Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine Tigrinya mit letztem Wohnort B._______, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2011 und gelangte illegal nach C._______ in Sudan und von dort nach Khartum, wo sie vier bis fünf Monate lang blieb. Am (...) Februar 2012 sei sie auf dem Luftweg nach Ägypten, von dort nach Deutschland und danach illegal in die Schweiz gereist, wo sie gleichentags ihr Asylgesuch stellte. Am 19. März 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zu ihrer Person, ihrer Reise und summarisch zu den Asylgründen befragt. Am 19. März 2013 hörte das Bundesamt die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen an. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe nach Beendigung der Schulzeit nicht in den Militärdienst einrücken müssen weil sie ihre Familie habe unterstützen müssen und zudem bereits verlobt gewesen sei. Anfang 2007 habe sie geheiratet und danach mit ihrem Ehemann zusammen bei dessen Familie gewohnt. Im (...) 2007, (...) Monate nach ihrer Heirat, habe sie ihn das letzte Mal gesehen, bevor er sich unerlaubt von seiner Militäreinheit entfernt habe und ins Ausland geflüchtet sei. Sie wisse nicht, wo er sich heute aufhalte. Sie sei daraufhin von Soldaten aufgesucht und nach dem Verbleib des Ehemannes befragt worden. Ausserdem habe sie einen Termin erhalten, an dem sie sich bei der Verwaltung hätte melden sollen. Im (...) 2009 habe man sie zur Zahlung von 50'000 Nafka aufgefordert. Vor Ablauf der Zahlungsfrist sei sie aus D._______ weggegangen. Unterwegs sei sie im Bus kontrolliert, nach Feststellung der offenen Zahlung festgenommen und dann nach E._______ gebracht worden. Dort sei sie ein Jahr und (...) Monate lang inhaftiert gewesen, bevor sie im (...) 2010 nach F._______ überführt worden sei; hier habe sie ihre militärische Ausbildung beginnen müssen. Im (...) 2011 sei sie nach G._______ zu einem Arbeitseinsatz auf einer Plantage gebracht worden. Von dort aus sei ihr am (...) 2011 gemeinsam mit (...) anderen Frauen die Flucht gelungen. Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren eritreischen Identitätsausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. September 2013 - eröffnet am 18. September 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, ihre Vorbringen seien nicht glaubhaft ausgefallen. Gleichzeitig stellte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe (illegale Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter) fest ordnete die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie die Beigabe des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt. Mit der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin eine Fotografie und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2013 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verfügte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies der Instruktionsrichter ab. E. Am 21. Oktober 2013 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu den Akten zu reichen. Das BFM hielt in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2013 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen am 31. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin liess ihre Replik fristgerecht am 15. November 2013 zu den Beschwerdeakten reichen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz bezeichnete die Vorbringen als nicht glaubhaft, da diese Unstimmigkeiten hinsichtlich der letzten Kontakte der Beschwerdeführerin zum Ehemann respektive der Informationen zu dessen Verbleib enthalten würden. Ausserdem habe sie unterschiedliche Angaben zu den Gründen gemacht, die ihre Einberufung ins Militär nach der elften Schulklasse verhindert haben solle. Schliesslich seien auch die Aussagen widersprüchlich geblieben, zu welchem Zeitpunkt sie nach dem Verschwinden des Ehemannes von den Beamten aufgesucht worden sei. Die Gesamtwürdigung dieser Ungereimtheiten und Widersprüche führe zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte nicht oder nicht in dem dargelegten Kontext erlebt habe, weshalb eine Asylgewährung ausgeschlossen sei.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, zwei der drei von der Vorinstanz zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verwendete Argumente würden sich bei näherer Betrachtung als unzutreffend erweisen; einzig eine zeitliche Angabe im Zusammenhang mit der Suche nach dem Ehemann sei widersprüchlich ausgefallen, die zweite in diesem Kontext genannte behördliche Kontaktnahme habe sie dann übereinstimmend auf (...) 2008 datiert. Ausschlaggebend sei vorliegend letztlich, dass die Beschwerdeführerin selbst von den Behörden verfolgt worden sei, nachdem ihr Ehemann desertiert sei und sich illegal ausser Landes begeben habe. Sie sei deswegen auf der Flucht festgenommen und in der Folge unverhältnismässig lange inhaftiert worden. Die Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin klar, detailreich und stichhaltig beschrieben. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei damit nachgewiesen, weshalb ihr auch Asyl zu gewähren sei. Zum Beleg des Militärdienstes in F._______ - und der damit verbundenen staatlichen Verfolgungssituation - wurde zudem eine Fotografie eingereicht, welches die Beschwerdeführerin mit anderen Soldatinnen in Uniform zeigt.
E. 5.1 Asylvorbringen sind nach Lehre und Praxis glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.); sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen, und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Lauf des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für das Glaubhaftmachen reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinn einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E. 5.2 Die Argumentation des BFM hinterlässt diesbezüglich nach Durchsicht der Akten einen wenig überzeugenden Eindruck:
E. 5.2.1 Die von der Vorinstanz erwähnten Aussagewidersprüche hinsichtlich des letzten Kontakts mit dem Ehemann vor dessen Desertion sowie der Begründung für den vorübergehenden Aufschub der Militärdienstleistungspflicht erweisen sich bei näherer Betrachtung der Protokollstellen als marginal, soweit überhaupt Unstimmigkeiten feststellbar sind (vgl. hierzu die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen im Rechtsmittel der Beschwerdeführerin, auf die der Einfachheit halber verwiesen werden kann [vgl. Beschwerde S. 5-7]).
E. 5.2.2 Wie in der Beschwerde sodann weiter zu Recht ausgeführt wird, muss sich die Beschwerdeführerin einzig eine Zeitangabe als ungenau formuliert vorwerfen lassen: So sagte sie im EVZ, die Soldaten hätten sie im (...) 2007 und ungefähr im (...) 2008 bei ihr zu Hause nach dem Verbleib des Ehemannes gefragt (vgl. Protokoll EVZ S. 7); während der ergänzenden Anhörung sprach sie davon, etwa ein Jahr nach seiner Flucht - also im (...) 2008 - seien "die Behörden" (auf Nachfrage: "Leute von der Verwaltung") zu ihr gekommen und hätten nach ihm gefragt (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 7). Allerdings ist auch hier bei näherer Betrachtung festzuhalten, dass der vermeintlich klare Widerspruch insofern nicht eindeutig ist, als die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung ausführte, es seien an diesen zwei Daten Soldaten der Einheit ihres Ehemannes gekommen, später habe sie entsprechenden Kontakt mit der "Verwaltung" gehabt (vgl. Protokoll EVZ S. 7: "Später lief es über die Verwaltung"). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei der zweiten Anhörung - die genau ein Jahr nach der Summarbefragung stattfand - zunächst nur die eigentliche behördliche (Verwaltung) Suche nach dem Ehemann beschrieb. Auf Vorhalt der angeblich unterschiedlichen Schilderung gab sie denn auch zu Protokoll: "Das ist beides richtig. Zuerst kamen Leute aus seiner Einheit. Aber damals machten sie mir kein Problem. Sie fragten mich, ob mein Mann da ist. Erst ein Jahr später, nach seiner Ausreise, kamen die Behörden" (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 15).
E. 5.3 Bei Durchsicht der beiden Befragungsprotokolle der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass ihre Angaben im Übrigen widerspruchfrei und von einer Vielzahl von Realitätskennzeichen geprägt sind. Die Schilderungen sind namentlich substanziiert und plausibel; sie sind mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Länderinformationen vereinbar und hinterlassen einen authentischen, lebensechten Eindruck. Insbesondere die Beschreibung der über ein Jahr lang andauernden Haft unter schwierigsten Bedingungen erfolgte in einer Art und Weise, die persönliche Betroffenheit spürbar werden lässt. Hinzu kommt, dass auf Beschwerdeebene eine Fotografie zu den Akten gereicht wurde, welche die Beschwerdeführerin mit anderen Soldatinnen in militärischer Kleidung zeigt.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt bei der geschilderten Aktenlage zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, ihre Asylgründe glaubhaft zu machen.
E. 6.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten Rechtsprechung, die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird, ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden, mithin diese Bestrafung als politisch motiviert einzustufen ist (absoluter Malus; vgl. zum Ganzen auch Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006/3). Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.
E. 6.2 Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in den Heimatstaat begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen. Aus ihren Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen.
E. 6.3 Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren und alle mit dieser Anweisung nicht vereinbaren Dispositivziffern der Verfügung vom 16. September 2013 aufzuheben.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
E. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 1'500.- (inklusive sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz zu gewähren und alle mit dieser Anweisung nicht vereinbaren Dispositivziffern der Verfügung vom 16. September 2013 aufzuheben.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500. - auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5761/2013 Urteil vom 12. Juni 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 16. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Tigrinya mit letztem Wohnort B._______, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2011 und gelangte illegal nach C._______ in Sudan und von dort nach Khartum, wo sie vier bis fünf Monate lang blieb. Am (...) Februar 2012 sei sie auf dem Luftweg nach Ägypten, von dort nach Deutschland und danach illegal in die Schweiz gereist, wo sie gleichentags ihr Asylgesuch stellte. Am 19. März 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zu ihrer Person, ihrer Reise und summarisch zu den Asylgründen befragt. Am 19. März 2013 hörte das Bundesamt die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen an. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe nach Beendigung der Schulzeit nicht in den Militärdienst einrücken müssen weil sie ihre Familie habe unterstützen müssen und zudem bereits verlobt gewesen sei. Anfang 2007 habe sie geheiratet und danach mit ihrem Ehemann zusammen bei dessen Familie gewohnt. Im (...) 2007, (...) Monate nach ihrer Heirat, habe sie ihn das letzte Mal gesehen, bevor er sich unerlaubt von seiner Militäreinheit entfernt habe und ins Ausland geflüchtet sei. Sie wisse nicht, wo er sich heute aufhalte. Sie sei daraufhin von Soldaten aufgesucht und nach dem Verbleib des Ehemannes befragt worden. Ausserdem habe sie einen Termin erhalten, an dem sie sich bei der Verwaltung hätte melden sollen. Im (...) 2009 habe man sie zur Zahlung von 50'000 Nafka aufgefordert. Vor Ablauf der Zahlungsfrist sei sie aus D._______ weggegangen. Unterwegs sei sie im Bus kontrolliert, nach Feststellung der offenen Zahlung festgenommen und dann nach E._______ gebracht worden. Dort sei sie ein Jahr und (...) Monate lang inhaftiert gewesen, bevor sie im (...) 2010 nach F._______ überführt worden sei; hier habe sie ihre militärische Ausbildung beginnen müssen. Im (...) 2011 sei sie nach G._______ zu einem Arbeitseinsatz auf einer Plantage gebracht worden. Von dort aus sei ihr am (...) 2011 gemeinsam mit (...) anderen Frauen die Flucht gelungen. Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren eritreischen Identitätsausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. September 2013 - eröffnet am 18. September 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, ihre Vorbringen seien nicht glaubhaft ausgefallen. Gleichzeitig stellte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe (illegale Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter) fest ordnete die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie die Beigabe des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt. Mit der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin eine Fotografie und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2013 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verfügte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies der Instruktionsrichter ab. E. Am 21. Oktober 2013 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu den Akten zu reichen. Das BFM hielt in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2013 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen am 31. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin liess ihre Replik fristgerecht am 15. November 2013 zu den Beschwerdeakten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz bezeichnete die Vorbringen als nicht glaubhaft, da diese Unstimmigkeiten hinsichtlich der letzten Kontakte der Beschwerdeführerin zum Ehemann respektive der Informationen zu dessen Verbleib enthalten würden. Ausserdem habe sie unterschiedliche Angaben zu den Gründen gemacht, die ihre Einberufung ins Militär nach der elften Schulklasse verhindert haben solle. Schliesslich seien auch die Aussagen widersprüchlich geblieben, zu welchem Zeitpunkt sie nach dem Verschwinden des Ehemannes von den Beamten aufgesucht worden sei. Die Gesamtwürdigung dieser Ungereimtheiten und Widersprüche führe zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte nicht oder nicht in dem dargelegten Kontext erlebt habe, weshalb eine Asylgewährung ausgeschlossen sei. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, zwei der drei von der Vorinstanz zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verwendete Argumente würden sich bei näherer Betrachtung als unzutreffend erweisen; einzig eine zeitliche Angabe im Zusammenhang mit der Suche nach dem Ehemann sei widersprüchlich ausgefallen, die zweite in diesem Kontext genannte behördliche Kontaktnahme habe sie dann übereinstimmend auf (...) 2008 datiert. Ausschlaggebend sei vorliegend letztlich, dass die Beschwerdeführerin selbst von den Behörden verfolgt worden sei, nachdem ihr Ehemann desertiert sei und sich illegal ausser Landes begeben habe. Sie sei deswegen auf der Flucht festgenommen und in der Folge unverhältnismässig lange inhaftiert worden. Die Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin klar, detailreich und stichhaltig beschrieben. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei damit nachgewiesen, weshalb ihr auch Asyl zu gewähren sei. Zum Beleg des Militärdienstes in F._______ - und der damit verbundenen staatlichen Verfolgungssituation - wurde zudem eine Fotografie eingereicht, welches die Beschwerdeführerin mit anderen Soldatinnen in Uniform zeigt. 5. 5.1 Asylvorbringen sind nach Lehre und Praxis glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.); sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen, und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Lauf des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für das Glaubhaftmachen reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinn einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5.2 Die Argumentation des BFM hinterlässt diesbezüglich nach Durchsicht der Akten einen wenig überzeugenden Eindruck: 5.2.1 Die von der Vorinstanz erwähnten Aussagewidersprüche hinsichtlich des letzten Kontakts mit dem Ehemann vor dessen Desertion sowie der Begründung für den vorübergehenden Aufschub der Militärdienstleistungspflicht erweisen sich bei näherer Betrachtung der Protokollstellen als marginal, soweit überhaupt Unstimmigkeiten feststellbar sind (vgl. hierzu die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen im Rechtsmittel der Beschwerdeführerin, auf die der Einfachheit halber verwiesen werden kann [vgl. Beschwerde S. 5-7]). 5.2.2 Wie in der Beschwerde sodann weiter zu Recht ausgeführt wird, muss sich die Beschwerdeführerin einzig eine Zeitangabe als ungenau formuliert vorwerfen lassen: So sagte sie im EVZ, die Soldaten hätten sie im (...) 2007 und ungefähr im (...) 2008 bei ihr zu Hause nach dem Verbleib des Ehemannes gefragt (vgl. Protokoll EVZ S. 7); während der ergänzenden Anhörung sprach sie davon, etwa ein Jahr nach seiner Flucht - also im (...) 2008 - seien "die Behörden" (auf Nachfrage: "Leute von der Verwaltung") zu ihr gekommen und hätten nach ihm gefragt (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 7). Allerdings ist auch hier bei näherer Betrachtung festzuhalten, dass der vermeintlich klare Widerspruch insofern nicht eindeutig ist, als die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung ausführte, es seien an diesen zwei Daten Soldaten der Einheit ihres Ehemannes gekommen, später habe sie entsprechenden Kontakt mit der "Verwaltung" gehabt (vgl. Protokoll EVZ S. 7: "Später lief es über die Verwaltung"). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei der zweiten Anhörung - die genau ein Jahr nach der Summarbefragung stattfand - zunächst nur die eigentliche behördliche (Verwaltung) Suche nach dem Ehemann beschrieb. Auf Vorhalt der angeblich unterschiedlichen Schilderung gab sie denn auch zu Protokoll: "Das ist beides richtig. Zuerst kamen Leute aus seiner Einheit. Aber damals machten sie mir kein Problem. Sie fragten mich, ob mein Mann da ist. Erst ein Jahr später, nach seiner Ausreise, kamen die Behörden" (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 15). 5.3 Bei Durchsicht der beiden Befragungsprotokolle der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass ihre Angaben im Übrigen widerspruchfrei und von einer Vielzahl von Realitätskennzeichen geprägt sind. Die Schilderungen sind namentlich substanziiert und plausibel; sie sind mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Länderinformationen vereinbar und hinterlassen einen authentischen, lebensechten Eindruck. Insbesondere die Beschreibung der über ein Jahr lang andauernden Haft unter schwierigsten Bedingungen erfolgte in einer Art und Weise, die persönliche Betroffenheit spürbar werden lässt. Hinzu kommt, dass auf Beschwerdeebene eine Fotografie zu den Akten gereicht wurde, welche die Beschwerdeführerin mit anderen Soldatinnen in militärischer Kleidung zeigt. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt bei der geschilderten Aktenlage zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, ihre Asylgründe glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten Rechtsprechung, die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird, ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden, mithin diese Bestrafung als politisch motiviert einzustufen ist (absoluter Malus; vgl. zum Ganzen auch Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006/3). Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. 6.2 Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in den Heimatstaat begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen. Aus ihren Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. 6.3 Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren und alle mit dieser Anweisung nicht vereinbaren Dispositivziffern der Verfügung vom 16. September 2013 aufzuheben. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 1'500.- (inklusive sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz zu gewähren und alle mit dieser Anweisung nicht vereinbaren Dispositivziffern der Verfügung vom 16. September 2013 aufzuheben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500. - auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: