Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im April 2014 und gelangte via B._______ und diverse andere Länder, wo sie sich jeweils einige Zeit aufgehalten habe, am 9. Juli 2015 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 17. Juli 2015, bei der der Beschwerdeführerin unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit D._______ für die Prüfung ihres Asylgesuchs gewährt wurde, wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. B. Das SEM ersuchte im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 23. Juli 2015 die D._______ Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. C. Die D._______ Behörden lehnten das Übernahmeersuchen des SEM am 21. September 2015 ab, da die Beschwerdeführerin in D._______ nicht bekannt sei. D. Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihr Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. E. Am 14. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte sie bei den Befragungen (BzP und Anhörung) geltend, sie gehöre der Ethnie der Tigrinya an und stamme aus A.H. (Sub Zoba A.Q.). Die Schule habe sie bis zur (Anzahl) Klasse, welche sie dreimal habe wiederholen müssen, besucht. Im April 2014 habe sie erfahren, dass sie aufgrund (ihres Alters) nicht mehr länger habe zur Schule gehen können. Zudem habe sie erfahren, dass in der Schule eine Liste mit Namen von Personen aufgehängt worden sei, die in den Militärdienst hätten gehen sollen. Unter anderem habe auch ihr Name auf der Liste gestanden. Sie sei damals aber in der Schule nicht anwesend gewesen. Ungefähr im April 2014 habe sie mit zwei anderen Mädchen Eritrea illegal Richtung B._______ verlassen. Auf der Reise durch diverse andere Länder habe sie in L. einen Autounfall gehabt. Sie sei am Fuss verletzt worden. Dort seien Frauen auch sexuell missbraucht worden, was bei ihr eine Traumatisierung hervorgerufen habe. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Kopien ihres Taufscheins und der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. F. Mit Schreiben des SEM vom 17. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, Stellung zu nehmen, ob und wie der von ihr erwähnte Autounfall und die sexuellen Übergriffe auf Frauen in L. Einfluss auf ihr Asylgesuch habe. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, gegebenenfalls ein ärztliches Zeugnis einzureichen. In ihrer Antwort vom 30. November 2016 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, bei diesem Unfall seien - nebst einem Todesfall - mehrere Leute verletzt worden. Ihr Bein sei verletzt worden und sie habe hilflos für drei Tage in L. unterernährt festgesessen. Eines Abends hätten dort Männer vor ihren Augen zahlreiche Frauen vergewaltigt. Den verletzten Leuten habe man nichts angetan. Wenn sie über die diesbezüglichen Ereignisse spreche, verspüre sie immer wieder den damaligen Schock und die Angst, was bei ihr jeweils ein Weinen bewirke. G. Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 - eröffnet am 31. Dezember 2016 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erwähnten Erlebnisse auf der Reise ausserhalb Eritreas hielt das SEM vorab fest, diese Vorkommnisse seien zwar bedauerlich, sie würden sich aber vor dem Hintergrund der Beurteilung ihrer Asylgründe im Hinblick auf ihre eritreische Staatsangehörigkeit als nicht asylrelevant erweisen, weshalb darauf nicht einzugehen sei. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (BzP A 4 gemäss Aktenverzeichnis SEM und Anhörung A 18) wurde ausgeführt, ihre Aussagen zu den wesentlichen Asylgründen seien widersprüchlich ausgefallen (Angaben rund um die Umstände der Kenntnisnahme, wonach die Beschwerdeführerin mit anderen Personen auf einer Liste in der Schule aufgeführt worden sei, die sich für den Militärdienst hätten melden müssen). Ebenso würden sich ihre Aussagen im Zusammenhang mit der angeblichen Einberufung in den Militärdienst als wenig substanziiert erweisen (keine Angaben zum Einrückungszeitpunkt oder zur Rekrutierungsrunde). Ferner habe sie keinerlei Vorbereitungen für die Ausreise getroffen, was insbesondere erstaune, stelle doch eine illegale Ausreise aus Eritrea ein erhebliches Risiko dar, da an der Grenze bewaffnete Soldaten patrouillieren würden. Ohne auf die Glaubhaftigkeit der Darlegungen im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise einzugehen, erachtete das SEM unter Verweis auf seine Publikation (Sektion Analysen SEM, Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.06.2016, Kapitel 5.5) eine solche als asylrechtlich unbeachtlich. Da der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar einzustufen sei, sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. H. Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, insbesondere sei ihr ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I.Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Das SEM hat mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin ersetzt. Obwohl nur die Anerkennung als Flüchtling beantragt wird, bildet auch die Frage der Gewährung von Asyl Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da die Beschwerdeführerin laut Beschwerdebegründung eine Verfolgung wegen Dienstverweigerung befürchtet, ein Umstand, der allenfalls zur Erteilung von Asyl führen könnte. Aus prozessökonomischen Gründen wird darauf verzichtet, die Beschwerdeführerin zur Nachreichung eines diesbezüglichen Antrags aufzufordern. Im Weiteren sind die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen illegaler Ausreise aus Eritrea sowie die Frage der Wegweisung an sich zu prüfen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten Rechtsprechung, die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird, ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.
E. 5.1.2 Auf den vorliegenden Fall bezogen ist - entgegen der vertretenen Ansicht in der Rechtsmitteleingabe - zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter anderem im Zusammenhang mit der angeblichen Einberufung in den Militärdienst (aufgehängte Namensliste in der Schule) als wenig substanziiert ausgefallen bezeichnete, mithin aufgrund der zahlreichen aufgezeigten Ungereimtheiten ihre Asylgründe insgesamt als unglaubhaft wertete und eine asylrelevante Verfolgungssituation damit in Abrede stellte. Die in den Akten Stütze findenden Feststellungen und vom SEM gezogenen Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Auch muss im Sinne der Rechtsprechung eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin nicht zuletzt aufgrund ihrer eigenen Aussagen verneint werden. So gab sie anlässlich der BzP unmissverständlich zu Protokoll, nie Kontakt mit den Behörden wegen der Liste gehabt zu haben. Auch stellte sie ausdrücklich irgendwelche Probleme mit irgendeiner heimatlichen Behörde (Polizei, Militär) oder sonst irgendeiner Organisation in Abrede. Ebenfalls erklärte sie, in Eritrea weder politisch aktiv gewesen, noch verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden zu sein (vgl. A 4 S. 8). Diese Antworten erfahren grundsätzlich eine Bestätigung anlässlich der Anhörung (vgl. A 18 S. 9). Ein von der Rechtsprechung geforderter hinreichend konkreter Kontakt mit den aufbietenden militärischen Behörden (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 und 4.11) ist ohnehin zu verneinen, zumal die Beschwerdeführerin - auch wenn sie im dienstfähigen Alter sein sollte - lediglich vom Hörensagen erfahren habe, dass ihr Name auf der Liste gestanden habe. Zudem erfüllt die allfällige Befürchtung, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10).
E. 5.1.3 Das SEM hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
E. 5.2.1 Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich war und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt wurden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen waren. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in denen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versuchte, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskierte neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtete das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuchte, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden.
E. 5.2.2 Gemäss Rechtsprechung galt unter Hinweis auf die vorangehenden Ausführungen ferner von Gesetzes wegen, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen musste, wovon sie trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden wurde. Es fand auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast statt.
E. 5.2.3 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 wurde festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Das Gericht kam aufgrund einer eingehenden Analyse zum Schluss, dass Personen, welche Eritrea illegal verlassen hätten, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren könnten. Da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, erscheine eine in diesem Zusammenhang geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht als objektiv begründet. Abschliessend kam das Gericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, sondern es hierfür vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise liess das Gericht mangels Asylrelevanz offen. Zur Vermeidung von Wiederholungen respektive weitschweifender Erörterungen kann auf das oben zitierte Referenzurteil (a.a.O., E. 4.6 bis 5.3) verwiesen werden.
E. 5.2.4 Wie vorstehend unter E. 5.1.2 ausgeführt, ergeben sich im Falle der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche geeignet sein könnten, eine Schärfung ihres Profils zu bewirken und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne der aktuellen Rechtsprechung zu führen. Ihre Vorbringen lassen sich letztlich bloss auf die von ihr geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea reduzieren. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5.3 Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz vollzogenen Praxisänderung, welche nicht den in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche, zu keiner anderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallenden Beurteilung führen. Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mittels einer Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und fand ihren Niederschlag in namhaften Medien (vgl. etwa NZZ, Asylbewerber aus Eritrea: Die Praxis wird etwas verschärft, erstellt am 23. Juni 2016; Tages-Anzeiger, Eritrea bestraft nicht mehr so hart wie früher, erstellt am 23. Juni 2016). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) nahm in einer Stellungnahme unter dem Titel "Eritreer bei Asylgesuchen strenger beurteilt" vom 27. Juli 2016 Bezug auf die Praxisänderung des SEM vom 23. Juni 2016 und forderte in dieser Publikation gleichzeitig die Rücknahme der Praxisänderung. Mit dem erwähnten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 wurde die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt. Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen im zitierten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren sollte und allenfalls die Kassation zur Folge haben müsste, käme vorliegend eine solche einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die Begründung in einem neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich grundsätzlich unverändert. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und sich allfällige zusätzliche Verfahrensschritte somit nicht begünstigend im Sinne einer Verlängerung des Bleiberechts der Beschwerdeführerin in der Schweiz auswirken würden. Mit anderen Worten entstünden ihr aufgrund eines diesbezüglichen Mangels keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. In der gleichen Verfügung wurde zudem darauf hingewiesen, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen sei (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
E. 9.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in der eingereichten Kostennote vom 30. Januar 2017 einen Aufwand für die Beschwerde von Fr. 900.- (5 Stunden à Fr. 180.-) und einen zusätzlichen Aufwand von Fr. 50.- (Spesenpauschale) geltend. Insgesamt belaufen sich die Aufwendungen auf Fr. 1022.-. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- (E. 9.1 hiervor) bemisst sich das Honorar auf Fr. 750.-. Der Zusatzaufwand von Fr. 50.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) erscheint angemessen. Dem Rechtsvertreter ist somit von der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 860.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 860.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-632/2017 Urteil vom 23. Februar 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Stefan Frost, MLaw, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im April 2014 und gelangte via B._______ und diverse andere Länder, wo sie sich jeweils einige Zeit aufgehalten habe, am 9. Juli 2015 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 17. Juli 2015, bei der der Beschwerdeführerin unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit D._______ für die Prüfung ihres Asylgesuchs gewährt wurde, wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. B. Das SEM ersuchte im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 23. Juli 2015 die D._______ Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. C. Die D._______ Behörden lehnten das Übernahmeersuchen des SEM am 21. September 2015 ab, da die Beschwerdeführerin in D._______ nicht bekannt sei. D. Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihr Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. E. Am 14. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte sie bei den Befragungen (BzP und Anhörung) geltend, sie gehöre der Ethnie der Tigrinya an und stamme aus A.H. (Sub Zoba A.Q.). Die Schule habe sie bis zur (Anzahl) Klasse, welche sie dreimal habe wiederholen müssen, besucht. Im April 2014 habe sie erfahren, dass sie aufgrund (ihres Alters) nicht mehr länger habe zur Schule gehen können. Zudem habe sie erfahren, dass in der Schule eine Liste mit Namen von Personen aufgehängt worden sei, die in den Militärdienst hätten gehen sollen. Unter anderem habe auch ihr Name auf der Liste gestanden. Sie sei damals aber in der Schule nicht anwesend gewesen. Ungefähr im April 2014 habe sie mit zwei anderen Mädchen Eritrea illegal Richtung B._______ verlassen. Auf der Reise durch diverse andere Länder habe sie in L. einen Autounfall gehabt. Sie sei am Fuss verletzt worden. Dort seien Frauen auch sexuell missbraucht worden, was bei ihr eine Traumatisierung hervorgerufen habe. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Kopien ihres Taufscheins und der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. F. Mit Schreiben des SEM vom 17. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, Stellung zu nehmen, ob und wie der von ihr erwähnte Autounfall und die sexuellen Übergriffe auf Frauen in L. Einfluss auf ihr Asylgesuch habe. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, gegebenenfalls ein ärztliches Zeugnis einzureichen. In ihrer Antwort vom 30. November 2016 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, bei diesem Unfall seien - nebst einem Todesfall - mehrere Leute verletzt worden. Ihr Bein sei verletzt worden und sie habe hilflos für drei Tage in L. unterernährt festgesessen. Eines Abends hätten dort Männer vor ihren Augen zahlreiche Frauen vergewaltigt. Den verletzten Leuten habe man nichts angetan. Wenn sie über die diesbezüglichen Ereignisse spreche, verspüre sie immer wieder den damaligen Schock und die Angst, was bei ihr jeweils ein Weinen bewirke. G. Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 - eröffnet am 31. Dezember 2016 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erwähnten Erlebnisse auf der Reise ausserhalb Eritreas hielt das SEM vorab fest, diese Vorkommnisse seien zwar bedauerlich, sie würden sich aber vor dem Hintergrund der Beurteilung ihrer Asylgründe im Hinblick auf ihre eritreische Staatsangehörigkeit als nicht asylrelevant erweisen, weshalb darauf nicht einzugehen sei. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (BzP A 4 gemäss Aktenverzeichnis SEM und Anhörung A 18) wurde ausgeführt, ihre Aussagen zu den wesentlichen Asylgründen seien widersprüchlich ausgefallen (Angaben rund um die Umstände der Kenntnisnahme, wonach die Beschwerdeführerin mit anderen Personen auf einer Liste in der Schule aufgeführt worden sei, die sich für den Militärdienst hätten melden müssen). Ebenso würden sich ihre Aussagen im Zusammenhang mit der angeblichen Einberufung in den Militärdienst als wenig substanziiert erweisen (keine Angaben zum Einrückungszeitpunkt oder zur Rekrutierungsrunde). Ferner habe sie keinerlei Vorbereitungen für die Ausreise getroffen, was insbesondere erstaune, stelle doch eine illegale Ausreise aus Eritrea ein erhebliches Risiko dar, da an der Grenze bewaffnete Soldaten patrouillieren würden. Ohne auf die Glaubhaftigkeit der Darlegungen im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise einzugehen, erachtete das SEM unter Verweis auf seine Publikation (Sektion Analysen SEM, Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.06.2016, Kapitel 5.5) eine solche als asylrechtlich unbeachtlich. Da der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar einzustufen sei, sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. H. Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, insbesondere sei ihr ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I.Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Das SEM hat mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin ersetzt. Obwohl nur die Anerkennung als Flüchtling beantragt wird, bildet auch die Frage der Gewährung von Asyl Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da die Beschwerdeführerin laut Beschwerdebegründung eine Verfolgung wegen Dienstverweigerung befürchtet, ein Umstand, der allenfalls zur Erteilung von Asyl führen könnte. Aus prozessökonomischen Gründen wird darauf verzichtet, die Beschwerdeführerin zur Nachreichung eines diesbezüglichen Antrags aufzufordern. Im Weiteren sind die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen illegaler Ausreise aus Eritrea sowie die Frage der Wegweisung an sich zu prüfen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten Rechtsprechung, die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird, ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. 5.1.2 Auf den vorliegenden Fall bezogen ist - entgegen der vertretenen Ansicht in der Rechtsmitteleingabe - zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter anderem im Zusammenhang mit der angeblichen Einberufung in den Militärdienst (aufgehängte Namensliste in der Schule) als wenig substanziiert ausgefallen bezeichnete, mithin aufgrund der zahlreichen aufgezeigten Ungereimtheiten ihre Asylgründe insgesamt als unglaubhaft wertete und eine asylrelevante Verfolgungssituation damit in Abrede stellte. Die in den Akten Stütze findenden Feststellungen und vom SEM gezogenen Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Auch muss im Sinne der Rechtsprechung eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin nicht zuletzt aufgrund ihrer eigenen Aussagen verneint werden. So gab sie anlässlich der BzP unmissverständlich zu Protokoll, nie Kontakt mit den Behörden wegen der Liste gehabt zu haben. Auch stellte sie ausdrücklich irgendwelche Probleme mit irgendeiner heimatlichen Behörde (Polizei, Militär) oder sonst irgendeiner Organisation in Abrede. Ebenfalls erklärte sie, in Eritrea weder politisch aktiv gewesen, noch verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden zu sein (vgl. A 4 S. 8). Diese Antworten erfahren grundsätzlich eine Bestätigung anlässlich der Anhörung (vgl. A 18 S. 9). Ein von der Rechtsprechung geforderter hinreichend konkreter Kontakt mit den aufbietenden militärischen Behörden (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 und 4.11) ist ohnehin zu verneinen, zumal die Beschwerdeführerin - auch wenn sie im dienstfähigen Alter sein sollte - lediglich vom Hörensagen erfahren habe, dass ihr Name auf der Liste gestanden habe. Zudem erfüllt die allfällige Befürchtung, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). 5.1.3 Das SEM hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 5.2 5.2.1 Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich war und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt wurden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen waren. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in denen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versuchte, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskierte neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtete das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuchte, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden. 5.2.2 Gemäss Rechtsprechung galt unter Hinweis auf die vorangehenden Ausführungen ferner von Gesetzes wegen, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen musste, wovon sie trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden wurde. Es fand auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast statt. 5.2.3 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 wurde festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Das Gericht kam aufgrund einer eingehenden Analyse zum Schluss, dass Personen, welche Eritrea illegal verlassen hätten, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren könnten. Da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, erscheine eine in diesem Zusammenhang geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht als objektiv begründet. Abschliessend kam das Gericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, sondern es hierfür vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise liess das Gericht mangels Asylrelevanz offen. Zur Vermeidung von Wiederholungen respektive weitschweifender Erörterungen kann auf das oben zitierte Referenzurteil (a.a.O., E. 4.6 bis 5.3) verwiesen werden. 5.2.4 Wie vorstehend unter E. 5.1.2 ausgeführt, ergeben sich im Falle der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche geeignet sein könnten, eine Schärfung ihres Profils zu bewirken und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne der aktuellen Rechtsprechung zu führen. Ihre Vorbringen lassen sich letztlich bloss auf die von ihr geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea reduzieren. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.3 Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz vollzogenen Praxisänderung, welche nicht den in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche, zu keiner anderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallenden Beurteilung führen. Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mittels einer Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und fand ihren Niederschlag in namhaften Medien (vgl. etwa NZZ, Asylbewerber aus Eritrea: Die Praxis wird etwas verschärft, erstellt am 23. Juni 2016; Tages-Anzeiger, Eritrea bestraft nicht mehr so hart wie früher, erstellt am 23. Juni 2016). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) nahm in einer Stellungnahme unter dem Titel "Eritreer bei Asylgesuchen strenger beurteilt" vom 27. Juli 2016 Bezug auf die Praxisänderung des SEM vom 23. Juni 2016 und forderte in dieser Publikation gleichzeitig die Rücknahme der Praxisänderung. Mit dem erwähnten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 wurde die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt. Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen im zitierten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren sollte und allenfalls die Kassation zur Folge haben müsste, käme vorliegend eine solche einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die Begründung in einem neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich grundsätzlich unverändert. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und sich allfällige zusätzliche Verfahrensschritte somit nicht begünstigend im Sinne einer Verlängerung des Bleiberechts der Beschwerdeführerin in der Schweiz auswirken würden. Mit anderen Worten entstünden ihr aufgrund eines diesbezüglichen Mangels keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. In der gleichen Verfügung wurde zudem darauf hingewiesen, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen sei (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 9.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in der eingereichten Kostennote vom 30. Januar 2017 einen Aufwand für die Beschwerde von Fr. 900.- (5 Stunden à Fr. 180.-) und einen zusätzlichen Aufwand von Fr. 50.- (Spesenpauschale) geltend. Insgesamt belaufen sich die Aufwendungen auf Fr. 1022.-. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- (E. 9.1 hiervor) bemisst sich das Honorar auf Fr. 750.-. Der Zusatzaufwand von Fr. 50.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) erscheint angemessen. Dem Rechtsvertreter ist somit von der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 860.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 860.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: