Berichtigung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das Berichtigungsgesuch wird gutgeheissen.
E. 2 Die Ziffer 3 des Entscheid-Dispositivs des Urteils BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 wird berichtigt und durch diesen Text ersetzt: "Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2846. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet".
E. 3 August 2020, E-4795/2018 vom 3. September 2018, E-4587/2016 vom
E. 4 August 2016, B-5073/2011 vom 23. März 2012, E-3371/2011 vom
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26. Juli 2011, E-2552/2010 vom 12. Juli 2010, C-3428/2009 vom 2. Juni 2009 oder B-1697/2007 vom 13. Mai 2008), dass in E. 16 des Beschwerdeentscheids vom 19. März 2024 festgehalten wurde, das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin sei auf der Basis des Stundenansatzes bei nicht-anwaltlicher Vertretung (max. Fr. 150.– pro Stunde) festzusetzen, weil sich die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerde vom 7. März 2023 – und in ihrer mit dem Rechtsmittel eingereichten Voll- macht – nicht als Rechtsanwältin, sondern als "MLaw LL.M." bezeichnet hatte und in den weiteren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-1308/2023 ebenfalls kein Hinweis auf ein Anwältinnen-Patent zu entnehmen war, auch nicht in der Kostennote vom 4. April 2023, dass allerdings das Bundesverwaltungsgericht in der Tat bei der erstmali- gen Beiordnung dieser Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin nach Prüfung der von ihr eingeforderten Unterlagen festgestellt hatte, dass sie am 2. Oktober 2020 vom Obergericht des Kantons B._______ zur Rechtsanwältin ernannt und ihr das Anwaltspatent erteilt worden war (vgl. Verfahren BVGer E-5092/2020, Instruktionsverfügung vom 10. November 2020 S. 2), dass dem mit dem Berichtigungsgesuch eingereichten Beschluss des B._______ Obergerichts vom 13. April 2023 zu entnehmen ist, dass die Rechtsvertreterin am diesem Tag im Anwaltsregister des Kantons B._______ eingetragen worden ist, wo sie – für Mandate im Rahmen des von der (…) verfolgten Zwecks – weiterhin registriert ist (vgl. < https:// www.gerichte-[...].ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/obergericht/Auf- sic htskommission/Anwaltsregister.pdf >), dass dem Berichtigungsgesuch unter diesen Umständen zu entsprechen und das Honorar der Rechtsbeiständin im Verfahren E-1308/2023 neu auf der Basis des Stundenansatzes für anwaltliche amtliche Vertretung in Asyl- Beschwerdeverfahren zu berechnen ist, dass dieser Stundenansatz praxisgemäss 200–220 Franken beträgt und bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die nicht in eigener Kanzlei tätig, sondern bei Rechtsberatungsstellen angestellt sind, üblicherweise der Ansatz von Fr. 200.– zur Anwendung kommt, dass das Honorar der Rechtsbeiständin damit neu auf insgesamt Fr. 2846.– festzusetzen ist (14 Honorarstunden à Fr. 200.– und Auslagen von Fr. 46.–),
E-1894/2024 Seite 4 dass die Rechtsvertreterin zur Vermeidung unnötiger weiterer Berichti- gungsverfahren aufzufordern ist, sich bei zukünftigen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht konsequent als Rechtsanwältin zu bezeichnen, dass für das Berichtigungsverfahren bei diesem Ausgang keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dem Gesuchsteller durch die Urteilsberichtigung offensichtlich keine relevanten Kosten erwachsen sind und diese durch das Auftreten seiner Rechtsvertreterin im Verfahren E-1308/2023 mitverursacht worden ist, weshalb für das Berichtigungsverfahren keine Parteientschädigung (und auch kein Honorar) zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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E. 5 Dieser Berichtigungsentscheid geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Dispositiv
- Das Berichtigungsgesuch wird gutgeheissen.
- Die Ziffer 3 des Entscheid-Dispositivs des Urteils BVGer E-1308/2023 vom
- März 2024 wird berichtigt und durch diesen Text ersetzt: "Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2846.‒ bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet".
- Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Berichtigungsverfahren wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Dieser Berichtigungsentscheid geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1894/2024 Urteil vom 4. April 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw LL.M. Corinne Reber, Rechtsanwältin, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 (N ...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers im Verfahren E-1308/2023 mit Urteil vom 19. März 2024 abwies und das durch die Gerichtskasse zu begleichende Honorar seiner amtlichen Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 2146. festsetzte, dass die Rechtsbeiständin mit einer Eingabe vom 25. März 2024 beantragte, das Urteil vom 19. März 2024 sei in Bezug auf die Höhe ihres Honorars zu berichtigen, dass sie zur Begründung darauf verwies, im Urteil sei bei der Festsetzung des Honorars fälschlicherweise auf den Stundenansatz für eine nicht-anwaltliche Rechtsvertretung abgestellt worden, während dem Bundesverwaltungsgericht bekannt sein müsste, dass sie Rechtsanwältin sei und deswegen bei der Berechnung ein höherer Tarif hätte angewandt werden müssen, und das Gericht erwägt, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VGG für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 des BGG sinngemäss anwendbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen das Dispositiv eines Urteils berichtigt, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. Elisabeth Escher, in Basler Kommentar zum Bundes-gerichtsgesetz, Basel 2008, N 5 zu Art. 129 BGG, und Spühler/Dolge/ Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich 2006, N 5 zu Art. 129 BGG, je m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht versehentlich fehlerhafte Berechnungen von Kosten oder Entschädigungen für Parteien respektive ihre Rechtsbeistände in der langjährigen Praxis seiner Abteilungen im Verfahren gemäss Art. 129 BGG berichtigt (vgl. etwa die Urteile BVGer D-1480/2024 vom 13. März 2024, E-2515/2021 vom 24. Juni 2021, E-3842/2020 vom 3. August 2020, E-4795/2018 vom 3. September 2018, E-4587/2016 vom 4. August 2016, B-5073/2011 vom 23. März 2012, E-3371/2011 vom 26. Juli 2011, E-2552/2010 vom 12. Juli 2010, C-3428/2009 vom 2. Juni 2009 oder B-1697/2007 vom 13. Mai 2008), dass in E. 16 des Beschwerdeentscheids vom 19. März 2024 festgehalten wurde, das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin sei auf der Basis des Stundenansatzes bei nicht-anwaltlicher Vertretung (max. Fr. 150.- pro Stunde) festzusetzen, weil sich die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerde vom 7. März 2023 - und in ihrer mit dem Rechtsmittel eingereichten Vollmacht - nicht als Rechtsanwältin, sondern als "MLaw LL.M." bezeichnet hatte und in den weiteren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-1308/2023 ebenfalls kein Hinweis auf ein Anwältinnen-Patent zu entnehmen war, auch nicht in der Kostennote vom 4. April 2023, dass allerdings das Bundesverwaltungsgericht in der Tat bei der erstmaligen Beiordnung dieser Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin nach Prüfung der von ihr eingeforderten Unterlagen festgestellt hatte, dass sie am 2. Oktober 2020 vom Obergericht des Kantons B._______ zur Rechtsanwältin ernannt und ihr das Anwaltspatent erteilt worden war (vgl. Verfahren BVGer E-5092/2020, Instruktionsverfügung vom 10. November 2020 S. 2), dass dem mit dem Berichtigungsgesuch eingereichten Beschluss des B._______ Obergerichts vom 13. April 2023 zu entnehmen ist, dass die Rechtsvertreterin am diesem Tag im Anwaltsregister des Kantons B._______ eingetragen worden ist, wo sie - für Mandate im Rahmen des von der (...) verfolgten Zwecks - weiterhin registriert ist (vgl. https:// www.gerichte-[...].ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/obergericht/Aufsic htskommission/Anwaltsregister.pdf >), dass dem Berichtigungsgesuch unter diesen Umständen zu entsprechen und das Honorar der Rechtsbeiständin im Verfahren E-1308/2023 neu auf der Basis des Stundenansatzes für anwaltliche amtliche Vertretung in Asyl-Beschwerdeverfahren zu berechnen ist, dass dieser Stundenansatz praxisgemäss 200-220 Franken beträgt und bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die nicht in eigener Kanzlei tätig, sondern bei Rechtsberatungsstellen angestellt sind, üblicherweise der Ansatz von Fr. 200.- zur Anwendung kommt, dass das Honorar der Rechtsbeiständin damit neu auf insgesamt Fr. 2846.- festzusetzen ist (14 Honorarstunden à Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 46.-), dass die Rechtsvertreterin zur Vermeidung unnötiger weiterer Berichtigungsverfahren aufzufordern ist, sich bei zukünftigen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht konsequent als Rechtsanwältin zu bezeichnen, dass für das Berichtigungsverfahren bei diesem Ausgang keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dem Gesuchsteller durch die Urteilsberichtigung offensichtlich keine relevanten Kosten erwachsen sind und diese durch das Auftreten seiner Rechtsvertreterin im Verfahren E-1308/2023 mitverursacht worden ist, weshalb für das Berichtigungsverfahren keine Parteientschädigung (und auch kein Honorar) zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Berichtigungsgesuch wird gutgeheissen.
2. Die Ziffer 3 des Entscheid-Dispositivs des Urteils BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 wird berichtigt und durch diesen Text ersetzt: "Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2846. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet".
3. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Für das Berichtigungsverfahren wird keine Entschädigung zugesprochen.
5. Dieser Berichtigungsentscheid geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: