen worden. Die Art der Fragen und das Tempo der Befragung würden den Anschein eines Verhörs erwecken. Es sei ihm zu keinem Zeitpunkt vermittelt worden, dass man ihm glaube und sich der Schwierigkeiten bewusst sei, über solche Erlebnisse offen zu sprechen. Die bei der zweiten Anhörung mitwirkende HWV habe in ihrem Kurzbericht das Verhalten des Befragers als nicht konstruktiv und die Atmosphäre als vorverurteilend bezeichnet. Er habe anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass er am (...) 2017 - mithin (...) Tage zuvor - mit einem Messer attackiert worden und dadurch psychisch noch stärker belastet gewesen sei. Diese Information lasse sich dem Kurzbericht der HWV entnehmen, sei jedoch im Befragungsprotokoll nicht festgehalten worden, und der Befrager sei mit keinem Wort auf diesen Vorfall eingegangen. Im Weiteren sei es der HWV nicht möglich gewesen, die Anhörungssituation positiv zu beeinflussen. Es seien ihr weder das Protokoll der ersten Anhörung noch der diesbezügliche HWV-Bericht vorgelegt worden. Sie sei erst nach zwei Stunden darüber informiert worden, dass bereits eine erste, abgebrochene Anhörung stattgefunden hatte. Dass sie über die Vorgeschichte, den psychischen Zustand des Gesuchstellers und die bereits vorliegenden Informationen nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, habe ihr das Ausüben ihrer Aufgabe verunmöglicht. Den protokollierten Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen der HWV sei zu entnehmen, dass es ihm sichtlich leichter gefallen sei, ihr gegenüber über das Erlebte zu sprechen. Bereits anlässlich der ersten Anhörung sei klar geworden, dass er psychisch labil und traumatisiert sei. Er sei aber zu jenem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, offen über diese Probleme zu sprechen.

E. 4.2.2 Auch die bei der ersten Anhörung anwesende HWV habe seine psychische Verfassung als relativ schlecht eingeschätzt. Die Vorinstanz habe jedoch keine genauere Abklärung seines psychischen Zustandes vorgenommen und diesen auch bei der zweiten Befragung nicht berücksichtigt. Sein psychischer Zustand sei erst durch die Fragen der HWV am Schluss der Anhörung thematisiert worden. Es sei ihm bis zum Zeitpunkt der Beschwerde nicht möglich gewesen, sich in psychologische Behandlung zu begeben. Nach dem am (...) 2017 erfolgten Transfer habe er erst zum neuen erstversorgenden Arzt gehen müssen, bevor er einen Termin bei einem Spezialisten erhalten habe. Sein neuer Arzt sei aber noch im Urlaub.

E. 4.2.3 Seine Traumatisierung durch die Ereignisse im Irak seien zum Zeitpunkt der zweiten Bundesanhörung durch zwei Faktoren verstärkt worden: Zum einen sei er in seiner Unterkunft - als Folge einer Meinungsverschiedenheit - von einem Mitbewohner mit einem Messer attackiert worden. Nur dank seiner wattierten Jacke sei er unverletzt geblieben. Aufgrund dieses Angriffs sei ein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen worden, und er habe dann keine Bleibe gehabt. Aufgrund dieser Erlebnisse sei er am Tag der Anhörung noch unter Schock gestanden. Zum anderen hätten ihn seine angebliche Schwester und deren Ehemann stark unter Druck gesetzt, seine wahre Identität zu verschweigen. Sie hätten ihn vor gravierenden Konsequenzen gewarnt, wenn er gegenüber der Vorinstanz seine richtige Identität offenbare, und er habe sich auch deswegen grosse Sorgen gemacht.

E. 4.2.4 Die Vorinstanz habe aus diesen Gründen infolge einer mangelhaften Befragung ihre Abklärungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt worden.

E. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, vor der Anhörung vom 15. Februar 2017 mit einem Arztzeugnis zu belegen, dass er nicht einvernahmefähig sei. Dies habe er aber unterlassen. Es liessen sich zudem auch dem Protokoll der Anhörung keine Hinweise dafür entnehmen, dass er nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Sie Anhörung sei korrekt durchgeführt und der rechtserhebliche Sachverhalt demnach korrekt erstellt worden

E. 4.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, nach der Messer-attacke vom (...) 2017, bei welcher er zum Glück nur oberflächlich verletzt worden sei, habe ihm niemand geraten, einen Arzt aufzusuchen. In seiner Heimat gehe man nur wegen körperlicher Probleme zum Arzt. Er habe nicht gewusst, dass man in der Schweiz wegen psychischer Probleme ein Arztzeugnis erhalten und er damit eventuell die Anhörung hätte verschieben können. Selbst wenn er dies gewusst hätte, wäre es ihm kaum möglich gewesen, nach dem Angriff vom (...) 2017 rechtzeitig ein Arztzeugnis zu beschaffen. Er sei von seiner Unterkunft, welche normalerweise Arzttermine organisiere, ausgeschlossen worden. Selber habe er bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen Kontakt zum erstversorgenden Arzt oder zu einem Psychologen gehabt. Auch das Argument, es seien dem Protokoll keine Hinweise auf eine fehlende Einvernahmefähigkeit zu entnehmen, gehe fehl. Es wäre Aufgabe der Vorinstanz gewesen, den Sachverhalt abschliessend abzuklären und ein vollständiges Protokoll zu erstellen. Dass diese Aufgabe nicht rechtsgenüglich ausgeführt worden sei, sei bereits in der Beschwerdeschrift dargelegt worden. Das Gefühl, es habe sich bei der Befragung eher um ein Verhör gehandelt, werde durch die Wahl des Begriffs "einvernahmefähig" in der Vernehmlassung noch verstärkt. Dem Protokoll seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Fachspezialist Interesse an seiner Befindlichkeit gehabt hätte. Die Fragen der HWV habe er besser und substanziierter beantworten können, und auch im Gespräch mit der Rechtsvertretung zeige sich, dass er ausführlicher und detaillierter Auskunft geben könne, wenn man ihm die nötige Zeit und Möglichkeit einräume.

E. 5.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die ver-fügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet die An-hörung, hat aber keine Parteirechte. Sie bestätigt unterschriftlich ihre Mitwirkung und untersteht gegenüber Dritten der Schweigepflicht. Sie kann Fragen zur Erhellung des Sachverhalts stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen (Art. 30 AsylG).

E. 5.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen Genüge getan.

E. 5.2.1 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem sie es unterlassen habe, Abklärungen betreffend den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen, kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergeben sich keine stichhaltigen und konkreten Hinweise auf wesentliche gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers. Sowohl bei der BzP als auch bei der ersten Anhörung bezeichnete er auf jeweilige explizite Nachfrage hin seinen Gesundheitszustand als gut (vgl. A6 S. 8, A18 S. 8 F66 f.). Zwar bemerkten sowohl die Befragerin als auch die HWV bei der ersten Anhörung, seine psychische Verfassung sei (relativ) schlecht und die HWV regte die Einholung eines psychiatrischen Berichts von Amtes wegen an (vgl. A18 S. 11). Das SEM muss den Vorschlägen der HWV jedoch nicht zwingend Folge leisten; im Rahmen der freien Beweiswürdigung entscheidet das SEM vielmehr autonom, das heisst ohne Rücksprache mit der HWV, ob weitere Abklärungsmassnahmen zu treffen sind (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C7, Die Anhörung zu den Asylgründen, S. 12, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/asyl/verfahren/hb/c/hb-c7-d.pdf, abgerufen am 18.12.2018).

E. 5.2.2 Dem von der HWV ebenfalls vermerkten Umstand, dass der Beschwerdeführer Mühe bekundet habe, über gewisse Erlebnisse zu sprechen, wurde mit dem Abbruch der ersten Anhörung und der Durchführung einer erneuten Befragung mit einem reinen Männerteam Rechnung getragen. Für weitergehende, medizinische Abklärungen im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung bestand aber kein konkreter Anlass.

E. 5.2.3 Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass das Protokoll der zweiten Anhörung des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2017 nicht darauf schliessen lässt, er habe während dieser Befragung unter gravierenden psychischen oder anderen gesundheitlichen Problemen gelitten. Die bei der zweiten Anhörung anwesende HWV hat auf dem Beiblatt keine entsprechenden Beobachtungen vermerkt (vgl. A20 S. 17). Es ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll ebenfalls keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass die Belastung des Beschwerdeführers durch den Ausschluss von seiner Unterkunft wenige Tage vor der Befragung sowie den Druck durch andere Familienangehörige in der Schweiz so gross war, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe hinreichend darzulegen. Ob die erstgenannten Umstände vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung tatsächlich vorgebracht, aber trotzdem nicht ins Protokoll aufgenommen wurden, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht mit Sicherheit feststellen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls zwar diverse Ergänzungen und Präzisierungen anbrachte, jedoch keine Anmerkungen hinsichtlich des genannten Vorfalls in der Asylunterkunft machte. Vielmehr bestätigte er unterschriftlich, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äus-serungen entspreche (vgl. A20 S.16). Angesichts dessen dass der Bericht der HWV drei Tage nach der Anhörung verfasst wurde, kann nicht aus-geschlossen werden, dass sie von dem gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Hausverbot erst nach der Anhörung Kenntnis erhielt. Selbst wenn dieser Umstand zu Unrecht nicht ins Protokoll aufgenommen worden sein sollte, wäre dies nicht als grober Verfahrensfehler zu bewerten, da es sich hierbei nicht um ein entscheidwesentliches Sachverhaltselement handeln würde.

E. 5.2.4 Schliesslich lassen auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte nicht auf eine derart schwerwiegende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers schliessen, dass dieser im Zeitpunkt der zweiten Anhörung nicht einvernahmefähig gewesen wäre.

E. 5.2.5 Die Einwände gegen den Befragungsstil bei der Anhörung vom 15. Februar 2017 vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen: Das Anhörungsprotokoll lässt nicht auf eine besonders angespannte oder gar vorverurteilende Atmosphäre schliessen, sondern vermittelt vielmehr den Eindruck, der Befrager habe sich darum bemüht, die entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente in neutraler und objektiver Weise zu erfragen. Der Auffassung, die Anhörung habe den Eindruck eines Verhörs erweckt, kann aufgrund des Protokolls nicht gefolgt werden. Es wurde dem Beschwerdeführer zudem mit offenen Fragen durchaus Gelegenheit gegeben, die Gründe für sein Asylgesuch vollständig darzulegen. Der Umstand, dass der Befrager ihm gegenüber angeblich weniger Empathie zeigte, als es die HWV für angebracht und wünschbar hielt, wäre vorliegend jedenfalls nicht als wesentlicher Mangel der Befragung zu werten. Der Beschwerdeführer war in der Lage, die angeblich erlittene Vergewaltigung zu schildern, über welche er bei der ersten Anhörung aus Gründen der Scham nicht sprechen wollte, und diesbezügliche Fragen zu beantworten. Auch der Umstand, dass vom Beschwerdeführer geäusserten Wunsch, es sei derselbe Dolmetscher einzusetzen wie bei der ersten Anhörung, nicht entsprochen wurde, stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Es wurde keine Kritik an der Arbeit oder dem Verhalten des bei der zweiten Anhörung eingesetzten Übersetzers erhoben, und es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Einsatz eines anderen Dolmetschers eine wesentliche Einschränkung für den Beschwerdeführer bedeutete.

E. 5.2.6 Über das gesamte Gespräch gesehen ist somit von einer angemessenen Gesprächsatmosphäre auszugehen und es besteht kein Grund zur Annahme, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, seine Asylgründe unbelastet, frei und vollständig darzulegen. Die bei der zweiten Anhörung anwesende HWV rügte auf dem Unterschriftenblatt die ihr nicht gewährte Einsicht in das Protokoll der ersten Anhörung, machte ansonsten aber keine Bemerkungen hinsichtlich des Ablaufs der Befragung und dem Verhalten des Befragers. Die im Kurzbericht der HWV geübte erhebliche Kritik an der Führung der Befragung findet in den Verfahrensakten keine Stütze und vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

E. 5.2.7 Zwar hat gemäss Art. 26 Abs. 1 AsylV 1 die Vertretung der Hilfswerke die Möglichkeit, in der Regel zwei Stunden vor der Anhörung vom Inhalt der erstellten Befragungs- oder Anhörungsprotokolle Kenntnis zu nehmen. Indessen kann der Beschwerdeführer aus dem Einwand der HWV im Anhörungsprotokoll vom 15. Februar 2017, wonach ihr keine Einsicht in das Protokoll der ersten, abgebrochenen Anhörung gewährt worden sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die (durch die gesuchstellende Person nicht gewollte) Abwesenheit einer HWV bei der Anhörung keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel darstellt, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge hat. Es muss dabei von der Beschwerdeinstanz aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles beurteilt werden, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 13 E. 4c-d). Wenn selbst die Abwesenheit einer HWV die Rechtswirkung einer Anhörung nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht zwingend beseitigt, kann dies bei einer nicht vollständigen vorgängigen Abgabe der Befragungsprotokolle an die HWV erst recht nicht der Fall sein. Eine entsprechende Unterlassung stellt keinen groben Verfahrensmangel dar (vgl. Urteil des BVGer D-6861/2015 vom 1. Mai 2017 E. 4.2). Dies ist vorliegend umso weniger der Fall als die HWV gemäss Angaben in ihrem Kurzbericht die Gelegenheit erhielt, während einer Pause im Verlauf der Befragung Einsicht in das erste Anhörungsprotokoll zu nehmen. Die HWV konnte damit ihre Aufgabe - die Beobachtung der Anhörung sowie die Verstärkung des Vertrauens der asylsuchenden Person in die Objektivität der Behörden sowie in eine korrekte und faire Abwicklung der Anhörung - ohne wesentliche Einschränkung wahrnehmen; dies zeigt sich namentlich auch dadurch, dass sie dem Beschwerdeführer eine Reihe von ergänzenden Fragen stellte.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einer unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

E. 5.4 Bei diesem Verfahrensgang besteht vorliegend keine Veranlassung für eine inhaltlich Überprüfung der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen (vgl. oben E. 3).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 8 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 110a Abs. 1 VwVG). Dieser ist demnach ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers hat in ihrer Kostennote vom 18. Mai 2017 einen Zeitaufwand von 10 Stunden ausgewiesen Dieser Zeitaufwand erscheint indessen als überhöht, weshalb er - unter Berücksichtigung des Aufwandes für die nachträglich erfolgten Eingaben vom 21. August 2017 und 25. Juni 2018 auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von 8.5 Stunden zu kürzen ist. Zudem wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 180.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter (wie in der Zwischenverfügung vom 27. April 2017 angekündigt) praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 1450.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1450.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2259/2017 Urteil vom 22. Januar 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...) Irak, amtlich verbeiständet durch MLaw Anja Freienstein, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde mit letztem Wohnsitz in C._______ reiste am 10. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Am 22. Januar 2016 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ statt. Eine erste Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) am 21. Dezember 2016 wurde abgebrochen, weil der Beschwerdeführer geschlechtsspezifische Verfolgung geltend machte. Am 15. Februar 2017 wurde eine erneute Anhörung mit einem reinen Männerteam durchführt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe seit 2013 eine Beziehung zu einer jungen Frau aus seinem Dorf unterhalten. Seine Freundin sei jedoch durch ihre Familie im Rahmen der Schlichtung eines Streits mit einer verfeindeten Familie im Jahr (...) zwangsweise mit einem anderen Mann verheiratet worden. Nach einem Monat sei sie aber wieder zu ihrer Familie zurückgekehrt und sie hätten ihre Beziehung heimlich weitergeführt. Sie hätten sich öfters auf dem Markt oder zu Hause getroffen. Als die Familie seiner Freundin hiervon erfahren habe, habe sie ihn bedroht. Am (...) 2015 habe ihn ein Onkel seiner Freundin namens E._______, welcher ein einflussreicher Parlamentarier der Yekiti-Partei sei, ihn zu einem Treffen zu sich bestellt. Im Hause von E._______ sei er durch diesen sowie einen weiteren Onkel und den Bruder seiner Freundin geschlagen und aufgefordert worden, die Beziehung zu ihr zu beenden. Sie hätten ihn dann ausgezogen sowie gefesselt, und der Bruder seiner Freundin habe ihn vergewaltigt. E._______ habe eine Videoaufnahme der Vergewaltigung gemacht. Anschliessend hätten sie ihn wieder gehen lassen. Da er sich trotz der gegen ihn aus-gesprochenen Drohungen wieder mit seiner Freundin getroffen habe, habe ihm E._______ am (...) 2015 telefonisch mit dem Tod sowie der Veröffentlichung der Videoaufnahme gedroht. Daraufhin habe er sich auf Anraten seines Vaters sowie eines Cousins seines Vaters zur Ausreise entschlossen. Sein Vater wisse nichts von der Videoaufnahme der Vergewaltigung. Er befürchte, dass dieser ihn andernfalls umbringen würde, um die Familienehre wiederherzustellen. Nach seiner Ausreise habe es seinen Brand im Haus seiner Freundin gegeben. Deren Familie habe ihn beschuldigt, jemanden mit der Brandstiftung beauftragt zu haben. C. Mit Verfügung vom 16. März 2017 (eröffnet am 23. März 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. April 2017 an das SEM sowie an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Beschwerdefrist unter Verweis auf eine kurzfristig notwendig gewordene Verschiebung eines Beratungstermins bei einer Rechtsberatungsstelle sowie deren Überlastung. E. Mit Schreiben vom 11. April 2017 wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche - und damit nicht erstreckbare - Frist handle. F. Mit Schreiben vom 15. April 2017 legte der Beschwerdeführer dar, dass es ihm bisher unverschuldeterweise nicht gelungen sei, eine Beschwerde einzureichen und ersuchte sinngemäss unter Verweis auf Art. 24 Abs. 1 VwVG um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. April 2017 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Formular Zentrumsausschluss mit Hausverbot der Heilsarmee Flüchtlingshilfe F._______ vom (...) 2017, zwei Fotos seiner beschädigten Jacke sowie einen Kurzbericht der Hilfswerksvertretung (HWV) vom 20. Februar 2017 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG werde nicht eingetreten, da die Beschwerdeeingabe vom 24. April 2017 fristgerecht erfolgt sei. Ferner hiess er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut, setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2017 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Zudem reichte er eine Einladung zu einem Konsultations-termin des Spitals G._______ (Psychiatrischer Dienst) vom 15. Mai 2017 zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 21. August 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Psychiatrischen Diensts, Spital G._______ vom 7. August 2017 nach und ersuchte um dessen Berücksichtigung bei der Beurteilung der Beschwerdevorbringen. L. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 wurde ein weiterer Arztbericht vom 11. Juni 2018 ins Recht gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist eine Verfügung des SEM, mit der das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet wurde. 3.2 Mit seiner Beschwerde vom 24. April 2017 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks korrekter Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rechtsmittel wurden hingegen keine Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylgewährung, auf Nichtanordnung der Wegweisung oder auf Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (mit der Folge der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme) gestellt. Auch in der Begründung des von einer qualifizierten Asyljuristin verfassten Rechtsmittels wurde - explizit oder sinngemäss - nichts vorgetragen, das unter dem Asyl- oder dem Wegweisungs(vollzugs)punkt inhaltlich zu berücksichtigen wäre. Der Beschwerdeführer beschränkte sich vielmehr formal und inhaltlich darauf, Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens zu rügen (fehlerhafte Sachverhaltserhebung infolge Verletzung der Abklärungspflicht, Verletzung des rechtlichen Gehörs); die Richtigkeit der materiellen Argumentation des SEM liess er nicht bestreiten. 3.3 Bei dieser Aktenlage hielt der Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 27. April 2017 fest, dass "in der Beschwerdeeingabe ausschliesslich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung beantragt wird und demnach im Falle einer Abweisung dieses Rechtsbegehrens keine inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung des SEM durch das Gericht erfolgen würde" (vgl. Zwischenverfügung S. 2). In seinen drei späteren Eingaben wurde diese Feststellung des Gerichts mit keinem Wort thematisiert. 3.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nach dem Gesagten auf die Frage der Korrektheit des erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungs-verfahrens beschränkt. 4. 4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Seine Ausführungen zur geltend gemachten Vergewaltigung seien allgemein wenig detailliert ausgefallen. Trotz mehrfacher Aufforderung, sich ausführlicher zu äussern, seien seine Aussagen allgemein und unsubstanziiert geblieben und würden nicht dein Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln. Auch seine Schilderungen des angeblichen Drohanrufs des Onkels seiner Freundin sowie seiner Treffen mit dieser im Zeitraum von 2014 bis (...) 2015 seien unpräzise ausgefallen. Ebenso habe der Beschwerdeführer sich nicht genauer zu den Treffen mit seine Freundin nach deren Zwangsverheiratung zu äussern vermocht. Seine diesbezüglichen Angaben seien im länderspezifischen Kontext gänzlich oberflächlich und allgemein ausgefallen. Im Weitern erscheine es wenig glaubhaft, dass er seine Freundin jeweils alleine auf dem Markt oder in ihrem Elternhaus habe aufsuchen und treffen können, ohne den Verdacht ihrer Angehörigen zu erregen. Ein solches Verhalten hätte unter den geschilderten Umständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit direkt Verfolgungsmassnahmen gegen ihn zur Folge gehabt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Familienangehörigen die Gründe für seine Ausreise nicht mit-geteilt habe, da bei einem tatsächlich bestehenden Risiko eines Ehren-mordes der gesamte Familienverband von Verfolgungsmassnahmen betroffen sein könnte. Entsprechend sei es auch nicht glaubhaft, dass nach seiner Ausreise der Onkel seiner Freundin keine weiteren Verfolgungsmassnahmen gegen seine im Heimatstaat verbliebenen Angehörigen eingeleitet habe. Schliesslich sei die angedrohte Veröffentlichung der Videoaufnahme der Vergewaltigung des Beschwerdeführers als absurd zu bezeichnen, da auch die Täter als solche in der Aufnahme erkennbar gewesen wären. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden im nord-irakischen Länderkontext wirklichkeitsfremd erscheinen. Im Übrigen sei die einheimische kurdische Bevölkerung in den vier Provinzen des KRG nicht generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) betroffen, und es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde vor, gemäss dem "Handbuch Asyl und Wegweisung" des SEM sei bei den Befragungen eine offene und vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen, damit die Gesuchstellenden ihre Fluchtgründe angstfrei vorbringen könnten. Im Falle geschlechtsspezifischer Verfolgung empfehle das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), dass den Antragsstellenden gestattet werden solle, ihre Gesuchsgründe mit möglichst wenigen Unterbrechungen zu schildern, und dass die befragende Person sich neutral, mitfühlend und objektiv verhalten solle. 4.2.1 Der Befrager bei seiner zweiten Anhörung vom 15. Februar 2017 sei aber, obwohl dieser Kenntnis über die Gesuchsgründe und seinen labilen psychischen Zustand gehabt habe, nicht bemüht gewesen, eine offene und vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen. Er habe ihn während der Befragung kein einziges Mal gefragt, wie es ihm gehe; auf seinen Wunsch, den gleichen Dolmetscher zu haben wie bei der ersten Anhörung, sei zudem ohne Begründung nicht eingegangen worden. Die Art der Fragen und das Tempo der Befragung würden den Anschein eines Verhörs erwecken. Es sei ihm zu keinem Zeitpunkt vermittelt worden, dass man ihm glaube und sich der Schwierigkeiten bewusst sei, über solche Erlebnisse offen zu sprechen. Die bei der zweiten Anhörung mitwirkende HWV habe in ihrem Kurzbericht das Verhalten des Befragers als nicht konstruktiv und die Atmosphäre als vorverurteilend bezeichnet. Er habe anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass er am (...) 2017 - mithin (...) Tage zuvor - mit einem Messer attackiert worden und dadurch psychisch noch stärker belastet gewesen sei. Diese Information lasse sich dem Kurzbericht der HWV entnehmen, sei jedoch im Befragungsprotokoll nicht festgehalten worden, und der Befrager sei mit keinem Wort auf diesen Vorfall eingegangen. Im Weiteren sei es der HWV nicht möglich gewesen, die Anhörungssituation positiv zu beeinflussen. Es seien ihr weder das Protokoll der ersten Anhörung noch der diesbezügliche HWV-Bericht vorgelegt worden. Sie sei erst nach zwei Stunden darüber informiert worden, dass bereits eine erste, abgebrochene Anhörung stattgefunden hatte. Dass sie über die Vorgeschichte, den psychischen Zustand des Gesuchstellers und die bereits vorliegenden Informationen nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, habe ihr das Ausüben ihrer Aufgabe verunmöglicht. Den protokollierten Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen der HWV sei zu entnehmen, dass es ihm sichtlich leichter gefallen sei, ihr gegenüber über das Erlebte zu sprechen. Bereits anlässlich der ersten Anhörung sei klar geworden, dass er psychisch labil und traumatisiert sei. Er sei aber zu jenem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, offen über diese Probleme zu sprechen. 4.2.2 Auch die bei der ersten Anhörung anwesende HWV habe seine psychische Verfassung als relativ schlecht eingeschätzt. Die Vorinstanz habe jedoch keine genauere Abklärung seines psychischen Zustandes vorgenommen und diesen auch bei der zweiten Befragung nicht berücksichtigt. Sein psychischer Zustand sei erst durch die Fragen der HWV am Schluss der Anhörung thematisiert worden. Es sei ihm bis zum Zeitpunkt der Beschwerde nicht möglich gewesen, sich in psychologische Behandlung zu begeben. Nach dem am (...) 2017 erfolgten Transfer habe er erst zum neuen erstversorgenden Arzt gehen müssen, bevor er einen Termin bei einem Spezialisten erhalten habe. Sein neuer Arzt sei aber noch im Urlaub. 4.2.3 Seine Traumatisierung durch die Ereignisse im Irak seien zum Zeitpunkt der zweiten Bundesanhörung durch zwei Faktoren verstärkt worden: Zum einen sei er in seiner Unterkunft - als Folge einer Meinungsverschiedenheit - von einem Mitbewohner mit einem Messer attackiert worden. Nur dank seiner wattierten Jacke sei er unverletzt geblieben. Aufgrund dieses Angriffs sei ein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen worden, und er habe dann keine Bleibe gehabt. Aufgrund dieser Erlebnisse sei er am Tag der Anhörung noch unter Schock gestanden. Zum anderen hätten ihn seine angebliche Schwester und deren Ehemann stark unter Druck gesetzt, seine wahre Identität zu verschweigen. Sie hätten ihn vor gravierenden Konsequenzen gewarnt, wenn er gegenüber der Vorinstanz seine richtige Identität offenbare, und er habe sich auch deswegen grosse Sorgen gemacht. 4.2.4 Die Vorinstanz habe aus diesen Gründen infolge einer mangelhaften Befragung ihre Abklärungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt worden. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, vor der Anhörung vom 15. Februar 2017 mit einem Arztzeugnis zu belegen, dass er nicht einvernahmefähig sei. Dies habe er aber unterlassen. Es liessen sich zudem auch dem Protokoll der Anhörung keine Hinweise dafür entnehmen, dass er nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Sie Anhörung sei korrekt durchgeführt und der rechtserhebliche Sachverhalt demnach korrekt erstellt worden 4.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, nach der Messer-attacke vom (...) 2017, bei welcher er zum Glück nur oberflächlich verletzt worden sei, habe ihm niemand geraten, einen Arzt aufzusuchen. In seiner Heimat gehe man nur wegen körperlicher Probleme zum Arzt. Er habe nicht gewusst, dass man in der Schweiz wegen psychischer Probleme ein Arztzeugnis erhalten und er damit eventuell die Anhörung hätte verschieben können. Selbst wenn er dies gewusst hätte, wäre es ihm kaum möglich gewesen, nach dem Angriff vom (...) 2017 rechtzeitig ein Arztzeugnis zu beschaffen. Er sei von seiner Unterkunft, welche normalerweise Arzttermine organisiere, ausgeschlossen worden. Selber habe er bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen Kontakt zum erstversorgenden Arzt oder zu einem Psychologen gehabt. Auch das Argument, es seien dem Protokoll keine Hinweise auf eine fehlende Einvernahmefähigkeit zu entnehmen, gehe fehl. Es wäre Aufgabe der Vorinstanz gewesen, den Sachverhalt abschliessend abzuklären und ein vollständiges Protokoll zu erstellen. Dass diese Aufgabe nicht rechtsgenüglich ausgeführt worden sei, sei bereits in der Beschwerdeschrift dargelegt worden. Das Gefühl, es habe sich bei der Befragung eher um ein Verhör gehandelt, werde durch die Wahl des Begriffs "einvernahmefähig" in der Vernehmlassung noch verstärkt. Dem Protokoll seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Fachspezialist Interesse an seiner Befindlichkeit gehabt hätte. Die Fragen der HWV habe er besser und substanziierter beantworten können, und auch im Gespräch mit der Rechtsvertretung zeige sich, dass er ausführlicher und detaillierter Auskunft geben könne, wenn man ihm die nötige Zeit und Möglichkeit einräume. 5. 5.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die ver-fügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet die An-hörung, hat aber keine Parteirechte. Sie bestätigt unterschriftlich ihre Mitwirkung und untersteht gegenüber Dritten der Schweigepflicht. Sie kann Fragen zur Erhellung des Sachverhalts stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen (Art. 30 AsylG). 5.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen Genüge getan. 5.2.1 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem sie es unterlassen habe, Abklärungen betreffend den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen, kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergeben sich keine stichhaltigen und konkreten Hinweise auf wesentliche gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers. Sowohl bei der BzP als auch bei der ersten Anhörung bezeichnete er auf jeweilige explizite Nachfrage hin seinen Gesundheitszustand als gut (vgl. A6 S. 8, A18 S. 8 F66 f.). Zwar bemerkten sowohl die Befragerin als auch die HWV bei der ersten Anhörung, seine psychische Verfassung sei (relativ) schlecht und die HWV regte die Einholung eines psychiatrischen Berichts von Amtes wegen an (vgl. A18 S. 11). Das SEM muss den Vorschlägen der HWV jedoch nicht zwingend Folge leisten; im Rahmen der freien Beweiswürdigung entscheidet das SEM vielmehr autonom, das heisst ohne Rücksprache mit der HWV, ob weitere Abklärungsmassnahmen zu treffen sind (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C7, Die Anhörung zu den Asylgründen, S. 12, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/asyl/verfahren/hb/c/hb-c7-d.pdf, abgerufen am 18.12.2018). 5.2.2 Dem von der HWV ebenfalls vermerkten Umstand, dass der Beschwerdeführer Mühe bekundet habe, über gewisse Erlebnisse zu sprechen, wurde mit dem Abbruch der ersten Anhörung und der Durchführung einer erneuten Befragung mit einem reinen Männerteam Rechnung getragen. Für weitergehende, medizinische Abklärungen im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung bestand aber kein konkreter Anlass. 5.2.3 Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass das Protokoll der zweiten Anhörung des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2017 nicht darauf schliessen lässt, er habe während dieser Befragung unter gravierenden psychischen oder anderen gesundheitlichen Problemen gelitten. Die bei der zweiten Anhörung anwesende HWV hat auf dem Beiblatt keine entsprechenden Beobachtungen vermerkt (vgl. A20 S. 17). Es ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll ebenfalls keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass die Belastung des Beschwerdeführers durch den Ausschluss von seiner Unterkunft wenige Tage vor der Befragung sowie den Druck durch andere Familienangehörige in der Schweiz so gross war, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe hinreichend darzulegen. Ob die erstgenannten Umstände vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung tatsächlich vorgebracht, aber trotzdem nicht ins Protokoll aufgenommen wurden, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht mit Sicherheit feststellen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls zwar diverse Ergänzungen und Präzisierungen anbrachte, jedoch keine Anmerkungen hinsichtlich des genannten Vorfalls in der Asylunterkunft machte. Vielmehr bestätigte er unterschriftlich, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äus-serungen entspreche (vgl. A20 S.16). Angesichts dessen dass der Bericht der HWV drei Tage nach der Anhörung verfasst wurde, kann nicht aus-geschlossen werden, dass sie von dem gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Hausverbot erst nach der Anhörung Kenntnis erhielt. Selbst wenn dieser Umstand zu Unrecht nicht ins Protokoll aufgenommen worden sein sollte, wäre dies nicht als grober Verfahrensfehler zu bewerten, da es sich hierbei nicht um ein entscheidwesentliches Sachverhaltselement handeln würde. 5.2.4 Schliesslich lassen auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte nicht auf eine derart schwerwiegende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers schliessen, dass dieser im Zeitpunkt der zweiten Anhörung nicht einvernahmefähig gewesen wäre. 5.2.5 Die Einwände gegen den Befragungsstil bei der Anhörung vom 15. Februar 2017 vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen: Das Anhörungsprotokoll lässt nicht auf eine besonders angespannte oder gar vorverurteilende Atmosphäre schliessen, sondern vermittelt vielmehr den Eindruck, der Befrager habe sich darum bemüht, die entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente in neutraler und objektiver Weise zu erfragen. Der Auffassung, die Anhörung habe den Eindruck eines Verhörs erweckt, kann aufgrund des Protokolls nicht gefolgt werden. Es wurde dem Beschwerdeführer zudem mit offenen Fragen durchaus Gelegenheit gegeben, die Gründe für sein Asylgesuch vollständig darzulegen. Der Umstand, dass der Befrager ihm gegenüber angeblich weniger Empathie zeigte, als es die HWV für angebracht und wünschbar hielt, wäre vorliegend jedenfalls nicht als wesentlicher Mangel der Befragung zu werten. Der Beschwerdeführer war in der Lage, die angeblich erlittene Vergewaltigung zu schildern, über welche er bei der ersten Anhörung aus Gründen der Scham nicht sprechen wollte, und diesbezügliche Fragen zu beantworten. Auch der Umstand, dass vom Beschwerdeführer geäusserten Wunsch, es sei derselbe Dolmetscher einzusetzen wie bei der ersten Anhörung, nicht entsprochen wurde, stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Es wurde keine Kritik an der Arbeit oder dem Verhalten des bei der zweiten Anhörung eingesetzten Übersetzers erhoben, und es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Einsatz eines anderen Dolmetschers eine wesentliche Einschränkung für den Beschwerdeführer bedeutete. 5.2.6 Über das gesamte Gespräch gesehen ist somit von einer angemessenen Gesprächsatmosphäre auszugehen und es besteht kein Grund zur Annahme, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, seine Asylgründe unbelastet, frei und vollständig darzulegen. Die bei der zweiten Anhörung anwesende HWV rügte auf dem Unterschriftenblatt die ihr nicht gewährte Einsicht in das Protokoll der ersten Anhörung, machte ansonsten aber keine Bemerkungen hinsichtlich des Ablaufs der Befragung und dem Verhalten des Befragers. Die im Kurzbericht der HWV geübte erhebliche Kritik an der Führung der Befragung findet in den Verfahrensakten keine Stütze und vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. 5.2.7 Zwar hat gemäss Art. 26 Abs. 1 AsylV 1 die Vertretung der Hilfswerke die Möglichkeit, in der Regel zwei Stunden vor der Anhörung vom Inhalt der erstellten Befragungs- oder Anhörungsprotokolle Kenntnis zu nehmen. Indessen kann der Beschwerdeführer aus dem Einwand der HWV im Anhörungsprotokoll vom 15. Februar 2017, wonach ihr keine Einsicht in das Protokoll der ersten, abgebrochenen Anhörung gewährt worden sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die (durch die gesuchstellende Person nicht gewollte) Abwesenheit einer HWV bei der Anhörung keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel darstellt, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge hat. Es muss dabei von der Beschwerdeinstanz aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles beurteilt werden, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 13 E. 4c-d). Wenn selbst die Abwesenheit einer HWV die Rechtswirkung einer Anhörung nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht zwingend beseitigt, kann dies bei einer nicht vollständigen vorgängigen Abgabe der Befragungsprotokolle an die HWV erst recht nicht der Fall sein. Eine entsprechende Unterlassung stellt keinen groben Verfahrensmangel dar (vgl. Urteil des BVGer D-6861/2015 vom 1. Mai 2017 E. 4.2). Dies ist vorliegend umso weniger der Fall als die HWV gemäss Angaben in ihrem Kurzbericht die Gelegenheit erhielt, während einer Pause im Verlauf der Befragung Einsicht in das erste Anhörungsprotokoll zu nehmen. Die HWV konnte damit ihre Aufgabe - die Beobachtung der Anhörung sowie die Verstärkung des Vertrauens der asylsuchenden Person in die Objektivität der Behörden sowie in eine korrekte und faire Abwicklung der Anhörung - ohne wesentliche Einschränkung wahrnehmen; dies zeigt sich namentlich auch dadurch, dass sie dem Beschwerdeführer eine Reihe von ergänzenden Fragen stellte. 5.3 Nach dem Gesagten ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einer unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 5.4 Bei diesem Verfahrensgang besteht vorliegend keine Veranlassung für eine inhaltlich Überprüfung der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen (vgl. oben E. 3).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

8. Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 110a Abs. 1 VwVG). Dieser ist demnach ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers hat in ihrer Kostennote vom 18. Mai 2017 einen Zeitaufwand von 10 Stunden ausgewiesen Dieser Zeitaufwand erscheint indessen als überhöht, weshalb er - unter Berücksichtigung des Aufwandes für die nachträglich erfolgten Eingaben vom 21. August 2017 und 25. Juni 2018 auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von 8.5 Stunden zu kürzen ist. Zudem wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 180.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter (wie in der Zwischenverfügung vom 27. April 2017 angekündigt) praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 1450.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1450.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: