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E-7996/2016

E-7996/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige und hatte ihren letzten Wohnsitz in B._______ (Zoba Anseba, Subzoba Keren). Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihr Heimatland im Februar 2016 und gelangte über den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus überquerte sie in einem Boot das Mittelmeer und kam in Italien an Land. Am 31. Mai 2016 reiste sie in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Am 30. Juni 2016 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen begann am 21. Juli 2016 im Beisein der Vertrauensperson, wurde jedoch aufgrund des Wunschs der Beschwerdeführerin nach einer Befragung in einem reinen Frauenteam unterbrochen. Am 11. August 2016 wurde die ausführliche Anhörung in einer solchen Konstellation fortgesetzt und beendet. A.b Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie und ihre Familie seien mehrmals durch Militärangehörige behelligt worden, weil ihr Bruder nicht zum Dienst erschienen sei oder sich unerlaubt vom Dienst entfernt habe. Besonders für ihre gesundheitlich angeschlagene Mutter seien diese Besuche schlimm gewesen. Zur Unterstützung ihrer Mutter habe sie 2014 die Schule abgebrochen. Im Januar 2015 sei sie von einem Beamten, der sie bereits zuvor mehrmals in unangenehmer Art und Weise angesprochen habe, sexuell missbraucht und mehrere Tage festgehalten worden. Zudem habe sie Angst vor einer Einziehung ins Militär und vor den in Eritrea gängigen Verhaftungen. B. Mit Verfügung vom 23. November 2016 - eröffnet am 28. November 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 (Poststempel) focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM vom 23. November 2016 durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; zudem sei ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.Der Beschwerde beigelegt war eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 12. Dezember 2016. D. Am 28. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wird (vgl. unten, E. 6), die Beschwerde also als nicht aussichtslos zu qualifizieren ist, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, die Behelligungen durch Soldaten sowie die geltend gemachte sexuelle Misshandlung durch einen Beamten seien nicht glaubhaft. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen in Eritrea - namentlich die Unmöglichkeit, eine Schule abzuschliessen - seien nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG anzusehen, zumal sie die sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Eritrea wiederspiegelten. Auch die illegale Ausreise aus Eritrea lasse im Falle der Beschwerdeführerin nach gegenwärtigem Kenntnisstand des SEM keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu. Gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie desertiert. Sie habe folglich nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst lägen keine Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.

E. 3.6 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, aufgrund ihrer nahenden Volljährigkeit habe sie bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung zu gewärtigen. Zudem verstosse die Möglichkeit einer zukünftigen Einziehung in den eritreischen Nationaldienst gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) und das Verbot der Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK). Auch wegen ihrer illegalen Ausreise erfülle sie schliesslich die Flüchtlingseigenschaft. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Behelligungen durch Soldaten sowie der sexuelle Misshandlung durch einen Beamten beanstandet sie nicht.Die Einwände der Beschwerdeführerin verfangen nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die gut begründeten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:

E. 3.6.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2015 festgehalten hat, beschlägt die Frage, ob einer Person bei einer Rückkehr nach Eritrea eine nach Art. 3 und 4 EMRK möglicherweise unzulässige Einziehung in den eritreischen Nationaldienst droht, die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Flüchtlingsrechtlich ist sie jedoch unbeachtlich. Nachdem der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz die vorläufige Aufnahme gewährt wurde und die Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), ist im vorliegenden Verfahren nicht auf diese von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage einzugehen.

E. 3.6.2 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin befürchteten Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung hat die ehemalige Asylrekurskommission (ARK) in einem 2006 ergangenen Urteil entschieden, für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft reiche es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden; nötig sei vielmehr, dass die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in konkreten Kontakt getreten seien und aus diesem Kontakt erkennbar werde, dass die Person rekrutiert werden solle (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, E. 4.10). Diese Rechtsprechung ist nach wie vor gültig und wurde vom Bundesverwaltungsgericht übernommen (vgl. dazu jüngst Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017, E. 5.1.2). Das Gericht sieht keinen Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Beschwerdeführerin hat angesichts ihres Alters von (...) Jahren im Zeitpunkt der Ausreise keinerlei Berührungspunkte mit den eritreischen Rekrutierungsbehörden haben können und macht solche auch nicht geltend. Entsprechend kann sie gemäss der dargestellten Rechtsprechung aus der theoretischen Möglichkeit einer zukünftigen Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 3.6.3 Bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ist auf das oben bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. oben E. 3.3). Das Gericht kommt darin zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1). Vielmehr sind zusätzliche Anknüpfungspunkte nötig, welche die Beschwerdeführerin nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht glaubhaft machen konnte.

E. 3.6.4 Die Beschwerdeführerin wirft schliesslich die Frage auf, ob die Vorgehensweise des SEM bei der Praxisänderung bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea zulässig sei. Auch mit dieser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich auseinandergesetzt (vgl. Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017, E. 5.1.2): Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mittels einer Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und fand ihren Niederschlag in namhaften Medien (vgl. etwa NZZ, Asylbewerber aus Eritrea: Die Praxis wird etwas verschärft, erstellt am 23. Juni 2016; Tages-Anzeiger, Eritrea bestraft nicht mehr so hart wie früher, erstellt am 23. Juni 2016). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) nahm in einer Stellungnahme unter dem Titel "Eritreer bei Asylgesuchen strenger beurteilt" vom 27. Juli 2016 Bezug auf die Praxisänderung des SEM vom 23. Juni 2016 und forderte in dieser Publikation gleichzeitig die Rücknahme der Praxisänderung. Mit dem erwähnten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2015 wurde die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt. Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen im zitierten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren sollte und allenfalls die Kassation zur Folge haben müsste, käme vorliegend eine solche einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die Begründung in einem neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich grundsätzlich unverändert. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und sich allfällige zusätzliche Verfahrensschritte somit nicht begünstigend im Sinne einer Verlängerung des Bleiberechts der Beschwerdeführerin in der Schweiz auswirken würden. Mit anderen Worten entstünden ihr aufgrund eines diesbezüglichen Mangels keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.

E. 3.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz hat daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Für eine - von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich beantragte - Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass.

E. 4 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in Anbetracht ihrer ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit (vgl. die Bestätigung des [...] vom 12. Dezember 2016) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden.

E. 6.2 Nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) vorliegend bejaht wurden (vgl. E. 6.1), ist auch dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG zu entsprechen.

E. 6.3 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Auf Grundlage der von der Rechtsvertreterin eingereichten Kostennote, die einen angemessen erscheinenden Aufwand von fünfeinhalb Stunden und einen Spesenaufwand von Fr. 50.- ausweist, ist das amtliche Honorar vorliegend auf Fr. 945.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 945.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7996/2016 Urteil vom 2. März 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige und hatte ihren letzten Wohnsitz in B._______ (Zoba Anseba, Subzoba Keren). Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihr Heimatland im Februar 2016 und gelangte über den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus überquerte sie in einem Boot das Mittelmeer und kam in Italien an Land. Am 31. Mai 2016 reiste sie in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Am 30. Juni 2016 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen begann am 21. Juli 2016 im Beisein der Vertrauensperson, wurde jedoch aufgrund des Wunschs der Beschwerdeführerin nach einer Befragung in einem reinen Frauenteam unterbrochen. Am 11. August 2016 wurde die ausführliche Anhörung in einer solchen Konstellation fortgesetzt und beendet. A.b Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie und ihre Familie seien mehrmals durch Militärangehörige behelligt worden, weil ihr Bruder nicht zum Dienst erschienen sei oder sich unerlaubt vom Dienst entfernt habe. Besonders für ihre gesundheitlich angeschlagene Mutter seien diese Besuche schlimm gewesen. Zur Unterstützung ihrer Mutter habe sie 2014 die Schule abgebrochen. Im Januar 2015 sei sie von einem Beamten, der sie bereits zuvor mehrmals in unangenehmer Art und Weise angesprochen habe, sexuell missbraucht und mehrere Tage festgehalten worden. Zudem habe sie Angst vor einer Einziehung ins Militär und vor den in Eritrea gängigen Verhaftungen. B. Mit Verfügung vom 23. November 2016 - eröffnet am 28. November 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 (Poststempel) focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM vom 23. November 2016 durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; zudem sei ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.Der Beschwerde beigelegt war eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 12. Dezember 2016. D. Am 28. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wird (vgl. unten, E. 6), die Beschwerde also als nicht aussichtslos zu qualifizieren ist, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, die Behelligungen durch Soldaten sowie die geltend gemachte sexuelle Misshandlung durch einen Beamten seien nicht glaubhaft. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen in Eritrea - namentlich die Unmöglichkeit, eine Schule abzuschliessen - seien nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG anzusehen, zumal sie die sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Eritrea wiederspiegelten. Auch die illegale Ausreise aus Eritrea lasse im Falle der Beschwerdeführerin nach gegenwärtigem Kenntnisstand des SEM keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu. Gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie desertiert. Sie habe folglich nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst lägen keine Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. 3.6 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, aufgrund ihrer nahenden Volljährigkeit habe sie bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung zu gewärtigen. Zudem verstosse die Möglichkeit einer zukünftigen Einziehung in den eritreischen Nationaldienst gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) und das Verbot der Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK). Auch wegen ihrer illegalen Ausreise erfülle sie schliesslich die Flüchtlingseigenschaft. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Behelligungen durch Soldaten sowie der sexuelle Misshandlung durch einen Beamten beanstandet sie nicht.Die Einwände der Beschwerdeführerin verfangen nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die gut begründeten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin: 3.6.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2015 festgehalten hat, beschlägt die Frage, ob einer Person bei einer Rückkehr nach Eritrea eine nach Art. 3 und 4 EMRK möglicherweise unzulässige Einziehung in den eritreischen Nationaldienst droht, die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Flüchtlingsrechtlich ist sie jedoch unbeachtlich. Nachdem der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz die vorläufige Aufnahme gewährt wurde und die Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), ist im vorliegenden Verfahren nicht auf diese von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage einzugehen. 3.6.2 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin befürchteten Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung hat die ehemalige Asylrekurskommission (ARK) in einem 2006 ergangenen Urteil entschieden, für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft reiche es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden; nötig sei vielmehr, dass die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in konkreten Kontakt getreten seien und aus diesem Kontakt erkennbar werde, dass die Person rekrutiert werden solle (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, E. 4.10). Diese Rechtsprechung ist nach wie vor gültig und wurde vom Bundesverwaltungsgericht übernommen (vgl. dazu jüngst Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017, E. 5.1.2). Das Gericht sieht keinen Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Beschwerdeführerin hat angesichts ihres Alters von (...) Jahren im Zeitpunkt der Ausreise keinerlei Berührungspunkte mit den eritreischen Rekrutierungsbehörden haben können und macht solche auch nicht geltend. Entsprechend kann sie gemäss der dargestellten Rechtsprechung aus der theoretischen Möglichkeit einer zukünftigen Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.6.3 Bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ist auf das oben bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. oben E. 3.3). Das Gericht kommt darin zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1). Vielmehr sind zusätzliche Anknüpfungspunkte nötig, welche die Beschwerdeführerin nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht glaubhaft machen konnte. 3.6.4 Die Beschwerdeführerin wirft schliesslich die Frage auf, ob die Vorgehensweise des SEM bei der Praxisänderung bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea zulässig sei. Auch mit dieser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich auseinandergesetzt (vgl. Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017, E. 5.1.2): Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mittels einer Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und fand ihren Niederschlag in namhaften Medien (vgl. etwa NZZ, Asylbewerber aus Eritrea: Die Praxis wird etwas verschärft, erstellt am 23. Juni 2016; Tages-Anzeiger, Eritrea bestraft nicht mehr so hart wie früher, erstellt am 23. Juni 2016). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) nahm in einer Stellungnahme unter dem Titel "Eritreer bei Asylgesuchen strenger beurteilt" vom 27. Juli 2016 Bezug auf die Praxisänderung des SEM vom 23. Juni 2016 und forderte in dieser Publikation gleichzeitig die Rücknahme der Praxisänderung. Mit dem erwähnten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2015 wurde die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt. Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen im zitierten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren sollte und allenfalls die Kassation zur Folge haben müsste, käme vorliegend eine solche einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die Begründung in einem neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich grundsätzlich unverändert. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und sich allfällige zusätzliche Verfahrensschritte somit nicht begünstigend im Sinne einer Verlängerung des Bleiberechts der Beschwerdeführerin in der Schweiz auswirken würden. Mit anderen Worten entstünden ihr aufgrund eines diesbezüglichen Mangels keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile. 3.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz hat daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Für eine - von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich beantragte - Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. 4. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in Anbetracht ihrer ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit (vgl. die Bestätigung des [...] vom 12. Dezember 2016) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. 6.2 Nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) vorliegend bejaht wurden (vgl. E. 6.1), ist auch dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG zu entsprechen. 6.3 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Auf Grundlage der von der Rechtsvertreterin eingereichten Kostennote, die einen angemessen erscheinenden Aufwand von fünfeinhalb Stunden und einen Spesenaufwand von Fr. 50.- ausweist, ist das amtliche Honorar vorliegend auf Fr. 945.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 945.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: