Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 13. Juni 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl in der Schweiz nach. Am 1. Juli 2015 wurde er durch die Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP) und am 11. November 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. An der BzP gab er an, er sei für eine bessere Zukunft aus Eritrea ausgereist. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er keinen Kontakt gehabt und für den Militärdienst sei er (noch) nicht einberufen worden. Anlässlich der Anhörung gab er im Wesentlichen an, im Jahr (...) habe sein Vater einen einmonatigen Urlaub gehabt, den er um zwei Wochen verlängert habe. Deshalb seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Vater abholen wollen. Da sie diesen nicht angetroffen hätten, hätten sie zu ihm gesagt, er müsse entweder mitteilen, wo sich sein Vater aufhalte oder er werde an dessen Stelle mitgenommen. Sie hätten ihn dann mitgenommen und nach B._______ ins Gefängnis gebracht. Nach einem Monat sei er nach C._______ geschickt worden und habe nach vier Tagen von dort fliehen können. Nach drei Tagen sei er zu Hause gesucht worden. Dies sei während den Schulferien passiert. Danach habe er mit dem zweiten Semester begonnen und nachdem er im (...) die (...) Klasse beendet habe, sei er nach Äthiopien gegangen. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, der unterzeichnende Jurist als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Stefan Frost als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer habe an der Erstbefragung geltend gemacht, in seiner Heimat weder mit den Behörden, noch mit Drittpersonen Probleme gehabt zu haben. Er habe angegeben, er sei aus Eritrea ausgereist, um sich eine bessere Zukunft zu ermöglichen. An der Bundesanhörung habe er hingegen ausgesagt, er sei an Stelle seines Vaters festgenommen worden und für die Dauer eines Monates in Haft gewesen. Auf die widersprüchlichen Angaben angesprochen, habe er lediglich erwidert, er habe das erste Interview schnell hinter sich bringen wollen, da er eine Wunde gehabt habe und nicht richtig habe sitzen können. Diese Antwort vermöge nicht zu überzeugen. Hätte er diesen Gefängnisaufenthalt tatsächlich erlebt, sei davon auszugehen, dass er diesen an der BzP erwähnt und nicht erklärt hätte, keinerlei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben.
E. 5.2 Ferner seien seine Ausführungen zu seiner Mitnahme durch die Behörden substanzlos, seine Antworten seien trotz stetigem Nachfragen sehr allgemein ausgefallen und erschöpften sich in wenigen, kurzen, stereotypen Sätzen. Die einfach gehaltenen Schilderungen liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. Der Frage, was er während der Haft erlebt habe, sei er ausgewichen und habe ausgesagt, er sei damals noch ein kleines Kind gewesen. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen, detailliert zu erzählen, was in diesen 30 Tagen und Nächten geschehen sei. Die Aussage, sie hätten alle immer geschlafen, sei realitätsfremd. Genauso oberflächlich seien auch die Angaben zu seinem Aufenthalt in D._______ und der Flucht von dort. Das Gefängnis habe er nur vage beschreiben können und auch zur Flucht habe er keinerlei Details nennen können.
E. 5.3 Weiter habe er erzählt, sein Vater sei schliesslich aufgegriffen worden und er selbst habe das (...) Schuljahr abschliessen können. Da er aber sein Papier verloren habe, habe er befürchtet, aufgegriffen zu werden und habe daher sein Heimatland verlassen. Der Verlust dieser Schulbestätigung vermöge indes seine Ausreise nicht zu begründen, zumal er gemäss eigenen Angaben zu Beginn des neuen Schuljahres eine neue ausgestellt erhalten hätte. Aufgrund der widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben sowie der unlogischen Sachverhaltsdarstellungen würden seine Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AslyG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen.
E. 5.4 In Bezug auf die illegale Ausreise sei festzustellen, dass er weder den Nationaldienst verweigert habe noch daraus desertiert sei. Da er somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt.
E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer zum vorinstanzlichen Schluss auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht. Insoweit kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Indes macht er geltend, er sei zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt worden. Er sei inzwischen volljährig und somit im militärdienstpflichtigen Alter. Er habe eine Rekrutierung durch den Aufenthalt im Ausland verhindert. Das Risiko einer Verfolgung bestehe auch bei Erklärung des Bedauerns und der Bezahlung der Diasporasteuer. Die Bestrafung sei unverhältnismässig streng und politisch motiviert. Zudem sei die von der Vorinstanz vollzogene Praxisänderung, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea asylrechtlich unbeachtlich sei, rechtlich nicht haltbar, da sie auf einer ungenügenden Informationsgrundlage basiere und die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts nicht erfülle (BVGE 2010/54). Es sei deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe.
E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4449/2015 vom 22. September 2016, E. 5.3.1). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Das Gericht kommt zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann.
E. 6.2.2 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zu Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. vorstehend E. 6.2.1). Beim Beschwerdeführer liegen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche zu einer Schärfung seines Profils führen. Zum Zeitpunkt der Ausreise war er noch minderjährig und wurde noch nicht zum Militärdienst aufgeboten. Mit den Militärbehörden habe er nie konkreten Kontakt gehabt. Für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung bestehen somit keine Anhaltspunkte. Soweit er ausführt, die Schilderungen zur illegalen Ausreise seien glaubhaft ausgefallen, was von der Vorinstanz auch nicht bemängelt worden sei, ist anzufügen, dass auf die Glaubhaftigkeit zufolge der Asylirrelevanz nicht weiter einzugehen ist.
E. 6.3 Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind.
E. 10.2 Der Rechtsvertreter weist in der eingereichten Honorarnote vom 23. Januar 2017 einen zeitlichen Aufwand von 4.75 Stunden (à Fr. 180.-) und einen zusätzlichen Aufwand von Fr. 50.- (Spesenpauschale) aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017) bemisst sich das Honorar auf Fr. 769.50 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Zusammen mit der Spesenpauschale von Fr. 50.- ist dem Rechtsvertreter somit von der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 819.50 zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Beistand MLaw Stefan Frost wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 819.50 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-480/2017 Urteil vom 22. Mai 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Stefan Frost, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 13. Juni 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl in der Schweiz nach. Am 1. Juli 2015 wurde er durch die Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP) und am 11. November 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. An der BzP gab er an, er sei für eine bessere Zukunft aus Eritrea ausgereist. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er keinen Kontakt gehabt und für den Militärdienst sei er (noch) nicht einberufen worden. Anlässlich der Anhörung gab er im Wesentlichen an, im Jahr (...) habe sein Vater einen einmonatigen Urlaub gehabt, den er um zwei Wochen verlängert habe. Deshalb seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Vater abholen wollen. Da sie diesen nicht angetroffen hätten, hätten sie zu ihm gesagt, er müsse entweder mitteilen, wo sich sein Vater aufhalte oder er werde an dessen Stelle mitgenommen. Sie hätten ihn dann mitgenommen und nach B._______ ins Gefängnis gebracht. Nach einem Monat sei er nach C._______ geschickt worden und habe nach vier Tagen von dort fliehen können. Nach drei Tagen sei er zu Hause gesucht worden. Dies sei während den Schulferien passiert. Danach habe er mit dem zweiten Semester begonnen und nachdem er im (...) die (...) Klasse beendet habe, sei er nach Äthiopien gegangen. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, der unterzeichnende Jurist als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Stefan Frost als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer habe an der Erstbefragung geltend gemacht, in seiner Heimat weder mit den Behörden, noch mit Drittpersonen Probleme gehabt zu haben. Er habe angegeben, er sei aus Eritrea ausgereist, um sich eine bessere Zukunft zu ermöglichen. An der Bundesanhörung habe er hingegen ausgesagt, er sei an Stelle seines Vaters festgenommen worden und für die Dauer eines Monates in Haft gewesen. Auf die widersprüchlichen Angaben angesprochen, habe er lediglich erwidert, er habe das erste Interview schnell hinter sich bringen wollen, da er eine Wunde gehabt habe und nicht richtig habe sitzen können. Diese Antwort vermöge nicht zu überzeugen. Hätte er diesen Gefängnisaufenthalt tatsächlich erlebt, sei davon auszugehen, dass er diesen an der BzP erwähnt und nicht erklärt hätte, keinerlei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben. 5.2 Ferner seien seine Ausführungen zu seiner Mitnahme durch die Behörden substanzlos, seine Antworten seien trotz stetigem Nachfragen sehr allgemein ausgefallen und erschöpften sich in wenigen, kurzen, stereotypen Sätzen. Die einfach gehaltenen Schilderungen liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. Der Frage, was er während der Haft erlebt habe, sei er ausgewichen und habe ausgesagt, er sei damals noch ein kleines Kind gewesen. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen, detailliert zu erzählen, was in diesen 30 Tagen und Nächten geschehen sei. Die Aussage, sie hätten alle immer geschlafen, sei realitätsfremd. Genauso oberflächlich seien auch die Angaben zu seinem Aufenthalt in D._______ und der Flucht von dort. Das Gefängnis habe er nur vage beschreiben können und auch zur Flucht habe er keinerlei Details nennen können. 5.3 Weiter habe er erzählt, sein Vater sei schliesslich aufgegriffen worden und er selbst habe das (...) Schuljahr abschliessen können. Da er aber sein Papier verloren habe, habe er befürchtet, aufgegriffen zu werden und habe daher sein Heimatland verlassen. Der Verlust dieser Schulbestätigung vermöge indes seine Ausreise nicht zu begründen, zumal er gemäss eigenen Angaben zu Beginn des neuen Schuljahres eine neue ausgestellt erhalten hätte. Aufgrund der widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben sowie der unlogischen Sachverhaltsdarstellungen würden seine Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AslyG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. 5.4 In Bezug auf die illegale Ausreise sei festzustellen, dass er weder den Nationaldienst verweigert habe noch daraus desertiert sei. Da er somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer zum vorinstanzlichen Schluss auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht. Insoweit kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Indes macht er geltend, er sei zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt worden. Er sei inzwischen volljährig und somit im militärdienstpflichtigen Alter. Er habe eine Rekrutierung durch den Aufenthalt im Ausland verhindert. Das Risiko einer Verfolgung bestehe auch bei Erklärung des Bedauerns und der Bezahlung der Diasporasteuer. Die Bestrafung sei unverhältnismässig streng und politisch motiviert. Zudem sei die von der Vorinstanz vollzogene Praxisänderung, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea asylrechtlich unbeachtlich sei, rechtlich nicht haltbar, da sie auf einer ungenügenden Informationsgrundlage basiere und die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts nicht erfülle (BVGE 2010/54). Es sei deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe. 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4449/2015 vom 22. September 2016, E. 5.3.1). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Das Gericht kommt zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann. 6.2.2 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zu Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. vorstehend E. 6.2.1). Beim Beschwerdeführer liegen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche zu einer Schärfung seines Profils führen. Zum Zeitpunkt der Ausreise war er noch minderjährig und wurde noch nicht zum Militärdienst aufgeboten. Mit den Militärbehörden habe er nie konkreten Kontakt gehabt. Für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung bestehen somit keine Anhaltspunkte. Soweit er ausführt, die Schilderungen zur illegalen Ausreise seien glaubhaft ausgefallen, was von der Vorinstanz auch nicht bemängelt worden sei, ist anzufügen, dass auf die Glaubhaftigkeit zufolge der Asylirrelevanz nicht weiter einzugehen ist. 6.3 Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind. 10.2 Der Rechtsvertreter weist in der eingereichten Honorarnote vom 23. Januar 2017 einen zeitlichen Aufwand von 4.75 Stunden (à Fr. 180.-) und einen zusätzlichen Aufwand von Fr. 50.- (Spesenpauschale) aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017) bemisst sich das Honorar auf Fr. 769.50 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Zusammen mit der Spesenpauschale von Fr. 50.- ist dem Rechtsvertreter somit von der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 819.50 zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Beistand MLaw Stefan Frost wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 819.50 ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: