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D-4515/2017

D-4515/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 14. Juli 2015 in die Schweiz ein und ersuchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 25. Juli 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ eine Befragung zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen aus dem Heimatland (BzP) durch das SEM statt. Eine einlässliche Befragung zu den Asylgründen erfolgte durch das SEM am 16. März 2017. Diese wurde am 6. Juni 2017 fortgesetzt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Rahmen erwähnter Befragungen hauptsächlich geltend, er sei eritreischer Staatsbürger und habe zuletzt in C._______ gewohnt. Dort habe er mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern gelebt und sei zur Schule gegangen. Mehrmals habe er die Schule jedoch unterbrochen, um seinen Eltern in der Landwirtschaft zu helfen. Im Jahr (...) habe er Eritrea erstmals verlassen wollen. Er sei jedoch erwischt und von Soldaten festgenommen worden. Nach einem Tag sei er mit Hilfe seines Vaters, der Soldat sei, wieder freigelassen worden. Im (...) Jahr habe er dann die Schule endgültig abgebrochen, da er wegen seines Ausreiseversuchs von der Schule verwiesen worden. Das sei in der (...) Klasse gewesen. Danach sei er fast ein Jahr zu Hause geblieben. In jenem Jahr habe es auch zahlreiche Razzien im Dorf zwecks Rekrutierung in den Militärdienst gegeben. Er sei damals zwar noch nicht alt genug dafür gewesen, dennoch hätten die Behörden auch Minderjährige zwecks Ausbildung in D._______ rekrutiert. Diesen Razzien sei er zum Glück jeweils entkommen. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, aus Furcht, zwangsrekru-tiert und nach D._______ gebracht zu werden, habe er anfangs (...) zusammen mit zwei Freundinnen versucht, die eritreische Grenze zu überqueren. An der Grenze seien sie durch eritreische Soldaten erwischt und nach E._______ und nach einer Nacht nach F._______ und danach nach G._______ gebracht worden. Er sei von einem Soldaten, der sich über ihn geärgert habe, geschlagen worden, und er habe in der Sonne sitzen müssen. Am nächsten Tag habe er sich in eine Pfütze legen müssen, wobei sie ihn geschlagen hätten. Man habe ihn dann zusammen mit den Freundinnen ins Gefängnis H._______ und von dort weiter nach I._______, einem Ort nahe F._______, gebracht. Es sei ein hartes Leben gewesen. Man habe nicht genügend zu Essen und Trinken bekommen. Sie hätten um das Wasser kämpfen müssen. Es sei schmutzig und stinkig gewesen. Für kurze Zeit seien sie von I._______ ins Gefängnis J._______ verlegt, aus Platzmangel jedoch wieder zurück transferiert worden. Schliesslich habe man ihn und alle anderen Minderjährigen nach K._______ ins Gefängnis geschickt. Dort sei es am schlimmsten gewesen. Viele der inhaftierten Personen seien entkräftet und abgemagert gewesen. Er sei in einem unterirdischen Teil festgehalten worden. Ausser zum Urinieren und fürs Frühstück habe man sie nicht aus den Zimmern gelassen. Von K._______ seien sie dann nach L._______ transportiert worden. Dort seien die Minderjährigen in einem Zelt untergebracht gewesen. Im (...) seien sie schliesslich begnadigt und freigelassen worden, da bald der (...) Ginbot bevorgestanden habe. Sein Vater habe schriftlich zusichern müssen, dass er (der Beschwerdeführer) in einem Monat zurückkehren und eine Unterschrift leisten werde, ansonsten der Vater mit einer Busse bestraft werde. Mit der Unterschrift hätten sie sicher gehen wollen, dass er sich weiterhin im Land aufhalte. Er habe sich jedoch nicht getraut, dorthin zu gehen, da er gar keinen Passierschein gehabt und es überall strenge Kontrollen gegeben habe. Auch habe er befürchtet, rekrutiert zu werden, da er nicht mehr zur Schule gegangen sei. Seine Freundin M._______ habe sich demgegenüber bei den Behörden gemeldet. Sie sei Mutter geworden und es sei ihr nichts anderes übrig geblieben, da man ihr im Unterlassungsfall angedroht habe, der Person, die unterschrieben habe, die Lizenz wegzunehmen. Als sie sich gemeldet habe, sei ihr nichts passiert. Die andere Freundin sei indes Soldatin geworden. Er selber habe sich auch beim zweiten Mal nicht gemeldet. Als die Behörden angefangen hätten, nach ihm zu suchen, sei er ausgereist. Am (...) sei er zusammen mit zwei Freunden abends in die Wildnis in der Nähe des Grenzgebiets gegangen. Da es dort Hyänen gegeben habe und sich hinter ihnen die Soldaten befunden hätten, hätten sie die Nacht auf einem Baum verbracht. Sie hätten zwischendurch Schüsse gehört. Seine Freunde hätten geweint. Er habe versucht, stark zu bleiben. Als es hell geworden sei, hätten sie zunächst ein paar Stunden gewartet. Dann hätten sie den Fluss N._______ überquert und Eritrea hinter sich gelassen. Sie hätten die Grenze zu Äthiopien am (...) überschritten. Dort hätten sie sich in Flüchtlingslagern aufgehalten. Dann seien sie in den Sudan gegangen, wo sie am (...) angekommen seien. Dort habe er (der Beschwerdeführer) ein paar Monate in einer (...)fabrik gearbeitet. Im Sudan habe er erfahren, dass sein Vater die Busse habe zahlen müssen. Ansonsten habe seine Familie wegen ihm keine Probleme bekommen. Am 25. März 2016 sei er nach Libyen aufgebrochen. Libyen habe er am 29. Juni 2016 auf dem Seeweg verlassen und sei nach vier Tagen in O._______ (Italien) angekommen, von wo aus er nach Rom und schliesslich nach Chiasso gereist sei. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM eine Kopie eines Identitätsaus-weises seines Vaters ein. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch vom 15. Juli 2016 ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und schob deren Vollzug infolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 14. August 2017 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren; eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2017 hiess das BVGer das Ge-such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das BVGer lud das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. August 2017 an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde die Vernehmlassung des SEM am 7. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundes-recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 5.4 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 6.1 Das SEM bezweifelte die Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdefüh-rers nicht. Allerdings erachtete es in seiner Verfügung vom 12. Juli 2017 die eintägige Festnahme des Beschwerdeführers vom Jahre (...) in zeitlicher Hinsicht nicht als kausal für die im (...) erfolgte Ausreise. Die anfangs (...) erfolgte Inhaftierung durch die eritreischen Behörden infolge versuchter illegaler Ausreise befand das SEM ebenfalls für nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Die erlittenen Nachteile während der Haftzeit seien - so das SEM - äusserst bedauerlich. Der Beschwerdeführer sei jedoch infolge des Nachweises seiner Minderjährigkeit und unter Auflagen aus der zweimonatigen Haft entlassen worden. Dieses Ereignis sei daher abgeschlossen und begründe keine Furcht vor staatlicher Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe zwar einer Meldepflicht unterstanden. Es seien jedoch keine Hinweise dafür vorhanden, dass er in absehbarer Zukunft in asylrelevantem Mass verfolgt worden wäre. Die Furcht vor Einziehung in den Nationaldienst sei mangels Motiv nicht asylrelevant. Bis zu seiner Ausreise seien denn auch keine behördlichen Schritte zwecks Rekrutierung unternommen worden, sondern er sei im Gegenteil aufgrund seines minderjährigen Alters aus der Haft entlassen und nicht etwa rekrutiert worden. Er habe sich bis anhin somit keinem militärischen Aufgebot widersetzt. Demgegenüber kam das SEM zum Schluss, infolge der im (...) er-folgten illegalen Ausreise habe der Beschwerdeführer klar gegen die Auflage der monatlichen Meldepflicht verstossen. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass er damit in eine asylrelevante Bedrohungslage in Zusammenhang mit der Haft und der drohenden Dienstpflicht gebracht werden könnte. Er habe daher begründete Furcht im Falle einer Rückkehr nach Eritrea Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Da er aber - ohne vorher für den Nationaldienst aufgeboten worden zu sein - die Bedrohungslage erst mit seiner Ausreise geschaffen habe, sei er gestützt auf Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen.

E. 6.2 In der Beschwerde wird dazu eingewandt, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen versuchter illegaler Ausreise im Ge-fängnis gewesen und trotzt behördlicher Unterschriftenpflicht sein Heimat-land Eritrea verlassen habe und sich zudem dem Militärdienst und damit dem Regime widersetzt habe, würde er durch die eritreischen Behörden als Landesverräter und Militärdienstverweigerer erachtet werden. Dienstverweigerung und Desertion würden unverhältnismässig streng bestraft und seien nach der nach wie vor geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als politisch motiviert einzustufen. Mit der zwangsweise auferlegten, monatlichen Unterschriftenpflicht habe der minderjährige Beschwerdeführer unter behördlicher Beobachtung gestanden. Ein konkreter Kontakt zu den Militärbehörden habe bestanden. Denn er sei nach seiner zweimonatigen Haft nicht etwa freigelassen, sondern ihm sei eine Unterschriftenpflicht auferlegt worden, mit dem Ziel, ihn in seinem Verhalten und damit in seiner Freiheit zu kontrollieren. Damit sei eine aktuelle Verfolgung im asylrechtlichen Sinne begründet. Auch der zeitliche Kausalzusammenhang sei als erfüllt zu erachten, da er trotz der angeordneten Unterschriftenpflicht drei bis vier Wochen nach der Haftentlassung geflüchtet sei. Nach seiner Entlassung habe er ausserdem befürchten müssen, erneut inhaftiert und trotz seiner Minderjährigkeit in den Militärdienst eingezogen zu werden. Letzteres auch deswegen, weil Kinder, die in Eritrea die Schule abbrechen würden, oftmals zwangsrekrutiert würden. Aus objektiver Sicht, sei es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich und nicht zumutbar gewesen, ein freies Leben zu führen. Er sei demnach nicht erst mit der Ausreise aus Eritrea zum Flüchtling geworden, weshalb Art. 54 AsylG nicht greife und ihm Asyl zu gewähren sei. Im Weiteren wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR (Urteil M.O. gegen die Schweiz, Nr. 4182/16, 2017) gerügt, das SEM hätte den Umstand, dass der Beschwerdeführer befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, unter Art. 3 und 4 EMRK, sowie unter dem Gesichtspunkt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz prüfen müssen.

E. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Lasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).

E. 7.2 Das BVGer ging in seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzuse-hen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4449/2015 vom 22. September 2016 E. 5.3.1). Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Das BVGer kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 - 4.11 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 7.3 Übereinstimmend mit dem SEM ist festzuhalten, dass die blosse Furcht vor Einziehung in den Nationaldienst mangels erkennbarem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG nicht relevant ist (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdefüh-rer wurde aufgrund seines minderjährigen Alters aus der Haft entlassen und in der Folge nicht rekrutiert. Es erfolgte danach kein explizites Aufgebot zwecks Absolvierung des Militärdienstes. Es kann daher nicht - wie in der Beschwerde erwähnt - davon gesprochen werden, er habe mit den eritreischen Militärbehörden in direktem Kontakt gestanden oder er habe einem konkreten militärischen Aufgebot keine Folge geleistet oder aber den Militärdienst verweigert. Es lässt sich auch - entgegen in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht erkennen, dass der Auflage, monatlich eine Unterschrift zu leisten, eines der in Art. 3 AsylG aufgezählten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) zu Grunde lag. Im Zeitpunkt seiner Ausreise unterlag der Beschwerdeführer somit keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Er hat jedoch unbestrittenermassen Eritrea illegal verlassen. Auch ist er den eritreischen Behörden infolge der kurzzeitigen Inhaftnahme im Jahr (...) sowie insbesondere aufgrund seines Gefängnisaufenthalts vom (...) bekannt. Damit bestehen Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, welche zu einer Verschärfung des Profils und damit vorliegend zu einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG, hingegen in Anwendung von Art. 54 AsylG nicht - wie vom SEM zutreffend erwogen - zur Gewährung von Asyl im Sinne von Art. 2 AsylG führen. Denn durch die illegale Ausreise sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Eritrea bereits wegen versuchter illegaler Ausreise in Haft war, wurde eine Bedrohungslage des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr nach Eritrea geschaffen.

E. 7.4 Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers - trotz Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG - zu Recht in Anwendung von Art. 54 AsylG abgelehnt und - da er keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt - gestützt auf Art. 44 AsylG dessen Wegweisung angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde infolge Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung (Art. 83 Abs. 3 AuG) durch das SEM die vorläufige Aufnahme gewährt (vgl. Dispositivziffer 4). Die in der Beschwerde geforderte Prüfung danach, ob eine drohende Ein-ziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, erübrigt sich demnach, betrifft dies doch ebenfalls die Frage nach der Zulässigkeit (respektive Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 21. August 2017 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 9.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die in der Rechtsmittelschrift vom 14. August 2017 angegebenen Auslagen von Fr. 54.- sind als angemessen zu erachten. Der darin geltend gemachte Aufwand von 5.5 Stunden ebenfalls angemessen. Allerdings bewegt sich der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 194.40.- nicht in dem vom Gericht für die nichtamtliche Vertretung festgelegten Rahmen (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 21. August 2017), weshalb dieser auf Fr. 150.- gekürzt wird. Das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin des unterlegenen Beschwerdeführers wird damit auf insgesamt Fr. 949.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 949.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4515/2017 law/joc Urteil vom 24. November 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 14. Juli 2015 in die Schweiz ein und ersuchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 25. Juli 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ eine Befragung zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen aus dem Heimatland (BzP) durch das SEM statt. Eine einlässliche Befragung zu den Asylgründen erfolgte durch das SEM am 16. März 2017. Diese wurde am 6. Juni 2017 fortgesetzt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Rahmen erwähnter Befragungen hauptsächlich geltend, er sei eritreischer Staatsbürger und habe zuletzt in C._______ gewohnt. Dort habe er mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern gelebt und sei zur Schule gegangen. Mehrmals habe er die Schule jedoch unterbrochen, um seinen Eltern in der Landwirtschaft zu helfen. Im Jahr (...) habe er Eritrea erstmals verlassen wollen. Er sei jedoch erwischt und von Soldaten festgenommen worden. Nach einem Tag sei er mit Hilfe seines Vaters, der Soldat sei, wieder freigelassen worden. Im (...) Jahr habe er dann die Schule endgültig abgebrochen, da er wegen seines Ausreiseversuchs von der Schule verwiesen worden. Das sei in der (...) Klasse gewesen. Danach sei er fast ein Jahr zu Hause geblieben. In jenem Jahr habe es auch zahlreiche Razzien im Dorf zwecks Rekrutierung in den Militärdienst gegeben. Er sei damals zwar noch nicht alt genug dafür gewesen, dennoch hätten die Behörden auch Minderjährige zwecks Ausbildung in D._______ rekrutiert. Diesen Razzien sei er zum Glück jeweils entkommen. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, aus Furcht, zwangsrekru-tiert und nach D._______ gebracht zu werden, habe er anfangs (...) zusammen mit zwei Freundinnen versucht, die eritreische Grenze zu überqueren. An der Grenze seien sie durch eritreische Soldaten erwischt und nach E._______ und nach einer Nacht nach F._______ und danach nach G._______ gebracht worden. Er sei von einem Soldaten, der sich über ihn geärgert habe, geschlagen worden, und er habe in der Sonne sitzen müssen. Am nächsten Tag habe er sich in eine Pfütze legen müssen, wobei sie ihn geschlagen hätten. Man habe ihn dann zusammen mit den Freundinnen ins Gefängnis H._______ und von dort weiter nach I._______, einem Ort nahe F._______, gebracht. Es sei ein hartes Leben gewesen. Man habe nicht genügend zu Essen und Trinken bekommen. Sie hätten um das Wasser kämpfen müssen. Es sei schmutzig und stinkig gewesen. Für kurze Zeit seien sie von I._______ ins Gefängnis J._______ verlegt, aus Platzmangel jedoch wieder zurück transferiert worden. Schliesslich habe man ihn und alle anderen Minderjährigen nach K._______ ins Gefängnis geschickt. Dort sei es am schlimmsten gewesen. Viele der inhaftierten Personen seien entkräftet und abgemagert gewesen. Er sei in einem unterirdischen Teil festgehalten worden. Ausser zum Urinieren und fürs Frühstück habe man sie nicht aus den Zimmern gelassen. Von K._______ seien sie dann nach L._______ transportiert worden. Dort seien die Minderjährigen in einem Zelt untergebracht gewesen. Im (...) seien sie schliesslich begnadigt und freigelassen worden, da bald der (...) Ginbot bevorgestanden habe. Sein Vater habe schriftlich zusichern müssen, dass er (der Beschwerdeführer) in einem Monat zurückkehren und eine Unterschrift leisten werde, ansonsten der Vater mit einer Busse bestraft werde. Mit der Unterschrift hätten sie sicher gehen wollen, dass er sich weiterhin im Land aufhalte. Er habe sich jedoch nicht getraut, dorthin zu gehen, da er gar keinen Passierschein gehabt und es überall strenge Kontrollen gegeben habe. Auch habe er befürchtet, rekrutiert zu werden, da er nicht mehr zur Schule gegangen sei. Seine Freundin M._______ habe sich demgegenüber bei den Behörden gemeldet. Sie sei Mutter geworden und es sei ihr nichts anderes übrig geblieben, da man ihr im Unterlassungsfall angedroht habe, der Person, die unterschrieben habe, die Lizenz wegzunehmen. Als sie sich gemeldet habe, sei ihr nichts passiert. Die andere Freundin sei indes Soldatin geworden. Er selber habe sich auch beim zweiten Mal nicht gemeldet. Als die Behörden angefangen hätten, nach ihm zu suchen, sei er ausgereist. Am (...) sei er zusammen mit zwei Freunden abends in die Wildnis in der Nähe des Grenzgebiets gegangen. Da es dort Hyänen gegeben habe und sich hinter ihnen die Soldaten befunden hätten, hätten sie die Nacht auf einem Baum verbracht. Sie hätten zwischendurch Schüsse gehört. Seine Freunde hätten geweint. Er habe versucht, stark zu bleiben. Als es hell geworden sei, hätten sie zunächst ein paar Stunden gewartet. Dann hätten sie den Fluss N._______ überquert und Eritrea hinter sich gelassen. Sie hätten die Grenze zu Äthiopien am (...) überschritten. Dort hätten sie sich in Flüchtlingslagern aufgehalten. Dann seien sie in den Sudan gegangen, wo sie am (...) angekommen seien. Dort habe er (der Beschwerdeführer) ein paar Monate in einer (...)fabrik gearbeitet. Im Sudan habe er erfahren, dass sein Vater die Busse habe zahlen müssen. Ansonsten habe seine Familie wegen ihm keine Probleme bekommen. Am 25. März 2016 sei er nach Libyen aufgebrochen. Libyen habe er am 29. Juni 2016 auf dem Seeweg verlassen und sei nach vier Tagen in O._______ (Italien) angekommen, von wo aus er nach Rom und schliesslich nach Chiasso gereist sei. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM eine Kopie eines Identitätsaus-weises seines Vaters ein. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch vom 15. Juli 2016 ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und schob deren Vollzug infolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 14. August 2017 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren; eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2017 hiess das BVGer das Ge-such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das BVGer lud das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. August 2017 an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde die Vernehmlassung des SEM am 7. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundes-recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.4 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 6. 6.1 Das SEM bezweifelte die Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdefüh-rers nicht. Allerdings erachtete es in seiner Verfügung vom 12. Juli 2017 die eintägige Festnahme des Beschwerdeführers vom Jahre (...) in zeitlicher Hinsicht nicht als kausal für die im (...) erfolgte Ausreise. Die anfangs (...) erfolgte Inhaftierung durch die eritreischen Behörden infolge versuchter illegaler Ausreise befand das SEM ebenfalls für nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Die erlittenen Nachteile während der Haftzeit seien - so das SEM - äusserst bedauerlich. Der Beschwerdeführer sei jedoch infolge des Nachweises seiner Minderjährigkeit und unter Auflagen aus der zweimonatigen Haft entlassen worden. Dieses Ereignis sei daher abgeschlossen und begründe keine Furcht vor staatlicher Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe zwar einer Meldepflicht unterstanden. Es seien jedoch keine Hinweise dafür vorhanden, dass er in absehbarer Zukunft in asylrelevantem Mass verfolgt worden wäre. Die Furcht vor Einziehung in den Nationaldienst sei mangels Motiv nicht asylrelevant. Bis zu seiner Ausreise seien denn auch keine behördlichen Schritte zwecks Rekrutierung unternommen worden, sondern er sei im Gegenteil aufgrund seines minderjährigen Alters aus der Haft entlassen und nicht etwa rekrutiert worden. Er habe sich bis anhin somit keinem militärischen Aufgebot widersetzt. Demgegenüber kam das SEM zum Schluss, infolge der im (...) er-folgten illegalen Ausreise habe der Beschwerdeführer klar gegen die Auflage der monatlichen Meldepflicht verstossen. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass er damit in eine asylrelevante Bedrohungslage in Zusammenhang mit der Haft und der drohenden Dienstpflicht gebracht werden könnte. Er habe daher begründete Furcht im Falle einer Rückkehr nach Eritrea Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Da er aber - ohne vorher für den Nationaldienst aufgeboten worden zu sein - die Bedrohungslage erst mit seiner Ausreise geschaffen habe, sei er gestützt auf Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen. 6.2 In der Beschwerde wird dazu eingewandt, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen versuchter illegaler Ausreise im Ge-fängnis gewesen und trotzt behördlicher Unterschriftenpflicht sein Heimat-land Eritrea verlassen habe und sich zudem dem Militärdienst und damit dem Regime widersetzt habe, würde er durch die eritreischen Behörden als Landesverräter und Militärdienstverweigerer erachtet werden. Dienstverweigerung und Desertion würden unverhältnismässig streng bestraft und seien nach der nach wie vor geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als politisch motiviert einzustufen. Mit der zwangsweise auferlegten, monatlichen Unterschriftenpflicht habe der minderjährige Beschwerdeführer unter behördlicher Beobachtung gestanden. Ein konkreter Kontakt zu den Militärbehörden habe bestanden. Denn er sei nach seiner zweimonatigen Haft nicht etwa freigelassen, sondern ihm sei eine Unterschriftenpflicht auferlegt worden, mit dem Ziel, ihn in seinem Verhalten und damit in seiner Freiheit zu kontrollieren. Damit sei eine aktuelle Verfolgung im asylrechtlichen Sinne begründet. Auch der zeitliche Kausalzusammenhang sei als erfüllt zu erachten, da er trotz der angeordneten Unterschriftenpflicht drei bis vier Wochen nach der Haftentlassung geflüchtet sei. Nach seiner Entlassung habe er ausserdem befürchten müssen, erneut inhaftiert und trotz seiner Minderjährigkeit in den Militärdienst eingezogen zu werden. Letzteres auch deswegen, weil Kinder, die in Eritrea die Schule abbrechen würden, oftmals zwangsrekrutiert würden. Aus objektiver Sicht, sei es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich und nicht zumutbar gewesen, ein freies Leben zu führen. Er sei demnach nicht erst mit der Ausreise aus Eritrea zum Flüchtling geworden, weshalb Art. 54 AsylG nicht greife und ihm Asyl zu gewähren sei. Im Weiteren wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR (Urteil M.O. gegen die Schweiz, Nr. 4182/16, 2017) gerügt, das SEM hätte den Umstand, dass der Beschwerdeführer befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, unter Art. 3 und 4 EMRK, sowie unter dem Gesichtspunkt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz prüfen müssen. 7. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Lasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). 7.2 Das BVGer ging in seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzuse-hen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4449/2015 vom 22. September 2016 E. 5.3.1). Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Das BVGer kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 - 4.11 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 7.3 Übereinstimmend mit dem SEM ist festzuhalten, dass die blosse Furcht vor Einziehung in den Nationaldienst mangels erkennbarem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG nicht relevant ist (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdefüh-rer wurde aufgrund seines minderjährigen Alters aus der Haft entlassen und in der Folge nicht rekrutiert. Es erfolgte danach kein explizites Aufgebot zwecks Absolvierung des Militärdienstes. Es kann daher nicht - wie in der Beschwerde erwähnt - davon gesprochen werden, er habe mit den eritreischen Militärbehörden in direktem Kontakt gestanden oder er habe einem konkreten militärischen Aufgebot keine Folge geleistet oder aber den Militärdienst verweigert. Es lässt sich auch - entgegen in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht erkennen, dass der Auflage, monatlich eine Unterschrift zu leisten, eines der in Art. 3 AsylG aufgezählten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) zu Grunde lag. Im Zeitpunkt seiner Ausreise unterlag der Beschwerdeführer somit keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Er hat jedoch unbestrittenermassen Eritrea illegal verlassen. Auch ist er den eritreischen Behörden infolge der kurzzeitigen Inhaftnahme im Jahr (...) sowie insbesondere aufgrund seines Gefängnisaufenthalts vom (...) bekannt. Damit bestehen Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, welche zu einer Verschärfung des Profils und damit vorliegend zu einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG, hingegen in Anwendung von Art. 54 AsylG nicht - wie vom SEM zutreffend erwogen - zur Gewährung von Asyl im Sinne von Art. 2 AsylG führen. Denn durch die illegale Ausreise sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Eritrea bereits wegen versuchter illegaler Ausreise in Haft war, wurde eine Bedrohungslage des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr nach Eritrea geschaffen. 7.4 Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers - trotz Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG - zu Recht in Anwendung von Art. 54 AsylG abgelehnt und - da er keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt - gestützt auf Art. 44 AsylG dessen Wegweisung angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde infolge Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung (Art. 83 Abs. 3 AuG) durch das SEM die vorläufige Aufnahme gewährt (vgl. Dispositivziffer 4). Die in der Beschwerde geforderte Prüfung danach, ob eine drohende Ein-ziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, erübrigt sich demnach, betrifft dies doch ebenfalls die Frage nach der Zulässigkeit (respektive Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 21. August 2017 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die in der Rechtsmittelschrift vom 14. August 2017 angegebenen Auslagen von Fr. 54.- sind als angemessen zu erachten. Der darin geltend gemachte Aufwand von 5.5 Stunden ebenfalls angemessen. Allerdings bewegt sich der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 194.40.- nicht in dem vom Gericht für die nichtamtliche Vertretung festgelegten Rahmen (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 21. August 2017), weshalb dieser auf Fr. 150.- gekürzt wird. Das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin des unterlegenen Beschwerdeführers wird damit auf insgesamt Fr. 949.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 949.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: