Berichtigung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Ziffer 4 des Entscheid-Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen E-2321/2018 vom 5. Juni 2018 wird berichtigt und durch diesen Text ersetzt: "Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'600.- auszurichten".
E. 2 Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
E. 3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands für das Berichtigungsverfahren wird auf Fr. 200.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
E. 4 Dieser Berichtigungsentscheid geht an die Gesuchstellerin, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und den Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll
Dispositiv
- Die Ziffer 4 des Entscheid-Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen E-2321/2018 vom 5. Juni 2018 wird berichtigt und durch diesen Text ersetzt: "Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'600.- auszurichten".
- Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands für das Berichtigungsverfahren wird auf Fr. 200.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieser Berichtigungsentscheid geht an die Gesuchstellerin, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und den Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4795/2018 Urteil vom 3. September 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2321/2018 vom 5. Juni 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. März 2018 die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. April 2018 durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erhob, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 2. Mai 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) guthiess und den mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beiordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2321/2018 vom 5. Juni 2018 die Beschwerde guthiess, gleichzeitig auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet und der Gesuchstellerin in Ziffer 4 des Dispositivs zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zusprach, dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. Juni 2018 das Bundesverwaltungsgericht darum bat, die Höhe der Parteientschädigung nochmals zu überprüfen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. Juli 2018 den Eingang der Eingabe vom 8. Juni 2018 bestätigte, und erwägt, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen das Dispositiv eines Urteils berichtigt, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. Elisabeth Escher, in Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 5 zu Art. 129 BGG; Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich 2006, N 5 zu Art. 129 BGG, m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Praxis seiner Abteilungen versehentlich fehlerhafte Berechnungen von Kosten oder Entschädigungen für Parteien respektive ihre Rechtsbeistände im Verfahren gemäss Art. 129 BGG berichtigt (vgl. etwa die Urteile B-5073/2011, B-1697/2007, C-3428/2009, D-6675/2014, E-3371/2011 und E-2552/2010), dass Gegenstand des Urteils vom 5. Juni 2018 die Beschwerde im Verfahren E-2321/2018 bildete und in den Erwägungen festgehalten wurde, der Gesuchstellerin sei zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- zu entrichten (vgl. E. 7), dass dem Gericht dabei ein Kanzleifehler unterlaufen ist, da die Höhe der im Urteilsdispositiv zugesprochenen Parteientschädigung inhaltlich unvereinbar ist mit dem geschätzten Aufwand für die Eingabe der 30-seitigen Beschwerdeschrift und Fr. 1'600.- betragen sollte, dass eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- zum Zeitpunkt der Bemessung der Parteientschädigung angemessen erschien, zumal der Stundenansatz von Fr. 300.-, von welchem der Rechtsvertreter in der mit Eingabe vom 8. Juni 2018 nachgereichten Kostennote ausgeht, dem obersten Limit des Stundenansatzes nach Art. 10 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) entspricht und das Gericht nach Art. 14 Abs. 2 VGKE die Entschädigung auf Grund der Akten festsetzt, wenn keine Kostennote eingereicht worden ist und somit von einem geringeren Stundenansatz ausgehen kann, dass die Dispositivziffer 4 des Urteils entsprechend zu berichtigen ist, dass angesichts der Gutheissung des Berichtigungsbegehrens für dieses ausserordentliche Verfahren keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass das Honorar für die Aufwendungen des amtlichen Rechtsbeistands für die Einleitung des Berichtigungsverfahrens von Amtes wegen auf Fr. 200.- festzusetzen ist, nachdem mit dem Gesuch keine (weitere) Kostennote eingereicht worden ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Ziffer 4 des Entscheid-Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen E-2321/2018 vom 5. Juni 2018 wird berichtigt und durch diesen Text ersetzt: "Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'600.- auszurichten".
2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands für das Berichtigungsverfahren wird auf Fr. 200.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieser Berichtigungsentscheid geht an die Gesuchstellerin, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und den Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll