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D-1218/2020

D-1218/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte im Rahmen des europäischen Umverteilungsprogramms (Relocation) von B._______ herkommend am (...) in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 29. September 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 22. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ausführlich angehört. Dabei brachte er vor, er stamme aus C._______, Zoba D._______ und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er sei vorerst nicht in den Militärdienst einberufen worden, weil die Behörden gewusst hätten, dass all seine Brüder sich bereits im Militär befänden, und er nebst der Tatsache, sich um seine Familie und um die seiner Brüder zu kümmern, auch Probleme an den Beinen gehabt habe. Im (...) habe er schliesslich doch eine Vorladung zum Militärdienst erhalten. Weil er bei der Zustellung nicht zu Hause gewesen sei, hätten die Militärs seine Mutter mitgenommen und gefangen gehalten. Einen Monat später sei das Militär erneut gekommen und habe ihn festgenommen, worauf seine Mutter freigelassen worden sei. Er sei zur Militärausbildung nach E._______ gebracht worden, wo er (...) Monate geblieben sei. Er habe dort gesundheitliche Probleme gehabt, nachdem er ein paar Mal im Militär verprügelt worden sei und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die Militärausbildung korrekt zu erfüllen. Deshalb sei er als Milisha (nachfolgend: Milizeinheit) in seinem Dorf, C._______, eingesetzt worden, wobei er nachts Wachtdienst habe leisten und tagsüber Arbeiten beim Strassenbau oder an der Staumauer habe ausführen müssen. Parallel dazu habe er auch noch als Hirte und Bauer auf seinem Familiengrundstück auf dem Land gearbeitet. Im (...) habe das Militär die Häuser auf dem Land und die Felder der Einwohner von C._______ zerstört, darunter auch seines. Das Militär habe nicht mehr gewollt, dass sie als Bauern und Hirten, sondern nur noch für die Regierungsverwaltung arbeiteten. Seine Frau und seine Töchter seien gezwungen worden, bei seiner Mutter zu wohnen, weil sie kein Haus mehr gehabt hätten. Weil sie ihre Sachen nicht mehr zur Verfügung und nichts mehr zu essen gehabt hätten, habe er (...) Wochen später beschlossen, sein Land zu verlassen. Er sei zusammen mit einem Freund am (...) ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel das Original seiner Identitätskarte ein. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. Januar 2020 (eröffnet am 1. Februar 2020) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. März 2020 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde war eine Liste der bisherigen Aufwendungen des Rechts-vertreters beigelegt. D. Die zuständige Fürsorgebehörde des Kantons F._______ bestätigte mit Schreiben vom 3. März 2020 die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 11. März 2020 den Eingang seiner Beschwerde.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).

E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdebegründung (vgl. Beschwerde, Ziff. II 4.5, S. 8) für den Fall, dass das Gericht weitere Sachverhaltsabklärungen als notwendig erachten sollte, das Verfahren an die Vor-instanz zurückzuweisen. Damit rügt er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Er begründet indessen nicht, inwiefern der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt sei und die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben sollte. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Ausreise seien widersprüchlich. Er habe an der Anhörung erklärt, ausgereist zu sein, weil er nach der Zerstörung seiner Grundstücke und seines Hauses «nichts mehr zu essen» gehabt habe. Diese Vorbringen stünden im Widerspruch zu dem, was er in der BzP gesagt habe, wonach seine Frau gegenwärtig Bäuerin sei und sich um das Vieh kümmere. Auf die Frage nach den Eigentumsverhältnissen am Haus, in dem seine Frau lebe, habe er geantwortet, das Land gehöre seinem Vater und er (Beschwerdeführer) habe darauf ein Haus gebaut. Die Umstände, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, seien somit nach seinen eigenen Aussagen nicht aktuell und das Haus, von dem er gesagt habe, es sei zerstört worden, sei anscheinend noch ganz. Ausserdem sei einer der Gründe für seine Ausreise die Tatsache gewesen, wenig Zeit gehabt zu haben, um auf seinen Feldern zu arbeiten, weil er als Milizeinheit habe arbeiten müssen. Diese Aussage stehe im offensichtlichen Widerspruch mit dem vorher Gesagten und sei auch in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich, weil er im Zeitpunkt seiner Ausreise gemäss seinen Angaben kein kultivierbares Land mehr besessen habe. Insgesamt seien seine Vorbringen bezüglich der Gründe, die zu seinem Beschluss geführt hätten, sein Land zu verlassen, und bezüglich seiner Zugehörigkeit zur Milizeinheit alles andere als nachvollziehbar, weshalb sie nicht glaubhaft seien. Seine Aussagen und Antworten seien im Allgemeinen mager und sehr wenig detailliert ausgefallen. Insbesondere seien seine Angaben zur Art und Weise seiner Ausreise vage, inkonsistent und teils widersprüchlich geblieben. Auf die spezifischen Fragen hin sei er nicht in der Lage gewesen, zu schildern, wie er und sein Freund sich auf die Reise vorbereitet hätten, und auch nicht, wie sich die Reise abgespielt habe. Er habe sich darauf beschränkt, extrem vage Angaben zu machen und wenige sowie magere Erklärungen zur Aufbruchszeit und zu der von ihnen eingeschlagenen Richtung zu wiederholen. Hinzu komme, dass er an der BzP gesagt habe, es seien (...) Stunden Reisezeit bis zur Grenze zu G._______, wogegen er an der Anhörung von (...) Stunden gesprochen habe. Tatsächlich habe er zugegeben, dass seine Flucht nicht schlagartig geschehen sei, weshalb vernünftigerweise erwartet werden könne, dass er in der Lage wäre, diesbezüglich mehr Einzelheiten zu liefern. Seine Vorbringen bezüglich der Umstände seiner Reise und illegalen Ausreise seien als unglaubhaft zu betrachten. Auch seine Vorbringen bezüglich seiner Einberufung zur Militärausbildung und Zuteilung zur Milizeinheit seien wenig substanziell und vage geblieben. Er habe keine Einzelheiten zu seiner Festnahme durch das Militär geliefert, ebenso wenig zum Zeitraum von (...) oder (...) Monaten, den er in der Militärausbildung in E._______ verbracht habe. Er habe sich darauf beschränkt, zwei Prügeleien zu erwähnen, denen er zum Opfer gefallen sei, ohne jedoch relevanten Einzelheiten freien Lauf zu lassen. Dabei habe er hinzugefügt, dass ausser diesen zwei Vorfällen im ganzen Verlauf dieser Monate nichts anderes passiert sei. Vor allem habe er gesagt, keine militärische Einteilung erhalten zu haben, und habe nur erwähnt, zur (...) gehört zu haben. Auch die Beschreibung, die er bezüglich seiner Aufgaben als Milizeinheit gegeben habe, sei mager, stereotyp und wenig ausführlich. Der Mangel an objektiven Einzelheiten trage dazu bei, den Eindruck zu vermitteln, dass er weder die Militärausbildung noch den darauffolgenden Einsatz als Milizeinheit selber erlebt habe. Er habe ausserdem erklärt, nur deshalb nicht nach Eritrea zurückkehren zu können, weil alles, was er besessen habe, zerstört worden sei, ohne seine angebliche Desertion in irgendeiner Weise zu erwähnen. Die Tatsache, dass er zur Militärausbildung einberufen worden sei und in der Folge der Milizeinheit zugeteilt worden sei, werde stark angezweifelt. Seine Aussagen würden die Glaubhaftigkeitsvoraussetzungen von Art. 7 AsylG nicht erfüllen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, die Vor-instanz habe die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt. Seine Frau lebe nun mit den Kindern vorwiegend auf dem Grundstück in C._______, das seinem Vater gehöre und auf welchem er bereits vor seiner Flucht ein einfaches Haus gebaut habe. Diese Behausung sei damals aber nur dann benutzt worden, wenn er nicht auf dem Land gearbeitet und gelebt habe. Vorwiegend habe er auf dem Land gelebt, wo sich auch das gesamte Essen der Familie und alles Material zum Leben befunden habe. Das sei die Existenzgrundlage der Familie gewesen, die dann, wie von ihm dargelegt, von der Regierung zerstört worden sei. Seit (...) habe seine Frau wieder die Möglichkeit, auf dem Land zu arbeiten und könne auf diese Weise knapp für den Lebensunterhalt der Familie sorgen. Insofern handle es sich bei den von der Vorinstanz beanstandeten Angaben um keine widersprüchlichen Schilderungen. Er habe an seinen Befragungen vielmehr von zwei verschiedenen Häusern gesprochen. Er habe bereits anlässlich seiner Anhörung erklärt, dass es keine Vorbereitung zur Ausreise gegeben habe. Der Freund, mit dem er ausgereist sei, habe zusammen mit ihm in derselben Milizeinheit in C._______ gedient und ebenfalls sein Haus auf dem Land durch die Zerstörungen verloren. Auch wegen des grossen Stresses, den er gehabt habe, habe er keine besonderen Vorbereitungen getroffen. Ihm sei seine Existenzgrundlage von einem Tag auf den anderen entzogen worden. Es treffe zu, dass er unterschiedliche Zeitangaben gemacht habe. Bei der Anhörung habe er aber die Zeit klar mit «ungefähr» angegeben. Weiter habe er keine Uhr bei sich gehabt, weshalb die Zeitangaben geschätzt gewesen seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er anlässlich der BzP teilweise sehr ausführliche Angaben gemacht. So habe er etwa die gesundheitlichen Folgen der erlittenen Schläge während seiner Zeit in E._______ genau geschildert. Er habe Rippenschmerzen davongetragen und stets an Husten gelitten. Da er so geschwächt gewesen sei, habe man ihn nach Hause geschickt, um dort Militärdienst zu leisten. Auch habe er den Grund für die Schläge (Kollektivstrafen infolge Fehlverhaltens seiner Kollegen) geschildert. Beim zweiten Mal sei er mit schweren Schuhen getreten worden. Er habe auch den präzisen Namen desjenigen Mannes nennen können, der ihn schliesslich zur Miliz nach C._______ geschickt habe. Es habe seines Wissens während seiner Zeit in E._______ keine Einteilung gegeben, denn dabei habe es sich lediglich um eine Ausbildung gehandelt. Erst als man ihn zur Milizeinheit nach C._______ geschickt habe, sei ihm von der Gemeinde gesagt worden, dass er in der (...) eingeteilt sei. Dies habe er anlässlich der BzP und der Anhörung so ausgeführt. Er habe zwar den Inhalt seiner Arbeiten für die Miliz nicht ausführlich geschildert, habe aber doch die wesentlichen Tätigkeiten (Wachehalten, Strassenbau, Anfallen weiterer Aufgaben) genannt. Da es sich um eine Art Zwangsarbeit gehandelt habe, könne von ihm nicht notwendigerweise erwartet werden, davon in aller Ausführlichkeit zu berichten. Er habe die drohenden Probleme wegen seiner Desertion wohl auch deswegen nicht besonders erwähnt, weil es für alle Eritreer klar sei, was mit Deserteuren bei einer Rückkehr passiere, nämlich, dass sie Gefängnisstrafen zu gewärtigen hätten oder getötet würden. Die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit Aussagen, welche seine Glaubwürdigkeit belegen würden, gänzlich unbeachtet gelassen. Sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung habe er ausführlich Gründe geschildert, die ihn zu seiner Flucht veranlasst hätten. Er habe glaubhaft geschildert, in Eritrea in einem Camp in E._______ Opfer von physischer Gewalt geworden zu sein und dass sein Haus sowie seine Felder von Soldaten der (...) zerstört worden seien, weshalb er aus seinem Dienst desertiert sei. Insbesondere seine Wahrnehmung im Zusammenhang mit der Zerstörung der Felder und Häuser auf dem Land seien detailreich und anschaulich. Es gelte auch, sein tiefes Bildungsniveau nicht unberücksichtigt zu lassen. Er habe eine Schulbildung von lediglich knapp drei Jahren vorzuweisen und immer als Hirte und Bauer gearbeitet. Es mache den Anschein, als versuche die Vorinstanz, alle Aussagen gegen ihn zu verwenden. Damit verletze sie die ihr gebotene staatliche Neutralität bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit. Er habe aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise sowie einer Gesamtbeurteilung aller Elemente seine Desertion aus dem Militär- bzw. Milizdienst glaubhaft machen können. Jedenfalls könne aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Sachverhalt wie von ihm dargelegt ereignet habe. Da die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hergestellt sei, stehe auch fest, dass er den eritreischen Militär- bzw. Milizdienst unerlaubt verlassen und sein Heimatland deshalb verlassen habe. Er werde von Seiten seines Heimatlandes dafür mit grösster Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismässig harte Bestrafung zu gewärtigen haben.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat die vorgebrachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers (Militärausbildung, Einteilung in die Milizeinheit, Zerstörung seines kultivierbaren Landes und des dortigen Hauses) als nicht glaubhaft erachtet. Nach Prüfung der Akten kann sich das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftmachung nicht vollständig anschliessen. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Verfügung jedoch zu bestätigen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Milizeinheit in seinem Dorf, C._______, als Wache, im Strassenbau und bei weiteren Aufgaben eingesetzt gewesen. Er habe sich seiner Dienstpflicht durch die Ausreise aus Eritrea entzogen. Dies hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft erachtet, weil sie die Beschreibung seiner Aufgaben für die Milizeinheit als mager, stereotyp und wenig ausführlich erachtet. Dieser Mangel an objektiven Einzelheiten trage dazu bei, dass der Eindruck vermittelt werde, der Beschwerdeführer habe die Zeit in der Milizeinheit nicht selber erlebt (Verfügung Ziff. II 2., S. 5). Dieser Auffassung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen. Der Beschwerdeführer legte hinreichend substanziiert den Grund für die Einteilung in die Milizeinheit dar, wonach er im Militärdienst gesundheitliche Beschwerden gehabt habe (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.02; A15 F121 und F127). Er führte zudem sowohl an der BzP als auch an der Anhörung übereinstimmend und - insbesondere im Hinblick auf sein tiefes Bildungsniveau von lediglich drei Schuljahren - ebenfalls genügend detailliert aus, in der Milizeinheit (...) Jahre lang nachts Wachtdienst und tagsüber Arbeiten wie Strassen- und Dammbau und andere Tätigkeiten, welche die Regierung von ihm verlangte, ausgeführt zu haben (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01 f.; A15 F133). Das Gericht erachtet es deshalb entgegen der Vorinstanz durchaus als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach einer kurzen Militärzeit in die Milizeinheit eingeteilt worden ist und dabei in seinem Heimatdorf Wachtaufgaben und die vorgebrachten Tätigkeiten für die Verwaltung hat übernehmen müssen.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die eritreischen Behörden hätten im (...) die Felder von (...) Familien zerstört, wobei auch seine Felder und sein dortiges Haus und damit die Lebensgrundlage und die Wohnung seiner Familie zerstört worden seien, hat die Vorinstanz seine diesbezüglichen Angaben zutreffend als unstimmig erachtet. So vermochte der Beschwerdeführer dieses für seine Ausreise angeblich auslösende Ereignis (vgl. SEM act. A15 F157) nicht substanziiert darzulegen und keine schlüssigen Angaben zum Hergang und zum Ausmass der Zerstörung zu machen (vgl. SEM act. A15 F83 ff.). Es bleibt unklar, welche Felder von den eritreischen Behörden zerstört worden seien, namentlich vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass auch sein eigenes Haus und sein eigenes Feld zerstört worden sind. Seine diesbezüglichen Angaben blieben oberflächlich (vgl. SEM act. A15 F91, 95, 97f.). Es erscheint auch keineswegs plausibel, dass der Beschwerdeführer die angebliche Zerstörung gar nie gesehen haben und bloss vom Hörensagen davon wissen soll (vgl. SEM act. A15 F91). Dass er sich vor seiner Ausreise nicht persönlich vom Ausmass der Zerstörung seiner Lebensgrundlagen hätte überzeugen wollen, ist nicht nachvollziehbar, zumal er zu jenem Zeitpunkt keine Verfolgung befürchtete und sich ohne Weiteres zu den Feldern hätte begeben können. Zweifel an der Zerstörung der Lebensgrundlage des Beschwerdeführers ergeben sich auch daraus, dass seine Frau seit (...), mithin nur (...) Monate nach seiner Ausreise, wieder auf dem Land zu arbeiten und «gerade so» für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen vermochte (vgl. Beschwerde, Ziff. II 4.1, S. 5). Weiter ist das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bei der Frage, wie der Zustand der Felder zwischenzeitlich sei, auffällig ausweichend (vgl. SEM act. A15 F98 ff.). Auch erstaunt, dass er sich bei den zwischenzeitlichen Kontakten mit seiner Frau nie nach dem Schicksal des angeblich zerstörten Landes erkundigt haben will. Es wäre bei Wahrunterstellung seiner Angaben jedenfalls zu erwarten, dass er sich bei seiner Frau nach den Möglichkeiten eines Wiederaufbaus seines Hauses wie auch der Häuser der anderen zahlreichen Betroffenen und einer allenfalls zwischenzeitlich wieder möglichen Bewirtschaftung des Landes erkundigt hätte. Bezeichnenderweise räumt der Beschwerdeführer diese Unstimmigkeit anlässlich der Anhörung selbst ein, ohne dass er allerdings eine überzeugende Erklärung für sein angebliches Desinteresse vorzubringen vermag (vgl. SEM act. A15 F106). An dieser Stelle wäre bei Wahrunterstellung auch zu erwarten gewesen, dass die Ehefrau über die angeblich zerstörten Felder, welche offenbar die Lebensgrundlage des gesamten Heimatdorfes bildeten, dem Beschwerdeführer von sich aus über das eigene Land oder auch jenes der übrigen Dorfbewohner berichtet hätte - selbst wenn der Beschwerdeführer nicht explizit über den aktuellen Zustand der Zerstörung nachgefragt hätte. Überhaupt ist kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der angeblichen Zerstörung der Existenzgrundlage des Beschwerdeführers und seiner damaligen Tätigkeit für die Milizeinheit ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer an jener Sitzung der Dorfbewohner mit den Behörden (bei welcher die Dorfbewohner die Aufgabe ihrer Landwirtschaftstätigkeit verweigert haben sollen, was schliesslich zum Zerstörungsakt geführt habe) gar nicht teilgenommen habe, weil er Wachtdienst gehabt habe. Auch im Zeitpunkt der Zerstörung der Felder sei er auf der Wache gewesen (vgl. SEM act. A15 F91). Dem Gesagten zufolge hat die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien sein Haus und sein Feld zerstört worden, zu Recht als unglaubhaft erachtet.

E. 6.4 Die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, dass er seinen Dienst in der Milizeinheit unerlaubterweise beendet beziehungsweise aus seinem Dienst desertiert sei, kann schliesslich offengelassen werden. Auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Desertion geht das Gericht - wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 7.2 ff.) - nicht davon aus, dass er deswegen asylrelevante Konsequenzen zu befürchten hat.

E. 7.1 Asyl wird schutzbedürftigen Personen gewährt und kann nicht als Schadenersatz für erlittenes Unheil verstanden werden (vgl. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 127). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines (abgeschlossenen) Militärdienstes in einem Camp in E._______ Opfer von physischer Gewalt worden war, ist deshalb nicht asylrelevant.

E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer - erstmals auf Beschwerdeebene - ausführt, bei einer Rückkehr befürchte er als Deserteur asylrelevante Nachteile, ist Folgendes festzuhalten: Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen beispielsweise Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

E. 7.3 In Eritrea existiert parallel zum Nationaldienst die sogenannte Volksarmee (people's army in Englisch; hizbawi serawit in Tigrinisch; auch Milizeinheit genannt), welche in ihrer heutigen Form im Jahr 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium entstand und deren Zweck wohl darin besteht, die durch zahlreiche Desertionen geschwächte eritreische Armee als kostengünstige Kompensation zu stärken. Die Dienstpflicht in der Volksarmee beruht im Gegensatz zu derjenigen im Nationaldienst auf keiner gesetzlichen Grundlage (vgl. European Asylum Support Office EASO , EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 44; Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 25; SEM, Fokus Eritrea, Volksarmee "Volksmiliz" , 31. Januar 2017, S. 4 f. und 8; SFH, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 19; UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, < https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf >, abgerufen am 15. Juni 2020). Unklar ist, ob die Volksarmee zum Nationaldienst gehört. Die Einberufung zur Volksarmee stellt allerdings gemäss SFH seitens der Regierung einen Teil der Nationaldienstpflicht dar, ohne sie offiziell als solche zu erklären. Nach Mai 2014 wurde sie dem Generalstabchef unterstellt und damit wohl Teil der regulären Armee (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 12; SFH, Fokus Eritrea, Die Volksarmee Hizbawi Serawit, Länderanalyse vom 6. Oktober 2016). Die Volksarmee kann folglich als eine Verlängerung der militärischen Dienstpflicht qualifiziert werden (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 als Referenzurteil publiziert E. 12.5, vgl. auch SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 6; Landinfo, a.a.O., S. 25). Sie setzt sich aus (noch) nicht eingezogenen, demobilisierten und aus dem Nationaldienst entlassenen sowie über 54-jährigen, nicht mehr der Reserve angehörenden Personen zusammen (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; Landinfo, a.a.O., S. 25; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 6 und 12; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, S. 17 f.; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1450). Eine Rekrutierung ist noch bis ins Alter von circa 70 Jahren, gemäss vereinzelten Quellen sogar bis circa 75 Jahren möglich (vgl. EASO-Bericht, S. 44; Landinfo, a.a.O., S. 25; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 18; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 und 12; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1451). Gemäss Quellen von Amnesty International sind ab dem Jahr 2015 auch Frauen mit Kindern rekrutiert worden (vgl. Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, < https://www.amnesty.org/en/documents/afr64/2930/2015/en/ >, S. 8, abgerufen am 15. Juni 2020). Die Angehörigen der Volksarmee durchlaufen zunächst eine militärische Grundausbildung (Waffenausbildung) und werden anschliessend für Bewachungsaktivitäten oder verschiedene Arbeitseinsätze, so beispielsweise in öffentlichen Entwicklungsprojekten oder in der Landwirtschaft, aufgeboten. Die Einsätze werden an einzelnen Tagen oder über einige Wochen hinweg ohne Bezahlung und ohne Entschädigung für den Erwerbsausfall an ihrer üblichen Arbeitsstelle geleistet (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; Danish Immigration Service, Eritrea: Drivers and Root Causes of Emigration, National Service and the Possiblity of Return, August und Oktober 2014, < https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/B28905F5-5C3F-409B-8A22-0DF0DACBDAEF/0/EritreareportEndeligversion.pdf >, abgerufen am 15. Juni 2020, S. 1 f.; Landinfo, a.a.O., S. 25; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 ff.; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 18; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1455 ff.). Für die Verwaltung und die Umsetzung der Volksarmee sind die Lokalverwaltungen zuständig. Sie (teils auch die Arbeitgeber) rekrutieren die Bevölkerung in die Volksarmee, indem die Betroffenen aufgefordert werden, sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu melden, wobei dies auf sehr unterschiedliche Arten erfolgen kann, beispielswiese durch einen schriftlichen Brief der Lokalverwaltung oder durch Aushänge an öffentlichen Plätzen (vgl. Landinfo, a.a.O., S. 26; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 und 13 f.; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1452 ff.).

E. 7.4 Hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee existieren unterschiedliche Informationen. Ausweislich der (freilich dünnen) Quellenlage kommt als Bestrafung eine Ermahnung, der Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspapieren, ein Entzug der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigentum oder gar eine Inhaftierung in Frage (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 34 f.; EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 7 und 15 f.; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19). Aus den verfügbaren Quellen geht sodann vereinzelt hervor, dass inhaftierte Volksarmeeverweigerer, wie bereits Militärdienstverweigerer, einer unverhältnismässig harten Bestrafung ausgesetzt seien. So würden Betroffene welche sich nicht durch Bestechung freikaufen könnten in Einzelzellen ohne Tageslicht inhaftiert, nicht genügend Wasser und Essen erhalten und gefoltert werden (vgl. SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1463 ff.). Teils würden auch Ehefrauen von Verweigerern verhaftet werden (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 15). Vereinzelt wird auch die Meinung vertreten, dass Personen, die sich der Einberufung zur Volksarmee durch Flucht ins Ausland entziehen, als Deserteure betrachtet und wie Deserteure bestraft würden (vgl. SFH, Die Volksarmee, a.a.O.). Es kann demnach nicht allgemein von einer asylrelevanten Bestrafung ausgegangen werden. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob bei Desertion und Dienstverweigerung asylrelevante Konsequenzen zu befürchten sind (vgl. Urteil des BVGer E-7155/2017 vom 5. Dezember 2019 E. 7.5 m.H. auf E-6670/2017 vom 1. November 2019 E. 5.2.3 und E-1970/2016 vom 2. Oktober 2018 E. 4.3).

E. 7.5 In Bezug auf die Frage einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer Bestrafung infolge dargelegter Desertion aus der Volksarmee gestalten sich die Umstände des vorliegenden Einzelfalles wie folgt: Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer unterstand seinen Angaben nach ab (...) der Dienstpflicht in der Milizeinheit, nachdem er aus gesundheitlichen Gründen aus dem Militärdienst entlassen worden war. Er wurde während der rund (...) jährigen Dienstzeit in der Milizeinheit mehrmals wegen Verfehlungen - namentlich weil er seinen Dienst wegen Arbeiten auf dem Feld nicht rechtzeitig antreten konnte - bestraft, wobei er jeweils eine längere Wachtablösung (Turnus am Stück von (...) Tagen Arbeit tagsüber in der Garage der Verwaltung und Wachestehen nachts) leisten musste. Weitere Konsequenzen, namentlich die Verbüssung einer Gefängnisstrafe, hatten seine Verfehlungen nicht, wie er auf Nachfrage hin ausdrücklich erklärte (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.02). Er erwähnte bei dieser Nachfrage im Übrigen auch keine anderweitigen asylbeachtlichen Bestrafungen, welche etwa seinen Dienstkollegen zugefügt worden wären. Darüber hinaus sind den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise irgendwelche Nachteile durch die Behörden erfahren hätte, namentlich wurde sie weder aufgesucht, mitgenommen noch inhaftiert. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers das Land jedenfalls ab (...) (wieder) bestellen konnte. Offensichtlich haben auch die übrigen Dorfbewohner, welche mit dem Beschwerdeführer in der Volksarmee Dienst zu leisten hatten, zwischenzeitlich keine nennenswerten Nachteile erfahren, darf doch angenommen werden, dass der Beschwerdeführer andernfalls von seiner Frau davon gehört und im vorliegenden Verfahren berichtet hätte. In diesem Zusammenhang erachtet es das Gericht als nicht plausibel und daher unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer seinen früheren Dienst- und Dorfkollegen nicht nachgefragt haben soll, dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit jenem Kollegen, welcher mit ihm ausgereist war (und der angeblich sein Haus auf dem Land durch die Zerstörungen ebenfalls verloren hatte; vgl. Beschwerde, Ziff. II 4.1, S. 5). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung aufgrund der dargelegten Desertion aus der Milizeinheit beziehungsweise Volksarmee keine asylrelevanten Konsequenzen zu befürchten hat, zumal er solches bei seinen Befragungen auch nicht dargelegt hat. Der Beschwerdeführer erwähnte trotz Nachfragen seitens der Hilfswerksvertretung anlässlich der Anhörung, was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchtete, auch nicht ansatzweise eine Furcht vor einer Bestrafung, sondern brachte ausschliesslich vor, seine Felder und sein Haus, mithin seine Lebensgrundlagen, seien zerstört worden (vgl. SEM act. A15 F156 f.).

E. 7.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in Eritrea aufgrund von Ereignissen vor der Ausreise keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohte oder bei einer Rückkehr droht. Die Vorinstanz hat die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft insoweit zu Recht verneint.

E. 8.1 Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 8.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).

E. 8.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Er hat in Eritrea im Jahr (...) rund (...) Monate lang Nationaldienst geleistet und es ist seinen Angaben zufolge (vgl. «dolori al costato e avevo sempre la tosse», SEM act. A6 Ziff. 1.17.04 und Ziff. 7.02 sowie «Probleme mit meinen Beinen», A15 F114 und F126 f.) davon auszugehen, dass er aus gesundheitlichen Gründen aus dem Militärdienst entlassen und anschliessend zum Dienst in die Milizeinheit aufgeboten worden ist. Zwar ist er diesem durch seine Ausreise im (...) nicht mehr nachgekommen. Gleichwohl ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht davon auszugehen, dass ihm deswegen eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohte oder bei einer Rückkehr droht (vgl. oben E. 7.4-7.6) und solches hat er trotz Nachfragen der Vorinstanz bei der BzP (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.02 S. 10 f.) und der Anhörung (vgl. SEM act. A15 F158) auch nicht dargelegt. Dies ist mangels Hinweisen in den Akten wie auch mit Blick darauf, dass wie vorstehend ausgeführt seine Ehefrau in der Zwischenzeit nie verhaftet oder anderweitig von den eritreischen Behörden belangt worden wäre und jedenfalls seit (...) das Land wieder bestellen kann, auch nicht anzunehmen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die illegale Ausreise allein vermag somit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage ihrer Glaubhaftmachung kann daher mangels Asylrelevanz offenbleiben. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht.

E. 8.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 10.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 4 EMRK darf niemand in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten (Abs. 1) oder gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten (Abs. 2).

E. 10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.3 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig zu betrachten.

E. 10.3.1 Ob die Gefahr einer (erneuten) Rekrutierung in den Nationaldienst und einer darauf beruhenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK tatsächlich besteht, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offengelassen werden. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (offenbar aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage war, seine Militärausbildung korrekt zu erfüllen und deshalb bereits regulär aus dem Nationaldienst entlassen und in die Milizeinheit eingeteilt worden ist, erscheint eine Neurekrutierung als höchst unwahrscheinlich. Doch selbst bei einer erneuten Einziehung in den Militärdienst könnte gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden.

E. 10.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-entscheid BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).

E. 10.3.3 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht.

E. 10.3.4 Zwar hat sich der Beschwerdeführer durch seine Ausreise dem Dienst in der Milizeinheit entzogen. In solchen Fällen kann eine Inhaftierung in Betracht kommen und wurde auch von Folter berichtet (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 15; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19). Diese Berichte sind allerdings anekdotisch, die Strafen sind uneinheitlich und werden nicht systematisch angewandt (vgl. Urteil des BVGer D-7417/2016 vom 2. Mai 2018 E. 10.2.4). Der Beschwerdeführer hat keine Umstände dargelegt, aus denen auf eine harte Bestrafung wegen Desertion geschlossen werden könnte, welche noch dazu die Anforderungen an das Vorliegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK erfüllen würde. Vielmehr ist in Anbetracht seiner Entlassung (aus gesundheitlichen Gründen) aus dem Militär und unter Berücksichtigung der familiären Situation davon auszugehen, dass er gerade keine Haftstrafe zu gewärtigen hätte. Weitere mögliche Sanktionen wie der Entzug von Lebensmittelcoupons oder Identitätskarten (vgl. ebenfalls SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 15 f.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19) sind wiederum nicht gravierend genug, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen. Schliesslich besteht ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung vorliegend auch dann nicht, wenn von einer illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil - bei einer freiwilligen Rückkehr - deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. oben E. 8). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 10.5.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des bereits erwähnten länderspezifischen Koordinationsentscheids auch zu dieser Frage eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren faktisch beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.

E. 10.5.3 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lässt sich aus dieser Lageeinschätzung ableiten, dass sich die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen zum Besseren verändert hat. Unbehelflich ist auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf den Bericht der UN-Sonderberichtserstatterin zur Menschenrechtssituation, auf Bemühungen des schweizerischen Aussenministers mit Eritrea ein Rückübernahmeabkommen abzuschliessen oder das Vorbringen, dass der Schutzbedarf von eritreischen Flüchtlingen im internationalen Konflikt immer noch generell anerkannt sein soll. Diese allgemeinen Ausführungen weisen keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.

E. 10.5.4 Somit ist danach zu fragen, ob vorliegend besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Diesbezüglich kann auf die überzeugende Erwägung der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung Ziff. III 2., S. 6). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen und arbeitsfähigen Mann, der seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen durch Mithilfe in der Landwirtschaft und als Hirte verdiente (vgl. SEM act. A6 Ziff. 1.17.04). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr erneut Einkommensmöglichkeiten schaffen kann. Seine Ehefrau, seine (...) Kinder, (...) seiner Brüder sowie (...) Schwestern leben den Angaben zufolge in Eritrea (vgl. SEM act. A15 F18 und F48). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereingliederung auf die Unterstützung seiner Verwandtschaft zählen kann, zumal ihn seine zahlreich im Ausland (H._______, I._______ und J._______) lebenden Verwandten ebenfalls finanziell unterstützen können.

E. 10.5.5 Der Beschwerdeführer gab zwar anlässlich der BzP an, einen Abszess (Eiteransammlung, Anmerkung BVGer) am (...) erlitten zu haben und darüber hinaus an Schmerzen im (...) zu leiden (vgl. SEM act. A6 Ziff. 8.02), doch blieben diese gesundheitlichen Beschwerden in seiner Rechtsmitteleingabe unerwähnt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass gemäss den unbestritten gebliebenen und im Übrigen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz keine nennenswerten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.6 Zwar ist derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Rechtsanwalt Michael Adamczyk ist als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

E. 12.3 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Der dargelegte zeitliche Aufwand von sechseinhalb Stunden und die einmalige Pauschale für Auslagen Fr. 50.- erscheinen angemessen. Allerdings erweist sich das vereinbarte Stundenhonorar von Fr. 250.- (inkl. Mehrwertsteuer) als nicht angemessen (vgl. Beschwerdebeilage 6). Amtlich eingesetzte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent, und um einen solchen handelt es sich hier, entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.-. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) ist Rechtsanwalt Michael Adamczyk demnach ein amtliches Honorar zulasten des Gerichts von insgesamt Fr. 1'594.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Rechtsanwalt Michael Adamczyk wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'594.-.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1218/2020 Urteil vom 16. Juli 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Jürg Marcel Tiefenthal Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Adamczyk, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte im Rahmen des europäischen Umverteilungsprogramms (Relocation) von B._______ herkommend am (...) in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 29. September 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 22. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ausführlich angehört. Dabei brachte er vor, er stamme aus C._______, Zoba D._______ und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er sei vorerst nicht in den Militärdienst einberufen worden, weil die Behörden gewusst hätten, dass all seine Brüder sich bereits im Militär befänden, und er nebst der Tatsache, sich um seine Familie und um die seiner Brüder zu kümmern, auch Probleme an den Beinen gehabt habe. Im (...) habe er schliesslich doch eine Vorladung zum Militärdienst erhalten. Weil er bei der Zustellung nicht zu Hause gewesen sei, hätten die Militärs seine Mutter mitgenommen und gefangen gehalten. Einen Monat später sei das Militär erneut gekommen und habe ihn festgenommen, worauf seine Mutter freigelassen worden sei. Er sei zur Militärausbildung nach E._______ gebracht worden, wo er (...) Monate geblieben sei. Er habe dort gesundheitliche Probleme gehabt, nachdem er ein paar Mal im Militär verprügelt worden sei und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die Militärausbildung korrekt zu erfüllen. Deshalb sei er als Milisha (nachfolgend: Milizeinheit) in seinem Dorf, C._______, eingesetzt worden, wobei er nachts Wachtdienst habe leisten und tagsüber Arbeiten beim Strassenbau oder an der Staumauer habe ausführen müssen. Parallel dazu habe er auch noch als Hirte und Bauer auf seinem Familiengrundstück auf dem Land gearbeitet. Im (...) habe das Militär die Häuser auf dem Land und die Felder der Einwohner von C._______ zerstört, darunter auch seines. Das Militär habe nicht mehr gewollt, dass sie als Bauern und Hirten, sondern nur noch für die Regierungsverwaltung arbeiteten. Seine Frau und seine Töchter seien gezwungen worden, bei seiner Mutter zu wohnen, weil sie kein Haus mehr gehabt hätten. Weil sie ihre Sachen nicht mehr zur Verfügung und nichts mehr zu essen gehabt hätten, habe er (...) Wochen später beschlossen, sein Land zu verlassen. Er sei zusammen mit einem Freund am (...) ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel das Original seiner Identitätskarte ein. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. Januar 2020 (eröffnet am 1. Februar 2020) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. März 2020 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde war eine Liste der bisherigen Aufwendungen des Rechts-vertreters beigelegt. D. Die zuständige Fürsorgebehörde des Kantons F._______ bestätigte mit Schreiben vom 3. März 2020 die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 11. März 2020 den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdebegründung (vgl. Beschwerde, Ziff. II 4.5, S. 8) für den Fall, dass das Gericht weitere Sachverhaltsabklärungen als notwendig erachten sollte, das Verfahren an die Vor-instanz zurückzuweisen. Damit rügt er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Er begründet indessen nicht, inwiefern der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt sei und die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben sollte. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Ausreise seien widersprüchlich. Er habe an der Anhörung erklärt, ausgereist zu sein, weil er nach der Zerstörung seiner Grundstücke und seines Hauses «nichts mehr zu essen» gehabt habe. Diese Vorbringen stünden im Widerspruch zu dem, was er in der BzP gesagt habe, wonach seine Frau gegenwärtig Bäuerin sei und sich um das Vieh kümmere. Auf die Frage nach den Eigentumsverhältnissen am Haus, in dem seine Frau lebe, habe er geantwortet, das Land gehöre seinem Vater und er (Beschwerdeführer) habe darauf ein Haus gebaut. Die Umstände, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, seien somit nach seinen eigenen Aussagen nicht aktuell und das Haus, von dem er gesagt habe, es sei zerstört worden, sei anscheinend noch ganz. Ausserdem sei einer der Gründe für seine Ausreise die Tatsache gewesen, wenig Zeit gehabt zu haben, um auf seinen Feldern zu arbeiten, weil er als Milizeinheit habe arbeiten müssen. Diese Aussage stehe im offensichtlichen Widerspruch mit dem vorher Gesagten und sei auch in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich, weil er im Zeitpunkt seiner Ausreise gemäss seinen Angaben kein kultivierbares Land mehr besessen habe. Insgesamt seien seine Vorbringen bezüglich der Gründe, die zu seinem Beschluss geführt hätten, sein Land zu verlassen, und bezüglich seiner Zugehörigkeit zur Milizeinheit alles andere als nachvollziehbar, weshalb sie nicht glaubhaft seien. Seine Aussagen und Antworten seien im Allgemeinen mager und sehr wenig detailliert ausgefallen. Insbesondere seien seine Angaben zur Art und Weise seiner Ausreise vage, inkonsistent und teils widersprüchlich geblieben. Auf die spezifischen Fragen hin sei er nicht in der Lage gewesen, zu schildern, wie er und sein Freund sich auf die Reise vorbereitet hätten, und auch nicht, wie sich die Reise abgespielt habe. Er habe sich darauf beschränkt, extrem vage Angaben zu machen und wenige sowie magere Erklärungen zur Aufbruchszeit und zu der von ihnen eingeschlagenen Richtung zu wiederholen. Hinzu komme, dass er an der BzP gesagt habe, es seien (...) Stunden Reisezeit bis zur Grenze zu G._______, wogegen er an der Anhörung von (...) Stunden gesprochen habe. Tatsächlich habe er zugegeben, dass seine Flucht nicht schlagartig geschehen sei, weshalb vernünftigerweise erwartet werden könne, dass er in der Lage wäre, diesbezüglich mehr Einzelheiten zu liefern. Seine Vorbringen bezüglich der Umstände seiner Reise und illegalen Ausreise seien als unglaubhaft zu betrachten. Auch seine Vorbringen bezüglich seiner Einberufung zur Militärausbildung und Zuteilung zur Milizeinheit seien wenig substanziell und vage geblieben. Er habe keine Einzelheiten zu seiner Festnahme durch das Militär geliefert, ebenso wenig zum Zeitraum von (...) oder (...) Monaten, den er in der Militärausbildung in E._______ verbracht habe. Er habe sich darauf beschränkt, zwei Prügeleien zu erwähnen, denen er zum Opfer gefallen sei, ohne jedoch relevanten Einzelheiten freien Lauf zu lassen. Dabei habe er hinzugefügt, dass ausser diesen zwei Vorfällen im ganzen Verlauf dieser Monate nichts anderes passiert sei. Vor allem habe er gesagt, keine militärische Einteilung erhalten zu haben, und habe nur erwähnt, zur (...) gehört zu haben. Auch die Beschreibung, die er bezüglich seiner Aufgaben als Milizeinheit gegeben habe, sei mager, stereotyp und wenig ausführlich. Der Mangel an objektiven Einzelheiten trage dazu bei, den Eindruck zu vermitteln, dass er weder die Militärausbildung noch den darauffolgenden Einsatz als Milizeinheit selber erlebt habe. Er habe ausserdem erklärt, nur deshalb nicht nach Eritrea zurückkehren zu können, weil alles, was er besessen habe, zerstört worden sei, ohne seine angebliche Desertion in irgendeiner Weise zu erwähnen. Die Tatsache, dass er zur Militärausbildung einberufen worden sei und in der Folge der Milizeinheit zugeteilt worden sei, werde stark angezweifelt. Seine Aussagen würden die Glaubhaftigkeitsvoraussetzungen von Art. 7 AsylG nicht erfüllen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, die Vor-instanz habe die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt. Seine Frau lebe nun mit den Kindern vorwiegend auf dem Grundstück in C._______, das seinem Vater gehöre und auf welchem er bereits vor seiner Flucht ein einfaches Haus gebaut habe. Diese Behausung sei damals aber nur dann benutzt worden, wenn er nicht auf dem Land gearbeitet und gelebt habe. Vorwiegend habe er auf dem Land gelebt, wo sich auch das gesamte Essen der Familie und alles Material zum Leben befunden habe. Das sei die Existenzgrundlage der Familie gewesen, die dann, wie von ihm dargelegt, von der Regierung zerstört worden sei. Seit (...) habe seine Frau wieder die Möglichkeit, auf dem Land zu arbeiten und könne auf diese Weise knapp für den Lebensunterhalt der Familie sorgen. Insofern handle es sich bei den von der Vorinstanz beanstandeten Angaben um keine widersprüchlichen Schilderungen. Er habe an seinen Befragungen vielmehr von zwei verschiedenen Häusern gesprochen. Er habe bereits anlässlich seiner Anhörung erklärt, dass es keine Vorbereitung zur Ausreise gegeben habe. Der Freund, mit dem er ausgereist sei, habe zusammen mit ihm in derselben Milizeinheit in C._______ gedient und ebenfalls sein Haus auf dem Land durch die Zerstörungen verloren. Auch wegen des grossen Stresses, den er gehabt habe, habe er keine besonderen Vorbereitungen getroffen. Ihm sei seine Existenzgrundlage von einem Tag auf den anderen entzogen worden. Es treffe zu, dass er unterschiedliche Zeitangaben gemacht habe. Bei der Anhörung habe er aber die Zeit klar mit «ungefähr» angegeben. Weiter habe er keine Uhr bei sich gehabt, weshalb die Zeitangaben geschätzt gewesen seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er anlässlich der BzP teilweise sehr ausführliche Angaben gemacht. So habe er etwa die gesundheitlichen Folgen der erlittenen Schläge während seiner Zeit in E._______ genau geschildert. Er habe Rippenschmerzen davongetragen und stets an Husten gelitten. Da er so geschwächt gewesen sei, habe man ihn nach Hause geschickt, um dort Militärdienst zu leisten. Auch habe er den Grund für die Schläge (Kollektivstrafen infolge Fehlverhaltens seiner Kollegen) geschildert. Beim zweiten Mal sei er mit schweren Schuhen getreten worden. Er habe auch den präzisen Namen desjenigen Mannes nennen können, der ihn schliesslich zur Miliz nach C._______ geschickt habe. Es habe seines Wissens während seiner Zeit in E._______ keine Einteilung gegeben, denn dabei habe es sich lediglich um eine Ausbildung gehandelt. Erst als man ihn zur Milizeinheit nach C._______ geschickt habe, sei ihm von der Gemeinde gesagt worden, dass er in der (...) eingeteilt sei. Dies habe er anlässlich der BzP und der Anhörung so ausgeführt. Er habe zwar den Inhalt seiner Arbeiten für die Miliz nicht ausführlich geschildert, habe aber doch die wesentlichen Tätigkeiten (Wachehalten, Strassenbau, Anfallen weiterer Aufgaben) genannt. Da es sich um eine Art Zwangsarbeit gehandelt habe, könne von ihm nicht notwendigerweise erwartet werden, davon in aller Ausführlichkeit zu berichten. Er habe die drohenden Probleme wegen seiner Desertion wohl auch deswegen nicht besonders erwähnt, weil es für alle Eritreer klar sei, was mit Deserteuren bei einer Rückkehr passiere, nämlich, dass sie Gefängnisstrafen zu gewärtigen hätten oder getötet würden. Die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit Aussagen, welche seine Glaubwürdigkeit belegen würden, gänzlich unbeachtet gelassen. Sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung habe er ausführlich Gründe geschildert, die ihn zu seiner Flucht veranlasst hätten. Er habe glaubhaft geschildert, in Eritrea in einem Camp in E._______ Opfer von physischer Gewalt geworden zu sein und dass sein Haus sowie seine Felder von Soldaten der (...) zerstört worden seien, weshalb er aus seinem Dienst desertiert sei. Insbesondere seine Wahrnehmung im Zusammenhang mit der Zerstörung der Felder und Häuser auf dem Land seien detailreich und anschaulich. Es gelte auch, sein tiefes Bildungsniveau nicht unberücksichtigt zu lassen. Er habe eine Schulbildung von lediglich knapp drei Jahren vorzuweisen und immer als Hirte und Bauer gearbeitet. Es mache den Anschein, als versuche die Vorinstanz, alle Aussagen gegen ihn zu verwenden. Damit verletze sie die ihr gebotene staatliche Neutralität bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit. Er habe aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise sowie einer Gesamtbeurteilung aller Elemente seine Desertion aus dem Militär- bzw. Milizdienst glaubhaft machen können. Jedenfalls könne aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Sachverhalt wie von ihm dargelegt ereignet habe. Da die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hergestellt sei, stehe auch fest, dass er den eritreischen Militär- bzw. Milizdienst unerlaubt verlassen und sein Heimatland deshalb verlassen habe. Er werde von Seiten seines Heimatlandes dafür mit grösster Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismässig harte Bestrafung zu gewärtigen haben. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die vorgebrachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers (Militärausbildung, Einteilung in die Milizeinheit, Zerstörung seines kultivierbaren Landes und des dortigen Hauses) als nicht glaubhaft erachtet. Nach Prüfung der Akten kann sich das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftmachung nicht vollständig anschliessen. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Verfügung jedoch zu bestätigen. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Milizeinheit in seinem Dorf, C._______, als Wache, im Strassenbau und bei weiteren Aufgaben eingesetzt gewesen. Er habe sich seiner Dienstpflicht durch die Ausreise aus Eritrea entzogen. Dies hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft erachtet, weil sie die Beschreibung seiner Aufgaben für die Milizeinheit als mager, stereotyp und wenig ausführlich erachtet. Dieser Mangel an objektiven Einzelheiten trage dazu bei, dass der Eindruck vermittelt werde, der Beschwerdeführer habe die Zeit in der Milizeinheit nicht selber erlebt (Verfügung Ziff. II 2., S. 5). Dieser Auffassung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen. Der Beschwerdeführer legte hinreichend substanziiert den Grund für die Einteilung in die Milizeinheit dar, wonach er im Militärdienst gesundheitliche Beschwerden gehabt habe (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.02; A15 F121 und F127). Er führte zudem sowohl an der BzP als auch an der Anhörung übereinstimmend und - insbesondere im Hinblick auf sein tiefes Bildungsniveau von lediglich drei Schuljahren - ebenfalls genügend detailliert aus, in der Milizeinheit (...) Jahre lang nachts Wachtdienst und tagsüber Arbeiten wie Strassen- und Dammbau und andere Tätigkeiten, welche die Regierung von ihm verlangte, ausgeführt zu haben (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01 f.; A15 F133). Das Gericht erachtet es deshalb entgegen der Vorinstanz durchaus als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach einer kurzen Militärzeit in die Milizeinheit eingeteilt worden ist und dabei in seinem Heimatdorf Wachtaufgaben und die vorgebrachten Tätigkeiten für die Verwaltung hat übernehmen müssen. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die eritreischen Behörden hätten im (...) die Felder von (...) Familien zerstört, wobei auch seine Felder und sein dortiges Haus und damit die Lebensgrundlage und die Wohnung seiner Familie zerstört worden seien, hat die Vorinstanz seine diesbezüglichen Angaben zutreffend als unstimmig erachtet. So vermochte der Beschwerdeführer dieses für seine Ausreise angeblich auslösende Ereignis (vgl. SEM act. A15 F157) nicht substanziiert darzulegen und keine schlüssigen Angaben zum Hergang und zum Ausmass der Zerstörung zu machen (vgl. SEM act. A15 F83 ff.). Es bleibt unklar, welche Felder von den eritreischen Behörden zerstört worden seien, namentlich vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass auch sein eigenes Haus und sein eigenes Feld zerstört worden sind. Seine diesbezüglichen Angaben blieben oberflächlich (vgl. SEM act. A15 F91, 95, 97f.). Es erscheint auch keineswegs plausibel, dass der Beschwerdeführer die angebliche Zerstörung gar nie gesehen haben und bloss vom Hörensagen davon wissen soll (vgl. SEM act. A15 F91). Dass er sich vor seiner Ausreise nicht persönlich vom Ausmass der Zerstörung seiner Lebensgrundlagen hätte überzeugen wollen, ist nicht nachvollziehbar, zumal er zu jenem Zeitpunkt keine Verfolgung befürchtete und sich ohne Weiteres zu den Feldern hätte begeben können. Zweifel an der Zerstörung der Lebensgrundlage des Beschwerdeführers ergeben sich auch daraus, dass seine Frau seit (...), mithin nur (...) Monate nach seiner Ausreise, wieder auf dem Land zu arbeiten und «gerade so» für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen vermochte (vgl. Beschwerde, Ziff. II 4.1, S. 5). Weiter ist das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bei der Frage, wie der Zustand der Felder zwischenzeitlich sei, auffällig ausweichend (vgl. SEM act. A15 F98 ff.). Auch erstaunt, dass er sich bei den zwischenzeitlichen Kontakten mit seiner Frau nie nach dem Schicksal des angeblich zerstörten Landes erkundigt haben will. Es wäre bei Wahrunterstellung seiner Angaben jedenfalls zu erwarten, dass er sich bei seiner Frau nach den Möglichkeiten eines Wiederaufbaus seines Hauses wie auch der Häuser der anderen zahlreichen Betroffenen und einer allenfalls zwischenzeitlich wieder möglichen Bewirtschaftung des Landes erkundigt hätte. Bezeichnenderweise räumt der Beschwerdeführer diese Unstimmigkeit anlässlich der Anhörung selbst ein, ohne dass er allerdings eine überzeugende Erklärung für sein angebliches Desinteresse vorzubringen vermag (vgl. SEM act. A15 F106). An dieser Stelle wäre bei Wahrunterstellung auch zu erwarten gewesen, dass die Ehefrau über die angeblich zerstörten Felder, welche offenbar die Lebensgrundlage des gesamten Heimatdorfes bildeten, dem Beschwerdeführer von sich aus über das eigene Land oder auch jenes der übrigen Dorfbewohner berichtet hätte - selbst wenn der Beschwerdeführer nicht explizit über den aktuellen Zustand der Zerstörung nachgefragt hätte. Überhaupt ist kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der angeblichen Zerstörung der Existenzgrundlage des Beschwerdeführers und seiner damaligen Tätigkeit für die Milizeinheit ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer an jener Sitzung der Dorfbewohner mit den Behörden (bei welcher die Dorfbewohner die Aufgabe ihrer Landwirtschaftstätigkeit verweigert haben sollen, was schliesslich zum Zerstörungsakt geführt habe) gar nicht teilgenommen habe, weil er Wachtdienst gehabt habe. Auch im Zeitpunkt der Zerstörung der Felder sei er auf der Wache gewesen (vgl. SEM act. A15 F91). Dem Gesagten zufolge hat die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien sein Haus und sein Feld zerstört worden, zu Recht als unglaubhaft erachtet. 6.4 Die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, dass er seinen Dienst in der Milizeinheit unerlaubterweise beendet beziehungsweise aus seinem Dienst desertiert sei, kann schliesslich offengelassen werden. Auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Desertion geht das Gericht - wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 7.2 ff.) - nicht davon aus, dass er deswegen asylrelevante Konsequenzen zu befürchten hat. 7. 7.1 Asyl wird schutzbedürftigen Personen gewährt und kann nicht als Schadenersatz für erlittenes Unheil verstanden werden (vgl. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 127). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines (abgeschlossenen) Militärdienstes in einem Camp in E._______ Opfer von physischer Gewalt worden war, ist deshalb nicht asylrelevant. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer - erstmals auf Beschwerdeebene - ausführt, bei einer Rückkehr befürchte er als Deserteur asylrelevante Nachteile, ist Folgendes festzuhalten: Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen beispielsweise Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 7.3 In Eritrea existiert parallel zum Nationaldienst die sogenannte Volksarmee (people's army in Englisch; hizbawi serawit in Tigrinisch; auch Milizeinheit genannt), welche in ihrer heutigen Form im Jahr 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium entstand und deren Zweck wohl darin besteht, die durch zahlreiche Desertionen geschwächte eritreische Armee als kostengünstige Kompensation zu stärken. Die Dienstpflicht in der Volksarmee beruht im Gegensatz zu derjenigen im Nationaldienst auf keiner gesetzlichen Grundlage (vgl. European Asylum Support Office EASO , EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 44; Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 25; SEM, Fokus Eritrea, Volksarmee "Volksmiliz" , 31. Januar 2017, S. 4 f. und 8; SFH, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 19; UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, , abgerufen am 15. Juni 2020). Unklar ist, ob die Volksarmee zum Nationaldienst gehört. Die Einberufung zur Volksarmee stellt allerdings gemäss SFH seitens der Regierung einen Teil der Nationaldienstpflicht dar, ohne sie offiziell als solche zu erklären. Nach Mai 2014 wurde sie dem Generalstabchef unterstellt und damit wohl Teil der regulären Armee (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 12; SFH, Fokus Eritrea, Die Volksarmee Hizbawi Serawit, Länderanalyse vom 6. Oktober 2016). Die Volksarmee kann folglich als eine Verlängerung der militärischen Dienstpflicht qualifiziert werden (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 als Referenzurteil publiziert E. 12.5, vgl. auch SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 6; Landinfo, a.a.O., S. 25). Sie setzt sich aus (noch) nicht eingezogenen, demobilisierten und aus dem Nationaldienst entlassenen sowie über 54-jährigen, nicht mehr der Reserve angehörenden Personen zusammen (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; Landinfo, a.a.O., S. 25; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 6 und 12; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, S. 17 f.; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1450). Eine Rekrutierung ist noch bis ins Alter von circa 70 Jahren, gemäss vereinzelten Quellen sogar bis circa 75 Jahren möglich (vgl. EASO-Bericht, S. 44; Landinfo, a.a.O., S. 25; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 18; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 und 12; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1451). Gemäss Quellen von Amnesty International sind ab dem Jahr 2015 auch Frauen mit Kindern rekrutiert worden (vgl. Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, , S. 8, abgerufen am 15. Juni 2020). Die Angehörigen der Volksarmee durchlaufen zunächst eine militärische Grundausbildung (Waffenausbildung) und werden anschliessend für Bewachungsaktivitäten oder verschiedene Arbeitseinsätze, so beispielsweise in öffentlichen Entwicklungsprojekten oder in der Landwirtschaft, aufgeboten. Die Einsätze werden an einzelnen Tagen oder über einige Wochen hinweg ohne Bezahlung und ohne Entschädigung für den Erwerbsausfall an ihrer üblichen Arbeitsstelle geleistet (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; Danish Immigration Service, Eritrea: Drivers and Root Causes of Emigration, National Service and the Possiblity of Return, August und Oktober 2014, , abgerufen am 15. Juni 2020, S. 1 f.; Landinfo, a.a.O., S. 25; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 ff.; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 18; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1455 ff.). Für die Verwaltung und die Umsetzung der Volksarmee sind die Lokalverwaltungen zuständig. Sie (teils auch die Arbeitgeber) rekrutieren die Bevölkerung in die Volksarmee, indem die Betroffenen aufgefordert werden, sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu melden, wobei dies auf sehr unterschiedliche Arten erfolgen kann, beispielswiese durch einen schriftlichen Brief der Lokalverwaltung oder durch Aushänge an öffentlichen Plätzen (vgl. Landinfo, a.a.O., S. 26; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 und 13 f.; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1452 ff.). 7.4 Hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee existieren unterschiedliche Informationen. Ausweislich der (freilich dünnen) Quellenlage kommt als Bestrafung eine Ermahnung, der Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspapieren, ein Entzug der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigentum oder gar eine Inhaftierung in Frage (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 34 f.; EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 7 und 15 f.; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19). Aus den verfügbaren Quellen geht sodann vereinzelt hervor, dass inhaftierte Volksarmeeverweigerer, wie bereits Militärdienstverweigerer, einer unverhältnismässig harten Bestrafung ausgesetzt seien. So würden Betroffene welche sich nicht durch Bestechung freikaufen könnten in Einzelzellen ohne Tageslicht inhaftiert, nicht genügend Wasser und Essen erhalten und gefoltert werden (vgl. SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1463 ff.). Teils würden auch Ehefrauen von Verweigerern verhaftet werden (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 15). Vereinzelt wird auch die Meinung vertreten, dass Personen, die sich der Einberufung zur Volksarmee durch Flucht ins Ausland entziehen, als Deserteure betrachtet und wie Deserteure bestraft würden (vgl. SFH, Die Volksarmee, a.a.O.). Es kann demnach nicht allgemein von einer asylrelevanten Bestrafung ausgegangen werden. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob bei Desertion und Dienstverweigerung asylrelevante Konsequenzen zu befürchten sind (vgl. Urteil des BVGer E-7155/2017 vom 5. Dezember 2019 E. 7.5 m.H. auf E-6670/2017 vom 1. November 2019 E. 5.2.3 und E-1970/2016 vom 2. Oktober 2018 E. 4.3). 7.5 In Bezug auf die Frage einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer Bestrafung infolge dargelegter Desertion aus der Volksarmee gestalten sich die Umstände des vorliegenden Einzelfalles wie folgt: Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer unterstand seinen Angaben nach ab (...) der Dienstpflicht in der Milizeinheit, nachdem er aus gesundheitlichen Gründen aus dem Militärdienst entlassen worden war. Er wurde während der rund (...) jährigen Dienstzeit in der Milizeinheit mehrmals wegen Verfehlungen - namentlich weil er seinen Dienst wegen Arbeiten auf dem Feld nicht rechtzeitig antreten konnte - bestraft, wobei er jeweils eine längere Wachtablösung (Turnus am Stück von (...) Tagen Arbeit tagsüber in der Garage der Verwaltung und Wachestehen nachts) leisten musste. Weitere Konsequenzen, namentlich die Verbüssung einer Gefängnisstrafe, hatten seine Verfehlungen nicht, wie er auf Nachfrage hin ausdrücklich erklärte (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.02). Er erwähnte bei dieser Nachfrage im Übrigen auch keine anderweitigen asylbeachtlichen Bestrafungen, welche etwa seinen Dienstkollegen zugefügt worden wären. Darüber hinaus sind den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise irgendwelche Nachteile durch die Behörden erfahren hätte, namentlich wurde sie weder aufgesucht, mitgenommen noch inhaftiert. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers das Land jedenfalls ab (...) (wieder) bestellen konnte. Offensichtlich haben auch die übrigen Dorfbewohner, welche mit dem Beschwerdeführer in der Volksarmee Dienst zu leisten hatten, zwischenzeitlich keine nennenswerten Nachteile erfahren, darf doch angenommen werden, dass der Beschwerdeführer andernfalls von seiner Frau davon gehört und im vorliegenden Verfahren berichtet hätte. In diesem Zusammenhang erachtet es das Gericht als nicht plausibel und daher unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer seinen früheren Dienst- und Dorfkollegen nicht nachgefragt haben soll, dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit jenem Kollegen, welcher mit ihm ausgereist war (und der angeblich sein Haus auf dem Land durch die Zerstörungen ebenfalls verloren hatte; vgl. Beschwerde, Ziff. II 4.1, S. 5). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung aufgrund der dargelegten Desertion aus der Milizeinheit beziehungsweise Volksarmee keine asylrelevanten Konsequenzen zu befürchten hat, zumal er solches bei seinen Befragungen auch nicht dargelegt hat. Der Beschwerdeführer erwähnte trotz Nachfragen seitens der Hilfswerksvertretung anlässlich der Anhörung, was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchtete, auch nicht ansatzweise eine Furcht vor einer Bestrafung, sondern brachte ausschliesslich vor, seine Felder und sein Haus, mithin seine Lebensgrundlagen, seien zerstört worden (vgl. SEM act. A15 F156 f.). 7.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in Eritrea aufgrund von Ereignissen vor der Ausreise keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohte oder bei einer Rückkehr droht. Die Vorinstanz hat die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft insoweit zu Recht verneint. 8. 8.1 Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 8.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 8.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Er hat in Eritrea im Jahr (...) rund (...) Monate lang Nationaldienst geleistet und es ist seinen Angaben zufolge (vgl. «dolori al costato e avevo sempre la tosse», SEM act. A6 Ziff. 1.17.04 und Ziff. 7.02 sowie «Probleme mit meinen Beinen», A15 F114 und F126 f.) davon auszugehen, dass er aus gesundheitlichen Gründen aus dem Militärdienst entlassen und anschliessend zum Dienst in die Milizeinheit aufgeboten worden ist. Zwar ist er diesem durch seine Ausreise im (...) nicht mehr nachgekommen. Gleichwohl ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht davon auszugehen, dass ihm deswegen eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohte oder bei einer Rückkehr droht (vgl. oben E. 7.4-7.6) und solches hat er trotz Nachfragen der Vorinstanz bei der BzP (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.02 S. 10 f.) und der Anhörung (vgl. SEM act. A15 F158) auch nicht dargelegt. Dies ist mangels Hinweisen in den Akten wie auch mit Blick darauf, dass wie vorstehend ausgeführt seine Ehefrau in der Zwischenzeit nie verhaftet oder anderweitig von den eritreischen Behörden belangt worden wäre und jedenfalls seit (...) das Land wieder bestellen kann, auch nicht anzunehmen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die illegale Ausreise allein vermag somit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage ihrer Glaubhaftmachung kann daher mangels Asylrelevanz offenbleiben. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 8.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 4 EMRK darf niemand in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten (Abs. 1) oder gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten (Abs. 2). 10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig zu betrachten. 10.3.1 Ob die Gefahr einer (erneuten) Rekrutierung in den Nationaldienst und einer darauf beruhenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK tatsächlich besteht, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offengelassen werden. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (offenbar aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage war, seine Militärausbildung korrekt zu erfüllen und deshalb bereits regulär aus dem Nationaldienst entlassen und in die Milizeinheit eingeteilt worden ist, erscheint eine Neurekrutierung als höchst unwahrscheinlich. Doch selbst bei einer erneuten Einziehung in den Militärdienst könnte gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. 10.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-entscheid BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 10.3.3 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. 10.3.4 Zwar hat sich der Beschwerdeführer durch seine Ausreise dem Dienst in der Milizeinheit entzogen. In solchen Fällen kann eine Inhaftierung in Betracht kommen und wurde auch von Folter berichtet (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 15; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19). Diese Berichte sind allerdings anekdotisch, die Strafen sind uneinheitlich und werden nicht systematisch angewandt (vgl. Urteil des BVGer D-7417/2016 vom 2. Mai 2018 E. 10.2.4). Der Beschwerdeführer hat keine Umstände dargelegt, aus denen auf eine harte Bestrafung wegen Desertion geschlossen werden könnte, welche noch dazu die Anforderungen an das Vorliegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK erfüllen würde. Vielmehr ist in Anbetracht seiner Entlassung (aus gesundheitlichen Gründen) aus dem Militär und unter Berücksichtigung der familiären Situation davon auszugehen, dass er gerade keine Haftstrafe zu gewärtigen hätte. Weitere mögliche Sanktionen wie der Entzug von Lebensmittelcoupons oder Identitätskarten (vgl. ebenfalls SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 15 f.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19) sind wiederum nicht gravierend genug, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen. Schliesslich besteht ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung vorliegend auch dann nicht, wenn von einer illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil - bei einer freiwilligen Rückkehr - deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. oben E. 8). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 10.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.5 10.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 10.5.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des bereits erwähnten länderspezifischen Koordinationsentscheids auch zu dieser Frage eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren faktisch beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 10.5.3 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lässt sich aus dieser Lageeinschätzung ableiten, dass sich die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen zum Besseren verändert hat. Unbehelflich ist auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf den Bericht der UN-Sonderberichtserstatterin zur Menschenrechtssituation, auf Bemühungen des schweizerischen Aussenministers mit Eritrea ein Rückübernahmeabkommen abzuschliessen oder das Vorbringen, dass der Schutzbedarf von eritreischen Flüchtlingen im internationalen Konflikt immer noch generell anerkannt sein soll. Diese allgemeinen Ausführungen weisen keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 10.5.4 Somit ist danach zu fragen, ob vorliegend besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Diesbezüglich kann auf die überzeugende Erwägung der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung Ziff. III 2., S. 6). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen und arbeitsfähigen Mann, der seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen durch Mithilfe in der Landwirtschaft und als Hirte verdiente (vgl. SEM act. A6 Ziff. 1.17.04). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr erneut Einkommensmöglichkeiten schaffen kann. Seine Ehefrau, seine (...) Kinder, (...) seiner Brüder sowie (...) Schwestern leben den Angaben zufolge in Eritrea (vgl. SEM act. A15 F18 und F48). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereingliederung auf die Unterstützung seiner Verwandtschaft zählen kann, zumal ihn seine zahlreich im Ausland (H._______, I._______ und J._______) lebenden Verwandten ebenfalls finanziell unterstützen können. 10.5.5 Der Beschwerdeführer gab zwar anlässlich der BzP an, einen Abszess (Eiteransammlung, Anmerkung BVGer) am (...) erlitten zu haben und darüber hinaus an Schmerzen im (...) zu leiden (vgl. SEM act. A6 Ziff. 8.02), doch blieben diese gesundheitlichen Beschwerden in seiner Rechtsmitteleingabe unerwähnt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass gemäss den unbestritten gebliebenen und im Übrigen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz keine nennenswerten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.6 Zwar ist derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Rechtsanwalt Michael Adamczyk ist als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 12.3 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Der dargelegte zeitliche Aufwand von sechseinhalb Stunden und die einmalige Pauschale für Auslagen Fr. 50.- erscheinen angemessen. Allerdings erweist sich das vereinbarte Stundenhonorar von Fr. 250.- (inkl. Mehrwertsteuer) als nicht angemessen (vgl. Beschwerdebeilage 6). Amtlich eingesetzte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent, und um einen solchen handelt es sich hier, entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.-. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) ist Rechtsanwalt Michael Adamczyk demnach ein amtliches Honorar zulasten des Gerichts von insgesamt Fr. 1'594.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Rechtsanwalt Michael Adamczyk wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'594.-.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: