Berichtigung
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 A._______, geboren am (...),
E. 2 B._______, geboren am (...), (Verfahren E-7289/2014)
E. 3 C._______, geboren am (...),
E. 4 D._______, geboren am (...),
E. 5 E._______, geboren am (...),
E. 6 F._______, geboren am (...),
E. 7 G._______, geboren am (...) (Verfahren E-7293/2014) alle Kosovo, alle amtlich verbeiständet durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7289/2014 und E-7293/2014 vom 28. Juni 2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht in den vereinigten Beschwerdeverfahren E-7289/2014 und E-7293/2014 mit Urteil vom 28. Juni 2016 die Beschwerden der Gesuchstellenden abwies und das Honorar ihres amtlichen Rechtsbeistandes für die beiden vereinigten Verfahren auf Fr. 3065. bestimmte, dass der Rechtsbeistand der Gesuchstellenden mit Eingabe vom 30. Juni 2016 beantragte, es sei die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 28. Juni 2016 zu berichtigen und das zugesprochene Honorar um Fr. 1873. auf Fr. 4938. , eventualiter "zumindest anderweitig angemessen", zu erhöhen, dass er zur Begründung darauf verwies, die für das Verfahren E-7293/2014, in welchem bis zur Vereinigung der Verfahren ein separater Aufwand entstanden sei, eingereichte Kostennote sei - wohl versehentlich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt worden, dass der vormalige Instruktionsrichter den Eingang des Berichtigungsverfahrens am 30. Juni 2016 bestätigte, und erwägt, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen das Dispositiv eines Urteils berichtigt, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. Elisabeth Escher, in Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 5 zu Art. 129 BGG; Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich 2006, N 5 zu Art. 129 BGG, mit weiteren Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Praxis seiner Abteilungen versehentlich fehlerhafte Berechnungen von Kosten oder Entschädigungen für Parteien respektive ihre Rechtsbeistände im Verfahren gemäss Art. 129 BGG berichtigt (vgl. etwa die Urteile B-5073/2011, B 1697/2007, C-3428/2009, D-6675/2014, E-3371/2011 und E-2552/2010), dass Gegenstand des Urteils vom 28. Juni 2016 die Beschwerden in den Verfahren E-7289/2014 und E-7293/2014 bildeten und in den Erwägungen festgehalten wurde, dem Rechtsbeistand der Gesuchstellenden sei ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen in diesen beiden vereinigten Beschwerdeverfahren zu entrichten (vgl. E. 10), dass im Weiteren festgehalten wurde, der in der Kostennote vom 25. August 2015 ausgewiesene Aufwand erscheine angemessen, und das Honorar entsprechend für beide Verfahren auf insgesamt Fr. 3065. festgesetzt wurde (vgl. E. 10 und Dispositiv-Ziffer 3), dass dieser Betrag jedoch nur dem für das Verfahren E-7289/2014 ausgewiesenen Aufwand entspricht (total Fr. 3065. mit Auslagen und Mehrwertsteueranteil) und das Gericht tatsächlich übersehen hat, dass in der Eingabe des amtlichen Rechtsbeistands vom 25. August 2015 auch eine Kostennote für das zweite Verfahren, E-7293/2014 (über total Fr. 1873. ) eingereicht worden war, dass damit die Höhe des im Urteilsdispositiv "für die beiden vereinigten Verfahren" zugesprochenen Honorars inhaltlich unvereinbar ist mit der Urteilserwägung 10, in der fälschlicherweise davon ausgegangen worden war, die Kostennote betreffe beide Verfahren und das Honorar könne auf dieser Basis bestimmt werden, dass das Urteil vom 28. Juni 2016 deshalb zu berichtigen ist, dass eine Erhöhung des amtlichen Honorars angesichts der zweiten Kostennote zwar geboten ist, die gesamten vom amtlichen Rechtsbeistand für beide Verfahren ausgewiesenen Vertretungskosten nunmehr jedoch ins-gesamt Fr. 4938.- ausmachen und ein amtliches Honorar von fast fünf-tausend Franken für die beiden vereinigten Asyl-Beschwerdeverfahren unter Würdigung aller Umstände nicht als angemessen qualifiziert werden kann, dass eine pauschale Erhöhung des amtlichen Honorars um insgesamt Fr. 1000.- (von Fr. 3065. auf Fr. 4065. ) angemessen erscheint und die Dispositivziffer 3 des Urteils entsprechend zu berichtigen ist, dass angesichts der Gutheissung des Berichtigungsbegehrens für dieses ausserordentliche Verfahren keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass das Honorar für die Aufwendungen des amtlichen Rechtsbeistands für die Einleitung des Berichtigungsverfahrens von Amtes wegen auf Fr. 200.- festzusetzen ist, nachdem mit dem Gesuch keine (weitere) Kostennote eingereicht worden ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Ziffer 3 des Entscheid-Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen E-7289/2014 und E-7293/2014 vom 28. Juni 2016 wird berichtigt und durch diesen Text ersetzt: "Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird für die beiden vereinigten Verfahren auf Fr. 4065.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet".
- Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands für das Berichtigungsverfahren wird auf Fr. 200.- bestimmt und ebenfalls durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieser Berichtigungsentscheid geht an die Gesuchstellenden, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und den Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4587/2016 Entscheid vom 4. August 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), (Verfahren E-7289/2014)
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...),
7. G._______, geboren am (...) (Verfahren E-7293/2014) alle Kosovo, alle amtlich verbeiständet durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7289/2014 und E-7293/2014 vom 28. Juni 2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht in den vereinigten Beschwerdeverfahren E-7289/2014 und E-7293/2014 mit Urteil vom 28. Juni 2016 die Beschwerden der Gesuchstellenden abwies und das Honorar ihres amtlichen Rechtsbeistandes für die beiden vereinigten Verfahren auf Fr. 3065. bestimmte, dass der Rechtsbeistand der Gesuchstellenden mit Eingabe vom 30. Juni 2016 beantragte, es sei die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 28. Juni 2016 zu berichtigen und das zugesprochene Honorar um Fr. 1873. auf Fr. 4938. , eventualiter "zumindest anderweitig angemessen", zu erhöhen, dass er zur Begründung darauf verwies, die für das Verfahren E-7293/2014, in welchem bis zur Vereinigung der Verfahren ein separater Aufwand entstanden sei, eingereichte Kostennote sei - wohl versehentlich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt worden, dass der vormalige Instruktionsrichter den Eingang des Berichtigungsverfahrens am 30. Juni 2016 bestätigte, und erwägt, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen das Dispositiv eines Urteils berichtigt, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. Elisabeth Escher, in Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 5 zu Art. 129 BGG; Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich 2006, N 5 zu Art. 129 BGG, mit weiteren Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Praxis seiner Abteilungen versehentlich fehlerhafte Berechnungen von Kosten oder Entschädigungen für Parteien respektive ihre Rechtsbeistände im Verfahren gemäss Art. 129 BGG berichtigt (vgl. etwa die Urteile B-5073/2011, B 1697/2007, C-3428/2009, D-6675/2014, E-3371/2011 und E-2552/2010), dass Gegenstand des Urteils vom 28. Juni 2016 die Beschwerden in den Verfahren E-7289/2014 und E-7293/2014 bildeten und in den Erwägungen festgehalten wurde, dem Rechtsbeistand der Gesuchstellenden sei ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen in diesen beiden vereinigten Beschwerdeverfahren zu entrichten (vgl. E. 10), dass im Weiteren festgehalten wurde, der in der Kostennote vom 25. August 2015 ausgewiesene Aufwand erscheine angemessen, und das Honorar entsprechend für beide Verfahren auf insgesamt Fr. 3065. festgesetzt wurde (vgl. E. 10 und Dispositiv-Ziffer 3), dass dieser Betrag jedoch nur dem für das Verfahren E-7289/2014 ausgewiesenen Aufwand entspricht (total Fr. 3065. mit Auslagen und Mehrwertsteueranteil) und das Gericht tatsächlich übersehen hat, dass in der Eingabe des amtlichen Rechtsbeistands vom 25. August 2015 auch eine Kostennote für das zweite Verfahren, E-7293/2014 (über total Fr. 1873. ) eingereicht worden war, dass damit die Höhe des im Urteilsdispositiv "für die beiden vereinigten Verfahren" zugesprochenen Honorars inhaltlich unvereinbar ist mit der Urteilserwägung 10, in der fälschlicherweise davon ausgegangen worden war, die Kostennote betreffe beide Verfahren und das Honorar könne auf dieser Basis bestimmt werden, dass das Urteil vom 28. Juni 2016 deshalb zu berichtigen ist, dass eine Erhöhung des amtlichen Honorars angesichts der zweiten Kostennote zwar geboten ist, die gesamten vom amtlichen Rechtsbeistand für beide Verfahren ausgewiesenen Vertretungskosten nunmehr jedoch ins-gesamt Fr. 4938.- ausmachen und ein amtliches Honorar von fast fünf-tausend Franken für die beiden vereinigten Asyl-Beschwerdeverfahren unter Würdigung aller Umstände nicht als angemessen qualifiziert werden kann, dass eine pauschale Erhöhung des amtlichen Honorars um insgesamt Fr. 1000.- (von Fr. 3065. auf Fr. 4065. ) angemessen erscheint und die Dispositivziffer 3 des Urteils entsprechend zu berichtigen ist, dass angesichts der Gutheissung des Berichtigungsbegehrens für dieses ausserordentliche Verfahren keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass das Honorar für die Aufwendungen des amtlichen Rechtsbeistands für die Einleitung des Berichtigungsverfahrens von Amtes wegen auf Fr. 200.- festzusetzen ist, nachdem mit dem Gesuch keine (weitere) Kostennote eingereicht worden ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Ziffer 3 des Entscheid-Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen E-7289/2014 und E-7293/2014 vom 28. Juni 2016 wird berichtigt und durch diesen Text ersetzt: "Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird für die beiden vereinigten Verfahren auf Fr. 4065.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet".
2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands für das Berichtigungsverfahren wird auf Fr. 200.- bestimmt und ebenfalls durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieser Berichtigungsentscheid geht an die Gesuchstellenden, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und den Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: