Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub, Subzoba Adi Quala). Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland im April 2014 und gelangte über den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus überquerte er in einem Boot das Mittelmeer und kam mit Hilfe der Küstenwache in Italien an Land. Über Vicenza und Mailand reiste er am 16. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte. Am 28. Oktober 2014 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 15. Mai 2015 statt. A.b Im Rahmen dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, 2004 sei im Laufe seines zwölften Schuljahres in C._______ festgestellt worden, dass er aus medizinischen Gründen für den Militärdienst untauglich sei. Er sei daraufhin ausgemustert worden und habe eine entsprechende behördliche Bestätigung erhalten; auf Anweisung der Regierung hin sei ihm die Ausmusterungskarte 2007 abgenommen und stattdessen ein befristeter, verlängerbarer Passierschein ausgestellt worden. Zwischen 2008 und 2010 sei er trotz Vorlage des Passierscheins drei Mal angehalten, überprüft und teilweise geschlagen worden. Nach kurzer Dauer habe er jedoch jeweils wieder nach Hause gehen können. Danach sei es zu keinen Problemen mehr gekommen. Im Mai 2013 sei er trotz seiner Untauglichkeit aufgefordert worden, sich dem Militärdienst zu stellen. Er sei daraufhin sofort nach D._______ geflohen, wo er für ein Jahr versteckt gelebt und in der Goldförderung gearbeitet habe. Weil die Behörden ihn zu Hause nicht angetroffen hätten, sei seine Mutter an seiner statt für zwei Wochen in Haft genommen worden. Im Februar 2014 sei er jedoch nach Hause zurückgekehrt, um seine Frau zu heiraten. Danach habe er sich ohne Behelligungen zu Hause aufhalten können. Am 15. April 2014 habe er erneut eine Aufforderung erhalten, sich am 16. April 2014 in E._______ dem Militärdienst zu stellen. Erneut habe er sich für einige Tage versteckt. Weil er nicht in den Militärdienst habe einrücken wollen, habe er sich zur illegalen Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 23. November 2016 - eröffnet am 24. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 (Poststempel: 23. Dezember 2016) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 23. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.Der Beschwerde beigelegt war eine Bestätigung der Gemeinde F._______ vom 15. Dezember 2016, wonach der Beschwerdeführer mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde. D. Am 28. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wird (vgl. unten, E. 6), die Beschwerde also als nicht aussichtslos zu qualifizieren ist, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
E. 3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er sich vor seiner Ausreise der Wehrdienstpflicht entzogen habe. Seine Befürchtung, in Zukunft trotz Dienstuntauglichkeit in den Militärdienst eingezogen und wegen Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, sei nicht asylrelevant. Den drei Anhaltungen zwischen 2008 und 2010 mangle es an der erforderlichen Intensität, um als asylrechtlich beachtliche ernsthafte Nachteile qualifiziert zu werden. Auch die illegale Ausreise aus Eritrea sei aufgrund einer aktuellen Lageeinschätzung zur Behandlung von Rückkehrern asylrechtlich unbeachtlich.
E. 3.5.1 In Bezug auf die angebliche Wehrdienstverweigerung vor der Ausreise hielt die Vorinstanz fest, es falle auf, dass der Beschwerdeführer die Vorladungen in der ausführlichen Anhörung zunächst nicht erwähnt habe. Er habe lediglich behauptet, dass in dieser Zeit selbst Frauen mit Kindern und vom Militärdienst ausgemusterte Personen wie er aufgefordert worden seien, ein Gewehr zu tragen. Erst auf die Frage hin, die Aufforderung konkret zu beschreiben, habe er ausgesagt, eine schriftliche Vorladung erhalten zu haben. Die diesbezügliche Schilderung - insbesondere der zweiten Vorladung - sei jedoch kurz und oberflächlich ausgefallen und habe nicht den Eindruck vermittelt, dass er das Geschilderte persönlich erlebt habe. So habe er diesbezüglich in genereller Manier ausgesagt, dass die Regierung durch Verordnung beschlossen habe, jede Person müsse ein Gewehr tragen und dass deswegen viele Leute ausgereist seien; er selber habe sich zur Ausreise entschlossen, weil er nicht habe inhaftiert werden wollen. Die Schilderung der zweiten Vorladung sei darüber hinaus widersprüchlich ausgefallen. So habe er beispielsweise verschiedene Angaben zum Aufenthaltsort seiner Ehefrau zum Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung gemacht. Insgesamt habe er den Ablauf der Ereignisse inhaltlich und chronologisch nicht so schildern können, dass sich ein nachvollziehbares Bild der Geschehnisse ergebe. Es erstaune überdies, dass er trotz der Vorladung im Mai 2013 und eines darauffolgenden gescheiterten Festnahmeversuchs wenige Monate später - im Februar 2014 - für die Heirat in sein Heimatdorf habe zurückkehren können, ohne von den Behörden entdeckt worden zu sein.
E. 3.5.2 Bezüglich der Befürchtung des Beschwerdeführers trotz Dienstuntauglichkeit zukünftig ins eritreische Militär eingezogen zu werden, liegt gemäss Vorinstanz keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Er sei 2004 als militärdienstuntauglich eingestuft worden und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses. Die Vorladungen in den Jahren 2013 und 2014 hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Gemäss der Rechtsprechung vermöge alleine die Furcht, früher oder später trotz Dienstuntauglichkeit in den Militärdienst eingezogen oder bei Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Für die Gewährung von Asyl reiche es nicht aus, bloss zu befürchten, irgendwann einmal für den Militär- und Arbeitsdienst aufgeboten zu werden.
E. 3.5.3 In Bezug auf die Furcht vor Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise führte die Vorinstanz aus, gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Im Falle des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er gemäss Akten wegen gesundheitlicher Probleme aus dem Militärdienst entlassen worden sei und über ein entsprechendes Zeugnis verfüge. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
E. 3.6 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, aufgrund seiner Schilderungen in den Befragungen sei von der Glaubhaftigkeit einer Wehrdienstverweigerung auszugehen. Weil Wehrdienstverweigerer in Eritrea als politische Gegner qualifiziert würden und ihm bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung drohe, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und sei ihm Asyl zu gewähren. Auch aufgrund der illegalen Ausreise erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.Die Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben, E. 3.5.1-3.5.3). Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:
E. 3.6.1 Bezüglich der Unglaubhaftigkeit einer Wehrdienstverweigerung fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der ausführlichen Anhörung - im Unterschied zur BzP - fast durchgängig lediglich davon sprach, er habe die Aufforderung erhalten, eine Waffe zu tragen. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht gleichzusetzen mit einer Aufforderung, in den Militärdienst einzurücken. Insbesondere wenn man berücksichtigt, dass gemäss Beschwerdeführer auch Mütter mit Kindern dazu aufgefordert wurden, Waffen zu tragen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/18, F 69), kann es durchaus sein, dass keine eigentliche Einziehung in den Militärdienst in Frage stand. So oder anders vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft zu machen, dass ihm aufgrund der angeblichen Vorladungen nach E._______ in irgendeiner Art und Weise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten.
E. 3.6.2 Die Vorinstanz weist in der Begründung ihrer Verfügung bezüglich der Asylrelevanz einer befürchteten zukünftigen Einziehung in den eritreischen Militärdienst auf ein Urteil der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) aus dem Jahr 2006 hin, nach welchem es für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, E. 4.10). Diese Rechtsprechung ist nach wie vor gültig und wurde vom Bundesverwaltungsgericht übernommen (vgl. dazu jüngst Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017, E. 5.1.2). Das Gericht sieht keinen Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
E. 3.6.3 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der vorliegenden Beschwerde geklärt worden. Das Gericht kommt im bereits erwähnten Urteil zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Vielmehr sind zusätzliche Anknüpfungspunkte nötig, die der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht glaubhaft machen konnte.
E. 3.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 4 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in Anbetracht seiner prozessualen Bedürftigkeit (vgl. die Bestätigung der Gemeinde F._______ vom 15. Dezember 2016) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8002/2016 Urteil vom 3. März 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub, Subzoba Adi Quala). Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland im April 2014 und gelangte über den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus überquerte er in einem Boot das Mittelmeer und kam mit Hilfe der Küstenwache in Italien an Land. Über Vicenza und Mailand reiste er am 16. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte. Am 28. Oktober 2014 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 15. Mai 2015 statt. A.b Im Rahmen dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, 2004 sei im Laufe seines zwölften Schuljahres in C._______ festgestellt worden, dass er aus medizinischen Gründen für den Militärdienst untauglich sei. Er sei daraufhin ausgemustert worden und habe eine entsprechende behördliche Bestätigung erhalten; auf Anweisung der Regierung hin sei ihm die Ausmusterungskarte 2007 abgenommen und stattdessen ein befristeter, verlängerbarer Passierschein ausgestellt worden. Zwischen 2008 und 2010 sei er trotz Vorlage des Passierscheins drei Mal angehalten, überprüft und teilweise geschlagen worden. Nach kurzer Dauer habe er jedoch jeweils wieder nach Hause gehen können. Danach sei es zu keinen Problemen mehr gekommen. Im Mai 2013 sei er trotz seiner Untauglichkeit aufgefordert worden, sich dem Militärdienst zu stellen. Er sei daraufhin sofort nach D._______ geflohen, wo er für ein Jahr versteckt gelebt und in der Goldförderung gearbeitet habe. Weil die Behörden ihn zu Hause nicht angetroffen hätten, sei seine Mutter an seiner statt für zwei Wochen in Haft genommen worden. Im Februar 2014 sei er jedoch nach Hause zurückgekehrt, um seine Frau zu heiraten. Danach habe er sich ohne Behelligungen zu Hause aufhalten können. Am 15. April 2014 habe er erneut eine Aufforderung erhalten, sich am 16. April 2014 in E._______ dem Militärdienst zu stellen. Erneut habe er sich für einige Tage versteckt. Weil er nicht in den Militärdienst habe einrücken wollen, habe er sich zur illegalen Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 23. November 2016 - eröffnet am 24. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 (Poststempel: 23. Dezember 2016) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 23. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.Der Beschwerde beigelegt war eine Bestätigung der Gemeinde F._______ vom 15. Dezember 2016, wonach der Beschwerdeführer mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde. D. Am 28. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wird (vgl. unten, E. 6), die Beschwerde also als nicht aussichtslos zu qualifizieren ist, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er sich vor seiner Ausreise der Wehrdienstpflicht entzogen habe. Seine Befürchtung, in Zukunft trotz Dienstuntauglichkeit in den Militärdienst eingezogen und wegen Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, sei nicht asylrelevant. Den drei Anhaltungen zwischen 2008 und 2010 mangle es an der erforderlichen Intensität, um als asylrechtlich beachtliche ernsthafte Nachteile qualifiziert zu werden. Auch die illegale Ausreise aus Eritrea sei aufgrund einer aktuellen Lageeinschätzung zur Behandlung von Rückkehrern asylrechtlich unbeachtlich. 3.5.1 In Bezug auf die angebliche Wehrdienstverweigerung vor der Ausreise hielt die Vorinstanz fest, es falle auf, dass der Beschwerdeführer die Vorladungen in der ausführlichen Anhörung zunächst nicht erwähnt habe. Er habe lediglich behauptet, dass in dieser Zeit selbst Frauen mit Kindern und vom Militärdienst ausgemusterte Personen wie er aufgefordert worden seien, ein Gewehr zu tragen. Erst auf die Frage hin, die Aufforderung konkret zu beschreiben, habe er ausgesagt, eine schriftliche Vorladung erhalten zu haben. Die diesbezügliche Schilderung - insbesondere der zweiten Vorladung - sei jedoch kurz und oberflächlich ausgefallen und habe nicht den Eindruck vermittelt, dass er das Geschilderte persönlich erlebt habe. So habe er diesbezüglich in genereller Manier ausgesagt, dass die Regierung durch Verordnung beschlossen habe, jede Person müsse ein Gewehr tragen und dass deswegen viele Leute ausgereist seien; er selber habe sich zur Ausreise entschlossen, weil er nicht habe inhaftiert werden wollen. Die Schilderung der zweiten Vorladung sei darüber hinaus widersprüchlich ausgefallen. So habe er beispielsweise verschiedene Angaben zum Aufenthaltsort seiner Ehefrau zum Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung gemacht. Insgesamt habe er den Ablauf der Ereignisse inhaltlich und chronologisch nicht so schildern können, dass sich ein nachvollziehbares Bild der Geschehnisse ergebe. Es erstaune überdies, dass er trotz der Vorladung im Mai 2013 und eines darauffolgenden gescheiterten Festnahmeversuchs wenige Monate später - im Februar 2014 - für die Heirat in sein Heimatdorf habe zurückkehren können, ohne von den Behörden entdeckt worden zu sein. 3.5.2 Bezüglich der Befürchtung des Beschwerdeführers trotz Dienstuntauglichkeit zukünftig ins eritreische Militär eingezogen zu werden, liegt gemäss Vorinstanz keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Er sei 2004 als militärdienstuntauglich eingestuft worden und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses. Die Vorladungen in den Jahren 2013 und 2014 hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Gemäss der Rechtsprechung vermöge alleine die Furcht, früher oder später trotz Dienstuntauglichkeit in den Militärdienst eingezogen oder bei Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Für die Gewährung von Asyl reiche es nicht aus, bloss zu befürchten, irgendwann einmal für den Militär- und Arbeitsdienst aufgeboten zu werden. 3.5.3 In Bezug auf die Furcht vor Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise führte die Vorinstanz aus, gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Im Falle des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er gemäss Akten wegen gesundheitlicher Probleme aus dem Militärdienst entlassen worden sei und über ein entsprechendes Zeugnis verfüge. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. 3.6 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, aufgrund seiner Schilderungen in den Befragungen sei von der Glaubhaftigkeit einer Wehrdienstverweigerung auszugehen. Weil Wehrdienstverweigerer in Eritrea als politische Gegner qualifiziert würden und ihm bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung drohe, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und sei ihm Asyl zu gewähren. Auch aufgrund der illegalen Ausreise erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.Die Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben, E. 3.5.1-3.5.3). Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin: 3.6.1 Bezüglich der Unglaubhaftigkeit einer Wehrdienstverweigerung fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der ausführlichen Anhörung - im Unterschied zur BzP - fast durchgängig lediglich davon sprach, er habe die Aufforderung erhalten, eine Waffe zu tragen. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht gleichzusetzen mit einer Aufforderung, in den Militärdienst einzurücken. Insbesondere wenn man berücksichtigt, dass gemäss Beschwerdeführer auch Mütter mit Kindern dazu aufgefordert wurden, Waffen zu tragen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/18, F 69), kann es durchaus sein, dass keine eigentliche Einziehung in den Militärdienst in Frage stand. So oder anders vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft zu machen, dass ihm aufgrund der angeblichen Vorladungen nach E._______ in irgendeiner Art und Weise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. 3.6.2 Die Vorinstanz weist in der Begründung ihrer Verfügung bezüglich der Asylrelevanz einer befürchteten zukünftigen Einziehung in den eritreischen Militärdienst auf ein Urteil der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) aus dem Jahr 2006 hin, nach welchem es für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, E. 4.10). Diese Rechtsprechung ist nach wie vor gültig und wurde vom Bundesverwaltungsgericht übernommen (vgl. dazu jüngst Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017, E. 5.1.2). Das Gericht sieht keinen Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 3.6.3 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der vorliegenden Beschwerde geklärt worden. Das Gericht kommt im bereits erwähnten Urteil zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Vielmehr sind zusätzliche Anknüpfungspunkte nötig, die der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht glaubhaft machen konnte. 3.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 4. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in Anbetracht seiner prozessualen Bedürftigkeit (vgl. die Bestätigung der Gemeinde F._______ vom 15. Dezember 2016) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: