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D-7770/2015

D-7770/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Eritreas tigrinischer Ethnie - reiste eigenen Angaben zufolge Ende September 2013 illegal von Eritrea nach Äthiopien, wo er sich bis Mai 2014 in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe. Danach sei er über den Sudan, Libyen und Italien am 18. Juli 2014 in die Schweiz eingereist, wo er am darauf folgenden Tag einen Asylantrag stellte. Am 28. Juli 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 3. September 2015 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er stamme aus B._______, Zoba C._______, wo seine Eltern einen (...) Betrieb hätten. Er habe die Schule in B._______, D._______ und E._______ besucht und das 12. Schuljahr in Sawa abgeschlossen. Danach habe er seinen Eltern geholfen, bis er ein Aufgebot erhalten habe, im September 2013 nach Sawa zurückzukehren. Zu seinen Gesuchsgründen brachte er vor, er sei Mitte September 2013 auf einem Fussmarsch von Sawa nach Nakfa, auf dem einige Kameraden gestorben seien, aus dem Militärdienst desertiert. In einer Pause sei ihm gemeinsam mit einem Kollegen die Flucht gelungen, danach seien sie illegal ausgereist. Zur Stützung seiner Angaben legte er einen Studentenausweis und zwei Fotos, die aus Sawa stammen sollen, vor. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 - eröffnet am 30. Oktober 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 30. November 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-ben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 - 3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Untermauerung seiner Angaben reichte er Kopien des Eritrean Secondary Education Certificate Examination (ESECE) Answer Sheet, des Schlussexamens im Fach Englisch und eines Abschlussfotos des Jahrgangs 2011/12 in Sawa sowie einen Ausweis, bei dem es sich gemäss seinen Angaben um einen UNHCR-Flüchtlingsausweis handeln soll, zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbei-stand bei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift sowie den eingereichten Beweismitteln und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Mit Replik vom 14. Januar 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - dementsprechend einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund von stereotypen und detailarmen Angaben nicht gelungen sei, eine Flucht aus Sawa und die illegale Ausreise glaubhaft zu machen. In Bezug auf den geltend gemachten Aufenthalt in Sawa sei er mehrfach aufgefordert worden, den ersten Tag zu beschreiben. Er habe sich aber nur allgemein zur Tageshitze und Hungergefühlen geäussert sowie angegeben, es habe dort verschiedene Häuser gegeben, wobei er so etwas noch nie gesehen habe. Trotz wiederholter Nachfragen habe er nur dürftig Auskunft geben können, etwa darüber, dass sie viele gewesen seien und man eingeteilt worden sei. Als ihm in der Befragung sodann Gelegenheit gegeben worden sei, einen beliebigen Tag im Tagesablauf von morgens bis abends zu schildern, habe er angegeben, um fünf Uhr in Sawa angekommen zu sein. Danach habe man ihm die Einheit mitgeteilt, ein Zimmer mit Bett gegeben und ihn aufgefordert zu schlafen. Auch reichten die beiden vorgelegten Fotos, auf denen zwei Personengruppen zu sehen seien, nicht aus, einen Aufenthalt in Sawa glaubhaft zu machen. Da seine Ausführungen trotz wiederholter Nachfragen substanzlos geblieben seien, könne nicht festgestellt werden, dass er in Sawa eingerückt sei und dort gelebt beziehungsweise die Schule besucht habe. Weiter habe er vorgebracht, anlässlich eines Marsches aus Sawa geflüchtet zu sein. Auf Nachfrage hin habe er ausgesagt, dies sei ihm während eines Toilettengangs gelungen. Nach Aufforderung, dies konkreter zu schildern, habe er angegeben, man habe ihm gesagt, er könne auf die Toilette gehen, dabei sei er geflohen und habe ein Versteck gefunden, wo er sich für eineinhalb Stunden aufgehalten habe. Er habe gesehen, wie die anderen nach ihrem Aufbruch an ihm vorbeigegangen seien. Nach neuerlicher Aufforderung, ausführlicher darüber zu berichten, habe er bloss angegeben, es gebe in der Nähe viele Bäume und Wälder, wo er ein Versteck gefunden habe. Danach sei er in seinen Ausführungen auf andere Allgemeinplätze ausgewichen. Aufgrund der substanzlosen, nicht nachvollziehbaren und ausweichenden Schilderung könne ihm die Flucht aus Sawa nicht geglaubt werden. Schliesslich seien auch die Vorbringen über die Umstände seiner Ausreise unglaubhaft. Nach seinen knappen Angaben, er sei nach Dekemhare gegangen und von dort in einem Auto nach Tsorona gereist sowie um sieben Uhr abends in Äthiopien angekommen, sei er in der Anhörung aufgefordert worden, genauer darüber zu berichten, woraufhin er lediglich vier Orte habe aufzählen können. Zum Grenzübertritt befragt habe er angegeben, um sieben Uhr in Tsorona losgegangen und abends um sechs Uhr in Kelele angekommen zu sein. Auf Nachfrage, was er auf dem elfstündigen Marsch erlebt habe, habe er ausweichend angegeben, es sei nachts und dunkel gewesen, er habe nichts gesehen, aber Hunde gehört, woraufhin er weitergegangen und in Kelele angekommen sei. Danach befragt, wie er den Weg gefunden habe, da er nichts gesehen habe, habe er ausgeführt, ein Freund, der dabei gewesen sei, habe sich ausgekannt. Seine Ausführungen zur Ausreise wiesen keinerlei Details auf, wobei auch die stereotype Begründung, ein ortskundiger Freund sei dabei gewesen, den Ausflüchten von anderen Personen gleiche, die ihre Ausreise nicht schildern könnten. Es fehlten insgesamt betrachtet individualisierte Aussagen, welche seine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden.

E. 4.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde zusammenfassend geltend gemacht, das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen des Art. 7 AsylG nicht Rechnung getragen. Zu betonen sei, dass die Vorinstanz in den Aussagen des Beschwerdeführers keinen einzigen Widerspruch ausgemacht habe. Ihm werde - ohne stichhaltige Begründung - einzig vorgehalten, zu wesentlichen Punkten zu wenig detaillierte Angaben gemacht zu haben. Angesichts seines Detailwissens, welches sich mit den Erkenntnissen der Vorinstanz (EASO Länderfokus Eritrea) decke, könnten aber kaum vernünftige Zweifel an seinem Schulbesuch in Sawa bestehen. Auch seien seine Schilderungen zur Desertion und zum illegalen Grenzübertritt gesamthaft als glaubhaft einzustufen. Mit der UNHCR-Flüchtlingskarte habe er nachweisen können, dass er auf äthiopischen Boden als eritreischer Flüchtling registriert worden sei. Entgegen der Auffassung des SEM seien seine Angaben zum 12. Schuljahr in Sawa nicht oberflächlich und substanzlos gewesen. Das SEM sei aber in der angefochtenen Verfügung nur auf seine Aussagen zum ersten Tag in Sawa eingegangen, hingegen habe es seine übrigen Vorbringen zur Einteilung in die militärische Einheit, zu seinen Vorgesetzten, zu den unterrichteten Fächern, zu den militärischen Übungen, Kleidern, Uniformen und Feierlichkeiten in Sawa mit keinem Wort erwähnt. Zudem sei im Protokoll ersichtlich, dass er am ersten Tag erst um 17 Uhr in Sawa eingetroffen sei und es in der Anhörung zu einem Missverständnis darüber gekommen sei, was der Beschwerdeführer nun schildern solle. Auch gehe aus dem Protokoll hervor, dass er von den vielen Mitschülern aus den verschiedenen Landesteilen und der Dimension der Anlagen in Sawa beeindruckt gewesen sei, da er - aus einfachen Verhältnissen stammend - noch nie so viele Kasernengebäude gesehen habe. Darin liege ein Indiz für tatsächlich Erlebtes. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer genau angeben könne, welcher Einheit er zugeteilt gewesen sei und woraus diese bestanden habe, sowie alle seine Vorgesetzten benennen könne. Er habe vorgebracht, sechs Monate zur Schule gegangen zu sein und sich dann während der Dauer von sechs Monaten den militärischen Trainingseinheiten unterzogen zu haben. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner schulischen Ausbildung deckten sich mit unabhängigen Quellen zum Schulsystem in Sawa (EASO Bericht Länderfokus Eritrea vom Mai 2015). Zudem würden auch seine Schilderungen zum militärischen Training überzeugen. So habe er Angaben zur militärischen Feldübung nach elf Monaten Aufenthalt in Sawa gemacht, wobei ihm das Leben eines Soldaten beziehungsweise der Kampf gegen Feinde beigebracht worden sei. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb die eingereichten Fotos aus Sawa nicht echt sein sollten, da er zudem Angaben zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung wie auch zu den verschiedenen Uniformen und deren Erhalt habe machen können. Das SEM habe es hingegen unterlassen zu begründen, inwiefern anhand der Kleidung keine zeitliche oder örtliche Zuordnung der Fotos in Sawa möglich sein sollte. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht ausreichend verifiziert worden. Auch habe der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Vorhalte die Umstände der Wiedereinberufung und die darauffolgende Flucht ausreichend zu schildern vermocht. Nach dem Abschluss des 12. Schuljahres sei er vorübergehend zu seiner Familie zurückgekehrt und habe seinen Passierschein regelmässig verlängern lassen. Am 20. September 2013 sei er erneut nach Sawa einberufen worden und habe erwartet, er könne eine Berufsausbildung absolvieren. Hingegen sei sein Gesuch um eine Ausbildung zum Mechaniker abgelehnt und seine weitere Ausbildung als Soldat beschlossen worden. Seine Ausführungen über die Berufsausbildung seien im Lichte der verfügbaren Länderinformationen glaubhaft. Zudem habe er den Namen des Entscheidungsträgers angeben können, der für die Ablehnung seines Gesuchs verantwortlich sei. Sodann habe er auch detailreich und realitätsnah schildern können, wie er sich während eines mehrtägigen Fussmarsches von seiner Einheit habe absetzen können. Die Distanzen seien - wenn auch unter grossen Strapazen - zu Fuss zu bewältigen, wobei das Teilstück nach Afabet drei Tage gedauert sowie durch trockene Landschaft geführt habe und die Soldaten unterversorgt gewesen seien. Dabei seien drei Kameraden aus seiner Einheit umgekommen. Bei der Ankunft in Afabet habe man ihnen Essen und Trinken gezeigt, welches sie nicht bekommen hätten, da sie erst aufgefordert worden seien, den Toilettengang in einem etwa 100 Meter entfernten Waldstück zu erledigen. Bei dieser Gelegenheit habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Kollegen die Flucht gewagt und sich etwa einen Kilometer in den Wald zurückgezogen. Die Desertion sei im Hinblick auf die detaillierten Ausführungen zur Wiedereinrückung und die präzisen geografischen Angaben zum Fussmarsch glaubhaft. Auch habe es das SEM unterlassen, den Beschwerdeführer zum weiteren Fluchtabschnitt innerhalb Eritreas zu befragen. Deshalb fehlten präzise Angaben, insbesondere zu seinem Kollegen, der mit ihm desertiert und an der Grenze ortskundig gewesen sei. Die pauschale Argumentation der Vorinstanz, die Ortskundigkeit seines Kameraden sei ein Vorwand, gehe fehl. Auch habe er an seiner Befragung und Anhörung die Ausreiseumstände übereinstimmend und widerspruchsfrei geschildert. Zudem habe er seine Fluchtroute durch die Nachreichung seines UNHCR-Ausweises belegen können. Zur Stützung seiner Angaben wies er auf verschiedene Quellenangaben namhafter Flüchtlingsorganisationen hin, wobei diesbezüglich für weitere Details auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden kann.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, die Argumentation des Beschwerdeführers zur Substantiiertheit seiner Vorbringen sei nicht stichhaltig. Beispielhaft hierfür sei, dass er zwar Schulfächer habe aufzählen können, hingegen mit keinem Wort erwähnt habe, dass die Vermittlung nationaler Werte im Mittelpunkt des Unterrichts gestanden habe. Bereits den Stundenplan habe er nicht mehr beschreiben können. Bei den Schulunterlagen, die auf Beschwerdeebene eingereicht worden seien, handle es sich um unscharfe Kopien. Mit Ausnahme der Seite 16 stehe auch sein Name nicht darauf und die Dokumente könnten durch den Kopiervorgang manipuliert worden sein. Das Gruppenfoto gebe keinen Aufschluss darüber, wo es aufgenommen worden sei, zudem sei der Beschwerdeführer darauf nicht erkennbar.

E. 4.4 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe in der Vernehmlassung zwar ein Beispiel angeführt, sei aber nicht genügend auf die weiteren Belege für die ausreichende Substantiierung seiner Vorbringen eingegangen. Zudem könne dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, sich nicht über den Inhalt der Schulfächer geäussert zu haben, weil das SEM ihn nicht danach gefragt habe. So habe er sich zu den Fächern geäussert, aber nicht zu den in den einzelnen Fächern vermittelten Inhalten. Es sei aber davon auszugehen, dass im erwähnten Fach Sozialwissenschaften auch die nationalen Werte gelehrt worden seien. Er habe nie behauptet, dass Ideologie nicht Teil der Ausbildung gewesen sei. Insbesondere sei ihm durch den militärischen Drill in den Feldübungen eingetrichtert worden, dass er sein Land zu verteidigen habe. Da der Schulbesuch zum Zeitpunkt der Anhörung bereits vier Jahre zurückgelegen habe, könnten von ihm auch keine detaillierten Auskünfte darüber erwartet werden, ob ein Schulfach nun morgens um neun oder zu einer anderen Tageszeit unterrichtet worden sei. Zwar sei die Qualität der Kopien der Schulunterlagen schlecht, doch sei (neben der vom SEM erwähnten Seite 16) an einer weiteren Stelle - bei den Testergebnissen - sein Name aufgeführt. Zu betonen sei, dass er seinen Notendurchschnitt von (...) angegeben habe, weshalb er zu einer Berufslehre berechtigt gewesen sei, wobei sich dieses Vorbringen ebenfalls mit dem EASO-Bericht decke. Schliesslich könne der Beschwerdeführer auf dem Abschlussfoto in der zweiten Reihe von hinten rechts lokalisiert werden. Seine Identifizierung sei insbesondere auch im Vergleich mit den beiden anderen Fotos, welche er eingereicht habe, möglich. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, sich zu den Kleidervorschriften, die eine zeitliche Einordnung der Fotos zuliessen, zu äussern. Auf dem Jahresabschlussfoto sei im Hintergrund ein Gebäude zu sehen, welches eindeutig in Sawa liege, da es nur dort eine solche Infrastruktur gebe. Der Beschwerdeführer habe somit glaubhaft machen können, dass er sein 12. Schuljahr in Sawa absolviert habe.

E. 5.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten Rechtsprechung, die vom Bundes-verwaltungsgericht fortgeführt wird, ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die eine begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.

E. 5.2 Im Ergebnis ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.

E. 5.3 Zwar konnte er zum Schulbesuch in Sawa - wie in der Beschwerdeschrift angeführt - Angaben machen, die mit den Länderinformationen übereinstimmen (etwa in Bezug auf die unterrichteten Fächer, die Kleidung, die Abschlussnoten und die damit zusammenhängende Einteilung in den Nationaldienst, Feste, Namen von Einrichtungsleitern). Auch wurde die Stichhaltigkeit einzelner Argumente des SEM, die zur Begründung der Verfügung herangezogen wurden, nicht zu Unrecht angezweifelt. Etwa ist es nicht auszuschliessen, dass es in der Befragung zum Tagesablauf in Sawa zu einem Missverständnis gekommen sein könnte, um welchen Tag es sich handle. Letztlich ins Gewicht fällt aber die von der Vorinstanz insgesamt zu Recht ins Treffen geführte Substanzlosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dies trifft auf wesentliche Teile seiner Angaben zu, wie das von ihm geltend gemachte militärische Training in Sawa und seine Desertion anlässlich eines Fussmarsches nach seiner Wiedereinberufung. So weisen seine Aussagen hinsichtlich der militärischen "Siltis", die ihm zufolge das einprägsamste Erlebnis während seiner Schulzeit in Sawa gewesen seien, keine ausreichenden Detailkenntnisse und Realkennzeichen auf und vermitteln den Eindruck eines blossen Konstrukts (vgl. A 18, S. 8 - 9). Aufgrund der minderen Qualität der auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos von einer Menschengruppe vor einem Gebäude in Sawa kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer am rechten Rand dieser Gruppe gestanden hat. Auch geht aus den Protokollen eine gewisse Enttäuschung des Beschwerdeführers darüber, dass ihm in Sawa keine Berufsausbildung ermöglicht worden sei, hervor (vgl. A 4, S. 8, und A 18, S. 12). Hingegen reicht dies, wie auch der vorgelegte Studentenausweis, demzufolge er in E._______ die 11. Klasse bestanden habe, nicht aus, angesichts der fehlenden erlebnisbasierten Ausführungen hinreichend glaubhaft zu machen, dass er das 12. Schuljahr tatsächlich in Sawa absolviert habe. Auch die Kopien der eingereichten Schulunterlagen haben aufgrund ihrer Anfälligkeit für Manipulationen keinen ausreichenden Beweiswert. Sodann entstehen auch aufgrund weitgehend fehlender Detailangaben und Realkennzeichen erste Zweifel an der geltend gemachten Desertion, die im Zuge eines Fussmarsches von Sawa nach Nakfa während einer Pause in Afabet stattgefunden haben soll. Diese Zweifel erhärten sich aufgrund seiner unplausiblen Ausführungen zur von ihm bewältigten Distanz, wobei über 180 km zwischen Sawa und Afabet liegen (Luftlinie). Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine solche Strecke von einer mehr als 100 Personen starken Ganta in einem dreitägigen Fussmarsch ohne ausreichende Verpflegung und ohne Ruhepausen zurückgelegt werden kann. Insbesondere fehlen der Schilderung des Beschwerdeführers entsprechende Realkennzeichen, wie etwa Angaben zu den von ihm persönlich erlebten Strapazen, wobei nach der allgemeinen Lebenserfahrung bereits kürzere Distanzen wesentliche körperliche Zeichnungen mit sich bringen würden. Seine pauschale Angabe, dass dies drei Personen nicht durchgestanden hätten und er Angst gehabt habe, auf dem weiteren Weg ebenfalls zu sterben, erweckt nicht den Eindruck, dass er diesen Fussmarsch erlebt habe. Auch ist insbesondere in diesem Zusammenhang das Argument, seine Erlebnisse zwischen seiner Desertion und der illegalen Ausreise seien vom SEM nicht genügend in Betracht gezogen worden, unbehelflich. Vielmehr erscheint es in Anbetracht der Ausführungen in der Beschwerde (S. 10), wonach die Soldaten völlig erschöpft gewesen seien, unplausibel, dass er und sein Kollege unmittelbar nach geglückter Desertion in der Lage gewesen seien, wiederum zu Fuss (vgl. A 4, S. 7) zusätzlich 60 km von Afabet nach Keren zu bewältigen.

E. 5.4 Im Sinn einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und derjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Gericht - unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vorgelegten Dokumente und der geltend gemachten Länderinformationen - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sein 12. Schuljahr inklusive militärischer Trainingseinheiten in Sawa absolviert und sei nach seiner Wiedereinrückung während eines Fussmarsches aus dem aktiven Militärdienst desertiert, den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Es lässt sich darüber hinaus kein weiterer Grund erkennen, weshalb die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer als missliebige Person identifiziert hätten. Demnach ist davon auszugehen, dass er nicht aufgrund einer persönlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus Eritrea ausgereist ist.

E. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.

E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.3 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist - ungeachtet der Beschwerdebegründung zur geltend gemachten illegalen Ausreise - auf die diesbezüglichen Ausführungen im Einzelnen nicht einzugehen.

E. 6.4 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5).

E. 6.5 Aufgrund dieses Entscheids kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung bezüglich der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. Hinzuweisen ist lediglich, dass es sich beim mit der Beschwerde eingereichten Ausweis entgegen der Bezeichnung in der Rechtsmitteleingabe nicht um einen UNHCR-Flüchtlingsausweis, sondern um eine so genannte "UNHCR food ration card" handelt. Selbst bei Wahrunterstellung der illegal erfolgten Ausreise ist das Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte in seinem Falle zu verneinen. Aufgrund obiger Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr als Deserteur oder Refraktär gelten könnte. Es sind wegen der fehlenden Glaubhaftmachung von Problemen mit den eritreischen Behörden auch keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers von den vorstehenden Erwägungen unberührt bleibt. Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs ist in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, da weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht werden konnten.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10 Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 14. Januar 2016 eine Honorarnote eingereicht. Darin wurde der Aufwand insgesamt mit Fr. 2981.45 beziffert, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 300.- ausgegangen und ein Vertretungsaufwand von 9.15 Stunden geltend gemacht wurde. Für das amtliche Honorar ist der Stundensatz unter Berücksichtigung der genannten massgeblichen Faktoren entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt somit Fr. 2190.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 2190.- geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7770/2015 Urteil vom 2. Juni 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Eritreas tigrinischer Ethnie - reiste eigenen Angaben zufolge Ende September 2013 illegal von Eritrea nach Äthiopien, wo er sich bis Mai 2014 in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe. Danach sei er über den Sudan, Libyen und Italien am 18. Juli 2014 in die Schweiz eingereist, wo er am darauf folgenden Tag einen Asylantrag stellte. Am 28. Juli 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 3. September 2015 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er stamme aus B._______, Zoba C._______, wo seine Eltern einen (...) Betrieb hätten. Er habe die Schule in B._______, D._______ und E._______ besucht und das 12. Schuljahr in Sawa abgeschlossen. Danach habe er seinen Eltern geholfen, bis er ein Aufgebot erhalten habe, im September 2013 nach Sawa zurückzukehren. Zu seinen Gesuchsgründen brachte er vor, er sei Mitte September 2013 auf einem Fussmarsch von Sawa nach Nakfa, auf dem einige Kameraden gestorben seien, aus dem Militärdienst desertiert. In einer Pause sei ihm gemeinsam mit einem Kollegen die Flucht gelungen, danach seien sie illegal ausgereist. Zur Stützung seiner Angaben legte er einen Studentenausweis und zwei Fotos, die aus Sawa stammen sollen, vor. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 - eröffnet am 30. Oktober 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 30. November 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-ben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 - 3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Untermauerung seiner Angaben reichte er Kopien des Eritrean Secondary Education Certificate Examination (ESECE) Answer Sheet, des Schlussexamens im Fach Englisch und eines Abschlussfotos des Jahrgangs 2011/12 in Sawa sowie einen Ausweis, bei dem es sich gemäss seinen Angaben um einen UNHCR-Flüchtlingsausweis handeln soll, zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbei-stand bei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift sowie den eingereichten Beweismitteln und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Mit Replik vom 14. Januar 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - dementsprechend einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund von stereotypen und detailarmen Angaben nicht gelungen sei, eine Flucht aus Sawa und die illegale Ausreise glaubhaft zu machen. In Bezug auf den geltend gemachten Aufenthalt in Sawa sei er mehrfach aufgefordert worden, den ersten Tag zu beschreiben. Er habe sich aber nur allgemein zur Tageshitze und Hungergefühlen geäussert sowie angegeben, es habe dort verschiedene Häuser gegeben, wobei er so etwas noch nie gesehen habe. Trotz wiederholter Nachfragen habe er nur dürftig Auskunft geben können, etwa darüber, dass sie viele gewesen seien und man eingeteilt worden sei. Als ihm in der Befragung sodann Gelegenheit gegeben worden sei, einen beliebigen Tag im Tagesablauf von morgens bis abends zu schildern, habe er angegeben, um fünf Uhr in Sawa angekommen zu sein. Danach habe man ihm die Einheit mitgeteilt, ein Zimmer mit Bett gegeben und ihn aufgefordert zu schlafen. Auch reichten die beiden vorgelegten Fotos, auf denen zwei Personengruppen zu sehen seien, nicht aus, einen Aufenthalt in Sawa glaubhaft zu machen. Da seine Ausführungen trotz wiederholter Nachfragen substanzlos geblieben seien, könne nicht festgestellt werden, dass er in Sawa eingerückt sei und dort gelebt beziehungsweise die Schule besucht habe. Weiter habe er vorgebracht, anlässlich eines Marsches aus Sawa geflüchtet zu sein. Auf Nachfrage hin habe er ausgesagt, dies sei ihm während eines Toilettengangs gelungen. Nach Aufforderung, dies konkreter zu schildern, habe er angegeben, man habe ihm gesagt, er könne auf die Toilette gehen, dabei sei er geflohen und habe ein Versteck gefunden, wo er sich für eineinhalb Stunden aufgehalten habe. Er habe gesehen, wie die anderen nach ihrem Aufbruch an ihm vorbeigegangen seien. Nach neuerlicher Aufforderung, ausführlicher darüber zu berichten, habe er bloss angegeben, es gebe in der Nähe viele Bäume und Wälder, wo er ein Versteck gefunden habe. Danach sei er in seinen Ausführungen auf andere Allgemeinplätze ausgewichen. Aufgrund der substanzlosen, nicht nachvollziehbaren und ausweichenden Schilderung könne ihm die Flucht aus Sawa nicht geglaubt werden. Schliesslich seien auch die Vorbringen über die Umstände seiner Ausreise unglaubhaft. Nach seinen knappen Angaben, er sei nach Dekemhare gegangen und von dort in einem Auto nach Tsorona gereist sowie um sieben Uhr abends in Äthiopien angekommen, sei er in der Anhörung aufgefordert worden, genauer darüber zu berichten, woraufhin er lediglich vier Orte habe aufzählen können. Zum Grenzübertritt befragt habe er angegeben, um sieben Uhr in Tsorona losgegangen und abends um sechs Uhr in Kelele angekommen zu sein. Auf Nachfrage, was er auf dem elfstündigen Marsch erlebt habe, habe er ausweichend angegeben, es sei nachts und dunkel gewesen, er habe nichts gesehen, aber Hunde gehört, woraufhin er weitergegangen und in Kelele angekommen sei. Danach befragt, wie er den Weg gefunden habe, da er nichts gesehen habe, habe er ausgeführt, ein Freund, der dabei gewesen sei, habe sich ausgekannt. Seine Ausführungen zur Ausreise wiesen keinerlei Details auf, wobei auch die stereotype Begründung, ein ortskundiger Freund sei dabei gewesen, den Ausflüchten von anderen Personen gleiche, die ihre Ausreise nicht schildern könnten. Es fehlten insgesamt betrachtet individualisierte Aussagen, welche seine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden. 4.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde zusammenfassend geltend gemacht, das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen des Art. 7 AsylG nicht Rechnung getragen. Zu betonen sei, dass die Vorinstanz in den Aussagen des Beschwerdeführers keinen einzigen Widerspruch ausgemacht habe. Ihm werde - ohne stichhaltige Begründung - einzig vorgehalten, zu wesentlichen Punkten zu wenig detaillierte Angaben gemacht zu haben. Angesichts seines Detailwissens, welches sich mit den Erkenntnissen der Vorinstanz (EASO Länderfokus Eritrea) decke, könnten aber kaum vernünftige Zweifel an seinem Schulbesuch in Sawa bestehen. Auch seien seine Schilderungen zur Desertion und zum illegalen Grenzübertritt gesamthaft als glaubhaft einzustufen. Mit der UNHCR-Flüchtlingskarte habe er nachweisen können, dass er auf äthiopischen Boden als eritreischer Flüchtling registriert worden sei. Entgegen der Auffassung des SEM seien seine Angaben zum 12. Schuljahr in Sawa nicht oberflächlich und substanzlos gewesen. Das SEM sei aber in der angefochtenen Verfügung nur auf seine Aussagen zum ersten Tag in Sawa eingegangen, hingegen habe es seine übrigen Vorbringen zur Einteilung in die militärische Einheit, zu seinen Vorgesetzten, zu den unterrichteten Fächern, zu den militärischen Übungen, Kleidern, Uniformen und Feierlichkeiten in Sawa mit keinem Wort erwähnt. Zudem sei im Protokoll ersichtlich, dass er am ersten Tag erst um 17 Uhr in Sawa eingetroffen sei und es in der Anhörung zu einem Missverständnis darüber gekommen sei, was der Beschwerdeführer nun schildern solle. Auch gehe aus dem Protokoll hervor, dass er von den vielen Mitschülern aus den verschiedenen Landesteilen und der Dimension der Anlagen in Sawa beeindruckt gewesen sei, da er - aus einfachen Verhältnissen stammend - noch nie so viele Kasernengebäude gesehen habe. Darin liege ein Indiz für tatsächlich Erlebtes. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer genau angeben könne, welcher Einheit er zugeteilt gewesen sei und woraus diese bestanden habe, sowie alle seine Vorgesetzten benennen könne. Er habe vorgebracht, sechs Monate zur Schule gegangen zu sein und sich dann während der Dauer von sechs Monaten den militärischen Trainingseinheiten unterzogen zu haben. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner schulischen Ausbildung deckten sich mit unabhängigen Quellen zum Schulsystem in Sawa (EASO Bericht Länderfokus Eritrea vom Mai 2015). Zudem würden auch seine Schilderungen zum militärischen Training überzeugen. So habe er Angaben zur militärischen Feldübung nach elf Monaten Aufenthalt in Sawa gemacht, wobei ihm das Leben eines Soldaten beziehungsweise der Kampf gegen Feinde beigebracht worden sei. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb die eingereichten Fotos aus Sawa nicht echt sein sollten, da er zudem Angaben zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung wie auch zu den verschiedenen Uniformen und deren Erhalt habe machen können. Das SEM habe es hingegen unterlassen zu begründen, inwiefern anhand der Kleidung keine zeitliche oder örtliche Zuordnung der Fotos in Sawa möglich sein sollte. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht ausreichend verifiziert worden. Auch habe der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Vorhalte die Umstände der Wiedereinberufung und die darauffolgende Flucht ausreichend zu schildern vermocht. Nach dem Abschluss des 12. Schuljahres sei er vorübergehend zu seiner Familie zurückgekehrt und habe seinen Passierschein regelmässig verlängern lassen. Am 20. September 2013 sei er erneut nach Sawa einberufen worden und habe erwartet, er könne eine Berufsausbildung absolvieren. Hingegen sei sein Gesuch um eine Ausbildung zum Mechaniker abgelehnt und seine weitere Ausbildung als Soldat beschlossen worden. Seine Ausführungen über die Berufsausbildung seien im Lichte der verfügbaren Länderinformationen glaubhaft. Zudem habe er den Namen des Entscheidungsträgers angeben können, der für die Ablehnung seines Gesuchs verantwortlich sei. Sodann habe er auch detailreich und realitätsnah schildern können, wie er sich während eines mehrtägigen Fussmarsches von seiner Einheit habe absetzen können. Die Distanzen seien - wenn auch unter grossen Strapazen - zu Fuss zu bewältigen, wobei das Teilstück nach Afabet drei Tage gedauert sowie durch trockene Landschaft geführt habe und die Soldaten unterversorgt gewesen seien. Dabei seien drei Kameraden aus seiner Einheit umgekommen. Bei der Ankunft in Afabet habe man ihnen Essen und Trinken gezeigt, welches sie nicht bekommen hätten, da sie erst aufgefordert worden seien, den Toilettengang in einem etwa 100 Meter entfernten Waldstück zu erledigen. Bei dieser Gelegenheit habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Kollegen die Flucht gewagt und sich etwa einen Kilometer in den Wald zurückgezogen. Die Desertion sei im Hinblick auf die detaillierten Ausführungen zur Wiedereinrückung und die präzisen geografischen Angaben zum Fussmarsch glaubhaft. Auch habe es das SEM unterlassen, den Beschwerdeführer zum weiteren Fluchtabschnitt innerhalb Eritreas zu befragen. Deshalb fehlten präzise Angaben, insbesondere zu seinem Kollegen, der mit ihm desertiert und an der Grenze ortskundig gewesen sei. Die pauschale Argumentation der Vorinstanz, die Ortskundigkeit seines Kameraden sei ein Vorwand, gehe fehl. Auch habe er an seiner Befragung und Anhörung die Ausreiseumstände übereinstimmend und widerspruchsfrei geschildert. Zudem habe er seine Fluchtroute durch die Nachreichung seines UNHCR-Ausweises belegen können. Zur Stützung seiner Angaben wies er auf verschiedene Quellenangaben namhafter Flüchtlingsorganisationen hin, wobei diesbezüglich für weitere Details auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden kann. 4.3 In ihrer Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, die Argumentation des Beschwerdeführers zur Substantiiertheit seiner Vorbringen sei nicht stichhaltig. Beispielhaft hierfür sei, dass er zwar Schulfächer habe aufzählen können, hingegen mit keinem Wort erwähnt habe, dass die Vermittlung nationaler Werte im Mittelpunkt des Unterrichts gestanden habe. Bereits den Stundenplan habe er nicht mehr beschreiben können. Bei den Schulunterlagen, die auf Beschwerdeebene eingereicht worden seien, handle es sich um unscharfe Kopien. Mit Ausnahme der Seite 16 stehe auch sein Name nicht darauf und die Dokumente könnten durch den Kopiervorgang manipuliert worden sein. Das Gruppenfoto gebe keinen Aufschluss darüber, wo es aufgenommen worden sei, zudem sei der Beschwerdeführer darauf nicht erkennbar. 4.4 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe in der Vernehmlassung zwar ein Beispiel angeführt, sei aber nicht genügend auf die weiteren Belege für die ausreichende Substantiierung seiner Vorbringen eingegangen. Zudem könne dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, sich nicht über den Inhalt der Schulfächer geäussert zu haben, weil das SEM ihn nicht danach gefragt habe. So habe er sich zu den Fächern geäussert, aber nicht zu den in den einzelnen Fächern vermittelten Inhalten. Es sei aber davon auszugehen, dass im erwähnten Fach Sozialwissenschaften auch die nationalen Werte gelehrt worden seien. Er habe nie behauptet, dass Ideologie nicht Teil der Ausbildung gewesen sei. Insbesondere sei ihm durch den militärischen Drill in den Feldübungen eingetrichtert worden, dass er sein Land zu verteidigen habe. Da der Schulbesuch zum Zeitpunkt der Anhörung bereits vier Jahre zurückgelegen habe, könnten von ihm auch keine detaillierten Auskünfte darüber erwartet werden, ob ein Schulfach nun morgens um neun oder zu einer anderen Tageszeit unterrichtet worden sei. Zwar sei die Qualität der Kopien der Schulunterlagen schlecht, doch sei (neben der vom SEM erwähnten Seite 16) an einer weiteren Stelle - bei den Testergebnissen - sein Name aufgeführt. Zu betonen sei, dass er seinen Notendurchschnitt von (...) angegeben habe, weshalb er zu einer Berufslehre berechtigt gewesen sei, wobei sich dieses Vorbringen ebenfalls mit dem EASO-Bericht decke. Schliesslich könne der Beschwerdeführer auf dem Abschlussfoto in der zweiten Reihe von hinten rechts lokalisiert werden. Seine Identifizierung sei insbesondere auch im Vergleich mit den beiden anderen Fotos, welche er eingereicht habe, möglich. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, sich zu den Kleidervorschriften, die eine zeitliche Einordnung der Fotos zuliessen, zu äussern. Auf dem Jahresabschlussfoto sei im Hintergrund ein Gebäude zu sehen, welches eindeutig in Sawa liege, da es nur dort eine solche Infrastruktur gebe. Der Beschwerdeführer habe somit glaubhaft machen können, dass er sein 12. Schuljahr in Sawa absolviert habe. 5. 5.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten Rechtsprechung, die vom Bundes-verwaltungsgericht fortgeführt wird, ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die eine begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. 5.2 Im Ergebnis ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. 5.3 Zwar konnte er zum Schulbesuch in Sawa - wie in der Beschwerdeschrift angeführt - Angaben machen, die mit den Länderinformationen übereinstimmen (etwa in Bezug auf die unterrichteten Fächer, die Kleidung, die Abschlussnoten und die damit zusammenhängende Einteilung in den Nationaldienst, Feste, Namen von Einrichtungsleitern). Auch wurde die Stichhaltigkeit einzelner Argumente des SEM, die zur Begründung der Verfügung herangezogen wurden, nicht zu Unrecht angezweifelt. Etwa ist es nicht auszuschliessen, dass es in der Befragung zum Tagesablauf in Sawa zu einem Missverständnis gekommen sein könnte, um welchen Tag es sich handle. Letztlich ins Gewicht fällt aber die von der Vorinstanz insgesamt zu Recht ins Treffen geführte Substanzlosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dies trifft auf wesentliche Teile seiner Angaben zu, wie das von ihm geltend gemachte militärische Training in Sawa und seine Desertion anlässlich eines Fussmarsches nach seiner Wiedereinberufung. So weisen seine Aussagen hinsichtlich der militärischen "Siltis", die ihm zufolge das einprägsamste Erlebnis während seiner Schulzeit in Sawa gewesen seien, keine ausreichenden Detailkenntnisse und Realkennzeichen auf und vermitteln den Eindruck eines blossen Konstrukts (vgl. A 18, S. 8 - 9). Aufgrund der minderen Qualität der auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos von einer Menschengruppe vor einem Gebäude in Sawa kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer am rechten Rand dieser Gruppe gestanden hat. Auch geht aus den Protokollen eine gewisse Enttäuschung des Beschwerdeführers darüber, dass ihm in Sawa keine Berufsausbildung ermöglicht worden sei, hervor (vgl. A 4, S. 8, und A 18, S. 12). Hingegen reicht dies, wie auch der vorgelegte Studentenausweis, demzufolge er in E._______ die 11. Klasse bestanden habe, nicht aus, angesichts der fehlenden erlebnisbasierten Ausführungen hinreichend glaubhaft zu machen, dass er das 12. Schuljahr tatsächlich in Sawa absolviert habe. Auch die Kopien der eingereichten Schulunterlagen haben aufgrund ihrer Anfälligkeit für Manipulationen keinen ausreichenden Beweiswert. Sodann entstehen auch aufgrund weitgehend fehlender Detailangaben und Realkennzeichen erste Zweifel an der geltend gemachten Desertion, die im Zuge eines Fussmarsches von Sawa nach Nakfa während einer Pause in Afabet stattgefunden haben soll. Diese Zweifel erhärten sich aufgrund seiner unplausiblen Ausführungen zur von ihm bewältigten Distanz, wobei über 180 km zwischen Sawa und Afabet liegen (Luftlinie). Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine solche Strecke von einer mehr als 100 Personen starken Ganta in einem dreitägigen Fussmarsch ohne ausreichende Verpflegung und ohne Ruhepausen zurückgelegt werden kann. Insbesondere fehlen der Schilderung des Beschwerdeführers entsprechende Realkennzeichen, wie etwa Angaben zu den von ihm persönlich erlebten Strapazen, wobei nach der allgemeinen Lebenserfahrung bereits kürzere Distanzen wesentliche körperliche Zeichnungen mit sich bringen würden. Seine pauschale Angabe, dass dies drei Personen nicht durchgestanden hätten und er Angst gehabt habe, auf dem weiteren Weg ebenfalls zu sterben, erweckt nicht den Eindruck, dass er diesen Fussmarsch erlebt habe. Auch ist insbesondere in diesem Zusammenhang das Argument, seine Erlebnisse zwischen seiner Desertion und der illegalen Ausreise seien vom SEM nicht genügend in Betracht gezogen worden, unbehelflich. Vielmehr erscheint es in Anbetracht der Ausführungen in der Beschwerde (S. 10), wonach die Soldaten völlig erschöpft gewesen seien, unplausibel, dass er und sein Kollege unmittelbar nach geglückter Desertion in der Lage gewesen seien, wiederum zu Fuss (vgl. A 4, S. 7) zusätzlich 60 km von Afabet nach Keren zu bewältigen. 5.4 Im Sinn einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und derjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Gericht - unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vorgelegten Dokumente und der geltend gemachten Länderinformationen - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sein 12. Schuljahr inklusive militärischer Trainingseinheiten in Sawa absolviert und sei nach seiner Wiedereinrückung während eines Fussmarsches aus dem aktiven Militärdienst desertiert, den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Es lässt sich darüber hinaus kein weiterer Grund erkennen, weshalb die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer als missliebige Person identifiziert hätten. Demnach ist davon auszugehen, dass er nicht aufgrund einer persönlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus Eritrea ausgereist ist. 6. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist - ungeachtet der Beschwerdebegründung zur geltend gemachten illegalen Ausreise - auf die diesbezüglichen Ausführungen im Einzelnen nicht einzugehen. 6.4 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 6.5 Aufgrund dieses Entscheids kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung bezüglich der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. Hinzuweisen ist lediglich, dass es sich beim mit der Beschwerde eingereichten Ausweis entgegen der Bezeichnung in der Rechtsmitteleingabe nicht um einen UNHCR-Flüchtlingsausweis, sondern um eine so genannte "UNHCR food ration card" handelt. Selbst bei Wahrunterstellung der illegal erfolgten Ausreise ist das Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte in seinem Falle zu verneinen. Aufgrund obiger Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr als Deserteur oder Refraktär gelten könnte. Es sind wegen der fehlenden Glaubhaftmachung von Problemen mit den eritreischen Behörden auch keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers von den vorstehenden Erwägungen unberührt bleibt. Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs ist in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, da weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht werden konnten.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

10. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 14. Januar 2016 eine Honorarnote eingereicht. Darin wurde der Aufwand insgesamt mit Fr. 2981.45 beziffert, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 300.- ausgegangen und ein Vertretungsaufwand von 9.15 Stunden geltend gemacht wurde. Für das amtliche Honorar ist der Stundensatz unter Berücksichtigung der genannten massgeblichen Faktoren entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt somit Fr. 2190.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 2190.- geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Wildt Versand: