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E-2515/2021

E-2515/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Ziffer 4 des Entscheid-Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen E-1594/2018 vom 12. Mai 2021 wird berichtigt und durch diesen Text ersetzt: "Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten."

E. 2 Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin für das Berichtigungsverfahren wird auf Fr. 200.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

E. 4 Dieser Berichtigungsentscheid geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:

Dispositiv
  1. Die Ziffer 4 des Entscheid-Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen E-1594/2018 vom 12. Mai 2021 wird berichtigt und durch diesen Text ersetzt: "Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten."
  2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin für das Berichtigungsverfahren wird auf Fr. 200.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieser Berichtigungsentscheid geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2515/2021 Urteil vom 24. Juni 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Berichtigung des Urteils des BundesverwaltungsgerichtsE-1594/2018 vom 12. Mai 2021. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-1594/2018 mit Urteil vom 12. Mai 2021 die Beschwerde des Gesuchstellers guthiess und die Parteientschädigung seiner amtlichen Rechtsbeiständin auf Fr. 800. festlegte, dass die Rechtsbeiständin des Gesuchstellers mit Eingabe vom 27. Mai 2021 beantragte, das Urteil vom 12. Mai 2021 sei in Bezug auf die Parteientschädigung zu berichtigen, dass sie zur Begründung darauf verwies, dass im obengenannten Urteil erwähnt worden sei, die Rechtsvertreterin habe keine Kostennote eingereicht und die Parteikosten seien deshalb aufgrund der Akten zu bestimmen, dass sie aber mit Eingabe vom 16. Juni 2020 eine Kostennote vom 15. Juni 2020 zu den Akten gereicht habe, dass sie in dieser Kostennote einen Arbeitsaufwand von 10.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen von Fr. 50.20 und somit eine Parteientschädigung von Fr. 2'881.20 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) geltend machte, und erwägt, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen das Dispositiv eines Urteils berichtigt, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. Elisabeth Escher, in Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, N 3 ff. zu Art. 129 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Praxis seiner Abteilungen versehentlich fehlerhafte Berechnungen von Kosten oder Entschädigungen für Parteien respektive ihre Rechtsbeistände im Verfahren gemäss Art. 129 BGG berichtigt (vgl. etwa die Urteile C-3428/2009, E-2552/2010, B-5073/2011, D-6675/2014, E-4587/2016 und E-3842/2020), dass in der Erwägung 10.3 des Urteils vom 12. Mai 2021 festgehalten wurde, die Parteikosten seien mangels Vorliegens einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen, dass das Gericht übersehen hat, dass der Eingabe der amtlichen Rechtsbeiständin vom 16. Juni 2020 eine Kostennote vom 15. Juni 2020 beigelegt worden war, dass eine Erhöhung der Parteientschädigung angesichts dieser Kostennote zwar geboten ist, die gesamten von der amtlichen Rechtsbeiständin geltend gemachten Vertretungskosten von Fr. 2'881.20 unter Würdigung aller Umstände aber nicht als angemessen qualifiziert werden können, dass eine Erhöhung der Parteientschädigung um insgesamt Fr. 1'200.- (von Fr. 800. auf Fr. 2'000. inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) angemessen erscheint und die Dispositivziffer 4 des Urteils entsprechend zu berichtigen ist, dass angesichts der Gutheissung des Berichtigungsbegehrens für dieses ausserordentliche Verfahren keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass das Honorar für die Aufwendungen der amtlichen Rechtsbeiständin für die Einleitung des Berichtigungsverfahrens von Amtes wegen auf Fr. 200.- festzusetzen ist, nachdem mit dem Gesuch keine weitere Kostennote eingereicht worden ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Ziffer 4 des Entscheid-Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen E-1594/2018 vom 12. Mai 2021 wird berichtigt und durch diesen Text ersetzt: "Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten."

2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin für das Berichtigungsverfahren wird auf Fr. 200.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieser Berichtigungsentscheid geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: