opencaselaw.ch

D-4449/2015

D-4449/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen gelangten gemäss Angaben der volljährigen Beschwerdeführerin am 28. Juli 2014 in die Schweiz, wo diese am selben Tag um Asyl ersuchte. Die minderjährige Tochter wurde im Gesuch der Mutter eingeschlossen. B. Die volljährige Beschwerdeführerin wurde durch das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) am 15. August 2014 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 17. Juni 2015 durch das SEM statt. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter drei oder vier Jahre bei ihrer Tante gelebt habe, bevor sie ihr Vater - als sie dreizehn Jahre alt gewesen sei - zu sich in den Sudan geholt habe. Nachdem sie im September 2009 geheiratet habe und schwanger geworden sei, sei ihr Ehemann nach Israel geflohen. Aufgrund ihres illegalen Aufenthaltsstatus, des Mangels an Rechten und der Misshandlungen am Arbeitsplatz habe sie sich entschlossen, den Sudan in Richtung der Schweiz zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 (Eröffnung am 22. Juni 2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 17. Juli 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 (Eröffnung am 28. Juli 2015) hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut. Die Beschwerdeführerinnen wurden zudem aufgefordert, das in der Beschwerdeschrift genannte Beweismittel (UNHCR-Flüchtlingsausweis) einzureichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht - nachdem keine Fürsorgebestätigung eingereicht worden war - die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, einen Kostenvorschuss von CHF 600.- zu bezahlen. G. Mit Schreiben vom 24. August 2015 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung ein. Begründet haben sie die Verspätung durch den Nichterhalt der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015. H. Am 27. August 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wiedererwägungsweise gutgeheissen. Zeitgleich wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen, welche eine solche am 9. September 2015 einreichte. I. Am 14. September 2015 wurde den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit zur Replik gegeben. Auf diese Möglichkeit verzichteten sie stillschweigend.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E.7.1).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung dieser Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.2 f.).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der volljährigen Beschwerdeführerin betreffend den Tod der Mutter und die Tatsache, dass sie ihr Vater, nachdem sie zirka vier Jahre bei der Tante gelebt habe, in den Sudan geholt habe, den Anforderungen des Asylgesetzes an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden. Gleichermassen seien die fehlende Aufenthaltsbewilligung im Sudan und die Misshandlungen am Arbeitsort zu bewerten, da sie sich diesen Schwierigkeiten durch eine Flucht/Wegzug nach Eritrea hätte entziehen können. Die Vorbringen zur illegalen Ausreise seien zudem vage und widersprüchlich ausgefallen, weshalb zu bezweifeln sei, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist sei. In dieser Hinsicht habe sie anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, nicht geglaubt zu haben, illegal ausgereist zu sein. Sie habe überdies nicht gewusst, wie sie und ihr Vater von Eritrea in den Sudan gereist seien und wie sie die eritreische Grenze überquert hätten. Im Gegensatz dazu habe sie bei der vertieften Anhörung Grenzorte bekanntgegeben und ausgeführt sie sei zu Fuss über die Grenze gegangen, ohne sich jedoch an besondere Ereignisse erinnern zu können. Dies sei erstaunlich, zumal ein solches Unterfangen ein einschneidendes Erlebnis in ihrem jungen Leben hätte sein müssen. Daher sei zu erwarten gewesen, dass sie die Erlebnisse, obwohl diese längere Zeit zurücklägen, etwas ausführlicher vorgetragen hätte. Es sei ihr schliesslich nicht gelungen, diesen Widerspruch überzeugend aufzulösen, zumal sie bereits an der BzP detailliert nach ihrer Reiseroute gefragt worden sei. Ferner sei - auch unter der Annahme, dass sie illegal ausgereist sei - ihre allfällige illegale Ausreise, in Anbetracht ihrer persönlichen Umstände zur Zeit der Ausreise, nicht als asylrelevant zu betrachten. Da sie im dreizehnten Lebensjahr gestanden sei und folglich offensichtlich nicht militärdienstpflichtig gewesen sei, habe sie keine begründete Furcht, dass die eritreischen Behörden ihre Ausreise als Akt politischer Opposition erachten würden.

E. 4.2 Auf diese Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass dem Alter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise nicht genügend Rechnung getragen worden sei. Sie sei damals erst dreizehn jährig gewesen und habe ihre Wahrnehmung vielmehr ihrem Vater gewidmet. Es sei deshalb sowohl glaubwürdig als auch nachvollziehbar, dass sie nicht auf die Ortschaften geachtet habe. Zudem sei sie nur aufgefordert worden, den Reiseweg von ihrem Heimatland bis in die Schweiz anzugeben. Eine detaillierte Befragung habe an der BzP nur in Bezug auf die Grenzüberquerung zum Sudan stattgefunden, jedoch nicht zur Reiseroute. Die Tatsache, dass sie an der Anhörung in der Lage gewesen sei, weitere Einzelheiten vorzubringen, sei mit den Gesprächen zu begründen, welche sie nach der BzP mit ihrer Tante geführt habe. Hierbei seien ihr neue Details eingefallen, die sie dann an der Anhörung vorgebracht habe. Eventualiter sei ihr zumindest die Flüchtlingseigenschafft anzuerkennen, denn auch wenn sie bei der Ausreise noch nicht militärdienstpflichtig gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass diese nicht als Akt politischer Opposition erachtet werde. Da sie heute im militärdienstfähigen Alter sei, wäre sie einer massiven Bestrafung und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt.

E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Davon sei sie trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeit aus Eritrea nicht entbunden.

E. 5 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der Vorinstanz an, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, begründen das frühzeitige Ableben der Mutter und die Umsiedlung in den Sudan mit dem Vater die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Gleichermassen sind die Misshandlungen am Arbeitsplatz und der Mangel an Rechten aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung im Sudan zu beurteilen. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Asylrelevanz dieser Gründe in der Beschwerdeschrift nicht weiter dargetan wurde, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Überdies ist der Sudan weder Heimat- noch Herkunftsstaat im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 5.2 Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, dass die volljährige Beschwerdeführerin bei einer Wiedereinreise nach Eritrea in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre, weil sie sich im militärdienstpflichtigen Alter befindet.

E. 5.2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11, E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann.

E. 5.2.2 Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts hat sich in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2006 Nr. 3 mit der Praxis der eritreischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen und Dienstverweigerern auseinandergesetzt. Dabei hielt sie fest, die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion sei begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Ein solcher Kontakt sei dann anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst gestanden habe und desertiert sei. Darüber hinaus sei jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar werde, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Personen, die ihren Dienst noch nicht geleistet hätten, ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, würden zumindest theoretisch nicht bestraft. Zur Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG reiche es sodann nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter sei und fürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (EMARK 2006 Nr. 3, Regeste, E. 4.9 f.).

E. 5.2.3 Anlässlich der BzP führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe keine persönlichen Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär in Eritrea gehabt (vgl. Akte A4/13, Ziff. 7.02). Dies bestätigte sie auch an der zweiten Befragung (vgl. Akte A17/13, F34). Sie hatte somit weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch zu einem späteren Zeitpunkt ihrer Existenz einen konkreten Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden, weshalb ihr keine begründete Furcht vor einer ihr gemäss Art. 3 AsylG drohenden Verfolgung zuerkannt werden kann.

E. 5.3 Im Weiteren äusserte die volljährige Beschwerdeführerin die Befürchtung, durch die eritreischen Behörden verfolgt zu werden, weil sie illegal aus Eritrea ausgereist sei, und machte damit einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend.

E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung bis anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Dabei anerkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014, E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Nichtsdestotrotz geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen nicht umgekehrt wird (vgl. Urteil D-4787/2013, E. 9). Es bleibt bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil D-4787/2013, E. 9). Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. Urteil D-4787/2013, E. 9).

E. 5.3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die illegale Ausreise aus Eritrea als glaubhaft einzustufen sind. Wie sie zu Recht vorbringt, ist hierbei zu berücksichtigen, dass sie bei der Ausreise aus Eritrea dreizehn Jahre alt war. Ihre Vorbringen müssen im Lichte des Erinnerungsvermögens sowie ihres Alters und ihrer persönlichen Reife zum Zeitpunkt des Geschehens gewürdigt werden. Wenngleich also bei der Würdigung ihrer Vorbringen das junge Alter im Auge behalten werden muss, dürfte sie nach Einschätzung des Gerichts damals trotz ihres tiefen Bildungsstands (vgl. Akte A17/13, F20-F23) im Stande gewesen sein, wesentliche von unwesentlichen Informationen zu unterscheiden, Geschehnisse örtlich wie zeitlich zu verorten und selbst Erlebtes in hinreichender Detailliertheit zu schildern.

E. 5.3.3 Obwohl der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der BzP mehrere Fragen gestellt wurden, welche auf erlebnisbasierte Schilderungen abzielten, fehlte diesen jegliche Substanz (vgl. Akte A4/13, Ziff. 5.01 f.). Obschon es ihr möglich sein musste, Angaben zu speziellen Vorfällen während der Ausreise zu machen oder etwa zu erzählen, was sie und ihr Vater während der Ausreise erlebt hätten, enthielten ihre Schilderungen keinerlei Realkennzeichen. Die Beschwerdeführerin hat sich in dieser Hinsicht ausschliesslich auf ihr Unwissen berufen und ausgeführt, sie erinnere sich nicht mehr, wie sie aus Eritrea ausgereist sei, ob die Ausreise legal oder illegal gewesen sei und wie sie die Grenze überquert habe (vgl. Akte A4/13, Ziff. 5.01 f.). Die Vorinstanz geht somit zu Recht davon aus, dass ihr detaillierte Fragen zur Grenzüberquerung von Eritrea gestellt wurden (vgl. Akte A4/13, Ziff. 5.01 f.). Dies wurde in der Beschwerdeschrift auch bestätigt. Es erscheint demnach fragwürdig, dass Einzelheiten zu Ausreise erst bei der zweiten Befragung vorgebracht wurden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass, die Beschwerdeführerin, abgesehen von der Nennung einiger Ortschaften und des Umstands, dass sie zu Fuss über die Grenze gegangen sei (vgl. Akte A17/13, F35-F37 und F41), keine besonderen Ereignisse erwähnen konnte. Das ausdrückliche Nachfragen nach solchen Besonderheiten wurde zudem mit einem schlichten "es gab keine Ereignisse" beantwortet (vgl. Akte A17/13, F46). Dies erstaunt, denn ein einschneidendes Erlebnis wie die Ausreise aus Eritrea sollte erfahrungsgemäss bei einem Kind zumindest gewisse Erinnerungen hinterlassen, zumal sich die Ausreise aus Eritrea für gewöhnlich als nicht ganz einfach erweist.

E. 5.3.4 Daraus, dass sie eine erlebnisbasierte Erzählung unterlassen hat, ist zu schliessen, dass sich die Ausreise nicht so zugetragen hat, wie die Beschwerdeführerin es schildert. Zudem ist es ihr auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen, ihre Vorbringen näher zu substantiieren, womit von deren Unglaubhaftigkeit auszugehen ist. Auch wenn aus der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblich illegalen Ausreise noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise geschlossen werden kann, muss sie doch die Folgen der Unglaubhaftigkeit tragen.

E. 5.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass es der volljährigen Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft - auch derjenigen zufolge subjektiver Nachfluchtgründe - zu Recht verneint und ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Da die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 19. Juni 2015 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither wesentlich verändert hätte, wird auf die Auflage von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4449/2015 Urteil vom 22. September 2016 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen gelangten gemäss Angaben der volljährigen Beschwerdeführerin am 28. Juli 2014 in die Schweiz, wo diese am selben Tag um Asyl ersuchte. Die minderjährige Tochter wurde im Gesuch der Mutter eingeschlossen. B. Die volljährige Beschwerdeführerin wurde durch das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) am 15. August 2014 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 17. Juni 2015 durch das SEM statt. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter drei oder vier Jahre bei ihrer Tante gelebt habe, bevor sie ihr Vater - als sie dreizehn Jahre alt gewesen sei - zu sich in den Sudan geholt habe. Nachdem sie im September 2009 geheiratet habe und schwanger geworden sei, sei ihr Ehemann nach Israel geflohen. Aufgrund ihres illegalen Aufenthaltsstatus, des Mangels an Rechten und der Misshandlungen am Arbeitsplatz habe sie sich entschlossen, den Sudan in Richtung der Schweiz zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 (Eröffnung am 22. Juni 2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 17. Juli 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 (Eröffnung am 28. Juli 2015) hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut. Die Beschwerdeführerinnen wurden zudem aufgefordert, das in der Beschwerdeschrift genannte Beweismittel (UNHCR-Flüchtlingsausweis) einzureichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht - nachdem keine Fürsorgebestätigung eingereicht worden war - die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, einen Kostenvorschuss von CHF 600.- zu bezahlen. G. Mit Schreiben vom 24. August 2015 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung ein. Begründet haben sie die Verspätung durch den Nichterhalt der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015. H. Am 27. August 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wiedererwägungsweise gutgeheissen. Zeitgleich wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen, welche eine solche am 9. September 2015 einreichte. I. Am 14. September 2015 wurde den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit zur Replik gegeben. Auf diese Möglichkeit verzichteten sie stillschweigend. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E.7.1). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung dieser Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.2 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der volljährigen Beschwerdeführerin betreffend den Tod der Mutter und die Tatsache, dass sie ihr Vater, nachdem sie zirka vier Jahre bei der Tante gelebt habe, in den Sudan geholt habe, den Anforderungen des Asylgesetzes an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden. Gleichermassen seien die fehlende Aufenthaltsbewilligung im Sudan und die Misshandlungen am Arbeitsort zu bewerten, da sie sich diesen Schwierigkeiten durch eine Flucht/Wegzug nach Eritrea hätte entziehen können. Die Vorbringen zur illegalen Ausreise seien zudem vage und widersprüchlich ausgefallen, weshalb zu bezweifeln sei, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist sei. In dieser Hinsicht habe sie anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, nicht geglaubt zu haben, illegal ausgereist zu sein. Sie habe überdies nicht gewusst, wie sie und ihr Vater von Eritrea in den Sudan gereist seien und wie sie die eritreische Grenze überquert hätten. Im Gegensatz dazu habe sie bei der vertieften Anhörung Grenzorte bekanntgegeben und ausgeführt sie sei zu Fuss über die Grenze gegangen, ohne sich jedoch an besondere Ereignisse erinnern zu können. Dies sei erstaunlich, zumal ein solches Unterfangen ein einschneidendes Erlebnis in ihrem jungen Leben hätte sein müssen. Daher sei zu erwarten gewesen, dass sie die Erlebnisse, obwohl diese längere Zeit zurücklägen, etwas ausführlicher vorgetragen hätte. Es sei ihr schliesslich nicht gelungen, diesen Widerspruch überzeugend aufzulösen, zumal sie bereits an der BzP detailliert nach ihrer Reiseroute gefragt worden sei. Ferner sei - auch unter der Annahme, dass sie illegal ausgereist sei - ihre allfällige illegale Ausreise, in Anbetracht ihrer persönlichen Umstände zur Zeit der Ausreise, nicht als asylrelevant zu betrachten. Da sie im dreizehnten Lebensjahr gestanden sei und folglich offensichtlich nicht militärdienstpflichtig gewesen sei, habe sie keine begründete Furcht, dass die eritreischen Behörden ihre Ausreise als Akt politischer Opposition erachten würden. 4.2 Auf diese Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass dem Alter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise nicht genügend Rechnung getragen worden sei. Sie sei damals erst dreizehn jährig gewesen und habe ihre Wahrnehmung vielmehr ihrem Vater gewidmet. Es sei deshalb sowohl glaubwürdig als auch nachvollziehbar, dass sie nicht auf die Ortschaften geachtet habe. Zudem sei sie nur aufgefordert worden, den Reiseweg von ihrem Heimatland bis in die Schweiz anzugeben. Eine detaillierte Befragung habe an der BzP nur in Bezug auf die Grenzüberquerung zum Sudan stattgefunden, jedoch nicht zur Reiseroute. Die Tatsache, dass sie an der Anhörung in der Lage gewesen sei, weitere Einzelheiten vorzubringen, sei mit den Gesprächen zu begründen, welche sie nach der BzP mit ihrer Tante geführt habe. Hierbei seien ihr neue Details eingefallen, die sie dann an der Anhörung vorgebracht habe. Eventualiter sei ihr zumindest die Flüchtlingseigenschafft anzuerkennen, denn auch wenn sie bei der Ausreise noch nicht militärdienstpflichtig gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass diese nicht als Akt politischer Opposition erachtet werde. Da sie heute im militärdienstfähigen Alter sei, wäre sie einer massiven Bestrafung und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Davon sei sie trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeit aus Eritrea nicht entbunden.

5. Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der Vorinstanz an, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, begründen das frühzeitige Ableben der Mutter und die Umsiedlung in den Sudan mit dem Vater die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Gleichermassen sind die Misshandlungen am Arbeitsplatz und der Mangel an Rechten aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung im Sudan zu beurteilen. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Asylrelevanz dieser Gründe in der Beschwerdeschrift nicht weiter dargetan wurde, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Überdies ist der Sudan weder Heimat- noch Herkunftsstaat im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.2 Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, dass die volljährige Beschwerdeführerin bei einer Wiedereinreise nach Eritrea in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre, weil sie sich im militärdienstpflichtigen Alter befindet. 5.2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11, E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. 5.2.2 Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts hat sich in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2006 Nr. 3 mit der Praxis der eritreischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen und Dienstverweigerern auseinandergesetzt. Dabei hielt sie fest, die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion sei begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Ein solcher Kontakt sei dann anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst gestanden habe und desertiert sei. Darüber hinaus sei jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar werde, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Personen, die ihren Dienst noch nicht geleistet hätten, ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, würden zumindest theoretisch nicht bestraft. Zur Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG reiche es sodann nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter sei und fürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (EMARK 2006 Nr. 3, Regeste, E. 4.9 f.). 5.2.3 Anlässlich der BzP führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe keine persönlichen Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär in Eritrea gehabt (vgl. Akte A4/13, Ziff. 7.02). Dies bestätigte sie auch an der zweiten Befragung (vgl. Akte A17/13, F34). Sie hatte somit weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch zu einem späteren Zeitpunkt ihrer Existenz einen konkreten Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden, weshalb ihr keine begründete Furcht vor einer ihr gemäss Art. 3 AsylG drohenden Verfolgung zuerkannt werden kann. 5.3 Im Weiteren äusserte die volljährige Beschwerdeführerin die Befürchtung, durch die eritreischen Behörden verfolgt zu werden, weil sie illegal aus Eritrea ausgereist sei, und machte damit einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung bis anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Dabei anerkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014, E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Nichtsdestotrotz geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen nicht umgekehrt wird (vgl. Urteil D-4787/2013, E. 9). Es bleibt bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil D-4787/2013, E. 9). Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. Urteil D-4787/2013, E. 9). 5.3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die illegale Ausreise aus Eritrea als glaubhaft einzustufen sind. Wie sie zu Recht vorbringt, ist hierbei zu berücksichtigen, dass sie bei der Ausreise aus Eritrea dreizehn Jahre alt war. Ihre Vorbringen müssen im Lichte des Erinnerungsvermögens sowie ihres Alters und ihrer persönlichen Reife zum Zeitpunkt des Geschehens gewürdigt werden. Wenngleich also bei der Würdigung ihrer Vorbringen das junge Alter im Auge behalten werden muss, dürfte sie nach Einschätzung des Gerichts damals trotz ihres tiefen Bildungsstands (vgl. Akte A17/13, F20-F23) im Stande gewesen sein, wesentliche von unwesentlichen Informationen zu unterscheiden, Geschehnisse örtlich wie zeitlich zu verorten und selbst Erlebtes in hinreichender Detailliertheit zu schildern. 5.3.3 Obwohl der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der BzP mehrere Fragen gestellt wurden, welche auf erlebnisbasierte Schilderungen abzielten, fehlte diesen jegliche Substanz (vgl. Akte A4/13, Ziff. 5.01 f.). Obschon es ihr möglich sein musste, Angaben zu speziellen Vorfällen während der Ausreise zu machen oder etwa zu erzählen, was sie und ihr Vater während der Ausreise erlebt hätten, enthielten ihre Schilderungen keinerlei Realkennzeichen. Die Beschwerdeführerin hat sich in dieser Hinsicht ausschliesslich auf ihr Unwissen berufen und ausgeführt, sie erinnere sich nicht mehr, wie sie aus Eritrea ausgereist sei, ob die Ausreise legal oder illegal gewesen sei und wie sie die Grenze überquert habe (vgl. Akte A4/13, Ziff. 5.01 f.). Die Vorinstanz geht somit zu Recht davon aus, dass ihr detaillierte Fragen zur Grenzüberquerung von Eritrea gestellt wurden (vgl. Akte A4/13, Ziff. 5.01 f.). Dies wurde in der Beschwerdeschrift auch bestätigt. Es erscheint demnach fragwürdig, dass Einzelheiten zu Ausreise erst bei der zweiten Befragung vorgebracht wurden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass, die Beschwerdeführerin, abgesehen von der Nennung einiger Ortschaften und des Umstands, dass sie zu Fuss über die Grenze gegangen sei (vgl. Akte A17/13, F35-F37 und F41), keine besonderen Ereignisse erwähnen konnte. Das ausdrückliche Nachfragen nach solchen Besonderheiten wurde zudem mit einem schlichten "es gab keine Ereignisse" beantwortet (vgl. Akte A17/13, F46). Dies erstaunt, denn ein einschneidendes Erlebnis wie die Ausreise aus Eritrea sollte erfahrungsgemäss bei einem Kind zumindest gewisse Erinnerungen hinterlassen, zumal sich die Ausreise aus Eritrea für gewöhnlich als nicht ganz einfach erweist. 5.3.4 Daraus, dass sie eine erlebnisbasierte Erzählung unterlassen hat, ist zu schliessen, dass sich die Ausreise nicht so zugetragen hat, wie die Beschwerdeführerin es schildert. Zudem ist es ihr auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen, ihre Vorbringen näher zu substantiieren, womit von deren Unglaubhaftigkeit auszugehen ist. Auch wenn aus der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblich illegalen Ausreise noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise geschlossen werden kann, muss sie doch die Folgen der Unglaubhaftigkeit tragen. 5.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass es der volljährigen Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft - auch derjenigen zufolge subjektiver Nachfluchtgründe - zu Recht verneint und ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Da die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 19. Juni 2015 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither wesentlich verändert hätte, wird auf die Auflage von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand: