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D-6085/2015

D-6085/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Eritrea im (...) 2013 auf dem Landweg in Richtung B._______, von wo er - nach einem (...) Aufenthalt im Lager von C._______ und einem (...) in D._______ - im (...) über E._______ nach F._______ weiterreiste, ehe er sich am (...) nach G._______ (...) und schliesslich am 24. Juni 2014 illegal in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach. Am 10. Juli 2014 fand dort eine erste Befragung (BzP, vgl. [...]) statt. Am 24. April 2015 wurde der Beschwerdeführer in Bern-Wabern durch das Staatssekretariat in Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung (HWV) zu den Asylgründen angehört (Anhörung, vgl. [...]), welches dort am 24. August 2015 eine ergänzende Anhörung durchführte (vgl. [...]). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, tigrinischer Ethnie und in D._______ geboren zu sein, wo er die Schule bis zur (...) Klasse besucht habe. Im Jahr (...) sei seine gesamte Familie nach Eritrea deportiert worden, wo er zunächst in einem Mietshaus in I._______ gewohnt habe, bis sein Vater in J._______ ein Haus habe errichten lassen. Er habe die Schule nur bis zur (...) Klasse besucht und sei in der Folge dem Unterreicht ferngeblieben, weil er befürchtet habe, vorzeitig in den Militärdienst eingezogen zu werden, da er damals bereits volljährig gewesen sei. Im Jahr (...) sei er während der Arbeit bei einer Razzia aufgegriffen und nach K._______ gebracht worden. Nach Abschluss der militärischen Grundausbildung sei er im Grenzgebiet zu Äthiopien stationiert gewesen und habe dort die Schützengräben bewacht. Ihm und den übrigen Soldaten sei ein Schiessbefehl erteilt worden, um Personen an der illegalen Ausreise zu hindern. Wegen Befehlsverweigerung - er habe eine flüchtende Person nicht tödlich, sondern lediglich (...) getroffen - sei er Anfang (...) für ein Jahr und (...) Monate inhaftiert worden. Nach der Haftentlassung sei er erneut im Grenzgebiet stationiert gewesen. Aufgrund seiner Amharisch-Kenntnisse sei er auch für Spionagetätigkeiten auf äthiopischem Hoheitsgebiet eingesetzt worden. Nach (...) Dienst habe er die Situation nicht mehr ertragen. Zudem sei er wegen des Umstands, eine Person angeschossen zu haben, von Schuldgefühlen geplagt worden. Eines Nachts im (...) 2013 habe er seinen Wachposten verlassen und illegal die äthiopische Grenze überquert. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte im Original sowie (...) in Kopie ein. B. Mit Verfügung vom 26. August 2015 - eröffnet am 27. August 2015 - stellte das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31; Dispositiv-Ziff. 1), und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 3) und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 4-7). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, da aufgrund der - bloss exemplarisch aufgeführten - Unstimmigkeiten der Eindruck entstehe, dass es sich bei der dargestellten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handle und die vorgebrachten Asylgründe nicht in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umfang stattgefunden hätten. So habe er keine näheren Informationen zu seinen militärischen Aufgaben und den Einsätzen im äthiopischen Grenzgebiet liefern können, seien doch seine Antworten einsilbig ausgefallen, wobei er sich wo immer möglich "Ja"- oder "Nein"-Antworten bedient und auch sonst auf die Nennung von Gemeinplätzen beschränkt habe. Bezüglich der angeblichen Spionageeinsätze auf äthiopischem Boden sei er nicht in der Lage gewesen, einigermassen substanziiert zu berichten, wobei er selbst auf wiederholte Nachfrage praktisch keine Auskünfte zu seiner Missionoder zum Vorgehen bei konkreten Einsätzen habe zu geben vermögen. Zudem seien seine diesbezüglichen Ausführungen teilweise ungereimt, habe er doch beispielsweise erklärt, er habe sich dank seiner Amharisch-Kenntnisse problemlos mit den äthiopischen Soldaten unterhalten können, indessen auf vertiefte Nachfrage hin nicht zu erklären vermögen, wie er konkret bei den Soldaten vorstellig geworden sei, und schliesslich entgegnet, niemals direkt mit den äthiopischen Soldaten in Kontakt gekommen zu sein. Ebenso substanzlos seien seine Angaben zu der angeblich verbüssten Haftstrafe und den haftbegründenden Umständen geblieben, weshalb namentlich nicht habe geklärt werden können, woher der angebliche Vorwurf der Befehlsverweigerung rühren soll. Seine Angaben bezüglich der haftbegründenden Situation entbehrten jeglicher Substanz und entsprechenden konkreten Fragen sei er systematisch ausgewichen. Schliesslich habe er sich bei seinen Schilderungen in grundlegende Widersprüche verstrickt. So habe er anlässlich der BzP erklärt, der Vorwurf der Befehlsverweigerung basiere darauf, dass er eine fliehende Person absichtlich verfehlt beziehungsweise nicht tödlich getroffen habe, während er anlässlich der Anhörung einen solchen Zusammenhang verneint habe. Zudem habe er anlässlich der BzP erklärt, dass ihm im Flüchtlingslager in Äthiopien von eritreischen Spionen Drohnachrichten zugestellt worden seien, wonach er zur Rückkehr zu seiner Einheit aufgefordert worden sei, wogegen er anlässlich der Anhörung lediglich von an alle Deserteure gerichteten Flugblättern gesprochen habe, welche im Flüchtlingslager verteilt worden seien; zudem habe er auf Nachfrage verneint, gezielt von eritreischen Spionen anvisiert worden zu sein, wobei es ihm auf Vorhalt hin nicht gelungen sei, diesen Widerspruch aufzulösen. Mithin könne auf eine Prüfung der Asylrelevanz und allfälligen Asylunwürdigkeit der Asylvorbringen verzichtet werden, wobei eine spätere Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten werde und die Aufzählung der vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht abschliessend sei. Aus den Akten sei indessen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal verlassen habe. Somit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Flüchtlingen werde indessen gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien. Dies treffe in casu zu. Deshalb sei er als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. C. Mit Eingabe vom 28. September 2015 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochten Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den Erlass allfälliger Verfahrenskosten beantragen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Erhalt der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht explizit auf die Anfechtung der Ablehnung des Asyls (Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sowie Rechtsbegehren 2 i.V.m. Beschwerdebegründung S. 3 erster Satz) sowie implizit auf die Anordnung der Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 3 sowie Rechtsbegehren 1 i.V.m. Beschwerdebegründung S. 3 zweiter Satz). Angesichts der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des aufgeschobenen Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit und der angeordneten vorläufigen Aufnahme ist die Verfügung des SEM vom 26. August 2015 demnach hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 sowie 4-7 in Rechtskraft erwachsen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechseltoder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).

E. 6.1 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1), ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst.

E. 6.2 Im Folgenden gilt es zu untersuchen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers - zum Zeitpunkt der Ausreise im eritreischen Militärdienst gestanden beziehungsweise desertiert und dadurch einen Asylgrund geschaffen zu haben - den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG genügen.

E. 6.3 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen festgehalten. So seien in den Protokollen der BzP und den beiden Anhörungen bezüglich der geltend gemachten militärischen Aufgaben beziehungsweise Spionagetätigkeiten keine "Ja"- oder "Nein"-Antworten oder Gemeinplätze zu finden. Auch sei der Beschwerdeführer konkreten Fragen nicht ausgewichen, sondern habe die verschiedenen Arten der Spionageeinsätze wiederholt und detailliert geschildert. Sodann seien diverse ausführliche Aussagen zu den Umständen, welche die Befehlsverweigerung und somit die Gründe für die Verhaftung erläutern würden, vorhanden, wobei die Schilderungen der Gründe für die Befehlsverweigerung im Zusammenhang mit der Schussabgabe auf eine flüchtende Person nicht widersprüchlich seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch die schriftlichen Drohungen im Flüchtlingslager in Äthiopien nicht widersprüchlich geschildert. Insgesamt sei es ihm gelungen, seine Desertion aus dem Militärdienst beziehungsweise das unerlaubte Entfernen von seinem militärischen Posten glaubhaft darzustellen (vgl. Beschwerde S. [...]).

E. 6.4 Die vorstehend aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern. Zwar hat sich der Beschwerdeführer in der Tat anlässlich der Befragung und der Anhörungen kaum "Ja"- oder "Nein"-Antworten bedient. Abgesehen davon ergibt die Überprüfung der Akten aber, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, weshalb vorweg auf diese zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt Bst. B). So sind die Antworten des Beschwerdeführers auf konkrete Fragen wiederholt einsilbig beziehungsweise wenig plausibel beziehungsweise ausweichend ausgefallen, weshalb sich die Befragerin immer wieder zu Nachfragen veranlasst sah (vgl. [...]), und schliesslich eine weitere Anhörung durchgeführt werden musste, anlässlich derer sich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers indessen kaum vom bisherigen unterschied (vgl. [...]). Der Beschwerdeführer will seine militärische Ausbildung im (...) abgeschlossen haben (vgl. [...]) und in der Folge bis zu seiner angeblichen Desertion im (...) 2013 überwiegend im eritreisch-äthiopischen Grenzgebiet im Einsatz gewesen sein, unterbrochen von einer (...)-monatigen Inhaftierung von (...) bis (...), was einer Einsatzdauer von (...) Jahren entspricht. In diesem Zusammenhang erscheint einerseits nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, obwohl während der gesamten Dauer seines Einsatzes ein entsprechender Schiess- beziehungsweise Tötungsbefehl bestanden habe, wegen Befehlsverweigerung inhaftiert worden sei, weil er eine flüchtende Person lediglich angeschossen ([...]) habe, und nach seiner Haftentlassung erneut im Grenzgebiet eingesetzt und dabei zusätzlich mit Spionageaufgaben betraut worden sei. Dieses Vorbringen erscheint umso weniger plausibel, als der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung von seiner Waffe überhaupt keinen Gebrauch mehr gemacht haben und trotzdem nicht bestraft worden sein will, wobei realitätsfremd erscheint, dass es sich beim erwähnten Vorfall um den einzigen dem Beschwerdeführer bekannten handeln soll, bei dem eine flüchtende Person eine Schussverletzung erlitten habe, und ihm auch keine anderen Fälle von Bestrafung wegen Missachtung des Schiessbefehls bekannt seien, obwohl damals in seinem Einsatzgebiet sehr viele Leute das Land illegal verlassen hätten (vgl. [...]). Die Schilderung der angeblichen Spionagetätigkeit erweist sich überdies auch deshalb als unplausibel, weil sich der Beschwerdeführer zum einen zur Tarnung unter die (...), bei welchen es sich vorwiegend um (...) gehandelt haben soll, gemischt haben und gekrochen beziehungsweise nicht aufgestanden sein will, um von den äthiopischen Gegnern nicht erkannt zu werden, wobei er keinen Kontakt zu Personen auf äthiopischem Territorium gehabt habe (vgl. [...]), und zum anderen problemlos äthiopische Zivilpersonen offen ausgefragt haben will (vgl. [...]). Was schliesslich die angeblichen Drohungen durch eritreische Spione im äthiopischen Flüchtlingslager anbelangt, seien ihm deren Nachrichten - gemäss seinen Aussagen anlässlich der BzP - unter (...) geschoben worden und hätten zum Inhalt gehabt, dass er zu seiner Einheit zurückkehren solle, ansonsten man Schritte gegen ihn unternehmen werde (vgl. [...]); diese Drohungen waren mithin konkret gegen seine Person gerichtet, wogegen es sich - gemäss seinen Aussagen anlässlich der ersten Anhörung - um allgemein verteilte, nicht individuell an den Beschwerdeführer gerichtete Flugblätter gehandelt haben soll (vgl. [...]).

E. 6.5 Die vorstehenden Erwägungen bedeuten nicht, dass der Beschwerdeführer nie im Militärdienst gewesen ist. Indessen ist in Übereistimmung mit der Vorinstanz zusammenfassend davon auszugehen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungssituation um ein Sachverhaltskonstrukt und nicht um tatsächlich Erlebtes handelt, weshalb die Desertion im (...) 2013 als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Mithin ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zum Zeitpunkt der Ausreise einen konkreten Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden und damit eine allfällig drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu Recht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vom SEM als Flüchtling anerkannt und infolgedessen wegen unzulässigen Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).

E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die - einzig in Bezug auf die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs - angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass allfälliger Verfahrenskosten) ist, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6085/2015 Urteil vom 11. Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. August 2015 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Eritrea im (...) 2013 auf dem Landweg in Richtung B._______, von wo er - nach einem (...) Aufenthalt im Lager von C._______ und einem (...) in D._______ - im (...) über E._______ nach F._______ weiterreiste, ehe er sich am (...) nach G._______ (...) und schliesslich am 24. Juni 2014 illegal in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach. Am 10. Juli 2014 fand dort eine erste Befragung (BzP, vgl. [...]) statt. Am 24. April 2015 wurde der Beschwerdeführer in Bern-Wabern durch das Staatssekretariat in Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung (HWV) zu den Asylgründen angehört (Anhörung, vgl. [...]), welches dort am 24. August 2015 eine ergänzende Anhörung durchführte (vgl. [...]). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, tigrinischer Ethnie und in D._______ geboren zu sein, wo er die Schule bis zur (...) Klasse besucht habe. Im Jahr (...) sei seine gesamte Familie nach Eritrea deportiert worden, wo er zunächst in einem Mietshaus in I._______ gewohnt habe, bis sein Vater in J._______ ein Haus habe errichten lassen. Er habe die Schule nur bis zur (...) Klasse besucht und sei in der Folge dem Unterreicht ferngeblieben, weil er befürchtet habe, vorzeitig in den Militärdienst eingezogen zu werden, da er damals bereits volljährig gewesen sei. Im Jahr (...) sei er während der Arbeit bei einer Razzia aufgegriffen und nach K._______ gebracht worden. Nach Abschluss der militärischen Grundausbildung sei er im Grenzgebiet zu Äthiopien stationiert gewesen und habe dort die Schützengräben bewacht. Ihm und den übrigen Soldaten sei ein Schiessbefehl erteilt worden, um Personen an der illegalen Ausreise zu hindern. Wegen Befehlsverweigerung - er habe eine flüchtende Person nicht tödlich, sondern lediglich (...) getroffen - sei er Anfang (...) für ein Jahr und (...) Monate inhaftiert worden. Nach der Haftentlassung sei er erneut im Grenzgebiet stationiert gewesen. Aufgrund seiner Amharisch-Kenntnisse sei er auch für Spionagetätigkeiten auf äthiopischem Hoheitsgebiet eingesetzt worden. Nach (...) Dienst habe er die Situation nicht mehr ertragen. Zudem sei er wegen des Umstands, eine Person angeschossen zu haben, von Schuldgefühlen geplagt worden. Eines Nachts im (...) 2013 habe er seinen Wachposten verlassen und illegal die äthiopische Grenze überquert. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte im Original sowie (...) in Kopie ein. B. Mit Verfügung vom 26. August 2015 - eröffnet am 27. August 2015 - stellte das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31; Dispositiv-Ziff. 1), und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 3) und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 4-7). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, da aufgrund der - bloss exemplarisch aufgeführten - Unstimmigkeiten der Eindruck entstehe, dass es sich bei der dargestellten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handle und die vorgebrachten Asylgründe nicht in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umfang stattgefunden hätten. So habe er keine näheren Informationen zu seinen militärischen Aufgaben und den Einsätzen im äthiopischen Grenzgebiet liefern können, seien doch seine Antworten einsilbig ausgefallen, wobei er sich wo immer möglich "Ja"- oder "Nein"-Antworten bedient und auch sonst auf die Nennung von Gemeinplätzen beschränkt habe. Bezüglich der angeblichen Spionageeinsätze auf äthiopischem Boden sei er nicht in der Lage gewesen, einigermassen substanziiert zu berichten, wobei er selbst auf wiederholte Nachfrage praktisch keine Auskünfte zu seiner Missionoder zum Vorgehen bei konkreten Einsätzen habe zu geben vermögen. Zudem seien seine diesbezüglichen Ausführungen teilweise ungereimt, habe er doch beispielsweise erklärt, er habe sich dank seiner Amharisch-Kenntnisse problemlos mit den äthiopischen Soldaten unterhalten können, indessen auf vertiefte Nachfrage hin nicht zu erklären vermögen, wie er konkret bei den Soldaten vorstellig geworden sei, und schliesslich entgegnet, niemals direkt mit den äthiopischen Soldaten in Kontakt gekommen zu sein. Ebenso substanzlos seien seine Angaben zu der angeblich verbüssten Haftstrafe und den haftbegründenden Umständen geblieben, weshalb namentlich nicht habe geklärt werden können, woher der angebliche Vorwurf der Befehlsverweigerung rühren soll. Seine Angaben bezüglich der haftbegründenden Situation entbehrten jeglicher Substanz und entsprechenden konkreten Fragen sei er systematisch ausgewichen. Schliesslich habe er sich bei seinen Schilderungen in grundlegende Widersprüche verstrickt. So habe er anlässlich der BzP erklärt, der Vorwurf der Befehlsverweigerung basiere darauf, dass er eine fliehende Person absichtlich verfehlt beziehungsweise nicht tödlich getroffen habe, während er anlässlich der Anhörung einen solchen Zusammenhang verneint habe. Zudem habe er anlässlich der BzP erklärt, dass ihm im Flüchtlingslager in Äthiopien von eritreischen Spionen Drohnachrichten zugestellt worden seien, wonach er zur Rückkehr zu seiner Einheit aufgefordert worden sei, wogegen er anlässlich der Anhörung lediglich von an alle Deserteure gerichteten Flugblättern gesprochen habe, welche im Flüchtlingslager verteilt worden seien; zudem habe er auf Nachfrage verneint, gezielt von eritreischen Spionen anvisiert worden zu sein, wobei es ihm auf Vorhalt hin nicht gelungen sei, diesen Widerspruch aufzulösen. Mithin könne auf eine Prüfung der Asylrelevanz und allfälligen Asylunwürdigkeit der Asylvorbringen verzichtet werden, wobei eine spätere Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten werde und die Aufzählung der vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht abschliessend sei. Aus den Akten sei indessen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal verlassen habe. Somit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Flüchtlingen werde indessen gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien. Dies treffe in casu zu. Deshalb sei er als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. C. Mit Eingabe vom 28. September 2015 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochten Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den Erlass allfälliger Verfahrenskosten beantragen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Erhalt der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht explizit auf die Anfechtung der Ablehnung des Asyls (Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sowie Rechtsbegehren 2 i.V.m. Beschwerdebegründung S. 3 erster Satz) sowie implizit auf die Anordnung der Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 3 sowie Rechtsbegehren 1 i.V.m. Beschwerdebegründung S. 3 zweiter Satz). Angesichts der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des aufgeschobenen Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit und der angeordneten vorläufigen Aufnahme ist die Verfügung des SEM vom 26. August 2015 demnach hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 sowie 4-7 in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechseltoder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 6. 6.1 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1), ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. 6.2 Im Folgenden gilt es zu untersuchen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers - zum Zeitpunkt der Ausreise im eritreischen Militärdienst gestanden beziehungsweise desertiert und dadurch einen Asylgrund geschaffen zu haben - den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG genügen. 6.3 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen festgehalten. So seien in den Protokollen der BzP und den beiden Anhörungen bezüglich der geltend gemachten militärischen Aufgaben beziehungsweise Spionagetätigkeiten keine "Ja"- oder "Nein"-Antworten oder Gemeinplätze zu finden. Auch sei der Beschwerdeführer konkreten Fragen nicht ausgewichen, sondern habe die verschiedenen Arten der Spionageeinsätze wiederholt und detailliert geschildert. Sodann seien diverse ausführliche Aussagen zu den Umständen, welche die Befehlsverweigerung und somit die Gründe für die Verhaftung erläutern würden, vorhanden, wobei die Schilderungen der Gründe für die Befehlsverweigerung im Zusammenhang mit der Schussabgabe auf eine flüchtende Person nicht widersprüchlich seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch die schriftlichen Drohungen im Flüchtlingslager in Äthiopien nicht widersprüchlich geschildert. Insgesamt sei es ihm gelungen, seine Desertion aus dem Militärdienst beziehungsweise das unerlaubte Entfernen von seinem militärischen Posten glaubhaft darzustellen (vgl. Beschwerde S. [...]). 6.4 Die vorstehend aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern. Zwar hat sich der Beschwerdeführer in der Tat anlässlich der Befragung und der Anhörungen kaum "Ja"- oder "Nein"-Antworten bedient. Abgesehen davon ergibt die Überprüfung der Akten aber, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, weshalb vorweg auf diese zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt Bst. B). So sind die Antworten des Beschwerdeführers auf konkrete Fragen wiederholt einsilbig beziehungsweise wenig plausibel beziehungsweise ausweichend ausgefallen, weshalb sich die Befragerin immer wieder zu Nachfragen veranlasst sah (vgl. [...]), und schliesslich eine weitere Anhörung durchgeführt werden musste, anlässlich derer sich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers indessen kaum vom bisherigen unterschied (vgl. [...]). Der Beschwerdeführer will seine militärische Ausbildung im (...) abgeschlossen haben (vgl. [...]) und in der Folge bis zu seiner angeblichen Desertion im (...) 2013 überwiegend im eritreisch-äthiopischen Grenzgebiet im Einsatz gewesen sein, unterbrochen von einer (...)-monatigen Inhaftierung von (...) bis (...), was einer Einsatzdauer von (...) Jahren entspricht. In diesem Zusammenhang erscheint einerseits nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, obwohl während der gesamten Dauer seines Einsatzes ein entsprechender Schiess- beziehungsweise Tötungsbefehl bestanden habe, wegen Befehlsverweigerung inhaftiert worden sei, weil er eine flüchtende Person lediglich angeschossen ([...]) habe, und nach seiner Haftentlassung erneut im Grenzgebiet eingesetzt und dabei zusätzlich mit Spionageaufgaben betraut worden sei. Dieses Vorbringen erscheint umso weniger plausibel, als der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung von seiner Waffe überhaupt keinen Gebrauch mehr gemacht haben und trotzdem nicht bestraft worden sein will, wobei realitätsfremd erscheint, dass es sich beim erwähnten Vorfall um den einzigen dem Beschwerdeführer bekannten handeln soll, bei dem eine flüchtende Person eine Schussverletzung erlitten habe, und ihm auch keine anderen Fälle von Bestrafung wegen Missachtung des Schiessbefehls bekannt seien, obwohl damals in seinem Einsatzgebiet sehr viele Leute das Land illegal verlassen hätten (vgl. [...]). Die Schilderung der angeblichen Spionagetätigkeit erweist sich überdies auch deshalb als unplausibel, weil sich der Beschwerdeführer zum einen zur Tarnung unter die (...), bei welchen es sich vorwiegend um (...) gehandelt haben soll, gemischt haben und gekrochen beziehungsweise nicht aufgestanden sein will, um von den äthiopischen Gegnern nicht erkannt zu werden, wobei er keinen Kontakt zu Personen auf äthiopischem Territorium gehabt habe (vgl. [...]), und zum anderen problemlos äthiopische Zivilpersonen offen ausgefragt haben will (vgl. [...]). Was schliesslich die angeblichen Drohungen durch eritreische Spione im äthiopischen Flüchtlingslager anbelangt, seien ihm deren Nachrichten - gemäss seinen Aussagen anlässlich der BzP - unter (...) geschoben worden und hätten zum Inhalt gehabt, dass er zu seiner Einheit zurückkehren solle, ansonsten man Schritte gegen ihn unternehmen werde (vgl. [...]); diese Drohungen waren mithin konkret gegen seine Person gerichtet, wogegen es sich - gemäss seinen Aussagen anlässlich der ersten Anhörung - um allgemein verteilte, nicht individuell an den Beschwerdeführer gerichtete Flugblätter gehandelt haben soll (vgl. [...]). 6.5 Die vorstehenden Erwägungen bedeuten nicht, dass der Beschwerdeführer nie im Militärdienst gewesen ist. Indessen ist in Übereistimmung mit der Vorinstanz zusammenfassend davon auszugehen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungssituation um ein Sachverhaltskonstrukt und nicht um tatsächlich Erlebtes handelt, weshalb die Desertion im (...) 2013 als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Mithin ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zum Zeitpunkt der Ausreise einen konkreten Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden und damit eine allfällig drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu Recht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vom SEM als Flüchtling anerkannt und infolgedessen wegen unzulässigen Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).

8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die - einzig in Bezug auf die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs - angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass allfälliger Verfahrenskosten) ist, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: