Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Zoba Gash Barka), verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am 12. Januar 2014 und gelangte zunächst in den Sudan, von wo aus er nach Libyen und von dort mit dem Schiff nach Italien gereist sei. Am 1. Juli 2014 sei er illegal von Italien herkommend in die Schweiz eingereist. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach, wurde dort am 7. Juli 2014 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. Mai 2015 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in die Schweiz gekommen, weil er frei und ohne Stress leben wolle. Er habe in Eritrea im Rahmen des Nationaldienstes in der Cafeteria einer Hochschule (E._______ College) arbeiten müssen, obwohl er einen Hochschulabschluss habe. Ausserdem sei er mit seinem dortigen Vorgesetzten, einem ehemaligen Freiheitskämpfer, nicht klar gekommen. Aufgrund seiner Hämorrhoiden hätte er eigentlich demobilisiert werden sollen, aber das von ihm vorgelegte Arztzeugnis sei von seinem Vorgesetzten nicht beachtet worden. In der Cafeteria hätten sie jeweils die Speiseresten nach Gewicht und gegen Quittung an Private verkauft. Im Jahr 2013 sei er von seinem Vorgesetzten beschuldigt worden, dabei falsch gewogen respektive keine Quittung ausgestellt zu haben. Er sei angeklagt und vor ein Sondergericht gestellt worden. In der Folge sei er zwar freigesprochen worden, habe aber eine Verwarnung erhalten: Man habe ihm mitgeteilt, wenn er in Zukunft auch nur erneut angeklagt würde, müsse er eine sechsmonatige Haftstrafe antreten. Dies habe ihm Sorgen bereitet, da er in der Cafeteria im Bereich Finanzen und Administration tätig gewesen sei und es im Finanzbereich regelmässig zu Unregelmässigkeiten komme. Da er ohnehin Probleme mit seinem Vorgesetzten gehabt habe, habe ihn diese Situation belastet, weil er befürchtet habe, erneut zu Unrecht beschuldigt zu werden. Er habe daher seine Arbeit sehr gründlich erledigt und zur Sicherheit immer Kopien für sich gemacht. Aus Angst vor weiteren Problemen sowie aufgrund der Tatsache, dass er nicht weiter unfreiwillig in der Cafeteria arbeiten wollte, habe er sich nach dem Freispruch Ende 2013 zur Ausreise entschlossen. Nach den Weihnachtsferien sei er dann am 12. Januar 2014 zusammen mit einem Arbeitskollegen geflüchtet. Zuerst sei er mit dem Auto nach Forto-Sawa gefahren, wobei er unterwegs in Barentu seinen Kollegen getroffen habe. Von Forto-Sawa seien sie dann in der Nacht zu Fuss nach Shelabob, Sudan, gegangen und danach in einem Lastwagen nach Kassala gefahren. Dort sei er vom Roten Kreuz nach Wedi Sherife gebracht worden. Anschliessend sei er via Libyen und Italien in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr nach Eritrea müsse er befürchten, inhaftiert zu werden, weil er seine Arbeitsstelle unerlaubterweise verlassen habe. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, einen Angestelltenausweis des (...) sowie ein Schuldiplom zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. November 2015 - eröffnet am 1. Dezember 2015 - fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien teils nicht asylrelevant, teils nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Dezember 2015 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2015, eine Vollmacht vom 15. Dezember 2015, ein EasyTrack-Ausdruck (Zustellungsnachweis) sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 16. Dezember 2015. D. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen ist. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die nicht vollziehbare Wegweisung - alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugspunktes (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren) ist daher unzulässig, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt.
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen, massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2, und BVGE 2007/24 E. 2).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das gegen ihn geführte Gerichtsverfahren ergäben sich keine Hinweise darauf, dass er im geltend gemachten Zusammenhang seitens der eritreischen Behörden in absehbarer Zukunft staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Diese Einschätzung werde bestätigt durch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nach dem gerichtlichen Freispruch bis zu seiner Ausreise friedlich gelebt habe. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer mache sodann geltend, er habe Eritrea illegal verlassen. Diese geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe müssten von ihm jedoch bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Die Tatsache, dass es nur beschränkte legale Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea gebe, führe nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreiseumständen seien indessen unglaubhaft. Insbesondere erscheine das Vorbringen, wonach er die Grenze zwischen Eritrea und Sudan zu Fuss überquert habe und dabei keinerlei Probleme gehabt habe, im eritreischen Kontext als nicht nachvollziehbar. Zudem habe er sich in Bezug auf die Fortbewegungsart widersprochen (zu Fuss vs. Auto). Er habe ausserdem widersprüchliche Angaben gemacht in Bezug auf die Frage, wo er sich aufgehalten habe, als er von der Ausreiseabsicht seiner Ehefrau erfahren habe. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea nicht glaubhaft. Damit sei es ihm nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. Insgesamt erfüllten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 6.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gegen seinen Willen, im Rahmen einer Art Militärdienstes, in einer Cafeteria arbeiten müssen. Er habe für unbestimmte Zeit Zwangsarbeit bei niedrigem Lohn leisten müssen, wobei die Stelle nicht seinen Fähigkeiten entsprochen habe. Wegen Auseinandersetzungen mit dem Vorgesetzten, einem Militäroffizier, sei er grundlos vor ein Militärgericht gestellt worden. In der Folge sei er bedingt freigesprochen worden. Hätte er in Zukunft erneut vor Gericht erscheinen müssen, hätte er sechs Monate Haft riskiert. Das SEM habe die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht richtig verstanden oder falsch interpretiert. Er habe durchaus begründete Furcht, in Zukunft von seinem Vorgesetzten ungerechtfertigt angeklagt und schikaniert oder anderweitigen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Seine Vorbringen seien daher asylrelevant. In Bezug auf die Frage der illegalen Ausreise wird in der Beschwerde vorgebracht, der Personalausweis des Beschwerdeführers habe in Eritrea die Funktion eines Passierscheins. Er habe die Weihnachtsferien dazu benutzt, sich von seiner Arbeitsstelle zu entfernen. Es sei mit Blick auf die Gesamtumstände nicht wesentlich, ob er zu Fuss nach Kassala gegangen oder von Shelabob nach Kassala mit dem Auto gefahren sei. Er habe seine Aussage in der Anhörung vervollständigt und ergänzt. Das SEM habe selbst dargelegt, dass die legale Ausreise aus Eritrea nur schwer möglich sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2004 im Militär- respektive Nationaldienst gewesen und habe sich ohne Erlaubnis von seiner Dienststelle entfernt. Er habe sein Heimatland nur unter Umgehung der eritreischen Grenzkontrollen verlassen können. Es lägen somit subjektive Nachfluchtgründe vor. Anzufügen sei, dass es gemäss dem Bericht des European Asylum Support Office vom Mai 2015 zahlreichen Menschen gelinge, trotz strenger Bewachung der Grenzen illegal aus Eritrea auszureisen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten illegal ausgereiste eritreische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr ins Heimatland mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Daher erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und es lägen subjektive Nachfluchtgründe vor.
E. 7.1 In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, das SEM habe die Asylgründe des Beschwerdeführers, namentlich seine Vorbringen in Bezug auf seine Tätigkeit im Rahmen des Militärdienstes und seine Anklage vor einem Militärgericht, nicht richtig verstanden oder zumindest falsch interpretiert. Dieses Vorbringen ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen unter E. 4 als sinngemässe Rüge der Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht respektive der Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nachfolgend vorab zu behandeln.
E. 7.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
E. 7.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach Aussagen machte, welche darauf schliessen lassen, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea im aktiven Militär- respektive Nationaldienst befand. In der Befragung im EVZ brachte er diesbezüglich vor, er habe die Schule im Jahr 2008 beendet und sei anschliessend bis im Jahr 2014 in E._______ im Militärdienst gewesen, wo er für die Schulkantine verantwortlich gewesen sei. Am 12. Januar 2014 sei er dann ausgereist (vgl. A3 S. 4 und 5). Zudem erwähnte er, er habe aufgrund einer Anklage gegen ihn vor einem Spezialgericht erscheinen müssen (vgl. A3 S. 8). Er machte ausserdem geltend, er hätte aus medizinischen Gründen einen Anspruch auf Demobilisierung gehabt und habe auch das entsprechende Arztzeugnis eingereicht, sein Vorgesetzter habe dem jedoch keine Beachtung geschenkt (vgl. A3 S. 9). Auch in der nachfolgenden Anhörung erwähnte er den Community Service respektive den Nationaldienst, den er durch seine Arbeit in der Schulcafeteria absolviert habe (vgl. A15 S. 3 und 6). Er führte ferner aus, er habe vor einem speziellen Gericht erscheinen müssen, welches für Militärangehörige zuständig sei (vgl. A15 S. 7). Im Weiteren brachte er vor, diejenigen, die im Militärdienst seien, würden immer von den Vorgesetzten unterdrückt (vgl. A15 S. 7 und 9). Das SEM erwähnte diese Sachverhaltselemente respektive den vom Beschwerdeführer geltend gemachten militärischen Kontext in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort, und zwar weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen. Die entsprechenden Vorbringen sind indes als offensichtlich rechtserheblich zu qualifizieren, da die (glaubhafte) unbewilligte Entfernung aus dem aktiven Militärdienst in Eritrea regelmässig eine asylbeachtliche Verfolgung nach sich zieht (vgl. die konstante diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, so beispielsweise das Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1). Bei dieser Sachlage wäre das SEM daher verpflichtet gewesen, die vorstehend erwähnten, für das Asylverfahren relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Militärdienstleistung vollständig und korrekt in der Sachverhaltszusammenfassung aufzuführen, gegebenenfalls vorab Überlegungen zur Frage der Glaubhaftigkeit anzustellen und/oder weitere Abklärungen zu tätigen und die vollständigen wesentlichen Sachverhaltsvorbringen sodann in den Erwägungen angemessen zu prüfen und zu würdigen. Indem das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht alle wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat, hat es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Daraus resultierte zwangsläufig eine ungenügende Prüfung respektive Entscheidbegründung, indem sich das SEM in seinen Erwägungen nicht mit allen wesentlichen Parteivorbringen auseinandergesetzt hat. Damit hat das SEM im Ergebnis den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 8 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt, dass bei seiner Verletzung der betreffende Entscheid grundsätzlich aufzuheben ist, unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht. Aus prozessökonomischen Gründen ist allerdings eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Die festgestellte Verletzung darf sodann nicht schwerwiegender Natur sein, und die fehlende Entscheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden können (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung gleich mehrfach den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und darüber hinaus die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt hat. Diese Gehörsverletzung muss als schwerwiegend bezeichnet werden, zumal aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um ein Versehen handelte. Ausserdem hat das SEM seine Unterlassungen auch in der Vernehmlassung vom 18. Januar 2016 nicht korrigiert; dies ungeachtet dessen, dass in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe sich seit dem Jahr 2004 im Militärdienst befunden, habe vor einem Militärgericht erscheinen müssen und habe sich ohne Erlaubnis von seiner Dienststelle entfernt. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es demnach im vorliegenden Fall als angebracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur formell korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1-3 beantragt wurde. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 10 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 11.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich deren Dispositivziffern 1-3 beantragt wurde. Die Sache wird zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8350/2015/pjn Urteil vom 27. April 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 30. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Zoba Gash Barka), verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am 12. Januar 2014 und gelangte zunächst in den Sudan, von wo aus er nach Libyen und von dort mit dem Schiff nach Italien gereist sei. Am 1. Juli 2014 sei er illegal von Italien herkommend in die Schweiz eingereist. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach, wurde dort am 7. Juli 2014 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. Mai 2015 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in die Schweiz gekommen, weil er frei und ohne Stress leben wolle. Er habe in Eritrea im Rahmen des Nationaldienstes in der Cafeteria einer Hochschule (E._______ College) arbeiten müssen, obwohl er einen Hochschulabschluss habe. Ausserdem sei er mit seinem dortigen Vorgesetzten, einem ehemaligen Freiheitskämpfer, nicht klar gekommen. Aufgrund seiner Hämorrhoiden hätte er eigentlich demobilisiert werden sollen, aber das von ihm vorgelegte Arztzeugnis sei von seinem Vorgesetzten nicht beachtet worden. In der Cafeteria hätten sie jeweils die Speiseresten nach Gewicht und gegen Quittung an Private verkauft. Im Jahr 2013 sei er von seinem Vorgesetzten beschuldigt worden, dabei falsch gewogen respektive keine Quittung ausgestellt zu haben. Er sei angeklagt und vor ein Sondergericht gestellt worden. In der Folge sei er zwar freigesprochen worden, habe aber eine Verwarnung erhalten: Man habe ihm mitgeteilt, wenn er in Zukunft auch nur erneut angeklagt würde, müsse er eine sechsmonatige Haftstrafe antreten. Dies habe ihm Sorgen bereitet, da er in der Cafeteria im Bereich Finanzen und Administration tätig gewesen sei und es im Finanzbereich regelmässig zu Unregelmässigkeiten komme. Da er ohnehin Probleme mit seinem Vorgesetzten gehabt habe, habe ihn diese Situation belastet, weil er befürchtet habe, erneut zu Unrecht beschuldigt zu werden. Er habe daher seine Arbeit sehr gründlich erledigt und zur Sicherheit immer Kopien für sich gemacht. Aus Angst vor weiteren Problemen sowie aufgrund der Tatsache, dass er nicht weiter unfreiwillig in der Cafeteria arbeiten wollte, habe er sich nach dem Freispruch Ende 2013 zur Ausreise entschlossen. Nach den Weihnachtsferien sei er dann am 12. Januar 2014 zusammen mit einem Arbeitskollegen geflüchtet. Zuerst sei er mit dem Auto nach Forto-Sawa gefahren, wobei er unterwegs in Barentu seinen Kollegen getroffen habe. Von Forto-Sawa seien sie dann in der Nacht zu Fuss nach Shelabob, Sudan, gegangen und danach in einem Lastwagen nach Kassala gefahren. Dort sei er vom Roten Kreuz nach Wedi Sherife gebracht worden. Anschliessend sei er via Libyen und Italien in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr nach Eritrea müsse er befürchten, inhaftiert zu werden, weil er seine Arbeitsstelle unerlaubterweise verlassen habe. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, einen Angestelltenausweis des (...) sowie ein Schuldiplom zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. November 2015 - eröffnet am 1. Dezember 2015 - fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien teils nicht asylrelevant, teils nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Dezember 2015 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2015, eine Vollmacht vom 15. Dezember 2015, ein EasyTrack-Ausdruck (Zustellungsnachweis) sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 16. Dezember 2015. D. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen ist. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die nicht vollziehbare Wegweisung - alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugspunktes (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren) ist daher unzulässig, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen, massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2, und BVGE 2007/24 E. 2). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das gegen ihn geführte Gerichtsverfahren ergäben sich keine Hinweise darauf, dass er im geltend gemachten Zusammenhang seitens der eritreischen Behörden in absehbarer Zukunft staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Diese Einschätzung werde bestätigt durch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nach dem gerichtlichen Freispruch bis zu seiner Ausreise friedlich gelebt habe. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer mache sodann geltend, er habe Eritrea illegal verlassen. Diese geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe müssten von ihm jedoch bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Die Tatsache, dass es nur beschränkte legale Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea gebe, führe nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreiseumständen seien indessen unglaubhaft. Insbesondere erscheine das Vorbringen, wonach er die Grenze zwischen Eritrea und Sudan zu Fuss überquert habe und dabei keinerlei Probleme gehabt habe, im eritreischen Kontext als nicht nachvollziehbar. Zudem habe er sich in Bezug auf die Fortbewegungsart widersprochen (zu Fuss vs. Auto). Er habe ausserdem widersprüchliche Angaben gemacht in Bezug auf die Frage, wo er sich aufgehalten habe, als er von der Ausreiseabsicht seiner Ehefrau erfahren habe. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea nicht glaubhaft. Damit sei es ihm nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. Insgesamt erfüllten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei. 6.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gegen seinen Willen, im Rahmen einer Art Militärdienstes, in einer Cafeteria arbeiten müssen. Er habe für unbestimmte Zeit Zwangsarbeit bei niedrigem Lohn leisten müssen, wobei die Stelle nicht seinen Fähigkeiten entsprochen habe. Wegen Auseinandersetzungen mit dem Vorgesetzten, einem Militäroffizier, sei er grundlos vor ein Militärgericht gestellt worden. In der Folge sei er bedingt freigesprochen worden. Hätte er in Zukunft erneut vor Gericht erscheinen müssen, hätte er sechs Monate Haft riskiert. Das SEM habe die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht richtig verstanden oder falsch interpretiert. Er habe durchaus begründete Furcht, in Zukunft von seinem Vorgesetzten ungerechtfertigt angeklagt und schikaniert oder anderweitigen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Seine Vorbringen seien daher asylrelevant. In Bezug auf die Frage der illegalen Ausreise wird in der Beschwerde vorgebracht, der Personalausweis des Beschwerdeführers habe in Eritrea die Funktion eines Passierscheins. Er habe die Weihnachtsferien dazu benutzt, sich von seiner Arbeitsstelle zu entfernen. Es sei mit Blick auf die Gesamtumstände nicht wesentlich, ob er zu Fuss nach Kassala gegangen oder von Shelabob nach Kassala mit dem Auto gefahren sei. Er habe seine Aussage in der Anhörung vervollständigt und ergänzt. Das SEM habe selbst dargelegt, dass die legale Ausreise aus Eritrea nur schwer möglich sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2004 im Militär- respektive Nationaldienst gewesen und habe sich ohne Erlaubnis von seiner Dienststelle entfernt. Er habe sein Heimatland nur unter Umgehung der eritreischen Grenzkontrollen verlassen können. Es lägen somit subjektive Nachfluchtgründe vor. Anzufügen sei, dass es gemäss dem Bericht des European Asylum Support Office vom Mai 2015 zahlreichen Menschen gelinge, trotz strenger Bewachung der Grenzen illegal aus Eritrea auszureisen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten illegal ausgereiste eritreische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr ins Heimatland mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Daher erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und es lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. 7. 7.1 In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, das SEM habe die Asylgründe des Beschwerdeführers, namentlich seine Vorbringen in Bezug auf seine Tätigkeit im Rahmen des Militärdienstes und seine Anklage vor einem Militärgericht, nicht richtig verstanden oder zumindest falsch interpretiert. Dieses Vorbringen ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen unter E. 4 als sinngemässe Rüge der Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht respektive der Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nachfolgend vorab zu behandeln. 7.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 7.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach Aussagen machte, welche darauf schliessen lassen, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea im aktiven Militär- respektive Nationaldienst befand. In der Befragung im EVZ brachte er diesbezüglich vor, er habe die Schule im Jahr 2008 beendet und sei anschliessend bis im Jahr 2014 in E._______ im Militärdienst gewesen, wo er für die Schulkantine verantwortlich gewesen sei. Am 12. Januar 2014 sei er dann ausgereist (vgl. A3 S. 4 und 5). Zudem erwähnte er, er habe aufgrund einer Anklage gegen ihn vor einem Spezialgericht erscheinen müssen (vgl. A3 S. 8). Er machte ausserdem geltend, er hätte aus medizinischen Gründen einen Anspruch auf Demobilisierung gehabt und habe auch das entsprechende Arztzeugnis eingereicht, sein Vorgesetzter habe dem jedoch keine Beachtung geschenkt (vgl. A3 S. 9). Auch in der nachfolgenden Anhörung erwähnte er den Community Service respektive den Nationaldienst, den er durch seine Arbeit in der Schulcafeteria absolviert habe (vgl. A15 S. 3 und 6). Er führte ferner aus, er habe vor einem speziellen Gericht erscheinen müssen, welches für Militärangehörige zuständig sei (vgl. A15 S. 7). Im Weiteren brachte er vor, diejenigen, die im Militärdienst seien, würden immer von den Vorgesetzten unterdrückt (vgl. A15 S. 7 und 9). Das SEM erwähnte diese Sachverhaltselemente respektive den vom Beschwerdeführer geltend gemachten militärischen Kontext in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort, und zwar weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen. Die entsprechenden Vorbringen sind indes als offensichtlich rechtserheblich zu qualifizieren, da die (glaubhafte) unbewilligte Entfernung aus dem aktiven Militärdienst in Eritrea regelmässig eine asylbeachtliche Verfolgung nach sich zieht (vgl. die konstante diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, so beispielsweise das Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1). Bei dieser Sachlage wäre das SEM daher verpflichtet gewesen, die vorstehend erwähnten, für das Asylverfahren relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Militärdienstleistung vollständig und korrekt in der Sachverhaltszusammenfassung aufzuführen, gegebenenfalls vorab Überlegungen zur Frage der Glaubhaftigkeit anzustellen und/oder weitere Abklärungen zu tätigen und die vollständigen wesentlichen Sachverhaltsvorbringen sodann in den Erwägungen angemessen zu prüfen und zu würdigen. Indem das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht alle wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat, hat es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Daraus resultierte zwangsläufig eine ungenügende Prüfung respektive Entscheidbegründung, indem sich das SEM in seinen Erwägungen nicht mit allen wesentlichen Parteivorbringen auseinandergesetzt hat. Damit hat das SEM im Ergebnis den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
8. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt, dass bei seiner Verletzung der betreffende Entscheid grundsätzlich aufzuheben ist, unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht. Aus prozessökonomischen Gründen ist allerdings eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Die festgestellte Verletzung darf sodann nicht schwerwiegender Natur sein, und die fehlende Entscheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden können (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung gleich mehrfach den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und darüber hinaus die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt hat. Diese Gehörsverletzung muss als schwerwiegend bezeichnet werden, zumal aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um ein Versehen handelte. Ausserdem hat das SEM seine Unterlassungen auch in der Vernehmlassung vom 18. Januar 2016 nicht korrigiert; dies ungeachtet dessen, dass in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe sich seit dem Jahr 2004 im Militärdienst befunden, habe vor einem Militärgericht erscheinen müssen und habe sich ohne Erlaubnis von seiner Dienststelle entfernt. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es demnach im vorliegenden Fall als angebracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur formell korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1-3 beantragt wurde. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich deren Dispositivziffern 1-3 beantragt wurde. Die Sache wird zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: