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D-7224/2018

D-7224/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, reiste am 10. Juli 2018 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 19. Juli 2018 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (BzP) und am 7. November 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, und habe dort seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie (Mutter und sechs Geschwister) gelebt. Seine Familie besitze Land und halte Vieh. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht, in der achten aber aufgrund der Vorfälle und seiner Ausreise abgebrochen. Neben der Schule habe er auf den Feldern der Familie gearbeitet. Sein Vater sei Soldat in D._______ gewesen, allerdings sei er desertiert, indem er eines Tages aus dem einmonatigen jährlichen Urlaub nicht mehr dorthin zurückgekehrt sei. Er habe sich dann auf den Ländereien und beim Vieh versteckt gehalten und der Beschwerdeführer habe ihn oft begleitet. Der Vater habe sich während ungefähr drei Monaten beziehungsweise vier Jahren von seiner Einheit ferngehalten. Während dieser Zeit habe er nie zu Hause übernachtet und er sei kontinuierlich gesucht worden, es seien regelmässig Behördenvertreter zu ihnen nach Hause gekommen. Im Oktober 2015 hätten Soldaten das Versteck des Vaters gefunden, der Beschwerdeführer sei bei ihm gewesen. Um vier Uhr morgens seien sie von drei Soldaten entdeckt worden. Sein Vater habe entkommen können, aber er sei festgenommen worden. Man habe ihn nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt, worauf er geantwortet habe, er kenne diesen nicht. In der Folge sei er nach E._______ gebracht und während zwei Wochen im Gefängnis festgehalten worden. Nach zwei Wochen habe sich sein Vater bei seiner Einheit zurückgemeldet und der Beschwerdeführer sei freigelassen worden. Er habe dann die Schule wieder besuchen wollen, dort sei er aber nicht wiederaufgenommen, sondern aufgefordert worden, zusammen mit seinen Eltern vorzusprechen. Nach diesen Vorfällen habe er sich spontan zur Ausreise entschlossen. Am 19. Oktober 2015 habe er sein Dorf zusammen mit vier Freunden in Richtung Äthiopien verlassen. Er wisse nicht, wie lange sein Vater in der Folge inhaftiert worden sei, aktuell sei er wieder in D._______ im Dienst. Während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Italien (Juni 2017 bis Juli 2018) habe er von seiner Mutter erfahren, dass der Vater zum ersten Mal wieder in den Urlaub nach Hause habe gehen dürfen. Als der Beschwerdeführer in Karthum gewesen sei (Februar 2016 bis März 2017) habe er zum ersten Mal mit seiner Mutter telefoniert und erfahren, dass drei seiner Geschwister ebenfalls einen Fluchtversuch unternommen hätten, aber unterwegs aufgegriffen worden seien. Die zwei jüngeren seien aufgrund ihrer Minderjährigkeit (14 und 12 Jahre) freigelassen worden, der 16-jährige Bruder sei während sieben Monaten in F._______ festgehalten, danach ebenfalls freigelassen worden. B. Mit Verfügung vom 21. November 2018 - eröffnet 24. November 2018 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2018 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete ihm Frau lic. iur. Isabelle A. Müller als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Dabei kommen in einem solchen Kontext bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. dazu insbesondere EMARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018, E. 4.3, mit weiterem Verweis auf Urteil E-3738/2006 vom 5. Februar 2009 E. 5.3.1).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, aufgrund der Desertion des Vaters sowie der zweiwöchigen Haft des Beschwerdeführers, aus welcher er entlassen worden sei, könne - sofern sie denn überhaupt geglaubt werden könnte - nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden. So sei der Vater gemäss Aussagen des Beschwerdeführers inzwischen wieder im Militärdienst und würde sogar Urlaub erhalten, um seine Familie zu besuchen. Betreffend die Furcht vor einer Rekrutierung in den Militärdienst sei festzuhalten, dass es nicht genüge, diese lediglich mit Vermutungen zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, dass sich die erwartete Bedrohung konkret realisieren werde und somit die Furcht davor realistisch und nachvollziehbar erscheine. Gemäss eigenen Angaben habe kein behördlicher Kontakt bestanden, aus dem erkennbar geworden wäre, dass er als damals Minderjähriger rekrutiert werden sollte. Daran ändere auch die Vermutung nichts, dass er wegen der Inhaftierung von der Schule verwiesen worden wäre oder dass er wegen seiner Verantwortung in der Landwirtschaft nicht mehr zur Schule hätte gehen können und daher für den Militärdienst aufgeboten worden wäre. Es könne daher nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevant verfolgt worden wäre. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer Rekrutierung reiche es nicht aus, dass eine Person zukünftig im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Zudem hätten die eritreischen Behörden bis zu seiner Ausreise keine konkreten Schritte betreffend eine verfrühte Rekrutierung unternommen, so dass er sich bis anhin keiner staatlichen Weisung widersetzt habe. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Schliesslich mache er geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich Intensität und politische Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert, sondern habe aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Ausreise gar nie eine Aufforderung dafür erhalten. Da den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Die Vorbringen bezüglich illegale Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich.

E. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, die Vorinstanz prüfe die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht, stelle aber dennoch fest, es seien aufgrund bestehender Widersprüche erhebliche Zweifel anzubringen. Der Verfügung könne somit nicht entnommen werden, von welchen Widersprüchen die Vorinstanz ausgehe. Es werde deshalb festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bei einer Gesamtwürdigung überwiegend den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG genügen würden. Diese Einschätzung habe auch die bei der vertieften Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin geäussert. Weiter spreche für die Glaubhaftigkeit, dass er seine wesentlichen Asylgründe im Rahmen der BzP und der Anhörung übereinstimmend vorgebracht habe, namentlich die Desertion des Vaters aus dem Militärdienst, die behördliche Suche nach dem Vater, die Festnahme des Beschwerdeführers und die zweiwöchige Inhaftierung in E._______, seine Freilassung, nachdem der Vater zu dessen Einheit zurückgekehrt sei, sowie die erstmalige Weigerung der Schule, den Beschwerdeführer wieder in den Unterricht aufzunehmen. Auch die illegale Ausreise sei übereinstimmend dargelegt worden. Ausserdem sei anzumerken, dass er den Fragen nie ausgewichen sei und diese sofern möglich detailliert und substantiiert beantwortet habe. Auch seien seine Aussagen im eritreischen Kontext als realistisch zu bezeichnen. Einzig der vermeintliche Widerspruch bezüglich des Zeitpunktes der Desertion des Vaters habe nicht restlos geklärt werden können. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der vertieften Anhörung sichtlich irritiert reagiert, da er sich seine vermeintliche Aussage bei der BzP beziehungsweise die entsprechende Protokollierung nicht habe erklären können. Er habe ein Missverständnis infolge der Stresssituation vermutet. Der Befrager habe ihm sodann versichert, dies könne passieren. Neben der illegalen Ausreise würden beim Beschwerdeführer sodann zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen. So sei dieser bereits einmal - im Rahmen einer Reflexverfolgung - inhaftiert gewesen. Damals sei er noch minderjährig gewesen, was ein höchst zweifelhaftes Vorgehen der eritreischen Behörde aufzeige. Dass Reflexverfolgung von Familienangehörigen von illegal ausgereisten Personen und Wehrdienstflüchtigen in Eritrea nach wie vor stattfinde, gehe aus verschiedenen seriösen Quellen hervor. Aufgrund seiner Inhaftierung könne als erstellt gelten, dass er bei den eritreischen Behörden registriert sei. Durch seine illegale Ausreise habe er sich zudem dem Einzug in den Militärdienst entzogen. Aufgrund des Verhaltens des Vaters dürften die Behörden auch dem Beschwerdeführer als dessen Sohn kritischer gegenüberstehen. Als weiterer Anknüpfungspunkt sei zu berücksichtigen, dass drei jüngere Geschwister des Beschwerdeführers ebenfalls versucht hätten, Eritrea illegal zu verlassen. Beim Versuch, die Grenze zu überqueren, seien sie verhaftet worden. Zwei der drei hätten kürzlich einen weiteren Ausreiseversuch gestartet, welcher geglückt sei. Sie würden sich derzeit in Äthiopien im Flüchtlingscamp G._______ aufhalten. Diesem Umstand sei ebenfalls Rechnung zu tragen. Es würden somit zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche gemäss Praxis des Gerichts zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines persönlichen Gefährdungsprofils in Verbindung mit der illegalen Ausreise als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

E. 4.3 Anlässlich der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer mache geltend, drei seiner Geschwister seien bei einem Ausreiseversuch verhaftet worden. Alle drei seien jedoch wieder freigelassen worden, zweien sei inzwischen die illegale Ausreise gelungen. Darüber hinaus habe er keinerlei Ereignisse geltend gemacht, die auf eine Reflexverfolgung seiner Familienmitglieder aufgrund der Desertion des Vaters schliessen lassen würden. Die Verhaftung der Geschwister vermöge somit nichts daran zu ändern, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Ermangelung einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung die Anforderungen an die Asylrelevanz insgesamt nicht erfüllen würden.

E. 4.4 In seiner Replik legte der Beschwerdeführer dar, den Ausführungen der Vorinstanz, wonach neben der illegalen Ausreise keine zusätzliche Anknüpfungspunkte bestehen würden, könne mit Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gefolgt werden. Ferner habe es das SEM erneut unterlassen, sich explizit zur Glaubhaftigkeit zu äussern. Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit der Suche nach seinem desertierten Vater festgenommen und während zwei Wochen inhaftiert worden. Er sei demnach bei den Behörden registriert. Aufgrund der Tatsache, dass er das Land im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe, sowie dem familiären Hintergrund sei demnach seine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung auch objektiv begründet.

E. 5 Vorab ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers - entgegen den im Entscheid der Vorinstanz gemachten Andeutungen - den Voraussetzungen an das Glaubhaftmachen zu genügen vermögen. So hat dieser sämtliche Fragen sorgfältig und nach bestem Wissen beantwortet. Seine Aussagen enthalten zahlreiche Realkennzeichen, wie beispielsweise die Schilderung, wo sich das Gefängnis E._______ befindet, oder die Beschreibung der Zeit im Gefängnis (vgl. vorinstanzliche Akten act. A13 F39f.). So gibt er auch spontan an, gewisse Dinge nicht zu wissen, beispielsweise das Verhalten der Behörden nicht erklären zu können (vgl. act. A13 F53). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise sowie der BzP und der Anhörung erst 18 Jahre alt war und seine Ausreise und somit auch die Vorfälle, die zu seiner Ausreise führten, bereits drei Jahre zurücklagen, er sein Heimatland mit 15 Jahren und somit als Minderjähriger verlassen hat. Seine Aussagen sind in einer altersgerechten Substanziiertheit und Ausführlichkeit ausgefallen. Er hat die Kernelemente seiner Vorbringen - die Desertion seines Vaters und die behördliche Suche nach diesem sowie die Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers, bis sich der Vater gestellt habe - übereinstimmend dargelegt. Einzig betreffend Zeitpunkt der Desertion des Vaters widerspricht er sich während der Anhörung, was ihn jedoch sichtlich beschäftigte. Dieser Widerspruch wird zwar nicht aufgeklärt durch den Beschwerdeführer, jedoch wird das Thema auch nicht weiter besprochen, sondern der Befrager erklärt, dies sei kein Problem, so etwas könne passieren, und geht zur nächsten Frage über (vgl. act. A13 F51). Schliesslich gab er auch spontan und bereitwillig Auskunft über Dinge, die die Familie ihm seit seiner Ausreise berichtet habe, beispielsweise darüber, dass sein Vater inzwischen wieder zu Hause Urlaub machen könne. Dass er nicht versucht, die Lage seiner Familie schlechter darzustellen, als sie ist, spricht für seine Glaubwürdigkeit. Ferner ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Weiteres in den eritreischen Länderkontext einordnen lassen. Nach Auffassung des Gerichts vermag der eine Widerspruch nicht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt in Frage zu stellen. Entsprechend wird von der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht deren Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft verneint hat.

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe geltend macht. Mit der Beschwerde wird denn auch lediglich die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft angefochten, nicht aber die Abweisung des Asylgesuchs. Es sind somit lediglich die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen.

E. 6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben so-wie in seiner Freiheit gefährdet. Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des UrteilsD-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).

E. 6.4 Derartige zusätzliche Anknüpfungspunkte sind vorliegend nach Auffassung des Gerichts vorhanden. Der Umstand, dass die Behörden den Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise für zwei Wochen inhaftiert hatten, in der Absicht, seinen Vater dazu zu bewegen, sich zu stellen, lässt auch den Beschwerdeführer in einem kritischen Licht erscheinen. Es ist davon auszugehen, dass er in den Augen der eritreischen Behörden als eine Person gilt, der eine regimekritische Haltung zumindest unterstellt wird, weshalb auch seine Ausreise als regimekritischer Akt erachtet werden dürfte. Dazu kommt, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers auch drei seiner Geschwister einen Ausreiseversuch unternommen haben und dabei erwischt worden sind. Zwar wurden alle drei in der Folge wieder freigelassen, jedoch ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass sie nicht härter bestraft wurden, auf das junge Alter der Geschwister zurückzuführen ist. Zwei Geschwistern ist sodann die Ausreise zu einem späteren Zeitpunkt gelungen. Auch dies wird den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Augen der eritreischen Behörden in ein kritisches Licht rücken und stellt einen weiteren Anknüpfungspunkt im Sinne der Rechtsprechung dar. Die (frühere) Desertion des Vaters, die Inhaftierung, ein allfälliger Schulausschluss und auch die inzwischen erfolgte Ausreise von zwei seiner Geschwister und vorübergehende Festnahme von drei seiner Geschwister genügen zwar den Anforderungen an eine asylbeachtliche Vorverfolgung noch nicht; im Fall der Rückkehr liefern sie aber genau die zusätzlichen Anknüpfungspunkte - neben der illegalen Ausreise -, um eine auch objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger flüchtlingsrelevanter Verfolgung bejahen zu können. In vergleichbaren Konstellationen anerkannte das Bundesverwaltungsgericht bereits das Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte für den Fall einer als Reflexverfolgung zu bezeichnenden Inhaftierung wegen der Desertion eines nahen Angehörigen (vgl. die Ausführungen zum zusätzlichen Anknüpfungspunkt im Urteil des BVGer E-1177/2017 vom 20. September 2017, E. 6.7). Im Fall der Rückkehr dürfte der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als ebenso missliebig wie sein Vater und seine illegale Ausreise deshalb als politisch begründet erachtet werden, weshalb er aufgrund seines ihm mindestens unterstellten geschärften politischen Profils bei der Rückkehr Nachteile zu befürchten hätte.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise zusätzliche Gefährdungselemente bestehen, weshalb von einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG auszugehen ist.

E. 7 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist bezüglich des Antrags auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen. Nachdem keine asylrelevanten Vorfluchtgründe bestehen (und auch nicht geltend gemacht wurden), ergibt sich die Flüchtlingseigenschaft aus Nachfluchtgründen, die eine Asylgewährung ausschliessen. Ziffer 1 sowie 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihn als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote eingereicht, wobei ein Aufwand von 390 Minuten (6.5 Stunden) angegeben war, dies bei einem Stundenhonorar von Fr. 193.85. Zusätzlich wurde eine einmalige Pauschale von Fr. 53.85 als Auslagenersatz angegeben. Nach der Beschwerde wurde schliesslich noch eine Replikeingabe sowie zwei Anfragen zum Verfahrensstand eingereicht. Die Kostennote erscheint als angemessen, wobei aufgrund des nach der Beschwerdeeinreichung erfolgten Aufwandes insgesamt von 7.5 Stunden auszugehen, jedoch der Auslagenersatz zu kürzen ist, da das Gericht keine Pauschalen vergütet. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist somit auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 1 sowie 4 und 5 der Verfügung des SEM werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7224/2018 Urteil vom 21. Mai 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft (ohne Asyl) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, reiste am 10. Juli 2018 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 19. Juli 2018 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (BzP) und am 7. November 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, und habe dort seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie (Mutter und sechs Geschwister) gelebt. Seine Familie besitze Land und halte Vieh. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht, in der achten aber aufgrund der Vorfälle und seiner Ausreise abgebrochen. Neben der Schule habe er auf den Feldern der Familie gearbeitet. Sein Vater sei Soldat in D._______ gewesen, allerdings sei er desertiert, indem er eines Tages aus dem einmonatigen jährlichen Urlaub nicht mehr dorthin zurückgekehrt sei. Er habe sich dann auf den Ländereien und beim Vieh versteckt gehalten und der Beschwerdeführer habe ihn oft begleitet. Der Vater habe sich während ungefähr drei Monaten beziehungsweise vier Jahren von seiner Einheit ferngehalten. Während dieser Zeit habe er nie zu Hause übernachtet und er sei kontinuierlich gesucht worden, es seien regelmässig Behördenvertreter zu ihnen nach Hause gekommen. Im Oktober 2015 hätten Soldaten das Versteck des Vaters gefunden, der Beschwerdeführer sei bei ihm gewesen. Um vier Uhr morgens seien sie von drei Soldaten entdeckt worden. Sein Vater habe entkommen können, aber er sei festgenommen worden. Man habe ihn nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt, worauf er geantwortet habe, er kenne diesen nicht. In der Folge sei er nach E._______ gebracht und während zwei Wochen im Gefängnis festgehalten worden. Nach zwei Wochen habe sich sein Vater bei seiner Einheit zurückgemeldet und der Beschwerdeführer sei freigelassen worden. Er habe dann die Schule wieder besuchen wollen, dort sei er aber nicht wiederaufgenommen, sondern aufgefordert worden, zusammen mit seinen Eltern vorzusprechen. Nach diesen Vorfällen habe er sich spontan zur Ausreise entschlossen. Am 19. Oktober 2015 habe er sein Dorf zusammen mit vier Freunden in Richtung Äthiopien verlassen. Er wisse nicht, wie lange sein Vater in der Folge inhaftiert worden sei, aktuell sei er wieder in D._______ im Dienst. Während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Italien (Juni 2017 bis Juli 2018) habe er von seiner Mutter erfahren, dass der Vater zum ersten Mal wieder in den Urlaub nach Hause habe gehen dürfen. Als der Beschwerdeführer in Karthum gewesen sei (Februar 2016 bis März 2017) habe er zum ersten Mal mit seiner Mutter telefoniert und erfahren, dass drei seiner Geschwister ebenfalls einen Fluchtversuch unternommen hätten, aber unterwegs aufgegriffen worden seien. Die zwei jüngeren seien aufgrund ihrer Minderjährigkeit (14 und 12 Jahre) freigelassen worden, der 16-jährige Bruder sei während sieben Monaten in F._______ festgehalten, danach ebenfalls freigelassen worden. B. Mit Verfügung vom 21. November 2018 - eröffnet 24. November 2018 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2018 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete ihm Frau lic. iur. Isabelle A. Müller als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Dabei kommen in einem solchen Kontext bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. dazu insbesondere EMARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018, E. 4.3, mit weiterem Verweis auf Urteil E-3738/2006 vom 5. Februar 2009 E. 5.3.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, aufgrund der Desertion des Vaters sowie der zweiwöchigen Haft des Beschwerdeführers, aus welcher er entlassen worden sei, könne - sofern sie denn überhaupt geglaubt werden könnte - nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden. So sei der Vater gemäss Aussagen des Beschwerdeführers inzwischen wieder im Militärdienst und würde sogar Urlaub erhalten, um seine Familie zu besuchen. Betreffend die Furcht vor einer Rekrutierung in den Militärdienst sei festzuhalten, dass es nicht genüge, diese lediglich mit Vermutungen zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, dass sich die erwartete Bedrohung konkret realisieren werde und somit die Furcht davor realistisch und nachvollziehbar erscheine. Gemäss eigenen Angaben habe kein behördlicher Kontakt bestanden, aus dem erkennbar geworden wäre, dass er als damals Minderjähriger rekrutiert werden sollte. Daran ändere auch die Vermutung nichts, dass er wegen der Inhaftierung von der Schule verwiesen worden wäre oder dass er wegen seiner Verantwortung in der Landwirtschaft nicht mehr zur Schule hätte gehen können und daher für den Militärdienst aufgeboten worden wäre. Es könne daher nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevant verfolgt worden wäre. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer Rekrutierung reiche es nicht aus, dass eine Person zukünftig im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Zudem hätten die eritreischen Behörden bis zu seiner Ausreise keine konkreten Schritte betreffend eine verfrühte Rekrutierung unternommen, so dass er sich bis anhin keiner staatlichen Weisung widersetzt habe. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Schliesslich mache er geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich Intensität und politische Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert, sondern habe aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Ausreise gar nie eine Aufforderung dafür erhalten. Da den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Die Vorbringen bezüglich illegale Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, die Vorinstanz prüfe die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht, stelle aber dennoch fest, es seien aufgrund bestehender Widersprüche erhebliche Zweifel anzubringen. Der Verfügung könne somit nicht entnommen werden, von welchen Widersprüchen die Vorinstanz ausgehe. Es werde deshalb festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bei einer Gesamtwürdigung überwiegend den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG genügen würden. Diese Einschätzung habe auch die bei der vertieften Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin geäussert. Weiter spreche für die Glaubhaftigkeit, dass er seine wesentlichen Asylgründe im Rahmen der BzP und der Anhörung übereinstimmend vorgebracht habe, namentlich die Desertion des Vaters aus dem Militärdienst, die behördliche Suche nach dem Vater, die Festnahme des Beschwerdeführers und die zweiwöchige Inhaftierung in E._______, seine Freilassung, nachdem der Vater zu dessen Einheit zurückgekehrt sei, sowie die erstmalige Weigerung der Schule, den Beschwerdeführer wieder in den Unterricht aufzunehmen. Auch die illegale Ausreise sei übereinstimmend dargelegt worden. Ausserdem sei anzumerken, dass er den Fragen nie ausgewichen sei und diese sofern möglich detailliert und substantiiert beantwortet habe. Auch seien seine Aussagen im eritreischen Kontext als realistisch zu bezeichnen. Einzig der vermeintliche Widerspruch bezüglich des Zeitpunktes der Desertion des Vaters habe nicht restlos geklärt werden können. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der vertieften Anhörung sichtlich irritiert reagiert, da er sich seine vermeintliche Aussage bei der BzP beziehungsweise die entsprechende Protokollierung nicht habe erklären können. Er habe ein Missverständnis infolge der Stresssituation vermutet. Der Befrager habe ihm sodann versichert, dies könne passieren. Neben der illegalen Ausreise würden beim Beschwerdeführer sodann zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen. So sei dieser bereits einmal - im Rahmen einer Reflexverfolgung - inhaftiert gewesen. Damals sei er noch minderjährig gewesen, was ein höchst zweifelhaftes Vorgehen der eritreischen Behörde aufzeige. Dass Reflexverfolgung von Familienangehörigen von illegal ausgereisten Personen und Wehrdienstflüchtigen in Eritrea nach wie vor stattfinde, gehe aus verschiedenen seriösen Quellen hervor. Aufgrund seiner Inhaftierung könne als erstellt gelten, dass er bei den eritreischen Behörden registriert sei. Durch seine illegale Ausreise habe er sich zudem dem Einzug in den Militärdienst entzogen. Aufgrund des Verhaltens des Vaters dürften die Behörden auch dem Beschwerdeführer als dessen Sohn kritischer gegenüberstehen. Als weiterer Anknüpfungspunkt sei zu berücksichtigen, dass drei jüngere Geschwister des Beschwerdeführers ebenfalls versucht hätten, Eritrea illegal zu verlassen. Beim Versuch, die Grenze zu überqueren, seien sie verhaftet worden. Zwei der drei hätten kürzlich einen weiteren Ausreiseversuch gestartet, welcher geglückt sei. Sie würden sich derzeit in Äthiopien im Flüchtlingscamp G._______ aufhalten. Diesem Umstand sei ebenfalls Rechnung zu tragen. Es würden somit zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche gemäss Praxis des Gerichts zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines persönlichen Gefährdungsprofils in Verbindung mit der illegalen Ausreise als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 4.3 Anlässlich der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer mache geltend, drei seiner Geschwister seien bei einem Ausreiseversuch verhaftet worden. Alle drei seien jedoch wieder freigelassen worden, zweien sei inzwischen die illegale Ausreise gelungen. Darüber hinaus habe er keinerlei Ereignisse geltend gemacht, die auf eine Reflexverfolgung seiner Familienmitglieder aufgrund der Desertion des Vaters schliessen lassen würden. Die Verhaftung der Geschwister vermöge somit nichts daran zu ändern, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Ermangelung einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung die Anforderungen an die Asylrelevanz insgesamt nicht erfüllen würden. 4.4 In seiner Replik legte der Beschwerdeführer dar, den Ausführungen der Vorinstanz, wonach neben der illegalen Ausreise keine zusätzliche Anknüpfungspunkte bestehen würden, könne mit Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gefolgt werden. Ferner habe es das SEM erneut unterlassen, sich explizit zur Glaubhaftigkeit zu äussern. Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit der Suche nach seinem desertierten Vater festgenommen und während zwei Wochen inhaftiert worden. Er sei demnach bei den Behörden registriert. Aufgrund der Tatsache, dass er das Land im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe, sowie dem familiären Hintergrund sei demnach seine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung auch objektiv begründet.

5. Vorab ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers - entgegen den im Entscheid der Vorinstanz gemachten Andeutungen - den Voraussetzungen an das Glaubhaftmachen zu genügen vermögen. So hat dieser sämtliche Fragen sorgfältig und nach bestem Wissen beantwortet. Seine Aussagen enthalten zahlreiche Realkennzeichen, wie beispielsweise die Schilderung, wo sich das Gefängnis E._______ befindet, oder die Beschreibung der Zeit im Gefängnis (vgl. vorinstanzliche Akten act. A13 F39f.). So gibt er auch spontan an, gewisse Dinge nicht zu wissen, beispielsweise das Verhalten der Behörden nicht erklären zu können (vgl. act. A13 F53). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise sowie der BzP und der Anhörung erst 18 Jahre alt war und seine Ausreise und somit auch die Vorfälle, die zu seiner Ausreise führten, bereits drei Jahre zurücklagen, er sein Heimatland mit 15 Jahren und somit als Minderjähriger verlassen hat. Seine Aussagen sind in einer altersgerechten Substanziiertheit und Ausführlichkeit ausgefallen. Er hat die Kernelemente seiner Vorbringen - die Desertion seines Vaters und die behördliche Suche nach diesem sowie die Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers, bis sich der Vater gestellt habe - übereinstimmend dargelegt. Einzig betreffend Zeitpunkt der Desertion des Vaters widerspricht er sich während der Anhörung, was ihn jedoch sichtlich beschäftigte. Dieser Widerspruch wird zwar nicht aufgeklärt durch den Beschwerdeführer, jedoch wird das Thema auch nicht weiter besprochen, sondern der Befrager erklärt, dies sei kein Problem, so etwas könne passieren, und geht zur nächsten Frage über (vgl. act. A13 F51). Schliesslich gab er auch spontan und bereitwillig Auskunft über Dinge, die die Familie ihm seit seiner Ausreise berichtet habe, beispielsweise darüber, dass sein Vater inzwischen wieder zu Hause Urlaub machen könne. Dass er nicht versucht, die Lage seiner Familie schlechter darzustellen, als sie ist, spricht für seine Glaubwürdigkeit. Ferner ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Weiteres in den eritreischen Länderkontext einordnen lassen. Nach Auffassung des Gerichts vermag der eine Widerspruch nicht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt in Frage zu stellen. Entsprechend wird von der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht deren Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft verneint hat. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe geltend macht. Mit der Beschwerde wird denn auch lediglich die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft angefochten, nicht aber die Abweisung des Asylgesuchs. Es sind somit lediglich die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen. 6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben so-wie in seiner Freiheit gefährdet. Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des UrteilsD-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 6.4 Derartige zusätzliche Anknüpfungspunkte sind vorliegend nach Auffassung des Gerichts vorhanden. Der Umstand, dass die Behörden den Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise für zwei Wochen inhaftiert hatten, in der Absicht, seinen Vater dazu zu bewegen, sich zu stellen, lässt auch den Beschwerdeführer in einem kritischen Licht erscheinen. Es ist davon auszugehen, dass er in den Augen der eritreischen Behörden als eine Person gilt, der eine regimekritische Haltung zumindest unterstellt wird, weshalb auch seine Ausreise als regimekritischer Akt erachtet werden dürfte. Dazu kommt, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers auch drei seiner Geschwister einen Ausreiseversuch unternommen haben und dabei erwischt worden sind. Zwar wurden alle drei in der Folge wieder freigelassen, jedoch ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass sie nicht härter bestraft wurden, auf das junge Alter der Geschwister zurückzuführen ist. Zwei Geschwistern ist sodann die Ausreise zu einem späteren Zeitpunkt gelungen. Auch dies wird den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Augen der eritreischen Behörden in ein kritisches Licht rücken und stellt einen weiteren Anknüpfungspunkt im Sinne der Rechtsprechung dar. Die (frühere) Desertion des Vaters, die Inhaftierung, ein allfälliger Schulausschluss und auch die inzwischen erfolgte Ausreise von zwei seiner Geschwister und vorübergehende Festnahme von drei seiner Geschwister genügen zwar den Anforderungen an eine asylbeachtliche Vorverfolgung noch nicht; im Fall der Rückkehr liefern sie aber genau die zusätzlichen Anknüpfungspunkte - neben der illegalen Ausreise -, um eine auch objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger flüchtlingsrelevanter Verfolgung bejahen zu können. In vergleichbaren Konstellationen anerkannte das Bundesverwaltungsgericht bereits das Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte für den Fall einer als Reflexverfolgung zu bezeichnenden Inhaftierung wegen der Desertion eines nahen Angehörigen (vgl. die Ausführungen zum zusätzlichen Anknüpfungspunkt im Urteil des BVGer E-1177/2017 vom 20. September 2017, E. 6.7). Im Fall der Rückkehr dürfte der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als ebenso missliebig wie sein Vater und seine illegale Ausreise deshalb als politisch begründet erachtet werden, weshalb er aufgrund seines ihm mindestens unterstellten geschärften politischen Profils bei der Rückkehr Nachteile zu befürchten hätte. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise zusätzliche Gefährdungselemente bestehen, weshalb von einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG auszugehen ist.

7. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist bezüglich des Antrags auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen. Nachdem keine asylrelevanten Vorfluchtgründe bestehen (und auch nicht geltend gemacht wurden), ergibt sich die Flüchtlingseigenschaft aus Nachfluchtgründen, die eine Asylgewährung ausschliessen. Ziffer 1 sowie 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihn als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote eingereicht, wobei ein Aufwand von 390 Minuten (6.5 Stunden) angegeben war, dies bei einem Stundenhonorar von Fr. 193.85. Zusätzlich wurde eine einmalige Pauschale von Fr. 53.85 als Auslagenersatz angegeben. Nach der Beschwerde wurde schliesslich noch eine Replikeingabe sowie zwei Anfragen zum Verfahrensstand eingereicht. Die Kostennote erscheint als angemessen, wobei aufgrund des nach der Beschwerdeeinreichung erfolgten Aufwandes insgesamt von 7.5 Stunden auszugehen, jedoch der Auslagenersatz zu kürzen ist, da das Gericht keine Pauschalen vergütet. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist somit auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 1 sowie 4 und 5 der Verfügung des SEM werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: