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E-7155/2017

E-7155/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 31. August 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 8. September 2015 und der Anhörung von 17. Juli 2017 führte sie im Wesentlichen aus, sie stamme aus dem Dorf C._______, Zoba D._______, Subzoba E._______. Ab dem Jahr 2001 habe sie in Asmara gelebt. Im Jahr 2007 habe sie die 12. Schulklasse in Sawa abgeschlossen. Sie sei in der 20. Rekrutierungsrunde eingezogen worden. Wegen einer Nasenoperation sei sie für untauglich erklärt und dem National Service zugeteilt worden. Daraufhin habe sie sich bei der Verwaltung in Asmara melden müssen. Im Jahr 2008 sei sie vom Verteidigungsministerium der Verwaltung der Zoba D._______ unterstellt und für den Dienst in der Public Library eingeteilt worden. Sie habe bis zum Jahr 2013 im Rahmen des Militärdienstes dort gearbeitet. Ende September 2012 sei sie zur Hizbawi Serawit (Volksarmee) einberufen worden. Als sie auf das erste Schreiben nicht sogleich reagiert habe, sei ihr mit Gefängnis gedroht worden. Nach der Meldung habe sie eine militärische Ausbildung an der Waffe absolvieren müssen. Danach habe sie für die Volksarmee fast jeden Tag unentgeltlich verschiedene Arbeiten (z.B. Wachdienst am Flughafen, Bauarbeiten) ausführen müssen. Im Jahr 2013 sei sie offiziell aus dem Militärdienst entlassen worden. Sie habe aber weiterhin in der Volksarmee Dienst leisten müssen. Der Druck sei enorm gewesen und sie habe die Hoffnung aufgegeben, dass der Dienst irgendwann ein Ende nehme. Dies habe zu psychischen Problemen geführt. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme habe sie von der Verwaltung eine Erlaubnis erhalten, zur medizinischen Behandlung in den Sudan auszureisen. Sie habe ein Dokument unterschreiben müssen, wonach sie nach drei Monaten zurückkehren würde. Auf dem Dokument sei für den Fall der Zuwiderhandlung eine Bestrafung angedroht worden. Am 30. April 2014 sei sie in den Sudan ausgereist. Die Volksarmee habe nichts von der Ausreiseerlaubnis gewusst und habe eine Woche nach ihrer Ausreise das erste Mal ihre Familie aufgesucht und nach ihr befragt. Als sie nach den drei Monaten nicht zurückgekehrt sei, habe die Verwaltung Vertreter der Volksarmee, den Mesre-Chef, den Haili-Chef und den Ganta-Chef, zu ihr nach Hause geschickt. Diese hätten die Familie wiederum nach ihr befragt. Ihre Schwester, welche ebenfalls bei der Volksarmee sei, habe als Bestrafung Dienst mit dem Gewehr leisten müssen. Zudem werde die Schwester ständig nach ihr befragt. Bei einer Rückkehr würden ihr mehrere Jahre Gefängnis drohen, da sie nach den drei Monaten nicht zurückgekehrt sei. Die Desertion aus dem Militärdienst und aus der Volksarmee hätten die gleichen Konsequenzen. Die Beschwerdeführerin reichte eine Identitätskarte, eine Einwohnerkarte im Original (mit Übersetzung), einen Militärausweis (mit Übersetzung), eine Admission-Card der Maturaprüfung in Sawa und drei Diplome (Accounting and Peachtree, Engineering Graphics, Information and Library) ein. B. Mit Verfügung vom 15. November 2017 (eröffnet am 16. November 2017) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 15. November 2017 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Beschwerdeführerin als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vor-instanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des unterzeichneten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeführerin reichte ihren Militärdienstausweis im Original und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. E. Nach gewährter Fristerstreckung verzichtete die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. Januar 2018 auf eine Vernehmlassung. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Am 23. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein. Dem Schreiben war eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. April 2017 zu Eritrea: Ausreisevisa beigelegt. G. Am 14. Mai 2019 heiratete die Beschwerdeführerin F._______, eritreischer Staatsangehöriger. Ihm wurde am 23. November 2018 in der Schweiz Asyl gewährt. Am (...) wurde das gemeinsame Kind geboren.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (Entscheidungen und Mitteilungen der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, gemäss verschiedenen Berichten gingen die eritreischen Behörden bei Verweigerung des Dienstes in der Volksarmee uneinheitlich vor. Teils habe die Dienstverweigerung keine Folgen, teils führe sie zur Verhaftung, zur Zwangsdienstleistung in der Volksarmee, zum Entzug von Lebensmittelcoupons und zu anderen Massnahmen. Um eine Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund der Dienstverweigerung in der Volksarmee bejahen zu können, müssten konkrete Indizien vorliegen, welche eine Wahrscheinlichkeit vor asylrelevanten Nachteilen beachtlich machen würden. Es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin für die Volksarmee rekrutiert worden sei. Es bestünden jedoch keine Hinweise darauf, dass sie aufgrund der Ausreise und des Fernbleibens vom Dienst bei der Volksarmee begründete Furcht vor asylrechtlichen Nachteilen habe. Der eritreische Staat habe ihr eine Ausreisebewilligung ausgestellt, womit sie nicht gegen Ausreisevorschriften verstossen habe. Die behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin sei noch kein Hinweis, dass ihr im Falle einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohen würden. Zudem seien die Angaben zur Suche unsubstantiiert ausgefallen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in den von der Vorinstanz zitierten Berichten über die Volksarmee würden verschiedene Formen der Bestrafung aufgezählt, wobei Verhaftungen am häufigsten vorkämen. Es gehe aber nicht daraus hervor, dass Dienstverweigerer gar nicht bestraft würden. Laut einem Bericht des US-Aussenministeriums seien die Haftbedingungen für Volksarmeeverweigerer harsch und es komme zu Folter. Die Volksarmee zeichne sich durch verschiedene Dienstformen aus. An einige Personen (v.a. ältere Männer) würden lediglich Waffen verteilt und sie müssten Trainings absolvieren. Sie habe aber regelmässig Dienst nach einem festen Dienstplan leisten müssen. Es sei davon auszugehen, dass Personen mit einem festen Status in der Volksarmee bei Desertion härter bestraft würden als Personen, die nur an Trainings teilgenommen hätten. Zudem hätten die Berichte nur Personen betroffen, welche sich noch in Eritrea befunden hätten. Personen, die sich dem Dienst in der Volkarmee durch Flucht ins Ausland entzögen, würden wie Deserteure behandelt. Sie habe zwar nicht gegen die Ausreisevorschriften verstossen, sei aber innert der abgemachten Frist nicht zurückgekehrt. Im Übrigen habe eine Beamtin der Verwaltung die Ausreiseerlaubnis ausgestellt. Die Volksarmee habe nichts davon gewusst und hätte dies vermutlich auch nicht genehmigt. Sie habe ein Dokument mit mehreren Seiten, auf denen die Bestrafungen für ein Fernbleiben aufgelistet worden seien, unterschrieben. Zudem habe sie detailliert und mehrfach - insgesamt zehn Mal - vorgebracht, wie und warum sie bei ihrer Familie gesucht worden sei. Die Suche nach ihr durch ranghohe Mitglieder der Abteilung der Volksarmee sei ein Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung. Es sei nicht klar, welche genaueren Details sie über einen Vorfall hätte machen müssen, den sie selbst nicht erlebt habe. Die subjektive Seite der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung sei gegeben, da mehrmals nach ihr gesucht und ihr mit Gefängnis gedroht worden sei und sie unter grossem psychischen Druck durch den ständigen Dienst und die ständige Beobachtung gestanden habe. Die objektive Seite der begründeten Furcht sei durch die in den Berichten aufgeführten Bestrafungen bei Desertion aus der Volksarmee, der Suche nach ihr und dem von ihr unterzeichneten Dokument erfüllt. Es sei ihr somit Asyl zu gewähren.

E. 5.3 In der Beschwerdeergänzung fügt die Beschwerdeführerin an, gemäss Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien Ausreisebewilligungen wegen medizinischer Probleme zeitlich begrenzt. Die Nicht-Rückkehr nach Ablauf der Frist gelte für dienstpflichtige Angehörige des aktiven Nationaldienstes und der Volksarmee als Fahnenflucht.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - für glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im September 2012 für die Volksarmee aufgeboten worden ist und seither bis zu ihrer Ausreise regelmässig unentgeltlich Dienst leisten musste. Ebenso glaubhaft schilderte sie die Ausstellung der Ausreisebewilligung zwecks medizinischer Behandlung durch eine Verwaltungsangestellte, das Unterzeichnen eines Dokuments, welches bei Nicht-Rückkehr innert der dreimonatigen Frist eine Bestrafung androhte sowie die eine Woche nach ihrer Ausreise beginnende Suche durch Vertreter der Volksarmee nach ihr. Die Tatsache, dass sie nach dem für drei Monate bewilligten Auslandaufenthalt nicht zurückkehrte, um sich der Dienstpflicht in der Volksarmee zu entziehen, ist als Desertion einzustufen. Zu prüfen bleibt indes die Frage, ob der Beschwerdeführerin aufgrund der Desertion aus der Volksarmee bei einer Rückkehr nach Eritrea analog der Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 7.1) eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde und sie deswegen bei einer Rückkehr mit einer unverhältnismässigen Bestrafung zu rechnen hätte.

E. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (EMARK 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

E. 7.2 In Eritrea existiert parallel zum Nationaldienst die sogenannte Volksarmee (Hizbawi Serawit), welche in ihrer heutigen Form im Jahr 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium entstand und deren Zweck darin besteht, die durch zahlreiche Desertionen geschwächte eritreische Armee als kostengünstige Kompensation zu stärken. Die Dienstpflicht in der Volksarmee beruht im Gegensatz zu derjenigen im Nationaldienst auf keiner gesetzlichen Grundlage (SEM, Fokus Eritrea, Volksarmee "Volksmiliz" , 31. Januar 2017, S. 4). Sie setzt sich aus demobilisierten und aus dem Nationaldienst Entlassenen sowie über 50-jährigen, nicht mehr der Reserve angehörenden Personen zusammen (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea, 20. April 2018, < https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year-=2017&dlid=276997#wrapper >, S. 23, abgerufen am 08.11.2019; European Asylum Support Office EASO , EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 44; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH , Fokus Eritrea, Die Volksarmee - Hizbawi Serawit, Länderanalyse vom 6. Oktober 2016; SEM, Volksarmee, S. 5 f.). Die Angehörigen der Volksarmee durchlaufen zunächst eine militärische Grundausbildung an der Waffe und werden anschliessend für Bewachungsaktivitäten oder verschiedene Arbeitseinsätze, so beispielsweise in öffentlichen Entwicklungsprojekten oder in der Landwirtschaft, aufgeboten. Die Einsätze werden an einzelnen Tagen oder über einige Wochen hinweg ohne Bezahlung und ohne Entschädigung für den Erwerbsausfall an ihrer üblichen Arbeitsstelle geleistet (Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, < https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/03/Eritrea-nationalsevice.pdf >, abgerufen am 08.11.2019; SEM, Volksarmee, S. 11).

E. 7.3 Hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee existieren unterschiedliche Informationen. Ausweislich der (überaus dünnen) Quellenlage kommt als Bestrafung der Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspapieren, ein Entzug der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigentum oder gar eine Inhaftierung in Frage (SEM, Volksarmee, S. 15 f.; SFH, Themenpapier der Länderanalyse, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017, S. 19; EASO-Bericht, S. 44; Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees. Dezember 2015, < https://www.amnesty.org/download/Documents/AFR6429302015ENGLISH.PDF >, S. 25, abgerufen am 08.11.2018; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea, 20. April 2018, < https://www. state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year-=2017&dlid=276997#wrapper >, S. 6, abgerufen am 08.11.2019). Aus den verfügbaren Quellen geht sodann vereinzelt hervor, dass inhaftierte Volksarmeedeserteure, wie bereits Militärdienstdeserteure, einer unverhältnismässig harten Bestrafung ausgesetzt sind. So würden Betroffene in Einzelzellen ohne Tageslicht inhaftiert, nicht genügend Wasser und Essen erhalten und gefoltert werden (SFH, Nationaldienst, S. 19; UN Human Rights Council. Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea 2017, 20. April 2018, < https://www.state.gov/j/drl /rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2017&dlid=276997#wrapper >, S. 4, abgerufen am 08.11.2018).

E. 7.4 Vereinzelt wird auch die Meinung vertreten, dass Personen, die sich der Einberufung zur Volksarmee durch Flucht ins Ausland entziehen, als Deserteure betrachtet und wie Deserteure bestraft würden. Ebenfalls als Deserteure würden in der Volksarmee dienstpflichtige Personen gelten, die nach einer bewilligten, zeitlich befristeten Ausreise nicht innert Frist zurückkehrten und sich so dem Dienst in der Volksarmee entziehen (SFH, Volksarmee; SFH, Eritrea: Ausreisevisa, Länderanalyse vom 20. April 2017, S. 4; Danish Immigration Service, Eritrea: Drivers and Root Causes of Emigration, National Service and the Possiblity of Return, August und Oktober 2014, < https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/B28905F5-5C3F-409B-8A22-0DF0DACBDAEF/0/EritreareportEndeligversion.pdf >, S. 14, abgerufen am 08.11.2019). Für diese Annahme spricht der Umstand, dass die Volksarmee gemäss neueren Berichten mutmasslich ebenfalls dem Kommando der Armee untersteht beziehungsweise seit Mai 2014 in die Struktur der Armee integriert worden sein soll und nun von Militärkommandeuren geführt wird, auch wenn sie zumindest formell keinen Teil des Nationaldienstes bildet (SEM, Volksarmee, S. 12; SFH, Nationaldienst, S. 19 f.). Die Volksarmee kann als eine weitere Verlängerung der militärischen Dienstpflicht qualifiziert werden (Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 17. August 2017 E. 12.5).

E. 7.5 Die Strafen reichen folglich von einfachen Ermahnungen bis hin zu Inhaftierungen unter widrigsten Bedingungen. Es kann nicht allgemein von einer asylrelevanten Bestrafung ausgegangen werden. Hinsichtlich der Verhängung von Strafen bei Desertion und Dienstverweigerung betreffend die Volksarmee scheint dementsprechend der Einzelne dem individuellen Vorgesetzten und somit dessen Willkür ausgesetzt zu sein. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob bei Desertion und Dienstverweigerung asylrelevante Konsequenzen zu befürchten sind (Urteile des BVGer E-6670/2017 vom 1. November 2019 E. 5.2.3; E-1970/2016 vom 2. Oktober 2018 E. 4.4).

E. 7.6 Die Beschwerdeführerin hat sich der Dienstpflicht in der Volksarmee entzogen, indem sie nach dem bewilligten Auslandaufenthalt nicht innert Frist zurückgekehrt ist. Sie ist folglich als Deserteurin einzustufen und es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ihr seitens der eritreischen Regierung eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, zu bejahen. Die Beschwerdeführerin erklärte überzeugend, wie ihr bereits anlässlich der Einberufung in die Volksarmee mit Gefängnis gedroht worden ist, weil sie sich einige Tage zu spät gemeldet hatte. Die behördliche Suche nach ihr schilderte sie detailliert und nachvollziehbar. So gab sie an, die Ausreisebewilligung sei ihr durch die Verwaltung ausgestellt worden. Die Volksarmee sei darüber nicht informiert worden, weshalb diese bereits eine Woche nach ihrer Ausreise die Eltern aufgesucht und nach ihr befragt habe. Als sie nach den bewilligten drei Monaten nicht zurückgekehrt sei, hätten ranghohe Vertreter der Volksarmee die Eltern erneut nach ihr befragt. Ihre Schwester, die ebenfalls in der Volksarmee diene, sei dauernd nach ihr gefragt worden und habe als Strafe Dienst an der Waffe leisten müssen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegen somit konkrete Indizien für eine drohende asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr vor. Aufgrund der Androhung von Gefängnis bereits am Anfang des Volksarmeedienstes, der nicht endenden regelmässigen Dienstpflicht und des daraus resultierenden psychischen Drucks sowie der Tatsache, dass nach ihrer Ausreise nach ihr gesucht wurde, ist auch das Vorliegen einer subjektiven Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu bejahen.

E. 7.7 Zusammenfassend erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. November 2017 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 8.3 Der Rechtsvertreterin reichte keine Honorarnote ein. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 2'300.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist somit anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'300.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 15. November 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'300.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7155/2017 Urteil vom 5. Dezember 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind: B._______, geboren am (...), beide Eritrea, vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 31. August 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 8. September 2015 und der Anhörung von 17. Juli 2017 führte sie im Wesentlichen aus, sie stamme aus dem Dorf C._______, Zoba D._______, Subzoba E._______. Ab dem Jahr 2001 habe sie in Asmara gelebt. Im Jahr 2007 habe sie die 12. Schulklasse in Sawa abgeschlossen. Sie sei in der 20. Rekrutierungsrunde eingezogen worden. Wegen einer Nasenoperation sei sie für untauglich erklärt und dem National Service zugeteilt worden. Daraufhin habe sie sich bei der Verwaltung in Asmara melden müssen. Im Jahr 2008 sei sie vom Verteidigungsministerium der Verwaltung der Zoba D._______ unterstellt und für den Dienst in der Public Library eingeteilt worden. Sie habe bis zum Jahr 2013 im Rahmen des Militärdienstes dort gearbeitet. Ende September 2012 sei sie zur Hizbawi Serawit (Volksarmee) einberufen worden. Als sie auf das erste Schreiben nicht sogleich reagiert habe, sei ihr mit Gefängnis gedroht worden. Nach der Meldung habe sie eine militärische Ausbildung an der Waffe absolvieren müssen. Danach habe sie für die Volksarmee fast jeden Tag unentgeltlich verschiedene Arbeiten (z.B. Wachdienst am Flughafen, Bauarbeiten) ausführen müssen. Im Jahr 2013 sei sie offiziell aus dem Militärdienst entlassen worden. Sie habe aber weiterhin in der Volksarmee Dienst leisten müssen. Der Druck sei enorm gewesen und sie habe die Hoffnung aufgegeben, dass der Dienst irgendwann ein Ende nehme. Dies habe zu psychischen Problemen geführt. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme habe sie von der Verwaltung eine Erlaubnis erhalten, zur medizinischen Behandlung in den Sudan auszureisen. Sie habe ein Dokument unterschreiben müssen, wonach sie nach drei Monaten zurückkehren würde. Auf dem Dokument sei für den Fall der Zuwiderhandlung eine Bestrafung angedroht worden. Am 30. April 2014 sei sie in den Sudan ausgereist. Die Volksarmee habe nichts von der Ausreiseerlaubnis gewusst und habe eine Woche nach ihrer Ausreise das erste Mal ihre Familie aufgesucht und nach ihr befragt. Als sie nach den drei Monaten nicht zurückgekehrt sei, habe die Verwaltung Vertreter der Volksarmee, den Mesre-Chef, den Haili-Chef und den Ganta-Chef, zu ihr nach Hause geschickt. Diese hätten die Familie wiederum nach ihr befragt. Ihre Schwester, welche ebenfalls bei der Volksarmee sei, habe als Bestrafung Dienst mit dem Gewehr leisten müssen. Zudem werde die Schwester ständig nach ihr befragt. Bei einer Rückkehr würden ihr mehrere Jahre Gefängnis drohen, da sie nach den drei Monaten nicht zurückgekehrt sei. Die Desertion aus dem Militärdienst und aus der Volksarmee hätten die gleichen Konsequenzen. Die Beschwerdeführerin reichte eine Identitätskarte, eine Einwohnerkarte im Original (mit Übersetzung), einen Militärausweis (mit Übersetzung), eine Admission-Card der Maturaprüfung in Sawa und drei Diplome (Accounting and Peachtree, Engineering Graphics, Information and Library) ein. B. Mit Verfügung vom 15. November 2017 (eröffnet am 16. November 2017) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 15. November 2017 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Beschwerdeführerin als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vor-instanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des unterzeichneten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeführerin reichte ihren Militärdienstausweis im Original und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. E. Nach gewährter Fristerstreckung verzichtete die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. Januar 2018 auf eine Vernehmlassung. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Am 23. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein. Dem Schreiben war eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. April 2017 zu Eritrea: Ausreisevisa beigelegt. G. Am 14. Mai 2019 heiratete die Beschwerdeführerin F._______, eritreischer Staatsangehöriger. Ihm wurde am 23. November 2018 in der Schweiz Asyl gewährt. Am (...) wurde das gemeinsame Kind geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (Entscheidungen und Mitteilungen der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, gemäss verschiedenen Berichten gingen die eritreischen Behörden bei Verweigerung des Dienstes in der Volksarmee uneinheitlich vor. Teils habe die Dienstverweigerung keine Folgen, teils führe sie zur Verhaftung, zur Zwangsdienstleistung in der Volksarmee, zum Entzug von Lebensmittelcoupons und zu anderen Massnahmen. Um eine Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund der Dienstverweigerung in der Volksarmee bejahen zu können, müssten konkrete Indizien vorliegen, welche eine Wahrscheinlichkeit vor asylrelevanten Nachteilen beachtlich machen würden. Es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin für die Volksarmee rekrutiert worden sei. Es bestünden jedoch keine Hinweise darauf, dass sie aufgrund der Ausreise und des Fernbleibens vom Dienst bei der Volksarmee begründete Furcht vor asylrechtlichen Nachteilen habe. Der eritreische Staat habe ihr eine Ausreisebewilligung ausgestellt, womit sie nicht gegen Ausreisevorschriften verstossen habe. Die behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin sei noch kein Hinweis, dass ihr im Falle einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohen würden. Zudem seien die Angaben zur Suche unsubstantiiert ausgefallen. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in den von der Vorinstanz zitierten Berichten über die Volksarmee würden verschiedene Formen der Bestrafung aufgezählt, wobei Verhaftungen am häufigsten vorkämen. Es gehe aber nicht daraus hervor, dass Dienstverweigerer gar nicht bestraft würden. Laut einem Bericht des US-Aussenministeriums seien die Haftbedingungen für Volksarmeeverweigerer harsch und es komme zu Folter. Die Volksarmee zeichne sich durch verschiedene Dienstformen aus. An einige Personen (v.a. ältere Männer) würden lediglich Waffen verteilt und sie müssten Trainings absolvieren. Sie habe aber regelmässig Dienst nach einem festen Dienstplan leisten müssen. Es sei davon auszugehen, dass Personen mit einem festen Status in der Volksarmee bei Desertion härter bestraft würden als Personen, die nur an Trainings teilgenommen hätten. Zudem hätten die Berichte nur Personen betroffen, welche sich noch in Eritrea befunden hätten. Personen, die sich dem Dienst in der Volkarmee durch Flucht ins Ausland entzögen, würden wie Deserteure behandelt. Sie habe zwar nicht gegen die Ausreisevorschriften verstossen, sei aber innert der abgemachten Frist nicht zurückgekehrt. Im Übrigen habe eine Beamtin der Verwaltung die Ausreiseerlaubnis ausgestellt. Die Volksarmee habe nichts davon gewusst und hätte dies vermutlich auch nicht genehmigt. Sie habe ein Dokument mit mehreren Seiten, auf denen die Bestrafungen für ein Fernbleiben aufgelistet worden seien, unterschrieben. Zudem habe sie detailliert und mehrfach - insgesamt zehn Mal - vorgebracht, wie und warum sie bei ihrer Familie gesucht worden sei. Die Suche nach ihr durch ranghohe Mitglieder der Abteilung der Volksarmee sei ein Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung. Es sei nicht klar, welche genaueren Details sie über einen Vorfall hätte machen müssen, den sie selbst nicht erlebt habe. Die subjektive Seite der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung sei gegeben, da mehrmals nach ihr gesucht und ihr mit Gefängnis gedroht worden sei und sie unter grossem psychischen Druck durch den ständigen Dienst und die ständige Beobachtung gestanden habe. Die objektive Seite der begründeten Furcht sei durch die in den Berichten aufgeführten Bestrafungen bei Desertion aus der Volksarmee, der Suche nach ihr und dem von ihr unterzeichneten Dokument erfüllt. Es sei ihr somit Asyl zu gewähren. 5.3 In der Beschwerdeergänzung fügt die Beschwerdeführerin an, gemäss Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien Ausreisebewilligungen wegen medizinischer Probleme zeitlich begrenzt. Die Nicht-Rückkehr nach Ablauf der Frist gelte für dienstpflichtige Angehörige des aktiven Nationaldienstes und der Volksarmee als Fahnenflucht.

6. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - für glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im September 2012 für die Volksarmee aufgeboten worden ist und seither bis zu ihrer Ausreise regelmässig unentgeltlich Dienst leisten musste. Ebenso glaubhaft schilderte sie die Ausstellung der Ausreisebewilligung zwecks medizinischer Behandlung durch eine Verwaltungsangestellte, das Unterzeichnen eines Dokuments, welches bei Nicht-Rückkehr innert der dreimonatigen Frist eine Bestrafung androhte sowie die eine Woche nach ihrer Ausreise beginnende Suche durch Vertreter der Volksarmee nach ihr. Die Tatsache, dass sie nach dem für drei Monate bewilligten Auslandaufenthalt nicht zurückkehrte, um sich der Dienstpflicht in der Volksarmee zu entziehen, ist als Desertion einzustufen. Zu prüfen bleibt indes die Frage, ob der Beschwerdeführerin aufgrund der Desertion aus der Volksarmee bei einer Rückkehr nach Eritrea analog der Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 7.1) eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde und sie deswegen bei einer Rückkehr mit einer unverhältnismässigen Bestrafung zu rechnen hätte. 7. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (EMARK 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 7.2 In Eritrea existiert parallel zum Nationaldienst die sogenannte Volksarmee (Hizbawi Serawit), welche in ihrer heutigen Form im Jahr 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium entstand und deren Zweck darin besteht, die durch zahlreiche Desertionen geschwächte eritreische Armee als kostengünstige Kompensation zu stärken. Die Dienstpflicht in der Volksarmee beruht im Gegensatz zu derjenigen im Nationaldienst auf keiner gesetzlichen Grundlage (SEM, Fokus Eritrea, Volksarmee "Volksmiliz" , 31. Januar 2017, S. 4). Sie setzt sich aus demobilisierten und aus dem Nationaldienst Entlassenen sowie über 50-jährigen, nicht mehr der Reserve angehörenden Personen zusammen (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea, 20. April 2018, , S. 23, abgerufen am 08.11.2019; European Asylum Support Office EASO , EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 44; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH , Fokus Eritrea, Die Volksarmee - Hizbawi Serawit, Länderanalyse vom 6. Oktober 2016; SEM, Volksarmee, S. 5 f.). Die Angehörigen der Volksarmee durchlaufen zunächst eine militärische Grundausbildung an der Waffe und werden anschliessend für Bewachungsaktivitäten oder verschiedene Arbeitseinsätze, so beispielsweise in öffentlichen Entwicklungsprojekten oder in der Landwirtschaft, aufgeboten. Die Einsätze werden an einzelnen Tagen oder über einige Wochen hinweg ohne Bezahlung und ohne Entschädigung für den Erwerbsausfall an ihrer üblichen Arbeitsstelle geleistet (Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, , abgerufen am 08.11.2019; SEM, Volksarmee, S. 11). 7.3 Hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee existieren unterschiedliche Informationen. Ausweislich der (überaus dünnen) Quellenlage kommt als Bestrafung der Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspapieren, ein Entzug der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigentum oder gar eine Inhaftierung in Frage (SEM, Volksarmee, S. 15 f.; SFH, Themenpapier der Länderanalyse, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017, S. 19; EASO-Bericht, S. 44; Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees. Dezember 2015, , S. 25, abgerufen am 08.11.2018; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea, 20. April 2018, , S. 6, abgerufen am 08.11.2019). Aus den verfügbaren Quellen geht sodann vereinzelt hervor, dass inhaftierte Volksarmeedeserteure, wie bereits Militärdienstdeserteure, einer unverhältnismässig harten Bestrafung ausgesetzt sind. So würden Betroffene in Einzelzellen ohne Tageslicht inhaftiert, nicht genügend Wasser und Essen erhalten und gefoltert werden (SFH, Nationaldienst, S. 19; UN Human Rights Council. Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea 2017, 20. April 2018, , S. 4, abgerufen am 08.11.2018). 7.4 Vereinzelt wird auch die Meinung vertreten, dass Personen, die sich der Einberufung zur Volksarmee durch Flucht ins Ausland entziehen, als Deserteure betrachtet und wie Deserteure bestraft würden. Ebenfalls als Deserteure würden in der Volksarmee dienstpflichtige Personen gelten, die nach einer bewilligten, zeitlich befristeten Ausreise nicht innert Frist zurückkehrten und sich so dem Dienst in der Volksarmee entziehen (SFH, Volksarmee; SFH, Eritrea: Ausreisevisa, Länderanalyse vom 20. April 2017, S. 4; Danish Immigration Service, Eritrea: Drivers and Root Causes of Emigration, National Service and the Possiblity of Return, August und Oktober 2014, , S. 14, abgerufen am 08.11.2019). Für diese Annahme spricht der Umstand, dass die Volksarmee gemäss neueren Berichten mutmasslich ebenfalls dem Kommando der Armee untersteht beziehungsweise seit Mai 2014 in die Struktur der Armee integriert worden sein soll und nun von Militärkommandeuren geführt wird, auch wenn sie zumindest formell keinen Teil des Nationaldienstes bildet (SEM, Volksarmee, S. 12; SFH, Nationaldienst, S. 19 f.). Die Volksarmee kann als eine weitere Verlängerung der militärischen Dienstpflicht qualifiziert werden (Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 17. August 2017 E. 12.5). 7.5 Die Strafen reichen folglich von einfachen Ermahnungen bis hin zu Inhaftierungen unter widrigsten Bedingungen. Es kann nicht allgemein von einer asylrelevanten Bestrafung ausgegangen werden. Hinsichtlich der Verhängung von Strafen bei Desertion und Dienstverweigerung betreffend die Volksarmee scheint dementsprechend der Einzelne dem individuellen Vorgesetzten und somit dessen Willkür ausgesetzt zu sein. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob bei Desertion und Dienstverweigerung asylrelevante Konsequenzen zu befürchten sind (Urteile des BVGer E-6670/2017 vom 1. November 2019 E. 5.2.3; E-1970/2016 vom 2. Oktober 2018 E. 4.4). 7.6 Die Beschwerdeführerin hat sich der Dienstpflicht in der Volksarmee entzogen, indem sie nach dem bewilligten Auslandaufenthalt nicht innert Frist zurückgekehrt ist. Sie ist folglich als Deserteurin einzustufen und es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ihr seitens der eritreischen Regierung eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, zu bejahen. Die Beschwerdeführerin erklärte überzeugend, wie ihr bereits anlässlich der Einberufung in die Volksarmee mit Gefängnis gedroht worden ist, weil sie sich einige Tage zu spät gemeldet hatte. Die behördliche Suche nach ihr schilderte sie detailliert und nachvollziehbar. So gab sie an, die Ausreisebewilligung sei ihr durch die Verwaltung ausgestellt worden. Die Volksarmee sei darüber nicht informiert worden, weshalb diese bereits eine Woche nach ihrer Ausreise die Eltern aufgesucht und nach ihr befragt habe. Als sie nach den bewilligten drei Monaten nicht zurückgekehrt sei, hätten ranghohe Vertreter der Volksarmee die Eltern erneut nach ihr befragt. Ihre Schwester, die ebenfalls in der Volksarmee diene, sei dauernd nach ihr gefragt worden und habe als Strafe Dienst an der Waffe leisten müssen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegen somit konkrete Indizien für eine drohende asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr vor. Aufgrund der Androhung von Gefängnis bereits am Anfang des Volksarmeedienstes, der nicht endenden regelmässigen Dienstpflicht und des daraus resultierenden psychischen Drucks sowie der Tatsache, dass nach ihrer Ausreise nach ihr gesucht wurde, ist auch das Vorliegen einer subjektiven Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu bejahen. 7.7 Zusammenfassend erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. November 2017 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.3 Der Rechtsvertreterin reichte keine Honorarnote ein. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 2'300.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist somit anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'300.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 15. November 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'300.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: