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D-6778/2013

D-6778/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei­matstaat im (...) 2012 beziehungsweise im Jahr 2013 ohne Identitäts- oder Reisepapiere (...) über B._______ nach C._______, reiste von dort (...) nach D._______, von wo er (...) am (...) 2013 illegal in die Schweiz gelangte. Am 14. Juni 2013 suchte er in E._______ um Asyl nach. Am 3. Juli 2013 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. A.b In der Folge kündigte das BFM dem Kanton F._______, welchem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom (...) 2013 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens zugewiesen wurde, den unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) an und ersuchte den Kanton, die einschlägigen Schutzmassnahmen zu treffen. Mit Schreiben vom (...) 2013 teilte der Kanton dem BFM die Ernennung von G._______ als Vertrauensperson mit. A.c Mit Schreiben vom (...) 2013 lud das BFM die Vertrauensperson zur Anhörung des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am (...) 2013 um (...) Uhr im EVZ H._______ ein. Mit Schreiben vom (...) 2013 teilte die Vertrauensperson dem BFM mit, dass sie an der Anhörung nicht anwesend sein könne, womit der Beschwerdeführer einverstanden sei. Dabei verwies sie auf eine beigelegte Verzichtserklärung vom selben Tag, in welcher der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte, dass er auf die Begleitung durch die Vertrauensperson zum Anhörungstermin verzichte, sich in der Lage erklärte, selbständig nach H._______ zu reisen und zu seinen Asylgründen Stellung zu nehmen, und diesbezüglich keine Unterstützung zu benötigen. A.d Am (...) 2013 wurde der Beschwerdeführer im EVZ H._______ in Abwesenheit der Vertrauensperson durch das Bundesamt angehört. A.e Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei am (...) in I._______, J._______, Gambia, geboren. Er habe seinen Heimatstaat verlassen, um in der Schweiz (...) spielen und zur Schule gehen zu können. Er suche lediglich aus ökonomischen Gründen um Asyl nach. Er könne nicht nach Gambia zurückkehren, da seine Mutter im Jahr (...) und sein Vater (...) gestorben seien. Sein einziger Bruder befinde sich in D._______ und beabsichtige, sich nach K._______ zu begeben. Weitere Verwandte habe er nicht beziehungsweise kenne er nicht. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Faxkopie eines (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. November 2013 - eröffnet am (...) 2013 an die Vertrauensperson und am (...) 2013 an den Beschwerdeführer - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen liessen kein Gesuch um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG erkennen. Der Vollzug der Wegweisung sei, auch in Berücksichtigung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. No­vember 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107), zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner familiären Situation davon auszugehen, dass er in seiner Herkunftsregion über ein familiäres soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihn bei der Reintegration im Heimatstaat unterstützen könne. C. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFM vom 21. November 2013 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 21. November 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Gleichzeitig wurde (...) in Kopie eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am (...) 2013 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorweg Verletzungen der Verfahrensrechte von UMA. So sei fraglich, ob der Asylentscheid rechtsgenügsam eröffnet worden sei, da er nicht an die Vertrauensperson, sondern an den Beschwerdeführer selbst zugestellt worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht von einer Vertrauensperson an die Anhörung begleitet worden. Zwar habe er diesbezüglich eine Verzichtserklärung unterzeichnet, indes sei es ein Trugschluss anzunehmen, dass ein (...)-Jähriger, welcher alleine mit dem Zug nach L._______ (recte: H._______) fahren könne, auch alleine seine Verfahrensrechte wahrnehmen könne (...).

E. 3.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2.1 Die Rüge der mangelhaften Eröffnung erweist sich als unbegründet. So wurde die angefochtene Verfügung entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sowohl der Vertrauensperson (am (...) 2013) als auch dem Beschwerdeführer (am (...) 2013) zugestellt (...). Damit ist die Doppeleröffnung rechtmässig erfolgt (Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 3.2.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass der zuständige Kanton am (...) 2013 für den Beschwerdeführer G._______. als Vertrauensperson im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 ernannt und zur Anhörung eingeladen hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und A.c). Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung begleitet die Vertrauensperson die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren. Die diesbezügliche Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, statuiert indes weder eine Anwesenheitspflicht der Vertrauensperson bei der Anhörung noch deren Teilnahme an anderen Instruktionsmassnahmen; lediglich das Unterlassen einer Einladung der Vertrauensperson könnte das rechtliche Gehör verletzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1999 Nr. 2 E. 5 S. 11 f.); sodann kann sich die Anwesenheit des Vormunds beziehungsweise der Vertrauensperson dann als notwendig erweisen, wenn bei der Frage des Wegweisungsvollzugs nicht klargestellt werden kann, inwiefern der UMA nach seiner Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer besonderen Institution genommen werden könnte (vgl. a.a.O. E. 6b-6c S. 12 ff.). Diese Voraussetzungen sind indes in casu nicht gegeben (vgl. E. 6.3.3.2 hienach)

E. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht gegeben sind. Als Asylgesuch gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht (Art. 18 AsylG). Eine Person muss somit zum Ausdruck bringen, sie werde in ihrem Heimatstaat - oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte - wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, oder sie habe begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG); darunter gehört auch die Befürchtung, einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden, nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden.

E. 4.2 Nachdem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, er habe seinen Heimatstaat lediglich verlassen, um in der Schweiz (...) spielen und zur Schule gehen zu können, und suche einzig aus ökonomischen Gründen um Asyl nach (vgl. Sachverhalt Bst. A.e), hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass diese Vorbringen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 3 EMRK beinhalten. Dies wird denn auch in der Beschwerde mit keinem Wort bestritten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht gegeben sind und kein Asylgesuch vorliegt. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; mithin sind die Hindernisse zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Zudem erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt der KRK als zulässig, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Schliesslich lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 In Gambia kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre.

E. 6.3.3 In der Beschwerde wird eingewendet, das BFM halte die Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers für zumutbar, obwohl nicht feststehe, wer im Herkunftsland die Verantwortung für den (...)-Jährigen übernehmen werde. Das BFM verwende mehrere Textbausteine zur KRK, ohne aber auf die Schilderung des Beschwerdeführers selbst einzugehen. Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit der KRK in Bezug auf den Beschwerdeführer bleibe aus. Das BFM werfe dem Beschwerdeführer vor, dass er unglaubwürdig sei, da seine Antworten unsubstanziiert seien. Das sei nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer antworte im Gegenteil ausführlich und detailreich. Aus den Ausführungen des BFM ginge nicht hervor, ob es sich darum bemüht habe, den Bruder des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Im Asylverfahren gelte die Untersuchungsmaxime. Das BFM hätte mittels einer Botschaftsanfrage die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in I._______ abklären müssen (...).

E. 6.3.3.1 Bei UMA ist das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13). Mithin ist den Normen der KRK Rechnung zu tragen und es sind die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzugs abzuklären.

E. 6.3.3.2 Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde erweisen sich als nicht stichhaltig. Vielmehr wurden die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem familiären Umfeld im Heimatstaat von der Vorinstanz in zutreffender Weise als widersprüchlich, substanzlos und realitätsfremd qualifiziert. So war er nicht in der Lage anzugeben, woran seine Eltern gestorben seien, machte widersprüchliche Aussagen betreffend den Zeitpunkt des Todes seiner Mutter und die Umstände, wie er vom Tod seines Vaters erfahren habe; sodann ist angesichts der soziokulturellen Gegebenheiten in Gambia, wo Grossfamilien vorherrschen beziehungsweise die Regel darstellen, nicht nachvollziehbar, weshalb er lediglich einen (...) Jahre älteren Bruder hätte und weitere Verwandte wie Onkel und Tanten nicht kenne, zumal er auch widersprüchliche Angaben über den Aufenthaltsort der Brüder seines Vaters machte. Unter diesen Umständen und unter Hinweis auf die Begrenzung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person führte das BFM weiter zutreffend aus, dass es ihm nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vertiefter zu äussern. Dieser Meinung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an: Aufgrund der mangelhaften Kooperation des Beschwerdeführers ist zudem auch eine allfällige Botschaftsanfrage aufgrund dessen praktisch unbekannter persönlicher Verhältnisse nicht in Betracht zu ziehen, zumal eine solche Abklärung den Rahmen der Untersuchungsmaxime sprengen würde. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte, und zwar in casu umso mehr, als der Beschwerdeführer den Asylbehörden keine Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität, sein Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der UMA hat - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass der - gemäss eigenen Angaben (...)-jährige - Beschwerdeführer urteilsfähig ist und sich durch eine nicht geringe Selbständigkeit auszeichnet, wie die Bewerkstelligung der weiten Reise in die Schweiz zeigt, ist davon auszugehen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Gambia schliessen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.). Unter Würdigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug deshalb auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten, zumal der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - gesund ist.

E. 6.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Darauf ist indessen aufgrund der besonderen Umstände (Minderjährigkeit) in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3.Es werden aufgrund der besonderen Umstände keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6778/2013 Urteil vom 11. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Gambia, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei­matstaat im (...) 2012 beziehungsweise im Jahr 2013 ohne Identitäts- oder Reisepapiere (...) über B._______ nach C._______, reiste von dort (...) nach D._______, von wo er (...) am (...) 2013 illegal in die Schweiz gelangte. Am 14. Juni 2013 suchte er in E._______ um Asyl nach. Am 3. Juli 2013 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. A.b In der Folge kündigte das BFM dem Kanton F._______, welchem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom (...) 2013 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens zugewiesen wurde, den unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) an und ersuchte den Kanton, die einschlägigen Schutzmassnahmen zu treffen. Mit Schreiben vom (...) 2013 teilte der Kanton dem BFM die Ernennung von G._______ als Vertrauensperson mit. A.c Mit Schreiben vom (...) 2013 lud das BFM die Vertrauensperson zur Anhörung des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am (...) 2013 um (...) Uhr im EVZ H._______ ein. Mit Schreiben vom (...) 2013 teilte die Vertrauensperson dem BFM mit, dass sie an der Anhörung nicht anwesend sein könne, womit der Beschwerdeführer einverstanden sei. Dabei verwies sie auf eine beigelegte Verzichtserklärung vom selben Tag, in welcher der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte, dass er auf die Begleitung durch die Vertrauensperson zum Anhörungstermin verzichte, sich in der Lage erklärte, selbständig nach H._______ zu reisen und zu seinen Asylgründen Stellung zu nehmen, und diesbezüglich keine Unterstützung zu benötigen. A.d Am (...) 2013 wurde der Beschwerdeführer im EVZ H._______ in Abwesenheit der Vertrauensperson durch das Bundesamt angehört. A.e Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei am (...) in I._______, J._______, Gambia, geboren. Er habe seinen Heimatstaat verlassen, um in der Schweiz (...) spielen und zur Schule gehen zu können. Er suche lediglich aus ökonomischen Gründen um Asyl nach. Er könne nicht nach Gambia zurückkehren, da seine Mutter im Jahr (...) und sein Vater (...) gestorben seien. Sein einziger Bruder befinde sich in D._______ und beabsichtige, sich nach K._______ zu begeben. Weitere Verwandte habe er nicht beziehungsweise kenne er nicht. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Faxkopie eines (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. November 2013 - eröffnet am (...) 2013 an die Vertrauensperson und am (...) 2013 an den Beschwerdeführer - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen liessen kein Gesuch um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG erkennen. Der Vollzug der Wegweisung sei, auch in Berücksichtigung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. No­vember 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107), zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner familiären Situation davon auszugehen, dass er in seiner Herkunftsregion über ein familiäres soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihn bei der Reintegration im Heimatstaat unterstützen könne. C. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFM vom 21. November 2013 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 21. November 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Gleichzeitig wurde (...) in Kopie eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am (...) 2013 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG), Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorweg Verletzungen der Verfahrensrechte von UMA. So sei fraglich, ob der Asylentscheid rechtsgenügsam eröffnet worden sei, da er nicht an die Vertrauensperson, sondern an den Beschwerdeführer selbst zugestellt worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht von einer Vertrauensperson an die Anhörung begleitet worden. Zwar habe er diesbezüglich eine Verzichtserklärung unterzeichnet, indes sei es ein Trugschluss anzunehmen, dass ein (...)-Jähriger, welcher alleine mit dem Zug nach L._______ (recte: H._______) fahren könne, auch alleine seine Verfahrensrechte wahrnehmen könne (...). 3.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2.1 Die Rüge der mangelhaften Eröffnung erweist sich als unbegründet. So wurde die angefochtene Verfügung entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sowohl der Vertrauensperson (am (...) 2013) als auch dem Beschwerdeführer (am (...) 2013) zugestellt (...). Damit ist die Doppeleröffnung rechtmässig erfolgt (Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 3.2.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass der zuständige Kanton am (...) 2013 für den Beschwerdeführer G._______. als Vertrauensperson im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 ernannt und zur Anhörung eingeladen hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und A.c). Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung begleitet die Vertrauensperson die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren. Die diesbezügliche Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, statuiert indes weder eine Anwesenheitspflicht der Vertrauensperson bei der Anhörung noch deren Teilnahme an anderen Instruktionsmassnahmen; lediglich das Unterlassen einer Einladung der Vertrauensperson könnte das rechtliche Gehör verletzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1999 Nr. 2 E. 5 S. 11 f.); sodann kann sich die Anwesenheit des Vormunds beziehungsweise der Vertrauensperson dann als notwendig erweisen, wenn bei der Frage des Wegweisungsvollzugs nicht klargestellt werden kann, inwiefern der UMA nach seiner Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer besonderen Institution genommen werden könnte (vgl. a.a.O. E. 6b-6c S. 12 ff.). Diese Voraussetzungen sind indes in casu nicht gegeben (vgl. E. 6.3.3.2 hienach) 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht gegeben sind. Als Asylgesuch gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht (Art. 18 AsylG). Eine Person muss somit zum Ausdruck bringen, sie werde in ihrem Heimatstaat - oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte - wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, oder sie habe begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG); darunter gehört auch die Befürchtung, einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden, nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. 4.2 Nachdem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, er habe seinen Heimatstaat lediglich verlassen, um in der Schweiz (...) spielen und zur Schule gehen zu können, und suche einzig aus ökonomischen Gründen um Asyl nach (vgl. Sachverhalt Bst. A.e), hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass diese Vorbringen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 3 EMRK beinhalten. Dies wird denn auch in der Beschwerde mit keinem Wort bestritten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht gegeben sind und kein Asylgesuch vorliegt. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; mithin sind die Hindernisse zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Zudem erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt der KRK als zulässig, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Schliesslich lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 In Gambia kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre. 6.3.3 In der Beschwerde wird eingewendet, das BFM halte die Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers für zumutbar, obwohl nicht feststehe, wer im Herkunftsland die Verantwortung für den (...)-Jährigen übernehmen werde. Das BFM verwende mehrere Textbausteine zur KRK, ohne aber auf die Schilderung des Beschwerdeführers selbst einzugehen. Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit der KRK in Bezug auf den Beschwerdeführer bleibe aus. Das BFM werfe dem Beschwerdeführer vor, dass er unglaubwürdig sei, da seine Antworten unsubstanziiert seien. Das sei nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer antworte im Gegenteil ausführlich und detailreich. Aus den Ausführungen des BFM ginge nicht hervor, ob es sich darum bemüht habe, den Bruder des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Im Asylverfahren gelte die Untersuchungsmaxime. Das BFM hätte mittels einer Botschaftsanfrage die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in I._______ abklären müssen (...). 6.3.3.1 Bei UMA ist das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13). Mithin ist den Normen der KRK Rechnung zu tragen und es sind die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzugs abzuklären. 6.3.3.2 Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde erweisen sich als nicht stichhaltig. Vielmehr wurden die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem familiären Umfeld im Heimatstaat von der Vorinstanz in zutreffender Weise als widersprüchlich, substanzlos und realitätsfremd qualifiziert. So war er nicht in der Lage anzugeben, woran seine Eltern gestorben seien, machte widersprüchliche Aussagen betreffend den Zeitpunkt des Todes seiner Mutter und die Umstände, wie er vom Tod seines Vaters erfahren habe; sodann ist angesichts der soziokulturellen Gegebenheiten in Gambia, wo Grossfamilien vorherrschen beziehungsweise die Regel darstellen, nicht nachvollziehbar, weshalb er lediglich einen (...) Jahre älteren Bruder hätte und weitere Verwandte wie Onkel und Tanten nicht kenne, zumal er auch widersprüchliche Angaben über den Aufenthaltsort der Brüder seines Vaters machte. Unter diesen Umständen und unter Hinweis auf die Begrenzung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person führte das BFM weiter zutreffend aus, dass es ihm nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vertiefter zu äussern. Dieser Meinung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an: Aufgrund der mangelhaften Kooperation des Beschwerdeführers ist zudem auch eine allfällige Botschaftsanfrage aufgrund dessen praktisch unbekannter persönlicher Verhältnisse nicht in Betracht zu ziehen, zumal eine solche Abklärung den Rahmen der Untersuchungsmaxime sprengen würde. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte, und zwar in casu umso mehr, als der Beschwerdeführer den Asylbehörden keine Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität, sein Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der UMA hat - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass der - gemäss eigenen Angaben (...)-jährige - Beschwerdeführer urteilsfähig ist und sich durch eine nicht geringe Selbständigkeit auszeichnet, wie die Bewerkstelligung der weiten Reise in die Schweiz zeigt, ist davon auszugehen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Gambia schliessen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.). Unter Würdigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug deshalb auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten, zumal der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - gesund ist. 6.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Darauf ist indessen aufgrund der besonderen Umstände (Minderjährigkeit) in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3.Es werden aufgrund der besonderen Umstände keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: