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E-394/2017

E-394/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Juli 2014. Am 23. Mai 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am selben Tag um Asyl nach. Am 18. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 6. Dezember 2016 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Tigrinya an und habe in B._______, Zoba Debub, gewohnt. Er habe in C._______ die Schule besucht, sei jedoch ab der sechsten Klasse mit dem Unterricht nicht mehr zufrieden gewesen. Sein Vater habe gesundheitliche Probleme gehabt und seine Mutter sei im Jahr 2012/2013 schwanger gewesen. Seine Geschwister hätten das Land verlassen. Deshalb habe er die Verantwortung für die Familie übernehmen müssen. Um seinen Eltern zu helfen, habe er die Schule abgebrochen. Er habe auf dem Land gearbeitet und Tiere gehütet. Da er über keinen Passierschein verfügt habe, sei es für ihn immer schwieriger geworden, in anderen Ortschaften Einkäufe zu tätigen. Er habe Angst gehabt, ohne Passierschein bei einer Razzia festgenommen und in den Militärdienst geschickt zu werden, weshalb er Eritrea verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er - unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 18. Januar 2017 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und bestellte ihm einen amtlichen Rechtsvertreter in der Person von MLaw Stefan Frost.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 3.2 einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Asylpunkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.

E. 3.2 Da das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auch die Aufhebung der zu seinen Gunsten ausfallenden Ziffern 4 und 5 des Dispositivs beinhaltet, mangelt es ihm diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 4.1 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 5.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dem alleinigen Umstand, dass der Beschwerdeführer Eritrea im nicht militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe und bei einer allfälligen Rückkehr in den Militärdienst eingezogen werden könnte, komme keine asylrelevante Bedeutung zu. Zudem erfülle er die Flüchtlingseigenschaft auch wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea nicht. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele demnach eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Er habe somit nach den aktuellen Erkenntnissen des SEM nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Gesamthaft würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er sei mittlerweile im militärdienstpflichtigen Alter. Durch seinen Aufenthalt im Ausland habe er eine Rekrutierung verunmöglicht. Bei einer Rückkehr werde er als Dienstverweigerer behandelt. Das Risiko einer Verfolgung bestehe auch bei Erklärung des Bedauerns und der Bezahlung der Diasporasteuer. Die Bestrafung sei unverhältnismässig streng und politisch motiviert. Zudem sei die von der Vorinstanz vollzogene Praxisänderung, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea asylrechtlich unbeachtlich sei, rechtlich nicht haltbar, da sie auf einer ungenügenden Informationsgrundlage basiere und die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts nicht erfülle (BVGE 2010/54). Es sei deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4449/2015 vom 22. September 2016, E. 5.3.1). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im genannten als Referenzurteil zu publizierenden Urteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Das Gericht kommt zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann.

E. 7.2 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zu Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. vorstehend E. 5.1). Beim Beschwerdeführer liegen überdies, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche zu einer Schärfung seines Profils führen. Zum Zeitpunkt der Ausreise war er noch minderjährig und wurde noch nicht zum Militärdienst aufgeboten (vgl. SEM-Akten A7/10 Ziffer 7.02). Mit den Militärbehörden habe er nie konkreten Kontakt gehabt (vgl. SEM-Akten A24/13 F65). Für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung bestehen somit keine Anhaltspunkte. Soweit er ausführt, die Schilderungen zur illegalen Ausreise seien glaubhaft ausgefallen, was von der Vor-instanz auch nicht bemängelt worden sei, ist anzufügen, dass auf die Glaubhaftigkeit zufolge der Asylirrelevanz nicht weiter einzugehen ist.

E. 7.3 Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 9 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und MLaw Stefan Frost als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Der Rechtsvertreter weist in der eingereichten Honorarnote vom 19. Januar 2017 einen zeitlichen Aufwand von 4.75 Stunden (à Fr. 180.-) und einen zusätzlichen Aufwand von Fr. 50.- (Spesenpauschale) aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017) bemisst sich das Honorar auf Fr. 769.50 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Zusammen mit der Spesenpauschale von Fr. 50.- (kein Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit von der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 819.50 zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem als amtlichen Rechtsvertreter eingesetzten Rechtsbeistand, MLaw Stefan Frost, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 819.50 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-394/2017 Urteil vom 13. April 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Stefan Frost, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Juli 2014. Am 23. Mai 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am selben Tag um Asyl nach. Am 18. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 6. Dezember 2016 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Tigrinya an und habe in B._______, Zoba Debub, gewohnt. Er habe in C._______ die Schule besucht, sei jedoch ab der sechsten Klasse mit dem Unterricht nicht mehr zufrieden gewesen. Sein Vater habe gesundheitliche Probleme gehabt und seine Mutter sei im Jahr 2012/2013 schwanger gewesen. Seine Geschwister hätten das Land verlassen. Deshalb habe er die Verantwortung für die Familie übernehmen müssen. Um seinen Eltern zu helfen, habe er die Schule abgebrochen. Er habe auf dem Land gearbeitet und Tiere gehütet. Da er über keinen Passierschein verfügt habe, sei es für ihn immer schwieriger geworden, in anderen Ortschaften Einkäufe zu tätigen. Er habe Angst gehabt, ohne Passierschein bei einer Razzia festgenommen und in den Militärdienst geschickt zu werden, weshalb er Eritrea verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er - unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 18. Januar 2017 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und bestellte ihm einen amtlichen Rechtsvertreter in der Person von MLaw Stefan Frost. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 3.2 einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Asylpunkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 3.2 Da das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auch die Aufhebung der zu seinen Gunsten ausfallenden Ziffern 4 und 5 des Dispositivs beinhaltet, mangelt es ihm diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dem alleinigen Umstand, dass der Beschwerdeführer Eritrea im nicht militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe und bei einer allfälligen Rückkehr in den Militärdienst eingezogen werden könnte, komme keine asylrelevante Bedeutung zu. Zudem erfülle er die Flüchtlingseigenschaft auch wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea nicht. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele demnach eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Er habe somit nach den aktuellen Erkenntnissen des SEM nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Gesamthaft würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er sei mittlerweile im militärdienstpflichtigen Alter. Durch seinen Aufenthalt im Ausland habe er eine Rekrutierung verunmöglicht. Bei einer Rückkehr werde er als Dienstverweigerer behandelt. Das Risiko einer Verfolgung bestehe auch bei Erklärung des Bedauerns und der Bezahlung der Diasporasteuer. Die Bestrafung sei unverhältnismässig streng und politisch motiviert. Zudem sei die von der Vorinstanz vollzogene Praxisänderung, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea asylrechtlich unbeachtlich sei, rechtlich nicht haltbar, da sie auf einer ungenügenden Informationsgrundlage basiere und die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts nicht erfülle (BVGE 2010/54). Es sei deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4449/2015 vom 22. September 2016, E. 5.3.1). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im genannten als Referenzurteil zu publizierenden Urteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Das Gericht kommt zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann. 7.2 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zu Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. vorstehend E. 5.1). Beim Beschwerdeführer liegen überdies, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche zu einer Schärfung seines Profils führen. Zum Zeitpunkt der Ausreise war er noch minderjährig und wurde noch nicht zum Militärdienst aufgeboten (vgl. SEM-Akten A7/10 Ziffer 7.02). Mit den Militärbehörden habe er nie konkreten Kontakt gehabt (vgl. SEM-Akten A24/13 F65). Für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung bestehen somit keine Anhaltspunkte. Soweit er ausführt, die Schilderungen zur illegalen Ausreise seien glaubhaft ausgefallen, was von der Vor-instanz auch nicht bemängelt worden sei, ist anzufügen, dass auf die Glaubhaftigkeit zufolge der Asylirrelevanz nicht weiter einzugehen ist. 7.3 Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

9. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und MLaw Stefan Frost als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Der Rechtsvertreter weist in der eingereichten Honorarnote vom 19. Januar 2017 einen zeitlichen Aufwand von 4.75 Stunden (à Fr. 180.-) und einen zusätzlichen Aufwand von Fr. 50.- (Spesenpauschale) aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017) bemisst sich das Honorar auf Fr. 769.50 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Zusammen mit der Spesenpauschale von Fr. 50.- (kein Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit von der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 819.50 zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem als amtlichen Rechtsvertreter eingesetzten Rechtsbeistand, MLaw Stefan Frost, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 819.50 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: