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E-2319/2015

E-2319/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte über B._______, C._______ und D._______ am 26. Februar 2015 in die Schweiz; am gleichen Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ um Asyl nach. Ebenfalls gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen worden sei. Als Rechtsvertretung wurde ihm die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich bestellt. Am 4. März 2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner von der Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertreterin zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A13). Am 19. März 2015 fand - ebenfalls im Beisein seiner Rechtsvertreterin - die Anhörung zu seinen Asylgründen statt (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A17). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, da er nicht gut in der Schule gewesen sei, habe er die (...) und die (...) Klasse wiederholen beziehungsweise habe er ab der (...) Klasse die (...) in F._______ besuchen müssen. Seinen letzten gültigen Schülerausweis habe er nach der (...) Klasse im (...) beziehungsweise (...) erhalten. Dieser sei bei einem elektrischen Zwischenfall bei ihm Zuhause im (...) verbrannt. Am Anfang des Schuljahres in F._______, im (...), sei er der Schule für drei Tage unentschuldigt ferngeblieben, da er seine Familie in G._______ besucht habe. Als er in die Schule habe zurückkehren wollen, sei er von der Schule verwiesen worden. Daraufhin sei er zu seiner Familie zurückgekehrt. Wenige Tage später, am (...), sei in seinem Dorf eine Razzia durchgeführt worden. Dabei seien bewaffnete Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, seinen Schülerausweis vorzuweisen. In der Folge hätten sie ihn und andere junge Männer auf einen Lastwagen gezwungen, der sie zu einer militärischen Einrichtung hätte bringen sollen. Auf der Fahrt dorthin sei er bei einem Fluss vom Wagen gesprungen und in der folgenden Nacht zu Fuss illegal nach H._______ gelangt. Dort habe er erfahren, dass sein (...) inzwischen für (...) in Haft genommen worden sei. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, (...) selbst einmal für (...) in Haft gewesen zu sein, da er bei einer Arbeit, die er hätte verrichten sollen, nicht vor Ort gewesen sei. B. Am 30. März 2015 wurde der Rechtsvertretung ein Entwurf der vorliegend angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme übergeben. Mit Schreiben vom 31. März 2015 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Stellung. C. Mit Verfügung vom 1. April 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch indes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, hingegen lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. D. Gegen die Verfügung des SEM vom 1. April 2015 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer verschiedene Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation in Eritrea zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz auf, zur Beschwerde vom 13. April 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. E.b Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 stellte die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen fest, es lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. E.c Mit Replik vom 26. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 Stellung. F. Mit Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton J._______ zugewiesen. G. G.a Mit Eingabe vom 23. September 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin nach Art. 110a AsylG beizuordnen und liess eine aktualisierte Kostennote sowie einen Auszug aus einem Bericht der Vereinten Nationen, UN-Nr. A/HRC/32/CRP.1, einreichen. G.b Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 reichte er dem Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung nach. G.c Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a AsylG ab. G.d Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung betreffend Ablehnung des Gesuchs um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sei in Wiedererwägung zu ziehen. G.e Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht dieses Wiedererwägungsgesuch ab. H. Mit Eingabe vom 3. November 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere - seinen (...) betreffende - Beweismittel, so eine (...)-Karte inklusive einer sinngemässen Übersetzung in die deutsche Sprache, eine Entlassungsbescheinigung aus dem militärischen Teil des Militärdiensts vom (...) sowie eine Vorladung des Verteidigungsministeriums vom (...), inklusive einer sinngemässen Übersetzung in die deutsche Sprache, ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

E. 3 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). In Bezug auf die vom SEM gestützt auf Art. 27 AsylG i.V.m. Art. 21 und 22 AsylV1 verfügte Kantonszuweisung vom 4. Juni 2015 ist festzuhalten, dass diese - entgegen der in der Eingabe vom 28. Oktober 2016 vertretenen Meinung des Beschwerdeführers - praxisgemäss nicht gleichbedeutend mit einem Wechsel in das erweiterte Verfahren ist. Da auch sonst aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden wäre - vielmehr das SEM grundsätzlich gar nicht befugt ist, während eines hängigen Beschwerdeverfahrens einen Wechsel vom Testphasen- ins erweiterte Verfahren anzuordnen - bildet die Testphasenverordnung Grundlage für das vorliegende Verfahren. Das Asylgesetz findet auf das Asylverfahren im Rahmen von Testphasen Anwendung, sofern die Testphasenverordnung in Bezug auf die Ausgestaltung des erstinstanzlichen Asylverfahrens und des Wegweisungsverfahrens nichts Abweichendes vorsieht (Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 7 TestV).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend für die Glaubhaftmachung ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Für die Glaubhaftmachung reicht es insgesamt nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2.3 jeweils m.w.H).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er mit anderen Männern zusammen bei einer Razzia von militärischen Einheiten abgeführt worden sei. Sodann sei er weder militärisch registriert noch von den Behörden kontaktiert oder vorgeladen worden. Bei diesen Ereignissen habe es sich demnach nicht um eine gezielt gegen seine Person gerichtete Massnahme gehandelt. Entsprechend handle es sich auch nicht um eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes.

E. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen, in Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung definierten Voraussetzungen (vorab in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) sei vorliegend sehr wohl davon auszugehen, dass die mit der Dienstpflicht betrauten Behörden mit dem Beschwerdeführer konkret in Kontakt getreten seien, wobei auch zweifelsohne ersichtlich geworden sei, dass er hätte rekrutiert werden sollen und er sich dieser Rekrutierung entzogen habe. Dass die Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als Verletzung der Dienstpflicht verstanden hätten, sei durch die Verhaftung seines (...) signalisiert worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne es nicht darauf ankommen, ob die Razzia durch die militärische Einheit - beim Beschwerdeführer zu Hause - zufällig oder geplant durchgeführt worden sei. Entscheidend sei, ob durch den Kontakt ersichtlich geworden sei, dass der Beschwerdeführer habe rekrutiert werden sollen, und ob er sich der Rekrutierung entzogen habe. Beides treffe in casu zu. Wie der Kontakt entstanden sei, sei unerheblich. Erwähnenswert sei indes, dass es gemäss Berichten der SFH äusserst unwahrscheinlich sei, dass ein Schulverweis von den eritreischen Militärbehörden lange unbemerkt bleibe. Vielmehr würden Jugendliche von den lokalen Behörden, entsprechend den Angaben, die sie von den Schulen erhalten würden, einberufen. Zusätzlich würden Militär und Polizei regelmässig sogenannte Giffas (Round-ups) durchführen. Mithin sei es durchaus mit der Realität zu vereinbaren, dass die Verwaltung von G._______ von der Schuldispensation des Beschwerdeführers durch andere Behörden erfahren und die Soldaten zu ihm nach Hause geschickt habe. In der Folge sei der Beschwerdeführer zwecks Rekrutierung angehalten worden. Die Voraussetzungen zur Begründung der "Asyleigenschaft" im Sinne des Grundsatzurteils seien damit erfüllt.

E. 5.3 Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 führte das SEM aus, der Aufgriff des Beschwerdeführers anlässlich einer Razzia sei nie in Frage gestellt worden. Er sei jedoch weder vor, während noch nach seinem Aufgriff von den militärischen Behörden namentlich registriert worden. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung angegeben, weder ein entsprechendes Aufgebot erhalten zu haben noch hätten seine Eltern eine Einwilligungserklärung unterschrieben. Folglich gehe das SEM weder von einem konkreten Behördenkontakt aus noch leite es aus dem informellen Kontakt mit den Militärbehörden anlässlich der Razzia eine begründete Furcht vor Bestrafung vor der Ausreise ab. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der durch die Rechtsvertretung dargelegte Sachverhalt bezüglich des Vorweisens des Schülerausweises während der Razzia den Aussagen des Beschwerdeführers widerspreche. So habe die Rechtsvertretung in der Beschwerde ausgeführt, die Soldaten hätten den Beschwerdeführer abgeführt, weil sein Schülerausweis nicht mehr gültig gewesen sei. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer zuvor angegeben, den Ausweis letztmals im (...) beziehungsweise (...) erhalten gehabt zu haben. Im (...) habe es dann zu Hause einen elektrischen Zwischenfall gegeben und der Ausweis und die Zeugnisse seien verbrannt. Gemäss diesen Aussagen habe der Beschwerdeführer den militärischen Behörden somit keinen Ausweis und keine Zeugnisse vorzeigen können. Was die Ausführung betreffe, wonach die eritreischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als Verletzung der Dienstpflicht verstanden hätten, was sich aus der Verhaftung des (...) ergebe, sei ergänzend anzufügen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, sein (...) sei verhaftet worden, weil er nach der Razzia vom Fahrzeug gesprungen und dann illegal ausgereist sei. Dass die Verhaftung des (...) nichts mit einer Verletzung der Dienstpflicht zu tun gehabt habe, ergebe sich auch aus der nur kurzen, bloss eintägigen Haftdauer. Diese kurze Haftdauer stehe zudem im Widerspruch zu den in der Beilage 4 Punkt 3.3 der Beschwerde (Anmerkung Gericht: Themenpapier der SFH: Eritrea: Wehrdienst und Desertation vom 23. Februar 2009) genannten Strafen für Angehörige von Deserteuren und Refraktären.

E. 5.4 Mit Replik vom 26. Mai 2015 führte der Beschwerdeführer aus, die Berichtigung des Sachverhalts, wonach sein Schülerausweis bei einem elektrischen Zwischenfall verbrannt sei, werde nicht beanstandet. Dieses Sachverhaltselement vermöge das Ergebnis der rechtlichen Würdigung indes nicht zu ändern. So sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer im (...) von der (...) in F._______ verwiesen worden sei, beim Beschwerdeführer am (...) zu Hause eine Razzia durchgeführt und er in der Folge von den eritreischen Behörden zwecks Rekrutierung abgeführt worden sei sowie, dass er zu diesem Zeitpunkt über keinen gültigen Schülerausweis mehr verfügt habe. Mithin sei die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betraute Behörde mit dem Beschwerdeführer - wohlbemerkt bei ihm zu Hause - konkret in Kontakt getreten. Warum es sich hierbei um keinen konkreten Behördenkontakt beziehungsweise einen "informellen Kontakt" gehandelt haben solle, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen sei sehr unwahrscheinlich, dass der Besuch der eritreischen Militärbehörden - wenige Tage nachdem der Beschwerdeführer der Schule verwiesen worden sei - zufällig gewesen sei. Was die kurze Haftdauer des (...) betreffe, sei nicht ersichtlich, inwiefern diese - wie vom SEM ausgeführt - im Widerspruch zu den beigelegten SFH-Recherchen stehen sollte, zumal die Berichte keine konkreten Angaben zur Dauer enthielten. Die wenigen Quellen, die in Bezug auf Eritrea vorhanden seien, würden übereinstimmend davon ausgehen, dass Eltern und andere Verwandte von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern bestraft würden. Vor dem Hintergrund, dass in Eritrea rechtliche Verhältnisse und eine militärische oder zivile Ordnung nicht vorhanden sowie Bestechung oder Protektion verbreitet sei, könne es viele Gründe haben, warum der (...) des Beschwerdeführers bis anhin nur eine (...) Haftstrafe habe verbüssen müssen. Sodann habe der Beschwerdeführer die Inhaftierung nicht nur mit der illegalen Ausreise begründet, sondern auch damit, dass er vom Fahrzeug gesprungen und geflohen sei. Indem er vom Fahrzeug gesprungen sei, habe er sich schliesslich der Dienstpflicht entzogen. Mit Eingabe vom 23. September 2016 aktualisierte der Beschwerdeführer den Sachverhalt dahingehend, dass sich sein (...) immer noch im Nationaldienst befände, indes vom zivilen Teil wieder in den militärischen überführt worden sei. Dies sei eine Bestrafung dafür, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Flucht und illegale Ausreise der Dienstpflicht entzogen habe. Da sein (...) (...) sei, stelle dies eine besondere Härte dar. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er mit Eingabe vom 3. November 2016 mehrere Beweismittel ein.

E. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 klar, dass die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig sei, und demnach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich alleine, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. ebd. E. 5), In Bezug auf Eritrea geht das Bundesverwaltungsgericht, in Fortsetzung der Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), davon aus, dass in Eritrea die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng und politisch motiviert ist. Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4 ff.; bestätigt u.a. in Urteil des BVGer D-4449/2015 vom 22. September 2016 E. 5.2.2; E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1; E-6642/2006 vom 29. September 2009 E. 6). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung ist gemäss dieser Praxis dann begründet, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person rekrutiert werden sollte. Ist ein solcher Kontakt erfolgt und entzieht sich die betroffene Person in der Folge der Rekrutierung, muss davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht verstanden wird. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 f.).

E. 6.2 Nachgehend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen konkreten Kontakt mit den Behörden im oben dargelegten Sinne glaubhaft machen konnte. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das SEM den Aufgriff des Beschwerdeführers durch Soldaten im Rahmen einer Razzia nicht in Frage stellte. Auch das Bundesverwaltungsgericht erkennt, was diesen Aufgriff und die Flucht vom Lastwagen betrifft, hinreichende Realkennzeichen (z.B. A17 F35, F43, F50; zu Realkennzeichen siehe Revital Ludewig, Daphna Tavor, Sonja Baumer: Zwischen Wahrheit und Lüge, in: Justice - Justiz - Giustizia 2012/2, S. 10 f.), weshalb es keine Gründe sieht, um an den diesbezüglichen Sachverhaltselementen zu zweifeln. Als entscheidend erweist sich im vorliegenden Kontext allerdings die Frage, ob der Aufgriff des Beschwerdeführers zusammen mit einer Vielzahl an weiteren Personen im Rahmen eines willkürlich durchgeführten Round-ups geschah, wovon das SEM ausgeht, oder ob er - wie von ihm vorgebracht - bei ihm zu Hause stattfand und mit seinem Schulverweis in Zusammenhang gestanden habe, womit die Polizisten gezielt nach ihm gesucht hätten, was das SEM - zumindest implizit - anzweifelt. Diesbezüglich stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es den entsprechenden Erzählungen des Beschwerdeführers nicht nur weitgehend an Realkennzeichen fehlt, sondern sich auch diverse Unstimmigkeiten ergaben. Zum einen erstaunt es, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die genaue Anzahl der Soldaten, welche ihn zu Hause aufgesucht hätten, zu benennen, sondern bei der BzP angab, es seien vier Personen (vgl. A13 S. 8) gewesen, bei der Anhörung dann nicht mehr wusste, ob es drei oder vier Personen gewesen seien (A17 F33). Zum anderen fielen weder die Angaben zu den Umständen rund um die Schule noch zum Schülerausweis schlüssig aus. So gab der Beschwerdeführer bei der BzP an, er habe sowohl die (...) als auch die (...) Klasse wiederholen müssen, um später auszuführen, ab der (...) Klasse hätte er in die (...) gehen sollen, indes sei er "kurz davor" für (...) zu seiner Familie gegangen und daraufhin von der Schule verwiesen worden (vgl. A13, S. 4). Während er bei der BzP noch angegeben hatte, bis zur (...) Klasse habe er die Schule in F._______ besucht, gab er dem widersprechend bei der Anhörung zu Protokoll, bis zur (...) Klasse sei er in G._______ in die Schule gegangen und ab der (...) Klasse habe man in die (...), welche in F._______ gewesen sei, gehen müssen (A 17 F12 f.). Die (...) habe er angefangen, dann sei er aber nach Hause gegangen und in der Folge von der Schule verwiesen worden. Dies sei (...) gewesen (A 17 F12, F14). Auf Beschwerdeebene gelingt es dem Beschwerdeführer nicht diese Ungereimtheiten aufzulösen; vielmehr widerspricht er sich weiter. So habe er einzig die (...) Klasse wiederholen müssen und sei im (...) auf die (...) in F._______ geschickt worden, wobei er im (...) von der Schule verwiesen worden sei (vgl. Beschwerde vom 13. April 2015, S. 3). Somit ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nur unklar, ob er die (...) Klasse überhaupt je besucht hat, sondern auch, wenn ja, in welchem Jahr er in die (...) eingetreten und wie lange er insgesamt dort gewesen wäre. Am Schulverweis von der (...) in F._______ sind entsprechend Zweifel angebracht, zumal auch die Begründung des Beschwerdeführers auf die Frage, weshalb er den letzten Ausweis am Ende der (...) Klasse und nicht zu Beginn der (...) Klasse erhalten habe, nicht überzeugend ausfällt. Er hatte diesbezüglich angegeben, den Schülerausweis erhalte man nicht am Anfang, sondern immer erst am Ende des Schuljahres, da man sonst bei allfälligen Kontrollen immer einen Ausweis vorzuzeigen und keine Probleme hätte, die Schule abzubrechen oder zu schwänzen (A17 F68). Auch die Unstimmigkeiten, die den Schülerausweis des Beschwerdeführers an sich betreffen, hat das SEM zu Recht erkannt (vgl. Vernehmlassung vom 6. Mai 2015, S. 2). So ist die Aussage des Beschwerdeführers, der Schülerausweis sei bei einem elektrischen Zwischenfall verbrannt (vgl. A13 S. 6), nicht mit der deutlichen Aussage in der Beschwerde, wonach er den Schülerausweis habe vorzeigen müssen und weil dieser nicht mehr gültig gewesen sei, sei er abgeführt worden (vgl. Beschwerde vom 13. April 2015, S. 3), in Übereinstimmung zu bringen. Darüber hinaus ergaben sich auch diesbezüglich zeitliche Ungereimtheiten (vgl. A13 S. 6; A17 F8, F24 ff.; Beschwerde vom 13. April 2015, S. 3). Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer zwar, darzulegen, dass er bei einer Razzia aufgegriffen wurde, aufgrund der Summe der aufgezeigten Ungereimtheiten ist indes davon auszugehen, dass dieser Aufgriff in einem anderen als dem vom Beschwerdeführer dargelegten Kontext geschah. Insbesondere erachtet das Gericht weder als erwiesen noch als glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdeführer nach einem Schulverweis von den Soldaten gezielt aufgesucht worden ist noch, dass er während der durchgeführten Razzia inmitten der weiteren 35 bis 40 Personen erkannt worden wäre, zumal er weder namentlich registriert worden sei noch bereits ein Aufgebot erhalten habe (A17 F39 ff.). Die Aussage des Beschwerdeführers, die Verhaftung seines (...) sei in erster Linie auf seine illegale Ausreise zurückzuführen (A17 F53, F65) bestätigt die Einschätzung, dass er nicht überwiegend wahrscheinlich aufgrund einer allfälligen Dienstverweigerung erfasst worden ist, womit es sich erübrigt, weiter auf die Gründe der Verhaftung seines (...) und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel einzugehen. Ein konkreter Kontakt mit den Militärbehörden, aus dem erkennbar geworden wäre, dass der Beschwerdeführer hätte rekrutiert werden sollen, ist zusammenfassend nicht glaubhaft gemacht.

E. 6.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, asylrechtlich relevante Vorfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 gutgeheissen hat und nicht von einer Veränderung in seinen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2319/2015 Urteil vom 19. Januar 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte über B._______, C._______ und D._______ am 26. Februar 2015 in die Schweiz; am gleichen Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ um Asyl nach. Ebenfalls gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen worden sei. Als Rechtsvertretung wurde ihm die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich bestellt. Am 4. März 2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner von der Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertreterin zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A13). Am 19. März 2015 fand - ebenfalls im Beisein seiner Rechtsvertreterin - die Anhörung zu seinen Asylgründen statt (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A17). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, da er nicht gut in der Schule gewesen sei, habe er die (...) und die (...) Klasse wiederholen beziehungsweise habe er ab der (...) Klasse die (...) in F._______ besuchen müssen. Seinen letzten gültigen Schülerausweis habe er nach der (...) Klasse im (...) beziehungsweise (...) erhalten. Dieser sei bei einem elektrischen Zwischenfall bei ihm Zuhause im (...) verbrannt. Am Anfang des Schuljahres in F._______, im (...), sei er der Schule für drei Tage unentschuldigt ferngeblieben, da er seine Familie in G._______ besucht habe. Als er in die Schule habe zurückkehren wollen, sei er von der Schule verwiesen worden. Daraufhin sei er zu seiner Familie zurückgekehrt. Wenige Tage später, am (...), sei in seinem Dorf eine Razzia durchgeführt worden. Dabei seien bewaffnete Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, seinen Schülerausweis vorzuweisen. In der Folge hätten sie ihn und andere junge Männer auf einen Lastwagen gezwungen, der sie zu einer militärischen Einrichtung hätte bringen sollen. Auf der Fahrt dorthin sei er bei einem Fluss vom Wagen gesprungen und in der folgenden Nacht zu Fuss illegal nach H._______ gelangt. Dort habe er erfahren, dass sein (...) inzwischen für (...) in Haft genommen worden sei. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, (...) selbst einmal für (...) in Haft gewesen zu sein, da er bei einer Arbeit, die er hätte verrichten sollen, nicht vor Ort gewesen sei. B. Am 30. März 2015 wurde der Rechtsvertretung ein Entwurf der vorliegend angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme übergeben. Mit Schreiben vom 31. März 2015 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Stellung. C. Mit Verfügung vom 1. April 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch indes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, hingegen lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. D. Gegen die Verfügung des SEM vom 1. April 2015 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer verschiedene Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation in Eritrea zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz auf, zur Beschwerde vom 13. April 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. E.b Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 stellte die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen fest, es lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. E.c Mit Replik vom 26. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 Stellung. F. Mit Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton J._______ zugewiesen. G. G.a Mit Eingabe vom 23. September 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin nach Art. 110a AsylG beizuordnen und liess eine aktualisierte Kostennote sowie einen Auszug aus einem Bericht der Vereinten Nationen, UN-Nr. A/HRC/32/CRP.1, einreichen. G.b Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 reichte er dem Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung nach. G.c Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a AsylG ab. G.d Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung betreffend Ablehnung des Gesuchs um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sei in Wiedererwägung zu ziehen. G.e Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht dieses Wiedererwägungsgesuch ab. H. Mit Eingabe vom 3. November 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere - seinen (...) betreffende - Beweismittel, so eine (...)-Karte inklusive einer sinngemässen Übersetzung in die deutsche Sprache, eine Entlassungsbescheinigung aus dem militärischen Teil des Militärdiensts vom (...) sowie eine Vorladung des Verteidigungsministeriums vom (...), inklusive einer sinngemässen Übersetzung in die deutsche Sprache, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

3. Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). In Bezug auf die vom SEM gestützt auf Art. 27 AsylG i.V.m. Art. 21 und 22 AsylV1 verfügte Kantonszuweisung vom 4. Juni 2015 ist festzuhalten, dass diese - entgegen der in der Eingabe vom 28. Oktober 2016 vertretenen Meinung des Beschwerdeführers - praxisgemäss nicht gleichbedeutend mit einem Wechsel in das erweiterte Verfahren ist. Da auch sonst aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden wäre - vielmehr das SEM grundsätzlich gar nicht befugt ist, während eines hängigen Beschwerdeverfahrens einen Wechsel vom Testphasen- ins erweiterte Verfahren anzuordnen - bildet die Testphasenverordnung Grundlage für das vorliegende Verfahren. Das Asylgesetz findet auf das Asylverfahren im Rahmen von Testphasen Anwendung, sofern die Testphasenverordnung in Bezug auf die Ausgestaltung des erstinstanzlichen Asylverfahrens und des Wegweisungsverfahrens nichts Abweichendes vorsieht (Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 7 TestV). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend für die Glaubhaftmachung ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Für die Glaubhaftmachung reicht es insgesamt nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2.3 jeweils m.w.H). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er mit anderen Männern zusammen bei einer Razzia von militärischen Einheiten abgeführt worden sei. Sodann sei er weder militärisch registriert noch von den Behörden kontaktiert oder vorgeladen worden. Bei diesen Ereignissen habe es sich demnach nicht um eine gezielt gegen seine Person gerichtete Massnahme gehandelt. Entsprechend handle es sich auch nicht um eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen, in Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung definierten Voraussetzungen (vorab in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) sei vorliegend sehr wohl davon auszugehen, dass die mit der Dienstpflicht betrauten Behörden mit dem Beschwerdeführer konkret in Kontakt getreten seien, wobei auch zweifelsohne ersichtlich geworden sei, dass er hätte rekrutiert werden sollen und er sich dieser Rekrutierung entzogen habe. Dass die Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als Verletzung der Dienstpflicht verstanden hätten, sei durch die Verhaftung seines (...) signalisiert worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne es nicht darauf ankommen, ob die Razzia durch die militärische Einheit - beim Beschwerdeführer zu Hause - zufällig oder geplant durchgeführt worden sei. Entscheidend sei, ob durch den Kontakt ersichtlich geworden sei, dass der Beschwerdeführer habe rekrutiert werden sollen, und ob er sich der Rekrutierung entzogen habe. Beides treffe in casu zu. Wie der Kontakt entstanden sei, sei unerheblich. Erwähnenswert sei indes, dass es gemäss Berichten der SFH äusserst unwahrscheinlich sei, dass ein Schulverweis von den eritreischen Militärbehörden lange unbemerkt bleibe. Vielmehr würden Jugendliche von den lokalen Behörden, entsprechend den Angaben, die sie von den Schulen erhalten würden, einberufen. Zusätzlich würden Militär und Polizei regelmässig sogenannte Giffas (Round-ups) durchführen. Mithin sei es durchaus mit der Realität zu vereinbaren, dass die Verwaltung von G._______ von der Schuldispensation des Beschwerdeführers durch andere Behörden erfahren und die Soldaten zu ihm nach Hause geschickt habe. In der Folge sei der Beschwerdeführer zwecks Rekrutierung angehalten worden. Die Voraussetzungen zur Begründung der "Asyleigenschaft" im Sinne des Grundsatzurteils seien damit erfüllt. 5.3 Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 führte das SEM aus, der Aufgriff des Beschwerdeführers anlässlich einer Razzia sei nie in Frage gestellt worden. Er sei jedoch weder vor, während noch nach seinem Aufgriff von den militärischen Behörden namentlich registriert worden. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung angegeben, weder ein entsprechendes Aufgebot erhalten zu haben noch hätten seine Eltern eine Einwilligungserklärung unterschrieben. Folglich gehe das SEM weder von einem konkreten Behördenkontakt aus noch leite es aus dem informellen Kontakt mit den Militärbehörden anlässlich der Razzia eine begründete Furcht vor Bestrafung vor der Ausreise ab. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der durch die Rechtsvertretung dargelegte Sachverhalt bezüglich des Vorweisens des Schülerausweises während der Razzia den Aussagen des Beschwerdeführers widerspreche. So habe die Rechtsvertretung in der Beschwerde ausgeführt, die Soldaten hätten den Beschwerdeführer abgeführt, weil sein Schülerausweis nicht mehr gültig gewesen sei. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer zuvor angegeben, den Ausweis letztmals im (...) beziehungsweise (...) erhalten gehabt zu haben. Im (...) habe es dann zu Hause einen elektrischen Zwischenfall gegeben und der Ausweis und die Zeugnisse seien verbrannt. Gemäss diesen Aussagen habe der Beschwerdeführer den militärischen Behörden somit keinen Ausweis und keine Zeugnisse vorzeigen können. Was die Ausführung betreffe, wonach die eritreischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als Verletzung der Dienstpflicht verstanden hätten, was sich aus der Verhaftung des (...) ergebe, sei ergänzend anzufügen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, sein (...) sei verhaftet worden, weil er nach der Razzia vom Fahrzeug gesprungen und dann illegal ausgereist sei. Dass die Verhaftung des (...) nichts mit einer Verletzung der Dienstpflicht zu tun gehabt habe, ergebe sich auch aus der nur kurzen, bloss eintägigen Haftdauer. Diese kurze Haftdauer stehe zudem im Widerspruch zu den in der Beilage 4 Punkt 3.3 der Beschwerde (Anmerkung Gericht: Themenpapier der SFH: Eritrea: Wehrdienst und Desertation vom 23. Februar 2009) genannten Strafen für Angehörige von Deserteuren und Refraktären. 5.4 Mit Replik vom 26. Mai 2015 führte der Beschwerdeführer aus, die Berichtigung des Sachverhalts, wonach sein Schülerausweis bei einem elektrischen Zwischenfall verbrannt sei, werde nicht beanstandet. Dieses Sachverhaltselement vermöge das Ergebnis der rechtlichen Würdigung indes nicht zu ändern. So sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer im (...) von der (...) in F._______ verwiesen worden sei, beim Beschwerdeführer am (...) zu Hause eine Razzia durchgeführt und er in der Folge von den eritreischen Behörden zwecks Rekrutierung abgeführt worden sei sowie, dass er zu diesem Zeitpunkt über keinen gültigen Schülerausweis mehr verfügt habe. Mithin sei die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betraute Behörde mit dem Beschwerdeführer - wohlbemerkt bei ihm zu Hause - konkret in Kontakt getreten. Warum es sich hierbei um keinen konkreten Behördenkontakt beziehungsweise einen "informellen Kontakt" gehandelt haben solle, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen sei sehr unwahrscheinlich, dass der Besuch der eritreischen Militärbehörden - wenige Tage nachdem der Beschwerdeführer der Schule verwiesen worden sei - zufällig gewesen sei. Was die kurze Haftdauer des (...) betreffe, sei nicht ersichtlich, inwiefern diese - wie vom SEM ausgeführt - im Widerspruch zu den beigelegten SFH-Recherchen stehen sollte, zumal die Berichte keine konkreten Angaben zur Dauer enthielten. Die wenigen Quellen, die in Bezug auf Eritrea vorhanden seien, würden übereinstimmend davon ausgehen, dass Eltern und andere Verwandte von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern bestraft würden. Vor dem Hintergrund, dass in Eritrea rechtliche Verhältnisse und eine militärische oder zivile Ordnung nicht vorhanden sowie Bestechung oder Protektion verbreitet sei, könne es viele Gründe haben, warum der (...) des Beschwerdeführers bis anhin nur eine (...) Haftstrafe habe verbüssen müssen. Sodann habe der Beschwerdeführer die Inhaftierung nicht nur mit der illegalen Ausreise begründet, sondern auch damit, dass er vom Fahrzeug gesprungen und geflohen sei. Indem er vom Fahrzeug gesprungen sei, habe er sich schliesslich der Dienstpflicht entzogen. Mit Eingabe vom 23. September 2016 aktualisierte der Beschwerdeführer den Sachverhalt dahingehend, dass sich sein (...) immer noch im Nationaldienst befände, indes vom zivilen Teil wieder in den militärischen überführt worden sei. Dies sei eine Bestrafung dafür, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Flucht und illegale Ausreise der Dienstpflicht entzogen habe. Da sein (...) (...) sei, stelle dies eine besondere Härte dar. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er mit Eingabe vom 3. November 2016 mehrere Beweismittel ein. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 klar, dass die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig sei, und demnach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich alleine, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. ebd. E. 5), In Bezug auf Eritrea geht das Bundesverwaltungsgericht, in Fortsetzung der Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), davon aus, dass in Eritrea die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng und politisch motiviert ist. Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4 ff.; bestätigt u.a. in Urteil des BVGer D-4449/2015 vom 22. September 2016 E. 5.2.2; E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1; E-6642/2006 vom 29. September 2009 E. 6). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung ist gemäss dieser Praxis dann begründet, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person rekrutiert werden sollte. Ist ein solcher Kontakt erfolgt und entzieht sich die betroffene Person in der Folge der Rekrutierung, muss davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht verstanden wird. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 f.). 6.2 Nachgehend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen konkreten Kontakt mit den Behörden im oben dargelegten Sinne glaubhaft machen konnte. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das SEM den Aufgriff des Beschwerdeführers durch Soldaten im Rahmen einer Razzia nicht in Frage stellte. Auch das Bundesverwaltungsgericht erkennt, was diesen Aufgriff und die Flucht vom Lastwagen betrifft, hinreichende Realkennzeichen (z.B. A17 F35, F43, F50; zu Realkennzeichen siehe Revital Ludewig, Daphna Tavor, Sonja Baumer: Zwischen Wahrheit und Lüge, in: Justice - Justiz - Giustizia 2012/2, S. 10 f.), weshalb es keine Gründe sieht, um an den diesbezüglichen Sachverhaltselementen zu zweifeln. Als entscheidend erweist sich im vorliegenden Kontext allerdings die Frage, ob der Aufgriff des Beschwerdeführers zusammen mit einer Vielzahl an weiteren Personen im Rahmen eines willkürlich durchgeführten Round-ups geschah, wovon das SEM ausgeht, oder ob er - wie von ihm vorgebracht - bei ihm zu Hause stattfand und mit seinem Schulverweis in Zusammenhang gestanden habe, womit die Polizisten gezielt nach ihm gesucht hätten, was das SEM - zumindest implizit - anzweifelt. Diesbezüglich stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es den entsprechenden Erzählungen des Beschwerdeführers nicht nur weitgehend an Realkennzeichen fehlt, sondern sich auch diverse Unstimmigkeiten ergaben. Zum einen erstaunt es, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die genaue Anzahl der Soldaten, welche ihn zu Hause aufgesucht hätten, zu benennen, sondern bei der BzP angab, es seien vier Personen (vgl. A13 S. 8) gewesen, bei der Anhörung dann nicht mehr wusste, ob es drei oder vier Personen gewesen seien (A17 F33). Zum anderen fielen weder die Angaben zu den Umständen rund um die Schule noch zum Schülerausweis schlüssig aus. So gab der Beschwerdeführer bei der BzP an, er habe sowohl die (...) als auch die (...) Klasse wiederholen müssen, um später auszuführen, ab der (...) Klasse hätte er in die (...) gehen sollen, indes sei er "kurz davor" für (...) zu seiner Familie gegangen und daraufhin von der Schule verwiesen worden (vgl. A13, S. 4). Während er bei der BzP noch angegeben hatte, bis zur (...) Klasse habe er die Schule in F._______ besucht, gab er dem widersprechend bei der Anhörung zu Protokoll, bis zur (...) Klasse sei er in G._______ in die Schule gegangen und ab der (...) Klasse habe man in die (...), welche in F._______ gewesen sei, gehen müssen (A 17 F12 f.). Die (...) habe er angefangen, dann sei er aber nach Hause gegangen und in der Folge von der Schule verwiesen worden. Dies sei (...) gewesen (A 17 F12, F14). Auf Beschwerdeebene gelingt es dem Beschwerdeführer nicht diese Ungereimtheiten aufzulösen; vielmehr widerspricht er sich weiter. So habe er einzig die (...) Klasse wiederholen müssen und sei im (...) auf die (...) in F._______ geschickt worden, wobei er im (...) von der Schule verwiesen worden sei (vgl. Beschwerde vom 13. April 2015, S. 3). Somit ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nur unklar, ob er die (...) Klasse überhaupt je besucht hat, sondern auch, wenn ja, in welchem Jahr er in die (...) eingetreten und wie lange er insgesamt dort gewesen wäre. Am Schulverweis von der (...) in F._______ sind entsprechend Zweifel angebracht, zumal auch die Begründung des Beschwerdeführers auf die Frage, weshalb er den letzten Ausweis am Ende der (...) Klasse und nicht zu Beginn der (...) Klasse erhalten habe, nicht überzeugend ausfällt. Er hatte diesbezüglich angegeben, den Schülerausweis erhalte man nicht am Anfang, sondern immer erst am Ende des Schuljahres, da man sonst bei allfälligen Kontrollen immer einen Ausweis vorzuzeigen und keine Probleme hätte, die Schule abzubrechen oder zu schwänzen (A17 F68). Auch die Unstimmigkeiten, die den Schülerausweis des Beschwerdeführers an sich betreffen, hat das SEM zu Recht erkannt (vgl. Vernehmlassung vom 6. Mai 2015, S. 2). So ist die Aussage des Beschwerdeführers, der Schülerausweis sei bei einem elektrischen Zwischenfall verbrannt (vgl. A13 S. 6), nicht mit der deutlichen Aussage in der Beschwerde, wonach er den Schülerausweis habe vorzeigen müssen und weil dieser nicht mehr gültig gewesen sei, sei er abgeführt worden (vgl. Beschwerde vom 13. April 2015, S. 3), in Übereinstimmung zu bringen. Darüber hinaus ergaben sich auch diesbezüglich zeitliche Ungereimtheiten (vgl. A13 S. 6; A17 F8, F24 ff.; Beschwerde vom 13. April 2015, S. 3). Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer zwar, darzulegen, dass er bei einer Razzia aufgegriffen wurde, aufgrund der Summe der aufgezeigten Ungereimtheiten ist indes davon auszugehen, dass dieser Aufgriff in einem anderen als dem vom Beschwerdeführer dargelegten Kontext geschah. Insbesondere erachtet das Gericht weder als erwiesen noch als glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdeführer nach einem Schulverweis von den Soldaten gezielt aufgesucht worden ist noch, dass er während der durchgeführten Razzia inmitten der weiteren 35 bis 40 Personen erkannt worden wäre, zumal er weder namentlich registriert worden sei noch bereits ein Aufgebot erhalten habe (A17 F39 ff.). Die Aussage des Beschwerdeführers, die Verhaftung seines (...) sei in erster Linie auf seine illegale Ausreise zurückzuführen (A17 F53, F65) bestätigt die Einschätzung, dass er nicht überwiegend wahrscheinlich aufgrund einer allfälligen Dienstverweigerung erfasst worden ist, womit es sich erübrigt, weiter auf die Gründe der Verhaftung seines (...) und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel einzugehen. Ein konkreter Kontakt mit den Militärbehörden, aus dem erkennbar geworden wäre, dass der Beschwerdeführer hätte rekrutiert werden sollen, ist zusammenfassend nicht glaubhaft gemacht. 6.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, asylrechtlich relevante Vorfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 gutgeheissen hat und nicht von einer Veränderung in seinen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: