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E-7416/2016

E-7416/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub, Subzoba Mai Ayni). Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland im Januar 2015 illegal und gelangte über Äthiopien und den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus überquerte er in einem Boot das Mittelmeer und kam in Italien an Land. Im Zug reiste er am 27. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er am 30. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Am 10. Juli 2015 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). In der Folge wurde er dem Kanton C._______ zugeteilt. Angesichts seiner Minderjährigkeit wies das SEM die (...) Behörden ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei ihm um eine unbegleitete minderjährige Person handle. Am 27. Juli 2015 teilte das Amt (...) des Kantons C._______ dem SEM mit, dem Beschwerdeführer sei D._______ als Vertrauensperson zugewiesen worden. Um die Anwesenheit der Vertrauensperson bei der ausführlichen Anhörung sicherzustellen, korrespondierte das SEM in der Folge mit den (...) Behörden und setzte den Termin nach Absprache auf den 28. Oktober 2016 an. Die Vertrauensperson nahm an der Anhörung letztlich trotz erster Zusage nicht teil. Mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers wurde die Anhörung am 28. Oktober 2016 dennoch durchgeführt. A.c Im Rahmen der BzP und der ausführlichen Anhörung begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise im Wesentlichen mit der Hoffnung auf eine Ausbildung und ein besseres Leben im Ausland. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffern 4-7). C. Mit Eingabe vom 29. November 2016 (Poststempel: 30. November 2016) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersuchte er darum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde Ana Lucia Gallmann als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Zudem forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2016 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu und gewährte ihm das Replikrecht. F. Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. Der Replik beigelegt war eine Kostennote.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Vorab einzugehen ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, seine Verfahrensrechte als unbegleiteter Minderjähriger seien dadurch verletzt worden, dass die Vertrauensperson bei der Anhörung vom 28. Oktober 2016 nicht anwesend gewesen sei und ihn nicht ausreichend auf die Anhörung vorbereitet habe; möglicherweise sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden, weil ihm die Bedeutung der Anhörung nicht bewusst gewesen sei.

E. 3.1 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2).Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) gewissen Anforderungen zu genügen, um ihrer speziellen Situation gerecht zu werden. Eine wichtige Funktion hat die Vertrauensperson, welche minderjährige Asylsuchende vor und während den Befragungen berät, sie bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln unterstützt, und insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens behilflich ist (Art. 7 Abs. 3 AsylV 1).

E. 3.2 Gemäss der Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird (vgl. Urteil des BVGer D-6778/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2.2), besteht keine Anwesenheitspflicht der Vertrauensperson bei der Anhörung oder bei anderen Instruktionsmassnahmen; lediglich das Unterlassen einer Einladung der Vertrauensperson könnte das rechtliche Gehör verletzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1999 Nr. 2 E. 5 S. 11 f.). Die Anwesenheit des Vormunds beziehungsweise der Vertrauensperson kann sich überdies dann als notwendig erweisen, wenn bei der Frage des Wegweisungsvollzugs nicht klargestellt werden kann, inwiefern der UMA nach seiner Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer besonderen Institution genommen werden könnte (vgl. a.a.O. E. 6b-6c S. 12 ff.). Diese Voraussetzungen sind indes im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde und der Vollzug der Wegweisung aktuell nicht in Frage steht.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat der Durchführung der Anhörung ohne Beisein seiner Vertrauensperson ausdrücklich zugestimmt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A29/14, Einleitung). Wie überdies selbst in der Beschwerdeschrift eingeräumt wird, wurde die Anhörung vom 26. Oktober 2016 altersgerecht durchgeführt. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden wäre. Namentlich wurde der Beschwerdeführer mehrfach gefragt, ob weitere Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstünden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A29/14, F 107, F 108). Allein der Umstand, dass er bei der Anhörung gemäss den Notizen der Hilfswerksvertretung einen verunsicherten Eindruck machte, lässt nicht den Schluss zu, dass der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden ist. Auch auf Beschwerdeebene wird nicht behauptet, es bestünden weitere, von der Vorinstanz nicht berücksichtigte Fluchtmotive.

E. 3.4 Eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt vollständig erstellt worden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht insofern kein Anlass.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 4.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 4.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe keinerlei Verfolgungsmassnahmen von Seiten der Behörden oder sonstige Probleme mit Privatpersonen geltend gemacht, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise in einer asylrechtlich beachtlichen Zwangssituation befunden habe.Zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise führte sie aus, gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert, sondern sei noch als Minderjähriger aus seinem Heimatland ausgereist. Er habe folglich nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst lägen keine Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.

E. 4.6 In der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen keine Vorfluchtgründe geltend gemacht hat. Hingegen wird die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Ausreise bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte und daher als Flüchtling zu gelten habe. Zudem sei die Vorgehensweise der Vorinstanz bei der Praxisänderung unzulässig gewesen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, verfangen diese Einwände nicht.

E. 4.6.1 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren mittlerweile geklärt worden. Nicht nur, aber auch für Minderjährige kommt das Gericht klar zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 4.3]). Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist und solche auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behauptet, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen.

E. 4.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zwischenzeitlich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Vorgehen der Vorinstanz bei ihrer Praxisänderung zu Eritrea zulässig gewesen ist (vgl. Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017, E. 5.1.2):Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mittels einer Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und fand ihren Niederschlag in namhaften Medien (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Asylbewerber aus Eritrea: Die Praxis wird etwas verschärft, erstellt am 23. Juni 2016; Tages-Anzeiger, Eritrea bestraft nicht mehr so hart wie früher, erstellt am 23. Juni 2016). Auch die SFH nahm in einer Stellungnahme unter dem Titel "Eritreer bei Asylgesuchen strenger beurteilt" vom 27. Juli 2016 Bezug auf die Praxisänderung des SEM vom 23. Juni 2016 und forderte in dieser Publikation gleichzeitig die Rücknahme der Praxisänderung. Mit dem erwähnten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2015 wurde die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt. Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen im zitierten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren sollte und allenfalls die Kassation zur Folge haben müsste, käme vorliegend eine solche einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die Begründung in einem neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich zu Recht grundsätzlich unverändert. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und sich allfällige zusätzliche Verfahrensschritte somit nicht begünstigend im Sinne einer Verlängerung des Bleiberechts in der Schweiz auswirken würden. Mit anderen Worten entstünden ihm aufgrund eines diesbezüglichen Mangels keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.

E. 4.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann; entsprechend liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Zu Recht hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E. 5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7.2 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).

E. 7.3 Die amtliche Rechtsbeiständin hat eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen Aufwand von insgesamt sechs Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenhonorar von Fr. 200.- ausweist. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie bereits in einem anderen - parallel gelagerten - Verfahren als amtliche Rechtsbeiständin aufgetreten (vgl. E-5983/2016) und dort voll entschädigt worden ist, erscheint der Aufwand von drei Stunden für die Verfassung der Beschwerde nicht als angemessen und ist auf zwei Stunden zu kürzen. Weil es sich bei ihr zudem nicht um eine Anwältin handelt, ist für die Berechnung der amtlichen Entschädigung ein Stundenansatz von Fr. 150.- anzulegen. Unter Einbezug der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 34.60 ist die amtliche Entschädigung nach dem Gesagten auf Fr. 904.60 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Ana Lucia Gallmann wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 904.60 entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7416/2016 Urteil vom 18. April 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub, Subzoba Mai Ayni). Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland im Januar 2015 illegal und gelangte über Äthiopien und den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus überquerte er in einem Boot das Mittelmeer und kam in Italien an Land. Im Zug reiste er am 27. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er am 30. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Am 10. Juli 2015 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). In der Folge wurde er dem Kanton C._______ zugeteilt. Angesichts seiner Minderjährigkeit wies das SEM die (...) Behörden ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei ihm um eine unbegleitete minderjährige Person handle. Am 27. Juli 2015 teilte das Amt (...) des Kantons C._______ dem SEM mit, dem Beschwerdeführer sei D._______ als Vertrauensperson zugewiesen worden. Um die Anwesenheit der Vertrauensperson bei der ausführlichen Anhörung sicherzustellen, korrespondierte das SEM in der Folge mit den (...) Behörden und setzte den Termin nach Absprache auf den 28. Oktober 2016 an. Die Vertrauensperson nahm an der Anhörung letztlich trotz erster Zusage nicht teil. Mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers wurde die Anhörung am 28. Oktober 2016 dennoch durchgeführt. A.c Im Rahmen der BzP und der ausführlichen Anhörung begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise im Wesentlichen mit der Hoffnung auf eine Ausbildung und ein besseres Leben im Ausland. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffern 4-7). C. Mit Eingabe vom 29. November 2016 (Poststempel: 30. November 2016) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersuchte er darum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde Ana Lucia Gallmann als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Zudem forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2016 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu und gewährte ihm das Replikrecht. F. Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. Der Replik beigelegt war eine Kostennote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Vorab einzugehen ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, seine Verfahrensrechte als unbegleiteter Minderjähriger seien dadurch verletzt worden, dass die Vertrauensperson bei der Anhörung vom 28. Oktober 2016 nicht anwesend gewesen sei und ihn nicht ausreichend auf die Anhörung vorbereitet habe; möglicherweise sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden, weil ihm die Bedeutung der Anhörung nicht bewusst gewesen sei. 3.1 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2).Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) gewissen Anforderungen zu genügen, um ihrer speziellen Situation gerecht zu werden. Eine wichtige Funktion hat die Vertrauensperson, welche minderjährige Asylsuchende vor und während den Befragungen berät, sie bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln unterstützt, und insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens behilflich ist (Art. 7 Abs. 3 AsylV 1). 3.2 Gemäss der Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird (vgl. Urteil des BVGer D-6778/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2.2), besteht keine Anwesenheitspflicht der Vertrauensperson bei der Anhörung oder bei anderen Instruktionsmassnahmen; lediglich das Unterlassen einer Einladung der Vertrauensperson könnte das rechtliche Gehör verletzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1999 Nr. 2 E. 5 S. 11 f.). Die Anwesenheit des Vormunds beziehungsweise der Vertrauensperson kann sich überdies dann als notwendig erweisen, wenn bei der Frage des Wegweisungsvollzugs nicht klargestellt werden kann, inwiefern der UMA nach seiner Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer besonderen Institution genommen werden könnte (vgl. a.a.O. E. 6b-6c S. 12 ff.). Diese Voraussetzungen sind indes im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde und der Vollzug der Wegweisung aktuell nicht in Frage steht. 3.3 Der Beschwerdeführer hat der Durchführung der Anhörung ohne Beisein seiner Vertrauensperson ausdrücklich zugestimmt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A29/14, Einleitung). Wie überdies selbst in der Beschwerdeschrift eingeräumt wird, wurde die Anhörung vom 26. Oktober 2016 altersgerecht durchgeführt. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden wäre. Namentlich wurde der Beschwerdeführer mehrfach gefragt, ob weitere Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstünden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A29/14, F 107, F 108). Allein der Umstand, dass er bei der Anhörung gemäss den Notizen der Hilfswerksvertretung einen verunsicherten Eindruck machte, lässt nicht den Schluss zu, dass der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden ist. Auch auf Beschwerdeebene wird nicht behauptet, es bestünden weitere, von der Vorinstanz nicht berücksichtigte Fluchtmotive. 3.4 Eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt vollständig erstellt worden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht insofern kein Anlass. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 4.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 4.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe keinerlei Verfolgungsmassnahmen von Seiten der Behörden oder sonstige Probleme mit Privatpersonen geltend gemacht, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise in einer asylrechtlich beachtlichen Zwangssituation befunden habe.Zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise führte sie aus, gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert, sondern sei noch als Minderjähriger aus seinem Heimatland ausgereist. Er habe folglich nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst lägen keine Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. 4.6 In der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen keine Vorfluchtgründe geltend gemacht hat. Hingegen wird die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Ausreise bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte und daher als Flüchtling zu gelten habe. Zudem sei die Vorgehensweise der Vorinstanz bei der Praxisänderung unzulässig gewesen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, verfangen diese Einwände nicht. 4.6.1 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren mittlerweile geklärt worden. Nicht nur, aber auch für Minderjährige kommt das Gericht klar zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 4.3]). Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist und solche auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behauptet, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. 4.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zwischenzeitlich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Vorgehen der Vorinstanz bei ihrer Praxisänderung zu Eritrea zulässig gewesen ist (vgl. Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017, E. 5.1.2):Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mittels einer Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und fand ihren Niederschlag in namhaften Medien (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Asylbewerber aus Eritrea: Die Praxis wird etwas verschärft, erstellt am 23. Juni 2016; Tages-Anzeiger, Eritrea bestraft nicht mehr so hart wie früher, erstellt am 23. Juni 2016). Auch die SFH nahm in einer Stellungnahme unter dem Titel "Eritreer bei Asylgesuchen strenger beurteilt" vom 27. Juli 2016 Bezug auf die Praxisänderung des SEM vom 23. Juni 2016 und forderte in dieser Publikation gleichzeitig die Rücknahme der Praxisänderung. Mit dem erwähnten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2015 wurde die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt. Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen im zitierten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren sollte und allenfalls die Kassation zur Folge haben müsste, käme vorliegend eine solche einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die Begründung in einem neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich zu Recht grundsätzlich unverändert. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und sich allfällige zusätzliche Verfahrensschritte somit nicht begünstigend im Sinne einer Verlängerung des Bleiberechts in der Schweiz auswirken würden. Mit anderen Worten entstünden ihm aufgrund eines diesbezüglichen Mangels keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile. 4.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann; entsprechend liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Zu Recht hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 7.3 Die amtliche Rechtsbeiständin hat eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen Aufwand von insgesamt sechs Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenhonorar von Fr. 200.- ausweist. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie bereits in einem anderen - parallel gelagerten - Verfahren als amtliche Rechtsbeiständin aufgetreten (vgl. E-5983/2016) und dort voll entschädigt worden ist, erscheint der Aufwand von drei Stunden für die Verfassung der Beschwerde nicht als angemessen und ist auf zwei Stunden zu kürzen. Weil es sich bei ihr zudem nicht um eine Anwältin handelt, ist für die Berechnung der amtlichen Entschädigung ein Stundenansatz von Fr. 150.- anzulegen. Unter Einbezug der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 34.60 ist die amtliche Entschädigung nach dem Gesagten auf Fr. 904.60 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Ana Lucia Gallmann wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 904.60 entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner