opencaselaw.ch

E-7815/2016

E-7815/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-06 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführer 1 und 2 (nachfolgend: die Beschwerdeführer) sind eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______ (Zoba Debub, Subzoba Emni-Haili). Eigenen Angaben zufolge verliessen sie ihr Heimatland im Februar 2015 und gelangten über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 11. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie für sich und ihren ersten Sohn am 12. Juni 2015 um Asyl nachsuchten. Am 25. Juni 2015 wurden sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am (...) kam der zweite Sohn der Beschwerdeführer zur Welt und wurde in der Folge vom SEM in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen. Am 31. Mai 2016 wurden die Beschwerdeführer ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer 1 machte im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen geltend, 2006 ins eritreische Militär eingezogen worden zu sein. Nach der elfmonatigen Grundausbildung sei er zunächst in F._______ und G._______ stationiert gewesen, im Jahr 2008 jedoch nach H._______ versetzt worden. Später habe er in J._______ Dienst leisten müssen. 2009 habe er es versäumt, nach einem einmonatigen Urlaub rechtzeitig ins Militär einzurücken. Nach fünf Tagen sei er in K._______ erwischt und in L._______ inhaftiert worden. Ein bis zwei Monate später sei er wieder aus dem Gefängnis entlassen und nach J._______ zurückgeschickt worden. Nach einem weiteren Urlaub Ende Februar 2009 sei er dem Militär endgültig ferngeblieben und habe sich fortan in einem Wald versteckt gehalten. Im Jahr 2012 hätten erstmals Soldaten in seinem Haus nach ihm gesucht. Dies sei fortan zwei bis drei Mal jährlich passiert. In diesem Zeitraum habe seine Mutter zudem eine militärische Vorladung für ihn erhalten.Die Beschwerdeführerin 2 brachte zusammengefasst vor, nach der Desertion ihres Ehemannes hätten die eritreischen Behörden einmal ihr Zuhause aufgesucht, um nach ihrem Ehemann zu suchen. Weil ihr Ehemann als verschwunden gegolten habe, habe sie befürchtet, irgendwann selbst in den Militärdienst eingezogen zu werden. Der Anstoss zur Ausreise sei jedoch von ihrem Ehemann ausgegangen. B. Mit Verfügung vom 17. November 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihre sein Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffern 4-7). C. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 fochten die Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 17. November 2016 durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten in der Hauptsache die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.Prozessual ersuchten sie darum, ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihnen in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.Der Beschwerde beigelegt war eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 14. Dezember 2016. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem forderte er die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In der Vernehmlassung vom 3. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung den Beschwerdeführern zu und gewährte ihnen das Replikrecht. F. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführer eine Replik ein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).Dass den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist, die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitestgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Daher ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde wie hier als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 3.4 Asylsuchende Personen müssen diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, es sei dem Beschwerdeführer 1 nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aus dem eritreischen Militärdienst desertiert sei. Unglaubhaft sei daher auch, dass er sich von 2010 bis zur Ausreise vor den eritreischen Militär- und Verwaltungsbehörden versteckt gehalten habe und dass seine Familie von diesen behelligt worden sei. Die nicht näher substanziierte Furcht der Beschwerdeführerin 2, irgendwann selbst ins Militär eingezogen zu werden, sei praxisgemäss nicht asylrelevant. Zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise führte die Vorinstanz aus, gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Die Beschwerdeführerin 2 habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie desertiert. Auch der Beschwerdeführer 1 könne weder als Refraktär noch als Deserteur bezeichnet werden, zumal sich seine diesbezüglichen Aussagen als unglaubhaft erwiesen hätten. Beide hätten folglich nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst lägen keine Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätten.

E. 3.6 In der Beschwerde werden die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Desertion des Beschwerdeführers 1 und zur mangelnden Asylrelevanz einer hypothetischen zukünftigen Einziehung der Beschwerdeführerin 2 in den eritreischen Militärdienst nicht in Frage gestellt. Hingegen wird die Auffassung vertreten, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die Glaubhaftigkeit ihrer illegalen Ausreise zu prüfen. Die Beschwerdeführer hätten aufgrund der illegalen Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen und seien daher als Flüchtlinge anzuerkennen. Zudem sei die Vorgehensweise der Vorinstanz bei der Praxisänderung unzulässig gewesen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, verfangen diese Einwände nicht.

E. 3.6.1 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren mittlerweile geklärt worden. Das Gericht kommt darin zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Nachdem die Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils aufweisen und solche im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht behaupten, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen.Gemäss konstanter Praxis braucht die Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen, die flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz sind, nicht geprüft zu werden (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-5841/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4 und D-202/2017 vom 13. März 2017 E. 6.3). Die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe bezüglich der illegalen Ausreise zu Unrecht auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet, stösst daher ins Leere.

E. 3.6.2 Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mittels einer Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und fand ihren Niederschlag in namhaften Medien (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Asylbewerber aus Eritrea: Die Praxis wird etwas verschärft, erstellt am 23. Juni 2016; Tages-Anzeiger, Eritrea bestraft nicht mehr so hart wie früher, erstellt am 23. Juni 2016). Auch die SFH nahm in einer Stellungnahme unter dem Titel "Eritreer bei Asylgesuchen strenger beurteilt" vom 27. Juli 2016 Bezug auf die Praxisänderung des SEM vom 23. Juni 2016 und forderte in dieser Publikation gleichzeitig die Rücknahme der Praxisänderung. Mit dem erwähnten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2015 wurde die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt. Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen im zitierten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren sollte und allenfalls die Kassation zur Folge haben müsste, käme vorliegend eine solche einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die Begründung in einem neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich zu Recht grundsätzlich unverändert. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sind und sich allfällige zusätzliche Verfahrensschritte somit nicht begünstigend im Sinne einer Verlängerung des Bleiberechts in der Schweiz auswirken würden. Mit anderen Worten entstünden ihnen aufgrund eines diesbezüglichen Mangels keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017 E. 5.3).

E. 3.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen können; entsprechend liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu Recht verneint. Für eine Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz besteht kein Anlass.

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht - anders als in der Beschwerde vorgebracht - kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf den Antrag der Beschwerdeführer, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).Die amtliche Rechtsbeiständin hat trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 darauf verzichtet, ihren Aufwand nach Abschluss des Schriftenwechsels durch Einreichung einer Kostennote zu substanziieren. Der Aufwand lässt sich jedoch aus den Akten zuverlässig abschätzen, so dass auf die Nachforderung einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die amtliche Rechtsbeiständin in einem Parallelverfahren eine vergleichbare Rechtsschrift eingereicht hat (vgl. Urteil des BVGer D-202/2017 vom 13. März 2017), ist vorliegend von einem Aufwand von drei Stunden auszugehen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 450.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 450.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7815/2016 Urteil vom 6. April 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer 1 und 2 (nachfolgend: die Beschwerdeführer) sind eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______ (Zoba Debub, Subzoba Emni-Haili). Eigenen Angaben zufolge verliessen sie ihr Heimatland im Februar 2015 und gelangten über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 11. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie für sich und ihren ersten Sohn am 12. Juni 2015 um Asyl nachsuchten. Am 25. Juni 2015 wurden sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am (...) kam der zweite Sohn der Beschwerdeführer zur Welt und wurde in der Folge vom SEM in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen. Am 31. Mai 2016 wurden die Beschwerdeführer ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer 1 machte im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen geltend, 2006 ins eritreische Militär eingezogen worden zu sein. Nach der elfmonatigen Grundausbildung sei er zunächst in F._______ und G._______ stationiert gewesen, im Jahr 2008 jedoch nach H._______ versetzt worden. Später habe er in J._______ Dienst leisten müssen. 2009 habe er es versäumt, nach einem einmonatigen Urlaub rechtzeitig ins Militär einzurücken. Nach fünf Tagen sei er in K._______ erwischt und in L._______ inhaftiert worden. Ein bis zwei Monate später sei er wieder aus dem Gefängnis entlassen und nach J._______ zurückgeschickt worden. Nach einem weiteren Urlaub Ende Februar 2009 sei er dem Militär endgültig ferngeblieben und habe sich fortan in einem Wald versteckt gehalten. Im Jahr 2012 hätten erstmals Soldaten in seinem Haus nach ihm gesucht. Dies sei fortan zwei bis drei Mal jährlich passiert. In diesem Zeitraum habe seine Mutter zudem eine militärische Vorladung für ihn erhalten.Die Beschwerdeführerin 2 brachte zusammengefasst vor, nach der Desertion ihres Ehemannes hätten die eritreischen Behörden einmal ihr Zuhause aufgesucht, um nach ihrem Ehemann zu suchen. Weil ihr Ehemann als verschwunden gegolten habe, habe sie befürchtet, irgendwann selbst in den Militärdienst eingezogen zu werden. Der Anstoss zur Ausreise sei jedoch von ihrem Ehemann ausgegangen. B. Mit Verfügung vom 17. November 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihre sein Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffern 4-7). C. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 fochten die Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 17. November 2016 durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten in der Hauptsache die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.Prozessual ersuchten sie darum, ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihnen in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.Der Beschwerde beigelegt war eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 14. Dezember 2016. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem forderte er die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In der Vernehmlassung vom 3. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung den Beschwerdeführern zu und gewährte ihnen das Replikrecht. F. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführer eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).Dass den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist, die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitestgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Daher ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde wie hier als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 3.4 Asylsuchende Personen müssen diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, es sei dem Beschwerdeführer 1 nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aus dem eritreischen Militärdienst desertiert sei. Unglaubhaft sei daher auch, dass er sich von 2010 bis zur Ausreise vor den eritreischen Militär- und Verwaltungsbehörden versteckt gehalten habe und dass seine Familie von diesen behelligt worden sei. Die nicht näher substanziierte Furcht der Beschwerdeführerin 2, irgendwann selbst ins Militär eingezogen zu werden, sei praxisgemäss nicht asylrelevant. Zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise führte die Vorinstanz aus, gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Die Beschwerdeführerin 2 habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie desertiert. Auch der Beschwerdeführer 1 könne weder als Refraktär noch als Deserteur bezeichnet werden, zumal sich seine diesbezüglichen Aussagen als unglaubhaft erwiesen hätten. Beide hätten folglich nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst lägen keine Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätten. 3.6 In der Beschwerde werden die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Desertion des Beschwerdeführers 1 und zur mangelnden Asylrelevanz einer hypothetischen zukünftigen Einziehung der Beschwerdeführerin 2 in den eritreischen Militärdienst nicht in Frage gestellt. Hingegen wird die Auffassung vertreten, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die Glaubhaftigkeit ihrer illegalen Ausreise zu prüfen. Die Beschwerdeführer hätten aufgrund der illegalen Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen und seien daher als Flüchtlinge anzuerkennen. Zudem sei die Vorgehensweise der Vorinstanz bei der Praxisänderung unzulässig gewesen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, verfangen diese Einwände nicht. 3.6.1 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren mittlerweile geklärt worden. Das Gericht kommt darin zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Nachdem die Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils aufweisen und solche im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht behaupten, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen.Gemäss konstanter Praxis braucht die Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen, die flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz sind, nicht geprüft zu werden (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-5841/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4 und D-202/2017 vom 13. März 2017 E. 6.3). Die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe bezüglich der illegalen Ausreise zu Unrecht auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet, stösst daher ins Leere. 3.6.2 Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mittels einer Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und fand ihren Niederschlag in namhaften Medien (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Asylbewerber aus Eritrea: Die Praxis wird etwas verschärft, erstellt am 23. Juni 2016; Tages-Anzeiger, Eritrea bestraft nicht mehr so hart wie früher, erstellt am 23. Juni 2016). Auch die SFH nahm in einer Stellungnahme unter dem Titel "Eritreer bei Asylgesuchen strenger beurteilt" vom 27. Juli 2016 Bezug auf die Praxisänderung des SEM vom 23. Juni 2016 und forderte in dieser Publikation gleichzeitig die Rücknahme der Praxisänderung. Mit dem erwähnten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2015 wurde die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt. Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen im zitierten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren sollte und allenfalls die Kassation zur Folge haben müsste, käme vorliegend eine solche einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die Begründung in einem neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich zu Recht grundsätzlich unverändert. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sind und sich allfällige zusätzliche Verfahrensschritte somit nicht begünstigend im Sinne einer Verlängerung des Bleiberechts in der Schweiz auswirken würden. Mit anderen Worten entstünden ihnen aufgrund eines diesbezüglichen Mangels keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017 E. 5.3). 3.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen können; entsprechend liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu Recht verneint. Für eine Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz besteht kein Anlass.

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht - anders als in der Beschwerde vorgebracht - kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf den Antrag der Beschwerdeführer, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).Die amtliche Rechtsbeiständin hat trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 darauf verzichtet, ihren Aufwand nach Abschluss des Schriftenwechsels durch Einreichung einer Kostennote zu substanziieren. Der Aufwand lässt sich jedoch aus den Akten zuverlässig abschätzen, so dass auf die Nachforderung einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die amtliche Rechtsbeiständin in einem Parallelverfahren eine vergleichbare Rechtsschrift eingereicht hat (vgl. Urteil des BVGer D-202/2017 vom 13. März 2017), ist vorliegend von einem Aufwand von drei Stunden auszugehen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 450.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 450.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: