Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 4. Mai 2015 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 1. Juni 2015 wurde er durch die Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP) und führte dabei aus, er sei im (...) 2006 nach B._______ gegangen. Grund dafür sei gewesen, dass die Regierung dazu aufgerufen habe, sich in C._______ zu melden, um den Nationaldienst zu absolvieren. Von (...) 2007 bis (...) 2008 sei er in D._______ gewesen und dann von der (...) Regierung zwangsweise nach Eritrea zurückgeschafft worden. Vom Flughafen sei er direkt nach C._______ gebracht worden. Von C._______ sei er geflohen und im (...) zurück in sein Heimatdorf, E._______, gegangen. Er sei etwa zwei oder drei Monate dort gewesen, als eines Tages auf ihn geschossen worden sei, weil es Gerüchte gegeben habe, dass er als (...) tätig sei. Wegen dieser Ereignisse habe er Eritrea erneut verlassen. Er sei acht Monate dort gewesen und dann nach B._______ ausgereist. Das sei im (...) Monat des Jahres 2010 gewesen. Von (...) 2011 bis (...) 2012 habe er in F._______ gelebt. Von dort sei er vertrieben worden und nach G._______ beziehungsweise H._______ geschickt worden. A.b Am 21. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, während der (...) Offensive (im Jahr [...]) sei er an die Kriegsfront mitgegangen. Er sei Mitglied der (...) Runde gewesen und seine Ausbildung habe nur einen Monat gedauert. Als er jedoch mit der Ausbildung fertig gewesen sei, sei bereits der Friedensvertrag unterzeichnet worden und der Krieg sei vorbei gewesen. Die Schüler seien deswegen wieder nach Hause geschickt worden. In der Folge habe er bis (...) die Schule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Im Jahr (...) sei ein Gesetz erlassen worden, welches besagt habe, die Schüler müssten für die militärische Ausbildung nach I._______ gehen und diejenigen, welche bereits eine militärische Ausbildung durchlaufen hätten, müssten zur Armee. Da er nicht mehr zum Militär gewollt habe, sei er im (...) 2006 ausgereist. Er sei nach B._______, in den J._______ und nach D._______ gegangen. Im (...) 2008 sei er von D._______ zwangsweise nach Eritrea zurückgeschafft worden und während zweier Monate in C._______ inhaftiert gewesen. Dann sei er aus C._______ geflohen und nach Hause zurückgekehrt. Einen Monat lang habe er sich versteckt und nur seine Eltern getroffen. Im (...) 2009 habe er nach Brauch geheiratet. Er habe sich jedoch ständig in den Bergen, an menschenleeren Orten, aufgehalten. Im (...) oder (...) 2009 sei er mit zwei Freunden, die einen Passierschein gehabt hätten, unterwegs gewesen, als ein Soldat auf ihn geschossen habe. Er sei dann viele Kilometer weit weg gerannt und zum Abendessen nach Hause zurückgekehrt. Danach habe er sich erneut in sein Versteck begeben. Im (...) oder (...) 2010 sei er das zweite Mal in Richtung B._______ ausgereist. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 3. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Vollzuges anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, bestellte dem Beschwerdeführer lic. iur. LL. M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. F. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten von K._______, German Institute of Global and Area Studies, Hamburg, Deutschland, vom 15. April 2018 zur Situation von RückkehrerInnen nach Eritrea zu den Akten und machte in Ergänzung zur Beschwerde weitere Ausführungen zur Lage bei einer allfälligen Rückkehr.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-ten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Zur Begründung stellt sie vorab fest, die Darstellung der Fakten vom Zeitpunkt der (...) Invasion im Jahr (...) bis zur Zwangsausschaffung ungefähr im (...) 2008 von D._______ zurück nach Eritrea sei nicht per se unglaubhaft. In den Angaben des Beschwerdeführers über seine Flucht aus C._______ im (...) 2008 bis zu seiner Ausreise zwischen (...) und (...) 2010 seien aber bedeutende Ungereimtheiten und nicht nachvollziehbare Elemente enthalten. Der Beschwerdeführer habe als entscheidenden Ausreisegrund angegeben, er sei nach seiner Flucht aus C._______ in seinem Heimatort gesucht worden. Polizisten hätten auf ihn geschossen, weil er seine Einheit verlassen habe und der (...) worden sei. Dazu habe er indes unterschiedliche Angaben gemacht. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Schussabgabe habe er sich unvereinbar geäussert. Das gleiche gelte für die zeitlichen Angaben bezüglich seines Aufenthalts in seinem Heimatort. Ferner habe auch der Bruder des Beschwerdeführers unterschiedliche Angaben hinsichtlich des Alters und des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers gemacht.
E. 4.2 Die Aussagen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu vermöchten nicht zu überzeugen. Er habe einerseits angegeben, sein Bruder habe sich an dessen BzP bezüglich seines Alters um zwei Jahre getäuscht und andererseits auch erwähnt, sein Bruder habe in seinem Schreiben den Jahrgang seiner Schwester mit seinem Jahrgang verwechselt. Dies sei indes nicht plausibel und es ergebe sich daraus ein nicht zu unterschätzender Altersunterschied von sechs bis elf Jahren, gegenüber seinen Altersangaben. Dies könne aufgrund des Ausmasses kaum auf eine kulturell bedingte, weniger exakte Handhabe von Altersdaten zurückgeführt werden. Mit der Aussage des Bruders zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in E._______, statt wie von diesem dargelegt in F._______, würden sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen zur Desertion aus C._______ und den darauffolgenden Geschehnissen bis zur vermeintlichen illegalen Ausreise erhärten.
E. 4.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Zeitspanne zwischen der Flucht aus C._______ im (...) 2008 und der Ausreise im (...) bis (...) 2010 seien nicht überzeugend. Es sei wenig wahrscheinlich, dass er in einer so prekären Lage, während der er täglich zu Hause gesucht worden sei, geheiratet und eine Familie gegründet habe. Ebenfalls sei der Zwischenfall mit den Schüssen unglaubhaft, wonach wegen des (...) auf ihn geschossen worden sei Weiter habe er sich auch zu seiner Flucht aus C._______ widersprüchlich und gehaltlos geäussert. Selbst wenn er den anschliessenden Fussmarsch von C._______ zu seinem Heimatort einem Fluss entlang habe wiedergeben können, fehle es den Schilderungen über den Zeitpunkt der Flucht an Substanz. Dass er mit einem weiteren Jugendlichen während der Erledigung der Notdurft die Waschanlage habe verlassen können, weil ein Wächter in eine anderer Richtung geschaut habe, sei eine stereotype Aussage und falle wenig überzeugend aus.
E. 4.4 Zur angeblichen illegalen Ausreise sei festzustellen, dass die Behandlung von Rückkehrern durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig sei, ob die Rückkehr freiwillig oder mit Zwang erfolge sowie welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Für Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, würden die Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Vielmehr würden interne Richtlinien vorsehen, dass illegal Ausgereiste straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie zuvor die Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten weder den Nationaldienst verweigert habe, noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien nicht glaubhaft. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er nach einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
E. 5 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt. Er bringt vor, er habe sowohl an der BzP als auch an der Anhörung übereinstimmend ausgesagt, er sei im (...) 2010 zum zweiten Mal illegal ausgereist. Bei der Aussage in der BzP, dass er nur acht Monate in E._______ gewesen sei, müsse es sich um einen Übersetzungsfehler, ein Missverständnis oder einen Fehler seinerseits handeln. Weiter seien die Aussagen seines Bruders nicht als entscheidwesentlich zu qualifizieren. Die Tatsache, dass sein Bruder anlässlich der BzP und in einem Schreiben unterschiedliche Altersangaben gemacht habe, zeige, dass dieser nicht wisse, wie alt er sei. Auch über seinen Aufenthaltsort sei sein Bruder nicht beziehungsweise nicht richtig informiert gewesen. Ferner gehe die Vorinstanz von einer falschen Erwartungshaltung und dem europäischen Familienbild aus. Im Eritreakontext sei es indes üblich, dass die Ehemänner aufgrund des Militärdienstes die meiste Zeit getrennt von ihren Familien lebten. Da die Ausreise ein grosses Risiko berge, habe er sich zunächst für den Verbleib in Eritrea entschieden. Was den Zwischenfall mit den Schüssen betreffe, sei festzuhalten, dass seine beiden Freunde einen Passagierschein gehabt hätten und er deshalb alleine die Flucht vor den Polizisten ergriffen habe. In Bezug auf seine Flucht aus C._______ habe er an der BzP und der Anhörung übereinstimmend ausgesagt, dass er mit zwei anderen einen Weg gefunden habe, aus C._______ zu flüchten. Seine Flucht habe er, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht gehaltlos geschildert, sondern prägnant, mit Details versehen und damit glaubhaft dargelegt. Es dürfe nicht zu seinen Lasten fallen, wenn er dazu nicht ausführlicher befragt worden sei. Dem konkreten Zeitpunkt der Flucht dürfe angesichts der insgesamt sehr ausführlichen und glaubhaften Schilderungen nicht zu viel Gewicht beigemessen werden. Vor dem Hintergrund der grossen Zeitspanne zwischen Ausreise und Befragungen sowie der schwierigen Reise nach Europa sei es nachvollziehbar, dass er nicht mehr genau wisse, in welchem Monat er in Haft gewesen sei. Viel wichtiger sei es, dass er sich an die Zeitspanne und die Abfolge der Ereignisse erinnern könne und diese stimmig darlege. Bezüglich der illegalen Ausreise habe er glaubhaft dargelegt, dass er Militärdienst geleistet habe und sich der erneuten Einziehung erfolgreich widersetzt beziehungsweise sich versteckt gehalten habe. Bereits aufgrund der äusseren Indizienlage sei es als überaus unwahrscheinlich zu betrachten, dass er im Alter von (...) Jahren Eritrea hätte legal verlassen können. Dadurch, dass er dem Aufgebot zum Militärdienst keine Folge geleistet habe, illegal ausgereist, zwangsweise nach Eritrea zurückgeschafft und dort inhaftiert worden sei, würden mehrere Faktoren vorliegen, die ihn aus Sicht des eritreischen Regimes zu einem Verräter machen würden.
E. 6.1 Es trifft zu, dass zwischen den Vorkommnissen der Ausreise und den Befragungen des Beschwerdeführers mehrere Jahre liegen. Indes hatte der Beschwerdeführer nur über persönlich Erlebtes zu berichten. Anlässlich der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit gegeben, seine Vorbringen ausführlich zu schildern und ihm wurden dabei sowohl offene als auch konkrete Fragen gestellt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst die Verantwortung für seine Ausführungen trägt, indem er seine Angaben im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) substantiiert und frei von Unstimmigkeiten darzutun hat, mithin es nicht Sache des Fachspezialisten der Vorinstanz ist, jede Einzelheit durch gezielte Fragestellungen zu erfragen.
E. 6.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und seinem Aufenthalt stimmen nicht mit den diesbezüglichen Angaben seines Bruders L._______ überein. Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) geboren (SEM-act. A1). In seiner Taufurkunde ist als Geburtsdatum der (...) vermerkt (SEM-act. A11 Beweismittel 3). L._______ hatte anlässlich seiner BzP am (...) angegeben, sein Bruder A._______ sei ungefähr (...) Jahre alt, verheiratet und befinde sich im Militär (N [...] act. A1 S. 3 Ziff. 12). In einem Brief an die Vorinstanz gab er an, A._______ sei im Jahr (...) geboren. Das Heiratszertifikat des Beschwerdeführers datiert vom (...) (SEM-act. A11 Beweismittel 2). Es mag zutreffen, dass L._______ - wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht - das genaue Alter des Beschwerdeführers nicht kennt. Selbst wenn jedoch L._______ das Geburtsjahr des Beschwerdeführers mit demjenigen einer der Schwestern verwechselt haben sollte, ergibt sich eine wesentliche Abweichung in den Angaben von mindestens sechs bis elf Jahren. Dies ist auch unter Berücksichtigung dessen, dass dem Alter in Eritrea keine grosse Bedeutung zugemessen wird, als erheblich zu beurteilen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben zum Zeitpunkt der BzP von L._______ weder verheiratet noch im Militärdienst gewesen sein will. L._______ gab hingegen anlässlich der Anhörung an, seine beiden Brüder seien Soldaten (N [...] act. A18 S. 3 F10). Da der jüngste Bruder damals erst ungefähr (...) Jahre alt gewesen war, muss der Beschwerdeführer einer der gemeinten Brüder sein. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Bruder des Beschwerdeführers diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat. Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben bestehen sowohl an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als auch an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erhebliche Zweifel.
E. 6.3 Nach Ansicht des Gerichts konnte der Beschwerdeführer ausführlich sowie mit Realkennzeichen versehen und damit glaubhaft schildern, dass er anlässlich der (...) Offensive im Jahr (...) militärisch ausgebildet wurde. Ferner ist es aufgrund seiner Ausführungen nicht gänzlich auszuschliessen, dass er sich in C._______ aufgehalten hat. Jedoch fällt in diesem Zusammenhang auf, dass er seinen Tagesablauf in C._______ nicht wiedergeben konnte. Die Flucht aus C._______ im Jahr 2008 und seinen darauffolgenden Aufenthalt zu Hause beziehungsweise in der Wildnis konnte er nicht überzeugend darlegen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass seine diesbezüglichen Ausführungen diverse Widersprüche, unterschiedliche Zeitangaben und Ungereimtheiten enthalten. Dabei sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht alleine die unterschiedlichen Zeitangaben ausschlaggebend, sondern tragen diese als zusätzliches Element zur Unglaubhaftigkeit bei. Die Aussagen zum Vorfall, bei welchem auf den Beschwerdeführer geschossen worden sein soll, sind nicht plausibel. Zunächst hat er auch dieses Ereignis anlässlich der Befragungen zeitlich unterschiedlich eingeordnet. Weiter konnte er insbesondere nicht erklären, weshalb er sich gerade zu diesem Zeitpunkt "mitten im Dorf" aufgehalten haben will, wenn er sich sonst in der Wildnis versteckt haben soll. Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb er nach der Schussabgabe von keinem der Soldaten verfolgt wurde. Es erscheint weiter nicht glaubhaft, dass, wenn tatsächlich auf ihn geschossen worden wäre, er am gleichen Abend zum Abendessen nach Hause zurückgekehrt wäre und er sich daraufhin ein weiteres Jahr lang in Eritrea aufgehalten hätte. Der Beschwerdeführer hat angegeben, er habe sich nach seiner angeblichen Flucht aus C._______ ständig mit einer Ausreise aus Eritrea befasst und sich einer weiteren Einziehung in den Militärdienst entzogen, indem er sich versteckt aufgehalten habe. Diesfalls leuchtet nicht ein, weshalb er mehr als zwei Jahre mit der Ausreise aus Eritrea zugewartet hat. Sein Erklärungsversuch dazu, er habe sich zunächst entschieden zu bleiben, vermag wiederum nicht zu überzeugen, wenn er Angst gehabt haben will, von Soldaten gefunden und eingezogen zu werden. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass gemäss seinen Angaben kein Tag vergangen sei, an dem die Soldaten nicht bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien. Unter diesen Umständen ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, welcher sich zwar oft in der Wildnis, aber auch hin und wieder zu Hause und stets in der Nähe seiner Familie aufgehalten hat, nicht gefunden worden ist, wenn ein solch grosses Interesse an ihm bestanden haben soll.
E. 6.4 Die Schilderungen des Beschwerdeführers erweisen sich nach einer Gesamtwürdigung der Umstände als nicht stimmig und es ist ihm damit nicht gelungen, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Daran vermag auch die von der Hilfswerksvertretung festgehaltene, gegenteilige Einschätzung nichts zu ändern. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Schulzeugnis, Heiratsurkunde, Kopie der Identitätskarten der Eltern, ein Foto von drei Personen in Militäruniform, Fotos von Frau und Kind) betrifft, gelingt es ihm damit nicht zu belegen, dass er sich dem Militärdienst entzogen hat. Da es den Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt an den gebotenen substantiierten und widerspruchsfreien Schilderungen fehlt, gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, dass er sich dem Militärdienst entzogen hat oder desertiert ist.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei.
E. 7.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist, entgegen seiner Ansicht, neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus C._______ und seinem nachfolgenden Aufenthalt in den Jahren 2008 bis zu seiner Ankunft in der Schweiz am 4. Mai 2015 nicht glaubhaft sind. Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
E. 7.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit der Beschwerdeführer über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf die diesbezüglichen Ausführung in der Beschwerdeschrift ist daher nicht näher einzugehen. Auf den Antrag, es sei die Unzulässigkeit festzustellen und aus diesem Grund die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist nicht einzutreten.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes wurden mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind.
E. 11.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat am 7. Juni 2018 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Vertretungsaufwand von 10.65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen von Fr. 18.90 ausweist. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint nicht durchwegs notwendig. Namentlich bestand keine Veranlassung zur Einreichung des Schreibens vom 7. Juni 2018, bezieht sich dieses doch weitgehend auf Fragen, auf welche im vorliegenden Entscheid nicht einzutreten ist. Sodann sind Kosten "pro futuro" nicht zu entschädigen. Der zeitliche Aufwand ist somit auf 7.8 Stunden und die Auslagen auf Fr. 7.30 zu kürzen. Bei amtlicher Vertretung wird von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 17.März 2017). Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist demnach auf Fr. 150.- zu reduzieren. Das zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 1'264.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dieses geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. LL. M. Tarig Hassan wird ein Honorar von Fr. 1'264.20 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1365/2017 Urteil vom 25. Januar 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 4. Mai 2015 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 1. Juni 2015 wurde er durch die Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP) und führte dabei aus, er sei im (...) 2006 nach B._______ gegangen. Grund dafür sei gewesen, dass die Regierung dazu aufgerufen habe, sich in C._______ zu melden, um den Nationaldienst zu absolvieren. Von (...) 2007 bis (...) 2008 sei er in D._______ gewesen und dann von der (...) Regierung zwangsweise nach Eritrea zurückgeschafft worden. Vom Flughafen sei er direkt nach C._______ gebracht worden. Von C._______ sei er geflohen und im (...) zurück in sein Heimatdorf, E._______, gegangen. Er sei etwa zwei oder drei Monate dort gewesen, als eines Tages auf ihn geschossen worden sei, weil es Gerüchte gegeben habe, dass er als (...) tätig sei. Wegen dieser Ereignisse habe er Eritrea erneut verlassen. Er sei acht Monate dort gewesen und dann nach B._______ ausgereist. Das sei im (...) Monat des Jahres 2010 gewesen. Von (...) 2011 bis (...) 2012 habe er in F._______ gelebt. Von dort sei er vertrieben worden und nach G._______ beziehungsweise H._______ geschickt worden. A.b Am 21. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, während der (...) Offensive (im Jahr [...]) sei er an die Kriegsfront mitgegangen. Er sei Mitglied der (...) Runde gewesen und seine Ausbildung habe nur einen Monat gedauert. Als er jedoch mit der Ausbildung fertig gewesen sei, sei bereits der Friedensvertrag unterzeichnet worden und der Krieg sei vorbei gewesen. Die Schüler seien deswegen wieder nach Hause geschickt worden. In der Folge habe er bis (...) die Schule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Im Jahr (...) sei ein Gesetz erlassen worden, welches besagt habe, die Schüler müssten für die militärische Ausbildung nach I._______ gehen und diejenigen, welche bereits eine militärische Ausbildung durchlaufen hätten, müssten zur Armee. Da er nicht mehr zum Militär gewollt habe, sei er im (...) 2006 ausgereist. Er sei nach B._______, in den J._______ und nach D._______ gegangen. Im (...) 2008 sei er von D._______ zwangsweise nach Eritrea zurückgeschafft worden und während zweier Monate in C._______ inhaftiert gewesen. Dann sei er aus C._______ geflohen und nach Hause zurückgekehrt. Einen Monat lang habe er sich versteckt und nur seine Eltern getroffen. Im (...) 2009 habe er nach Brauch geheiratet. Er habe sich jedoch ständig in den Bergen, an menschenleeren Orten, aufgehalten. Im (...) oder (...) 2009 sei er mit zwei Freunden, die einen Passierschein gehabt hätten, unterwegs gewesen, als ein Soldat auf ihn geschossen habe. Er sei dann viele Kilometer weit weg gerannt und zum Abendessen nach Hause zurückgekehrt. Danach habe er sich erneut in sein Versteck begeben. Im (...) oder (...) 2010 sei er das zweite Mal in Richtung B._______ ausgereist. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 3. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Vollzuges anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, bestellte dem Beschwerdeführer lic. iur. LL. M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. F. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten von K._______, German Institute of Global and Area Studies, Hamburg, Deutschland, vom 15. April 2018 zur Situation von RückkehrerInnen nach Eritrea zu den Akten und machte in Ergänzung zur Beschwerde weitere Ausführungen zur Lage bei einer allfälligen Rückkehr. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-ten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Zur Begründung stellt sie vorab fest, die Darstellung der Fakten vom Zeitpunkt der (...) Invasion im Jahr (...) bis zur Zwangsausschaffung ungefähr im (...) 2008 von D._______ zurück nach Eritrea sei nicht per se unglaubhaft. In den Angaben des Beschwerdeführers über seine Flucht aus C._______ im (...) 2008 bis zu seiner Ausreise zwischen (...) und (...) 2010 seien aber bedeutende Ungereimtheiten und nicht nachvollziehbare Elemente enthalten. Der Beschwerdeführer habe als entscheidenden Ausreisegrund angegeben, er sei nach seiner Flucht aus C._______ in seinem Heimatort gesucht worden. Polizisten hätten auf ihn geschossen, weil er seine Einheit verlassen habe und der (...) worden sei. Dazu habe er indes unterschiedliche Angaben gemacht. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Schussabgabe habe er sich unvereinbar geäussert. Das gleiche gelte für die zeitlichen Angaben bezüglich seines Aufenthalts in seinem Heimatort. Ferner habe auch der Bruder des Beschwerdeführers unterschiedliche Angaben hinsichtlich des Alters und des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers gemacht. 4.2 Die Aussagen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu vermöchten nicht zu überzeugen. Er habe einerseits angegeben, sein Bruder habe sich an dessen BzP bezüglich seines Alters um zwei Jahre getäuscht und andererseits auch erwähnt, sein Bruder habe in seinem Schreiben den Jahrgang seiner Schwester mit seinem Jahrgang verwechselt. Dies sei indes nicht plausibel und es ergebe sich daraus ein nicht zu unterschätzender Altersunterschied von sechs bis elf Jahren, gegenüber seinen Altersangaben. Dies könne aufgrund des Ausmasses kaum auf eine kulturell bedingte, weniger exakte Handhabe von Altersdaten zurückgeführt werden. Mit der Aussage des Bruders zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in E._______, statt wie von diesem dargelegt in F._______, würden sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen zur Desertion aus C._______ und den darauffolgenden Geschehnissen bis zur vermeintlichen illegalen Ausreise erhärten. 4.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Zeitspanne zwischen der Flucht aus C._______ im (...) 2008 und der Ausreise im (...) bis (...) 2010 seien nicht überzeugend. Es sei wenig wahrscheinlich, dass er in einer so prekären Lage, während der er täglich zu Hause gesucht worden sei, geheiratet und eine Familie gegründet habe. Ebenfalls sei der Zwischenfall mit den Schüssen unglaubhaft, wonach wegen des (...) auf ihn geschossen worden sei Weiter habe er sich auch zu seiner Flucht aus C._______ widersprüchlich und gehaltlos geäussert. Selbst wenn er den anschliessenden Fussmarsch von C._______ zu seinem Heimatort einem Fluss entlang habe wiedergeben können, fehle es den Schilderungen über den Zeitpunkt der Flucht an Substanz. Dass er mit einem weiteren Jugendlichen während der Erledigung der Notdurft die Waschanlage habe verlassen können, weil ein Wächter in eine anderer Richtung geschaut habe, sei eine stereotype Aussage und falle wenig überzeugend aus. 4.4 Zur angeblichen illegalen Ausreise sei festzustellen, dass die Behandlung von Rückkehrern durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig sei, ob die Rückkehr freiwillig oder mit Zwang erfolge sowie welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Für Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, würden die Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Vielmehr würden interne Richtlinien vorsehen, dass illegal Ausgereiste straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie zuvor die Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten weder den Nationaldienst verweigert habe, noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien nicht glaubhaft. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er nach einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich. 5. Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt. Er bringt vor, er habe sowohl an der BzP als auch an der Anhörung übereinstimmend ausgesagt, er sei im (...) 2010 zum zweiten Mal illegal ausgereist. Bei der Aussage in der BzP, dass er nur acht Monate in E._______ gewesen sei, müsse es sich um einen Übersetzungsfehler, ein Missverständnis oder einen Fehler seinerseits handeln. Weiter seien die Aussagen seines Bruders nicht als entscheidwesentlich zu qualifizieren. Die Tatsache, dass sein Bruder anlässlich der BzP und in einem Schreiben unterschiedliche Altersangaben gemacht habe, zeige, dass dieser nicht wisse, wie alt er sei. Auch über seinen Aufenthaltsort sei sein Bruder nicht beziehungsweise nicht richtig informiert gewesen. Ferner gehe die Vorinstanz von einer falschen Erwartungshaltung und dem europäischen Familienbild aus. Im Eritreakontext sei es indes üblich, dass die Ehemänner aufgrund des Militärdienstes die meiste Zeit getrennt von ihren Familien lebten. Da die Ausreise ein grosses Risiko berge, habe er sich zunächst für den Verbleib in Eritrea entschieden. Was den Zwischenfall mit den Schüssen betreffe, sei festzuhalten, dass seine beiden Freunde einen Passagierschein gehabt hätten und er deshalb alleine die Flucht vor den Polizisten ergriffen habe. In Bezug auf seine Flucht aus C._______ habe er an der BzP und der Anhörung übereinstimmend ausgesagt, dass er mit zwei anderen einen Weg gefunden habe, aus C._______ zu flüchten. Seine Flucht habe er, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht gehaltlos geschildert, sondern prägnant, mit Details versehen und damit glaubhaft dargelegt. Es dürfe nicht zu seinen Lasten fallen, wenn er dazu nicht ausführlicher befragt worden sei. Dem konkreten Zeitpunkt der Flucht dürfe angesichts der insgesamt sehr ausführlichen und glaubhaften Schilderungen nicht zu viel Gewicht beigemessen werden. Vor dem Hintergrund der grossen Zeitspanne zwischen Ausreise und Befragungen sowie der schwierigen Reise nach Europa sei es nachvollziehbar, dass er nicht mehr genau wisse, in welchem Monat er in Haft gewesen sei. Viel wichtiger sei es, dass er sich an die Zeitspanne und die Abfolge der Ereignisse erinnern könne und diese stimmig darlege. Bezüglich der illegalen Ausreise habe er glaubhaft dargelegt, dass er Militärdienst geleistet habe und sich der erneuten Einziehung erfolgreich widersetzt beziehungsweise sich versteckt gehalten habe. Bereits aufgrund der äusseren Indizienlage sei es als überaus unwahrscheinlich zu betrachten, dass er im Alter von (...) Jahren Eritrea hätte legal verlassen können. Dadurch, dass er dem Aufgebot zum Militärdienst keine Folge geleistet habe, illegal ausgereist, zwangsweise nach Eritrea zurückgeschafft und dort inhaftiert worden sei, würden mehrere Faktoren vorliegen, die ihn aus Sicht des eritreischen Regimes zu einem Verräter machen würden. 6. 6.1 Es trifft zu, dass zwischen den Vorkommnissen der Ausreise und den Befragungen des Beschwerdeführers mehrere Jahre liegen. Indes hatte der Beschwerdeführer nur über persönlich Erlebtes zu berichten. Anlässlich der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit gegeben, seine Vorbringen ausführlich zu schildern und ihm wurden dabei sowohl offene als auch konkrete Fragen gestellt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst die Verantwortung für seine Ausführungen trägt, indem er seine Angaben im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) substantiiert und frei von Unstimmigkeiten darzutun hat, mithin es nicht Sache des Fachspezialisten der Vorinstanz ist, jede Einzelheit durch gezielte Fragestellungen zu erfragen. 6.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und seinem Aufenthalt stimmen nicht mit den diesbezüglichen Angaben seines Bruders L._______ überein. Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) geboren (SEM-act. A1). In seiner Taufurkunde ist als Geburtsdatum der (...) vermerkt (SEM-act. A11 Beweismittel 3). L._______ hatte anlässlich seiner BzP am (...) angegeben, sein Bruder A._______ sei ungefähr (...) Jahre alt, verheiratet und befinde sich im Militär (N [...] act. A1 S. 3 Ziff. 12). In einem Brief an die Vorinstanz gab er an, A._______ sei im Jahr (...) geboren. Das Heiratszertifikat des Beschwerdeführers datiert vom (...) (SEM-act. A11 Beweismittel 2). Es mag zutreffen, dass L._______ - wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht - das genaue Alter des Beschwerdeführers nicht kennt. Selbst wenn jedoch L._______ das Geburtsjahr des Beschwerdeführers mit demjenigen einer der Schwestern verwechselt haben sollte, ergibt sich eine wesentliche Abweichung in den Angaben von mindestens sechs bis elf Jahren. Dies ist auch unter Berücksichtigung dessen, dass dem Alter in Eritrea keine grosse Bedeutung zugemessen wird, als erheblich zu beurteilen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben zum Zeitpunkt der BzP von L._______ weder verheiratet noch im Militärdienst gewesen sein will. L._______ gab hingegen anlässlich der Anhörung an, seine beiden Brüder seien Soldaten (N [...] act. A18 S. 3 F10). Da der jüngste Bruder damals erst ungefähr (...) Jahre alt gewesen war, muss der Beschwerdeführer einer der gemeinten Brüder sein. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Bruder des Beschwerdeführers diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat. Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben bestehen sowohl an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als auch an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erhebliche Zweifel. 6.3 Nach Ansicht des Gerichts konnte der Beschwerdeführer ausführlich sowie mit Realkennzeichen versehen und damit glaubhaft schildern, dass er anlässlich der (...) Offensive im Jahr (...) militärisch ausgebildet wurde. Ferner ist es aufgrund seiner Ausführungen nicht gänzlich auszuschliessen, dass er sich in C._______ aufgehalten hat. Jedoch fällt in diesem Zusammenhang auf, dass er seinen Tagesablauf in C._______ nicht wiedergeben konnte. Die Flucht aus C._______ im Jahr 2008 und seinen darauffolgenden Aufenthalt zu Hause beziehungsweise in der Wildnis konnte er nicht überzeugend darlegen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass seine diesbezüglichen Ausführungen diverse Widersprüche, unterschiedliche Zeitangaben und Ungereimtheiten enthalten. Dabei sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht alleine die unterschiedlichen Zeitangaben ausschlaggebend, sondern tragen diese als zusätzliches Element zur Unglaubhaftigkeit bei. Die Aussagen zum Vorfall, bei welchem auf den Beschwerdeführer geschossen worden sein soll, sind nicht plausibel. Zunächst hat er auch dieses Ereignis anlässlich der Befragungen zeitlich unterschiedlich eingeordnet. Weiter konnte er insbesondere nicht erklären, weshalb er sich gerade zu diesem Zeitpunkt "mitten im Dorf" aufgehalten haben will, wenn er sich sonst in der Wildnis versteckt haben soll. Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb er nach der Schussabgabe von keinem der Soldaten verfolgt wurde. Es erscheint weiter nicht glaubhaft, dass, wenn tatsächlich auf ihn geschossen worden wäre, er am gleichen Abend zum Abendessen nach Hause zurückgekehrt wäre und er sich daraufhin ein weiteres Jahr lang in Eritrea aufgehalten hätte. Der Beschwerdeführer hat angegeben, er habe sich nach seiner angeblichen Flucht aus C._______ ständig mit einer Ausreise aus Eritrea befasst und sich einer weiteren Einziehung in den Militärdienst entzogen, indem er sich versteckt aufgehalten habe. Diesfalls leuchtet nicht ein, weshalb er mehr als zwei Jahre mit der Ausreise aus Eritrea zugewartet hat. Sein Erklärungsversuch dazu, er habe sich zunächst entschieden zu bleiben, vermag wiederum nicht zu überzeugen, wenn er Angst gehabt haben will, von Soldaten gefunden und eingezogen zu werden. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass gemäss seinen Angaben kein Tag vergangen sei, an dem die Soldaten nicht bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien. Unter diesen Umständen ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, welcher sich zwar oft in der Wildnis, aber auch hin und wieder zu Hause und stets in der Nähe seiner Familie aufgehalten hat, nicht gefunden worden ist, wenn ein solch grosses Interesse an ihm bestanden haben soll. 6.4 Die Schilderungen des Beschwerdeführers erweisen sich nach einer Gesamtwürdigung der Umstände als nicht stimmig und es ist ihm damit nicht gelungen, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Daran vermag auch die von der Hilfswerksvertretung festgehaltene, gegenteilige Einschätzung nichts zu ändern. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Schulzeugnis, Heiratsurkunde, Kopie der Identitätskarten der Eltern, ein Foto von drei Personen in Militäruniform, Fotos von Frau und Kind) betrifft, gelingt es ihm damit nicht zu belegen, dass er sich dem Militärdienst entzogen hat. Da es den Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt an den gebotenen substantiierten und widerspruchsfreien Schilderungen fehlt, gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, dass er sich dem Militärdienst entzogen hat oder desertiert ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei. 7.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist, entgegen seiner Ansicht, neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus C._______ und seinem nachfolgenden Aufenthalt in den Jahren 2008 bis zu seiner Ankunft in der Schweiz am 4. Mai 2015 nicht glaubhaft sind. Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. 7.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
9. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit der Beschwerdeführer über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf die diesbezüglichen Ausführung in der Beschwerdeschrift ist daher nicht näher einzugehen. Auf den Antrag, es sei die Unzulässigkeit festzustellen und aus diesem Grund die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist nicht einzutreten.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes wurden mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind. 11.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat am 7. Juni 2018 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Vertretungsaufwand von 10.65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen von Fr. 18.90 ausweist. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint nicht durchwegs notwendig. Namentlich bestand keine Veranlassung zur Einreichung des Schreibens vom 7. Juni 2018, bezieht sich dieses doch weitgehend auf Fragen, auf welche im vorliegenden Entscheid nicht einzutreten ist. Sodann sind Kosten "pro futuro" nicht zu entschädigen. Der zeitliche Aufwand ist somit auf 7.8 Stunden und die Auslagen auf Fr. 7.30 zu kürzen. Bei amtlicher Vertretung wird von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 17.März 2017). Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist demnach auf Fr. 150.- zu reduzieren. Das zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 1'264.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dieses geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. LL. M. Tarig Hassan wird ein Honorar von Fr. 1'264.20 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: