Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 17. September 2012 - damals in B._______ wohnhaft - ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Dazu wurde er in der schweizerischen Vertretung in C._______ am 28. Januar 2014 befragt. Am 8. Oktober 2014 wurde ihm vom BFM die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens bewilligt. Die Einreise erfolgte am 4. November 2014. Im Rahmen des Auslandgesuchs machte er geltend, am (...) 2005 mit der (...) Runde nach D._______ eingezogen worden zu sein. Er habe die (...) Klasse nicht bestanden, da er seiner Familie oft (...) geholfen habe, anstatt zur Schule zu gehen. Deswegen sei es zum Streit mit dem Schuldirektor gekommen, welcher ihn daraufhin zur Polizeistation geschickt habe. Von dort sei er nach D._______ in den Militärdienst mitgenommen worden. Neben seinem Training in D._______ habe er auch zwei Monate in E._______ verbracht. Nach einer sechsmonatigen Ausbildung in D._______ habe er (...) Jahre lang für die Militärlogistik in F._______ gearbeitet. Dort habe er in der Zeit von 2005 bis 2010 an der (...) gewohnt. Seit dem Jahr 2006 sei er verheiratet. Seine Frau habe er zuletzt im (...) 2010 gesehen. Im Jahr 2008 habe er sechs Monate im Gefängnis in G._______ verbracht, da ein Freund von ihm beziehungsweise ein Gefangener, den er hätte bewachen sollen, aus dem Militärdienst geflohen sei. Im Jahr 2010 habe er (...) Tage Urlaub erhalten, sei aber (...) Tage bei seiner Familie geblieben. Daraufhin sei seine Mutter verhaftet worden und er selbst in den Sudan geflüchtet. Er sei am (...) Juli 2010 geflohen beziehungsweise im August 2010 von F._______ losgegangen und nach (...) Tagen in H._______ angekommen. Dort sei er jedoch verhaftet und nach Eritrea deportiert worden. Nach der Deportation habe er mehrere Monate in I._______ und J._______ im Gefängnis verbracht, bevor ihm die Flucht gelungen sei. Da er Kopfschmerzen gehabt habe, sei er an die frische Luft gebracht worden. Dort alleine gelassen, habe er aus I._______ fliehen können. Er sei nie verurteilt worden. Nach der Flucht aus dem Gefängnis habe er zwei Monate zu Hause in K._______ verbracht. Am (...) November 2011 sei er erneut in den Sudan geflüchtet. Von dort sei er via L._______ nach B._______ weitergereist, wo er am (...) November 2011 angekommen sei. A.b Nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz führte das BFM am 25. November 2014 die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 14. April 2015 statt. Im Inlandverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, tigrinischer Ethnie zu sein und aus K._______ ([...]) zu stammen. Sein Bruder habe Eritrea im Jahr 2004 verlassen beziehungsweise er selbst habe im Jahr 2005 geheiratet und sei nach der Heirat länger zu Hause geblieben als erlaubt. Deswegen sei er im Jahr 2004 verhaftet und nach M._______ geschickt worden. Dort sei er rund fünf Monate im Gefängnis gewesen. Nachdem sein Bruder bei einer Razzia verhaftet worden sei, sei er selbst etwa im September 2004 freigelassen worden. Aufgrund der Haft sei ihm mitgeteilt worden, dass er wegen der langen Abwesenheit den Schulunterricht nicht mit den andern Schülern fortsetzen könne, sondern bis zum nächsten Jahr warten müsse. Am (...) Juli 2005 sei er anlässlich einer Razzia verhaftet worden. Zuerst habe man ihn nach N._______ gebracht, wo er etwa drei Wochen habe warten müssen, bis er nach D._______ verlegt worden sei. In der Folge habe er im Rahmen des Militärdiensts angefangen, als Logistiker zu arbeiten. Seine Einheit sei in G._______ stationiert gewesen. Im Jahr 2007 sei er inhaftiert worden, weil eine andere Person geflohen sei. Nach knapp drei Monaten sei er aus der Gefängnishaft entlassen worden. Im Jahr 2008 sei er in N._______ in Haft gewesen, ebenfalls im Mai auch in T._______. Er sei auch im Gefängnis gewesen, weil er ohne Erlaubnis nach Hause gegangen sei. Insgesamt sei er sechs oder sieben Mal im Gefängnis gewesen. Seit dem Jahr 2008 sei er verheiratet. Zuletzt sei er im Oktober 2010 in K._______ gewesen. Im November 2010 habe er zum ersten Mal versucht, illegal auszureisen, beziehungsweise er sei am (...) Juli 2010 aus dem Militärdienst desertiert. Ein beantragter Urlaub sei ihm verweigert worden, weshalb er zusammen mit einem Kollegen geflohen sei beziehungsweise er sei etwa zehn Tage zu Hause gewesen und von dort abgeholt worden, weshalb er vor seiner Flucht zu seiner Einheit zurückgekehrt sei. Nach seiner Ankunft in H._______ am (...) Juli 2010 sei er festgenommen und nach Eritrea deportiert worden. Er habe etwa drei Monate im Gefängnis von J._______ verbracht, sei von dort ins (...) Gefängnis in O._______ verlegt worden und später im Gefängnis von I._______ inhaftiert gewesen beziehungsweise er sei drei Wochen im Gefängnis (...) gewesen, dann einen Monat in J._______, daraufhin etwa einen Monat in F._______ und zum Schluss vier Monate in I._______. Dies sei Ende 2010, Anfang 2011 gewesen. Er sei von seiner Einheit zu drei Jahren Haft und vom Gefängnis zu weiteren zwei Jahren verurteilt worden. An einem Tag im August oder September 2010 hätten (...) Gefangene beim Duschen das Wachpersonal geschlagen. Bei diesem Fluchtversuch seien (...) Häftlinge verhaftet worden, während er und (...) weitere Häftlinge in verschiedene Richtungen gerannt und entkommen seien. Später habe er einen Kollegen getroffen, mit dem er via P._______, Q._______ und F._______ nach L._______ gegangen sei. Nach etwa fünf Monaten sei er im Sudan angekommen beziehungsweise nach der Flucht habe er sich während zweier Monate zu Hause versteckt. Dann sei sein Vater verhaftet worden, weshalb er in den Sudan gegangen sei. Er sei drei bis vier Monate in R._______ und etwa zehn Monate in O._______ gewesen. Dann sei er nach D._______ gegangen. In S._______ habe er umkehren müssen und sei nach R._______ zurückgegangen, wo er wieder einen Monat verbracht habe, bevor er am (...) beziehungsweise (...) November 2011 aus seinem Heimatstaat ausgereist sei. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte, zwei Fotos von sich in Zivilkleidung und zwei Kopien seiner (...) Ausweise zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. September 2015 - eröffnet am 24. September 2015 - wies das SEM das Asylgesuch vom 4. November 2014 ab und ordnete die Wegweisung an. Die Vorinstanz erwog, aufgrund der zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers bestünden erhebliche Zweifel an dessen Vorbringen im Zusammenhang mit den angeblichen Ereignissen in Eritrea vor der Ausreise. So sei es ihm aufgrund seiner unsubstanziierten Schilderungen betreffend den Aufenthalt in D._______ und die militärische Ausbildung nicht gelungen, seinen dortigen Aufenthalt als Rekrut glaubhaft zu machen. Seine erfahrungswidrigen Schilderungen zum Gefängnisaufenthalt und zur Flucht erhärteten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Mithin hielten seine Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Dasselbe gelte auch in Bezug auf die Nachfluchtgründe. So sei es ihm aufgrund der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Schilderungen nicht gelungen, seine erste illegale Ausreise und die anschliessende Deportation nach Eritrea glaubhaft zu machen. Zudem seien auch seine Schilderungen bezüglich der zweiten illegalen Ausreise wenig konkret und widersprüchlich ausgefallen. Mithin sei es ihm nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Ziffern 1-3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Wegweisung an sich), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Rechtsverbeiständung durch seinen Rechtsvertreter beantragen. Gleichzeitig reichte er (...) Fotos ein. Darauf sowie auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 teilte der damalige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und das Beschwerdedossier zusammen mit den Vorakten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz gesandt. E. E.a Mit Vernehmlassung vom 11. November 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten wurde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2015 zur Kenntnis gebracht. F. Am 18. November 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet in formeller Hinsicht ein, dass die Hilfswerkvertretung anlässlich seiner Anhörung vom 14. April 2015 keine Einsicht in das Protokoll seiner Befragung bei der schweizerischen Vertretung in C._______ gehabt habe. Im Hinblick auf die Funktion der Hilfswerkvertretung, insbesondere bei Unklarheiten nachfragen zu können und weitere Abklärungen anregen und Einwände zum Protokoll anbringen zu können, scheine dies problematisch. Da die Hilfswerkvertretung üblicherweise auch das Protokoll der BzP vorgängig erhalte, damit sie die gleichen Verfahrenskenntnisse wie die befragende Person habe, sollte auch Einsicht in die Botschaftsabklärung gewährleistet sein. Gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) habe die Hilfswerkvertretung die Möglichkeit, vor der Anhörung vom Inhalt der bereits erstellten Befragungs- und Anhörungsprotokolle Kenntnis zu nehmen. Dies sei in casu nicht gewährleistet gewesen.
E. 4.2 Es trifft zwar zu, dass dem Anhörungsprotokoll vom 14. April 2015 ein entsprechender Einwand der Hilfswerkvertretung entnommen werden kann. Indessen vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In diesem Zusammenhang ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die (durch die gesuchstellende Person nicht gewollte) Abwesenheit einer Hilfswerkvertretung bei der Anhörung keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel darstellt, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge hat. Es muss dabei von der Beschwerdeinstanz aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles beurteilt werden, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 13 E. 4c-d). Wenn jedoch selbst die Abwesenheit einer Hilfswerkvertretung die Rechtswirkung einer Anhörung nicht zwingend beseitigt, kann dies eine nicht vollständige Abgabe der Befragungsprotokolle an die Hilfswerkvertretung erst recht nicht. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass auch das im Auslandverfahren erstellte Protokoll der Hilfswerkvertretung grundsätzlich vor der Anhörung auszuhändigen gewesen wäre, stellte die entsprechende Unterlassung keinen groben Verfahrensmangel dar. So konnte die Hilfswerkvertretung im vorliegenden Fall ihre Aufgabe - die Beobachtung der Anhörung - ohne Einschränkung wahrnehmen. Zwar hat gemäss Art. 26 Abs. 1 AsylV 1 die Vertretung der Hilfswerke die Möglichkeit, in der Regel zwei Stunden vor der Anhörung vom Inhalt der erstellten Befragungs- oder Anhörungsprotokolle Kenntnis zu nehmen. Dies schliesst aber nicht aus, dass auch während der Anhörung - zum Beispiel in einer kurzen Pause - Einsicht in solche Protokolle genommen werden kann. Im vorliegenden Fall hätte die Hilfswerkvertretung verlangen können, Einsicht in das ihr unbekannte, auf der schweizerischen Vertretung in B._______ erstellte Befragungsprotokoll nehmen zu wollen, als die Befragerin den Beschwerdeführer mit seinen darin enthaltenen Aussagen konfrontierte (vgl. act. [...]). Dies tat die Hilfswerkvertretung indessen nicht, sondern vermerkte lediglich auf dem Unterschriftenblatt, dass sie keine Einsicht in das Befragungsprotokoll des Auslandverfahrens erhalten habe. Abgesehen davon, wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 14. April 2015 auf die Unterschiede in seinen Aussagen innerhalb dieser Anhörung, zwischen dieser und der BzP und zur Botschaftsbefragung im Einzelnen hingewiesen, wobei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und der Hilfswerkvertretung zum Stellen von Fragen gegeben wurde (vgl. act. a.a.O., [...]). Seitens der Hilfswerkvertretung wurden jedoch keine Fragen gestellt (vgl. a.a.O., [...]). Zudem vermögen die unstimmigen Schilderungen anlässlich der BzP vom 25. November 2014 und der Anhörung vom 14. April 2015 bezüglich der Flucht aus dem Gefängnis von I._______ und der nachfolgenden zweiten Ausreise aus Eritrea auch für sich allein den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen (vgl. nachstehend E. 4.3-4.5). Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
E. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird insbesondere an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe festgehalten. Namentlich zeigten die eingereichten Fotos den Beschwerdeführer zusammen mit anderen militärdienstleistenden Männern, als er im Jahr 2008 in G._______ stationiert gewesen sei. Dem Militärdienst gehe in der Regel die militärische Ausbildung im Ausbildungszentrum D._______ voran, wie sie auch der Beschwerdeführer habe absolvieren müssen. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde müsse klar davon ausgegangen werden, dass er ebenfalls Rekrut in D._______ gewesen sei. Die diesbezüglichen Zweifel des SEM würden unbegründet scheinen. Auch an der Glaubhaftigkeit des Haftaufenthalts und der Flucht aus dem Gefängnis von I._______ wird festgehalten.
E. 4.3.1 Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, mit einem gelben Punkt markiert, zumindest auf (...) von ihnen, in militärischer Kleidung abgebildet sein soll. Auf weiteren Fotos sind daneben auch zivil gekleidete Personen zu sehen. Aufgrund seines Alters kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im Jahr 2008 Militärdienst leistete. Allein aus dem Leisten von Wehrdienst vermöchte er aber noch keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abzuleiten. Zudem hätte dieser Militärdienst noch vor seiner ersten Flucht in den Sudan im Jahr 2010 mit anschliessender Deportation in den Heimatstaat und insbesondere Haft im Gefängnis von I._______ mit erneuter Flucht beziehungsweise Desertion und zweiter Ausreise stattgefunden.
E. 4.3.2 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wurde (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1), ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst (zur jüngst erfolgten Praxisänderung des Gerichts betreffend Würdigung einer illegalen Ausreise vgl. nachstehend E. 6).
E. 4.4 Bezüglich der geltend gemachten Flucht aus dem Gefängnis von I._______ beziehungsweise Desertion und nachfolgender zweiter Ausreise aus Eritrea kann zunächst auf die Vernehmlassung des SEM verwiesen werden. Darin führte das Staatssekretariat aus, der Rechtsvertreter komme hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsbeurteilung in der Beschwerdeschrift zu einer anderen Einschätzung. Das SEM halte jedoch diesbezüglich an seinen Erwägungen im Asylentscheid fest. Es teile die Ansicht nicht, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen und Glaubhaftigkeitsmerkmale enthielten. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb es sich bei den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers um Realkennzeichen handeln solle (vgl. Vernehmlassung vom 11. November 2015). Diese Ausführungen erweisen sich nach Überprüfung der Akten als zutreffend. So hat der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den Gefängnisaufenthalt in I._______ realitätsfremd geschildert und enthalten seine Aussagen bezüglich der Umstände der Flucht aus dem Gefängnis beim Duschen erfahrungswidrige Elemente. Zudem führte das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum Gefängnisaufenthalt nach der Deportation in den Heimatstaat und zur zweiten Ausreise zutreffend aus, dass einerseits die zeitlichen Abläufe der Schilderungen und Orte, durch welche er angeblich gereist sei, einem steten Wandel zu unterliegen scheinen würden. Andererseits gingen die von ihm angegebenen Daten und Zeitspannen rein rechnerisch nicht auf. Dem ist anzufügen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss der einen Version seiner Schilderung nach der geltend gemachten Flucht aus dem Gefängnis vor seiner zweiten Ausreise aus Eritrea noch während zweier Monate zu Hause versteckt haben will. Demgegenüber vermögen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den von ihm geltend gemachten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise seine angebliche Desertion und damit eine allfällig drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen offensichtlich keine andere Beurteilung.
E. 5.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
E. 5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 6.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.).
E. 6.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 6.3 In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde auf die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung und Desertion des Bruders des Beschwerdeführers hingewiesen, welchem in der Schweiz als Flüchtling bereits Asyl gewährt worden sei. Indessen ist aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - welche die Aussagen des Beschwerdeführers zur Desertion und illegalen Ausreise des Bruders als unglaubhaft erachtete und damit keinen Anlass zu weiteren Ausführungen hatte - das Bestehen einer Reflexverfolgung im Ergebnis zu verneinen. So führte er anlässlich der Anhörung vom 14. April 2015 zunächst aus, er sei verhaftet und in den Militärdienst eingezogen worden, weil sein Bruder Eritrea im Jahr 2004 verlassen habe. Demgegenüber erklärte er im weiteren Verlauf der Anhörung, sein Bruder habe im Jahr 2005 geheiratet und sei nach der Heirat länger als erlaubt zuhause geblieben, weswegen der Beschwerdeführer verhaftet worden sei und im Jahr 2005 nicht zur Schule habe gehen können. Nach der Haft sei ihm gesagt worden, er sei zu lange von der Schule abwesend gewesen, um den Unterricht mit den andern Schülern fortsetzen zu können, und müsse deshalb bis zum nächsten Jahr warten. Dann sei er bei einer Razzia am (...) Juli 2005 festgenommen und nach D._______ geschickt worden. Wiederum in Widerspruch dazu erklärte er bei derselben Anhörung, er sei im Jahr 2004 verhaftet und nach M._______ geschickt worden. Er sei zirka fünf Monate im Gefängnis gewesen. Nachdem sein Bruder bei einer Razzia verhaftet worden sei, sei der Beschwerdeführer zirka im September 2004 freigelassen worden. Auf diese Unstimmigkeiten angesprochen, erklärte er, er habe die Schule im Jahr 2004 abgebrochen und, da ihm der Schuldirektor später nicht erlaubt habe zurückzukommen, habe es Streit gegeben. Der Schuldirektor habe Kontakt mit der Polizei aufgenommen und er vermute deshalb, dass es einen Zusammenhang mit seiner Verhaftung gebe. Mit diesen ausweichenden Schilderungen vermochte er weder die Widersprüche hinlänglich zu erklären noch plausible Antworten bezüglich seiner unterschiedlichen Aussagen zu den Daten zu geben. Ebenso wenig vermochte er die Widersprüche bezüglich der Ursache der geltend gemachten Haft - illegale Ausreise seines Bruders beziehungsweise dessen längerer Urlaub - aufzuklären. Nachdem mithin zusätzliche Faktoren im Sinne der geänderten Rechtsprechung zu verneinen sind, kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden. Es gelang dem Beschwerdeführer gemäss vorstehenden Erwägungen ebenso wenig, die von ihm sinngemäss geltend gemachte Desertion glaubhaft zu machen, so dass er nicht als Deserteur gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Seine Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zum Tode verurteilt zu werden, weil er zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, aber aus dem Gefängnis entflohen sei, entbehrt nach dem Gesagten einer objektiven Grundlage. Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermöchte, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGerD-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz daher offenbleiben.
E. 6.4 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Entscheid vom 16. September 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Aufgrund der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Kostennote vom 18. November 2015 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 2519.95 geltend gemacht, wobei ein zeitlicher Vertretungsaufwand von 7.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-, Auslagen von Fr. 8.30 sowie eine Mehrwertsteuer von Fr. 186.65 ausgewiesen werden. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Indessen geht das Bundesverwaltungsgericht, wie dem Rechtsvertreter in der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 mitgeteilt, bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Mithin ist das amtliche Honorar bei Anpassung der Kostennote an einen Stundenansatz von Fr. 150.- für den nichtanwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers auf (gerundet) Fr. 1265.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Zürich, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1265.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6861/2015 He Urteil vom 1. Mai 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 17. September 2012 - damals in B._______ wohnhaft - ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Dazu wurde er in der schweizerischen Vertretung in C._______ am 28. Januar 2014 befragt. Am 8. Oktober 2014 wurde ihm vom BFM die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens bewilligt. Die Einreise erfolgte am 4. November 2014. Im Rahmen des Auslandgesuchs machte er geltend, am (...) 2005 mit der (...) Runde nach D._______ eingezogen worden zu sein. Er habe die (...) Klasse nicht bestanden, da er seiner Familie oft (...) geholfen habe, anstatt zur Schule zu gehen. Deswegen sei es zum Streit mit dem Schuldirektor gekommen, welcher ihn daraufhin zur Polizeistation geschickt habe. Von dort sei er nach D._______ in den Militärdienst mitgenommen worden. Neben seinem Training in D._______ habe er auch zwei Monate in E._______ verbracht. Nach einer sechsmonatigen Ausbildung in D._______ habe er (...) Jahre lang für die Militärlogistik in F._______ gearbeitet. Dort habe er in der Zeit von 2005 bis 2010 an der (...) gewohnt. Seit dem Jahr 2006 sei er verheiratet. Seine Frau habe er zuletzt im (...) 2010 gesehen. Im Jahr 2008 habe er sechs Monate im Gefängnis in G._______ verbracht, da ein Freund von ihm beziehungsweise ein Gefangener, den er hätte bewachen sollen, aus dem Militärdienst geflohen sei. Im Jahr 2010 habe er (...) Tage Urlaub erhalten, sei aber (...) Tage bei seiner Familie geblieben. Daraufhin sei seine Mutter verhaftet worden und er selbst in den Sudan geflüchtet. Er sei am (...) Juli 2010 geflohen beziehungsweise im August 2010 von F._______ losgegangen und nach (...) Tagen in H._______ angekommen. Dort sei er jedoch verhaftet und nach Eritrea deportiert worden. Nach der Deportation habe er mehrere Monate in I._______ und J._______ im Gefängnis verbracht, bevor ihm die Flucht gelungen sei. Da er Kopfschmerzen gehabt habe, sei er an die frische Luft gebracht worden. Dort alleine gelassen, habe er aus I._______ fliehen können. Er sei nie verurteilt worden. Nach der Flucht aus dem Gefängnis habe er zwei Monate zu Hause in K._______ verbracht. Am (...) November 2011 sei er erneut in den Sudan geflüchtet. Von dort sei er via L._______ nach B._______ weitergereist, wo er am (...) November 2011 angekommen sei. A.b Nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz führte das BFM am 25. November 2014 die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 14. April 2015 statt. Im Inlandverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, tigrinischer Ethnie zu sein und aus K._______ ([...]) zu stammen. Sein Bruder habe Eritrea im Jahr 2004 verlassen beziehungsweise er selbst habe im Jahr 2005 geheiratet und sei nach der Heirat länger zu Hause geblieben als erlaubt. Deswegen sei er im Jahr 2004 verhaftet und nach M._______ geschickt worden. Dort sei er rund fünf Monate im Gefängnis gewesen. Nachdem sein Bruder bei einer Razzia verhaftet worden sei, sei er selbst etwa im September 2004 freigelassen worden. Aufgrund der Haft sei ihm mitgeteilt worden, dass er wegen der langen Abwesenheit den Schulunterricht nicht mit den andern Schülern fortsetzen könne, sondern bis zum nächsten Jahr warten müsse. Am (...) Juli 2005 sei er anlässlich einer Razzia verhaftet worden. Zuerst habe man ihn nach N._______ gebracht, wo er etwa drei Wochen habe warten müssen, bis er nach D._______ verlegt worden sei. In der Folge habe er im Rahmen des Militärdiensts angefangen, als Logistiker zu arbeiten. Seine Einheit sei in G._______ stationiert gewesen. Im Jahr 2007 sei er inhaftiert worden, weil eine andere Person geflohen sei. Nach knapp drei Monaten sei er aus der Gefängnishaft entlassen worden. Im Jahr 2008 sei er in N._______ in Haft gewesen, ebenfalls im Mai auch in T._______. Er sei auch im Gefängnis gewesen, weil er ohne Erlaubnis nach Hause gegangen sei. Insgesamt sei er sechs oder sieben Mal im Gefängnis gewesen. Seit dem Jahr 2008 sei er verheiratet. Zuletzt sei er im Oktober 2010 in K._______ gewesen. Im November 2010 habe er zum ersten Mal versucht, illegal auszureisen, beziehungsweise er sei am (...) Juli 2010 aus dem Militärdienst desertiert. Ein beantragter Urlaub sei ihm verweigert worden, weshalb er zusammen mit einem Kollegen geflohen sei beziehungsweise er sei etwa zehn Tage zu Hause gewesen und von dort abgeholt worden, weshalb er vor seiner Flucht zu seiner Einheit zurückgekehrt sei. Nach seiner Ankunft in H._______ am (...) Juli 2010 sei er festgenommen und nach Eritrea deportiert worden. Er habe etwa drei Monate im Gefängnis von J._______ verbracht, sei von dort ins (...) Gefängnis in O._______ verlegt worden und später im Gefängnis von I._______ inhaftiert gewesen beziehungsweise er sei drei Wochen im Gefängnis (...) gewesen, dann einen Monat in J._______, daraufhin etwa einen Monat in F._______ und zum Schluss vier Monate in I._______. Dies sei Ende 2010, Anfang 2011 gewesen. Er sei von seiner Einheit zu drei Jahren Haft und vom Gefängnis zu weiteren zwei Jahren verurteilt worden. An einem Tag im August oder September 2010 hätten (...) Gefangene beim Duschen das Wachpersonal geschlagen. Bei diesem Fluchtversuch seien (...) Häftlinge verhaftet worden, während er und (...) weitere Häftlinge in verschiedene Richtungen gerannt und entkommen seien. Später habe er einen Kollegen getroffen, mit dem er via P._______, Q._______ und F._______ nach L._______ gegangen sei. Nach etwa fünf Monaten sei er im Sudan angekommen beziehungsweise nach der Flucht habe er sich während zweier Monate zu Hause versteckt. Dann sei sein Vater verhaftet worden, weshalb er in den Sudan gegangen sei. Er sei drei bis vier Monate in R._______ und etwa zehn Monate in O._______ gewesen. Dann sei er nach D._______ gegangen. In S._______ habe er umkehren müssen und sei nach R._______ zurückgegangen, wo er wieder einen Monat verbracht habe, bevor er am (...) beziehungsweise (...) November 2011 aus seinem Heimatstaat ausgereist sei. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte, zwei Fotos von sich in Zivilkleidung und zwei Kopien seiner (...) Ausweise zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. September 2015 - eröffnet am 24. September 2015 - wies das SEM das Asylgesuch vom 4. November 2014 ab und ordnete die Wegweisung an. Die Vorinstanz erwog, aufgrund der zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers bestünden erhebliche Zweifel an dessen Vorbringen im Zusammenhang mit den angeblichen Ereignissen in Eritrea vor der Ausreise. So sei es ihm aufgrund seiner unsubstanziierten Schilderungen betreffend den Aufenthalt in D._______ und die militärische Ausbildung nicht gelungen, seinen dortigen Aufenthalt als Rekrut glaubhaft zu machen. Seine erfahrungswidrigen Schilderungen zum Gefängnisaufenthalt und zur Flucht erhärteten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Mithin hielten seine Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Dasselbe gelte auch in Bezug auf die Nachfluchtgründe. So sei es ihm aufgrund der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Schilderungen nicht gelungen, seine erste illegale Ausreise und die anschliessende Deportation nach Eritrea glaubhaft zu machen. Zudem seien auch seine Schilderungen bezüglich der zweiten illegalen Ausreise wenig konkret und widersprüchlich ausgefallen. Mithin sei es ihm nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Ziffern 1-3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Wegweisung an sich), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Rechtsverbeiständung durch seinen Rechtsvertreter beantragen. Gleichzeitig reichte er (...) Fotos ein. Darauf sowie auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 teilte der damalige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und das Beschwerdedossier zusammen mit den Vorakten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz gesandt. E. E.a Mit Vernehmlassung vom 11. November 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten wurde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2015 zur Kenntnis gebracht. F. Am 18. November 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet in formeller Hinsicht ein, dass die Hilfswerkvertretung anlässlich seiner Anhörung vom 14. April 2015 keine Einsicht in das Protokoll seiner Befragung bei der schweizerischen Vertretung in C._______ gehabt habe. Im Hinblick auf die Funktion der Hilfswerkvertretung, insbesondere bei Unklarheiten nachfragen zu können und weitere Abklärungen anregen und Einwände zum Protokoll anbringen zu können, scheine dies problematisch. Da die Hilfswerkvertretung üblicherweise auch das Protokoll der BzP vorgängig erhalte, damit sie die gleichen Verfahrenskenntnisse wie die befragende Person habe, sollte auch Einsicht in die Botschaftsabklärung gewährleistet sein. Gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) habe die Hilfswerkvertretung die Möglichkeit, vor der Anhörung vom Inhalt der bereits erstellten Befragungs- und Anhörungsprotokolle Kenntnis zu nehmen. Dies sei in casu nicht gewährleistet gewesen. 4.2 Es trifft zwar zu, dass dem Anhörungsprotokoll vom 14. April 2015 ein entsprechender Einwand der Hilfswerkvertretung entnommen werden kann. Indessen vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In diesem Zusammenhang ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die (durch die gesuchstellende Person nicht gewollte) Abwesenheit einer Hilfswerkvertretung bei der Anhörung keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel darstellt, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge hat. Es muss dabei von der Beschwerdeinstanz aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles beurteilt werden, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 13 E. 4c-d). Wenn jedoch selbst die Abwesenheit einer Hilfswerkvertretung die Rechtswirkung einer Anhörung nicht zwingend beseitigt, kann dies eine nicht vollständige Abgabe der Befragungsprotokolle an die Hilfswerkvertretung erst recht nicht. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass auch das im Auslandverfahren erstellte Protokoll der Hilfswerkvertretung grundsätzlich vor der Anhörung auszuhändigen gewesen wäre, stellte die entsprechende Unterlassung keinen groben Verfahrensmangel dar. So konnte die Hilfswerkvertretung im vorliegenden Fall ihre Aufgabe - die Beobachtung der Anhörung - ohne Einschränkung wahrnehmen. Zwar hat gemäss Art. 26 Abs. 1 AsylV 1 die Vertretung der Hilfswerke die Möglichkeit, in der Regel zwei Stunden vor der Anhörung vom Inhalt der erstellten Befragungs- oder Anhörungsprotokolle Kenntnis zu nehmen. Dies schliesst aber nicht aus, dass auch während der Anhörung - zum Beispiel in einer kurzen Pause - Einsicht in solche Protokolle genommen werden kann. Im vorliegenden Fall hätte die Hilfswerkvertretung verlangen können, Einsicht in das ihr unbekannte, auf der schweizerischen Vertretung in B._______ erstellte Befragungsprotokoll nehmen zu wollen, als die Befragerin den Beschwerdeführer mit seinen darin enthaltenen Aussagen konfrontierte (vgl. act. [...]). Dies tat die Hilfswerkvertretung indessen nicht, sondern vermerkte lediglich auf dem Unterschriftenblatt, dass sie keine Einsicht in das Befragungsprotokoll des Auslandverfahrens erhalten habe. Abgesehen davon, wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 14. April 2015 auf die Unterschiede in seinen Aussagen innerhalb dieser Anhörung, zwischen dieser und der BzP und zur Botschaftsbefragung im Einzelnen hingewiesen, wobei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und der Hilfswerkvertretung zum Stellen von Fragen gegeben wurde (vgl. act. a.a.O., [...]). Seitens der Hilfswerkvertretung wurden jedoch keine Fragen gestellt (vgl. a.a.O., [...]). Zudem vermögen die unstimmigen Schilderungen anlässlich der BzP vom 25. November 2014 und der Anhörung vom 14. April 2015 bezüglich der Flucht aus dem Gefängnis von I._______ und der nachfolgenden zweiten Ausreise aus Eritrea auch für sich allein den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen (vgl. nachstehend E. 4.3-4.5). Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein Anlass. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird insbesondere an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe festgehalten. Namentlich zeigten die eingereichten Fotos den Beschwerdeführer zusammen mit anderen militärdienstleistenden Männern, als er im Jahr 2008 in G._______ stationiert gewesen sei. Dem Militärdienst gehe in der Regel die militärische Ausbildung im Ausbildungszentrum D._______ voran, wie sie auch der Beschwerdeführer habe absolvieren müssen. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde müsse klar davon ausgegangen werden, dass er ebenfalls Rekrut in D._______ gewesen sei. Die diesbezüglichen Zweifel des SEM würden unbegründet scheinen. Auch an der Glaubhaftigkeit des Haftaufenthalts und der Flucht aus dem Gefängnis von I._______ wird festgehalten. 4.3.1 Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, mit einem gelben Punkt markiert, zumindest auf (...) von ihnen, in militärischer Kleidung abgebildet sein soll. Auf weiteren Fotos sind daneben auch zivil gekleidete Personen zu sehen. Aufgrund seines Alters kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im Jahr 2008 Militärdienst leistete. Allein aus dem Leisten von Wehrdienst vermöchte er aber noch keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abzuleiten. Zudem hätte dieser Militärdienst noch vor seiner ersten Flucht in den Sudan im Jahr 2010 mit anschliessender Deportation in den Heimatstaat und insbesondere Haft im Gefängnis von I._______ mit erneuter Flucht beziehungsweise Desertion und zweiter Ausreise stattgefunden. 4.3.2 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wurde (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1), ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst (zur jüngst erfolgten Praxisänderung des Gerichts betreffend Würdigung einer illegalen Ausreise vgl. nachstehend E. 6). 4.4 Bezüglich der geltend gemachten Flucht aus dem Gefängnis von I._______ beziehungsweise Desertion und nachfolgender zweiter Ausreise aus Eritrea kann zunächst auf die Vernehmlassung des SEM verwiesen werden. Darin führte das Staatssekretariat aus, der Rechtsvertreter komme hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsbeurteilung in der Beschwerdeschrift zu einer anderen Einschätzung. Das SEM halte jedoch diesbezüglich an seinen Erwägungen im Asylentscheid fest. Es teile die Ansicht nicht, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen und Glaubhaftigkeitsmerkmale enthielten. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb es sich bei den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers um Realkennzeichen handeln solle (vgl. Vernehmlassung vom 11. November 2015). Diese Ausführungen erweisen sich nach Überprüfung der Akten als zutreffend. So hat der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den Gefängnisaufenthalt in I._______ realitätsfremd geschildert und enthalten seine Aussagen bezüglich der Umstände der Flucht aus dem Gefängnis beim Duschen erfahrungswidrige Elemente. Zudem führte das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum Gefängnisaufenthalt nach der Deportation in den Heimatstaat und zur zweiten Ausreise zutreffend aus, dass einerseits die zeitlichen Abläufe der Schilderungen und Orte, durch welche er angeblich gereist sei, einem steten Wandel zu unterliegen scheinen würden. Andererseits gingen die von ihm angegebenen Daten und Zeitspannen rein rechnerisch nicht auf. Dem ist anzufügen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss der einen Version seiner Schilderung nach der geltend gemachten Flucht aus dem Gefängnis vor seiner zweiten Ausreise aus Eritrea noch während zweier Monate zu Hause versteckt haben will. Demgegenüber vermögen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den von ihm geltend gemachten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise seine angebliche Desertion und damit eine allfällig drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen offensichtlich keine andere Beurteilung. 5. 5.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6. 6.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.). 6.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.3 In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde auf die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung und Desertion des Bruders des Beschwerdeführers hingewiesen, welchem in der Schweiz als Flüchtling bereits Asyl gewährt worden sei. Indessen ist aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - welche die Aussagen des Beschwerdeführers zur Desertion und illegalen Ausreise des Bruders als unglaubhaft erachtete und damit keinen Anlass zu weiteren Ausführungen hatte - das Bestehen einer Reflexverfolgung im Ergebnis zu verneinen. So führte er anlässlich der Anhörung vom 14. April 2015 zunächst aus, er sei verhaftet und in den Militärdienst eingezogen worden, weil sein Bruder Eritrea im Jahr 2004 verlassen habe. Demgegenüber erklärte er im weiteren Verlauf der Anhörung, sein Bruder habe im Jahr 2005 geheiratet und sei nach der Heirat länger als erlaubt zuhause geblieben, weswegen der Beschwerdeführer verhaftet worden sei und im Jahr 2005 nicht zur Schule habe gehen können. Nach der Haft sei ihm gesagt worden, er sei zu lange von der Schule abwesend gewesen, um den Unterricht mit den andern Schülern fortsetzen zu können, und müsse deshalb bis zum nächsten Jahr warten. Dann sei er bei einer Razzia am (...) Juli 2005 festgenommen und nach D._______ geschickt worden. Wiederum in Widerspruch dazu erklärte er bei derselben Anhörung, er sei im Jahr 2004 verhaftet und nach M._______ geschickt worden. Er sei zirka fünf Monate im Gefängnis gewesen. Nachdem sein Bruder bei einer Razzia verhaftet worden sei, sei der Beschwerdeführer zirka im September 2004 freigelassen worden. Auf diese Unstimmigkeiten angesprochen, erklärte er, er habe die Schule im Jahr 2004 abgebrochen und, da ihm der Schuldirektor später nicht erlaubt habe zurückzukommen, habe es Streit gegeben. Der Schuldirektor habe Kontakt mit der Polizei aufgenommen und er vermute deshalb, dass es einen Zusammenhang mit seiner Verhaftung gebe. Mit diesen ausweichenden Schilderungen vermochte er weder die Widersprüche hinlänglich zu erklären noch plausible Antworten bezüglich seiner unterschiedlichen Aussagen zu den Daten zu geben. Ebenso wenig vermochte er die Widersprüche bezüglich der Ursache der geltend gemachten Haft - illegale Ausreise seines Bruders beziehungsweise dessen längerer Urlaub - aufzuklären. Nachdem mithin zusätzliche Faktoren im Sinne der geänderten Rechtsprechung zu verneinen sind, kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden. Es gelang dem Beschwerdeführer gemäss vorstehenden Erwägungen ebenso wenig, die von ihm sinngemäss geltend gemachte Desertion glaubhaft zu machen, so dass er nicht als Deserteur gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Seine Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zum Tode verurteilt zu werden, weil er zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, aber aus dem Gefängnis entflohen sei, entbehrt nach dem Gesagten einer objektiven Grundlage. Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermöchte, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGerD-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. 6.4 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Entscheid vom 16. September 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Aufgrund der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Kostennote vom 18. November 2015 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 2519.95 geltend gemacht, wobei ein zeitlicher Vertretungsaufwand von 7.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-, Auslagen von Fr. 8.30 sowie eine Mehrwertsteuer von Fr. 186.65 ausgewiesen werden. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Indessen geht das Bundesverwaltungsgericht, wie dem Rechtsvertreter in der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 mitgeteilt, bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Mithin ist das amtliche Honorar bei Anpassung der Kostennote an einen Stundenansatz von Fr. 150.- für den nichtanwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers auf (gerundet) Fr. 1265.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Zürich, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1265.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand: