Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben Ende Dezember 2014. Am 6. Juni 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 11. Juni 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 12. Oktober 2016 vertieft zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und habe zuletzt mit ihrer Familie in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, gewohnt. Ihr Lebenspartner habe jeweils seinen im Rahmen des Militärdienstes gewährten Urlaub überzogen. Sie sei deshalb von der Polizei mitgenommen und festgehalten worden, bis er wieder aufgetaucht sei. Im Dezember 2013 habe ihr Partner erneut den Urlaub überzogen und sei schliesslich von der Polizei zu Hause aufgegriffen worden. Seither habe sie keine Nachrichten mehr von ihm erhalten. Ab Ende Dezember 2013 habe sie seinen Sold nicht mehr erhalten, weil er nicht mehr an seiner Arbeitsstelle erschienen sei. Im Januar 2014 habe die Polizei bei ihr zu Hause die Auslieferung ihres Partners verlangt. Da sie jedoch nichts über seinen Aufenthaltsort gewusst habe, sei sie festgenommen und für 24 Stunden in E._______ inhaftiert worden. Nach ihrer Haftentlassung habe ihr die Verwaltung gesagt, sie dürfe zufolge des Verschwindens ihres Partners die ihr aufgrund dessen Militärdienstes zugeteilten Ländereien nicht mehr bewirtschaften. Die Polizei sei weiterhin bei ihr zu Hause vorbeigekommen, sie habe sich jedoch jeweils bei Nachbarn versteckt. Als sie die Hoffnung auf die Rückkehr ihres Partners sowie die Möglichkeit, die Ländereien wieder bewirtschaften zu dürfen, aufgegeben habe, sei sie aus Eritrea ausgereist. B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie - unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 3. Februar 2017 von der Gemeinde F._______ - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Am 27. Februar 2017 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. G. Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 gab die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik, welche mit Eingabe vom 26. Juni 2017 eingereicht wurde.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die 24-stündige Festnahme anfangs 2014 könne nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden. Sodann seien der Verlust des Solds ihres Partners und des Anspruches auf Bewirtschaftung der Ländereien die Folge von dessen Verschwinden und nicht intensiv genug für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung. Die blosse Furcht, dass die Behörden sie verschwinden lassen könnte, genüge nicht, da es sich hierbei lediglich um eine Vermutung handle. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, dass sich die erwartete Bedrohung konkret realisieren werde. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin anfangs 2014 nur kurz festgehalten worden und ihr anschliessend bis zur Ausreise im Dezember 2014, abgesehen von den Polizeibesuchen, nichts widerfahren sei, bestehe kein Grund zur Annahme, sie habe in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile zu gewärtigen. Ferner habe sie zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, weiteren konkreten Kontakt zu einer zivilen oder militärischen Behörde ihres Heimatlandes gehabt zu haben. Insgesamt sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt habe, weshalb sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin verletze die angefochtene Verfügung Bundesrecht.
E. 4.2.1 Ihr Partner habe für den staatlichen Sicherheitsapparat im berüchtigten Gefängnis G._______ gearbeitet. Sie kenne keine Einzelheiten bezüglich seiner dortigen Arbeit, versuche aber, diesbezüglich Beweismittel zu beschaffen. Sodann habe sie anlässlich der Befragungen nicht nur eine, sondern mehrere Inhaftierungen geltend gemacht. Das letzte Mal sei sie im Januar 2014 für 24 Stunden inhaftiert worden. Dies sei ein Monat nach dem Verschwinden ihres Partners gewesen. In der Folge sei ihr von den eritreischen Behörden die Lebensgrundlage weggenommen worden. Diese Bestrafung komme angesichts der daraus folgenden extremen Armut einer asylrechtlich beachtlichen Folter gleich.
E. 4.2.2 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-13/2014 vom 10. Juli 2014 ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich beachtlicher Reflexverfolgung. Die glaubhaften mehrmaligen Inhaftierungen sowie die sich wiederholenden Behördenbesuche würden für die Annahme einer solchen Furcht ausreichen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut inhaftiert werden. Als Lebenspartnerin eines vom Sicherheitsapparat desertierten Soldaten sei sie noch mehr gefährdet, reflexverfolgt zu werden.
E. 4.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin mehrmals für 24 Stunden inhaftiert worden sei, damit ihr Partner zu seiner Einheit zurückkehrte. Indes würden keine Hinweise dafür bestehen, wonach sie wegen ihm weitere Nachteile durch den Staat oder das Militär zu befürchten habe. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sie vor ihrer Ausreise wegen ihrer Inhaftierungen aufgrund der Desertion ihres Partners mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt worden wäre. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein gesteigertes Interesse an ihrer Person bestanden habe. Bezüglich der befürchteten Reflexverfolgung sei festzuhalten, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin lediglich auf Vermutungen beruhe. Es würden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach die geltend gemachte Furcht vor künftiger Reflexverfolgung realistisch und nachvollziehbar sei. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei die Lebensgrundlage entzogen worden, sei entgegenzuhalten, dass sie noch fast ein Jahr in ihrem Dorf geblieben sei und von dem gelebt habe, was sie selbst gehabt habe. Es gebe auch keine Hinweise dafür, wonach ihr durch das Handeln der Behörden die Lebensgrundlage komplett entzogen worden wäre. Bei den früheren Inhaftierungen handle es sich um abgeschlossene Handlungen, welche keine künftigen Verfolgungsmassnahmen zur Folge gehabt hätten.
E. 4.4 In der Replik wird den Ausführungen der Vorinstanz zur Reflexverfolgung entgegnet, die Ausgangslage zum Zeitpunkt der Ausreise unterscheide sich aufgrund der Unauffindbarkeit des Partners der Beschwerdeführerin wesentlich von den früheren Malen, als sie jeweils nach dessen Rückkehr wieder freigelassen worden sei. Gerade weil ihr Partner zurückgekehrt sei, sei sie jeweils wieder aus dem Gefängnis entlassen worden. Weiteren Inhaftierungen habe sie nur entgehen können, weil sie sich bei Nachbarn und Bekannten versteckt habe. Schliesslich sei zu beachten, dass ihr Partner seit Dezember 2013 nicht wieder aufgetaucht sei.
E. 5.1 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen nicht nur eine, sondern mehrere Inhaftierungen erwähnt hat. Indes ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Inhaftierungen zufolge mangelnder Dauer und Intensität nicht asylrelevant sind. Dies umso mehr, als zwischen der letzten Festnahme und der Ausreise rund ein Jahr liegt, für welchen Zeitraum die Beschwerdeführerin auch mit Blick auf die vorgebrachten Behördenbesuche nach der Desertion ihres Partners keine asylrechtlich beachtlichen Benachteiligungen geltend macht. Der Entzug des Lohns und der Berechtigung zur Bewirtschaftung der Felder stellen - entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht - keine willkürliche, mithin sachfremde, offensichtlich unhaltbare Bestrafung dar. Beides erfolgte, weil der Partner der Beschwerdeführerin seiner Dienstpflicht und damit der Grundlage für die Lohnzahlung und der Überlassung des Grundstückes zur Bewirtschaftung nicht mehr nachgekommen ist. Inwiefern die sich daraus ergebene Armut einer asylrechtlich beachtlichen Folter gleichkomme, ist sodann nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise substantiiert.
E. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der Eingabe vorbringt, bei einer Rückkehr nach Eritrea werde sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut inhaftiert und vermutlich auch gefoltert werden oder die Behörden würden sie verschwinden lassen, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich dabei bloss um eine Vermutung handelt, für die keine Hinweise ersichtlich sind. Dabei ist zu betonen, dass die heimatlichen Behörden, wären sie an der Beschwerdeführerin im Sinne einer Reflexverfolgung ernsthaft interessiert gewesen, weil ihr Partner vom eritreischen Militärdienst desertiert ist, sie nicht nach jeweils nach nur 24 Stunden wieder freigelassen hätten. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, den Eingang von Beweismitteln bezüglich der Tätigkeit ihres Partners im Gefängnis in G._______ abzuwarten. Dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr zwei Jahren in der Schweiz aufhält und sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinreichend Zeit hatte, entsprechende Belege einzureichen.
E. 5.3 An der Feststellung, wonach wegen der Desertion ihres Partners keine asylrechtlich relevante Gefährdung vorliegt, vermögen auch die in der Eingabe zitierten Auszüge zur Rechtsprechung über die Reflexverfolgung von Familienangehörigen von Deserteuren (sog. Sippenhaft) nichts zu ändern. Der in der Rechtsmitteleingabe angeführte Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar (Urteil des BVGer D-13/2014 vom 10. Juli 2014). Insoweit vermag sie aus diesem Urteil nichts für sich abzuleiten.
E. 5.4 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise Reflexverfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 6.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft auch wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea nicht. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie desertiert. Vor ihrer Ausreise habe sie keine Aufforderung zum Militärdienst erhalten. Sie habe nach den aktuellen Erkenntnissen des SEM nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Vorbringen zur illegalen Ausreise seien deshalb - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - asylrechtlich unbeachtlich.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe aus, das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei vor dem Hintergrund der im Urteil erwähnten Länderinformationen nicht nachvollziehbar. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass Personen, die illegal ausgereist seien und anschliessend von der Schweiz unter Zwang zurückgeschafft werden, willkürlicher Bestrafung ausgesetzt seien, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
E. 6.4 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung daran fest, dass die Beschwerdeführerin über kein Risikoprofil im Sinne des genannten Grundsatzurteils aufweise.
E. 6.5 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in der Replik vor, die Tatsachen, dass sie sich im wehrdienstfähigen Alter befinde und die Lebenspartnerin eines Deserteurs sei, würden sehr wohl weitere Faktoren im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 begründen.
E. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4449/2015 vom 22. September 2016, E. 5.3.1). Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im vorgenannten Referenzurteil D-7898/2015 nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 m-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
E. 6.7 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea keine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise Reflexverfolgung nachweisen oder glaubhaft machen. Indes ist zu prüfen, ob aufgrund ihres Profils ein Anknüpfungspunkt im Sinne des genannten Referenzurteils vorliegt. Unbestrittenermassen hat sie Eritrea illegal verlassen. Sodann befindet sie sich nach wie vor im wehrdienstfähigen Alter, auch wenn - wie von der Vorinstanz festgehalten - Schwangere und Mütter von der Pflicht befreit werden können. Erschwerend kommt hinzu, dass sie die Partnerin eines Deserteurs ist, welcher überdies im Gefängnis G._______ für die eritreischen Militärbehörden arbeitete. Insoweit ist den diesbezüglichen Ausführungen in der Replik zuzustimmen. Die direkte Konsequenz seiner Desertion war die Wegnahme der Ländereien sowie die Einstellung des Soldes durch die Verwaltung, mithin die Wegnahme der Grundversorgung der Beschwerdeführerin. Zum Zeitpunkt der Ausreise erfüllte die Beschwerdeführerin zwar die Flüchtlingseigenschaft nicht, war den Behörden aber wegen den mehrmaligen Inhaftierungen sowie ihrem desertierten Partner bereits bekannt. In Würdigung der Gesamtumstände ist somit davon auszugehen, dass aufgrund der illegalen Ausreise sowie den entstandenen Problemen wegen ihres Lebenspartners von Anknüpfungspunkten im Sinne des genannten Referenzurteils, die zu einer Verschärfung des Profils führen, auszugehen ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin somit zu Unrecht verneint. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt, wird ihr gemäss Art. 54 AsylG indes kein Asyl gewährt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz Bundesrecht gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG verletzt hat, da sie die Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2017 ist somit in der Dispositivziffer 1 aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling wegen Unzulässigkeit - und nicht mehr wegen Unzumutbar des Wegweisungsvollzugs - vorläufig aufzunehmen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb sie die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihr mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 9.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist in der Kostennote vom 26. Juni 2017 einen zeitlichen Aufwand von 11.25 Stunden und Auslagen von Fr. 14.60 auf. Dieser Aufwand erscheint indes zu hoch, weshalb er auf zehn Stunden zu kürzen ist. Demnach ist der Beschwerdeführerin infolge des hälftigen Obsiegens und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie einem zeitlichen Aufwand von fünf Stunden eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1 087.30 (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welcher von der Vorinstanz auszurichten ist.
E. 9.3 Sodann wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt und in der Folge lic. iur. LLM Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von fünf Stunden (vgl. vorstehend) und einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017) ist die Parteientschädigung auf total Fr. 817.30 (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Ziffer 1 der Verfügung vom 23. Januar 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1 087.30 auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 817.30 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1177/2017 Urteil vom 20. September 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben Ende Dezember 2014. Am 6. Juni 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 11. Juni 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 12. Oktober 2016 vertieft zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und habe zuletzt mit ihrer Familie in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, gewohnt. Ihr Lebenspartner habe jeweils seinen im Rahmen des Militärdienstes gewährten Urlaub überzogen. Sie sei deshalb von der Polizei mitgenommen und festgehalten worden, bis er wieder aufgetaucht sei. Im Dezember 2013 habe ihr Partner erneut den Urlaub überzogen und sei schliesslich von der Polizei zu Hause aufgegriffen worden. Seither habe sie keine Nachrichten mehr von ihm erhalten. Ab Ende Dezember 2013 habe sie seinen Sold nicht mehr erhalten, weil er nicht mehr an seiner Arbeitsstelle erschienen sei. Im Januar 2014 habe die Polizei bei ihr zu Hause die Auslieferung ihres Partners verlangt. Da sie jedoch nichts über seinen Aufenthaltsort gewusst habe, sei sie festgenommen und für 24 Stunden in E._______ inhaftiert worden. Nach ihrer Haftentlassung habe ihr die Verwaltung gesagt, sie dürfe zufolge des Verschwindens ihres Partners die ihr aufgrund dessen Militärdienstes zugeteilten Ländereien nicht mehr bewirtschaften. Die Polizei sei weiterhin bei ihr zu Hause vorbeigekommen, sie habe sich jedoch jeweils bei Nachbarn versteckt. Als sie die Hoffnung auf die Rückkehr ihres Partners sowie die Möglichkeit, die Ländereien wieder bewirtschaften zu dürfen, aufgegeben habe, sei sie aus Eritrea ausgereist. B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie - unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 3. Februar 2017 von der Gemeinde F._______ - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Am 27. Februar 2017 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. G. Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 gab die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik, welche mit Eingabe vom 26. Juni 2017 eingereicht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die 24-stündige Festnahme anfangs 2014 könne nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden. Sodann seien der Verlust des Solds ihres Partners und des Anspruches auf Bewirtschaftung der Ländereien die Folge von dessen Verschwinden und nicht intensiv genug für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung. Die blosse Furcht, dass die Behörden sie verschwinden lassen könnte, genüge nicht, da es sich hierbei lediglich um eine Vermutung handle. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, dass sich die erwartete Bedrohung konkret realisieren werde. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin anfangs 2014 nur kurz festgehalten worden und ihr anschliessend bis zur Ausreise im Dezember 2014, abgesehen von den Polizeibesuchen, nichts widerfahren sei, bestehe kein Grund zur Annahme, sie habe in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile zu gewärtigen. Ferner habe sie zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, weiteren konkreten Kontakt zu einer zivilen oder militärischen Behörde ihres Heimatlandes gehabt zu haben. Insgesamt sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt habe, weshalb sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin verletze die angefochtene Verfügung Bundesrecht. 4.2.1 Ihr Partner habe für den staatlichen Sicherheitsapparat im berüchtigten Gefängnis G._______ gearbeitet. Sie kenne keine Einzelheiten bezüglich seiner dortigen Arbeit, versuche aber, diesbezüglich Beweismittel zu beschaffen. Sodann habe sie anlässlich der Befragungen nicht nur eine, sondern mehrere Inhaftierungen geltend gemacht. Das letzte Mal sei sie im Januar 2014 für 24 Stunden inhaftiert worden. Dies sei ein Monat nach dem Verschwinden ihres Partners gewesen. In der Folge sei ihr von den eritreischen Behörden die Lebensgrundlage weggenommen worden. Diese Bestrafung komme angesichts der daraus folgenden extremen Armut einer asylrechtlich beachtlichen Folter gleich. 4.2.2 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-13/2014 vom 10. Juli 2014 ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich beachtlicher Reflexverfolgung. Die glaubhaften mehrmaligen Inhaftierungen sowie die sich wiederholenden Behördenbesuche würden für die Annahme einer solchen Furcht ausreichen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut inhaftiert werden. Als Lebenspartnerin eines vom Sicherheitsapparat desertierten Soldaten sei sie noch mehr gefährdet, reflexverfolgt zu werden. 4.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin mehrmals für 24 Stunden inhaftiert worden sei, damit ihr Partner zu seiner Einheit zurückkehrte. Indes würden keine Hinweise dafür bestehen, wonach sie wegen ihm weitere Nachteile durch den Staat oder das Militär zu befürchten habe. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sie vor ihrer Ausreise wegen ihrer Inhaftierungen aufgrund der Desertion ihres Partners mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt worden wäre. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein gesteigertes Interesse an ihrer Person bestanden habe. Bezüglich der befürchteten Reflexverfolgung sei festzuhalten, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin lediglich auf Vermutungen beruhe. Es würden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach die geltend gemachte Furcht vor künftiger Reflexverfolgung realistisch und nachvollziehbar sei. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei die Lebensgrundlage entzogen worden, sei entgegenzuhalten, dass sie noch fast ein Jahr in ihrem Dorf geblieben sei und von dem gelebt habe, was sie selbst gehabt habe. Es gebe auch keine Hinweise dafür, wonach ihr durch das Handeln der Behörden die Lebensgrundlage komplett entzogen worden wäre. Bei den früheren Inhaftierungen handle es sich um abgeschlossene Handlungen, welche keine künftigen Verfolgungsmassnahmen zur Folge gehabt hätten. 4.4 In der Replik wird den Ausführungen der Vorinstanz zur Reflexverfolgung entgegnet, die Ausgangslage zum Zeitpunkt der Ausreise unterscheide sich aufgrund der Unauffindbarkeit des Partners der Beschwerdeführerin wesentlich von den früheren Malen, als sie jeweils nach dessen Rückkehr wieder freigelassen worden sei. Gerade weil ihr Partner zurückgekehrt sei, sei sie jeweils wieder aus dem Gefängnis entlassen worden. Weiteren Inhaftierungen habe sie nur entgehen können, weil sie sich bei Nachbarn und Bekannten versteckt habe. Schliesslich sei zu beachten, dass ihr Partner seit Dezember 2013 nicht wieder aufgetaucht sei. 5. 5.1 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen nicht nur eine, sondern mehrere Inhaftierungen erwähnt hat. Indes ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Inhaftierungen zufolge mangelnder Dauer und Intensität nicht asylrelevant sind. Dies umso mehr, als zwischen der letzten Festnahme und der Ausreise rund ein Jahr liegt, für welchen Zeitraum die Beschwerdeführerin auch mit Blick auf die vorgebrachten Behördenbesuche nach der Desertion ihres Partners keine asylrechtlich beachtlichen Benachteiligungen geltend macht. Der Entzug des Lohns und der Berechtigung zur Bewirtschaftung der Felder stellen - entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht - keine willkürliche, mithin sachfremde, offensichtlich unhaltbare Bestrafung dar. Beides erfolgte, weil der Partner der Beschwerdeführerin seiner Dienstpflicht und damit der Grundlage für die Lohnzahlung und der Überlassung des Grundstückes zur Bewirtschaftung nicht mehr nachgekommen ist. Inwiefern die sich daraus ergebene Armut einer asylrechtlich beachtlichen Folter gleichkomme, ist sodann nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise substantiiert. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der Eingabe vorbringt, bei einer Rückkehr nach Eritrea werde sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut inhaftiert und vermutlich auch gefoltert werden oder die Behörden würden sie verschwinden lassen, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich dabei bloss um eine Vermutung handelt, für die keine Hinweise ersichtlich sind. Dabei ist zu betonen, dass die heimatlichen Behörden, wären sie an der Beschwerdeführerin im Sinne einer Reflexverfolgung ernsthaft interessiert gewesen, weil ihr Partner vom eritreischen Militärdienst desertiert ist, sie nicht nach jeweils nach nur 24 Stunden wieder freigelassen hätten. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, den Eingang von Beweismitteln bezüglich der Tätigkeit ihres Partners im Gefängnis in G._______ abzuwarten. Dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr zwei Jahren in der Schweiz aufhält und sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinreichend Zeit hatte, entsprechende Belege einzureichen. 5.3 An der Feststellung, wonach wegen der Desertion ihres Partners keine asylrechtlich relevante Gefährdung vorliegt, vermögen auch die in der Eingabe zitierten Auszüge zur Rechtsprechung über die Reflexverfolgung von Familienangehörigen von Deserteuren (sog. Sippenhaft) nichts zu ändern. Der in der Rechtsmitteleingabe angeführte Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar (Urteil des BVGer D-13/2014 vom 10. Juli 2014). Insoweit vermag sie aus diesem Urteil nichts für sich abzuleiten. 5.4 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise Reflexverfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft auch wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea nicht. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie desertiert. Vor ihrer Ausreise habe sie keine Aufforderung zum Militärdienst erhalten. Sie habe nach den aktuellen Erkenntnissen des SEM nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Vorbringen zur illegalen Ausreise seien deshalb - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - asylrechtlich unbeachtlich. 6.3 Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe aus, das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei vor dem Hintergrund der im Urteil erwähnten Länderinformationen nicht nachvollziehbar. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass Personen, die illegal ausgereist seien und anschliessend von der Schweiz unter Zwang zurückgeschafft werden, willkürlicher Bestrafung ausgesetzt seien, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 6.4 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung daran fest, dass die Beschwerdeführerin über kein Risikoprofil im Sinne des genannten Grundsatzurteils aufweise. 6.5 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in der Replik vor, die Tatsachen, dass sie sich im wehrdienstfähigen Alter befinde und die Lebenspartnerin eines Deserteurs sei, würden sehr wohl weitere Faktoren im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 begründen. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4449/2015 vom 22. September 2016, E. 5.3.1). Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im vorgenannten Referenzurteil D-7898/2015 nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 m-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 6.7 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea keine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise Reflexverfolgung nachweisen oder glaubhaft machen. Indes ist zu prüfen, ob aufgrund ihres Profils ein Anknüpfungspunkt im Sinne des genannten Referenzurteils vorliegt. Unbestrittenermassen hat sie Eritrea illegal verlassen. Sodann befindet sie sich nach wie vor im wehrdienstfähigen Alter, auch wenn - wie von der Vorinstanz festgehalten - Schwangere und Mütter von der Pflicht befreit werden können. Erschwerend kommt hinzu, dass sie die Partnerin eines Deserteurs ist, welcher überdies im Gefängnis G._______ für die eritreischen Militärbehörden arbeitete. Insoweit ist den diesbezüglichen Ausführungen in der Replik zuzustimmen. Die direkte Konsequenz seiner Desertion war die Wegnahme der Ländereien sowie die Einstellung des Soldes durch die Verwaltung, mithin die Wegnahme der Grundversorgung der Beschwerdeführerin. Zum Zeitpunkt der Ausreise erfüllte die Beschwerdeführerin zwar die Flüchtlingseigenschaft nicht, war den Behörden aber wegen den mehrmaligen Inhaftierungen sowie ihrem desertierten Partner bereits bekannt. In Würdigung der Gesamtumstände ist somit davon auszugehen, dass aufgrund der illegalen Ausreise sowie den entstandenen Problemen wegen ihres Lebenspartners von Anknüpfungspunkten im Sinne des genannten Referenzurteils, die zu einer Verschärfung des Profils führen, auszugehen ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin somit zu Unrecht verneint. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt, wird ihr gemäss Art. 54 AsylG indes kein Asyl gewährt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz Bundesrecht gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG verletzt hat, da sie die Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2017 ist somit in der Dispositivziffer 1 aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling wegen Unzulässigkeit - und nicht mehr wegen Unzumutbar des Wegweisungsvollzugs - vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb sie die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihr mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 9.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist in der Kostennote vom 26. Juni 2017 einen zeitlichen Aufwand von 11.25 Stunden und Auslagen von Fr. 14.60 auf. Dieser Aufwand erscheint indes zu hoch, weshalb er auf zehn Stunden zu kürzen ist. Demnach ist der Beschwerdeführerin infolge des hälftigen Obsiegens und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie einem zeitlichen Aufwand von fünf Stunden eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1 087.30 (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welcher von der Vorinstanz auszurichten ist. 9.3 Sodann wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt und in der Folge lic. iur. LLM Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von fünf Stunden (vgl. vorstehend) und einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017) ist die Parteientschädigung auf total Fr. 817.30 (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Ziffer 1 der Verfügung vom 23. Januar 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1 087.30 auszurichten.
5. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 817.30 ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: