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E-6680/2015

E-6680/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten ordentlichen Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub, Subzoba Senafe). Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland am 29. Mai 2009 und gelangte nach Äthiopien, wo er sich bis auf weiteres aufhielt. Am 23. Oktober 2013 verliess er Äthiopien und reiste nach Zwischenstationen im Sudan und in Libyen über das Mittelmeer nach Italien. Über Rom, Turin und Mailand reiste er am 25. Juli 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. August 2014 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 10. September 2015 statt. B. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der BzP und der ausführlichen Anhörung im Wesentlichen geltend, 2004 seien Militärangehörige in seiner Schule in C._______ erschienen und hätten den Schülern Militäraufgebote verteilt. Er sei jedoch untergetaucht, bevor er nach Sawa ins Militär hätte eingezogen werden können. Nach einem kurzen Aufenthalt bei seiner Schwester in D._______ sei er in die Religionsschule E._______ nahe F._______ eingetreten, in der Hoffnung, dass er als Angehöriger einer Religionsschule den Militärdienst nicht leisten müsse. 2006 sei indes beschlossen worden, auch Religionsschüler in den Militärdienst einzuziehen. Im Januar 2006 habe das Militär in der Religionsschule eine Razzia durchgeführt und die Religionsschüler beziehungsweise Teile davon in die Kaserne G._______ (H._______) mitgenommen. Ihm und einigen anderen Religionsschülern sei jedoch die Flucht gelungen, und sie seien mangels Alternativen in die Religionsschule E._______ zurückgekehrt. 2007 hätten die Behörden seinen Vater verhaftet und ihn zur Zahlung von 50'000 Nafka verpflichtet, weil sie vermutet hätten, dass er illegal ausgereist sei. Sein Vater habe die Schuld von 50'000 Nafka abtragen müssen, indem er ohne Entgelt für die Behörden gearbeitet habe. Er selber sei in diesem Jahr kurz nach B._______ zurückgekehrt, um einen Hinweis zu geben, dass er sich nach wie vor im Land aufhalte. Nachdem er länger mit sich gerungen habe, habe er 2009 den Entschluss zur Ausreise gefasst. C. Mit Verfügung vom 16. September 2015 - eröffnet am 17. September 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 16. September 2015 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.Der Beschwerde beigelegt war eine Bescheinigung der I._______ vom 29. September 2015, wonach der Beschwerdeführer vollumfänglich auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen sei. E. Am 18. November 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wird (vgl. unten, E. 6), die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wird, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde - wie hier - aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist möglich, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte ebenso wie ihre Vorfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen - weder in Bezug auf die Reflexverfolgung seines Vaters noch auf seine Flucht aus H._______ noch hinsichtlich der illegalen Ausreise. Es sei kein Grund ersichtlich, warum er die Inhaftnahme seines Vaters und seine damit verbundene kurzzeitige Rückkehr nach B._______ erst in der ausführlichen Anhörung vorgebracht habe, zumal diese Entwicklungen gemäss seinen eigenen Aussagen massgeblich zu seinem Ausreiseentschluss beigetragen hätten. Die Beschreibung seiner angeblichen Flucht aus der Haft in H._______ wirke in verschiedener Hinsicht wirklichkeitsfremd. So sei unplausibel, dass er und seine Mitgefangenen die Türe der Wellblech-Lagerhalle, in die sie eingesperrt gewesen seien, mit blossen Fusstritten hätten aufbrechen können. Unglaubhaft sei auch, dass sie trotz der sofortigen Reaktion des Wachpersonals ungehindert die Flucht hätten ergreifen können und darüber hinaus ohne nennenswerte Probleme zu Fuss zum Kloster hätten zurückkehren können. Zwar weise eine persönlich gefärbte Schilderung der Geschehnisse auf reale Erlebnisse hin; die Schilderung des Beschwerdeführers sei jedoch auch in dieser Hinsicht sehr oberflächlich ausgefallen, so dass nicht von Realkennzeichen gesprochen werden könne. Auch die Schilderung der illegalen Ausreise nach Äthiopien sei nicht schlüssig ausgefallen. Einerseits suche man im bestehenden Kartenmaterial vergeblich nach einem Berg namens Gobezebegla, anderseits sei kaum plausibel, dass er ohne weitere Vorkehren den eritreischen Grenzwachen hätte aus dem Weg gehen können.

E. 3.6 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, seine Schilderungen seien als glaubhaft einzustufen, wenn man den vom Bundesverwaltungsgericht in Auslegung von Art. 7 AsylG entwickelten Massstab anwende. Er habe in Eritrea befürchten müssen, in den Militärdienst eingezogen zu werden; insofern habe bereits vor der Ausreise begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestanden. Auch die illegale Ausreise aus Eritrea sei nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts asylrelevant.Diese Einwände verfangen nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:

E. 3.6.1 In Bezug auf die Flucht des Beschwerdeführers aus H._______ und die Reflexverfolgung seines Vaters teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen ist, beim Militärcamp H._______ handle es sich um das Gefängnis J._______ nahe Asmara. Das Gericht bedauert die diesbezüglich ungenaue Arbeitsweise der Vorinstanz, insbesondere weil in der Anhörung explizit danach gefragt wurde, ob es sich um ein Militärcamp oder ein Gefängnis handelte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A16/15, F 43) und aus der diesbezüglichen Antwort des Beschwerdeführers hätte klar sein müssen, dass keine Inhaftierung im Gefängnis J._______ in Frage stand. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer in H._______ festgehalten worden ist, erscheint seine Schilderung der Flucht jedoch nicht als glaubhaft. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, ist nicht plausibel, dass er mit seinen Fluchtgefährten zu Fuss vom Militärstützpunkt fliehen konnte, der seinen eigenen Angaben zufolge von bewaffneten Soldaten bewacht war (vgl. Akten des Asylverfahrens, A16/15, F 40, F 48). Ebenso ist unplausibel, dass er nach der Flucht einfach ins Kloster zurückgekehrt und dort bis 2009 unbehelligt geblieben sein will (vgl. Akten des Asylverfahrens, A16/15, F 59), zumal für die eritreischen Militärbehörden auf der Hand gelegen hätte, dort nach den flüchtigen, angeblichen Dienstverweigerern zu suchen.Unglaubhaft ist auch die Reflexverfolgung des Vaters des Beschwerdeführers, wobei in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers unklar bleibt, warum die eritreischen Behörden erst 2007 gegenüber dem Vater aktiv geworden sein sollten, zumal der Beschwerdeführer schon 2004 untergetaucht sein soll (vgl. Akten des Asylverfahrens, A 3/10, F 1.17.04).

E. 3.6.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer befürchteten Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung hat die ehemalige Asylrekurskommission (ARK) in einem 2006 ergangenen Urteil entschieden, für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft reiche es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden; nötig sei vielmehr, dass die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in konkreten Kontakt getreten seien und aus diesem Kontakt erkennbar werde, dass die Person rekrutiert werden solle (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, E. 4.10). Diese Rechtsprechung ist nach wie vor gültig und wurde vom Bundesverwaltungsgericht übernommen (vgl. dazu jüngst Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017, E. 5.1.2). Das Gericht sieht keinen Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Möglichkeit, in den Militärdienst eingezogen zu werden, ist nach dieser Rechtsprechung folglich nicht asylrelevant. Hinzu kommt, dass nach seinen eigenen Angaben bis 2006 keine Dienstpflicht für "Diakone" bestand, die Flucht nach der angeblichen Festnahme im Jahr 2006 von der Vorinstanz zutreffend als unglaubhaft angesehen wurde (vgl. oben, E. 3.6.1) und nach 2006 keine Rekrutierungsbemühungen im Kloster mehr erfolgten.

E. 3.6.3 Tatsächlich liegt im Übrigen aufgrund der Akten nicht auf der Hand, dass die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea unglaubhaft sein soll. Aufgrund der oben dargelegten Praxisänderung (E. 3.3) kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend jedoch offen gelassen werden. Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils glaubhaft machen konnte, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen.

E. 3.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb im Ergebnis zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft gemacht hat und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Sein Asylgesuch wurde daher von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.

E. 4 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht - anders als in der Beschwerde vorgebracht - kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in Anbetracht seiner prozessualen Bedürftigkeit (vgl. die Bescheinigung der I._______ vom 29. September 2015) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6680/2015 Urteil vom 13. März 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten ordentlichen Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub, Subzoba Senafe). Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland am 29. Mai 2009 und gelangte nach Äthiopien, wo er sich bis auf weiteres aufhielt. Am 23. Oktober 2013 verliess er Äthiopien und reiste nach Zwischenstationen im Sudan und in Libyen über das Mittelmeer nach Italien. Über Rom, Turin und Mailand reiste er am 25. Juli 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. August 2014 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 10. September 2015 statt. B. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der BzP und der ausführlichen Anhörung im Wesentlichen geltend, 2004 seien Militärangehörige in seiner Schule in C._______ erschienen und hätten den Schülern Militäraufgebote verteilt. Er sei jedoch untergetaucht, bevor er nach Sawa ins Militär hätte eingezogen werden können. Nach einem kurzen Aufenthalt bei seiner Schwester in D._______ sei er in die Religionsschule E._______ nahe F._______ eingetreten, in der Hoffnung, dass er als Angehöriger einer Religionsschule den Militärdienst nicht leisten müsse. 2006 sei indes beschlossen worden, auch Religionsschüler in den Militärdienst einzuziehen. Im Januar 2006 habe das Militär in der Religionsschule eine Razzia durchgeführt und die Religionsschüler beziehungsweise Teile davon in die Kaserne G._______ (H._______) mitgenommen. Ihm und einigen anderen Religionsschülern sei jedoch die Flucht gelungen, und sie seien mangels Alternativen in die Religionsschule E._______ zurückgekehrt. 2007 hätten die Behörden seinen Vater verhaftet und ihn zur Zahlung von 50'000 Nafka verpflichtet, weil sie vermutet hätten, dass er illegal ausgereist sei. Sein Vater habe die Schuld von 50'000 Nafka abtragen müssen, indem er ohne Entgelt für die Behörden gearbeitet habe. Er selber sei in diesem Jahr kurz nach B._______ zurückgekehrt, um einen Hinweis zu geben, dass er sich nach wie vor im Land aufhalte. Nachdem er länger mit sich gerungen habe, habe er 2009 den Entschluss zur Ausreise gefasst. C. Mit Verfügung vom 16. September 2015 - eröffnet am 17. September 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 16. September 2015 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.Der Beschwerde beigelegt war eine Bescheinigung der I._______ vom 29. September 2015, wonach der Beschwerdeführer vollumfänglich auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen sei. E. Am 18. November 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wird (vgl. unten, E. 6), die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wird, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde - wie hier - aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist möglich, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte ebenso wie ihre Vorfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen - weder in Bezug auf die Reflexverfolgung seines Vaters noch auf seine Flucht aus H._______ noch hinsichtlich der illegalen Ausreise. Es sei kein Grund ersichtlich, warum er die Inhaftnahme seines Vaters und seine damit verbundene kurzzeitige Rückkehr nach B._______ erst in der ausführlichen Anhörung vorgebracht habe, zumal diese Entwicklungen gemäss seinen eigenen Aussagen massgeblich zu seinem Ausreiseentschluss beigetragen hätten. Die Beschreibung seiner angeblichen Flucht aus der Haft in H._______ wirke in verschiedener Hinsicht wirklichkeitsfremd. So sei unplausibel, dass er und seine Mitgefangenen die Türe der Wellblech-Lagerhalle, in die sie eingesperrt gewesen seien, mit blossen Fusstritten hätten aufbrechen können. Unglaubhaft sei auch, dass sie trotz der sofortigen Reaktion des Wachpersonals ungehindert die Flucht hätten ergreifen können und darüber hinaus ohne nennenswerte Probleme zu Fuss zum Kloster hätten zurückkehren können. Zwar weise eine persönlich gefärbte Schilderung der Geschehnisse auf reale Erlebnisse hin; die Schilderung des Beschwerdeführers sei jedoch auch in dieser Hinsicht sehr oberflächlich ausgefallen, so dass nicht von Realkennzeichen gesprochen werden könne. Auch die Schilderung der illegalen Ausreise nach Äthiopien sei nicht schlüssig ausgefallen. Einerseits suche man im bestehenden Kartenmaterial vergeblich nach einem Berg namens Gobezebegla, anderseits sei kaum plausibel, dass er ohne weitere Vorkehren den eritreischen Grenzwachen hätte aus dem Weg gehen können. 3.6 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, seine Schilderungen seien als glaubhaft einzustufen, wenn man den vom Bundesverwaltungsgericht in Auslegung von Art. 7 AsylG entwickelten Massstab anwende. Er habe in Eritrea befürchten müssen, in den Militärdienst eingezogen zu werden; insofern habe bereits vor der Ausreise begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestanden. Auch die illegale Ausreise aus Eritrea sei nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts asylrelevant.Diese Einwände verfangen nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin: 3.6.1 In Bezug auf die Flucht des Beschwerdeführers aus H._______ und die Reflexverfolgung seines Vaters teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen ist, beim Militärcamp H._______ handle es sich um das Gefängnis J._______ nahe Asmara. Das Gericht bedauert die diesbezüglich ungenaue Arbeitsweise der Vorinstanz, insbesondere weil in der Anhörung explizit danach gefragt wurde, ob es sich um ein Militärcamp oder ein Gefängnis handelte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A16/15, F 43) und aus der diesbezüglichen Antwort des Beschwerdeführers hätte klar sein müssen, dass keine Inhaftierung im Gefängnis J._______ in Frage stand. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer in H._______ festgehalten worden ist, erscheint seine Schilderung der Flucht jedoch nicht als glaubhaft. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, ist nicht plausibel, dass er mit seinen Fluchtgefährten zu Fuss vom Militärstützpunkt fliehen konnte, der seinen eigenen Angaben zufolge von bewaffneten Soldaten bewacht war (vgl. Akten des Asylverfahrens, A16/15, F 40, F 48). Ebenso ist unplausibel, dass er nach der Flucht einfach ins Kloster zurückgekehrt und dort bis 2009 unbehelligt geblieben sein will (vgl. Akten des Asylverfahrens, A16/15, F 59), zumal für die eritreischen Militärbehörden auf der Hand gelegen hätte, dort nach den flüchtigen, angeblichen Dienstverweigerern zu suchen.Unglaubhaft ist auch die Reflexverfolgung des Vaters des Beschwerdeführers, wobei in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers unklar bleibt, warum die eritreischen Behörden erst 2007 gegenüber dem Vater aktiv geworden sein sollten, zumal der Beschwerdeführer schon 2004 untergetaucht sein soll (vgl. Akten des Asylverfahrens, A 3/10, F 1.17.04). 3.6.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer befürchteten Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung hat die ehemalige Asylrekurskommission (ARK) in einem 2006 ergangenen Urteil entschieden, für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft reiche es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden; nötig sei vielmehr, dass die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in konkreten Kontakt getreten seien und aus diesem Kontakt erkennbar werde, dass die Person rekrutiert werden solle (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, E. 4.10). Diese Rechtsprechung ist nach wie vor gültig und wurde vom Bundesverwaltungsgericht übernommen (vgl. dazu jüngst Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017, E. 5.1.2). Das Gericht sieht keinen Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Möglichkeit, in den Militärdienst eingezogen zu werden, ist nach dieser Rechtsprechung folglich nicht asylrelevant. Hinzu kommt, dass nach seinen eigenen Angaben bis 2006 keine Dienstpflicht für "Diakone" bestand, die Flucht nach der angeblichen Festnahme im Jahr 2006 von der Vorinstanz zutreffend als unglaubhaft angesehen wurde (vgl. oben, E. 3.6.1) und nach 2006 keine Rekrutierungsbemühungen im Kloster mehr erfolgten. 3.6.3 Tatsächlich liegt im Übrigen aufgrund der Akten nicht auf der Hand, dass die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea unglaubhaft sein soll. Aufgrund der oben dargelegten Praxisänderung (E. 3.3) kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend jedoch offen gelassen werden. Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils glaubhaft machen konnte, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. 3.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb im Ergebnis zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft gemacht hat und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Sein Asylgesuch wurde daher von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen. 4. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht - anders als in der Beschwerde vorgebracht - kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in Anbetracht seiner prozessualen Bedürftigkeit (vgl. die Bescheinigung der I._______ vom 29. September 2015) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: