Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea im Juli 2013 und gelangte in den Sudan. Von dort aus reiste er weiter nach Libyen und auf dem Seeweg nach Italien. Die Schweiz erreichte er am 20. Juli 2014. Hier suchte er am 21. Juli 2014 um Asyl nach. Am 26. Juli 2014 führte die Vorinstanz eine Befragung zur Person (BzP) durch. Am 6. Dezember 2014 wurde das Dublin-Verfahren beendet. Die Anhörung fand am 24. Juni 2016 statt. Der Beschwerdeführer brachte vor, tigrinischer Ethnie, orthodoxen Glaubens und verheiratet zu sein. Er habe zusammen mit seinen Angehörigen in B._______ gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Ferner sei er bei Anlässen als Musiker aufgetreten. Sein Vater sei früh verstorben, weshalb er schon als Kind Verantwortung für die Familie habe übernehmen müssen. Die Schule in C._______ habe er Ende 2005 beendet, da er befürchtet habe, wegen der erfolgten physischen Musterung in ein militärisches Ausbildungslager eingezogen zu werden. In der Folge hätten zwecks militärischer Rekrutierung immer wieder Razzien stattgefunden. Es sei ihm aber vorerst gelungen, sich einem Zugriff zu entziehen beziehungsweise sich immer wieder in D._______, E._______ und auch andernorts versteckt zu halten. Ausserdem seien ihm schriftliche Aufgebote, welche er weggeworfen habe, zugestellt worden. Nach der Eheschliessung sei er im Sommer 2012 erstmals festgenommen und zu einem (...) gebracht worden. Dort sei es ihm gelungen, sich von den Fesseln zu befreien und zu fliehen. Im Juli 2013 hätten ihn die Sicherheitskräfte nochmals verhaftet. Beim Transport in ein militärisches Ausbildungslager sei ihm in F._______ zusammen mit andern die Flucht vom Gefährt gelungen. Wegen der drohenden Konsequenzen habe er sich ins Ausland abgesetzt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Taufschein sowie eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. September 2017 - eröffnet am 29. September 2017 - wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz erwog, die Aussagen des Beschwerdeführers wiesen Widersprüche auf. So habe er anlässlich der BzP lediglich eine Festnahme - diejenige vom Juli 2013 - geltend gemacht. Im Rahmen der Anhörung habe er aber vorgebracht, bereits ein Jahr zuvor eine Festnahme erlitten zu haben. Auf Vorhalt habe er sich in weitere Widersprüche verstrickt. Ferner habe er vorerst geltend gemacht, von Geburt an bis zur Ausreise immer in B._______ gelebt zu haben. Später habe er indes vorgebracht, nach dem Schulabbruch nicht oft zuhause geschlafen zu haben. Er habe sich oft im Busch ausserhalb des Dorfes versteckt. Im Weiteren seien seine Angaben zur Anzahl der angeblich zugestellten Vorladungen sowie zum Zeitpunkt der ersten behördlichen Vorsprache unstimmig ausgefallen. Zusammenfassend sei es ihm nicht gelungen, seine Kernvorbringen glaubhaft zu präsentieren. Es bestünden auch keine anderen Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden. Demzufolge könne auch aus der geltend gemachten illegalen Ausreise praxisgemäss nichts zu seinen Gunsten ableiten. Den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Es könne in Anbetracht der Fallumstände nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung des Beschwerdeführers verbunden mit allfälliger Verletzung völkerrechtlicher Normen ausgegangen werden. Im Weiteren herrsche vor Ort keine Situation allgemeiner Gewalt. Er sei ein gesunder junger Mann mit Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Vor Ort bestünden diverse soziale Anknüpfungspunkte. Die Familie seiner Frau sei offenbar wohlhabend. Es bestünden mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass er in eine existenzbedrohende Situation geraten werde. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM gehe zu Unrecht davon aus, er habe im Verlaufe des Asylverfahrens unterschiedliche Angaben bezüglich seiner Aufenthaltsorte gemacht. So habe er bei der BzP zwar dargelegt, von Geburt an bis zur Ausreise in B._______ gelebt zu haben, gleichzeitig aber bereits damals präzisiert, nicht oft zuhause, sondern aus Angst vor den Soldaten nachts wiederholt im Busch im Freien gewesen zu sein. Es sei nachvollziehbar, dass er diesen Ort, wo das Familienhaus stehe, als Wohnort bezeichnet habe. Den Ort E._______ habe er lediglich als Versteck, wenn in B._______ das Militär aufgetaucht sei, und nicht als neuen Wohnort bezeichnen wollen. Soweit ihm das SEM vorhalte, es ergebe sich kein schlüssiges Bild bezüglich der konkreten Umstände und des Zeitpunkts des Schulabbruchs, könnten diese Elemente entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise den Protokollen durchaus entnommen werden. Insgesamt ergebe sich ein klares Bild der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Schulabbruch. Auch sei es ihm gelungen, die beiden Festnahmen glaubhaft zu schildern. Zuvor habe er sich etwa sieben Jahre lang immer wieder vor den Soldaten verstecken müssen. Dass er die erste Festnahme nicht bereit im Rahmen der BzP geschildert habe, sei auf deren Summarcharakter zurückzuführen. Er habe sich darauf beschränkt, das Ausreiserelevante zu schildern. Nach dem Gesagten vermöchten die vom SEM aufgelisteten Ungereimtheiten die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen nicht zu erschüttern. Zudem stelle die Vorinstanz nicht in Frage, dass er die achte Klasse aus Angst davor, rekrutiert zu werden, abgebrochen habe. Auch werde nicht argumentiert, dass seine Erzählungen bezüglich seines Lebens in D._______, wo immer wieder Soldaten aufgetaucht seien und ihn sowie andere Wehrdienstverweigerer gejagt hätten, der Glaubhaftigkeit entbehrten. Insgesamt könne er so - unabhängig von der Frage, ob und wie oft er durch Militärdienstangehörige tatsächlich aufgegriffen worden sei - die behördliche Suche im Zusammenhang mit der Rekrutierung glaubhaft machen. Aufgrund der Tatsache, dass er über Jahre hinweg den Wehrdienst beziehungsweise die militärische Ausbildung verweigert habe, werde er seitens der Behörden eindeutig als missliebige beziehungsweise regimefeindliche Person angesehen. Entsprechend sei ihm Asyl zu gewähren. Ferner lägen in Anbetracht der illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe vor. Im Weiteren verstosse der angeordnete Vollzug der Wegweisung - auch in Anbetracht der glaubhaft gemachten drohenden Rekrutierung und der langjährigen Dienstverweigerung - gegen Art. 3 und 4 EMRK, weshalb er sich als unzulässig erweise. Dem Gericht wurden die aufgelisteten Beilagen übermittelt. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und der Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. E. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2017 beantragte das SEM ohne weitere Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 2017 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers verneint. Diese Sichtweise ist zu teilen. Die vom SEM aufgeführten Unstimmigkeiten bei der Angabe des Wohnortes sind im Sinne der Beschwerdevorbringen zwar zu relativieren. Ausserdem mag zutreffen, dass er die Schule im genannten Zeitraum abbrach, fortan in der Landwirtschaft tätig war und dabei auch auswärts übernachtete. Nicht auszuschliessen ist ferner, dass er - sollte er Eritrea tatsächlich erst im genannten Zeitpunkt verlassen haben - aufgrund allgemeiner Razzien Vorsicht walten liess. Hingegen erscheint die geltend gemachte zielgerichtete Verfolgung gegen seine Person im Hinblick auf die Rekrutierung unglaubhaft. Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass er die behördliche Verfolgung ungereimt zu Protokoll gab. Es trifft zwar zu, dass aufgrund des summarischen Charakters der BzP Unstimmigkeiten im Vergleich mit Aussagen anlässlich der Anhörung mit Vorsicht zu beurteilen sind. Vorliegend machte er bei der Befragung aber explizit geltend, vor der Festnahme vom Juli 2013 noch nie verhaftet worden zu sein (vgl. A 6/15 S. 9). Demgegenüber sei er gemäss Vorbringen im Rahmen der Anhörung bereits ein Jahr zuvor festgenommen und abgeführt worden (vgl. A 21/21 Antworten 100 ff.). Auf Vorhalt war ihm nicht möglich, diese Unstimmigkeiten zu erklären. Auffallend ist ferner, dass er beide Festnahmen sowie die jeweilige Flucht entgegen den Beschwerdevorbringen überwiegend stereotyp und kaum mit Realkennzeichen versehen zu Protokoll gab (vgl. a.a.O. Antworten 44 und 131 ff.). Was die Vorladungen anbelangt, war er nicht in der Lage, diese anzahlmässig angemessen präzise anzugeben, wobei seine Darlegungen erneut stereotyp wirken. Zudem soll auf der letzten zugestellten Vorladung damit gedroht worden sein, die Angehörigen festzunehmen, falls er sich nicht melde. Den Angehörigen soll aber laut seinen weiteren Vorbringen nichts passiert sein, was erneut gegen den Wahrheitsgehalt der versuchten und gezielten Rekrutierung spricht. Die Erklärung, wonach die Behörden wegen seiner Ausreise nicht gegen die Familie vorgegangen seien, vermag bei dieser Sachlage nicht zu überzeugen (vgl. a.a.O. Antworten 80 ff.). Schliesslich fällt ins Gewicht, dass er keine einzige solche Vorladung einreichte. Der Umstand, wonach er alle vernichtet habe, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten.
E. 4.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nicht gelungen, die gegen seine Person gezielt durchgeführten Rekrutierungsbemühungen der eritreischen Sicherheitskräfte glaubhaft zu machen. Überzeugende Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen.
E. 4.3 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wurde (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1), ist sodann festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Vorliegend war der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage, einen solchen konkreten Kontakt beziehungsweise die zielgerichteten Razzien, die Festnahmen und den Erhalt militärischer Aufgebote glaubhaft zu machen. Ausserdem gab er an, ansonsten keine Behördenkontakte nach dem Schulabbruch gehabt zu haben (vgl. A 21/21 Antwort 97).
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine erlittene beziehungsweise allfällig drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen.
E. 5 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin aufgrund der illegalen Ausreise - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 5.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.).
E. 5.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1).
E. 5.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Es gelang ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die geltend gemachten zielgerichteten Razzien, die Festnahmen und den Erhalt militärischer Aufgebote glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ein politisches oder religiöses Engagement seiner Person oder naher Angehöriger ist den Akten nicht zu entnehmen. Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise in der vorliegenden Fallkonstellation keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermöchte, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. Bei dieser Sachlage ist auf entsprechende Beschwerdeargumente nicht weiter einzugehen.
E. 5.4 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig anzusehen.
E. 7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen] E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 7.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 7.1.2.3).
E. 7.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern; auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
E. 7.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Die vom Beschwerdeführer vertretene andere Auffassung vermag bei dieser Sachlage nicht zu überzeugen.
E. 7.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E.8.1.2.2). Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (E. 6.1.6). Vor diesem Hintergrund vermögen die gegenteiligen Argumente des Beschwerdeführers wiederum nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen.
E. 7.1.3 Weitere allfällige Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus den Beschwerdeeingaben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2.1 Im Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) wurde nach eingehender Analyse der Ländersituation festgehalten (vgl. E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein.
E. 7.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohten (vgl. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen und sexueller Übergriffen betroffen (vgl. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (E. 17.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit einem sozialen Netz in Eritrea. Gemäss Anhörungsprotokoll verfügen die Angehörigen auch über einen gewissen wirtschaftlichen Rückhalt. So gab er unter anderem an, die Familie seiner - offenbar in den Sudan ausgereisten - Ehefrau sei vermögend (vgl. A 21/21 Antwort 173). Vor diesem Hintergrund erscheint eine allfällige Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Angehörigen nicht entscheidrelevant ins Gewicht. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr in eine unzumutbare Situation gerät. Aktuell haben sich überdies weitere Verbesserungen vor Ort ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es kann in Anbetracht der vorgenommenen Praxisänderungen davon abgesehen werden, auf weitere Argumente in der Beschwerde einzugehen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 3. November 2017 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Mit Verfügung vom 3. November 2017 wurde ausserdem das Gesuch gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Er reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr.1200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1200.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6156/2017 Urteil vom 2. Oktober 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, substituiert durch MLaw Natalie Perino-Bowman, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea im Juli 2013 und gelangte in den Sudan. Von dort aus reiste er weiter nach Libyen und auf dem Seeweg nach Italien. Die Schweiz erreichte er am 20. Juli 2014. Hier suchte er am 21. Juli 2014 um Asyl nach. Am 26. Juli 2014 führte die Vorinstanz eine Befragung zur Person (BzP) durch. Am 6. Dezember 2014 wurde das Dublin-Verfahren beendet. Die Anhörung fand am 24. Juni 2016 statt. Der Beschwerdeführer brachte vor, tigrinischer Ethnie, orthodoxen Glaubens und verheiratet zu sein. Er habe zusammen mit seinen Angehörigen in B._______ gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Ferner sei er bei Anlässen als Musiker aufgetreten. Sein Vater sei früh verstorben, weshalb er schon als Kind Verantwortung für die Familie habe übernehmen müssen. Die Schule in C._______ habe er Ende 2005 beendet, da er befürchtet habe, wegen der erfolgten physischen Musterung in ein militärisches Ausbildungslager eingezogen zu werden. In der Folge hätten zwecks militärischer Rekrutierung immer wieder Razzien stattgefunden. Es sei ihm aber vorerst gelungen, sich einem Zugriff zu entziehen beziehungsweise sich immer wieder in D._______, E._______ und auch andernorts versteckt zu halten. Ausserdem seien ihm schriftliche Aufgebote, welche er weggeworfen habe, zugestellt worden. Nach der Eheschliessung sei er im Sommer 2012 erstmals festgenommen und zu einem (...) gebracht worden. Dort sei es ihm gelungen, sich von den Fesseln zu befreien und zu fliehen. Im Juli 2013 hätten ihn die Sicherheitskräfte nochmals verhaftet. Beim Transport in ein militärisches Ausbildungslager sei ihm in F._______ zusammen mit andern die Flucht vom Gefährt gelungen. Wegen der drohenden Konsequenzen habe er sich ins Ausland abgesetzt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Taufschein sowie eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. September 2017 - eröffnet am 29. September 2017 - wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz erwog, die Aussagen des Beschwerdeführers wiesen Widersprüche auf. So habe er anlässlich der BzP lediglich eine Festnahme - diejenige vom Juli 2013 - geltend gemacht. Im Rahmen der Anhörung habe er aber vorgebracht, bereits ein Jahr zuvor eine Festnahme erlitten zu haben. Auf Vorhalt habe er sich in weitere Widersprüche verstrickt. Ferner habe er vorerst geltend gemacht, von Geburt an bis zur Ausreise immer in B._______ gelebt zu haben. Später habe er indes vorgebracht, nach dem Schulabbruch nicht oft zuhause geschlafen zu haben. Er habe sich oft im Busch ausserhalb des Dorfes versteckt. Im Weiteren seien seine Angaben zur Anzahl der angeblich zugestellten Vorladungen sowie zum Zeitpunkt der ersten behördlichen Vorsprache unstimmig ausgefallen. Zusammenfassend sei es ihm nicht gelungen, seine Kernvorbringen glaubhaft zu präsentieren. Es bestünden auch keine anderen Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden. Demzufolge könne auch aus der geltend gemachten illegalen Ausreise praxisgemäss nichts zu seinen Gunsten ableiten. Den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Es könne in Anbetracht der Fallumstände nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung des Beschwerdeführers verbunden mit allfälliger Verletzung völkerrechtlicher Normen ausgegangen werden. Im Weiteren herrsche vor Ort keine Situation allgemeiner Gewalt. Er sei ein gesunder junger Mann mit Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Vor Ort bestünden diverse soziale Anknüpfungspunkte. Die Familie seiner Frau sei offenbar wohlhabend. Es bestünden mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass er in eine existenzbedrohende Situation geraten werde. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM gehe zu Unrecht davon aus, er habe im Verlaufe des Asylverfahrens unterschiedliche Angaben bezüglich seiner Aufenthaltsorte gemacht. So habe er bei der BzP zwar dargelegt, von Geburt an bis zur Ausreise in B._______ gelebt zu haben, gleichzeitig aber bereits damals präzisiert, nicht oft zuhause, sondern aus Angst vor den Soldaten nachts wiederholt im Busch im Freien gewesen zu sein. Es sei nachvollziehbar, dass er diesen Ort, wo das Familienhaus stehe, als Wohnort bezeichnet habe. Den Ort E._______ habe er lediglich als Versteck, wenn in B._______ das Militär aufgetaucht sei, und nicht als neuen Wohnort bezeichnen wollen. Soweit ihm das SEM vorhalte, es ergebe sich kein schlüssiges Bild bezüglich der konkreten Umstände und des Zeitpunkts des Schulabbruchs, könnten diese Elemente entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise den Protokollen durchaus entnommen werden. Insgesamt ergebe sich ein klares Bild der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Schulabbruch. Auch sei es ihm gelungen, die beiden Festnahmen glaubhaft zu schildern. Zuvor habe er sich etwa sieben Jahre lang immer wieder vor den Soldaten verstecken müssen. Dass er die erste Festnahme nicht bereit im Rahmen der BzP geschildert habe, sei auf deren Summarcharakter zurückzuführen. Er habe sich darauf beschränkt, das Ausreiserelevante zu schildern. Nach dem Gesagten vermöchten die vom SEM aufgelisteten Ungereimtheiten die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen nicht zu erschüttern. Zudem stelle die Vorinstanz nicht in Frage, dass er die achte Klasse aus Angst davor, rekrutiert zu werden, abgebrochen habe. Auch werde nicht argumentiert, dass seine Erzählungen bezüglich seines Lebens in D._______, wo immer wieder Soldaten aufgetaucht seien und ihn sowie andere Wehrdienstverweigerer gejagt hätten, der Glaubhaftigkeit entbehrten. Insgesamt könne er so - unabhängig von der Frage, ob und wie oft er durch Militärdienstangehörige tatsächlich aufgegriffen worden sei - die behördliche Suche im Zusammenhang mit der Rekrutierung glaubhaft machen. Aufgrund der Tatsache, dass er über Jahre hinweg den Wehrdienst beziehungsweise die militärische Ausbildung verweigert habe, werde er seitens der Behörden eindeutig als missliebige beziehungsweise regimefeindliche Person angesehen. Entsprechend sei ihm Asyl zu gewähren. Ferner lägen in Anbetracht der illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe vor. Im Weiteren verstosse der angeordnete Vollzug der Wegweisung - auch in Anbetracht der glaubhaft gemachten drohenden Rekrutierung und der langjährigen Dienstverweigerung - gegen Art. 3 und 4 EMRK, weshalb er sich als unzulässig erweise. Dem Gericht wurden die aufgelisteten Beilagen übermittelt. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und der Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. E. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2017 beantragte das SEM ohne weitere Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 2017 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers verneint. Diese Sichtweise ist zu teilen. Die vom SEM aufgeführten Unstimmigkeiten bei der Angabe des Wohnortes sind im Sinne der Beschwerdevorbringen zwar zu relativieren. Ausserdem mag zutreffen, dass er die Schule im genannten Zeitraum abbrach, fortan in der Landwirtschaft tätig war und dabei auch auswärts übernachtete. Nicht auszuschliessen ist ferner, dass er - sollte er Eritrea tatsächlich erst im genannten Zeitpunkt verlassen haben - aufgrund allgemeiner Razzien Vorsicht walten liess. Hingegen erscheint die geltend gemachte zielgerichtete Verfolgung gegen seine Person im Hinblick auf die Rekrutierung unglaubhaft. Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass er die behördliche Verfolgung ungereimt zu Protokoll gab. Es trifft zwar zu, dass aufgrund des summarischen Charakters der BzP Unstimmigkeiten im Vergleich mit Aussagen anlässlich der Anhörung mit Vorsicht zu beurteilen sind. Vorliegend machte er bei der Befragung aber explizit geltend, vor der Festnahme vom Juli 2013 noch nie verhaftet worden zu sein (vgl. A 6/15 S. 9). Demgegenüber sei er gemäss Vorbringen im Rahmen der Anhörung bereits ein Jahr zuvor festgenommen und abgeführt worden (vgl. A 21/21 Antworten 100 ff.). Auf Vorhalt war ihm nicht möglich, diese Unstimmigkeiten zu erklären. Auffallend ist ferner, dass er beide Festnahmen sowie die jeweilige Flucht entgegen den Beschwerdevorbringen überwiegend stereotyp und kaum mit Realkennzeichen versehen zu Protokoll gab (vgl. a.a.O. Antworten 44 und 131 ff.). Was die Vorladungen anbelangt, war er nicht in der Lage, diese anzahlmässig angemessen präzise anzugeben, wobei seine Darlegungen erneut stereotyp wirken. Zudem soll auf der letzten zugestellten Vorladung damit gedroht worden sein, die Angehörigen festzunehmen, falls er sich nicht melde. Den Angehörigen soll aber laut seinen weiteren Vorbringen nichts passiert sein, was erneut gegen den Wahrheitsgehalt der versuchten und gezielten Rekrutierung spricht. Die Erklärung, wonach die Behörden wegen seiner Ausreise nicht gegen die Familie vorgegangen seien, vermag bei dieser Sachlage nicht zu überzeugen (vgl. a.a.O. Antworten 80 ff.). Schliesslich fällt ins Gewicht, dass er keine einzige solche Vorladung einreichte. Der Umstand, wonach er alle vernichtet habe, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. 4.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nicht gelungen, die gegen seine Person gezielt durchgeführten Rekrutierungsbemühungen der eritreischen Sicherheitskräfte glaubhaft zu machen. Überzeugende Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. 4.3 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wurde (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1), ist sodann festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Vorliegend war der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage, einen solchen konkreten Kontakt beziehungsweise die zielgerichteten Razzien, die Festnahmen und den Erhalt militärischer Aufgebote glaubhaft zu machen. Ausserdem gab er an, ansonsten keine Behördenkontakte nach dem Schulabbruch gehabt zu haben (vgl. A 21/21 Antwort 97). 4.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine erlittene beziehungsweise allfällig drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen.
5. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin aufgrund der illegalen Ausreise - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.). 5.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1). 5.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Es gelang ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die geltend gemachten zielgerichteten Razzien, die Festnahmen und den Erhalt militärischer Aufgebote glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ein politisches oder religiöses Engagement seiner Person oder naher Angehöriger ist den Akten nicht zu entnehmen. Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise in der vorliegenden Fallkonstellation keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermöchte, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. Bei dieser Sachlage ist auf entsprechende Beschwerdeargumente nicht weiter einzugehen. 5.4 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig anzusehen. 7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen] E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 7.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 7.1.2.3). 7.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern; auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 7.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Die vom Beschwerdeführer vertretene andere Auffassung vermag bei dieser Sachlage nicht zu überzeugen. 7.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E.8.1.2.2). Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (E. 6.1.6). Vor diesem Hintergrund vermögen die gegenteiligen Argumente des Beschwerdeführers wiederum nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. 7.1.3 Weitere allfällige Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus den Beschwerdeeingaben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Im Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) wurde nach eingehender Analyse der Ländersituation festgehalten (vgl. E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein. 7.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohten (vgl. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen und sexueller Übergriffen betroffen (vgl. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (E. 17.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit einem sozialen Netz in Eritrea. Gemäss Anhörungsprotokoll verfügen die Angehörigen auch über einen gewissen wirtschaftlichen Rückhalt. So gab er unter anderem an, die Familie seiner - offenbar in den Sudan ausgereisten - Ehefrau sei vermögend (vgl. A 21/21 Antwort 173). Vor diesem Hintergrund erscheint eine allfällige Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Angehörigen nicht entscheidrelevant ins Gewicht. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr in eine unzumutbare Situation gerät. Aktuell haben sich überdies weitere Verbesserungen vor Ort ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es kann in Anbetracht der vorgenommenen Praxisänderungen davon abgesehen werden, auf weitere Argumente in der Beschwerde einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 3. November 2017 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit Verfügung vom 3. November 2017 wurde ausserdem das Gesuch gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Er reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr.1200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1200.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand: