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E-2109/2017

E-2109/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 25. November 2016 und der Anhörung vom 20. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein Vater habe mit einer reichen Privatperson, welche Verbindungen zum Militär gehabt habe, Streit wegen einer Plantage gehabt. Die Privatperson habe seinem Vater die Plantage weggenommen und ihn inhaftieren lassen. Nachdem sich sein Onkel bei den Behörden nach seinem Vater erkundigt habe, habe er von der Polizei eine Vorladung erhalten. Daraufhin sei der Onkel verschwunden. Er habe Angst gehabt, ebenfalls verhaftet zu werden. Zudem habe es Razzien gegeben. Er habe angefangen auf dem Feld zu arbeiten, um für seine Familie zu sorgen. In der Folge sei er von der Schule verwiesen worden. Die Lebensbedingungen seien schwierig gewesen. Deswegen sei er im Januar 2014 aus Eritrea geflohen. B. Mit Verfügung vom 9. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Mit Schreiben vom 21. März 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin Kopien des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 10. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei die Unterzeichnete als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 4.3 Bezüglich der zusätzlichen Anknüpfungspunkte gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei er nur indirekt durch die Privatperson bedroht worden. Er sei - auch wegen seiner Minderjährigkeit - nie direkt von Soldaten kontaktiert worden und nie in Razzien involviert gewesen. Die Angst vor künftigen Problemen mit Soldaten und Behörden habe er nur vage formuliert. Er habe keine Anhaltspunkte nennen können, die auf ein tatsächliches Bestehen einer künftigen Bedrohung hingewiesen hätten. Eine bloss vage, allgemeine Angst vor einer künftigen Festnahme sei nicht asylrelevant. Ebensowenig seien die schwierigen Lebensbedingungen aufgrund der Verhaftung seines Vaters, der Enteignung der Plantage sowie der daraus entstandenen psychischen Belastung asylrelevant; zumal dies die sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen in seinem Heimatstaat widerspiegle, von welchen ein grossen Teil der Bevölkerung gleichermassen betroffen sei.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, wegen des Vorfalls mit der Privatperson sei sein Vater ins Gefängnis gekommen und sein Onkel verschwunden. Als ältester Sohn habe er Angst, die Privatperson könnte auch ihm Schaden zufügen. Das eritreische Regime würde ihn aufgrunddessen als regimekritischen Oppositionellen einstufen und bei einer Rückkehr inhaftieren und foltern. Zudem sei er bald im militärdienstpflichtigen Alter. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea würde er als Deserteur angesehen und verfolgt werden. Somit würden nebst der illegalen Ausreise zusätzliche Anknüpfungspunkte, die eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bewirkten, vorliegen.

E. 5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nie direkt von der Privatperson, mit welcher sein Vater Streit hatte, behelligt worden ist. So gab der Beschwerdeführer lediglich an, die Privatperson habe ihm beim Vorbeigehen böse Blicke zugeworfen und seine Mutter nicht gegrüsst. Ebensowenig machte er eine konkrete Bedrohung durch Soldaten geltend. Er kam nie in Kontakt mit Soldaten und war nie in Razzien involviert. Bei der Streitigkeit um die Plantage zwischen seinem Vater und der Privatperson handelte es sich um eine Auseinandersetzung unter Privatpersonen. Weshalb der Vater inhaftiert worden und der Onkel verschwunden ist, konnte der Beschwerdeführer nicht genau angeben. Es ist demnach nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde als regimekritischer Oppositioneller eingestuft, zumal er in den Monaten seit der Verhaftung seines Vaters bis zu seiner Ausreise von den eritreischen Behörden nicht behelligt worden ist. Ebensowenig ist anzunehmen, er würde bei einer Rückkehr als Deserteur angesehen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie jüngst Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017, E. 5.1.2). Der Beschwerdeführer hat angesichts seines Alters von 14 Jahren im Zeitpunkt der Ausreise keinen Kontakt mit den aufbietenden militärischen Behörden haben können und einen solchen auch nicht geltend gemacht. Entsprechend kann er gemäss der dargestellten Rechtsprechung aus der theoretischen Möglichkeit einer zukünftigen Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen sind - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - ebenfalls nicht asylrelevant.

E. 5.4 Aufgrund des oben Gesagten sind keine weiteren Anknüpfungspunkte erkennbar, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Somit ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeiständes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2109/2017 Urteil vom 22. Mai 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau, Caritas Suisse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 25. November 2016 und der Anhörung vom 20. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein Vater habe mit einer reichen Privatperson, welche Verbindungen zum Militär gehabt habe, Streit wegen einer Plantage gehabt. Die Privatperson habe seinem Vater die Plantage weggenommen und ihn inhaftieren lassen. Nachdem sich sein Onkel bei den Behörden nach seinem Vater erkundigt habe, habe er von der Polizei eine Vorladung erhalten. Daraufhin sei der Onkel verschwunden. Er habe Angst gehabt, ebenfalls verhaftet zu werden. Zudem habe es Razzien gegeben. Er habe angefangen auf dem Feld zu arbeiten, um für seine Familie zu sorgen. In der Folge sei er von der Schule verwiesen worden. Die Lebensbedingungen seien schwierig gewesen. Deswegen sei er im Januar 2014 aus Eritrea geflohen. B. Mit Verfügung vom 9. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Mit Schreiben vom 21. März 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin Kopien des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 10. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei die Unterzeichnete als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 4.3 Bezüglich der zusätzlichen Anknüpfungspunkte gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei er nur indirekt durch die Privatperson bedroht worden. Er sei - auch wegen seiner Minderjährigkeit - nie direkt von Soldaten kontaktiert worden und nie in Razzien involviert gewesen. Die Angst vor künftigen Problemen mit Soldaten und Behörden habe er nur vage formuliert. Er habe keine Anhaltspunkte nennen können, die auf ein tatsächliches Bestehen einer künftigen Bedrohung hingewiesen hätten. Eine bloss vage, allgemeine Angst vor einer künftigen Festnahme sei nicht asylrelevant. Ebensowenig seien die schwierigen Lebensbedingungen aufgrund der Verhaftung seines Vaters, der Enteignung der Plantage sowie der daraus entstandenen psychischen Belastung asylrelevant; zumal dies die sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen in seinem Heimatstaat widerspiegle, von welchen ein grossen Teil der Bevölkerung gleichermassen betroffen sei. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, wegen des Vorfalls mit der Privatperson sei sein Vater ins Gefängnis gekommen und sein Onkel verschwunden. Als ältester Sohn habe er Angst, die Privatperson könnte auch ihm Schaden zufügen. Das eritreische Regime würde ihn aufgrunddessen als regimekritischen Oppositionellen einstufen und bei einer Rückkehr inhaftieren und foltern. Zudem sei er bald im militärdienstpflichtigen Alter. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea würde er als Deserteur angesehen und verfolgt werden. Somit würden nebst der illegalen Ausreise zusätzliche Anknüpfungspunkte, die eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bewirkten, vorliegen. 5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nie direkt von der Privatperson, mit welcher sein Vater Streit hatte, behelligt worden ist. So gab der Beschwerdeführer lediglich an, die Privatperson habe ihm beim Vorbeigehen böse Blicke zugeworfen und seine Mutter nicht gegrüsst. Ebensowenig machte er eine konkrete Bedrohung durch Soldaten geltend. Er kam nie in Kontakt mit Soldaten und war nie in Razzien involviert. Bei der Streitigkeit um die Plantage zwischen seinem Vater und der Privatperson handelte es sich um eine Auseinandersetzung unter Privatpersonen. Weshalb der Vater inhaftiert worden und der Onkel verschwunden ist, konnte der Beschwerdeführer nicht genau angeben. Es ist demnach nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde als regimekritischer Oppositioneller eingestuft, zumal er in den Monaten seit der Verhaftung seines Vaters bis zu seiner Ausreise von den eritreischen Behörden nicht behelligt worden ist. Ebensowenig ist anzunehmen, er würde bei einer Rückkehr als Deserteur angesehen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie jüngst Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017, E. 5.1.2). Der Beschwerdeführer hat angesichts seines Alters von 14 Jahren im Zeitpunkt der Ausreise keinen Kontakt mit den aufbietenden militärischen Behörden haben können und einen solchen auch nicht geltend gemacht. Entsprechend kann er gemäss der dargestellten Rechtsprechung aus der theoretischen Möglichkeit einer zukünftigen Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen sind - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - ebenfalls nicht asylrelevant. 5.4 Aufgrund des oben Gesagten sind keine weiteren Anknüpfungspunkte erkennbar, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Somit ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeiständes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: