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E-3562/2019

E-3562/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 6. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 8. August 2016 wurde sie zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 9. September 2016 beendet. Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM folgte am 30. April 2018 (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin an der BzP im Wesentlichen geltend, sie habe die Schule im Jahr (...) nach der sechsten Klasse beenden müssen, da sie verheiratet worden sei. In der Folge habe sie zwischen den Jahren (...) und (...) (...) Kinder geboren. Im Jahr (...) sei sie für ungefähr einen Monat inhaftiert worden, da ihr Mann dem Militärdienst ferngeblieben sei. Nach seiner Rückkehr zur Einheit habe man sie wieder entlassen. Im Jahr (...) habe sie erfahren, dass ihr Ehemann im Militärdienst verstorben sei. Sie habe bei den Behörden Informationen darüber erhalten wollen, unter welchen Umständen ihr Mann gestorben sei. Ihre Fragen seien nicht beantwortet worden. Sodann seien viele Probleme entstanden. Namentlich habe sie nicht alle Rechte bekommen, die ihr zugestanden hätten. Da sie keinen Militärdienst geleistet habe, habe sie nicht arbeiten können. Ausserdem hätten ihre Kinder keine Waisenrente erhalten. Weitere Probleme mit den Behörden oder Privatpersonen habe sie nicht gehabt und für den Nationaldienst habe sie nie ein Aufgebot erhalten. Aufgrund dieser Schwierigkeiten nach dem Tod ihres Mannes habe sie das Land schliesslich verlassen. Im (...) 2011 sei sie nach Qatar gelangt, wo sie bis im (...) 2013 gearbeitet habe. Danach sei sie nach Eritrea zurückgekehrt. Im (...) 2013 habe sie sich in den Südsudan begeben, wo sie sich bis im (...) 2016 aufgehalten habe, bevor sie weiter nach Europa gereist sei. An der Anhörung ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe vom Tod ihres Mannes erfahren und sich danach einige Male bei den Behörden nach den Todesumständen erkundigt. Ein Bekannter habe ihr erzählt, dass ihr Mann ermordet worden sei. Damit habe sie die Behörden konfrontiert. Ihr sei danach vorgehalten worden, sie hätte politische Fragen gestellt, wofür sie sich vor den Behörden verantworten müsse. Sie habe eine polizeiliche Vorladung erhalten, woraufhin sie (...) später nach Qatar geflohen sei. Während ihrer Abwesenheit hätten Behördenmitglieder sie bei ihrer Mutter gesucht. Als sie im (...) 2013 nach Eritrea zurückgekehrt sei, habe sie den Behörden vorgehalten, der Vorgesetzte A. ihres Mannes habe diesen ermordet. Danach habe sie wiederum eine Vorladung von der Polizei in roter Schrift erhalten, wonach sie sich den Behörden hätte stellen müssen. Diese Vorladung habe sie zerrissen und sei drei Tage später aus Eritrea ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte ihre eritreische Identitätskarte im Original, eine Kopie ihres Ehescheins und Kopien der (...) Taufscheine ihrer Kinder zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 (eröffnet am 12. Juni 2019) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. D. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei ihr MLaw Roman Schuler als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde wurden ein Gutachten des GIGA (German Institute of Global and Area Studies) vom 7. März 2018 zu Eritrea-spezifischen Fragen und eine Fürsorgebestätigung vom 4. Juli 2019 beigelegt. E. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 24. Juli 2019 eine Kostennote beim Gericht ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 9, siehe unten - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien insgesamt nicht glaubhaft und sie habe nicht den Eindruck vermitteln können, dass sie die Geschehnisse selbst erlebt beziehungsweise sich die dargelegten Ereignisse so zugetragen hätten, und sie aufgrund der geltend gemachten Umstände aus dem Heimatland ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin habe sich zwischen der BzP und der Anhörung in den Kernelementen ihrer Asylvorbringen widersprochen. An der BzP habe sie angegeben, nach dem Tod ihres Mannes habe sie den Behörden diesbezüglich Fragen gestellt. Ferner habe sie Probleme erhalten, namentlich habe sie nicht arbeiten können und ihre Kinder hätten keine Waisenrente erhalten. Trotz mehrfacher Nachfrage habe sie keine weiteren Probleme genannt. An der Anhörung habe sie hingegen angegeben, man habe sie bereits vor der Reise nach Qatar behördlich vorgeladen, woraufhin sie ausgereist sei. Nach ihrer Ausreise sei sie gesucht worden. Nach ihrer Rückkehr nach Eritrea habe sie den Behörden vorgeworfen, ihr Mann sei von seinem Vorgesetzten ermordet worden. Daraufhin habe sie erneut eine Vorladung erhalten. Wegen ihrer Fragen habe sie viele behördliche Termine gehabt und man habe ihr gesagt, ihre Aussagen seien strafbar und sie müsse den Namen ihres Informanten preisgeben. Daher habe sie befürchtet, ins Gefängnis zu kommen. Der Vorladungserhalt sei das ausschlaggebende Ereignis gewesen, die Heimat zu verlassen. Nach ihrer letzten Ausreise hätten sie die Behörden wiederum bei ihrer Familie gesucht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Polizeivorladungen, die sie zur Ausreise bewogen hätten, und die Suchen nach ihr an der BzP nicht erwähnt habe. An der Anhörung habe sie dafür die an der BzP geschilderten Gründe, dass sie ihre Rechte nicht erhalten habe, nicht mehr spontan, sondern erst auf Nachfrage hin angemerkt. Dies müsse als Zeichen für die Unglaubhaftigkeit ihrer Asylgründe angesehen werden. Sodann habe sie sich auch innerhalb der Anhörung widersprochen. Zuerst habe sie erklärt, sie habe nach ihrer Rückkehr aus Qatar von einer Person erfahren, dass ihr Mann konkret getötet worden sei. Daraufhin habe sie ausgeführt, (...) Monate nachdem sie über den Tod ihres Mannes unterrichtet worden sei, also vor ihrer Reise nach Qatar, habe ihr der Informant davon berichtet. Dieser markante Widerspruch sei als Hinweis zu werten, dass die Situation sich nicht so wie geschildert zugetragen habe. Weiter sei schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise eine Vorladung der Polizei erhalten haben wolle, dieser keine Folge geleistet habe und ausgereist sei, um nach ihrer Rückkehr erneut selbständig bei den Behörden vorzusprechen. Im Bewusstsein, dass die Nichtbefolgung einer Polizeivorladung schwere Konsequenzen haben könne und sie deswegen sogar zweimal bei ihrer Mutter gesucht worden sei, wäre sie kaum das Risiko eingegangen, sich erneut und freiwillig bei den Behörden zu melden. Zudem scheine unrealistisch, dass sie als (...) Mutter für die Ausreise nach Qatar nur (...) Vorbereitungszeit benötigt habe. Die Deutung der roten Schriftfarbe der zweiten Vorladung, dies sei eine Warnung und ein Zeichen gewesen, dass sie sich bei den Behörden hätte stellen sollen, erscheine unplausibel. Weiter habe sie angegeben, sie hätte sich am (...) 2013 bei den Behörden melden müssen, später jedoch ausgeführt, dass sie sich am (...) 2013 hätte einfinden sollen. Schliesslich sei die angegebene Haft im Jahr (...) nicht als ausschlaggebendes Element vorgebracht worden und es fehle ein Kausalzusammenhang zur Flucht. Auch dieses Vorbringen sei indessen unglaubhaft ausgefallen, zumal die Beschwerdeführerin an der BzP angegeben habe, einen Monat festgehalten worden zu sein, während sie an der Anhörung von einer achttägigen Haft gesprochen habe. Mangels Anknüpfungspunkten, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sei die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht geeignet, Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen, auch nicht in Bezug auf den Nationaldienst. Sie habe selbst dargelegt, dass sie nie zum Dienst vorgeladen worden sei, weil verheiratete Frauen und Mütter nicht dazu aufgefordert würden. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, sie habe ihre Vorbringen glaubhaft darlegen können. Sie habe bereits an der BzP, die knapp zwei Jahre vor der Anhörung stattgefunden habe, erklärt, viele Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt zu haben. In zusammengefasster Form habe sie Teilgehalte ihrer Fluchtgründe erzählt, im Wissen darum, dass eine zweite Anhörung stattfinden würde. Sodann habe sie die erhaltenen Vorladungen an der Anhörung kohärent und glaubhaft vorgetragen. Es sei plausibel, dass eine Person, die in Eritrea einen Offizier des Mordes an ihrem Ehemann beschuldige, behördlichen Repressalien wie polizeilichen Vorladungen ausgesetzt sei. Ferner habe sie an der Anhörung mehrfach erwähnt, die Kinder seien aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse in einem sehr schlechten Zustand gewesen (SEM-Akte A22 F36 f., 141, 154). Dem Vorhalt der Vorinstanz, sie habe erst auf Nachfrage hin die Verweigerung der Waisenrentenzahlungen erwähnt, sei daher zu widersprechen. Sie habe an der Anhörung mehrmals weinen müssen. Es sei nachvollziehbar, dass ihr einmalig etwas entfallen könne. Auf die Nachfrage hin habe sie dieses Vorbringen sodann ausführlich geschildert (SEM-Akte A22 F58). Insgesamt habe sie sich somit weder widersprochen noch könnten Vorbringen als an der Anhörung nachgeschoben qualifiziert werden. Weiter sei sie nie explizit gefragt worden, wann ihr der Bekannte vom Verschulden des Vorgesetzten A. am Tod ihres Ehemannes berichtet habe. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe lediglich hervor, wann er ihr von deren Streit erzählt habe, nicht aber, ob A. bereits als Täter bezeichnet worden sei. Auf einen Widerspruch sei sie nicht angesprochen worden. Sie habe sodann erklärt, nach ihrer Rückkehr aus Qatar erneut bei den Behörden Fragen gestellt zu haben. Damit sei klar, dass sie schon vor ihrer Ausreise bei den Behörden gewesen sei, allenfalls ohne den Vorgesetzten ihres Mannes zu beschuldigen, was von untergeordneter Bedeutung sei. Ihre Vorsprachen bei den Behörden seien glaubhaft ausgefallen (SEM-Akte A22 F63, 72 f., F91). Weiter sei der Hinweis auf die rote Schriftfarbe der zweiten Vorladung, an deren Inhalt sie sich habe erinnern können (SEM-Akte A22 F67 f., F96 f.), eine Nebensächlichkeit, welche als Realkennzeichen zu werten sei. Nach ihrer Flucht nach Qatar habe sie gehofft, dass sich die Situation in Eritrea beruhigen würde. Nach dem Tod ihres Mannes und ihrer prekären finanziellen Lage, habe sie sich nach ihrer Rückkehr nach Eritrea wiederum an die Behörden gewandt. Sie habe um die Gefährlichkeit gewusst, aber gehofft, den Behörden noch einmal entwischen zu können. Nach dem Erhalt der zweiten Vorladung sei sie daher sogleich wieder ausgereist. Schliesslich sei die Inhaftierung im Jahr (...) nicht kausal zur Flucht aus Eritrea, aber ein Hinweis darauf, dass sie den eritreischen Behörden bekannt und auf deren Radar gewesen sei. Mit ihren Anschuldigungen und Fragen nach den Witwen- und Waisenrenten gegenüber den Behörden habe sie sich politisch und regimekritisch geäussert. Wäre sie den Vorladungen gefolgt, so wäre sie verhaftet worden. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea hätte sie mit brutalster Bestrafung zu rechnen. Daher liege begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Des Weiteren sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hinsichtlich der Konsequenzen der illegalen Ausreise aus Eritrea nicht nachvollziehbar. Dies bestätige das beigelegte Gutachten vom 7. März 2018. Hinzu komme, dass bei ihr weitere Faktoren gegeben seien, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Sie sei bereits inhaftiert gewesen, habe schwere Anschuldigungen gegen den Vorgesetzten ihres Mannes erhoben und den Behörden keine Ruhe gelassen. Den erhaltenen Vorladungen habe sie keine Folge geleistet. Sodann habe sie einen in (...) lebenden Bruder, folglich einen Wehrdienstverweigerer. Nach dem Schulabbruch sei sie im militärdienstfähigen Alter illegal ausgereist, ohne offiziell vom Dienst befreit worden zu sein (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-1177/2017 vom 20. September 2017). Die illegale Ausreise sei in ihrem Fall somit flüchtlingsrelevant, weshalb sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei (Art. 54 AsylG).

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft ausgefallen sind. Der Inhalt der Beschwerdeschrift vermag daran nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbare Begründung dafür darzulegen vermochte, weshalb sie die polizeilichen Vorladungen und behördlichen Suchen nach ihr - die gemäss Anhörungsprotokoll der Hauptgrund für die zweifache Flucht aus dem Heimatland, zuerst nach Qatar und später nach Europa (SEM-Akte A22 F81, 100 f., 226), gewesen seien - an der BzP nicht ansatzweise erwähnt hat. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, im Wissen um die Anhörung habe sie an der BzP nur einen Teil ihrer Fluchtgründe erwähnt, vermag nicht zu überzeugen. Auch bei einer summarischen Befragung kann erwartet werden, dass die gestellten Fragen korrekt und vollständig beantwortet werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den angeblichen Erhalt der Vorladungen und die behördlichen Suchen trotz Nachfragen lediglich oberflächlich, detailarm und ohne persönlichen Bezug zu schildern vermochte (SEM-Akte A22 F64 ff., 82 ff., 108 ff.). Indes wären gerade bei solch einschneidenden Erlebnissen substantiierte und von persönlicher Betroffenheit gefärbte Aussagen zu erwarten gewesen. Des Weiteren erscheint zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin erst nach ihrer Rückkehr aus Qatar davon erfahren haben will, dass ihr Mann von A. ermordet worden sei. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihr der Bekannte ihres Mannes zunächst nur vom sich vor der Ermordung ihres Mannes angeblich zugetragenen Streit zwischen ihrem Mann und dessen Vorgesetzten und später noch von der Ermordung durch den Vorgesetzten hätte erzählen sollen. Die Beschwerdeführerin hat nur zwei Besuche des Bekannten, wovon er beim zweiten Besuch (...) Monate nach dem Todesfall über den Tod und den Streit berichtet habe, erwähnt und nicht geltend gemacht, während ihres Aufenthalts in Qatar oder der kurzzeitigen Rückkehr nach Eritrea erneut Kontakt zu diesem gehabt und weitere Informationen erhalten zu haben (SEM-Akte A22 F43 ff.). Ferner habe sie den Behörden noch vor ihrer Ausreise nach Qatar Fragen zum Tod respektive der Ermordung ihres Mannes gestellt (SEM-Akte A22 F60 f.). Nicht verständlich ist sodann, weshalb sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus Qatar dem Risiko hätte aussetzen und sich erneut an die Behörden hätte wenden sollen, um ihnen die Ermordung ihres Ehemannes durch A. vorzuhalten (SEM-Akte A22 F87 ff.), nachdem sie angeblich bereits einer polizeilichen Vorladung keine Folge geleistet habe und deswegen gesucht worden sei. Die Erklärungen hierzu in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, diese Ungereimtheiten auszuräumen. Weiter trifft die Schilderung in der Beschwerdeschrift zu den an der BzP erwähnten Schwierigkeiten bezüglich des Erhalts der Waisenrenten - sie habe an der Anhörung mehrfach erwähnt, die Kinder seien wegen der schlechten finanziellen Verhältnisse in einem sehr schlechten Zustand gewesen (SEM-Akte A22 F36 f., 141, 154) - nicht zu. Den erwähnten Protokollstellen lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass den Kindern ihr Recht auf den Erhalt einer Waisenrente verwehrt worden sei. Erst auf Nachfrage hin hat die Beschwerdeführerin auch an der Anhörung kurz darüber berichtet (SEM-Akte A22 F116 ff.). Nach dem Gesagten erweisen sich der Erhalt der polizeilichen Vorladungen und die behördlichen Suchen als nachgeschobene und unglaubhafte Vorbringen. Der Beschwerdeführerin kann nicht geglaubt werden, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes, insbesondere aufgrund des Vorhalts einer Ermordung durch den Vorgesetzten A., in den Fokus der Behörden geraten sei und deswegen ernsthafte Probleme erhalten habe. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern ihre Fragen nach den Todesumständen ihres Mannes sowie nach dessen Sold und Waisenrenten für ihre Kinder als politische oder regimekritische Äusserungen hätten gedeutet werden sollen. Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung glaubhaft darzulegen. Es erübrigt sich, auf weitere Ungereimtheiten in ihren Ausführungen einzugehen. Das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist demnach abzuweisen.

E. 7.3 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 E. 4.6-5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift mit dem Hinweis auf das beigelegte Gutachten hierzu nichts zu ändern. Im vorliegenden Fall sind nach dem Gesagten neben der illegalen Ausreise keine solchen Anknüpfungspunkte ersichtlich. An der behaupteten kurzzeitigen Inhaftierung im Jahr (...) hat die Vorinstanz aufgrund der unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen Dauer dieser Haft (einen Monat respektive acht Tage) bereits berechtigte Zweifel geäussert. Hinzu kommt, dass es sich bei dieser Haft, wenn sie als glaubhaft erachtet werden würde, um ein abgeschlossenes Ereignis ohne weitere Folgen handelt. Gemäss eigenen Angaben ist der Bruder der Beschwerdeführerin vor langer Zeit aus Eritrea ausgereist (SEM-Akte A22 F144 f.), ohne dass sie diesbezüglich Konsequenzen für sich oder ihre Familie genannt hätte. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Ausreise des Bruders nun auf die Beschwerdeführerin auswirken sollte. Schliesslich hat sie selbst angegeben, dass Mütter in Eritrea nicht zum Dienst aufgeboten würden (SEM-Akte A22 F186-189). Folglich dürfte sie, auch wenn bei ihrer Ausreise im dienstpflichtigen Alter, von den eritreischen Militärbehörden nicht als Wehrdienstverweigerin angesehen werden. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat ist somit - entgegen ihrer Ansicht - praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.

E. 7.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Da die Vorinstanz die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug (vgl. oben E. 2). Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (mit entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift) ist nicht einzutreten, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; zudem u.a. Urteil des BVGer E-1365/2017 vom 25. Januar 2019 E. 9).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3562/2019 Urteil vom 12. August 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 6. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 8. August 2016 wurde sie zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 9. September 2016 beendet. Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM folgte am 30. April 2018 (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin an der BzP im Wesentlichen geltend, sie habe die Schule im Jahr (...) nach der sechsten Klasse beenden müssen, da sie verheiratet worden sei. In der Folge habe sie zwischen den Jahren (...) und (...) (...) Kinder geboren. Im Jahr (...) sei sie für ungefähr einen Monat inhaftiert worden, da ihr Mann dem Militärdienst ferngeblieben sei. Nach seiner Rückkehr zur Einheit habe man sie wieder entlassen. Im Jahr (...) habe sie erfahren, dass ihr Ehemann im Militärdienst verstorben sei. Sie habe bei den Behörden Informationen darüber erhalten wollen, unter welchen Umständen ihr Mann gestorben sei. Ihre Fragen seien nicht beantwortet worden. Sodann seien viele Probleme entstanden. Namentlich habe sie nicht alle Rechte bekommen, die ihr zugestanden hätten. Da sie keinen Militärdienst geleistet habe, habe sie nicht arbeiten können. Ausserdem hätten ihre Kinder keine Waisenrente erhalten. Weitere Probleme mit den Behörden oder Privatpersonen habe sie nicht gehabt und für den Nationaldienst habe sie nie ein Aufgebot erhalten. Aufgrund dieser Schwierigkeiten nach dem Tod ihres Mannes habe sie das Land schliesslich verlassen. Im (...) 2011 sei sie nach Qatar gelangt, wo sie bis im (...) 2013 gearbeitet habe. Danach sei sie nach Eritrea zurückgekehrt. Im (...) 2013 habe sie sich in den Südsudan begeben, wo sie sich bis im (...) 2016 aufgehalten habe, bevor sie weiter nach Europa gereist sei. An der Anhörung ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe vom Tod ihres Mannes erfahren und sich danach einige Male bei den Behörden nach den Todesumständen erkundigt. Ein Bekannter habe ihr erzählt, dass ihr Mann ermordet worden sei. Damit habe sie die Behörden konfrontiert. Ihr sei danach vorgehalten worden, sie hätte politische Fragen gestellt, wofür sie sich vor den Behörden verantworten müsse. Sie habe eine polizeiliche Vorladung erhalten, woraufhin sie (...) später nach Qatar geflohen sei. Während ihrer Abwesenheit hätten Behördenmitglieder sie bei ihrer Mutter gesucht. Als sie im (...) 2013 nach Eritrea zurückgekehrt sei, habe sie den Behörden vorgehalten, der Vorgesetzte A. ihres Mannes habe diesen ermordet. Danach habe sie wiederum eine Vorladung von der Polizei in roter Schrift erhalten, wonach sie sich den Behörden hätte stellen müssen. Diese Vorladung habe sie zerrissen und sei drei Tage später aus Eritrea ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte ihre eritreische Identitätskarte im Original, eine Kopie ihres Ehescheins und Kopien der (...) Taufscheine ihrer Kinder zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 (eröffnet am 12. Juni 2019) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. D. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei ihr MLaw Roman Schuler als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde wurden ein Gutachten des GIGA (German Institute of Global and Area Studies) vom 7. März 2018 zu Eritrea-spezifischen Fragen und eine Fürsorgebestätigung vom 4. Juli 2019 beigelegt. E. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 24. Juli 2019 eine Kostennote beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 9, siehe unten - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien insgesamt nicht glaubhaft und sie habe nicht den Eindruck vermitteln können, dass sie die Geschehnisse selbst erlebt beziehungsweise sich die dargelegten Ereignisse so zugetragen hätten, und sie aufgrund der geltend gemachten Umstände aus dem Heimatland ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin habe sich zwischen der BzP und der Anhörung in den Kernelementen ihrer Asylvorbringen widersprochen. An der BzP habe sie angegeben, nach dem Tod ihres Mannes habe sie den Behörden diesbezüglich Fragen gestellt. Ferner habe sie Probleme erhalten, namentlich habe sie nicht arbeiten können und ihre Kinder hätten keine Waisenrente erhalten. Trotz mehrfacher Nachfrage habe sie keine weiteren Probleme genannt. An der Anhörung habe sie hingegen angegeben, man habe sie bereits vor der Reise nach Qatar behördlich vorgeladen, woraufhin sie ausgereist sei. Nach ihrer Ausreise sei sie gesucht worden. Nach ihrer Rückkehr nach Eritrea habe sie den Behörden vorgeworfen, ihr Mann sei von seinem Vorgesetzten ermordet worden. Daraufhin habe sie erneut eine Vorladung erhalten. Wegen ihrer Fragen habe sie viele behördliche Termine gehabt und man habe ihr gesagt, ihre Aussagen seien strafbar und sie müsse den Namen ihres Informanten preisgeben. Daher habe sie befürchtet, ins Gefängnis zu kommen. Der Vorladungserhalt sei das ausschlaggebende Ereignis gewesen, die Heimat zu verlassen. Nach ihrer letzten Ausreise hätten sie die Behörden wiederum bei ihrer Familie gesucht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Polizeivorladungen, die sie zur Ausreise bewogen hätten, und die Suchen nach ihr an der BzP nicht erwähnt habe. An der Anhörung habe sie dafür die an der BzP geschilderten Gründe, dass sie ihre Rechte nicht erhalten habe, nicht mehr spontan, sondern erst auf Nachfrage hin angemerkt. Dies müsse als Zeichen für die Unglaubhaftigkeit ihrer Asylgründe angesehen werden. Sodann habe sie sich auch innerhalb der Anhörung widersprochen. Zuerst habe sie erklärt, sie habe nach ihrer Rückkehr aus Qatar von einer Person erfahren, dass ihr Mann konkret getötet worden sei. Daraufhin habe sie ausgeführt, (...) Monate nachdem sie über den Tod ihres Mannes unterrichtet worden sei, also vor ihrer Reise nach Qatar, habe ihr der Informant davon berichtet. Dieser markante Widerspruch sei als Hinweis zu werten, dass die Situation sich nicht so wie geschildert zugetragen habe. Weiter sei schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise eine Vorladung der Polizei erhalten haben wolle, dieser keine Folge geleistet habe und ausgereist sei, um nach ihrer Rückkehr erneut selbständig bei den Behörden vorzusprechen. Im Bewusstsein, dass die Nichtbefolgung einer Polizeivorladung schwere Konsequenzen haben könne und sie deswegen sogar zweimal bei ihrer Mutter gesucht worden sei, wäre sie kaum das Risiko eingegangen, sich erneut und freiwillig bei den Behörden zu melden. Zudem scheine unrealistisch, dass sie als (...) Mutter für die Ausreise nach Qatar nur (...) Vorbereitungszeit benötigt habe. Die Deutung der roten Schriftfarbe der zweiten Vorladung, dies sei eine Warnung und ein Zeichen gewesen, dass sie sich bei den Behörden hätte stellen sollen, erscheine unplausibel. Weiter habe sie angegeben, sie hätte sich am (...) 2013 bei den Behörden melden müssen, später jedoch ausgeführt, dass sie sich am (...) 2013 hätte einfinden sollen. Schliesslich sei die angegebene Haft im Jahr (...) nicht als ausschlaggebendes Element vorgebracht worden und es fehle ein Kausalzusammenhang zur Flucht. Auch dieses Vorbringen sei indessen unglaubhaft ausgefallen, zumal die Beschwerdeführerin an der BzP angegeben habe, einen Monat festgehalten worden zu sein, während sie an der Anhörung von einer achttägigen Haft gesprochen habe. Mangels Anknüpfungspunkten, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sei die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht geeignet, Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen, auch nicht in Bezug auf den Nationaldienst. Sie habe selbst dargelegt, dass sie nie zum Dienst vorgeladen worden sei, weil verheiratete Frauen und Mütter nicht dazu aufgefordert würden. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. 6.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, sie habe ihre Vorbringen glaubhaft darlegen können. Sie habe bereits an der BzP, die knapp zwei Jahre vor der Anhörung stattgefunden habe, erklärt, viele Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt zu haben. In zusammengefasster Form habe sie Teilgehalte ihrer Fluchtgründe erzählt, im Wissen darum, dass eine zweite Anhörung stattfinden würde. Sodann habe sie die erhaltenen Vorladungen an der Anhörung kohärent und glaubhaft vorgetragen. Es sei plausibel, dass eine Person, die in Eritrea einen Offizier des Mordes an ihrem Ehemann beschuldige, behördlichen Repressalien wie polizeilichen Vorladungen ausgesetzt sei. Ferner habe sie an der Anhörung mehrfach erwähnt, die Kinder seien aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse in einem sehr schlechten Zustand gewesen (SEM-Akte A22 F36 f., 141, 154). Dem Vorhalt der Vorinstanz, sie habe erst auf Nachfrage hin die Verweigerung der Waisenrentenzahlungen erwähnt, sei daher zu widersprechen. Sie habe an der Anhörung mehrmals weinen müssen. Es sei nachvollziehbar, dass ihr einmalig etwas entfallen könne. Auf die Nachfrage hin habe sie dieses Vorbringen sodann ausführlich geschildert (SEM-Akte A22 F58). Insgesamt habe sie sich somit weder widersprochen noch könnten Vorbringen als an der Anhörung nachgeschoben qualifiziert werden. Weiter sei sie nie explizit gefragt worden, wann ihr der Bekannte vom Verschulden des Vorgesetzten A. am Tod ihres Ehemannes berichtet habe. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe lediglich hervor, wann er ihr von deren Streit erzählt habe, nicht aber, ob A. bereits als Täter bezeichnet worden sei. Auf einen Widerspruch sei sie nicht angesprochen worden. Sie habe sodann erklärt, nach ihrer Rückkehr aus Qatar erneut bei den Behörden Fragen gestellt zu haben. Damit sei klar, dass sie schon vor ihrer Ausreise bei den Behörden gewesen sei, allenfalls ohne den Vorgesetzten ihres Mannes zu beschuldigen, was von untergeordneter Bedeutung sei. Ihre Vorsprachen bei den Behörden seien glaubhaft ausgefallen (SEM-Akte A22 F63, 72 f., F91). Weiter sei der Hinweis auf die rote Schriftfarbe der zweiten Vorladung, an deren Inhalt sie sich habe erinnern können (SEM-Akte A22 F67 f., F96 f.), eine Nebensächlichkeit, welche als Realkennzeichen zu werten sei. Nach ihrer Flucht nach Qatar habe sie gehofft, dass sich die Situation in Eritrea beruhigen würde. Nach dem Tod ihres Mannes und ihrer prekären finanziellen Lage, habe sie sich nach ihrer Rückkehr nach Eritrea wiederum an die Behörden gewandt. Sie habe um die Gefährlichkeit gewusst, aber gehofft, den Behörden noch einmal entwischen zu können. Nach dem Erhalt der zweiten Vorladung sei sie daher sogleich wieder ausgereist. Schliesslich sei die Inhaftierung im Jahr (...) nicht kausal zur Flucht aus Eritrea, aber ein Hinweis darauf, dass sie den eritreischen Behörden bekannt und auf deren Radar gewesen sei. Mit ihren Anschuldigungen und Fragen nach den Witwen- und Waisenrenten gegenüber den Behörden habe sie sich politisch und regimekritisch geäussert. Wäre sie den Vorladungen gefolgt, so wäre sie verhaftet worden. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea hätte sie mit brutalster Bestrafung zu rechnen. Daher liege begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Des Weiteren sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hinsichtlich der Konsequenzen der illegalen Ausreise aus Eritrea nicht nachvollziehbar. Dies bestätige das beigelegte Gutachten vom 7. März 2018. Hinzu komme, dass bei ihr weitere Faktoren gegeben seien, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Sie sei bereits inhaftiert gewesen, habe schwere Anschuldigungen gegen den Vorgesetzten ihres Mannes erhoben und den Behörden keine Ruhe gelassen. Den erhaltenen Vorladungen habe sie keine Folge geleistet. Sodann habe sie einen in (...) lebenden Bruder, folglich einen Wehrdienstverweigerer. Nach dem Schulabbruch sei sie im militärdienstfähigen Alter illegal ausgereist, ohne offiziell vom Dienst befreit worden zu sein (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-1177/2017 vom 20. September 2017). Die illegale Ausreise sei in ihrem Fall somit flüchtlingsrelevant, weshalb sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei (Art. 54 AsylG). 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft ausgefallen sind. Der Inhalt der Beschwerdeschrift vermag daran nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbare Begründung dafür darzulegen vermochte, weshalb sie die polizeilichen Vorladungen und behördlichen Suchen nach ihr - die gemäss Anhörungsprotokoll der Hauptgrund für die zweifache Flucht aus dem Heimatland, zuerst nach Qatar und später nach Europa (SEM-Akte A22 F81, 100 f., 226), gewesen seien - an der BzP nicht ansatzweise erwähnt hat. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, im Wissen um die Anhörung habe sie an der BzP nur einen Teil ihrer Fluchtgründe erwähnt, vermag nicht zu überzeugen. Auch bei einer summarischen Befragung kann erwartet werden, dass die gestellten Fragen korrekt und vollständig beantwortet werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den angeblichen Erhalt der Vorladungen und die behördlichen Suchen trotz Nachfragen lediglich oberflächlich, detailarm und ohne persönlichen Bezug zu schildern vermochte (SEM-Akte A22 F64 ff., 82 ff., 108 ff.). Indes wären gerade bei solch einschneidenden Erlebnissen substantiierte und von persönlicher Betroffenheit gefärbte Aussagen zu erwarten gewesen. Des Weiteren erscheint zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin erst nach ihrer Rückkehr aus Qatar davon erfahren haben will, dass ihr Mann von A. ermordet worden sei. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihr der Bekannte ihres Mannes zunächst nur vom sich vor der Ermordung ihres Mannes angeblich zugetragenen Streit zwischen ihrem Mann und dessen Vorgesetzten und später noch von der Ermordung durch den Vorgesetzten hätte erzählen sollen. Die Beschwerdeführerin hat nur zwei Besuche des Bekannten, wovon er beim zweiten Besuch (...) Monate nach dem Todesfall über den Tod und den Streit berichtet habe, erwähnt und nicht geltend gemacht, während ihres Aufenthalts in Qatar oder der kurzzeitigen Rückkehr nach Eritrea erneut Kontakt zu diesem gehabt und weitere Informationen erhalten zu haben (SEM-Akte A22 F43 ff.). Ferner habe sie den Behörden noch vor ihrer Ausreise nach Qatar Fragen zum Tod respektive der Ermordung ihres Mannes gestellt (SEM-Akte A22 F60 f.). Nicht verständlich ist sodann, weshalb sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus Qatar dem Risiko hätte aussetzen und sich erneut an die Behörden hätte wenden sollen, um ihnen die Ermordung ihres Ehemannes durch A. vorzuhalten (SEM-Akte A22 F87 ff.), nachdem sie angeblich bereits einer polizeilichen Vorladung keine Folge geleistet habe und deswegen gesucht worden sei. Die Erklärungen hierzu in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, diese Ungereimtheiten auszuräumen. Weiter trifft die Schilderung in der Beschwerdeschrift zu den an der BzP erwähnten Schwierigkeiten bezüglich des Erhalts der Waisenrenten - sie habe an der Anhörung mehrfach erwähnt, die Kinder seien wegen der schlechten finanziellen Verhältnisse in einem sehr schlechten Zustand gewesen (SEM-Akte A22 F36 f., 141, 154) - nicht zu. Den erwähnten Protokollstellen lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass den Kindern ihr Recht auf den Erhalt einer Waisenrente verwehrt worden sei. Erst auf Nachfrage hin hat die Beschwerdeführerin auch an der Anhörung kurz darüber berichtet (SEM-Akte A22 F116 ff.). Nach dem Gesagten erweisen sich der Erhalt der polizeilichen Vorladungen und die behördlichen Suchen als nachgeschobene und unglaubhafte Vorbringen. Der Beschwerdeführerin kann nicht geglaubt werden, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes, insbesondere aufgrund des Vorhalts einer Ermordung durch den Vorgesetzten A., in den Fokus der Behörden geraten sei und deswegen ernsthafte Probleme erhalten habe. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern ihre Fragen nach den Todesumständen ihres Mannes sowie nach dessen Sold und Waisenrenten für ihre Kinder als politische oder regimekritische Äusserungen hätten gedeutet werden sollen. Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung glaubhaft darzulegen. Es erübrigt sich, auf weitere Ungereimtheiten in ihren Ausführungen einzugehen. Das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist demnach abzuweisen. 7.3 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 E. 4.6-5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift mit dem Hinweis auf das beigelegte Gutachten hierzu nichts zu ändern. Im vorliegenden Fall sind nach dem Gesagten neben der illegalen Ausreise keine solchen Anknüpfungspunkte ersichtlich. An der behaupteten kurzzeitigen Inhaftierung im Jahr (...) hat die Vorinstanz aufgrund der unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen Dauer dieser Haft (einen Monat respektive acht Tage) bereits berechtigte Zweifel geäussert. Hinzu kommt, dass es sich bei dieser Haft, wenn sie als glaubhaft erachtet werden würde, um ein abgeschlossenes Ereignis ohne weitere Folgen handelt. Gemäss eigenen Angaben ist der Bruder der Beschwerdeführerin vor langer Zeit aus Eritrea ausgereist (SEM-Akte A22 F144 f.), ohne dass sie diesbezüglich Konsequenzen für sich oder ihre Familie genannt hätte. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Ausreise des Bruders nun auf die Beschwerdeführerin auswirken sollte. Schliesslich hat sie selbst angegeben, dass Mütter in Eritrea nicht zum Dienst aufgeboten würden (SEM-Akte A22 F186-189). Folglich dürfte sie, auch wenn bei ihrer Ausreise im dienstpflichtigen Alter, von den eritreischen Militärbehörden nicht als Wehrdienstverweigerin angesehen werden. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat ist somit - entgegen ihrer Ansicht - praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 7.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Da die Vorinstanz die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug (vgl. oben E. 2). Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (mit entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift) ist nicht einzutreten, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; zudem u.a. Urteil des BVGer E-1365/2017 vom 25. Januar 2019 E. 9). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Linda Mombelli-Härter Versand: