opencaselaw.ch

E-5841/2016

E-5841/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Mai 2003 erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 30. September 2005 wurde sein Asylgesuch abgelehnt, die Wegweisung verfügt, der Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Im Jahr 2009 wurde dem Beschwerdeführer wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im Jahr 2011 stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens eine falsche Identität angegeben hatte. Der eingereichte Pass wurde als Totalfälschung eingezogen, die Aufenthaltsbewilligung widerrufen und der Beschwerdeführer - unter Anordnung des Vollzugs - aus der Schweiz weggewiesen. Diese Anordnungen wurden am 13. Februar 2014 letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers verliess er die Schweiz am 15. Juni 2014 und kehrte Irak zurück, wo er in C._______ lebte und am 29. Juli 2015 die Beschwerdeführerin heiratete. B. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden den Irak am 4. November 2015. Die Beschwerdeführerin reiste am 15. Dezember 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 30. Dezember 2015 wurde sie zur Person (BzP) befragt. Die Vor­instanz hörte sie am 10. August 2016 zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Onkel habe sie mit einem seiner Söhne verheiraten wollen. Stattdessen habe sie den Beschwerdeführer geheiratet, weshalb ihr Onkel ihr mit dem Tod gedroht habe. Der Beschwerdeführer reiste am 24. Januar 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 29. Januar 2016 wurde er zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 10. August 2016 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen die gleichen Asylgründe wie die Beschwerdeführerin geltend. C. Mit Verfügung vom 1. September 2016 - eröffnet am 2. September 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 23. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe seien sie darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden aufgrund der ungenügenden Intensität, der unbegründeten Furcht sowie der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Es könne deshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden, obwohl erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen anzubringen seien.

E. 4.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden setzen sich damit nicht ansatzweise auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigen sie nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen.

E. 4.2.1 So hält die Vorinstanz zutreffend fest, die Beschwerdeführenden hätten sich bei Problemen mit einer Privatperson an die heimatlichen Behörden wenden können. Die Behörden im Nordirak sind grundsätzlich schutzwillig und auch schutzfähig (BVGE 2008/4 E. 6.1 ff.). Gemäss eigener Angaben hätten die Beschwerdeführenden nicht einmal versucht, die Drohungen des Onkels den Behörden zu melden. Ihre Begründung, dass der Onkel der Beschwerdeführerin politisch mächtig sei, vermag dabei nicht zu überzeugen. Darüber hinaus sind die Drohungen des Onkels in ihrer Intensität nicht ausreichend, um asylrelevant zu sein. So gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, der Onkel seiner Ehefrau habe ihn selbst nie direkt bedroht, da er ihn gar nicht gekannt habe (SEM-Akten, A43/19 F73 f.). Auch die Beschwerdeführerin brachte lediglich vor, ihr Onkel habe ihr deswegen nur einmal gedroht. Weitere Drohungen habe er aber gegenüber ihrer Mutter ausgesprochen (SEM-Akten, A45/16 F61 f.). Es liegen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vor, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die angeblichen Todesdrohungen des Onkels der Beschwerdeführerin sind somit nicht asylrelevant.

E. 4.2.2 Ebenfalls korrekt hält die Vorinstanz fest, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Zwangsverheiratung unbegründet sei. So habe ihr Onkel, bei dem sie selbst aufgewachsen sei, mit ihr lediglich ein paar Mal über dieses Thema gesprochen. Ausserdem sei sein Sohn, mit dem sie hätte verheiratet werden sollen, mit der Heirat ebenfalls nicht einverstanden gewesen (SEM-Akten, A45/16 F87 f.). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage, warum ihr Onkel sie nicht längst verheiratet habe, überzeugen dabei nicht (vgl. hierzu SEM-Akten, A45/16 F86). Unter diesen Umständen ist nicht von einer ernsthaften Absicht des Onkels auszugehen, die Beschwerdeführerin mit seinem Sohn zu verheiraten. Auch diesem Vorbringen fehlt es somit an der Asylrelevanz.

E. 4.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, das geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführenden ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug ist demnach zulässig.

E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar, sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Bezüglich des Beschwerdeführers könne auf den Einspracheentscheid des kantonalen Amts für Migration und Integration vom 25. März 2013 verwiesen werden, der mit Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2014 bestätigt worden sei. Seither hätten sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Auch die Wegweisung von verheirateten Frauen sei als zumutbar zu erachten. Begünstigend hierfür sei, dass sich die Mutter und deren Brunder mit der Familie nach wie vor in C._______ aufhalten, womit ein soziales Beziehungsnetz vorliege. Sodann verfüge die Beschwerdeführerin über eine langjährige Schulausbildung, spreche die örtliche Sprache, sei im Nordirak sozialisiert worden und besitze die Staatsangehörigkeit. Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz D._______. Sie vermögen der vorinstanzlichen Argumentation nichts entgegenzusetzen. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin stammen ursprünglich aus der Autonomen Region Kurdistans, haben dort den grössten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht und verfügen über ein soziales Netz (Familie, Freunde). In Übereinstimmung mit den vor­instanzlichen Erwägungen ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.

E. 6.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über irakische Identitätskarten und es obliegt ihnen, sich - soweit erforderlich - bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr weitere notwendige Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich.

E. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.

E. 8.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5841/2016 Urteil vom 12. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Mai 2003 erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 30. September 2005 wurde sein Asylgesuch abgelehnt, die Wegweisung verfügt, der Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Im Jahr 2009 wurde dem Beschwerdeführer wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im Jahr 2011 stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens eine falsche Identität angegeben hatte. Der eingereichte Pass wurde als Totalfälschung eingezogen, die Aufenthaltsbewilligung widerrufen und der Beschwerdeführer - unter Anordnung des Vollzugs - aus der Schweiz weggewiesen. Diese Anordnungen wurden am 13. Februar 2014 letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers verliess er die Schweiz am 15. Juni 2014 und kehrte Irak zurück, wo er in C._______ lebte und am 29. Juli 2015 die Beschwerdeführerin heiratete. B. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden den Irak am 4. November 2015. Die Beschwerdeführerin reiste am 15. Dezember 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 30. Dezember 2015 wurde sie zur Person (BzP) befragt. Die Vor­instanz hörte sie am 10. August 2016 zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Onkel habe sie mit einem seiner Söhne verheiraten wollen. Stattdessen habe sie den Beschwerdeführer geheiratet, weshalb ihr Onkel ihr mit dem Tod gedroht habe. Der Beschwerdeführer reiste am 24. Januar 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 29. Januar 2016 wurde er zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 10. August 2016 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen die gleichen Asylgründe wie die Beschwerdeführerin geltend. C. Mit Verfügung vom 1. September 2016 - eröffnet am 2. September 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 23. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe seien sie darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden aufgrund der ungenügenden Intensität, der unbegründeten Furcht sowie der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Es könne deshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden, obwohl erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen anzubringen seien. 4.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden setzen sich damit nicht ansatzweise auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigen sie nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen. 4.2.1 So hält die Vorinstanz zutreffend fest, die Beschwerdeführenden hätten sich bei Problemen mit einer Privatperson an die heimatlichen Behörden wenden können. Die Behörden im Nordirak sind grundsätzlich schutzwillig und auch schutzfähig (BVGE 2008/4 E. 6.1 ff.). Gemäss eigener Angaben hätten die Beschwerdeführenden nicht einmal versucht, die Drohungen des Onkels den Behörden zu melden. Ihre Begründung, dass der Onkel der Beschwerdeführerin politisch mächtig sei, vermag dabei nicht zu überzeugen. Darüber hinaus sind die Drohungen des Onkels in ihrer Intensität nicht ausreichend, um asylrelevant zu sein. So gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, der Onkel seiner Ehefrau habe ihn selbst nie direkt bedroht, da er ihn gar nicht gekannt habe (SEM-Akten, A43/19 F73 f.). Auch die Beschwerdeführerin brachte lediglich vor, ihr Onkel habe ihr deswegen nur einmal gedroht. Weitere Drohungen habe er aber gegenüber ihrer Mutter ausgesprochen (SEM-Akten, A45/16 F61 f.). Es liegen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vor, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die angeblichen Todesdrohungen des Onkels der Beschwerdeführerin sind somit nicht asylrelevant. 4.2.2 Ebenfalls korrekt hält die Vorinstanz fest, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Zwangsverheiratung unbegründet sei. So habe ihr Onkel, bei dem sie selbst aufgewachsen sei, mit ihr lediglich ein paar Mal über dieses Thema gesprochen. Ausserdem sei sein Sohn, mit dem sie hätte verheiratet werden sollen, mit der Heirat ebenfalls nicht einverstanden gewesen (SEM-Akten, A45/16 F87 f.). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage, warum ihr Onkel sie nicht längst verheiratet habe, überzeugen dabei nicht (vgl. hierzu SEM-Akten, A45/16 F86). Unter diesen Umständen ist nicht von einer ernsthaften Absicht des Onkels auszugehen, die Beschwerdeführerin mit seinem Sohn zu verheiraten. Auch diesem Vorbringen fehlt es somit an der Asylrelevanz. 4.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, das geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführenden ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug ist demnach zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar, sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Bezüglich des Beschwerdeführers könne auf den Einspracheentscheid des kantonalen Amts für Migration und Integration vom 25. März 2013 verwiesen werden, der mit Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2014 bestätigt worden sei. Seither hätten sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Auch die Wegweisung von verheirateten Frauen sei als zumutbar zu erachten. Begünstigend hierfür sei, dass sich die Mutter und deren Brunder mit der Familie nach wie vor in C._______ aufhalten, womit ein soziales Beziehungsnetz vorliege. Sodann verfüge die Beschwerdeführerin über eine langjährige Schulausbildung, spreche die örtliche Sprache, sei im Nordirak sozialisiert worden und besitze die Staatsangehörigkeit. Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz D._______. Sie vermögen der vorinstanzlichen Argumentation nichts entgegenzusetzen. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin stammen ursprünglich aus der Autonomen Region Kurdistans, haben dort den grössten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht und verfügen über ein soziales Netz (Familie, Freunde). In Übereinstimmung mit den vor­instanzlichen Erwägungen ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 6.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über irakische Identitätskarten und es obliegt ihnen, sich - soweit erforderlich - bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr weitere notwendige Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel Versand: