Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Mai 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Mai 2015 und der Anhörung vom 10. Mai 2016 im Wesentlichen aus, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und orthodoxen Glaubens zu sein. Von Geburt bis zu seiner Ausreise habe er in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, gelebt. Die Schule habe er bis zur fünften Klasse besucht und sei dann während ungefähr zehn Jahren zum (...) und danach zum (...) ausgebildet worden. Im April 2012 habe er geheiratet und im September 2012 mit der Arbeit als (...) begonnen. Im Jahr (...) habe es eine Weisung gegeben, wonach sich alle (...) und (...), die noch nicht 40 Jahre alt seien, zum Militärdienst hätten melden müssen. Die persönlichen Aufgebote seien über die (...) zugestellt worden. Ungefähr im (...) sei diese Weisung jedoch zurückgezogen worden, weshalb er nie Militärdienst geleistet habe. Im August 2014 sei seiner Mutter ein schriftliches Aufgebot zugestellt worden, wonach er sich am darauffolgenden Tag bei der Verwaltung hätte melden müssen, um als Miliz bewaffnet zu werden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt mit seiner kranken Ehefrau bei einer heiligen Quelle befunden und sei über den Erhalt des Aufgebots nicht informiert worden. Seine Mutter sei inhaftiert worden, weil er sich nicht gemeldet habe. Sein Bruder habe ihn daraufhin kontaktiert und er sei nach Hause zurückgekehrt. Nachdem er sich bei der Verwaltung gemeldet habe, sei seine Mutter gleichentags freigelassen worden. Er sei nicht bestraft worden, hätte sich am nächsten Tag jedoch melden müssen, um seine Waffe in Empfang zu nehmen. Da er keine Waffe habe tragen wollen und befürchtet habe, bei einer Weigerung in Haft gesetzt zu werden, habe er Eritrea umgehend verlassen. Über Äthiopien, Sudan und Libyen sei er nach Italien gereist und von dort aus weiter in die Schweiz. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter erneut inhaftiert worden. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: eine Heiratsurkunde, die Taufurkunde seines Sohnes, eine Wohnsitzbestätigung und seine eritreische Identitätskarte. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 (eröffnet am 19. Februar 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er zufolge der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Die Vorinstanz sei anzuweisen, von einer Datenweitergabe oder Kontaktaufnahme mit den eritreischen Behörden abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 5. April 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu benennen, die als amtliche Rechtsverbeiständung beigeordnet werden soll. F. Mit Eingaben vom 13. und 25. April 2018 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme unter Beilage einer Vollmacht an und ersuchte um Akteneinsicht der vorinstanzlichen Akten sowie um Fristansetzung für eine Beschwerdeergänzung. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gut, ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei, überwies das Akteneinsichtsgesuch zur Behandlung an die Vorinstanz und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. H. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde mit Eingabe vom 23. Mai 2018 und legte ein Bestätigungsschreiben der (...) inklusive deutscher Übersetzung vom 28. Februar 2018 sowie ein Schreiben der (...) vom 18. Februar 2018 zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung mit Beweismitteln und eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Gemäss Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG dürfen Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden. Eine allfällige Kontaktaufnahme zur Beschaffung der notwendigen Reisepapiere darf nur erfolgen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begründung beantragte Anweisung an die Vorinstanz, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben sei zu unterlassen, besteht bei der vorliegenden Aktenlage keine Veranlassung, weshalb der entsprechende Verfahrensantrag abzuweisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (Entscheidungen und Mitteilungen der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6).
E. 6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Asylgründe und der illegalen Ausreise würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Gemäss verschiedenen Berichten würden die eritreischen Behörden bei Verweigerung des Dienstes der Volksarmee uneinheitlich vorgehen. Zum Teil habe die Dienstverweigerung keine Folgen, teilweise führe sie zu Verhaftung, Zwangsdienstleistung in der Volksarmee, Entzug von Lebensmittelcoupons und anderen Massnahmen. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanten Nachteilen zufolge der illegalen Ausreise und der Dienstverweigerung des Beschwerdeführers würden keine genügenden Hinweise vorliegen. In Eritrea habe er als (...) gearbeitet und gemäss seinen Ausführungen keinen Nationaldienst leisten müssen. Er sei zwar angeblich zum Milizdienst aufgefordert und seine Mutter deshalb vorübergehend inhaftiert worden, jedoch sei sie wieder freigelassen worden und sie habe keine weiteren Nachteile erfahren. Nach seinem ersten Nichterscheinen sei der Beschwerdeführer nicht bestraft, sondern lediglich erneut aufgeboten worden. Es bestehe demnach kein Anlass zur Annahme, seine Ausreise und seine Verweigerung des Dienstes in der Milizarmee hätten asylrelevante Nachteile zur Folge. Nebst der illegalen Ausreise würden keine weiteren Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zufolge der fehlenden Asylrelevanz verzichtete die Vorinstanz auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers.
E. 6.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, seine Mutter sei nach seiner Ausreise rund acht Monate inhaftiert gewesen und befände sich seither in regelmässiger medizinischer Behandlung wegen Bluthochdrucks, Diabetes und weiteren Gesundheitsleiden. In Eritrea reiche bereits der Versuch einer Ausreise aufgrund einer militärischen Aufforderung aus, um für viele Monate inhaftiert zu werden. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sanktioniert werden. Er wäre gezwungen, eine Waffe zu tragen und die Behörden würden bei einer Weigerung nicht vor einer unmenschlichen Bestrafung zurückschrecken. Aus Pietätsgründen dürfte es den eritreischen Befehlsempfängern zwar schwerer fallen, einen (...) zu schlagen, eine Inhaftierung für unbestimmte Zeit könne jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die Inhaftierung seiner Mutter und seiner Geschwister würden weitere Gründe für eine Verfolgung bei einer Rückkehr darstellen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die monatelange Haft der Mutter gesetzeswidrig gewesen sein dürfte. In seiner Beschwerdeergänzung bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er nie Militärdienst geleistet habe. Im März 2011 habe er ein Aufgebot erhalten und deswegen Schwierigkeiten gehabt. Aus seiner Aussage gehe nicht hervor, dass er nicht in den Dienst habe einrücken müssen. Aus dem Dienst sei er wieder entlassen worden, weil die Weisung zurückgenommen worden sei. Im August 2014 habe seine Mutter erneut ein Aufgebot erhalten und er hätte sich melden müssen, um eine Waffe in Besitz zu nehmen. Die Vorinstanz habe daraus fälschlicherweise geschlossen, er hätte in den Milizdienst eintreten müssen. Er gehe jedoch davon aus, dass er in den eritreischen Nationaldienst eingezogen worden wäre. Seine Mutter und seine Geschwister seien inhaftiert worden und eine Schwester sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Dies mache deutlich, dass er aus einer regimekritischen Familie stamme. Es liege deshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr vor und die Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei begründet.
E. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (EMARK 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
E. 7.2 In Eritrea existiert parallel zum Nationaldienst die sogenannte Volksarmee (Hizbawi Serawit), welche in ihrer heutigen Form im Jahr 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium entstand und deren Zweck darin besteht, die durch zahlreiche Desertionen geschwächte eritreische Armee als kostengünstige Kompensation zu stärken. Die Dienstpflicht in der Volksarmee beruht im Gegensatz zu derjenigen im Nationaldienst auf keiner gesetzlichen Grundlage (SEM, Fokus Eritrea, Volksarmee "Volksmiliz" , 31. Januar 2017, S. 4). Sie setzt sich aus demobilisierten und aus dem Nationaldienst Entlassenen sowie über 50-jährigen, nicht mehr der Reserve angehörenden Personen zusammen (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea, 20. April 2018; European Asylum Support Office EASO , EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 44; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH , Fokus Eritrea, Die Volksarmee - Hizbawi Serawit, Länderanalyse vom 6. Oktober 2016; SEM, Volksarmee, S. 5 f.). Die Angehörigen der Volksarmee durchlaufen zunächst eine militärische Grundausbildung an der Waffe und werden anschliessend für Bewachungsaktivitäten oder verschiedene Arbeitseinsätze, so beispielsweise in öffentlichen Entwicklungsprojekten oder in der Landwirtschaft, aufgeboten. Die Einsätze werden an einzelnen Tagen oder über einige Wochen hinweg ohne Bezahlung und ohne Entschädigung für den Erwerbsausfall an ihrer üblichen Arbeitsstelle geleistet (Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016; SEM, Volksarmee, S. 11).
E. 7.3 Hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee existieren unterschiedliche Informationen. Gemäss der (überaus dünnen) Quellenlage kommt als Bestrafung der Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspapieren, ein Entzug der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigentum oder gar eine Inhaftierung in Frage (SEM, Volksarmee, S. 15 f.; SFH, Themenpapier der Länderanalyse, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017, S. 19; EASO-Bericht, S. 44; Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees. Dezember 2015, S. 25; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea, 20. April 2018, S. 6). Aus den verfügbaren Quellen geht sodann vereinzelt hervor, dass inhaftierte Volksarmeedeserteure, wie bereits Militärdienstdeserteure, einer unverhältnismässig harten Bestrafung ausgesetzt sind. Betroffene würden in Einzelzellen ohne Tageslicht inhaftiert, nicht genügend Wasser und Essen erhalten und gefoltert werden (SFH, Nationaldienst, S. 19; UN Human Rights Council. Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea 2017, 20. April 2018, S. 4).
E. 7.4 Vereinzelt wird auch die Meinung vertreten, dass Personen, die sich der Einberufung zur Volksarmee durch Flucht ins Ausland entziehen, als Deserteure betrachtet und wie Deserteure bestraft würden. Ebenfalls als Deserteure würden in der Volksarmee dienstpflichtige Personen gelten, die nach einer bewilligten, zeitlich befristeten Ausreise nicht innert Frist zurückkehrten und sich so dem Dienst in der Volksarmee entziehen (SFH, Volksarmee; SFH, Eritrea: Ausreisevisa, Länderanalyse vom 20. April 2017, S. 4; Danish Immigration Service, Eritrea: Drivers and Root Causes of Emigration, National Service and the Possiblity of Return, August und Oktober 2014, S. 14). Für diese Annahme spricht der Umstand, dass die Volksarmee gemäss neueren Berichten mutmasslich ebenfalls dem Kommando der Armee untersteht beziehungsweise seit Mai 2014 in die Struktur der Armee integriert worden sein soll und nun von Militärkommandeuren geführt wird, auch wenn sie zumindest formell keinen Teil des Nationaldienstes bildet (SEM, Volksarmee, S. 12; SFH, Nationaldienst, S. 19 f.). Die Volksarmee kann als eine weitere Verlängerung der militärischen Dienstpflicht qualifiziert werden (Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 17. August 2017 E. 12.5).
E. 7.5 Die Strafen reichen folglich von einfachen Ermahnungen bis hin zu Inhaftierungen unter widrigsten Bedingungen. Es kann jedoch nicht allgemein von einer asylrelevanten Bestrafung ausgegangen werden. Hinsichtlich der Verhängung von Strafen bei Desertion und Dienstverweigerung betreffend die Volksarmee scheint der Einzelne dem individuellen Vorgesetzten und somit dessen Willkür ausgesetzt zu sein. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob bei Desertion und Dienstverweigerung asylrelevante Konsequenzen zu befürchten sind (Urteile des BVGer E-6670/2017 vom 1. November 2019 E. 5.2.3; E-1970/2016 vom 2. Oktober 2018 E. 4.4).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er sei im Jahr 2011 in den Militärdienst eingerückt. Er sei jedoch wieder entlassen worden, als die Weisung, auch (...) müssten Militärdienst leisten, wieder zurückgezogen worden sei. Anlässlich der Anhörung führte er hingegen auf Nachfrage aus, nie Militärdienst geleistet zu haben (vgl. A29 F189). Er habe im März 2011 ein Aufgebot erhalten, wonach sich alle (...) und (...), die noch nicht 40 Jahre alt gewesen seien, in E._______ hätten melden müssen, um die militärische Ausbildung zu absolvieren. Er sei bereit gewesen, sich bei der Verwaltung in C._______ zu melden und sei für diesen Tag vorbereitet gewesen. Als er jedoch gesehen habe, dass die meisten nicht hätten gehen wollen, habe er dem Aufgebot auch keine Folge geleistet (vgl. SEM-Akten act. A29 F187 f.). Nach seiner Hochzeit sei die landesweit geltende Anweisung, dass alle Leute, die (...) und unter 40 Jahre alt seien nach E._______ gehen müssten, zurückgezogen worden (vgl. act. A29 F200). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nie Militärdienst geleistet hat. Zum zweiten Aufgebot im Jahr 2014 führte er aus, er wäre bei der Milizeinheit (...) eingeteilt worden. Sehr wahrscheinlich wäre er nach E._______ gebracht worden (vgl. act. A29 F182). Seine Mutter sei verhaftet worden, weil er sich geweigert habe, als Miliz bewaffnet zu werden (vgl. act. A29 F61). Der Beschwerdeführer spricht damit selbst immer von Miliz und nicht vom Militärdienst. Wie er selbst ausführt, handelt es sich nur um eine Vermutung, dass er nach E._______ hätte einrücken müssen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass er dort hätte Militärdienst leisten müssen. Als er sich bei den Behörden meldete, um seine Mutter aus der Haft zu befreien, wurde er sodann auch nicht direkt in den Dienst eingezogen, sondern er hätte sich am nächsten Tag melden müssen, um eine Waffe zu erhalten (vgl. act. A29 F164). Insgesamt deuten die Aussagen des Beschwerdeführers darauf hin, dass er sich für den Dienst bei der Volksarmee hätte melden müssen.
E. 8.2 Zufolge des konkreten Kontakts zu den eritreischen Behörden zum Zwecke der Einberufung in die Volksarmee besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer seitens der eritreischen Behörden zufolge seiner Dienstverweigerung und der illegalen Ausreise aus dem Heimatland eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde. Erschwerend kommt hinzu, dass seine (...) Geschwister nicht in den Militärdienst zurückgekehrt sind und deshalb inhaftiert wurden (vgl. act. A29 F56 f.). Seine Mutter wurde sodann nicht nur wegen ihm und diesen Geschwistern, sondern bereits nach der Ausreise seiner in der Schweiz lebenden Schwester im Jahr 2009/2010 in Haft genommen (vgl. act. A29 F 56 f. und F68). Damit ist davon ausgehen, dass auch die Familie des Beschwerdeführers als regimekritisch betrachtet wird. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, zu bejahen. Der Beschwerdeführer erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich.
E. 9 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2018 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 10.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die vorinstanzliche Verfügung wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1594/2018 Urteil vom 12. Mai 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Anwältinnenbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Mai 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Mai 2015 und der Anhörung vom 10. Mai 2016 im Wesentlichen aus, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und orthodoxen Glaubens zu sein. Von Geburt bis zu seiner Ausreise habe er in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, gelebt. Die Schule habe er bis zur fünften Klasse besucht und sei dann während ungefähr zehn Jahren zum (...) und danach zum (...) ausgebildet worden. Im April 2012 habe er geheiratet und im September 2012 mit der Arbeit als (...) begonnen. Im Jahr (...) habe es eine Weisung gegeben, wonach sich alle (...) und (...), die noch nicht 40 Jahre alt seien, zum Militärdienst hätten melden müssen. Die persönlichen Aufgebote seien über die (...) zugestellt worden. Ungefähr im (...) sei diese Weisung jedoch zurückgezogen worden, weshalb er nie Militärdienst geleistet habe. Im August 2014 sei seiner Mutter ein schriftliches Aufgebot zugestellt worden, wonach er sich am darauffolgenden Tag bei der Verwaltung hätte melden müssen, um als Miliz bewaffnet zu werden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt mit seiner kranken Ehefrau bei einer heiligen Quelle befunden und sei über den Erhalt des Aufgebots nicht informiert worden. Seine Mutter sei inhaftiert worden, weil er sich nicht gemeldet habe. Sein Bruder habe ihn daraufhin kontaktiert und er sei nach Hause zurückgekehrt. Nachdem er sich bei der Verwaltung gemeldet habe, sei seine Mutter gleichentags freigelassen worden. Er sei nicht bestraft worden, hätte sich am nächsten Tag jedoch melden müssen, um seine Waffe in Empfang zu nehmen. Da er keine Waffe habe tragen wollen und befürchtet habe, bei einer Weigerung in Haft gesetzt zu werden, habe er Eritrea umgehend verlassen. Über Äthiopien, Sudan und Libyen sei er nach Italien gereist und von dort aus weiter in die Schweiz. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter erneut inhaftiert worden. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: eine Heiratsurkunde, die Taufurkunde seines Sohnes, eine Wohnsitzbestätigung und seine eritreische Identitätskarte. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 (eröffnet am 19. Februar 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er zufolge der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Die Vorinstanz sei anzuweisen, von einer Datenweitergabe oder Kontaktaufnahme mit den eritreischen Behörden abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 5. April 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu benennen, die als amtliche Rechtsverbeiständung beigeordnet werden soll. F. Mit Eingaben vom 13. und 25. April 2018 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme unter Beilage einer Vollmacht an und ersuchte um Akteneinsicht der vorinstanzlichen Akten sowie um Fristansetzung für eine Beschwerdeergänzung. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gut, ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei, überwies das Akteneinsichtsgesuch zur Behandlung an die Vorinstanz und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. H. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde mit Eingabe vom 23. Mai 2018 und legte ein Bestätigungsschreiben der (...) inklusive deutscher Übersetzung vom 28. Februar 2018 sowie ein Schreiben der (...) vom 18. Februar 2018 zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung mit Beweismitteln und eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Gemäss Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG dürfen Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden. Eine allfällige Kontaktaufnahme zur Beschaffung der notwendigen Reisepapiere darf nur erfolgen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begründung beantragte Anweisung an die Vorinstanz, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben sei zu unterlassen, besteht bei der vorliegenden Aktenlage keine Veranlassung, weshalb der entsprechende Verfahrensantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (Entscheidungen und Mitteilungen der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6). 6. 6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Asylgründe und der illegalen Ausreise würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Gemäss verschiedenen Berichten würden die eritreischen Behörden bei Verweigerung des Dienstes der Volksarmee uneinheitlich vorgehen. Zum Teil habe die Dienstverweigerung keine Folgen, teilweise führe sie zu Verhaftung, Zwangsdienstleistung in der Volksarmee, Entzug von Lebensmittelcoupons und anderen Massnahmen. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanten Nachteilen zufolge der illegalen Ausreise und der Dienstverweigerung des Beschwerdeführers würden keine genügenden Hinweise vorliegen. In Eritrea habe er als (...) gearbeitet und gemäss seinen Ausführungen keinen Nationaldienst leisten müssen. Er sei zwar angeblich zum Milizdienst aufgefordert und seine Mutter deshalb vorübergehend inhaftiert worden, jedoch sei sie wieder freigelassen worden und sie habe keine weiteren Nachteile erfahren. Nach seinem ersten Nichterscheinen sei der Beschwerdeführer nicht bestraft, sondern lediglich erneut aufgeboten worden. Es bestehe demnach kein Anlass zur Annahme, seine Ausreise und seine Verweigerung des Dienstes in der Milizarmee hätten asylrelevante Nachteile zur Folge. Nebst der illegalen Ausreise würden keine weiteren Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zufolge der fehlenden Asylrelevanz verzichtete die Vorinstanz auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. 6.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, seine Mutter sei nach seiner Ausreise rund acht Monate inhaftiert gewesen und befände sich seither in regelmässiger medizinischer Behandlung wegen Bluthochdrucks, Diabetes und weiteren Gesundheitsleiden. In Eritrea reiche bereits der Versuch einer Ausreise aufgrund einer militärischen Aufforderung aus, um für viele Monate inhaftiert zu werden. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sanktioniert werden. Er wäre gezwungen, eine Waffe zu tragen und die Behörden würden bei einer Weigerung nicht vor einer unmenschlichen Bestrafung zurückschrecken. Aus Pietätsgründen dürfte es den eritreischen Befehlsempfängern zwar schwerer fallen, einen (...) zu schlagen, eine Inhaftierung für unbestimmte Zeit könne jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die Inhaftierung seiner Mutter und seiner Geschwister würden weitere Gründe für eine Verfolgung bei einer Rückkehr darstellen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die monatelange Haft der Mutter gesetzeswidrig gewesen sein dürfte. In seiner Beschwerdeergänzung bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er nie Militärdienst geleistet habe. Im März 2011 habe er ein Aufgebot erhalten und deswegen Schwierigkeiten gehabt. Aus seiner Aussage gehe nicht hervor, dass er nicht in den Dienst habe einrücken müssen. Aus dem Dienst sei er wieder entlassen worden, weil die Weisung zurückgenommen worden sei. Im August 2014 habe seine Mutter erneut ein Aufgebot erhalten und er hätte sich melden müssen, um eine Waffe in Besitz zu nehmen. Die Vorinstanz habe daraus fälschlicherweise geschlossen, er hätte in den Milizdienst eintreten müssen. Er gehe jedoch davon aus, dass er in den eritreischen Nationaldienst eingezogen worden wäre. Seine Mutter und seine Geschwister seien inhaftiert worden und eine Schwester sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Dies mache deutlich, dass er aus einer regimekritischen Familie stamme. Es liege deshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr vor und die Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei begründet. 7. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (EMARK 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 7.2 In Eritrea existiert parallel zum Nationaldienst die sogenannte Volksarmee (Hizbawi Serawit), welche in ihrer heutigen Form im Jahr 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium entstand und deren Zweck darin besteht, die durch zahlreiche Desertionen geschwächte eritreische Armee als kostengünstige Kompensation zu stärken. Die Dienstpflicht in der Volksarmee beruht im Gegensatz zu derjenigen im Nationaldienst auf keiner gesetzlichen Grundlage (SEM, Fokus Eritrea, Volksarmee "Volksmiliz" , 31. Januar 2017, S. 4). Sie setzt sich aus demobilisierten und aus dem Nationaldienst Entlassenen sowie über 50-jährigen, nicht mehr der Reserve angehörenden Personen zusammen (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea, 20. April 2018; European Asylum Support Office EASO , EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 44; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH , Fokus Eritrea, Die Volksarmee - Hizbawi Serawit, Länderanalyse vom 6. Oktober 2016; SEM, Volksarmee, S. 5 f.). Die Angehörigen der Volksarmee durchlaufen zunächst eine militärische Grundausbildung an der Waffe und werden anschliessend für Bewachungsaktivitäten oder verschiedene Arbeitseinsätze, so beispielsweise in öffentlichen Entwicklungsprojekten oder in der Landwirtschaft, aufgeboten. Die Einsätze werden an einzelnen Tagen oder über einige Wochen hinweg ohne Bezahlung und ohne Entschädigung für den Erwerbsausfall an ihrer üblichen Arbeitsstelle geleistet (Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016; SEM, Volksarmee, S. 11). 7.3 Hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee existieren unterschiedliche Informationen. Gemäss der (überaus dünnen) Quellenlage kommt als Bestrafung der Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspapieren, ein Entzug der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigentum oder gar eine Inhaftierung in Frage (SEM, Volksarmee, S. 15 f.; SFH, Themenpapier der Länderanalyse, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017, S. 19; EASO-Bericht, S. 44; Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees. Dezember 2015, S. 25; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea, 20. April 2018, S. 6). Aus den verfügbaren Quellen geht sodann vereinzelt hervor, dass inhaftierte Volksarmeedeserteure, wie bereits Militärdienstdeserteure, einer unverhältnismässig harten Bestrafung ausgesetzt sind. Betroffene würden in Einzelzellen ohne Tageslicht inhaftiert, nicht genügend Wasser und Essen erhalten und gefoltert werden (SFH, Nationaldienst, S. 19; UN Human Rights Council. Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea 2017, 20. April 2018, S. 4). 7.4 Vereinzelt wird auch die Meinung vertreten, dass Personen, die sich der Einberufung zur Volksarmee durch Flucht ins Ausland entziehen, als Deserteure betrachtet und wie Deserteure bestraft würden. Ebenfalls als Deserteure würden in der Volksarmee dienstpflichtige Personen gelten, die nach einer bewilligten, zeitlich befristeten Ausreise nicht innert Frist zurückkehrten und sich so dem Dienst in der Volksarmee entziehen (SFH, Volksarmee; SFH, Eritrea: Ausreisevisa, Länderanalyse vom 20. April 2017, S. 4; Danish Immigration Service, Eritrea: Drivers and Root Causes of Emigration, National Service and the Possiblity of Return, August und Oktober 2014, S. 14). Für diese Annahme spricht der Umstand, dass die Volksarmee gemäss neueren Berichten mutmasslich ebenfalls dem Kommando der Armee untersteht beziehungsweise seit Mai 2014 in die Struktur der Armee integriert worden sein soll und nun von Militärkommandeuren geführt wird, auch wenn sie zumindest formell keinen Teil des Nationaldienstes bildet (SEM, Volksarmee, S. 12; SFH, Nationaldienst, S. 19 f.). Die Volksarmee kann als eine weitere Verlängerung der militärischen Dienstpflicht qualifiziert werden (Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 17. August 2017 E. 12.5). 7.5 Die Strafen reichen folglich von einfachen Ermahnungen bis hin zu Inhaftierungen unter widrigsten Bedingungen. Es kann jedoch nicht allgemein von einer asylrelevanten Bestrafung ausgegangen werden. Hinsichtlich der Verhängung von Strafen bei Desertion und Dienstverweigerung betreffend die Volksarmee scheint der Einzelne dem individuellen Vorgesetzten und somit dessen Willkür ausgesetzt zu sein. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob bei Desertion und Dienstverweigerung asylrelevante Konsequenzen zu befürchten sind (Urteile des BVGer E-6670/2017 vom 1. November 2019 E. 5.2.3; E-1970/2016 vom 2. Oktober 2018 E. 4.4). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er sei im Jahr 2011 in den Militärdienst eingerückt. Er sei jedoch wieder entlassen worden, als die Weisung, auch (...) müssten Militärdienst leisten, wieder zurückgezogen worden sei. Anlässlich der Anhörung führte er hingegen auf Nachfrage aus, nie Militärdienst geleistet zu haben (vgl. A29 F189). Er habe im März 2011 ein Aufgebot erhalten, wonach sich alle (...) und (...), die noch nicht 40 Jahre alt gewesen seien, in E._______ hätten melden müssen, um die militärische Ausbildung zu absolvieren. Er sei bereit gewesen, sich bei der Verwaltung in C._______ zu melden und sei für diesen Tag vorbereitet gewesen. Als er jedoch gesehen habe, dass die meisten nicht hätten gehen wollen, habe er dem Aufgebot auch keine Folge geleistet (vgl. SEM-Akten act. A29 F187 f.). Nach seiner Hochzeit sei die landesweit geltende Anweisung, dass alle Leute, die (...) und unter 40 Jahre alt seien nach E._______ gehen müssten, zurückgezogen worden (vgl. act. A29 F200). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nie Militärdienst geleistet hat. Zum zweiten Aufgebot im Jahr 2014 führte er aus, er wäre bei der Milizeinheit (...) eingeteilt worden. Sehr wahrscheinlich wäre er nach E._______ gebracht worden (vgl. act. A29 F182). Seine Mutter sei verhaftet worden, weil er sich geweigert habe, als Miliz bewaffnet zu werden (vgl. act. A29 F61). Der Beschwerdeführer spricht damit selbst immer von Miliz und nicht vom Militärdienst. Wie er selbst ausführt, handelt es sich nur um eine Vermutung, dass er nach E._______ hätte einrücken müssen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass er dort hätte Militärdienst leisten müssen. Als er sich bei den Behörden meldete, um seine Mutter aus der Haft zu befreien, wurde er sodann auch nicht direkt in den Dienst eingezogen, sondern er hätte sich am nächsten Tag melden müssen, um eine Waffe zu erhalten (vgl. act. A29 F164). Insgesamt deuten die Aussagen des Beschwerdeführers darauf hin, dass er sich für den Dienst bei der Volksarmee hätte melden müssen. 8.2 Zufolge des konkreten Kontakts zu den eritreischen Behörden zum Zwecke der Einberufung in die Volksarmee besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer seitens der eritreischen Behörden zufolge seiner Dienstverweigerung und der illegalen Ausreise aus dem Heimatland eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde. Erschwerend kommt hinzu, dass seine (...) Geschwister nicht in den Militärdienst zurückgekehrt sind und deshalb inhaftiert wurden (vgl. act. A29 F56 f.). Seine Mutter wurde sodann nicht nur wegen ihm und diesen Geschwistern, sondern bereits nach der Ausreise seiner in der Schweiz lebenden Schwester im Jahr 2009/2010 in Haft genommen (vgl. act. A29 F 56 f. und F68). Damit ist davon ausgehen, dass auch die Familie des Beschwerdeführers als regimekritisch betrachtet wird. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, zu bejahen. Der Beschwerdeführer erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich.
9. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2018 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 10.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die vorinstanzliche Verfügung wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand: