Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Schwester der Beschwerdeführerin reichte am 31. August 2012 für die Beschwerdeführenden - beide Staatsangehörige Eritreas tigrinischer Ethnie - ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Am 11. und 13. Februar 2014 wurden die Beschwerdeführenden auf der Schweizer Vertretung in E._______ zu ihren Asylgründen befragt (BB). Nach der vom Bundesamt für Migration (BFM) bewilligten Einreise vom 9. September 2014 reisten die Beschwerdeführenden legal in die Schweiz und ersuchten am 18. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl. Am 28. November 2014 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt, am 12. August 2015 wurden die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen angehört (BA). A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus G._______ und habe die Schule bis 2003 respektive bis 2004 in H._______ besucht. Danach sei er aufgefordert worden, mit der 17. Rekrutierungsrunde in Sawa die Prüfungen abzuschliessen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe im Rahmen einer Schulversammlung Kritik am geplanten Schulabschluss in Sawa geübt. Deshalb sei er verhaftet und in das Gefängnis in I._______ gebracht worden. Man habe ihm vorgeworfen, mit der Opposition in Verbindung zu stehen, ihn befragt und geschlagen. Im März 2005 sei ihm während eines Toilettengangs die Flucht geglückt. Daraufhin habe er sich innerhalb von drei Tagen an die äthiopische Grenze durchgeschlagen und sei illegal ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopien seiner Taufurkunde, zweier Schulzeugnisse sowie die Heiratsurkunde zu den Akten. A.c Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie stamme aus J._______ - einem Grenzort zu Äthiopien - wo sie acht Jahre lang die Schule besucht habe. Anfang 2009 sei ein Verwandter aus K._______ zu Besuch gekommen und ohne ihr Wissen am nächsten Tag nach Äthiopien geflohen. Daraufhin sei sie von Soldaten festgenommen und beschuldigt worden, Fluchthilfe geleistet zu haben. Im Gefängnis in H._______ sei sie befragt und geschlagen worden. Nach sieben Monaten Gefangenschaft habe man sie nach Sawa in die Militärausbildung geschickt. Danach habe sie sechs Monate lang als Köchin für ein Bataillon gearbeitet. Aufgrund gesundheitlicher Probleme sei sie ins Spital (...) gebracht worden. Nach zwei Monaten Behandlung haben man sie aufgefordert, wieder nach Sawa zurückzukehren. Dieser Anweisung habe sie aber keine Folge geleistet und sei stattdessen zu ihrer Mutter gereist, wo sie sich für eine Weile habe verstecken können. Von dort aus sei sie illegal nach Äthiopien ausgereist. Sie reichte eine Kopie ihrer Taufurkunde, die Taufurkunde ihrer Tochter sowie ihre Heiratsurkunde zu den Akten. B. Mit separaten Verfügungen vom 19. August 2015 - eröffnet je am 21. August 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die minderjährige Tochter wurde in die vorläufige Aufnahme mit einbezogen. C. Gegen die Verfügungen vom 19. August 2015 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe durch ihren Rechtsvertreter vom 21. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In Bezug auf den Beschwerdeführer wurden die Aufhebung der Verfügung in den Dispositivziffern 1 - 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin und die Tochter wurde um die Aufhebung der Verfügung in den Dispositivziffern 1 - 3 ersucht und beantragt, sie und ihre Tochter seien in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl, eventualiter in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling mit einzubeziehen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Erlass der Verfahrenskosten, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31) gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden informiert, dass ihre Verfahren aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs koordiniert behandelt würden und - vorbehältlich besonderer Umstände - über die Beschwerdebegehren in einem Urteil befunden werde. Das SEM wurde ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift und hielt an den angefochtenen Verfügungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 22. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht. F. Gemäss Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes L._______ vom (...) wurde am (...) der Sohn der Beschwerdeführenden geboren. G. Mit Beweismitteleingabe vom 16. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden Kopien von Quittungen, ausgestellt von der Abteilung Entwicklung der Zoba M._______, zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 29. November 2016 an das SEM reichte das Zivilstandsamt L._______ die Taufscheine der Beschwerdeführenden im Original sowie ein Schulzeugnis des Beschwerdeführers zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 wurde der amtliche Rechtsbeistand aufgefordert, für die Berechnung der Kosten seine Mehrwertsteuerpflicht zu erklären. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 gab der Rechtsvertreter seine UID-Nummer bekannt.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Der am (...) geborene Sohn der Beschwerdeführenden wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz wies die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in zwei separaten Verfügungen ab.
E. 4.1.1 Zur Begründung der Verfügung des Beschwerdeführers führte das SEM im Wesentlichen aus, seine Vorbringen zur Gefährdung durch die eritreischen Behörden und zur illegalen Ausreise seien unglaubhaft und hielten den Anforderungen des Art. 7 AsylG nicht stand. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Aufgebot zur militärischen Ausbildung in Sawa sei nicht glaubhaft, da die Ausbildung bei der 17. Rekrutierungsrunde gemäss gesicherten Kenntnissen des SEM nicht in Sawa, sondern in Kiloma stattgefunden habe. Zudem seien seine Angaben zum Zeitpunkt der Inhaftierung, zur Dauer und zu den Umständen der Haft sowie zu den Modalitäten seiner Flucht aus dem Gefängnis widersprüchlich. Er habe in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 31. August 2012 geltend gemacht, er sei im Jahr 2004 für ein Jahr in ein Militärtraining geschickt worden und habe dies nicht ertragen, weshalb er nach Äthiopien geflüchtet sei. Im Widerspruch dazu habe er in der BB angegeben, er hätte bereits 2003 nach Sawa gehen müssen, sei jedoch davor verhaftet worden, weil er dies an einer Schulversammlung kritisiert habe. Zudem habe er an der BB angegeben, in einem unterirdischen, dunklen Gefängnis ohne frische Luft inhaftiert gewesen zu sein. Bei seiner BA habe er jedoch vorgebracht, die Haft in einer Wellblechhütte mit vergitterten offenen Stellen verbracht zu haben. Zu den Umständen seiner Flucht habe er anlässlich der BB angegeben, alle Gefangenen seien während eines Toilettengangs geflüchtet, jedoch seien viele der Geflüchteten verhaftet worden, wohingegen er aber Glück gehabt habe und davongekommen sei. In seiner BA habe er hingegen vorgebracht, nur wenige Häftlinge seien bei dem Toilettengang geflohen. Überdies habe er auch widersprüchliche Angaben zu seinen Dokumenten gemacht. An seiner BB habe er angegeben, ohne Dokumente ausgereist zu sein. Anlässlich der BzP habe er vorgebracht, im Besitz einer gefälschten Identitätskarte gewesen zu sein. Im Rahmen seiner BA habe er wiederum angegeben, zunächst bei der Ausreise keine Dokumente besessen zu haben, allerdings habe ihm ein Gefängniswächter einen Passierschein gegeben. Zudem habe er auch widersprüchliche Angaben zu den Folgen seines Verhaltens für seine Familie gemacht. Anlässlich der BB habe er angegeben, sein Vater sei deshalb einen Monat lang in Haft gewesen, bei der BA habe er hingegen vorgebracht, seinetwegen sei sein Vater für drei Monate inhaftiert worden. Schliesslich seien auch die Ausführungen zum Aufenthalt im Gefängnis und zu den Umständen seiner Flucht vage und oberflächlich gewesen. Auch auf gezielte Nachfragen hin sei er nicht in der Lage gewesen, seine Fluchtgründe zu substanziieren. So habe er angegeben, auf der langen Fahrt zum Gefängnis keinerlei Beobachtungen gemacht zu haben, wobei niemand von den vier Personen im Auto gesprochen habe. Es sei erstaunlich, dass er so wenige Erinnerungen an dieses einschneidende Erlebnis habe. Auch sei seine Begründung, er sei nach knapp zwei Jahren an einem bestimmten Tag aus dem Gefängnis geflüchtet, weil zu dem Zeitpunkt wenig Wachen anwesend gewesen seien, wenig plausibel. Zudem seien seine Erklärungen zur Umgehung der Grenzwache nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen sei es ihm nicht gelungen, seine Gefährdung durch eritreische Behörden sowie seine illegale Ausreise glaubhaft zu machen.
E. 4.1.2 In der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, ihre Ausführungen seien insgesamt äusserst oberflächlich und detailarm ausgefallen. Nur durch ständiges Nachfragen hätten die massgeblichen Fakten in Erfahrung gebracht werden können, wobei ihre Angaben äusserst widersprüchlich gewesen seien. So habe sie sich hinsichtlich des Zeitpunktes und der Umstände ihrer Verhaftung mehrfach widersprochen. Anlässlich der BzP habe sie angegeben, die Schule bis zur Hälfte der neunten Klasse besucht zu haben und dann festgenommen worden zu sein. In der BA habe sie hingegen geltend gemacht, die achte Klasse bis zu ihrer Verhaftung im Mai 2008 besucht zu haben, jedoch die neunte Klasse noch nicht begonnen zu haben. Im schriftlichen Asylgesuch habe sie zur Dauer des Schulbesuchs vorgebracht, den Unterricht während neun Jahren bis 2006 besucht zu haben, anlässlich der BB habe sie hingegen angegeben, nur acht Jahre lang in der Schule gewesen zu sein. Zudem habe sie anlässlich der BB den Namen und den Verwandtschaftsgrad des Besuchers, wegen dessen sie festgenommen worden sei, angeben können, an der BA habe sie sich hingegen nicht mehr daran erinnern können. Auch habe sie - im Gegensatz zur BB - in ihrer Anhörung nicht mehr wiedergeben können, wie und von wem sie verhaftet worden sei. Anlässlich der BB habe sie hingegen noch vorgebracht, drei Soldaten seien zu ihr nach Hause gekommen, hätten ihre Hände zusammengebunden und sie mitgenommen. Im Weiteren habe sie angegeben, zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung sei ihre Schwester nicht mehr in Eritrea gewesen. Die Schwester wiederum habe aber anlässlich ihrer Anhörung angegeben, erst am 24. September 2009 ausgereist zu sein. Auf den Widerspruch hin angesprochen, habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne sich nicht mehr erinnern, wann ihre Schwester ausgereist sei, diese sei damals zwischen ihrem Mann und ihr gependelt. Auch habe sie bezüglich der Desertion und der Ausreise widersprüchliche Angaben gemacht. Im Rahmen der BB habe sie ausgesagt, sie habe unentdeckt vom Spital nach Hause gelangen können, indem sie den Bus jeweils vor den Checkpoints verlassen und diese zu Fuss überquert habe. Anlässlich der BA habe sie hingegen angegeben, man habe auf ihrer Heimreise nicht nach dem Passierschein gefragt, weil sie minderjährig und klein gewesen sei. Darauf angesprochen, dass dies nicht mit ihren Altersangaben übereinstimme, habe sie angegeben, zwar älter, aber sehr dünn gewesen zu sein. Auf Nachfrage, wie sie dann die Checkpoints passiert habe, habe sie vorgebracht, sie habe sich als Kind eines Passagiers ausgegeben. Lediglich einmal sei sie am Checkpoint ausgestiegen und habe gewartet, bis die Kontrolle vorbei gewesen sei, um wieder in den Bus einzusteigen. Auch habe sie unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie lange sie sich nach ihrer angeblichen Desertion zuhause aufgehalten habe. Die Angaben in Bezug auf ihren Aufenthalt im Gefängnis seien zudem äusserst vage und stereotyp ausgefallen. Etwa habe sie vorgebracht, sie wisse nicht, wie die Zelle ausgesehen habe, weil es dunkel gewesen sei, selbst bei Toilettengängen habe sie nichts gesehen. Auch habe sie keine Wahrnehmungen über ihre Mithäftlinge machen können. In Bezug auf die spätere Ausbildung in Sawa habe sie angegeben, krankheitshalber oft gefehlt zu haben, weshalb sie nicht viel gelernt habe. Sie habe lediglich rudimentär schildern können, wie man eine Waffe auseinandernehme. Auch die Aussagen zu ihrer nachfolgenden Tätigkeit als Köchin eines Bataillons seien ausgesprochen oberflächlich ausgefallen, indem sie angegeben habe, sie habe nur Tee und Linsensauce gekocht. Zudem sei es auch realitätsfremd, dass sie alleine und ohne jede Hilfe ausgereist sei. Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen und der stereotypen Reiseschilderungen sei es ihr nicht gelungen, eine Gefährdung durch eritreische Behörden oder eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen.
E. 4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegnet, das SEM sei fälschlicherweise von der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben ausgegangen. Zunächst stünden zahlreiche Quellen - etwa ein Bericht von EASO aus dem Jahr 2015 - im Widerspruch zur Ansicht des SEM, die 17. Runde sei nicht nach Sawa aufgeboten worden. Im Weiteren habe das SEM zu Unrecht angenommen, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich. Die Schilderungen im schriftlichen Asylgesuch seien zwar unpräzise, jedoch könne ihm das nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sie von der Schwägerin verfasst worden seien und er erst im späteren Verfahren die Gelegenheit erhalten habe, sich substanziiert zu äussern. Auch sei seine Aussage an der BB, in unterirdischen Räumlichkeiten festgehalten worden zu sein, auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Ein Kollege, der kein professioneller Dolmetscher sei und selbst nur über spärliche Englischkenntnisse verfüge, habe in der Botschaft in E._______ für ihn übersetzt. Aus diesem Grund sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich klar auszudrücken. Die Rückübersetzung habe nur ungenügend stattfinden können, wobei dem Beschwerdeführer die sprachlichen Schwierigkeiten seines Kollegen aufgefallen seien. In Eritrea sei er zuerst in Einzelhaft gewesen, intensiv verhört und gefoltert worden. Später sei er zu anderen Gefangenen gebracht worden, welche oberirdisch in Bauten mit Wellblechdach untergebracht gewesen seien. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass seine Angaben in der BB und der BA zum Ablauf der Verhaftung und über die Haftbedingungen jeweils übereinstimmten. Der angebliche Widerspruch - ob nun wie an der BB dargestellt viele Mithäftlinge geflüchtet seien oder wie in der BA festgehalten nur wenige - sei aufgrund des ungenauen Charakters der Begriffe "wenige" oder "viele" keine ausreichend bestimmte Kategorie, weshalb der Widerspruch kaum als wesentlich zu werten sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass zwischen der BB und der BA rund eineinhalb Jahre liegen würden. Der Beschwerdeführer sei in seinen Darstellungen beide Male von derselben Personenanzahl ausgegangen und habe diese nur mit unterschiedlichen Begriffen beschrieben. Auch seien in seinen Angaben zu den Dokumenten, die er bei der Ausreise bei sich gehabt habe, keine Widersprüche enthalten. So habe er die Frage des SEM nach legalen Dokumenten zunächst verneint. Dennoch sei er eben in Besitz eines illegalen Schülerausweises gewesen, mit welchem er habe reisen können. Bei den unterschiedlichen Aussagen habe er stets dasselbe Dokument gemeint. Über die Dauer der Inhaftierung seines Vaters habe er nur vom Hörensagen berichten können, auch hätten die Ereignisse zum Zeitpunkt seiner Anhörung schon über zehn Jahre zurückgelegen, weshalb es ihm nachzusehen sei, dass er anlässlich der BA die Dauer der Haft seines Vaters nicht fehlerlos habe wiedergeben können. Zudem habe er konkrete Aussagen zur Busse, die seinem Vater auferlegt worden sei, und zur Ratenzahlung machen können. Entgegen dem unzutreffenden, pauschalen Vorwurf des SEM, seine Vorbringen seien vage und oberflächlich, habe er auf sämtliche Fragen konkrete Antworten geben können. Hingegen sei die Erwartungshaltung des SEM, er könne über aussergewöhnlichen Geräusche oder Gerüche in dem Polizeiauto, mit dem er zum Gefängnis gebracht worden sei, berichten, unrealistisch. Im Gegensatz zur Ansicht des SEM habe er die Umstände seiner Verhaftung konkret schildern können. Insgesamt sei zu würdigen, dass der Beschwerdeführer vieles von sich aus und ohne Nachfragen des SEM vorgebracht habe. Seine Schilderungen anlässlich der BA über die Ankunft im Gefängnis, die ersten Tage in Einzelhaft sowie die Räumlichkeiten seien nicht nur substantiiert und detailliert, sondern deckten sich auch mit gesicherten Länderkenntnissen. Auch habe er erlebnisbasiert und substantiiert darzulegen vermocht, wie er gefoltert worden sei. Sodann habe er seine Zelle und den groben Tagesverlauf schildern können. Auch habe er die Geschehnisse an der Schulversammlung erlebnisorientiert dargestellt. Er habe konkrete Angaben zu den Anwesenden, den Inhalten und dem Ablauf der Veranstaltung gemacht. Schliesslich seien im gesamten Verfahren keine gefälschten Beweismittel eingereicht worden; es sei nicht ersichtlich, dass Tatsachen unterdrückt, falsch dargestellt oder nachgeschoben worden seien. Hingegen habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht Rechnung getragen. Bei einer Gesamtbetrachtung sei die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bejahen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, auf eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben könne verzichtet werden, da ihr Einbezug in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beantragt werde.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung revidierte das SEM seine Ansicht, wonach der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben über die 17. Rekrutierungsrunde gemacht habe. Durch den Bericht von EASO habe er nachweisen können, dass es im Jahr 2003 eine Rekrutierungsrunde in Sawa gegeben habe. Da aber diese Tatsache allein die aufgezeigten Widersprüche in den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht auszuräumen vermöge, sei an der Verfügung festzuhalten.
E. 5.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten Rechtsprechung, die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird, ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.
E. 5.2 Im Folgenden ist das Kernvorbringen des Beschwerdeführers - die Haft aufgrund der geäusserten Kritik am Einzug in den Militärdienst - in Bezug auf die Glaubhaftigkeit zu prüfen.
E. 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigte und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Die in der Rechtsmittelschrift aufgestellte Behauptung, er habe sich anlässlich der BB in E._______ aufgrund Übersetzungsschwierigkeiten nicht klar ausdrücken können, weshalb fälschlicherweise protokolliert worden sei, er sei in einem unterirdischen Gefängnis ohne Tageslicht und frische Luft interniert gewesen, findet keine Grundlage in den Akten. Es ist nicht ersichtlich, warum sein Kollege - der den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ungenügende Englischkenntnisse habe - die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Übersetzung mit zusätzlichen Details versehen haben soll, die dieser ihm nicht zuvor mitgeteilt haben will. Darüber hinaus sind weitere Ungereimtheiten in den Protokollen enthalten, die nicht mit mangelnden Sprachkenntnissen des Übersetzers begründbar sind. Etwa gab der Beschwerdeführer anlässlich der BB in E._______ zu Protokoll, in dem unterirdischen Gefängnis, in welchem er während fünf Monaten angekettet gewesen sei, habe es fünf bis sieben Mithäftlinge gegeben. Im Gegensatz dazu brachte er an der BA vor, er sei anfangs für fünf Tage allein in einem Zimmer festgehalten worden, damit er mit niemandem sprechen könne. Danach sei er in einer Wellblechhütte mit 25 Personen interniert gewesen, mal mehr, mal weniger. Im Protokoll der BB sind in Bezug auf die Anzahl der Häftlinge die arabischen Zahlen "5" und "7" angeführt. Da das Protokoll die Häftlinge nicht in englischer Schriftsprache beziffert, ist davon auszugehen, dass jedenfalls in dieser Hinsicht einer korrekten Rückübersetzung nichts im Wege gestanden haben kann. Selbst bei Annahme gewisser Übersetzungsschwierigkeiten kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er erkennbar falsche Mengenangaben bei der Rückübersetzung im Protokoll richtigstellt, was jedoch nicht geschehen ist. Nach dem Gesagten ist die in der Beschwerde vorgetragene Kritik an der BB als Schutzbehauptung zu werten, weshalb sich der Beschwerdeführer seine widersprüchlichen Angaben in Bezug auf seine Haft entgegenhalten lassen muss.
E. 5.4.1 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Vorverfolgung in Eritrea kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM diese zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet hat. Zwar ist der in der Beschwerdeschrift geäusserte Einwand zutreffend, dass aufgrund der Quellenlage davon auszugehen ist, 2003 habe es eine Rekrutierungsrunde in Sawa gegeben. Doch weisen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Haft in I._______ und der damit verbundenen Flucht schwerwiegende Ungereimtheiten auf, die auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden konnten. Der reduzierte Beweismassstab des Glaubhaftmachens lässt zwar gewisse Zweifel zu und verlangt eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente (BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a). Auch kommt Aussagen bei einer Befragung im EVZ angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu, wobei zudem im konkreten Fall zwischen der BB und der BA etwa eineinhalb Jahre liegen. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur herangezogen werden, wenn klare Aussagen in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen diametral abweichen (EMARK 1993 Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend gegeben.
E. 5.4.2 So handelt es sich bei den Ungereimtheiten zwischen den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BB und BA um eindeutige Widersprüche in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung, die auf Beschwerdeebene nicht beseitigt werden konnten. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die neuen Ausbildungsmodalitäten in Sawa - wie vom Beschwerdeführer dargestellt - anlässlich einer Schulversammlung diskutiert worden sind. Doch sind seine asylrechtlichen Kernvorbringen, er sei wegen der dabei geäusserten Kritik nahezu zwei Jahre in I._______ inhaftiert gewesen, nicht glaubhaft. Dass er den in der BB vorgebrachten fünfmonatigen Aufenthalt in einem unterirdischen Gefängnis, in dem er mit circa fünf Mitgefangenen angekettet gewesen sei, an der BA nicht mehr erwähnte und auf Vorhalt hin verneinte, ist als Widerspruch zu werten. Zwar trifft es zu, dass er übereinstimmend vorbrachte, er sei anfangs intensiv verhört, in Helikopterposition gefesselt und unter sehr schwierigen Bedingungen inhaftiert gewesen. Doch reichen diese Vorbringen über bekannte Praktiken und Verhältnisse angesichts der gravierenden Widersprüche in Bezug auf die vorgebrachten Hafträumlichkeiten und die Anzahl seiner Mitgefangenen nicht aus, die Inhaftierung als solche glaubhaft zu machen. Trotz der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten stimmigen Elemente ist sodann auch der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Vorbringen über die Haft nicht genügend Realkennzeichen aufweisen beziehungsweise nicht ausreichend substanziiert sind.
E. 5.4.3 Hinzu kommen sodann die divergierenden Angaben zur Flucht aus dem Gefängnis, die der Beschwerdeführer zweimal unterschiedlich darstellte. So sagte der Beschwerdeführer nicht bloss - wie in der Rechtsmittelschrift angegeben -, es seien mehrere Personen während eines Toilettengangs geflohen. In der BB schilderte er die Situation vielmehr so, dass alle Mithäftlinge versucht hätten zu fliehen, jedoch viele daran gehindert worden seien, wobei er unter den wenigen Glücklichen gewesen sei, denen die Flucht gelungen sei. In der BA stellte er die Lage hingegen so dar, als hätten von vorneherein nur wenige den Mut gehabt, überhaupt die Flucht zu ergreifen. Angesichts dieser Sachlage fallen sodann die übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme kaum mehr ins Gewicht. Zwar ist der Einwand, der Anspruch des SEM an die Substanziierung sei kaum zu erfüllen, verständlich, da davon auszugehen ist, dass man sich nach zehn Jahren nicht mehr an Details - wie etwa Geräusche im Wagen auf der Fahrt zum Gefängnis - erinnern kann. Jedoch geht dieser Teil der Kritik an der angefochtenen Verfügung ins Leere. Da die Vorbringen zur Haft in I._______ insgesamt nicht glaubhaft sind, fehlt von vorneherein die Grundlage für die Glaubhaftigkeit einer vorangegangenen Festnahme und Fahrt dorthin.
E. 5.4.4 Schliesslich ist das anfängliche Interesse der Behörden, ihn wegen illegaler Ausreise zu bestrafen, als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht mehr asylrelevant einzustufen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien von Quittungen, die eine Abzahlung einer Busse von insgesamt 50'000 Nakfa in Raten von 1000 beziehungsweise 2000 Nakfa durch den Vater des Beschwerdeführers belegen sollen, haben aufgrund fehlender Echtheitsmerkmale keinen Beweiswert. Auch ist das Vorbringen, der Vater sei wegen der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers für einen respektive drei Monate in Haft gewesen, aufgrund der unterschiedlichen Angaben zur Haftdauer nicht glaubhaft. Zudem wird in der BA geltend gemacht, die eritreischen Behörden hätten mittlerweile das Interesse an einer weiteren Eintreibung der Busse verloren (vgl. act. B24 F32).
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 6.3 Das SEM begründete seine Verfügung in Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden über die illegale Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügten. Ihre Schilderungen seien stereotyp und widersprüchlich gewesen. Zudem reiche es nicht aus, sich auf die Schwierigkeit der legalen Ausreise zu berufen. Dem wurde in der Beschwerde entgegnet, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten verschiedene emotionale und persönliche Elemente, auch seien keine Widersprüche erkennbar. Angesichts der erlebnisbezogenen und substanziierten Ausführungen, der Abwesenheit von Unstimmigkeiten sowie der fehlenden Hinweise auf ein legales Verlassen sei festzustellen, dass er aufgrund illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
E. 6.4 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5).
E. 6.5 Aufgrund dieses Urteils kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung bezüglich der illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung der illegal erfolgten Ausreise das Vorliegen solcher zusätzlicher Anknüpfungspunkte in ihrem Falle zu verneinen. Aufgrund obiger Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr als Deserteur oder Refraktär gelten könnte. Es sind wegen der fehlenden Glaubhaftmachung von Problemen mit den eritreischen Behörden auch keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche die Beschwerdeführenden in den Augen des Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden von den vorstehenden Erwägungen unberührt bleibt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, da weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht werden konnten. Bei dieser Sachlage sind auch die Anträge der Beschwerdeführerin um Einbezug von ihr und ihren Kindern in das Asyl beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft ihres Mannes respektive Vaters abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10 Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 16. Februar 2016 eine Honorarnote eingereicht. Darin wurde der Aufwand insgesamt mit Fr. 3130.80 beziffert, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 300.- ausgegangen und ein - als angemessen zu erachtender - Vertretungsaufwand von 9.6 Stunden geltend gemacht wurde. Für das amtliche Honorar ist der Stundensatz unter Berücksichtigung der genannten massgeblichen Faktoren entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt somit Fr. 1576.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 1576.- geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5881/2015 + D-5883/2015 Urteil vom 31. Mai 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), sowie ihre Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 19. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Schwester der Beschwerdeführerin reichte am 31. August 2012 für die Beschwerdeführenden - beide Staatsangehörige Eritreas tigrinischer Ethnie - ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Am 11. und 13. Februar 2014 wurden die Beschwerdeführenden auf der Schweizer Vertretung in E._______ zu ihren Asylgründen befragt (BB). Nach der vom Bundesamt für Migration (BFM) bewilligten Einreise vom 9. September 2014 reisten die Beschwerdeführenden legal in die Schweiz und ersuchten am 18. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl. Am 28. November 2014 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt, am 12. August 2015 wurden die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen angehört (BA). A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus G._______ und habe die Schule bis 2003 respektive bis 2004 in H._______ besucht. Danach sei er aufgefordert worden, mit der 17. Rekrutierungsrunde in Sawa die Prüfungen abzuschliessen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe im Rahmen einer Schulversammlung Kritik am geplanten Schulabschluss in Sawa geübt. Deshalb sei er verhaftet und in das Gefängnis in I._______ gebracht worden. Man habe ihm vorgeworfen, mit der Opposition in Verbindung zu stehen, ihn befragt und geschlagen. Im März 2005 sei ihm während eines Toilettengangs die Flucht geglückt. Daraufhin habe er sich innerhalb von drei Tagen an die äthiopische Grenze durchgeschlagen und sei illegal ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopien seiner Taufurkunde, zweier Schulzeugnisse sowie die Heiratsurkunde zu den Akten. A.c Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie stamme aus J._______ - einem Grenzort zu Äthiopien - wo sie acht Jahre lang die Schule besucht habe. Anfang 2009 sei ein Verwandter aus K._______ zu Besuch gekommen und ohne ihr Wissen am nächsten Tag nach Äthiopien geflohen. Daraufhin sei sie von Soldaten festgenommen und beschuldigt worden, Fluchthilfe geleistet zu haben. Im Gefängnis in H._______ sei sie befragt und geschlagen worden. Nach sieben Monaten Gefangenschaft habe man sie nach Sawa in die Militärausbildung geschickt. Danach habe sie sechs Monate lang als Köchin für ein Bataillon gearbeitet. Aufgrund gesundheitlicher Probleme sei sie ins Spital (...) gebracht worden. Nach zwei Monaten Behandlung haben man sie aufgefordert, wieder nach Sawa zurückzukehren. Dieser Anweisung habe sie aber keine Folge geleistet und sei stattdessen zu ihrer Mutter gereist, wo sie sich für eine Weile habe verstecken können. Von dort aus sei sie illegal nach Äthiopien ausgereist. Sie reichte eine Kopie ihrer Taufurkunde, die Taufurkunde ihrer Tochter sowie ihre Heiratsurkunde zu den Akten. B. Mit separaten Verfügungen vom 19. August 2015 - eröffnet je am 21. August 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die minderjährige Tochter wurde in die vorläufige Aufnahme mit einbezogen. C. Gegen die Verfügungen vom 19. August 2015 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe durch ihren Rechtsvertreter vom 21. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In Bezug auf den Beschwerdeführer wurden die Aufhebung der Verfügung in den Dispositivziffern 1 - 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin und die Tochter wurde um die Aufhebung der Verfügung in den Dispositivziffern 1 - 3 ersucht und beantragt, sie und ihre Tochter seien in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl, eventualiter in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling mit einzubeziehen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Erlass der Verfahrenskosten, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31) gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden informiert, dass ihre Verfahren aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs koordiniert behandelt würden und - vorbehältlich besonderer Umstände - über die Beschwerdebegehren in einem Urteil befunden werde. Das SEM wurde ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift und hielt an den angefochtenen Verfügungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 22. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht. F. Gemäss Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes L._______ vom (...) wurde am (...) der Sohn der Beschwerdeführenden geboren. G. Mit Beweismitteleingabe vom 16. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden Kopien von Quittungen, ausgestellt von der Abteilung Entwicklung der Zoba M._______, zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 29. November 2016 an das SEM reichte das Zivilstandsamt L._______ die Taufscheine der Beschwerdeführenden im Original sowie ein Schulzeugnis des Beschwerdeführers zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 wurde der amtliche Rechtsbeistand aufgefordert, für die Berechnung der Kosten seine Mehrwertsteuerpflicht zu erklären. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 gab der Rechtsvertreter seine UID-Nummer bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der am (...) geborene Sohn der Beschwerdeführenden wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz wies die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in zwei separaten Verfügungen ab. 4.1.1 Zur Begründung der Verfügung des Beschwerdeführers führte das SEM im Wesentlichen aus, seine Vorbringen zur Gefährdung durch die eritreischen Behörden und zur illegalen Ausreise seien unglaubhaft und hielten den Anforderungen des Art. 7 AsylG nicht stand. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Aufgebot zur militärischen Ausbildung in Sawa sei nicht glaubhaft, da die Ausbildung bei der 17. Rekrutierungsrunde gemäss gesicherten Kenntnissen des SEM nicht in Sawa, sondern in Kiloma stattgefunden habe. Zudem seien seine Angaben zum Zeitpunkt der Inhaftierung, zur Dauer und zu den Umständen der Haft sowie zu den Modalitäten seiner Flucht aus dem Gefängnis widersprüchlich. Er habe in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 31. August 2012 geltend gemacht, er sei im Jahr 2004 für ein Jahr in ein Militärtraining geschickt worden und habe dies nicht ertragen, weshalb er nach Äthiopien geflüchtet sei. Im Widerspruch dazu habe er in der BB angegeben, er hätte bereits 2003 nach Sawa gehen müssen, sei jedoch davor verhaftet worden, weil er dies an einer Schulversammlung kritisiert habe. Zudem habe er an der BB angegeben, in einem unterirdischen, dunklen Gefängnis ohne frische Luft inhaftiert gewesen zu sein. Bei seiner BA habe er jedoch vorgebracht, die Haft in einer Wellblechhütte mit vergitterten offenen Stellen verbracht zu haben. Zu den Umständen seiner Flucht habe er anlässlich der BB angegeben, alle Gefangenen seien während eines Toilettengangs geflüchtet, jedoch seien viele der Geflüchteten verhaftet worden, wohingegen er aber Glück gehabt habe und davongekommen sei. In seiner BA habe er hingegen vorgebracht, nur wenige Häftlinge seien bei dem Toilettengang geflohen. Überdies habe er auch widersprüchliche Angaben zu seinen Dokumenten gemacht. An seiner BB habe er angegeben, ohne Dokumente ausgereist zu sein. Anlässlich der BzP habe er vorgebracht, im Besitz einer gefälschten Identitätskarte gewesen zu sein. Im Rahmen seiner BA habe er wiederum angegeben, zunächst bei der Ausreise keine Dokumente besessen zu haben, allerdings habe ihm ein Gefängniswächter einen Passierschein gegeben. Zudem habe er auch widersprüchliche Angaben zu den Folgen seines Verhaltens für seine Familie gemacht. Anlässlich der BB habe er angegeben, sein Vater sei deshalb einen Monat lang in Haft gewesen, bei der BA habe er hingegen vorgebracht, seinetwegen sei sein Vater für drei Monate inhaftiert worden. Schliesslich seien auch die Ausführungen zum Aufenthalt im Gefängnis und zu den Umständen seiner Flucht vage und oberflächlich gewesen. Auch auf gezielte Nachfragen hin sei er nicht in der Lage gewesen, seine Fluchtgründe zu substanziieren. So habe er angegeben, auf der langen Fahrt zum Gefängnis keinerlei Beobachtungen gemacht zu haben, wobei niemand von den vier Personen im Auto gesprochen habe. Es sei erstaunlich, dass er so wenige Erinnerungen an dieses einschneidende Erlebnis habe. Auch sei seine Begründung, er sei nach knapp zwei Jahren an einem bestimmten Tag aus dem Gefängnis geflüchtet, weil zu dem Zeitpunkt wenig Wachen anwesend gewesen seien, wenig plausibel. Zudem seien seine Erklärungen zur Umgehung der Grenzwache nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen sei es ihm nicht gelungen, seine Gefährdung durch eritreische Behörden sowie seine illegale Ausreise glaubhaft zu machen. 4.1.2 In der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, ihre Ausführungen seien insgesamt äusserst oberflächlich und detailarm ausgefallen. Nur durch ständiges Nachfragen hätten die massgeblichen Fakten in Erfahrung gebracht werden können, wobei ihre Angaben äusserst widersprüchlich gewesen seien. So habe sie sich hinsichtlich des Zeitpunktes und der Umstände ihrer Verhaftung mehrfach widersprochen. Anlässlich der BzP habe sie angegeben, die Schule bis zur Hälfte der neunten Klasse besucht zu haben und dann festgenommen worden zu sein. In der BA habe sie hingegen geltend gemacht, die achte Klasse bis zu ihrer Verhaftung im Mai 2008 besucht zu haben, jedoch die neunte Klasse noch nicht begonnen zu haben. Im schriftlichen Asylgesuch habe sie zur Dauer des Schulbesuchs vorgebracht, den Unterricht während neun Jahren bis 2006 besucht zu haben, anlässlich der BB habe sie hingegen angegeben, nur acht Jahre lang in der Schule gewesen zu sein. Zudem habe sie anlässlich der BB den Namen und den Verwandtschaftsgrad des Besuchers, wegen dessen sie festgenommen worden sei, angeben können, an der BA habe sie sich hingegen nicht mehr daran erinnern können. Auch habe sie - im Gegensatz zur BB - in ihrer Anhörung nicht mehr wiedergeben können, wie und von wem sie verhaftet worden sei. Anlässlich der BB habe sie hingegen noch vorgebracht, drei Soldaten seien zu ihr nach Hause gekommen, hätten ihre Hände zusammengebunden und sie mitgenommen. Im Weiteren habe sie angegeben, zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung sei ihre Schwester nicht mehr in Eritrea gewesen. Die Schwester wiederum habe aber anlässlich ihrer Anhörung angegeben, erst am 24. September 2009 ausgereist zu sein. Auf den Widerspruch hin angesprochen, habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne sich nicht mehr erinnern, wann ihre Schwester ausgereist sei, diese sei damals zwischen ihrem Mann und ihr gependelt. Auch habe sie bezüglich der Desertion und der Ausreise widersprüchliche Angaben gemacht. Im Rahmen der BB habe sie ausgesagt, sie habe unentdeckt vom Spital nach Hause gelangen können, indem sie den Bus jeweils vor den Checkpoints verlassen und diese zu Fuss überquert habe. Anlässlich der BA habe sie hingegen angegeben, man habe auf ihrer Heimreise nicht nach dem Passierschein gefragt, weil sie minderjährig und klein gewesen sei. Darauf angesprochen, dass dies nicht mit ihren Altersangaben übereinstimme, habe sie angegeben, zwar älter, aber sehr dünn gewesen zu sein. Auf Nachfrage, wie sie dann die Checkpoints passiert habe, habe sie vorgebracht, sie habe sich als Kind eines Passagiers ausgegeben. Lediglich einmal sei sie am Checkpoint ausgestiegen und habe gewartet, bis die Kontrolle vorbei gewesen sei, um wieder in den Bus einzusteigen. Auch habe sie unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie lange sie sich nach ihrer angeblichen Desertion zuhause aufgehalten habe. Die Angaben in Bezug auf ihren Aufenthalt im Gefängnis seien zudem äusserst vage und stereotyp ausgefallen. Etwa habe sie vorgebracht, sie wisse nicht, wie die Zelle ausgesehen habe, weil es dunkel gewesen sei, selbst bei Toilettengängen habe sie nichts gesehen. Auch habe sie keine Wahrnehmungen über ihre Mithäftlinge machen können. In Bezug auf die spätere Ausbildung in Sawa habe sie angegeben, krankheitshalber oft gefehlt zu haben, weshalb sie nicht viel gelernt habe. Sie habe lediglich rudimentär schildern können, wie man eine Waffe auseinandernehme. Auch die Aussagen zu ihrer nachfolgenden Tätigkeit als Köchin eines Bataillons seien ausgesprochen oberflächlich ausgefallen, indem sie angegeben habe, sie habe nur Tee und Linsensauce gekocht. Zudem sei es auch realitätsfremd, dass sie alleine und ohne jede Hilfe ausgereist sei. Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen und der stereotypen Reiseschilderungen sei es ihr nicht gelungen, eine Gefährdung durch eritreische Behörden oder eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen. 4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegnet, das SEM sei fälschlicherweise von der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben ausgegangen. Zunächst stünden zahlreiche Quellen - etwa ein Bericht von EASO aus dem Jahr 2015 - im Widerspruch zur Ansicht des SEM, die 17. Runde sei nicht nach Sawa aufgeboten worden. Im Weiteren habe das SEM zu Unrecht angenommen, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich. Die Schilderungen im schriftlichen Asylgesuch seien zwar unpräzise, jedoch könne ihm das nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sie von der Schwägerin verfasst worden seien und er erst im späteren Verfahren die Gelegenheit erhalten habe, sich substanziiert zu äussern. Auch sei seine Aussage an der BB, in unterirdischen Räumlichkeiten festgehalten worden zu sein, auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Ein Kollege, der kein professioneller Dolmetscher sei und selbst nur über spärliche Englischkenntnisse verfüge, habe in der Botschaft in E._______ für ihn übersetzt. Aus diesem Grund sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich klar auszudrücken. Die Rückübersetzung habe nur ungenügend stattfinden können, wobei dem Beschwerdeführer die sprachlichen Schwierigkeiten seines Kollegen aufgefallen seien. In Eritrea sei er zuerst in Einzelhaft gewesen, intensiv verhört und gefoltert worden. Später sei er zu anderen Gefangenen gebracht worden, welche oberirdisch in Bauten mit Wellblechdach untergebracht gewesen seien. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass seine Angaben in der BB und der BA zum Ablauf der Verhaftung und über die Haftbedingungen jeweils übereinstimmten. Der angebliche Widerspruch - ob nun wie an der BB dargestellt viele Mithäftlinge geflüchtet seien oder wie in der BA festgehalten nur wenige - sei aufgrund des ungenauen Charakters der Begriffe "wenige" oder "viele" keine ausreichend bestimmte Kategorie, weshalb der Widerspruch kaum als wesentlich zu werten sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass zwischen der BB und der BA rund eineinhalb Jahre liegen würden. Der Beschwerdeführer sei in seinen Darstellungen beide Male von derselben Personenanzahl ausgegangen und habe diese nur mit unterschiedlichen Begriffen beschrieben. Auch seien in seinen Angaben zu den Dokumenten, die er bei der Ausreise bei sich gehabt habe, keine Widersprüche enthalten. So habe er die Frage des SEM nach legalen Dokumenten zunächst verneint. Dennoch sei er eben in Besitz eines illegalen Schülerausweises gewesen, mit welchem er habe reisen können. Bei den unterschiedlichen Aussagen habe er stets dasselbe Dokument gemeint. Über die Dauer der Inhaftierung seines Vaters habe er nur vom Hörensagen berichten können, auch hätten die Ereignisse zum Zeitpunkt seiner Anhörung schon über zehn Jahre zurückgelegen, weshalb es ihm nachzusehen sei, dass er anlässlich der BA die Dauer der Haft seines Vaters nicht fehlerlos habe wiedergeben können. Zudem habe er konkrete Aussagen zur Busse, die seinem Vater auferlegt worden sei, und zur Ratenzahlung machen können. Entgegen dem unzutreffenden, pauschalen Vorwurf des SEM, seine Vorbringen seien vage und oberflächlich, habe er auf sämtliche Fragen konkrete Antworten geben können. Hingegen sei die Erwartungshaltung des SEM, er könne über aussergewöhnlichen Geräusche oder Gerüche in dem Polizeiauto, mit dem er zum Gefängnis gebracht worden sei, berichten, unrealistisch. Im Gegensatz zur Ansicht des SEM habe er die Umstände seiner Verhaftung konkret schildern können. Insgesamt sei zu würdigen, dass der Beschwerdeführer vieles von sich aus und ohne Nachfragen des SEM vorgebracht habe. Seine Schilderungen anlässlich der BA über die Ankunft im Gefängnis, die ersten Tage in Einzelhaft sowie die Räumlichkeiten seien nicht nur substantiiert und detailliert, sondern deckten sich auch mit gesicherten Länderkenntnissen. Auch habe er erlebnisbasiert und substantiiert darzulegen vermocht, wie er gefoltert worden sei. Sodann habe er seine Zelle und den groben Tagesverlauf schildern können. Auch habe er die Geschehnisse an der Schulversammlung erlebnisorientiert dargestellt. Er habe konkrete Angaben zu den Anwesenden, den Inhalten und dem Ablauf der Veranstaltung gemacht. Schliesslich seien im gesamten Verfahren keine gefälschten Beweismittel eingereicht worden; es sei nicht ersichtlich, dass Tatsachen unterdrückt, falsch dargestellt oder nachgeschoben worden seien. Hingegen habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht Rechnung getragen. Bei einer Gesamtbetrachtung sei die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bejahen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, auf eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben könne verzichtet werden, da ihr Einbezug in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beantragt werde. 4.3 In seiner Vernehmlassung revidierte das SEM seine Ansicht, wonach der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben über die 17. Rekrutierungsrunde gemacht habe. Durch den Bericht von EASO habe er nachweisen können, dass es im Jahr 2003 eine Rekrutierungsrunde in Sawa gegeben habe. Da aber diese Tatsache allein die aufgezeigten Widersprüche in den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht auszuräumen vermöge, sei an der Verfügung festzuhalten. 5. 5.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten Rechtsprechung, die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird, ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. 5.2 Im Folgenden ist das Kernvorbringen des Beschwerdeführers - die Haft aufgrund der geäusserten Kritik am Einzug in den Militärdienst - in Bezug auf die Glaubhaftigkeit zu prüfen. 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigte und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Die in der Rechtsmittelschrift aufgestellte Behauptung, er habe sich anlässlich der BB in E._______ aufgrund Übersetzungsschwierigkeiten nicht klar ausdrücken können, weshalb fälschlicherweise protokolliert worden sei, er sei in einem unterirdischen Gefängnis ohne Tageslicht und frische Luft interniert gewesen, findet keine Grundlage in den Akten. Es ist nicht ersichtlich, warum sein Kollege - der den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ungenügende Englischkenntnisse habe - die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Übersetzung mit zusätzlichen Details versehen haben soll, die dieser ihm nicht zuvor mitgeteilt haben will. Darüber hinaus sind weitere Ungereimtheiten in den Protokollen enthalten, die nicht mit mangelnden Sprachkenntnissen des Übersetzers begründbar sind. Etwa gab der Beschwerdeführer anlässlich der BB in E._______ zu Protokoll, in dem unterirdischen Gefängnis, in welchem er während fünf Monaten angekettet gewesen sei, habe es fünf bis sieben Mithäftlinge gegeben. Im Gegensatz dazu brachte er an der BA vor, er sei anfangs für fünf Tage allein in einem Zimmer festgehalten worden, damit er mit niemandem sprechen könne. Danach sei er in einer Wellblechhütte mit 25 Personen interniert gewesen, mal mehr, mal weniger. Im Protokoll der BB sind in Bezug auf die Anzahl der Häftlinge die arabischen Zahlen "5" und "7" angeführt. Da das Protokoll die Häftlinge nicht in englischer Schriftsprache beziffert, ist davon auszugehen, dass jedenfalls in dieser Hinsicht einer korrekten Rückübersetzung nichts im Wege gestanden haben kann. Selbst bei Annahme gewisser Übersetzungsschwierigkeiten kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er erkennbar falsche Mengenangaben bei der Rückübersetzung im Protokoll richtigstellt, was jedoch nicht geschehen ist. Nach dem Gesagten ist die in der Beschwerde vorgetragene Kritik an der BB als Schutzbehauptung zu werten, weshalb sich der Beschwerdeführer seine widersprüchlichen Angaben in Bezug auf seine Haft entgegenhalten lassen muss. 5.4 5.4.1 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Vorverfolgung in Eritrea kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM diese zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet hat. Zwar ist der in der Beschwerdeschrift geäusserte Einwand zutreffend, dass aufgrund der Quellenlage davon auszugehen ist, 2003 habe es eine Rekrutierungsrunde in Sawa gegeben. Doch weisen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Haft in I._______ und der damit verbundenen Flucht schwerwiegende Ungereimtheiten auf, die auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden konnten. Der reduzierte Beweismassstab des Glaubhaftmachens lässt zwar gewisse Zweifel zu und verlangt eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente (BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a). Auch kommt Aussagen bei einer Befragung im EVZ angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu, wobei zudem im konkreten Fall zwischen der BB und der BA etwa eineinhalb Jahre liegen. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur herangezogen werden, wenn klare Aussagen in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen diametral abweichen (EMARK 1993 Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend gegeben. 5.4.2 So handelt es sich bei den Ungereimtheiten zwischen den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BB und BA um eindeutige Widersprüche in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung, die auf Beschwerdeebene nicht beseitigt werden konnten. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die neuen Ausbildungsmodalitäten in Sawa - wie vom Beschwerdeführer dargestellt - anlässlich einer Schulversammlung diskutiert worden sind. Doch sind seine asylrechtlichen Kernvorbringen, er sei wegen der dabei geäusserten Kritik nahezu zwei Jahre in I._______ inhaftiert gewesen, nicht glaubhaft. Dass er den in der BB vorgebrachten fünfmonatigen Aufenthalt in einem unterirdischen Gefängnis, in dem er mit circa fünf Mitgefangenen angekettet gewesen sei, an der BA nicht mehr erwähnte und auf Vorhalt hin verneinte, ist als Widerspruch zu werten. Zwar trifft es zu, dass er übereinstimmend vorbrachte, er sei anfangs intensiv verhört, in Helikopterposition gefesselt und unter sehr schwierigen Bedingungen inhaftiert gewesen. Doch reichen diese Vorbringen über bekannte Praktiken und Verhältnisse angesichts der gravierenden Widersprüche in Bezug auf die vorgebrachten Hafträumlichkeiten und die Anzahl seiner Mitgefangenen nicht aus, die Inhaftierung als solche glaubhaft zu machen. Trotz der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten stimmigen Elemente ist sodann auch der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Vorbringen über die Haft nicht genügend Realkennzeichen aufweisen beziehungsweise nicht ausreichend substanziiert sind. 5.4.3 Hinzu kommen sodann die divergierenden Angaben zur Flucht aus dem Gefängnis, die der Beschwerdeführer zweimal unterschiedlich darstellte. So sagte der Beschwerdeführer nicht bloss - wie in der Rechtsmittelschrift angegeben -, es seien mehrere Personen während eines Toilettengangs geflohen. In der BB schilderte er die Situation vielmehr so, dass alle Mithäftlinge versucht hätten zu fliehen, jedoch viele daran gehindert worden seien, wobei er unter den wenigen Glücklichen gewesen sei, denen die Flucht gelungen sei. In der BA stellte er die Lage hingegen so dar, als hätten von vorneherein nur wenige den Mut gehabt, überhaupt die Flucht zu ergreifen. Angesichts dieser Sachlage fallen sodann die übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme kaum mehr ins Gewicht. Zwar ist der Einwand, der Anspruch des SEM an die Substanziierung sei kaum zu erfüllen, verständlich, da davon auszugehen ist, dass man sich nach zehn Jahren nicht mehr an Details - wie etwa Geräusche im Wagen auf der Fahrt zum Gefängnis - erinnern kann. Jedoch geht dieser Teil der Kritik an der angefochtenen Verfügung ins Leere. Da die Vorbringen zur Haft in I._______ insgesamt nicht glaubhaft sind, fehlt von vorneherein die Grundlage für die Glaubhaftigkeit einer vorangegangenen Festnahme und Fahrt dorthin. 5.4.4 Schliesslich ist das anfängliche Interesse der Behörden, ihn wegen illegaler Ausreise zu bestrafen, als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht mehr asylrelevant einzustufen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien von Quittungen, die eine Abzahlung einer Busse von insgesamt 50'000 Nakfa in Raten von 1000 beziehungsweise 2000 Nakfa durch den Vater des Beschwerdeführers belegen sollen, haben aufgrund fehlender Echtheitsmerkmale keinen Beweiswert. Auch ist das Vorbringen, der Vater sei wegen der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers für einen respektive drei Monate in Haft gewesen, aufgrund der unterschiedlichen Angaben zur Haftdauer nicht glaubhaft. Zudem wird in der BA geltend gemacht, die eritreischen Behörden hätten mittlerweile das Interesse an einer weiteren Eintreibung der Busse verloren (vgl. act. B24 F32). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3 Das SEM begründete seine Verfügung in Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden über die illegale Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügten. Ihre Schilderungen seien stereotyp und widersprüchlich gewesen. Zudem reiche es nicht aus, sich auf die Schwierigkeit der legalen Ausreise zu berufen. Dem wurde in der Beschwerde entgegnet, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten verschiedene emotionale und persönliche Elemente, auch seien keine Widersprüche erkennbar. Angesichts der erlebnisbezogenen und substanziierten Ausführungen, der Abwesenheit von Unstimmigkeiten sowie der fehlenden Hinweise auf ein legales Verlassen sei festzustellen, dass er aufgrund illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 6.4 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 6.5 Aufgrund dieses Urteils kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung bezüglich der illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung der illegal erfolgten Ausreise das Vorliegen solcher zusätzlicher Anknüpfungspunkte in ihrem Falle zu verneinen. Aufgrund obiger Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr als Deserteur oder Refraktär gelten könnte. Es sind wegen der fehlenden Glaubhaftmachung von Problemen mit den eritreischen Behörden auch keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche die Beschwerdeführenden in den Augen des Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden von den vorstehenden Erwägungen unberührt bleibt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, da weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht werden konnten. Bei dieser Sachlage sind auch die Anträge der Beschwerdeführerin um Einbezug von ihr und ihren Kindern in das Asyl beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft ihres Mannes respektive Vaters abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 16. Februar 2016 eine Honorarnote eingereicht. Darin wurde der Aufwand insgesamt mit Fr. 3130.80 beziffert, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 300.- ausgegangen und ein - als angemessen zu erachtender - Vertretungsaufwand von 9.6 Stunden geltend gemacht wurde. Für das amtliche Honorar ist der Stundensatz unter Berücksichtigung der genannten massgeblichen Faktoren entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt somit Fr. 1576.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 1576.- geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Wildt Versand: