Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 3. August 2014 in die Schweiz und suchte am 4. August 2014 um Asyl nach. Am 20. August 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 26. November 2015 eine einlässliche Anhörung zu den geltend gemachten Fluchtgründen statt. Dabei trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Er sei in B._______ geboren. Die Schule habe er bis zur achten Klasse besucht. Ab dem Jahr 1990 habe er mit seiner Ehefrau in Asmara gelebt und dort als Händler gearbeitet. Im Jahr 1999 beziehungswiese im Jahr 2000 sei er in den Militärdienst eingezogen worden. Er sei während seiner Dienstzeit in der Landwirtschaft oder als Wache eingesetzt worden, wobei er keinen Lohn dafür erhalten habe. Aufgrund seines Alters - er sei damals bereits (...) Jahre alt gewesen - habe man ihn nach vier Jahren aus dem Dienst entlassen. Danach sei er zu seiner Ehefrau und den fünf gemeinsamen Kindern nach Asmara zurückgekehrt, wo er weiterhin als Händler gearbeitet habe. Im Jahr 2014 sei er von den eritreischen Behörden mehrmals aufgefordert worden, wieder "eine Waffe zu tragen" beziehungsweise in die Volksarmee einzutreten. Diesen Aufforderungen habe er keine Folge geleistet. Nachdem er gehört habe, dass andere Dienstverweigerer inhaftiert worden seien, sei er nach Erhalt der dritten Aufforderung im Juni 2014 illegal aus Eritrea ausgereist. Seine Ehefrau sei nach seiner Ausreise inhaftiert und zu seinem Aufenthaltsort befragt worden. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte (in Kopie), seinen Eheschein (in Kopie) sowie zwei Fotografien von ihm (eine im Original und eine in Kopie) aus seiner Zeit im Militärdienst ins Recht. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Alter von (...) Jahren erneut in den eritreischen Militärdienst beziehungsweise in den Reservedienst einberufen worden sei, seien nicht glaubhaft. So habe er widersprüchliche Angaben zu den jeweiligen Stationierungsorten während seiner Dienstzeit gemacht. Weiter habe er angegeben, man habe ihn in der Runde 9 ½ nach Sawa aufgeboten. Eine solche Runde habe es (gemäss Kenntnisstand des SEM) indes nicht gegeben. Es sei zudem realitätsfremd, dass er im Alter von rund (...) Jahren zum ersten Mal in den Militärdienst eingezogen worden sein solle, wobei dies aufgrund der Willkür des eritreischen Staates nicht vollständig auszuschliessen sei. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus im Jahr 2014 im Alter von (...) Jahren jedoch nochmals in den Militärdienst beziehungsweise in den Reservedienst einberufen worden sein solle, sei jedoch äusserst unwahrscheinlich, zumal er nicht über spezifische Kompetenzen verfüge, um auch nach dem 50. Lebensjahr im Militärdienst gefragt zu sein. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die eritreischen Behörden darauf beschränkt haben sollen, dem Beschwerdeführer alle drei Monate Vorladungen zuzustellen, ohne ihn für die anschliessende mehrfache Dienstverweigerung irgendwie zu belangen. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers bei der Ausreise sei weiter davon auszugehen, dass er - entgegen seinen Ausführungen - seinen Heimatstaat legal verlassen habe. C. Mit Eingabe vom 30. März 2016 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das SEM habe sich auf scheinbare Widersprüche in seinen Ausführungen betreffend den geleisteten Militärdienst, welcher mehr als zehn Jahre zurückliege, gestützt. Er habe Eritrea aber ohnehin nicht deswegen verlassen, sondern weil er im Alter von (...) Jahren aufgefordert worden sei, sich erneut zu bewaffnen. Soweit das SEM sich auf den Standpunkt stelle, es sei kaum vorstellbar, dass jemand in seinem Alter erneut rekrutiert werde, verhalte es sich widersprüchlich, habe dieses doch im EASO-Bericht "Länderfokus Eritrea" vom 31. Mai 2015 (S. 44) selbst festgehalten, dass die eritreische Regierung nebst dem Nationaldienst seit März 2012 eine Volksarmee (auch Zivilmiliz genannt) aufbaue. Diese würde parallel zum Nationaldienst existieren und es würden Eritreer im Alter zwischen 18 bis circa 70 Jahren, welche nicht im Nationaldienst aktiv seien, eingezogen. Angehörige dieser Volksarmee müssten unbezahlte Arbeitseinsätze leisten. Personen, die der Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee keine Folge leisten würden, hätten seitens der eritreischen Behörden mit schwerwiegenden Konsequenzen (Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätskarte, aber auch Inhaftierung) zu rechnen, da sie ebenfalls als Deserteure betrachtet würden. Dies lasse sich ebenfalls dem EASO-Bericht entnehmen. Entgegen der Annahme des SEM seien seine Ausführungen zu seinen Fluchtgründen also durchaus realitätsnah und auch asylrelevant. Folglich könne auch die Vermutung des SEM, wonach er, der Beschwerdeführer, legal aus Eritrea ausgereist sei, nicht aufrechterhalten werden. D. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2016 wurde das SEM zur Vernehmlassung innert Frist eingeladen. E. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2016 im Wesentlichen entgegen, dieser habe im vorinstanzlichen Verfahren stets einen Wiedereintritt in den eritreischen Nationaldienst geltend gemacht, wobei er in der Beschwerdeschrift nun klargestellt habe, dass es sich bei der Aufforderung, wieder "eine Waffe zu tragen", um ein Aufgebot in die sogenannte Volksarmee, einem seit März 2012 von den eritreischen Behörden einberufenen Milizdienst, handle. Wer diesem Dienst nicht Folge leiste, riskiere tatsächlich den Verlust von Lebensmittelcoupons oder Identitätspapieren oder eine Inhaftierung. Für Personen, die nicht mehr im nationaldienstpflichtigen Alter seien (18 bis 40 Jahre gemäss Art. 8 der Proklamation 82/1995 über den eritreischen Nationaldienst), würden aber die Strafbestimmungen bei Desertion und Verweigerung des Nationaldienstes nicht gelten (Art. 37 der erwähnten Proklamation; Art. 279 und Art. 300 eritreisches Strafgesetzbuch). Asylrelevante Konsequenzen bei Dienstverweigerung müssten demnach konkret begründet werden. Es genüge nicht, eine Furcht vor schwerwiegenden Konsequenzen lediglich mit Vermutungen zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, dass sich die erwartete Bedrohung konkret realisieren werde. Beim Beschwerdeführer würden indes keine solchen Anzeichen vorliegen. Er habe keine Druckmassnahmen der heimatlichen Behörden geltend gemacht, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, er hätte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte und asylrelevante Nachteile zu befürchten. F. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer in der Person von Fürsprecher Peter Weibel einen amtlichen Rechtsbeistand. G. Am 2. November 2017 wurde den Beschwerdeführern angezeigt, dass das Verfahren aus organisatorischen Gründen seit dem 1. November 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden Richterin falle. H. Mit Schreiben vom 3. November 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken(Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, ab dem Jahr 1999 beziehungsweise 2000 während vier Jahren im eritreischen Nationaldienst gedient zu haben. Die Frage, ob das SEM zu Recht am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens gezweifelt hat, kann vorliegend offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer - wie er in seiner Rechtsmitteleingabe zu Recht einwendet - nicht geltend machte, deswegen aus Eritrea ausgereist zu sein. Vielmehr brachte er bereits in der BzP vor, er habe sich der mehrmaligen Aufforderung, in die Volksarmee einzutreten, widersetzt und sei aus Eritrea ausgereist, weil er befürchtet habe, deswegen inhaftiert zu werden (A3/13, S. 8, Ziff. 7.01). Auf Beschwerdeebene bringt er weiter vor, Personen, welche der Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee keine Folge leisten würden, hätten seitens der eritreischen Behörden mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen, da sie ebenfalls als Deserteure betrachtet würden.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es zunächst als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea mehrmals aufgefordert wurde, der Volksarmee beizutreten, sich diesen Aufforderungen jedoch widersetzt hat. Für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbingens - welche im Übrigen auch von der Vorinstanz nicht bestritten wird - sprechen seine in den Befragungen übereinstimmenden Angaben zu den Umständen des Erhalts der Vorladungen, namentlich auch zur Vorgehensweise und zum Zeitpunkt, sowie zu den Geschehnissen in seinem Umfeld, welche letztlich zum Ausreiseentschluss geführt hätten (A3/13, S. 8, Ziff. 7.01; A19/13, F44 f.). Seine mit Realkennzeichen versehenen Aussagen wirken zudem in sich schlüssig und weisen keine Übertreibungen auf. Auf die Frage, ob er von seiner Ehefrau zwischenzeitlich Neuigkeiten erfahren habe, erklärte der Beschwerdeführer, man habe sie nach seiner Ausreise verhaftet und zu seinem Aufenthaltsort befragt. Er räumte aber anlässlich der Befragung auch ein, dass seine Frau nach drei Tagen ohne Auflagen wieder freigelassen worden sei und seither keine Probleme mehr gehabt habe (A19/13, F15 F19). Nach seinen Ausreisegründen befragt, gab er zu Protokoll, er habe - nachdem er zum dritten Mal zum Dienstantritt aufgefordert worden sei - gehört, dass Bekannte von ihm, welche sich ebenfalls der Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee mehrfach widersetzt hätten, verhaftet worden seien. Er habe daher entschieden - der Beschwerdeführer war im Ausreisezeitpunkt 65-jährig - das Land zu verlassen (A19/13, F45 f., F56). Danach gefragt, ob er wisse, was mit seinen Bekannten, welche verhaftet worden seien, passiert sei, führte der Beschwerdeführer aus, diese seien nach einem Monat wieder aus der Haft entlassen worden. Sie würden heute "eine Waffe tragen" und man habe sie im Sinne einer Bestrafung nach C._______ geschickt, wo sie ohne Lohn in der Landwirtschaft arbeiten würden (A19/13, F47). Auf die drei Aufgebote angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, diese seien in schriftlicher Form von Mitarbeitern der Zoba zu ihm nach Hause gebracht worden (A19-13, F49). Dabei habe es sich um ein etwa A4 grosses weisses Papier gehandelt und es sei darauf gestanden "um diese Zeit musst du dich da und da befinden". Es habe auch einen Stempel von der Verwaltung enthalten (A19/13, F53 f.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers decken sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird (E. 4.3.2) - mit den Erkenntnissen des Gerichts zur eritreischen Volksarmee.
E. 4.3 Zu prüfen bleibt indes die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, in die Volksarmee einzutreten, bei einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor Verfolgung gewärtigen muss beziehungsweise ob ihm - analog der nachfolgend dargestellten Rechtsprechung (E. 4.3.1) zum eritreischen Nationaldienst - aufgrund seiner Weigerung und der anschliessenden Ausreise aus Eritrea eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde und er deswegen mit einer unverhältnismässigen Bestrafung zu rechnen hätte.
E. 4.3.1 Die Dienstverweigerung oder Desertion vom eritreischen Nationaldienst führt aufgrund der unverhältnismässigen Bestrafung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl (vgl. hinsichtlich der immer noch Gültigkeit entfaltenden Rechtsprechung Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2017 E. 6.1 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
E. 4.3.2 In Eritrea existiert parallel zum Nationaldienst die sogenannte Volksarmee (people's army in Englisch; hizbawi serawit in Tgrinisch; auch Zivilmiliz genannt), welche in ihrer heutigen Form im Jahr 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium entstand und deren Zweck darin besteht, die durch zahlreiche Desertionen geschwächte eritreische Armee als kostengünstige Kompensation zu stärken. Die Dienstpflicht in der Volksarmee beruht im Gegensatz zu derjenigen im Nationaldienst auf keiner gesetzlichen Grundlage (SEM, Fokus Eritrea, Volksarmee "Volksmiliz" , 31. Januar 2017, S. 4). Sie setzt sich aus demobilisierten und aus dem Nationaldienst Entlassenen sowie über 50-jährigen, nicht mehr der Reserve angehörenden Personen zusammen (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea, 20. April 2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year-=2017&dlid=276997#wrapper, S. 23, zuletzt abgerufen am 10. September 2018; European Asylum Support Office EASO , EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 44; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH , Fokus Eritrea, Die Volksarmee - Hizbawi Serawit, Länderanalyse vom 6. Oktober 2016; SEM, Volksarmee, S. 5 f.). Die Angehörigen der Volksarmee durchlaufen zunächst eine militärische Grundausbildung (Waffenausbildung) und werden anschliessend für Bewachungsaktivitäten oder verschiedene Arbeitseinsätze, so beispielsweise in öffentlichen Entwicklungsprojekten oder in der Landwirtschaft, aufgeboten. Die Einsätze werden an einzelnen Tagen oder über einige Wochen hinweg ohne Bezahlung und ohne Entschädigung für den Erwerbsausfall an ihrer üblichen Arbeitsstelle geleistet (Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/03/Eritrea-nationalsevice.pdf, zuletzt abgerufen am 10. September 2018; SEM, Volksarmee, S. 11). Die Rekrutierungen für die Volksarmee fanden bisher vor allem in Asmara und Keren statt (Bertelsmann Stiftung, BTI 2018, Eritrea Country Report, 2018, S. 27). Für die Verwaltung und die Umsetzung der Volksarmee sind die Lokalverwaltungen (in Asmara: Nus-Zobas) zuständig. Sie (teils auch die Arbeitgeber) rekrutieren die Bevölkerung in die Volksarmee, indem die Betroffenen aufgefordert werden, sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu melden, wobei dies auf sehr unterschiedliche Arten erfolgen kann, beispielswiese durch einen schriftlichen Brief der Lokalverwaltung oder durch Aushänge an öffentlichen Plätzen (SEM, Volksarmee, S. 8, S. 13; Landinfo, National Service, S. 26). Eine Rekrutierung ist noch bis ins Alter von circa 70 Jahren, gemäss vereinzelten Quellen sogar bis circa 75 Jahren möglich (SFH, Themenpapier der Länderanalyse, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017, S. 18; EASO-Bericht, S. 44; Landinfo, National Service, S. 25; SEM, Volksarmee, S. 12).
E. 4.3.3 Hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee existieren unterschiedliche Informationen. Ausweislich der (überaus dünnen) Quellenlage kommt als Bestrafung der Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspapieren, ein Entzug der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigentum oder gar eine Inhaftierung in Frage (SEM, Volksarmee, S. 15 f.; SFH, Nationaldienst, S. 19; EASO-Bericht, S. 44; Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees. Dezember 2015, https://www.amnesty.org/download/Documents/ AFR642 9302015ENGLISH.PDF, S. 25, zuletzt abgerufen am 10. September 2018; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea, 20. April 2018, https://www. state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year-=2017&dlid=276997#wrapper, S. 6, zuletzt abgerufen am 10. September 2018). Aus den verfügbaren Quellen geht sodann vereinzelt hervor, dass inhaftierte Volksarmeeverweigerer, wie bereits Militärdienstverweigerer, einer unverhältnismässig harten Bestrafung ausgesetzt seien. So würden Betroffene in Einzelzellen ohne Tageslicht inhaftiert, nicht genügend Wasser und Essen erhalten und gefoltert werden (SFH, Nationaldienst, S. 19; UN Human Rights Council. Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea 2017, 20. April 2018, https://www.state.gov/j/drl /rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm? year=2017&dlid=276997#wrapper, S. 4, zuletzt abgerufen am 10. September 2018 2018). Teils würden auch Ehefrauen von Verweigerern verhaftet werden (SEM, Volksarmee, S. 15). Vereinzelt wird auch die Meinung vertreten, dass Personen, die sich der Einberufung zur Volksarmee durch Flucht ins Ausland entziehen, als Deserteure betrachtet und wie Deserteure bestraft würden (SFH, Volksarmee; vgl. auch Danish Immigration Service, Eritrea: Drivers and Root Causes of Emigration, National Service and the Possiblity of Return, August und Oktober 2014, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/B28905F5-5C3F-409B-8A22-0DF0DACBDAEF/0/EritreareportEndeligversion.pdf, S. 14, zuletzt abgerufen am 10. September 2018). Für diese Annahme spricht der Umstand, dass die Volksarmee gemäss neueren Berichten mutmasslich ebenfalls dem Kommando der Armee untersteht beziehungsweise seit Mai 2014 in die Struktur der Armee integriert worden sein soll und nun von Militärkommandeuren geführt wird, auch wenn sie zumindest formell keinen Teil des Nationaldienstes bildet (SEM, Volksarmee, S. 12; SFH, Nationaldienst, S. 19 f.). Die Volksarmee kann als eine weitere Verlängerung der militärischen Dienstpflicht qualifiziert werden (Urteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 als Referenzurteil publiziert E. 12.5).
E. 4.4 Gestützt auf die Quellenlage erscheint es mithin wahrscheinlich, dass im Falle einer Volksarmeeverweigerung erhebliche Sanktionen drohen und diese Sanktionen, welche empfindlich ausfallen können, nicht allein der Sicherstellung des Dienstes in der Volksarmee dienen. Der Umstand, dass - rein formell betrachtet - für Personen, die nicht mehr im nationaldienstpflichtigen Alter sind, die Strafbestimmungen bei Desertion und Verweigerung des Nationaldienstes nicht zur Anwendung kommen, ändert daran offensichtlich nichts.
E. 4.5 Nachdem im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einem konkreten Kontakt mit den eritreischen Behörden zum Zwecke der Einberufung in die Volksarmee stand, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ihm seitens der eritreischen Behörden mit seiner Verweigerung des Dienstes in der Volksarmee und seiner illegalen Ausreise aus dem Heimatland eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde. Bekannte des Beschwerdeführers, welche sich ebenfalls verweigert haben, die jedoch im Land verblieben sind, wurden nach Aussage des Beschwerdeführers inhaftiert und nach ihrer Freilassung dem Dienst zugeführt. Obwohl sie mithin im Land verblieben sind, wurden sie empfindlich sanktioniert. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, dass seine Frau nach seiner Ausreise für drei Tage inhaftiert worden sei. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne vonArt. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, zu bejahen. Der Beschwerdeführer erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind sodann nicht ersichtlich.
E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 3. November 2017 eine Kostennote, welche einen Vertretungsaufwand von 9.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- ausweist, zu den Akten gereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 250.- zu belassen. Auch der geltend gemachte zeitliche Vertretungsaufwand erweist sich als angemessen. Dazu sind die effektiv ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 30.80 sowie ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8% hinzuzurechnen, womit sich das zu entschädigende und von der Vorinstanz auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2'598. (abgerundet) beläuft. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2598. auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1970/2016 Urteil vom 2. Oktober 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 3. August 2014 in die Schweiz und suchte am 4. August 2014 um Asyl nach. Am 20. August 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 26. November 2015 eine einlässliche Anhörung zu den geltend gemachten Fluchtgründen statt. Dabei trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Er sei in B._______ geboren. Die Schule habe er bis zur achten Klasse besucht. Ab dem Jahr 1990 habe er mit seiner Ehefrau in Asmara gelebt und dort als Händler gearbeitet. Im Jahr 1999 beziehungswiese im Jahr 2000 sei er in den Militärdienst eingezogen worden. Er sei während seiner Dienstzeit in der Landwirtschaft oder als Wache eingesetzt worden, wobei er keinen Lohn dafür erhalten habe. Aufgrund seines Alters - er sei damals bereits (...) Jahre alt gewesen - habe man ihn nach vier Jahren aus dem Dienst entlassen. Danach sei er zu seiner Ehefrau und den fünf gemeinsamen Kindern nach Asmara zurückgekehrt, wo er weiterhin als Händler gearbeitet habe. Im Jahr 2014 sei er von den eritreischen Behörden mehrmals aufgefordert worden, wieder "eine Waffe zu tragen" beziehungsweise in die Volksarmee einzutreten. Diesen Aufforderungen habe er keine Folge geleistet. Nachdem er gehört habe, dass andere Dienstverweigerer inhaftiert worden seien, sei er nach Erhalt der dritten Aufforderung im Juni 2014 illegal aus Eritrea ausgereist. Seine Ehefrau sei nach seiner Ausreise inhaftiert und zu seinem Aufenthaltsort befragt worden. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte (in Kopie), seinen Eheschein (in Kopie) sowie zwei Fotografien von ihm (eine im Original und eine in Kopie) aus seiner Zeit im Militärdienst ins Recht. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Alter von (...) Jahren erneut in den eritreischen Militärdienst beziehungsweise in den Reservedienst einberufen worden sei, seien nicht glaubhaft. So habe er widersprüchliche Angaben zu den jeweiligen Stationierungsorten während seiner Dienstzeit gemacht. Weiter habe er angegeben, man habe ihn in der Runde 9 ½ nach Sawa aufgeboten. Eine solche Runde habe es (gemäss Kenntnisstand des SEM) indes nicht gegeben. Es sei zudem realitätsfremd, dass er im Alter von rund (...) Jahren zum ersten Mal in den Militärdienst eingezogen worden sein solle, wobei dies aufgrund der Willkür des eritreischen Staates nicht vollständig auszuschliessen sei. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus im Jahr 2014 im Alter von (...) Jahren jedoch nochmals in den Militärdienst beziehungsweise in den Reservedienst einberufen worden sein solle, sei jedoch äusserst unwahrscheinlich, zumal er nicht über spezifische Kompetenzen verfüge, um auch nach dem 50. Lebensjahr im Militärdienst gefragt zu sein. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die eritreischen Behörden darauf beschränkt haben sollen, dem Beschwerdeführer alle drei Monate Vorladungen zuzustellen, ohne ihn für die anschliessende mehrfache Dienstverweigerung irgendwie zu belangen. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers bei der Ausreise sei weiter davon auszugehen, dass er - entgegen seinen Ausführungen - seinen Heimatstaat legal verlassen habe. C. Mit Eingabe vom 30. März 2016 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das SEM habe sich auf scheinbare Widersprüche in seinen Ausführungen betreffend den geleisteten Militärdienst, welcher mehr als zehn Jahre zurückliege, gestützt. Er habe Eritrea aber ohnehin nicht deswegen verlassen, sondern weil er im Alter von (...) Jahren aufgefordert worden sei, sich erneut zu bewaffnen. Soweit das SEM sich auf den Standpunkt stelle, es sei kaum vorstellbar, dass jemand in seinem Alter erneut rekrutiert werde, verhalte es sich widersprüchlich, habe dieses doch im EASO-Bericht "Länderfokus Eritrea" vom 31. Mai 2015 (S. 44) selbst festgehalten, dass die eritreische Regierung nebst dem Nationaldienst seit März 2012 eine Volksarmee (auch Zivilmiliz genannt) aufbaue. Diese würde parallel zum Nationaldienst existieren und es würden Eritreer im Alter zwischen 18 bis circa 70 Jahren, welche nicht im Nationaldienst aktiv seien, eingezogen. Angehörige dieser Volksarmee müssten unbezahlte Arbeitseinsätze leisten. Personen, die der Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee keine Folge leisten würden, hätten seitens der eritreischen Behörden mit schwerwiegenden Konsequenzen (Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätskarte, aber auch Inhaftierung) zu rechnen, da sie ebenfalls als Deserteure betrachtet würden. Dies lasse sich ebenfalls dem EASO-Bericht entnehmen. Entgegen der Annahme des SEM seien seine Ausführungen zu seinen Fluchtgründen also durchaus realitätsnah und auch asylrelevant. Folglich könne auch die Vermutung des SEM, wonach er, der Beschwerdeführer, legal aus Eritrea ausgereist sei, nicht aufrechterhalten werden. D. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2016 wurde das SEM zur Vernehmlassung innert Frist eingeladen. E. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2016 im Wesentlichen entgegen, dieser habe im vorinstanzlichen Verfahren stets einen Wiedereintritt in den eritreischen Nationaldienst geltend gemacht, wobei er in der Beschwerdeschrift nun klargestellt habe, dass es sich bei der Aufforderung, wieder "eine Waffe zu tragen", um ein Aufgebot in die sogenannte Volksarmee, einem seit März 2012 von den eritreischen Behörden einberufenen Milizdienst, handle. Wer diesem Dienst nicht Folge leiste, riskiere tatsächlich den Verlust von Lebensmittelcoupons oder Identitätspapieren oder eine Inhaftierung. Für Personen, die nicht mehr im nationaldienstpflichtigen Alter seien (18 bis 40 Jahre gemäss Art. 8 der Proklamation 82/1995 über den eritreischen Nationaldienst), würden aber die Strafbestimmungen bei Desertion und Verweigerung des Nationaldienstes nicht gelten (Art. 37 der erwähnten Proklamation; Art. 279 und Art. 300 eritreisches Strafgesetzbuch). Asylrelevante Konsequenzen bei Dienstverweigerung müssten demnach konkret begründet werden. Es genüge nicht, eine Furcht vor schwerwiegenden Konsequenzen lediglich mit Vermutungen zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, dass sich die erwartete Bedrohung konkret realisieren werde. Beim Beschwerdeführer würden indes keine solchen Anzeichen vorliegen. Er habe keine Druckmassnahmen der heimatlichen Behörden geltend gemacht, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, er hätte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte und asylrelevante Nachteile zu befürchten. F. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer in der Person von Fürsprecher Peter Weibel einen amtlichen Rechtsbeistand. G. Am 2. November 2017 wurde den Beschwerdeführern angezeigt, dass das Verfahren aus organisatorischen Gründen seit dem 1. November 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden Richterin falle. H. Mit Schreiben vom 3. November 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken(Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, ab dem Jahr 1999 beziehungsweise 2000 während vier Jahren im eritreischen Nationaldienst gedient zu haben. Die Frage, ob das SEM zu Recht am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens gezweifelt hat, kann vorliegend offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer - wie er in seiner Rechtsmitteleingabe zu Recht einwendet - nicht geltend machte, deswegen aus Eritrea ausgereist zu sein. Vielmehr brachte er bereits in der BzP vor, er habe sich der mehrmaligen Aufforderung, in die Volksarmee einzutreten, widersetzt und sei aus Eritrea ausgereist, weil er befürchtet habe, deswegen inhaftiert zu werden (A3/13, S. 8, Ziff. 7.01). Auf Beschwerdeebene bringt er weiter vor, Personen, welche der Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee keine Folge leisten würden, hätten seitens der eritreischen Behörden mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen, da sie ebenfalls als Deserteure betrachtet würden. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es zunächst als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea mehrmals aufgefordert wurde, der Volksarmee beizutreten, sich diesen Aufforderungen jedoch widersetzt hat. Für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbingens - welche im Übrigen auch von der Vorinstanz nicht bestritten wird - sprechen seine in den Befragungen übereinstimmenden Angaben zu den Umständen des Erhalts der Vorladungen, namentlich auch zur Vorgehensweise und zum Zeitpunkt, sowie zu den Geschehnissen in seinem Umfeld, welche letztlich zum Ausreiseentschluss geführt hätten (A3/13, S. 8, Ziff. 7.01; A19/13, F44 f.). Seine mit Realkennzeichen versehenen Aussagen wirken zudem in sich schlüssig und weisen keine Übertreibungen auf. Auf die Frage, ob er von seiner Ehefrau zwischenzeitlich Neuigkeiten erfahren habe, erklärte der Beschwerdeführer, man habe sie nach seiner Ausreise verhaftet und zu seinem Aufenthaltsort befragt. Er räumte aber anlässlich der Befragung auch ein, dass seine Frau nach drei Tagen ohne Auflagen wieder freigelassen worden sei und seither keine Probleme mehr gehabt habe (A19/13, F15 F19). Nach seinen Ausreisegründen befragt, gab er zu Protokoll, er habe - nachdem er zum dritten Mal zum Dienstantritt aufgefordert worden sei - gehört, dass Bekannte von ihm, welche sich ebenfalls der Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee mehrfach widersetzt hätten, verhaftet worden seien. Er habe daher entschieden - der Beschwerdeführer war im Ausreisezeitpunkt 65-jährig - das Land zu verlassen (A19/13, F45 f., F56). Danach gefragt, ob er wisse, was mit seinen Bekannten, welche verhaftet worden seien, passiert sei, führte der Beschwerdeführer aus, diese seien nach einem Monat wieder aus der Haft entlassen worden. Sie würden heute "eine Waffe tragen" und man habe sie im Sinne einer Bestrafung nach C._______ geschickt, wo sie ohne Lohn in der Landwirtschaft arbeiten würden (A19/13, F47). Auf die drei Aufgebote angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, diese seien in schriftlicher Form von Mitarbeitern der Zoba zu ihm nach Hause gebracht worden (A19-13, F49). Dabei habe es sich um ein etwa A4 grosses weisses Papier gehandelt und es sei darauf gestanden "um diese Zeit musst du dich da und da befinden". Es habe auch einen Stempel von der Verwaltung enthalten (A19/13, F53 f.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers decken sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird (E. 4.3.2) - mit den Erkenntnissen des Gerichts zur eritreischen Volksarmee. 4.3 Zu prüfen bleibt indes die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, in die Volksarmee einzutreten, bei einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor Verfolgung gewärtigen muss beziehungsweise ob ihm - analog der nachfolgend dargestellten Rechtsprechung (E. 4.3.1) zum eritreischen Nationaldienst - aufgrund seiner Weigerung und der anschliessenden Ausreise aus Eritrea eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde und er deswegen mit einer unverhältnismässigen Bestrafung zu rechnen hätte. 4.3.1 Die Dienstverweigerung oder Desertion vom eritreischen Nationaldienst führt aufgrund der unverhältnismässigen Bestrafung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl (vgl. hinsichtlich der immer noch Gültigkeit entfaltenden Rechtsprechung Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2017 E. 6.1 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). 4.3.2 In Eritrea existiert parallel zum Nationaldienst die sogenannte Volksarmee (people's army in Englisch; hizbawi serawit in Tgrinisch; auch Zivilmiliz genannt), welche in ihrer heutigen Form im Jahr 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium entstand und deren Zweck darin besteht, die durch zahlreiche Desertionen geschwächte eritreische Armee als kostengünstige Kompensation zu stärken. Die Dienstpflicht in der Volksarmee beruht im Gegensatz zu derjenigen im Nationaldienst auf keiner gesetzlichen Grundlage (SEM, Fokus Eritrea, Volksarmee "Volksmiliz" , 31. Januar 2017, S. 4). Sie setzt sich aus demobilisierten und aus dem Nationaldienst Entlassenen sowie über 50-jährigen, nicht mehr der Reserve angehörenden Personen zusammen (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea, 20. April 2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year-=2017&dlid=276997#wrapper, S. 23, zuletzt abgerufen am 10. September 2018; European Asylum Support Office EASO , EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 44; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH , Fokus Eritrea, Die Volksarmee - Hizbawi Serawit, Länderanalyse vom 6. Oktober 2016; SEM, Volksarmee, S. 5 f.). Die Angehörigen der Volksarmee durchlaufen zunächst eine militärische Grundausbildung (Waffenausbildung) und werden anschliessend für Bewachungsaktivitäten oder verschiedene Arbeitseinsätze, so beispielsweise in öffentlichen Entwicklungsprojekten oder in der Landwirtschaft, aufgeboten. Die Einsätze werden an einzelnen Tagen oder über einige Wochen hinweg ohne Bezahlung und ohne Entschädigung für den Erwerbsausfall an ihrer üblichen Arbeitsstelle geleistet (Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/03/Eritrea-nationalsevice.pdf, zuletzt abgerufen am 10. September 2018; SEM, Volksarmee, S. 11). Die Rekrutierungen für die Volksarmee fanden bisher vor allem in Asmara und Keren statt (Bertelsmann Stiftung, BTI 2018, Eritrea Country Report, 2018, S. 27). Für die Verwaltung und die Umsetzung der Volksarmee sind die Lokalverwaltungen (in Asmara: Nus-Zobas) zuständig. Sie (teils auch die Arbeitgeber) rekrutieren die Bevölkerung in die Volksarmee, indem die Betroffenen aufgefordert werden, sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu melden, wobei dies auf sehr unterschiedliche Arten erfolgen kann, beispielswiese durch einen schriftlichen Brief der Lokalverwaltung oder durch Aushänge an öffentlichen Plätzen (SEM, Volksarmee, S. 8, S. 13; Landinfo, National Service, S. 26). Eine Rekrutierung ist noch bis ins Alter von circa 70 Jahren, gemäss vereinzelten Quellen sogar bis circa 75 Jahren möglich (SFH, Themenpapier der Länderanalyse, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017, S. 18; EASO-Bericht, S. 44; Landinfo, National Service, S. 25; SEM, Volksarmee, S. 12). 4.3.3 Hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee existieren unterschiedliche Informationen. Ausweislich der (überaus dünnen) Quellenlage kommt als Bestrafung der Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspapieren, ein Entzug der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigentum oder gar eine Inhaftierung in Frage (SEM, Volksarmee, S. 15 f.; SFH, Nationaldienst, S. 19; EASO-Bericht, S. 44; Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees. Dezember 2015, https://www.amnesty.org/download/Documents/ AFR642 9302015ENGLISH.PDF, S. 25, zuletzt abgerufen am 10. September 2018; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea, 20. April 2018, https://www. state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year-=2017&dlid=276997#wrapper, S. 6, zuletzt abgerufen am 10. September 2018). Aus den verfügbaren Quellen geht sodann vereinzelt hervor, dass inhaftierte Volksarmeeverweigerer, wie bereits Militärdienstverweigerer, einer unverhältnismässig harten Bestrafung ausgesetzt seien. So würden Betroffene in Einzelzellen ohne Tageslicht inhaftiert, nicht genügend Wasser und Essen erhalten und gefoltert werden (SFH, Nationaldienst, S. 19; UN Human Rights Council. Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea 2017, 20. April 2018, https://www.state.gov/j/drl /rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm? year=2017&dlid=276997#wrapper, S. 4, zuletzt abgerufen am 10. September 2018 2018). Teils würden auch Ehefrauen von Verweigerern verhaftet werden (SEM, Volksarmee, S. 15). Vereinzelt wird auch die Meinung vertreten, dass Personen, die sich der Einberufung zur Volksarmee durch Flucht ins Ausland entziehen, als Deserteure betrachtet und wie Deserteure bestraft würden (SFH, Volksarmee; vgl. auch Danish Immigration Service, Eritrea: Drivers and Root Causes of Emigration, National Service and the Possiblity of Return, August und Oktober 2014, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/B28905F5-5C3F-409B-8A22-0DF0DACBDAEF/0/EritreareportEndeligversion.pdf, S. 14, zuletzt abgerufen am 10. September 2018). Für diese Annahme spricht der Umstand, dass die Volksarmee gemäss neueren Berichten mutmasslich ebenfalls dem Kommando der Armee untersteht beziehungsweise seit Mai 2014 in die Struktur der Armee integriert worden sein soll und nun von Militärkommandeuren geführt wird, auch wenn sie zumindest formell keinen Teil des Nationaldienstes bildet (SEM, Volksarmee, S. 12; SFH, Nationaldienst, S. 19 f.). Die Volksarmee kann als eine weitere Verlängerung der militärischen Dienstpflicht qualifiziert werden (Urteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 als Referenzurteil publiziert E. 12.5). 4.4 Gestützt auf die Quellenlage erscheint es mithin wahrscheinlich, dass im Falle einer Volksarmeeverweigerung erhebliche Sanktionen drohen und diese Sanktionen, welche empfindlich ausfallen können, nicht allein der Sicherstellung des Dienstes in der Volksarmee dienen. Der Umstand, dass - rein formell betrachtet - für Personen, die nicht mehr im nationaldienstpflichtigen Alter sind, die Strafbestimmungen bei Desertion und Verweigerung des Nationaldienstes nicht zur Anwendung kommen, ändert daran offensichtlich nichts. 4.5 Nachdem im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einem konkreten Kontakt mit den eritreischen Behörden zum Zwecke der Einberufung in die Volksarmee stand, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ihm seitens der eritreischen Behörden mit seiner Verweigerung des Dienstes in der Volksarmee und seiner illegalen Ausreise aus dem Heimatland eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde. Bekannte des Beschwerdeführers, welche sich ebenfalls verweigert haben, die jedoch im Land verblieben sind, wurden nach Aussage des Beschwerdeführers inhaftiert und nach ihrer Freilassung dem Dienst zugeführt. Obwohl sie mithin im Land verblieben sind, wurden sie empfindlich sanktioniert. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, dass seine Frau nach seiner Ausreise für drei Tage inhaftiert worden sei. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne vonArt. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, zu bejahen. Der Beschwerdeführer erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind sodann nicht ersichtlich. 5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 3. November 2017 eine Kostennote, welche einen Vertretungsaufwand von 9.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- ausweist, zu den Akten gereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 250.- zu belassen. Auch der geltend gemachte zeitliche Vertretungsaufwand erweist sich als angemessen. Dazu sind die effektiv ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 30.80 sowie ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8% hinzuzurechnen, womit sich das zu entschädigende und von der Vorinstanz auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2'598. (abgerundet) beläuft. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2598. auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand: