Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige und hatte ihren letzten Wohnsitz in C._______ (Zoba D._______, Subzoba E._______). Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihr Heimatland im Februar 2013 und gelangte über den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus überquerte sie in einem Boot das Mittelmeer und reiste am 18. Mai 2015 über Italien in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Am 16. Juni 2015 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 20. September 2016 statt. Im Rahmen dieser Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, nachdem sie im Jahr 2007 die fünfte Klasse abgebrochen habe, habe sie in der Landwirtschaft gearbeitet. Im April 2011 sei sie für Einkäufe nach F._______ gegangen. Weil sie ihre Identitätskarte nicht dabei gehabt habe, sei sie bei einer Razzia von Soldaten aufgegriffen und in ein Gefängnis in G._______ gebracht worden. Nach einigen Monaten sei sie nach H._______ in das Gefängnis I._______ transferiert worden. Monate später sei sie wiederum in ein Gefängnis in J._______ gekommen. Dort habe sie während acht Tagen auf einer Plantage Tomaten pflücken müssen. Die restliche Zeit sei sie eingesperrt gewesen. Während der Haft sei sie von Soldaten wiederholt geschlagen worden. An einem Tag im Juni 2012 seien sie während der Körperpflege nicht bewacht worden. Diese Gelegenheit habe sie genutzt und sei zu Fuss mit einer Mitinsassin nach K._______ geflüchtet. Von dort sei sie mit dem Bus über verschiedene Ortschaften nach E._______ gefahren und zu ihrer Familie nach C._______ zurückgekehrt. In den nachfolgenden Monaten seien wiederholt Soldaten zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie gesucht. Die Nachbarn hätten sie jeweils gewarnt, weshalb sie sich stets erfolgreich vor ihnen habe verstecken können. Nach ungefähr sechs Monaten habe sie sich entschlossen, Eritrea zu verlassen und nach Äthiopien zu reisen. In Äthiopien habe sie am 20. April 2013 ihren jetzigen Ehemann, welchen sie flüchtig gekannt habe, geheiratet. Da er in der Schweiz bereits als Flüchtling anerkannt gewesen sei, habe sie in Äthiopien auf die von ihm versprochene Einreisebewilligung gewartet. Da zwei Jahre lang nichts geschehen sei, habe sie sich selbständig in die Schweiz begeben. B. Am 19. Oktober 2016 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn namens B._______, der in der Folge in ihr Asylverfahren miteinbezogen wurde. C. Mit Verfügung vom 29. November 2016 (eröffnet am 1. Dezember 2016) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch vom 7. Dezember 2016 hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen, zu. E. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte lic. iur. Okan Manav als amtlichen Rechtsbeistand ein. Zudem forderte er die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. G. In der Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 und deren Ergänzung vom 24. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu. H. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der L._______ vom 16. Januar 2017 ein, wonach sie wirtschaftliche Hilfe erhalte. I. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und gab eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist, die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde - wie hier - aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird (vgl. Urteil des BVGer E- 4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, in I._______ inhaftiert worden und später aus dem Gefängnis geflüchtet zu sein. Es handle sich dabei um eine konstruierte Geschichte. Sie könne weder sagen, wo und wie lange sie in Haft gewesen sei, noch könne sie den Haftaufenthalt genau beschreiben. Ihre Angaben seien widersprüchlich. Insbesondere habe sie erst anlässlich der Anhörung von ihrer zweimonatigen Haft in G._______ erzählt. Zudem sei weder das Motiv für ihre Inhaftierung nachvollziehbar noch die Tatsache, dass sie nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis mit dem öffentlichen Bus zu ihrer Familie nach Hause gefahren sei. Ferner seien ihre Schilderungen der behördlichen Suche oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen. Trotz mehrfacher Nachfrage sei es ihr nicht gelungen darzulegen, wie sie von ihren Nachbarn gewarnt worden und wie viele Male sie gesucht worden sei.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der verkürzten BzP komme nur ein beschränkter Beweiswert zu und sie könne nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden. Bei ihren Angaben in der Anhörung handle es sich nur um eine Präzisierung der Aussagen der BzP. Die Ungereimtheiten in ihren Aussagen anlässlich der Anhörung seien auf die lange Zeit, die zwischen der BzP und der Anhörung verstrichen sei, zurückzuführen. Zudem sei sie während der Anhörung im achten Monat schwanger gewesen. Überdies sei die Vorinstanz, da sie nicht nach Elementen geforscht habe, die für sie sprechen würden, ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz resultierenden Pflichten nicht nachgekommen. Sie wäre verpflichtet gewesen, eine rechtsgenügliche Begründung zu liefern.
E. 4.5 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Angaben der Beschwerdeführerin im Einzelnen nicht glaubhaft sind. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Der Hinweis, dass zwischen den Befragungen ein Jahr und drei Monate liegen, vermag die Ungereimtheiten nicht zu erklären. Von der Beschwerdeführerin hätten übereinstimmende Aussagen erwartet werden können, zumal sie von selbst Erlebtem erzählte und es sich bei diesen Vorkommnissen um besonders einprägsame Erlebnisse handelte. Dem Umstand ihrer Schwangerschaft wurde während der Anhörung Genüge getan. Zu Beginn wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, falls sie Schwierigkeiten beim Sitzen habe oder eine Pause brauche, könne sie dies jederzeit mitteilen. Zudem wurde sie, als sie einmal während der Anhörung gähnte, unmittelbar gefragt, ob sie sich noch konzentrieren könne und es ihr gut gehe (vgl. Akten der Vorinstanz A16/22; F8, F131). Des Weiteren vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts sowie dem Festhalten am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht korrekt angewendet haben soll. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. Es ist somit mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Haft, die anschliessende Flucht aus dem Gefängnis sowie die behördliche Suche nach ihr glaubhaft zu machen.
E. 4.6 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe als gesunde, junge Frau jederzeit mit einer Einziehung in den Militärdienst rechnen müssen. Ferner sei ihre illegale Ausreise aus Eritrea - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - asylrechtlich beachtlich, da die eritreischen Behörden illegal ausgereisten Personen im militärdienstpflichten Alter grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie bei einer Rückkehr nach Eritrea streng bestrafen würden.
E. 4.6.1 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin befürchteten Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung hat die ehemalige Asylrekurskommission (ARK) in einem 2006 ergangenen Urteil entschieden, für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft reiche es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden; nötig sei vielmehr, dass die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in konkreten Kontakt getreten seien und aus diesem Kontakt erkennbar werde, dass die Person rekrutiert werden solle (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, E. 4.10). Diese Rechtsprechung ist nach wie vor gültig und wurde vom Bundesverwaltungsgericht übernommen (vgl. dazu jüngst Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017, E. 5.1.2). Das Gericht sieht keinen Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Beschwerdeführerin hatte bis zu ihrer Ausreise keinerlei Berührungspunkte mit den eritreischen Rekrutierungsbehörden. Entsprechend kann sie gemäss der dargestellten Rechtsprechung aus der theoretischen Möglichkeit einer zukünftigen Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 4.6.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), was der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten (vgl. E. 4.5) nicht gelungen ist.
E. 4.7 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz hat daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. November 2016 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage des Vollzuges.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 wurden jedoch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.
E. 8.2 Der Rechtsvertreter weist in der eingereichten Kostennote vom 7. Februar 2017 einen Aufwand für die Beschwerde von Fr. 1'200.- (6 Stunden à Fr. 200.-) und einen zusätzlichen Aufwand von Fr. 40.- (Spesenpauschale) aus. Insgesamt belaufen sich die Aufwendungen auf Fr. 1'240.-. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- bemisst sich das Honorar auf Fr. 900.-. Der Zusatzaufwand von Fr. 40.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) erscheint angemessen. Dem Rechtsvertreter ist somit von der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 940.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 940.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-19/2017 Urteil vom 9. März 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), beide Eritrea, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige und hatte ihren letzten Wohnsitz in C._______ (Zoba D._______, Subzoba E._______). Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihr Heimatland im Februar 2013 und gelangte über den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus überquerte sie in einem Boot das Mittelmeer und reiste am 18. Mai 2015 über Italien in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Am 16. Juni 2015 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 20. September 2016 statt. Im Rahmen dieser Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, nachdem sie im Jahr 2007 die fünfte Klasse abgebrochen habe, habe sie in der Landwirtschaft gearbeitet. Im April 2011 sei sie für Einkäufe nach F._______ gegangen. Weil sie ihre Identitätskarte nicht dabei gehabt habe, sei sie bei einer Razzia von Soldaten aufgegriffen und in ein Gefängnis in G._______ gebracht worden. Nach einigen Monaten sei sie nach H._______ in das Gefängnis I._______ transferiert worden. Monate später sei sie wiederum in ein Gefängnis in J._______ gekommen. Dort habe sie während acht Tagen auf einer Plantage Tomaten pflücken müssen. Die restliche Zeit sei sie eingesperrt gewesen. Während der Haft sei sie von Soldaten wiederholt geschlagen worden. An einem Tag im Juni 2012 seien sie während der Körperpflege nicht bewacht worden. Diese Gelegenheit habe sie genutzt und sei zu Fuss mit einer Mitinsassin nach K._______ geflüchtet. Von dort sei sie mit dem Bus über verschiedene Ortschaften nach E._______ gefahren und zu ihrer Familie nach C._______ zurückgekehrt. In den nachfolgenden Monaten seien wiederholt Soldaten zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie gesucht. Die Nachbarn hätten sie jeweils gewarnt, weshalb sie sich stets erfolgreich vor ihnen habe verstecken können. Nach ungefähr sechs Monaten habe sie sich entschlossen, Eritrea zu verlassen und nach Äthiopien zu reisen. In Äthiopien habe sie am 20. April 2013 ihren jetzigen Ehemann, welchen sie flüchtig gekannt habe, geheiratet. Da er in der Schweiz bereits als Flüchtling anerkannt gewesen sei, habe sie in Äthiopien auf die von ihm versprochene Einreisebewilligung gewartet. Da zwei Jahre lang nichts geschehen sei, habe sie sich selbständig in die Schweiz begeben. B. Am 19. Oktober 2016 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn namens B._______, der in der Folge in ihr Asylverfahren miteinbezogen wurde. C. Mit Verfügung vom 29. November 2016 (eröffnet am 1. Dezember 2016) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch vom 7. Dezember 2016 hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen, zu. E. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte lic. iur. Okan Manav als amtlichen Rechtsbeistand ein. Zudem forderte er die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. G. In der Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 und deren Ergänzung vom 24. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu. H. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der L._______ vom 16. Januar 2017 ein, wonach sie wirtschaftliche Hilfe erhalte. I. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und gab eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist, die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde - wie hier - aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird (vgl. Urteil des BVGer E- 4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, in I._______ inhaftiert worden und später aus dem Gefängnis geflüchtet zu sein. Es handle sich dabei um eine konstruierte Geschichte. Sie könne weder sagen, wo und wie lange sie in Haft gewesen sei, noch könne sie den Haftaufenthalt genau beschreiben. Ihre Angaben seien widersprüchlich. Insbesondere habe sie erst anlässlich der Anhörung von ihrer zweimonatigen Haft in G._______ erzählt. Zudem sei weder das Motiv für ihre Inhaftierung nachvollziehbar noch die Tatsache, dass sie nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis mit dem öffentlichen Bus zu ihrer Familie nach Hause gefahren sei. Ferner seien ihre Schilderungen der behördlichen Suche oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen. Trotz mehrfacher Nachfrage sei es ihr nicht gelungen darzulegen, wie sie von ihren Nachbarn gewarnt worden und wie viele Male sie gesucht worden sei. 4.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der verkürzten BzP komme nur ein beschränkter Beweiswert zu und sie könne nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden. Bei ihren Angaben in der Anhörung handle es sich nur um eine Präzisierung der Aussagen der BzP. Die Ungereimtheiten in ihren Aussagen anlässlich der Anhörung seien auf die lange Zeit, die zwischen der BzP und der Anhörung verstrichen sei, zurückzuführen. Zudem sei sie während der Anhörung im achten Monat schwanger gewesen. Überdies sei die Vorinstanz, da sie nicht nach Elementen geforscht habe, die für sie sprechen würden, ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz resultierenden Pflichten nicht nachgekommen. Sie wäre verpflichtet gewesen, eine rechtsgenügliche Begründung zu liefern. 4.5 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Angaben der Beschwerdeführerin im Einzelnen nicht glaubhaft sind. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Der Hinweis, dass zwischen den Befragungen ein Jahr und drei Monate liegen, vermag die Ungereimtheiten nicht zu erklären. Von der Beschwerdeführerin hätten übereinstimmende Aussagen erwartet werden können, zumal sie von selbst Erlebtem erzählte und es sich bei diesen Vorkommnissen um besonders einprägsame Erlebnisse handelte. Dem Umstand ihrer Schwangerschaft wurde während der Anhörung Genüge getan. Zu Beginn wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, falls sie Schwierigkeiten beim Sitzen habe oder eine Pause brauche, könne sie dies jederzeit mitteilen. Zudem wurde sie, als sie einmal während der Anhörung gähnte, unmittelbar gefragt, ob sie sich noch konzentrieren könne und es ihr gut gehe (vgl. Akten der Vorinstanz A16/22; F8, F131). Des Weiteren vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts sowie dem Festhalten am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht korrekt angewendet haben soll. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. Es ist somit mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Haft, die anschliessende Flucht aus dem Gefängnis sowie die behördliche Suche nach ihr glaubhaft zu machen. 4.6 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe als gesunde, junge Frau jederzeit mit einer Einziehung in den Militärdienst rechnen müssen. Ferner sei ihre illegale Ausreise aus Eritrea - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - asylrechtlich beachtlich, da die eritreischen Behörden illegal ausgereisten Personen im militärdienstpflichten Alter grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie bei einer Rückkehr nach Eritrea streng bestrafen würden. 4.6.1 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin befürchteten Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung hat die ehemalige Asylrekurskommission (ARK) in einem 2006 ergangenen Urteil entschieden, für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft reiche es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden; nötig sei vielmehr, dass die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in konkreten Kontakt getreten seien und aus diesem Kontakt erkennbar werde, dass die Person rekrutiert werden solle (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, E. 4.10). Diese Rechtsprechung ist nach wie vor gültig und wurde vom Bundesverwaltungsgericht übernommen (vgl. dazu jüngst Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017, E. 5.1.2). Das Gericht sieht keinen Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Beschwerdeführerin hatte bis zu ihrer Ausreise keinerlei Berührungspunkte mit den eritreischen Rekrutierungsbehörden. Entsprechend kann sie gemäss der dargestellten Rechtsprechung aus der theoretischen Möglichkeit einer zukünftigen Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.6.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), was der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten (vgl. E. 4.5) nicht gelungen ist. 4.7 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz hat daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. November 2016 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage des Vollzuges.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 wurden jedoch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 8.2 Der Rechtsvertreter weist in der eingereichten Kostennote vom 7. Februar 2017 einen Aufwand für die Beschwerde von Fr. 1'200.- (6 Stunden à Fr. 200.-) und einen zusätzlichen Aufwand von Fr. 40.- (Spesenpauschale) aus. Insgesamt belaufen sich die Aufwendungen auf Fr. 1'240.-. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- bemisst sich das Honorar auf Fr. 900.-. Der Zusatzaufwand von Fr. 40.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) erscheint angemessen. Dem Rechtsvertreter ist somit von der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 940.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 940.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem Versand: