Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub, Subzoba Senafe). Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland am 29. November 2014 illegal und gelangte nach einem Aufenthalt von sieben Monaten in Äthiopien über den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus überquerte er in einem Boot das Mittelmeer und kam in Italien (Lampedusa) an Land. Im Zug reiste er am 17. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. Oktober 2015 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 1. September 2016 im Beisein seiner Vertrauensperson statt. B. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen geltend, drei unbekannte Personen hätten ihn und zwei Kollegen im November 2014 in ein Gespräch verwickelt, als sie in C._______ Vieh gehütet hätten. Dabei habe sich herausgestellt, dass die drei Personen ausreisen wollten. Die drei Unbekannten hätten sie nach dem Weg und der Grenzsituation gefragt und um Wasser gebeten. Nach einem zehnminütigen Gespräch seien sie weitergezogen. Er und seine zwei Kollegen seien noch drei Stunden auf der Weide geblieben und dann nach Hause zurückgekehrt. Am nächsten Morgen sei er alleine mit dem Vieh losgezogen. Nach zwei Stunden sei sein Bruder gekommen und habe ihn darüber in Kenntnis gesetzt, dass die beiden Freunde verhaftet worden seien und er von Soldaten gesucht werde, weil die drei Unbekannten beim Ausreiseversuch erwischt worden seien und den Behörden verraten hätten, dass der Beschwerdeführer und seine Kollegen ihnen behilflich gewesen seien. Sein Vater habe ihm über den Bruder ausrichten lassen, er solle umgehend fliehen. Nach einem Tag in der Einöde habe er zwei Personen getroffen, die ebenfalls hätten ausreisen wollen. Nach Einbruch der Dunkelheit seien sie zusammen zu Fuss nach Äthiopien gelaufen. C. Mit Verfügung vom 5. September 2016 - eröffnet am 6. September 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffern 4-7). D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 5. September 2016 durch seine vormalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; zudem sei ihm eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde D._______ als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Zudem forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In der Vernehmlassung vom 25. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu und gewährte ihm das Replikrecht. G. Am 2. November 2016 beantragte die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Jana Maletic, sie sei als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen und die Frist zur Replik sei zu verlängern. Der Instruktionsrichter hiess beide Gesuche mit Zwischenverfügung vom 4. November 2016 gut. H. Mit Eingabe vom 29. November 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine neue amtliche Rechtsbeiständin eine Replik ein. Der Replik war unter anderem ein Kurzbericht der bei der ausführlichen Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung beigelegt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist, die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde - wie hier - aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unvollständige beziehungsweise fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor und begründet dies damit, dass die Verfügung nur drei Tage nach der ausführlichen Anhörung ergangen sei. Wie die Erfahrung zeige, beanspruchten ähnliche Fälle mehr Zeit, um den Sachverhalt vollständig abzuklären.
E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers während der BzP und der Bundesanhörung in der angefochtenen Verfügung zutreffend zusammengefasst und den so ermittelten massgeblichen Sachverhalt der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zugrunde gelegt. Ob sie die Beweiswürdigungsregel von Art. 7 AsylG korrekt angewendet hat, ist diesbezüglich unbeachtlich. Entgegen dem Beschwerdeführer liegen damit keinerlei Hinweise vor, dass aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der ausführlichen Anhörung und dem Erlass der Verfügung der Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden wäre. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend hinweist, liegt es (auch) im Interesse des Beschwerdeführers, dass sein Asylgesuch beförderlich behandelt wird. Für eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz besteht kein Anlass.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
E. 4.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 4.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er wegen der Unterstützung ausreisewilliger Personen von den eritreischen Behörden gesucht worden sei. Die illegale Ausreise sei nicht asylrelevant.Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt bezüglich der Unterstützung dreier ausreisewilliger Personen erscheine realitätsfremd und konstruiert. In den Befragungen habe er vorgebracht, rund zwei Stunden von seinem Wohnort entfernt mit den Ausreisenden zusammengetroffen zu sein, diese nie zuvor gesehen zu haben und ihre Namen nicht zu kennen. Es erstaune, dass er ihnen gegenüber auf Nachfrage hin seinen eigenen Namen preisgegeben habe, zumal er angegeben habe, sich sonst aus Vorsicht immer versteckt zu haben, wenn Ausreisende auf seinen Weiden aufgetaucht seien. Sein diesbezüglicher Einwand, er wäre geschlagen worden, wenn er seinen Namen nicht genannt hätte, überzeuge nicht, zumal die Unbekannten keinerlei Interesse an einer Auseinandersetzung gehabt haben dürften. Auch die Schilderung des weiteren Ablaufs sei nicht plausibel. So sei nicht ersichtlich, wie die Soldaten angesichts des weitverbreiteten Namens des Beschwerdeführers und der relativ grossen Distanz seines Wohnorts zu der betreffenden Weide auf ihn hätten schliessen wollen, nur weil die drei Unbekannten im Verhör seinen Namen genannt hätten. Noch unwahrscheinlicher erscheine, dass seine beiden Freunde in der Einöde verhaftet worden seien. Schliesslich sei nicht ersichtlich, warum die eritreischen Soldaten Hirtenjungen wie ihn und seine Freunde mit der vorgebrachten Vehemenz verfolgen sollten, zumal ihre Dienste an die Ausreisenden relativ gering ausgefallen seien. Wenn die Grenze tatsächlich so nah bei seinem Weideplatz liege, sei davon auszugehen, dass ausreisende Personen den Weg auch ohne Hilfe finden würden. Obwohl er während der Befragungen wiederholt auf die fehlende Logik seiner Vorbringen hingewiesen worden sei, sei es ihm nicht gelungen, die Zweifel mittels substantiierter Aussagen zu entkräften.Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führte die Vorinstanz aus, gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert, sondern sei noch als Minderjähriger aus seinem Heimatland ausgereist. Er habe folglich nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst lägen keine Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.Auf Vernehmlassungsstufe ergänzte die Vorinstanz diese Ausführungen dahingehend, dass glaubhafte Schilderungen verschiedener minderjähriger eritreischer Asylsuchender ergeben hätten, dass ihre misslungenen Ausreiseversuche nicht bestraft worden seien.
E. 4.6 In der Beschwerde wurden die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Unterstützung der ausreisewilligen Personen und der damit verbundenen angeblichen Verfolgung durch eritreische Soldaten zunächst nicht in Frage gestellt. Erst in der Replik wird der Vorinstanz diesbezüglich eine fehlerhafte Anwendung des Beweiswürdigungsmassstabs von Art. 7 AsylG und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik wird zudem kritisert, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, eine illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht (mehr) asylrelevant; die diesbezügliche Praxisänderung verstosse überdies gegen die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen an eine Praxisänderung.Diese Einwände verfangen nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die überzeugenden und wohlbegründeten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Das Gericht erlaubt sich jedoch ergänzend die folgenden Hinweise:
E. 4.6.1 Auch das Gericht ist nach Durchsicht der Akten der Auffassung, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Unterstützung ausreisewilliger Personen und der damit verbundenen Verfolgung durch eritreische Soldaten konstruiert wirken. Bestätigt wird die diesbezügliche Auffassung der Vorinstanz nicht zuletzt durch den mit der Replik eingereichten Kurzbericht der Hilfswerksvertretung, in welchem diese zu Protokoll gibt, auch auf sie wirkten die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers nicht sehr plausibel (vgl. S. 2, Ziff. 6). Im Hinblick auf den in der Replik geäusserten Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist darauf hinzuweisen, dass die aus dem rechtlichen Gehör fliessende Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) nicht voraussetzt, dass sich die Behörde in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Elemente genannt, ohne dabei die Beweiswürdigungsregel von Art. 7 AsylG zu verletzen.
E. 4.6.2 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren mittlerweile geklärt worden. Nicht nur, aber auch für Minderjährige kommt das Gericht klar zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen.
E. 4.6.3 Der Beschwerdeführer wirft in der Replik schliesslich die Frage auf, ob die Vorgehensweise des SEM bei der Praxisänderung bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea zulässig sei. Auch mit dieser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich auseinandergesetzt (vgl. Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017, E. 5.1.2): Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mittels einer Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und fand ihren Niederschlag in namhaften Medien (vgl. etwa NZZ, Asylbewerber aus Eritrea: Die Praxis wird etwas verschärft, erstellt am 23. Juni 2016; Tages-Anzeiger, Eritrea bestraft nicht mehr so hart wie früher, erstellt am 23. Juni 2016). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) nahm in einer Stellungnahme unter dem Titel "Eritreer bei Asylgesuchen strenger beurteilt" vom 27. Juli 2016 Bezug auf die Praxisänderung des SEM vom 23. Juni 2016 und forderte in dieser Publikation gleichzeitig die Rücknahme der Praxisänderung. Mit dem erwähnten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2015 wurde die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt. Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen im zitierten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren sollte und allenfalls die Kassation zur Folge haben müsste, käme vorliegend eine solche einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die Begründung in einem neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich zu Recht grundsätzlich unverändert. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und sich allfällige zusätzliche Verfahrensschritte somit nicht begünstigend im Sinne einer Verlängerung des Bleiberechts in der Schweiz auswirken würden. Mit anderen Worten entstünden ihm aufgrund eines diesbezüglichen Mangels keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile
E. 4.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann; entsprechend liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. oben, E. 3.4 und E. 3.6). Die Vor-instanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. Weil dem Beschwerdeführer damit bis auf weiteres kein Vollzug der Wegweisung droht, steht eine Verletzung von Art. 5 AsylG, Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG, Art. 3 EMRK und Art. 33 Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) nicht in Frage. Ebenfalls unbehelflich ist aus diesem Grund der Hinweis in der Replik, dass vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte derzeit ein Verfahren wegen des in einem anderen Fall angeordneten Wegweisungsvollzugs hängig ist und dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in einem Beschluss vom 5. Dezember 2011 die Erhebung einer Diasporasteuer durch die eritreischen Behörden als illegal beurteilt hat.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 15. August 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 7.2 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
E. 7.2.1 Die vormalige amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers übte ihr Mandat im Rahmen ihrer Tätigkeit im Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern ausschliesslich aufgrund staatlicher Beauftragung aus. Die Rechtsvertretung ist für den Beschwerdeführer unentgeltlich. Demzufolge sind ihm keine notwendigen Kosten erwachsen und es ist keine amtliche Entschädigung zu entrichten.
E. 7.2.2 Die jetzige amtliche Rechtsbeiständin hat eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen Aufwand von insgesamt drei Stunden zu einem Stundenhonorar von Fr. 200.- ausweist. Einschliesslich der Auslagen beziffert sie ihren Aufwand auf Fr. 654.-. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Das amtliche Honorar ist vorliegend auf Fr. 654.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Rechtsanwältin Jana Maletic wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 654.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6098/2016 Urteil vom 8. März 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub, Subzoba Senafe). Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland am 29. November 2014 illegal und gelangte nach einem Aufenthalt von sieben Monaten in Äthiopien über den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus überquerte er in einem Boot das Mittelmeer und kam in Italien (Lampedusa) an Land. Im Zug reiste er am 17. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. Oktober 2015 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 1. September 2016 im Beisein seiner Vertrauensperson statt. B. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen geltend, drei unbekannte Personen hätten ihn und zwei Kollegen im November 2014 in ein Gespräch verwickelt, als sie in C._______ Vieh gehütet hätten. Dabei habe sich herausgestellt, dass die drei Personen ausreisen wollten. Die drei Unbekannten hätten sie nach dem Weg und der Grenzsituation gefragt und um Wasser gebeten. Nach einem zehnminütigen Gespräch seien sie weitergezogen. Er und seine zwei Kollegen seien noch drei Stunden auf der Weide geblieben und dann nach Hause zurückgekehrt. Am nächsten Morgen sei er alleine mit dem Vieh losgezogen. Nach zwei Stunden sei sein Bruder gekommen und habe ihn darüber in Kenntnis gesetzt, dass die beiden Freunde verhaftet worden seien und er von Soldaten gesucht werde, weil die drei Unbekannten beim Ausreiseversuch erwischt worden seien und den Behörden verraten hätten, dass der Beschwerdeführer und seine Kollegen ihnen behilflich gewesen seien. Sein Vater habe ihm über den Bruder ausrichten lassen, er solle umgehend fliehen. Nach einem Tag in der Einöde habe er zwei Personen getroffen, die ebenfalls hätten ausreisen wollen. Nach Einbruch der Dunkelheit seien sie zusammen zu Fuss nach Äthiopien gelaufen. C. Mit Verfügung vom 5. September 2016 - eröffnet am 6. September 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffern 4-7). D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 5. September 2016 durch seine vormalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; zudem sei ihm eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde D._______ als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Zudem forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In der Vernehmlassung vom 25. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu und gewährte ihm das Replikrecht. G. Am 2. November 2016 beantragte die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Jana Maletic, sie sei als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen und die Frist zur Replik sei zu verlängern. Der Instruktionsrichter hiess beide Gesuche mit Zwischenverfügung vom 4. November 2016 gut. H. Mit Eingabe vom 29. November 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine neue amtliche Rechtsbeiständin eine Replik ein. Der Replik war unter anderem ein Kurzbericht der bei der ausführlichen Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist, die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde - wie hier - aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unvollständige beziehungsweise fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor und begründet dies damit, dass die Verfügung nur drei Tage nach der ausführlichen Anhörung ergangen sei. Wie die Erfahrung zeige, beanspruchten ähnliche Fälle mehr Zeit, um den Sachverhalt vollständig abzuklären. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers während der BzP und der Bundesanhörung in der angefochtenen Verfügung zutreffend zusammengefasst und den so ermittelten massgeblichen Sachverhalt der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zugrunde gelegt. Ob sie die Beweiswürdigungsregel von Art. 7 AsylG korrekt angewendet hat, ist diesbezüglich unbeachtlich. Entgegen dem Beschwerdeführer liegen damit keinerlei Hinweise vor, dass aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der ausführlichen Anhörung und dem Erlass der Verfügung der Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden wäre. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend hinweist, liegt es (auch) im Interesse des Beschwerdeführers, dass sein Asylgesuch beförderlich behandelt wird. Für eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz besteht kein Anlass. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 4.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 4.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er wegen der Unterstützung ausreisewilliger Personen von den eritreischen Behörden gesucht worden sei. Die illegale Ausreise sei nicht asylrelevant.Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt bezüglich der Unterstützung dreier ausreisewilliger Personen erscheine realitätsfremd und konstruiert. In den Befragungen habe er vorgebracht, rund zwei Stunden von seinem Wohnort entfernt mit den Ausreisenden zusammengetroffen zu sein, diese nie zuvor gesehen zu haben und ihre Namen nicht zu kennen. Es erstaune, dass er ihnen gegenüber auf Nachfrage hin seinen eigenen Namen preisgegeben habe, zumal er angegeben habe, sich sonst aus Vorsicht immer versteckt zu haben, wenn Ausreisende auf seinen Weiden aufgetaucht seien. Sein diesbezüglicher Einwand, er wäre geschlagen worden, wenn er seinen Namen nicht genannt hätte, überzeuge nicht, zumal die Unbekannten keinerlei Interesse an einer Auseinandersetzung gehabt haben dürften. Auch die Schilderung des weiteren Ablaufs sei nicht plausibel. So sei nicht ersichtlich, wie die Soldaten angesichts des weitverbreiteten Namens des Beschwerdeführers und der relativ grossen Distanz seines Wohnorts zu der betreffenden Weide auf ihn hätten schliessen wollen, nur weil die drei Unbekannten im Verhör seinen Namen genannt hätten. Noch unwahrscheinlicher erscheine, dass seine beiden Freunde in der Einöde verhaftet worden seien. Schliesslich sei nicht ersichtlich, warum die eritreischen Soldaten Hirtenjungen wie ihn und seine Freunde mit der vorgebrachten Vehemenz verfolgen sollten, zumal ihre Dienste an die Ausreisenden relativ gering ausgefallen seien. Wenn die Grenze tatsächlich so nah bei seinem Weideplatz liege, sei davon auszugehen, dass ausreisende Personen den Weg auch ohne Hilfe finden würden. Obwohl er während der Befragungen wiederholt auf die fehlende Logik seiner Vorbringen hingewiesen worden sei, sei es ihm nicht gelungen, die Zweifel mittels substantiierter Aussagen zu entkräften.Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führte die Vorinstanz aus, gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert, sondern sei noch als Minderjähriger aus seinem Heimatland ausgereist. Er habe folglich nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst lägen keine Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.Auf Vernehmlassungsstufe ergänzte die Vorinstanz diese Ausführungen dahingehend, dass glaubhafte Schilderungen verschiedener minderjähriger eritreischer Asylsuchender ergeben hätten, dass ihre misslungenen Ausreiseversuche nicht bestraft worden seien. 4.6 In der Beschwerde wurden die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Unterstützung der ausreisewilligen Personen und der damit verbundenen angeblichen Verfolgung durch eritreische Soldaten zunächst nicht in Frage gestellt. Erst in der Replik wird der Vorinstanz diesbezüglich eine fehlerhafte Anwendung des Beweiswürdigungsmassstabs von Art. 7 AsylG und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik wird zudem kritisert, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, eine illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht (mehr) asylrelevant; die diesbezügliche Praxisänderung verstosse überdies gegen die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen an eine Praxisänderung.Diese Einwände verfangen nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die überzeugenden und wohlbegründeten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Das Gericht erlaubt sich jedoch ergänzend die folgenden Hinweise: 4.6.1 Auch das Gericht ist nach Durchsicht der Akten der Auffassung, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Unterstützung ausreisewilliger Personen und der damit verbundenen Verfolgung durch eritreische Soldaten konstruiert wirken. Bestätigt wird die diesbezügliche Auffassung der Vorinstanz nicht zuletzt durch den mit der Replik eingereichten Kurzbericht der Hilfswerksvertretung, in welchem diese zu Protokoll gibt, auch auf sie wirkten die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers nicht sehr plausibel (vgl. S. 2, Ziff. 6). Im Hinblick auf den in der Replik geäusserten Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist darauf hinzuweisen, dass die aus dem rechtlichen Gehör fliessende Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) nicht voraussetzt, dass sich die Behörde in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Elemente genannt, ohne dabei die Beweiswürdigungsregel von Art. 7 AsylG zu verletzen. 4.6.2 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren mittlerweile geklärt worden. Nicht nur, aber auch für Minderjährige kommt das Gericht klar zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. 4.6.3 Der Beschwerdeführer wirft in der Replik schliesslich die Frage auf, ob die Vorgehensweise des SEM bei der Praxisänderung bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea zulässig sei. Auch mit dieser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich auseinandergesetzt (vgl. Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017, E. 5.1.2): Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mittels einer Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und fand ihren Niederschlag in namhaften Medien (vgl. etwa NZZ, Asylbewerber aus Eritrea: Die Praxis wird etwas verschärft, erstellt am 23. Juni 2016; Tages-Anzeiger, Eritrea bestraft nicht mehr so hart wie früher, erstellt am 23. Juni 2016). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) nahm in einer Stellungnahme unter dem Titel "Eritreer bei Asylgesuchen strenger beurteilt" vom 27. Juli 2016 Bezug auf die Praxisänderung des SEM vom 23. Juni 2016 und forderte in dieser Publikation gleichzeitig die Rücknahme der Praxisänderung. Mit dem erwähnten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2015 wurde die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt. Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen im zitierten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren sollte und allenfalls die Kassation zur Folge haben müsste, käme vorliegend eine solche einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die Begründung in einem neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich zu Recht grundsätzlich unverändert. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und sich allfällige zusätzliche Verfahrensschritte somit nicht begünstigend im Sinne einer Verlängerung des Bleiberechts in der Schweiz auswirken würden. Mit anderen Worten entstünden ihm aufgrund eines diesbezüglichen Mangels keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile 4.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann; entsprechend liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. oben, E. 3.4 und E. 3.6). Die Vor-instanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. Weil dem Beschwerdeführer damit bis auf weiteres kein Vollzug der Wegweisung droht, steht eine Verletzung von Art. 5 AsylG, Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG, Art. 3 EMRK und Art. 33 Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) nicht in Frage. Ebenfalls unbehelflich ist aus diesem Grund der Hinweis in der Replik, dass vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte derzeit ein Verfahren wegen des in einem anderen Fall angeordneten Wegweisungsvollzugs hängig ist und dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in einem Beschluss vom 5. Dezember 2011 die Erhebung einer Diasporasteuer durch die eritreischen Behörden als illegal beurteilt hat. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 15. August 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 7.2.1 Die vormalige amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers übte ihr Mandat im Rahmen ihrer Tätigkeit im Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern ausschliesslich aufgrund staatlicher Beauftragung aus. Die Rechtsvertretung ist für den Beschwerdeführer unentgeltlich. Demzufolge sind ihm keine notwendigen Kosten erwachsen und es ist keine amtliche Entschädigung zu entrichten. 7.2.2 Die jetzige amtliche Rechtsbeiständin hat eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen Aufwand von insgesamt drei Stunden zu einem Stundenhonorar von Fr. 200.- ausweist. Einschliesslich der Auslagen beziffert sie ihren Aufwand auf Fr. 654.-. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Das amtliche Honorar ist vorliegend auf Fr. 654.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Rechtsanwältin Jana Maletic wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 654.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: