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E-2959/2018

E-2959/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer am (...) 2014 illegal sein Heimatland und gelangte zu Fuss in den Sudan. Er habe Khartoum am (...) 2015 Richtung Libyen verlassen und später von Tripolis nach Italien übersetzt. Am 24. Mai 2015 sei er in die Schweiz eingereist. Er suchte am 4. Juni 2015 bei den hiesigen Behörden um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer, in Eritrea mit B._______ verheiratet und Vater von zwei Kindern (A6 S. 3), führte im Rahmen einer summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 12. Juni 2015 und einer eingehenden Anhörung vom 17. August 2016 im Wesentlichen aus, er sei im Sudan geboren worden und als Kind (...) mit seiner Familie nach Asmara zurückgekehrt (A20 F45), wo er bis zur 7. Klasse die Schule besucht habe (A6 S. 4; A20 F52 f.). Am (...) 2002 (A20 F61) sei er anlässlich einer Razzia in Asmara festgenommen und als Minderjähriger nach Sawa gebracht worden, wo er - in der Einheit (...) KS (Kifleserawit [Division]), (...) Brigade, (...) Bataillon, (...) Haili - während sechs Monaten ein Grundtraining absolviert habe (A6 S. 4; A20 F45, 55 ff., 61f., 84 ff. und 141 ff.). Ab (...) 2003 sei er für (...) Jahre als (...) in einer militärischen Werkstatt in Assab stationiert gewesen (A6 S. 4; A20 F60 ff. und 89 ff.). Nachdem er im (...) 2012 einen dreimonatigen Urlaub erhalten habe, sei er mit einem gültigen Passierschein nach Asmara zurückgekehrt. Nach Beendigung dieses Urlaubs habe er sich entschieden, in Asmara Arbeit zu suchen, um seine Familie finanziell zu unterstützen, und sei nicht in den Dienst zurückgekehrt (A20 F64). Im (...) 2012 habe er sich eine neue Tätigkeit gesucht und sei dafür mit einem gefälschten Passierschein nach C._______ gefahren (A6 S. 4; A20 F68, 73 ff. und 100 ff.). Dort sei er an einem Kontrollpunkt festgenommen und ins Gefägnis D._______ gebracht worden, wo er (...) Monate verbracht habe (A20 F45 und 107ff.). Anschliessend sei er für weitere (...) Monate ins Gefängnis E._______ transportiert worden (A20 F45, 107, 118 ff. und 146 ff.). Schliesslich sei er am (...) 2014 entlassen worden (A6 S. 4; A20 F45). Nach einer Rehabilitationszeit sei er in eine Einheit der Volksarmee (Hezbawi Serawit) nach C._______ eingezogen worden (A6 S. 5; A20 F45, 81 ff. und 133 ff.), wo er bis zu seiner Ausreise im (...) 2014 gearbeitet habe (A20 F45 und 149 ff.). Anlässlich der Anhörung vom 17. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer militärischen Bestätigung vom 15. Januar 2004 zu den Akten (A20 F10 und 182; A21). C. Am 15. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugewiesen. D. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 9. Mai 2017 der Staatsanwaltschaft (...) der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe und einer Busse bestraft. E. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 - tags darauf eröffnet - hielt das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen dahingehend, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden. Auf Details dieses Entscheides wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Im Dossier der Vorinstanz befinden sich folgende Unterlagen:

- die Identitätskarte des Beschwerdeführers (Nr. [...], mit Übersetzung; A17 und A21);

- eine Kopie einer militärischen Bestätigung vom (...) 2004 der (...) (Mobilisierungs-) Runde, gemäss welcher der Beschwerdeführer vom (...) 2002 bis zum (...) 2004 militärischen Dienst geleistet habe (A20 F10 und 182; A21);

- eine Heiratsbestätigung der Eritrean Orthodox Church («Marriage Certificate»; A17 und A21);

- zwei Taufurkunden seiner Kinder der Eritrean Orthodox Church («Baptism Certificate»; A17 und A21);

- eine in englischer Sprache ausgestellte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, welche von der Gemeinde Asmara («Public Registration Office») am (...) 2014 ausgestellt wurde («Certificate of Birth»; A17 und A21);

- eine Kopie seines Führerausweises (A20 F4 f. und A21) und

- eine Kopie der Identitätskarte seiner Ehefrau (mit Übersetzung; A20 F8 und A21). G. Gegen die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 22. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass nach Aufhebung der Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung anzuerkennen sei. Eventualiter sei er als Flüchtling respektive aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Dieser Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung des Migrationsamtes des Kantons (...) vom 22. Mai 2018, eine Kostennote der Rechtsvertretung vom Mai 2018 sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über den Nationaldienst in Eritrea bei. H. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. I. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2018 hielt das SEM an seinen Erwägungen der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. J. Am 13. Juni 2018 wurde die Vernehmlassung des SEM der Rechtsvertretung zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Am 15. und 27. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer - zunächst in Kopie, später im Original - das Dokument «Teilnahmenachweis Nationaler Dienst» vom (...) 2004 mit einer Übersetzung sowie dem Zustellcouvert aus Asmara nach. Dabei handelt es sich um dasselbe Dokument, welches anlässlich der Anhörung vom 17. August 2016 eingereicht wurde. L. In einer ergänzenden Eingabe nahm die Rechtsvertreterin am 20. August 2018 zu den Verschärfungen der schweizerischen Asylrechtspraxis zu Eritrea sowie insbesondere zum Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 Stellung.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. dazu, dass die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die Rechtslage nicht verändert hat, dazu BVGE 2015/3 E. 5.9).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid vom 8. Mai 2018 die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen und zu den Gründen, welche ihn zur Ausreise aus Eritrea bewogen hätten, ausdrücklich nicht in Abrede. Diesen Gegebenheiten - dazu gehörten die Umstände, welche ihn im (...) 2002 zwecks Absolvierung der militärischen Grundausbildung nach Sawa geführt hätten; die darauffolgende Zuteilung nach Assab, wo er als (...) seinen Sold verdient habe; der Aufenthalt in Asmara ab (...) 2012 und das Überziehen seines Urlaubs; die Verhaftung aufgrund eines gefälschten Passierscheines in C._______ und die Haft bis zur Entlassung im (...) 2014 - seien indes keine Elemente einer Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen. Eine vertiefte Erörterung dessen, ob die Inhaftierung aufgrund des gefälschten Passierscheines rechtsstaatlich legitimen Ansprüchen zu genügen vermöge, erübrige sich angesichts des zwischen der Haftentlassung und der Ausreise sowohl zeitlich als auch inhaltlich fehlenden Kausalzusammenhangs. Auch sei die Zuweisung in die Volksarmee (Hizbawi Serawit) in C._______ zwecks Diensterfüllung, welche den Beschwerdeführer zur Ausreise aus Eritrea bewogen habe, nicht im Sinne von Art. 3 AsylG relevant. Hierzu führte das SEM aus, die Volksarmee in Eritrea sei vom regulären eritreischen Nationaldienst zu unterscheiden. So würden beispielsweise das Nichtbefolgen eines Aufgebotes zur Volksarmee respektive das unerlaubte Verlassen der Volksarmee von den eritreischen Behörden nicht gleich sanktioniert wie eine Dienstverweigerung respektive Desertion aus dem Nationaldienst. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass Personen, welche einem Aufgebot für die Volksarmee keine Folge leisten beziehungsweise sich unerlaubt von ihrem Dienstort entfernen würden, gebüsst oder gegebenenfalls inhaftiert werden oder sich mit wirtschaftlichen Sanktionen konfrontiert sehen. Doch reiche die alleinige Furcht vor derartigen Nachteilen nicht aus, um Asylrelevanz zu entfalten. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe, zumal seine Ausreise bislang keinerlei Konsequenzen für seine Familie gehabt habe. Ferner sei bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea im (...) 2014 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich mit Sanktionen der eritreischen Behörden konfrontiert sehe, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden (vgl. Referenzurteil BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017). Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn als missliebige Person erscheinen lassen würden, seien nicht ersichtlich. Nach seiner Haftentlassung im (...) 2014 sei er der Volksarmee zugeteilt worden, womit davon auszugehen sei, dass er damit offiziell aus dem regulärem Nationaldienst entlassen worden sei. Folglich vermöge auch die illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift bestritt der Beschwerdeführer im Asylpunkt, dass er aus dem Nationaldienst entlassen worden sei. So habe auch das SEM in seiner Verfügung geschrieben, dass er seinen bis im (...) 2012 bewilligten Urlaub überzogen habe (vgl. Verfügung S. 3). Das Überziehen eines bewilligten Urlaubs im Nationaldienst und die absichtliche Benützung eines gefälschten Passierscheines seien wie die Entfernung vom Dienstort der Volksarmee Handlungen einer Desertion, weshalb dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung zuzuerkennen sei. Ferner habe das SEM den Sachverhalt in Bezug auf das Referenzurteil BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 willkürlich ausgelegt und die Urteile BVGer E-4560/2017 vom 22. November 2017 und D-4515/2017 vom 24. November 2017 nicht berücksichtigt. Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer nicht regulär aus dem Nationaldienst entlassen und verhaftet worden sei sowie aus dem Nationaldienst und der Volksarmee desertiert sei, seien als zusätzliche Faktoren zur illegalen Ausreise im Sinne des erwähnten Referenzurteils anzusehen. Demzufolge sei der Beschwerdeführer eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Art. 54 AsylG). Schliesslich hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführlich fest, weshalb der Vollzug der Wegweisung aufgrund einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK unzulässig respektive unzumutbar sei.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung nahm die Vorinstanz Bezug zu den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Art. 3 und Art. 4 EMRK und hielt - ohne weitere Ausführungen - fest, dass die Beschwerdeschrift keinerlei neue Elemente oder Beweismittel enthalte, welche nicht bereits Bestandteil der Erwägungen der angefochtenen Verfügung gewesen seien.

E. 4.4 In ihrer Ergänzung nahm die Rechtsvertreterin am 20. August 2018 zu den Verschärfungen der schweizerischen Asylrechtspraxis zu Eritrea sowie insbesondere zum Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 Stellung.

E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass von glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers auszugehen ist, was auch vom SEM in seiner Verfügung nicht bestritten wurde. Der Beschwerdeführer hat sämtliche Fragen sorgfältig beantwortet; seine Aussagen sind differenziert und in sich stimmig; es sind keine widersprüchlichen Angaben erkennbar, und die Darstellungen machen nie einen aufgebauschten Eindruck. Der Beschwerdeführer konnte Erinnerungslücken einräumen und im Übrigen sehr substantiierte Aussagen zu Protokoll geben; seine Aussagen weisen verschiedene Realkennzeichen auf; soweit möglich, hat der Beschwerdeführer schliesslich seine Angaben mit Beweisunterlagen untermauert.

E. 5.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vorbringen zu Recht als nicht asylrelevant bezeichnet hat.

E. 5.2.1 Zunächst sind die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick darauf zu würdigen, ob er Vorfluchtgründe geltend machen kann. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift festgehalten, der Beschwerdeführer sei aus dem Nationaldienst nicht ordentlich entlassen und nach seiner Haftentlassung der Volksarmee zugewiesen worden. Folglich sei er aus dem Nationaldienst sowie aus der Volksarmee desertiert; auch das Überziehen des bewilligten Urlaubs und die absichtliche Benützung eines gefälschten Passierscheines seien als Desertion zu bezeichnen.

E. 5.2.2 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteile BVGer E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3 m.w.H. und D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 m.w.H.) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung und Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. der Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine (legitime) Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 AsylG anzuerkennen.

E. 5.2.3 Aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er im (...) 2012 nicht aus dem Nationaldienst entlassen wurde, sondern lediglich einen dreimonatigen Urlaub erhalten hat, aus dem er nicht nach Assab in den Dienst zurückkehrte; andererseits wurde er in der Folge offenbar nicht zu Hause in Asmara gesucht und erst im (...) 2012 aufgrund des gefälschten Passierscheins in C._______ verhaftet. Inwieweit das Überziehen des bewilligten Urlaubs respektive die absichtliche Benützung eines gefälschten Passierscheines als Akte einer Desertion bezeichnet werden können, braucht aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vorliegend nicht erörtert zu werden.

E. 5.3 In Eritrea existiert parallel zum Nationaldienst die sogenannte Volksarmee (Hizbawi Serawit), welche in ihrer heutigen Form im Jahr 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium entstand (vgl. zum Nachfolgenden insbesondere die Urteile BVGer E-7155/2017 vom 5. Dezember 2019 E. 7.2 ff., E-6670/2017 vom 1. November 2019 E. 5.2 sowie E-1970/2016 vom 2. Oktober 2018 E. 4.3, je m.w.H.). Über Zweck und Struktur der Volksarmee bestehen lediglich Mutmassungen; indes scheint, dass damit die eritreische Armee kostengünstig gestärkt wird, weil die Angehörigen meist selbst für Kost und Logis aufkommen müssen (vgl. SEM, Focus Eritrea, Volksarmee [«Volksmiliz], 17. Dezember 2019, S. 6 f. m.w.H.). Gemäss vorliegenden Berichten untersteht die Volksarmee mutmasslich ebenfalls dem Kommando der Armee beziehungsweise soll seit Mai 2014 in die Struktur der Armee integriert worden sein und nun von Militärkommandeuren geführt werden, auch wenn sie zumindest formell keinen Teil des Nationaldienstes bildet (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 f. und 10 m.w.H.; SFH, Themenpapier der Länderanalyse, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017, S. 19 f. m.w.H.). Die Volksarmee kann als eine weitere Verlängerung der militärischen Dienstpflicht qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.5). Die Dienstpflicht in der Volksarmee beruht im Gegensatz zu derjenigen im Nationaldienst auf keiner gesetzlichen Grundlage (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 15 f. m.w.H.). Sie setzt sich unter anderem aus Demobilisierten und aus dem Nationaldienst Entlassenen sowie über 50-jährigen, nicht mehr der Reserve angehörenden Personen zusammen (vgl. UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, A/HRC/29/CRP.1, N1449 ff. S. 428 ff.; U.S. Departement of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2019: Eritrea, S. 20 f. [https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ERITREA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, besucht am 15. Mai 2020]; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 15 f. m.w.H.; SFH, Fokus Eritrea, Die Volksarmee - Hizbawi Serawit, Länderanalyse vom 6. Oktober 2016; U.K. Home Office, Country Information and Guidance, Eritrea: National [incl. Military] Service, Version 3.0, August 2016, S. 90 [https://www.refworld.org/pdfid/57e2ad5e4.pdf, besucht am 7. Mai 2020]; European Asylum Support Office EASO , EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 44 m.w.H.). Die Angehörigen der Volksarmee durchlaufen zunächst eine militärische Grundausbildung an der Waffe und werden anschliessend für Bewachungsaktivitäten oder verschiedene Arbeitseinsätze, so beispielsweise in öffentlichen Entwicklungsprojekten oder in der Landwirtschaft, aufgeboten. Die Ein-sätze werden an einzelnen Tagen oder über einige Wochen hinweg ohne Bezahlung und ohne Entschädigung für den Erwerbsausfall an ihrer üblichen Arbeitsstelle geleistet (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 11 ff. m.w.H.; Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 25 f. [https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/ 03/Eritrea-national-service.pdf, besucht am 7. Mai 2020]). Hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee existieren unterschiedliche Informationen. Gemäss der (freilich dünnen) Quellenlage kommen als Bestrafung der Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspapieren, ein Entzug der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigentum oder gar eine Inhaftierung in Frage (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 19 f. m.w.H.; SFH, Nationaldienst, a.a.O., S. 19 m.w.H.; Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, AFR64/2930/2015, S. 34 f. [https://www.amnesty.org/download/Documents/AFR6429302015ENGLISH.PDF, besucht am 7. Mai 2020]; EASO-Bericht, a.a.O., S. 44 m.w.H.; UN Human Rights Council, Report vom 5. Juni 2015, a.a.O., N1463 f. S. 433 f.). Aus den verfügbaren Quellen geht sodann vereinzelt hervor, dass inhaftierte Volksarmeedeserteure, wie bereits Militärdienstdeserteure, einer unverhältnismässig harten Bestrafung ausgesetzt sind. So würden Betroffene in Einzelzellen ohne Tageslicht inhaftiert, nicht genügend Wasser und Essen erhalten und gefoltert werden (vgl. SFH, Nationaldienst, S. 19 m.w.H.; UN Human Rights Council [UNHRC]. Report of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, 4. Juni 2015 [https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G15/114/50/PDF/G1511450.pdf?OpenElement, besucht am 7. Mai 2020]).

E. 5.4 Wie erwähnt, existieren hinsichtlich der Volksarmee über die Art der Bestrafung bei Dienstverweigerung und Desertion unterschiedliche Informationen. Die in den Quellen genannten Strafen reichen von einfachen Ermahnungen bis hin zu Inhaftierungen unter widrigsten Bedingungen. Es kann nicht allgemein von einer asylrelevanten Bestrafung ausgegangen werden. Hinsichtlich der Verhängung von Strafen bei Desertion aus der Volksarmee scheint dementsprechend der Einzelne dem individuellen Vorgesetzten und somit dessen Willkür ausgesetzt zu sein. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob bei Desertion und Dienstverweigerung asylrelevante Konsequenzen zu befürchten sind (vgl. Urteil BVGer E-7155/2017 vom 5. Dezember 2019 E. 7.5 mit Hinweis auf E-6670/2017 vom 1. November 2019 E. 5.2.3 und E-1970/2016 vom 2. Oktober 2018 E. 4.3).

E. 5.5 Der heute fast (...)-jährige Beschwerdeführer hat sich seiner glaubhaft dargelegten Dienstpflicht in der Volksarmee ([...] KS, [...] Brigade [A6 S. 5; A20 F137 ff.], vgl. hierzu SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 9) entzogen, indem er sich am (...) 2014 von seinem Stützpunkt in C._______ zu Fuss in den Sudan aufgemacht hat (A6 S. 7; A20 F149 ff.). Demzufolge besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ihm bei einer Rückkehr seitens der eritreischen Regierung eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde. Diese Annahme wird dadurch bestärkt, dass er bereits nach einem im (...) 2012 bewilligten Urlaub nicht mehr in seine Einheit des Nationaldienstes nach Assab zurückgekehrt ist und sich stattdessen ziviler Arbeit gewidmet hat. Ausserdem war er ab (...) 2012, nachdem er in C._______ an einem Checkpoint festgehalten wurde, bis zur Entlassung am (...) 2014 für 13 Monate in den Gefängnissen D._______ und E._______ inhaftiert, wobei er gemäss seinen glaubhaften Angaben eine brutale Behandlung erlebte und die Versorgung mit Essen und Trinken sowie in medizinischer Hinsicht ungenügend war (vgl. A6 S. 9; A20 F111, 114, 121, 126 und 146). Aus seinen Aussagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht ein unbescholtener Bürger war, als er im (...) 2014 die Volksarmee verliess und aus Eritrea ausreiste; vielmehr hatte er bereits in der Vergangenheit eine gewisse Renitenz gegenüber den eritreischen Behörden an den Tag gelegt und war denn auch vom Regime bestraft worden. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, zu bejahen. Auch wenn die Familie nach seiner Ausreise nicht von den eritreischen Behörden belästigt worden sei (A20 F177), überwiegt die Annahme, dass die eritreische Regierung ihn als eine regimefeindliche Person ansehen würde. Ausschlaggebend erscheint namentlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits 13 Monate Gefängnis erlebt hat, nachdem er nach einem Urlaub nicht in den Nationaldienst zurückgelehrt ist, sondern sich mit gefälschten Papieren bewegte. Das Gericht kann sich der Ansicht der Vorinstanz nicht anschliessen, dass das unerlaubte Entfernen von seinem Dienstort keine Nachteile nach sich ziehe, welche asylrelevant wären. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass aufgrund seiner Handlungen und ihren Folgen in der Vergangenheit konkrete Indizien für eine drohende asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Eritrea vorliegen. Der Beschwerdeführer hat genügend Hinweise aufzeigen können, dass er wegen seiner Desertion aus der Volksarmee mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung von asylrelevanter Intensität in begründeter Weise befürchten muss.

E. 5.6 Ob aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea subjektive Nachfluchtgründe gemäss der entsprechenden Praxis des Gerichts (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) zu bejahen seien, muss bei dieser Sachlage nicht erörtert werden.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Vorfluchtgründen als Flüchtling anzuerkennen ist. Vorliegend sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Asylgewährung sind damit erfüllt.

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Verfügung vom 25. Mai 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist somit nachträglich obsolet geworden.

E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote vom Mai 2018 ein, in welcher ein Arbeitsaufwand von 9 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-) sowie Auslagen pauschal von Fr. 20.- ausgewiesen wurden. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.- bewegt sich innerhalb des von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgeschriebenen Rahmens für nichtanwaltliche Vertretung. Der angegebene Arbeitsaufwand von neun Stunden erscheint mit Blick auf den Umfang der Beschwerdeeingabe als nicht vollumfänglich angemessen und ist daher zu kürzen. Andererseits ist zusätzlich der ab Mai 2018 angefallene Arbeitsaufwand (für die Eingaben vom 15. Juni 2018, 27. Juni 2018 und 20. August 2018) zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren sind folglich insgesamt 9.5 Arbeitsstunden à Fr. 200.- zu entschädigen. Die Auslagenpauschale ist nicht zu kürzen, auch wenn an dieser Stelle festzuhalten ist, dass keine pauschalen, sondern nur konkrete Kosten zu vergüten sind (Art. 9 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 11 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung für das gesamte Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 1'920.- (inkl. Auslagen) zu Lasten des SEM zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'920.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2959/2018 Urteil vom 7. Juli 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer am (...) 2014 illegal sein Heimatland und gelangte zu Fuss in den Sudan. Er habe Khartoum am (...) 2015 Richtung Libyen verlassen und später von Tripolis nach Italien übersetzt. Am 24. Mai 2015 sei er in die Schweiz eingereist. Er suchte am 4. Juni 2015 bei den hiesigen Behörden um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer, in Eritrea mit B._______ verheiratet und Vater von zwei Kindern (A6 S. 3), führte im Rahmen einer summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 12. Juni 2015 und einer eingehenden Anhörung vom 17. August 2016 im Wesentlichen aus, er sei im Sudan geboren worden und als Kind (...) mit seiner Familie nach Asmara zurückgekehrt (A20 F45), wo er bis zur 7. Klasse die Schule besucht habe (A6 S. 4; A20 F52 f.). Am (...) 2002 (A20 F61) sei er anlässlich einer Razzia in Asmara festgenommen und als Minderjähriger nach Sawa gebracht worden, wo er - in der Einheit (...) KS (Kifleserawit [Division]), (...) Brigade, (...) Bataillon, (...) Haili - während sechs Monaten ein Grundtraining absolviert habe (A6 S. 4; A20 F45, 55 ff., 61f., 84 ff. und 141 ff.). Ab (...) 2003 sei er für (...) Jahre als (...) in einer militärischen Werkstatt in Assab stationiert gewesen (A6 S. 4; A20 F60 ff. und 89 ff.). Nachdem er im (...) 2012 einen dreimonatigen Urlaub erhalten habe, sei er mit einem gültigen Passierschein nach Asmara zurückgekehrt. Nach Beendigung dieses Urlaubs habe er sich entschieden, in Asmara Arbeit zu suchen, um seine Familie finanziell zu unterstützen, und sei nicht in den Dienst zurückgekehrt (A20 F64). Im (...) 2012 habe er sich eine neue Tätigkeit gesucht und sei dafür mit einem gefälschten Passierschein nach C._______ gefahren (A6 S. 4; A20 F68, 73 ff. und 100 ff.). Dort sei er an einem Kontrollpunkt festgenommen und ins Gefägnis D._______ gebracht worden, wo er (...) Monate verbracht habe (A20 F45 und 107ff.). Anschliessend sei er für weitere (...) Monate ins Gefängnis E._______ transportiert worden (A20 F45, 107, 118 ff. und 146 ff.). Schliesslich sei er am (...) 2014 entlassen worden (A6 S. 4; A20 F45). Nach einer Rehabilitationszeit sei er in eine Einheit der Volksarmee (Hezbawi Serawit) nach C._______ eingezogen worden (A6 S. 5; A20 F45, 81 ff. und 133 ff.), wo er bis zu seiner Ausreise im (...) 2014 gearbeitet habe (A20 F45 und 149 ff.). Anlässlich der Anhörung vom 17. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer militärischen Bestätigung vom 15. Januar 2004 zu den Akten (A20 F10 und 182; A21). C. Am 15. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugewiesen. D. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 9. Mai 2017 der Staatsanwaltschaft (...) der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe und einer Busse bestraft. E. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 - tags darauf eröffnet - hielt das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen dahingehend, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden. Auf Details dieses Entscheides wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Im Dossier der Vorinstanz befinden sich folgende Unterlagen:

- die Identitätskarte des Beschwerdeführers (Nr. [...], mit Übersetzung; A17 und A21);

- eine Kopie einer militärischen Bestätigung vom (...) 2004 der (...) (Mobilisierungs-) Runde, gemäss welcher der Beschwerdeführer vom (...) 2002 bis zum (...) 2004 militärischen Dienst geleistet habe (A20 F10 und 182; A21);

- eine Heiratsbestätigung der Eritrean Orthodox Church («Marriage Certificate»; A17 und A21);

- zwei Taufurkunden seiner Kinder der Eritrean Orthodox Church («Baptism Certificate»; A17 und A21);

- eine in englischer Sprache ausgestellte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, welche von der Gemeinde Asmara («Public Registration Office») am (...) 2014 ausgestellt wurde («Certificate of Birth»; A17 und A21);

- eine Kopie seines Führerausweises (A20 F4 f. und A21) und

- eine Kopie der Identitätskarte seiner Ehefrau (mit Übersetzung; A20 F8 und A21). G. Gegen die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 22. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass nach Aufhebung der Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung anzuerkennen sei. Eventualiter sei er als Flüchtling respektive aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Dieser Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung des Migrationsamtes des Kantons (...) vom 22. Mai 2018, eine Kostennote der Rechtsvertretung vom Mai 2018 sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über den Nationaldienst in Eritrea bei. H. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. I. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2018 hielt das SEM an seinen Erwägungen der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. J. Am 13. Juni 2018 wurde die Vernehmlassung des SEM der Rechtsvertretung zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Am 15. und 27. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer - zunächst in Kopie, später im Original - das Dokument «Teilnahmenachweis Nationaler Dienst» vom (...) 2004 mit einer Übersetzung sowie dem Zustellcouvert aus Asmara nach. Dabei handelt es sich um dasselbe Dokument, welches anlässlich der Anhörung vom 17. August 2016 eingereicht wurde. L. In einer ergänzenden Eingabe nahm die Rechtsvertreterin am 20. August 2018 zu den Verschärfungen der schweizerischen Asylrechtspraxis zu Eritrea sowie insbesondere zum Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. dazu, dass die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die Rechtslage nicht verändert hat, dazu BVGE 2015/3 E. 5.9). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid vom 8. Mai 2018 die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen und zu den Gründen, welche ihn zur Ausreise aus Eritrea bewogen hätten, ausdrücklich nicht in Abrede. Diesen Gegebenheiten - dazu gehörten die Umstände, welche ihn im (...) 2002 zwecks Absolvierung der militärischen Grundausbildung nach Sawa geführt hätten; die darauffolgende Zuteilung nach Assab, wo er als (...) seinen Sold verdient habe; der Aufenthalt in Asmara ab (...) 2012 und das Überziehen seines Urlaubs; die Verhaftung aufgrund eines gefälschten Passierscheines in C._______ und die Haft bis zur Entlassung im (...) 2014 - seien indes keine Elemente einer Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen. Eine vertiefte Erörterung dessen, ob die Inhaftierung aufgrund des gefälschten Passierscheines rechtsstaatlich legitimen Ansprüchen zu genügen vermöge, erübrige sich angesichts des zwischen der Haftentlassung und der Ausreise sowohl zeitlich als auch inhaltlich fehlenden Kausalzusammenhangs. Auch sei die Zuweisung in die Volksarmee (Hizbawi Serawit) in C._______ zwecks Diensterfüllung, welche den Beschwerdeführer zur Ausreise aus Eritrea bewogen habe, nicht im Sinne von Art. 3 AsylG relevant. Hierzu führte das SEM aus, die Volksarmee in Eritrea sei vom regulären eritreischen Nationaldienst zu unterscheiden. So würden beispielsweise das Nichtbefolgen eines Aufgebotes zur Volksarmee respektive das unerlaubte Verlassen der Volksarmee von den eritreischen Behörden nicht gleich sanktioniert wie eine Dienstverweigerung respektive Desertion aus dem Nationaldienst. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass Personen, welche einem Aufgebot für die Volksarmee keine Folge leisten beziehungsweise sich unerlaubt von ihrem Dienstort entfernen würden, gebüsst oder gegebenenfalls inhaftiert werden oder sich mit wirtschaftlichen Sanktionen konfrontiert sehen. Doch reiche die alleinige Furcht vor derartigen Nachteilen nicht aus, um Asylrelevanz zu entfalten. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe, zumal seine Ausreise bislang keinerlei Konsequenzen für seine Familie gehabt habe. Ferner sei bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea im (...) 2014 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich mit Sanktionen der eritreischen Behörden konfrontiert sehe, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden (vgl. Referenzurteil BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017). Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn als missliebige Person erscheinen lassen würden, seien nicht ersichtlich. Nach seiner Haftentlassung im (...) 2014 sei er der Volksarmee zugeteilt worden, womit davon auszugehen sei, dass er damit offiziell aus dem regulärem Nationaldienst entlassen worden sei. Folglich vermöge auch die illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen (Art. 3 AsylG). 4.2 In seiner Beschwerdeschrift bestritt der Beschwerdeführer im Asylpunkt, dass er aus dem Nationaldienst entlassen worden sei. So habe auch das SEM in seiner Verfügung geschrieben, dass er seinen bis im (...) 2012 bewilligten Urlaub überzogen habe (vgl. Verfügung S. 3). Das Überziehen eines bewilligten Urlaubs im Nationaldienst und die absichtliche Benützung eines gefälschten Passierscheines seien wie die Entfernung vom Dienstort der Volksarmee Handlungen einer Desertion, weshalb dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung zuzuerkennen sei. Ferner habe das SEM den Sachverhalt in Bezug auf das Referenzurteil BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 willkürlich ausgelegt und die Urteile BVGer E-4560/2017 vom 22. November 2017 und D-4515/2017 vom 24. November 2017 nicht berücksichtigt. Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer nicht regulär aus dem Nationaldienst entlassen und verhaftet worden sei sowie aus dem Nationaldienst und der Volksarmee desertiert sei, seien als zusätzliche Faktoren zur illegalen Ausreise im Sinne des erwähnten Referenzurteils anzusehen. Demzufolge sei der Beschwerdeführer eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Art. 54 AsylG). Schliesslich hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführlich fest, weshalb der Vollzug der Wegweisung aufgrund einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK unzulässig respektive unzumutbar sei. 4.3 In ihrer Vernehmlassung nahm die Vorinstanz Bezug zu den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Art. 3 und Art. 4 EMRK und hielt - ohne weitere Ausführungen - fest, dass die Beschwerdeschrift keinerlei neue Elemente oder Beweismittel enthalte, welche nicht bereits Bestandteil der Erwägungen der angefochtenen Verfügung gewesen seien. 4.4 In ihrer Ergänzung nahm die Rechtsvertreterin am 20. August 2018 zu den Verschärfungen der schweizerischen Asylrechtspraxis zu Eritrea sowie insbesondere zum Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 Stellung. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass von glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers auszugehen ist, was auch vom SEM in seiner Verfügung nicht bestritten wurde. Der Beschwerdeführer hat sämtliche Fragen sorgfältig beantwortet; seine Aussagen sind differenziert und in sich stimmig; es sind keine widersprüchlichen Angaben erkennbar, und die Darstellungen machen nie einen aufgebauschten Eindruck. Der Beschwerdeführer konnte Erinnerungslücken einräumen und im Übrigen sehr substantiierte Aussagen zu Protokoll geben; seine Aussagen weisen verschiedene Realkennzeichen auf; soweit möglich, hat der Beschwerdeführer schliesslich seine Angaben mit Beweisunterlagen untermauert. 5.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vorbringen zu Recht als nicht asylrelevant bezeichnet hat. 5.2.1 Zunächst sind die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick darauf zu würdigen, ob er Vorfluchtgründe geltend machen kann. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift festgehalten, der Beschwerdeführer sei aus dem Nationaldienst nicht ordentlich entlassen und nach seiner Haftentlassung der Volksarmee zugewiesen worden. Folglich sei er aus dem Nationaldienst sowie aus der Volksarmee desertiert; auch das Überziehen des bewilligten Urlaubs und die absichtliche Benützung eines gefälschten Passierscheines seien als Desertion zu bezeichnen. 5.2.2 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteile BVGer E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3 m.w.H. und D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 m.w.H.) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung und Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. der Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine (legitime) Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 AsylG anzuerkennen. 5.2.3 Aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er im (...) 2012 nicht aus dem Nationaldienst entlassen wurde, sondern lediglich einen dreimonatigen Urlaub erhalten hat, aus dem er nicht nach Assab in den Dienst zurückkehrte; andererseits wurde er in der Folge offenbar nicht zu Hause in Asmara gesucht und erst im (...) 2012 aufgrund des gefälschten Passierscheins in C._______ verhaftet. Inwieweit das Überziehen des bewilligten Urlaubs respektive die absichtliche Benützung eines gefälschten Passierscheines als Akte einer Desertion bezeichnet werden können, braucht aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vorliegend nicht erörtert zu werden. 5.3 In Eritrea existiert parallel zum Nationaldienst die sogenannte Volksarmee (Hizbawi Serawit), welche in ihrer heutigen Form im Jahr 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium entstand (vgl. zum Nachfolgenden insbesondere die Urteile BVGer E-7155/2017 vom 5. Dezember 2019 E. 7.2 ff., E-6670/2017 vom 1. November 2019 E. 5.2 sowie E-1970/2016 vom 2. Oktober 2018 E. 4.3, je m.w.H.). Über Zweck und Struktur der Volksarmee bestehen lediglich Mutmassungen; indes scheint, dass damit die eritreische Armee kostengünstig gestärkt wird, weil die Angehörigen meist selbst für Kost und Logis aufkommen müssen (vgl. SEM, Focus Eritrea, Volksarmee [«Volksmiliz], 17. Dezember 2019, S. 6 f. m.w.H.). Gemäss vorliegenden Berichten untersteht die Volksarmee mutmasslich ebenfalls dem Kommando der Armee beziehungsweise soll seit Mai 2014 in die Struktur der Armee integriert worden sein und nun von Militärkommandeuren geführt werden, auch wenn sie zumindest formell keinen Teil des Nationaldienstes bildet (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 f. und 10 m.w.H.; SFH, Themenpapier der Länderanalyse, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017, S. 19 f. m.w.H.). Die Volksarmee kann als eine weitere Verlängerung der militärischen Dienstpflicht qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.5). Die Dienstpflicht in der Volksarmee beruht im Gegensatz zu derjenigen im Nationaldienst auf keiner gesetzlichen Grundlage (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 15 f. m.w.H.). Sie setzt sich unter anderem aus Demobilisierten und aus dem Nationaldienst Entlassenen sowie über 50-jährigen, nicht mehr der Reserve angehörenden Personen zusammen (vgl. UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, A/HRC/29/CRP.1, N1449 ff. S. 428 ff.; U.S. Departement of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2019: Eritrea, S. 20 f. [https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ERITREA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, besucht am 15. Mai 2020]; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 15 f. m.w.H.; SFH, Fokus Eritrea, Die Volksarmee - Hizbawi Serawit, Länderanalyse vom 6. Oktober 2016; U.K. Home Office, Country Information and Guidance, Eritrea: National [incl. Military] Service, Version 3.0, August 2016, S. 90 [https://www.refworld.org/pdfid/57e2ad5e4.pdf, besucht am 7. Mai 2020]; European Asylum Support Office EASO , EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 44 m.w.H.). Die Angehörigen der Volksarmee durchlaufen zunächst eine militärische Grundausbildung an der Waffe und werden anschliessend für Bewachungsaktivitäten oder verschiedene Arbeitseinsätze, so beispielsweise in öffentlichen Entwicklungsprojekten oder in der Landwirtschaft, aufgeboten. Die Ein-sätze werden an einzelnen Tagen oder über einige Wochen hinweg ohne Bezahlung und ohne Entschädigung für den Erwerbsausfall an ihrer üblichen Arbeitsstelle geleistet (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 11 ff. m.w.H.; Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 25 f. [https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/ 03/Eritrea-national-service.pdf, besucht am 7. Mai 2020]). Hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee existieren unterschiedliche Informationen. Gemäss der (freilich dünnen) Quellenlage kommen als Bestrafung der Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspapieren, ein Entzug der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigentum oder gar eine Inhaftierung in Frage (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 19 f. m.w.H.; SFH, Nationaldienst, a.a.O., S. 19 m.w.H.; Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, AFR64/2930/2015, S. 34 f. [https://www.amnesty.org/download/Documents/AFR6429302015ENGLISH.PDF, besucht am 7. Mai 2020]; EASO-Bericht, a.a.O., S. 44 m.w.H.; UN Human Rights Council, Report vom 5. Juni 2015, a.a.O., N1463 f. S. 433 f.). Aus den verfügbaren Quellen geht sodann vereinzelt hervor, dass inhaftierte Volksarmeedeserteure, wie bereits Militärdienstdeserteure, einer unverhältnismässig harten Bestrafung ausgesetzt sind. So würden Betroffene in Einzelzellen ohne Tageslicht inhaftiert, nicht genügend Wasser und Essen erhalten und gefoltert werden (vgl. SFH, Nationaldienst, S. 19 m.w.H.; UN Human Rights Council [UNHRC]. Report of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, 4. Juni 2015 [https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G15/114/50/PDF/G1511450.pdf?OpenElement, besucht am 7. Mai 2020]). 5.4 Wie erwähnt, existieren hinsichtlich der Volksarmee über die Art der Bestrafung bei Dienstverweigerung und Desertion unterschiedliche Informationen. Die in den Quellen genannten Strafen reichen von einfachen Ermahnungen bis hin zu Inhaftierungen unter widrigsten Bedingungen. Es kann nicht allgemein von einer asylrelevanten Bestrafung ausgegangen werden. Hinsichtlich der Verhängung von Strafen bei Desertion aus der Volksarmee scheint dementsprechend der Einzelne dem individuellen Vorgesetzten und somit dessen Willkür ausgesetzt zu sein. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob bei Desertion und Dienstverweigerung asylrelevante Konsequenzen zu befürchten sind (vgl. Urteil BVGer E-7155/2017 vom 5. Dezember 2019 E. 7.5 mit Hinweis auf E-6670/2017 vom 1. November 2019 E. 5.2.3 und E-1970/2016 vom 2. Oktober 2018 E. 4.3). 5.5 Der heute fast (...)-jährige Beschwerdeführer hat sich seiner glaubhaft dargelegten Dienstpflicht in der Volksarmee ([...] KS, [...] Brigade [A6 S. 5; A20 F137 ff.], vgl. hierzu SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 9) entzogen, indem er sich am (...) 2014 von seinem Stützpunkt in C._______ zu Fuss in den Sudan aufgemacht hat (A6 S. 7; A20 F149 ff.). Demzufolge besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ihm bei einer Rückkehr seitens der eritreischen Regierung eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde. Diese Annahme wird dadurch bestärkt, dass er bereits nach einem im (...) 2012 bewilligten Urlaub nicht mehr in seine Einheit des Nationaldienstes nach Assab zurückgekehrt ist und sich stattdessen ziviler Arbeit gewidmet hat. Ausserdem war er ab (...) 2012, nachdem er in C._______ an einem Checkpoint festgehalten wurde, bis zur Entlassung am (...) 2014 für 13 Monate in den Gefängnissen D._______ und E._______ inhaftiert, wobei er gemäss seinen glaubhaften Angaben eine brutale Behandlung erlebte und die Versorgung mit Essen und Trinken sowie in medizinischer Hinsicht ungenügend war (vgl. A6 S. 9; A20 F111, 114, 121, 126 und 146). Aus seinen Aussagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht ein unbescholtener Bürger war, als er im (...) 2014 die Volksarmee verliess und aus Eritrea ausreiste; vielmehr hatte er bereits in der Vergangenheit eine gewisse Renitenz gegenüber den eritreischen Behörden an den Tag gelegt und war denn auch vom Regime bestraft worden. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, zu bejahen. Auch wenn die Familie nach seiner Ausreise nicht von den eritreischen Behörden belästigt worden sei (A20 F177), überwiegt die Annahme, dass die eritreische Regierung ihn als eine regimefeindliche Person ansehen würde. Ausschlaggebend erscheint namentlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits 13 Monate Gefängnis erlebt hat, nachdem er nach einem Urlaub nicht in den Nationaldienst zurückgelehrt ist, sondern sich mit gefälschten Papieren bewegte. Das Gericht kann sich der Ansicht der Vorinstanz nicht anschliessen, dass das unerlaubte Entfernen von seinem Dienstort keine Nachteile nach sich ziehe, welche asylrelevant wären. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass aufgrund seiner Handlungen und ihren Folgen in der Vergangenheit konkrete Indizien für eine drohende asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Eritrea vorliegen. Der Beschwerdeführer hat genügend Hinweise aufzeigen können, dass er wegen seiner Desertion aus der Volksarmee mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung von asylrelevanter Intensität in begründeter Weise befürchten muss. 5.6 Ob aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea subjektive Nachfluchtgründe gemäss der entsprechenden Praxis des Gerichts (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) zu bejahen seien, muss bei dieser Sachlage nicht erörtert werden. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Vorfluchtgründen als Flüchtling anzuerkennen ist. Vorliegend sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Asylgewährung sind damit erfüllt.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Verfügung vom 25. Mai 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist somit nachträglich obsolet geworden. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote vom Mai 2018 ein, in welcher ein Arbeitsaufwand von 9 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-) sowie Auslagen pauschal von Fr. 20.- ausgewiesen wurden. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.- bewegt sich innerhalb des von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgeschriebenen Rahmens für nichtanwaltliche Vertretung. Der angegebene Arbeitsaufwand von neun Stunden erscheint mit Blick auf den Umfang der Beschwerdeeingabe als nicht vollumfänglich angemessen und ist daher zu kürzen. Andererseits ist zusätzlich der ab Mai 2018 angefallene Arbeitsaufwand (für die Eingaben vom 15. Juni 2018, 27. Juni 2018 und 20. August 2018) zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren sind folglich insgesamt 9.5 Arbeitsstunden à Fr. 200.- zu entschädigen. Die Auslagenpauschale ist nicht zu kürzen, auch wenn an dieser Stelle festzuhalten ist, dass keine pauschalen, sondern nur konkrete Kosten zu vergüten sind (Art. 9 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 11 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung für das gesamte Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 1'920.- (inkl. Auslagen) zu Lasten des SEM zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'920.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe Versand: