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E-5518/2017

E-5518/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-25 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 13. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. September 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 13. Oktober 2015 beendet. Sodann folgte am 31. Mai 2017 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei als kurdischer Maktum in Syrien geboren und später als Ajanib registriert worden. Er habe mit seiner Familie in B._______, Bezirk C._______, gelebt. Im Jahr 2011 habe die gesamte Familie die syrische Staatsbürgerschaft erhalten, woraufhin er sich im (...) 2012 ein militärisches Dienstbüchlein habe ausstellen lassen. Dies sei notwendig gewesen, damit er weiterhin problemlos den Weg von zuhause bis zur Schule in D._______ habe bewältigen und die Kontrollposten passieren können. Nach Abschluss der (...) Klasse im Jahr 2013 habe er seinen Vater bei der (...) Arbeit unterstützt. Sein Leben sei aus diversen Gründen in Gefahr gewesen. Einerseits habe die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) alle jungen Männer aufgefordert, sich ihren Streitkräften anzuschliessen. Es sei zu Zwangsrekrutierungen gekommen, weshalb er sich meist zuhause aufgehalten habe. Er habe nicht mitkämpfen wollen und unterstütze überdies die Barzani-Partei. Einmal habe er eine kurdische Flagge aufgehängt. Diese sei später von YPG-Anhängern durch eine Partei-Flagge ersetzt worden. Eines Nachts hätten einige Leute diese YPG-Flagge verbrannt und er sei verdächtigt worden, mitgewirkt zu haben. Deshalb befürchte er eine Verfolgung durch die YPG. Andererseits sei er (...) 2014 zum Einrücken bei der syrischen Armee aufgefordert worden. Als er bei der Arbeit gewesen sei, hätten Behördenmitglieder seinem Vater ein Aufgebot zuhause übergeben. Er habe aber auch für die syrische Regierung keinen Dienst leisten wollen, weshalb sein Vater begonnen habe, die Ausreise zu organisieren. (...) 2014 sei er, der Beschwerdeführer, mit Hilfe eines Schleppers illegal über die Grenze in die Türkei gelangt. Dort habe er sich bis im September 2015 aufgehalten und gearbeitet. Auch in der Türkei sei er von den kurdischen Streitkräften zum Kämpfen aufgefordert worden, weshalb er mit seinem Bruder, der sich ebenfalls in die Türkei begeben habe, weiter bis in die Schweiz gereist sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer bei der BzP seine Identitätskarte im Original und eine Kopie eines militärischen Aufgebots, an der Anhörung sein militärisches Dienstbüchlein, ein Militäraufgebot und ein Haftbefehl, ein Zeugnis der (...) Klasse und einen roten Ajanib-Ausweis (je im Original, teilweise mit Übersetzung) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 28. September 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden zwei Fotographien und eine Videoaufnahme (USB-Stick) einer Demonstration, Fotoausdrucke eines Marschbefehls vom (...) 2014 und eines Haftbefehls vom (...) 2014, jeweils mit Übersetzung, sowie eine Fürsorgebestätigung vom 13. September 2017 eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2017 gewährte die damalige Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2017 hielt die Vorinstanz unter Ergänzungen an ihren Erwägungen fest, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote vom 9. Januar 2018 ein. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Folglich ist auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (mit entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift) nicht einzutreten, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; zudem u.a. Urteil des BVGer E-1365/2017 vom 25. Januar 2019 E. 9).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft sowie nicht asylrelevant (Art. 7 und Art. 3 AsylG).

E. 5.1.1 Die Schilderungen zur Einberufung in den Militärdienst der syrischen Armee seien widersprüchlich, nachgeschoben und wenig nachvollziehbar ausgefallen. Es sei auffällig, dass der Beschwerdeführer an der BzP weder die Aushebung noch die Ausstellung des Militärdienstbüchleins erwähnt und dies an der Anhörung damit begründet habe, dass er sich nicht daran habe erinnern können (SEM-Akte A19 F13). Ebenso wenig überzeugend sei die Angabe, dass er als eingebürgerter Ajanib dienstpflichtig gewesen sein solle. An der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe das Dienstbüchlein im (...) 2012 ausstellen lassen, damit er sich auf der Strasse frei habe bewegen und Kontrollposten passieren können. Darauf sei er angewiesen gewesen, um in die Schule zu kommen, da er ansonsten umgehend zum Militärdienst eingezogen worden wäre (SEM-Akte A19 F79 f.). Diese Erklärung würde bei bestehender Dienstpflicht allerdings jeglicher Handlungslogik widersprechen. Wenn er sich mit dem Dienstbüchlein (Authentizität sei nicht beurteilbar) bei den militärischen Kontrollposten ausgewiesen hätte und dienstpflichtig gewesen wäre, hätte er jedes Mal den Einzug in den Dienst riskiert. Dass er die Checkpoints aber problemlos habe passieren können, deute darauf hin, dass er nicht dienstpflichtig sei, so wie eine Vielzahl anderer eingebürgerter Ajanib. Weiter bestünden bezüglich der Einrückungsaufgebote erhebliche Vorbehalte. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe nur ein Aufgebot am (...) 2014 erhalten (SEM-Akte A3 S. 7). Während der Anhörung habe er eine erste Aufforderung vom (...) 2014 erwähnt, gemäss welcher er am (...) 2014 hätte einrücken müssen. Ein weiteres Aufgebot sei seiner Familie am (...) 2014 zugestellt worden (SEM-Akte A19 F5, F15, F91 ff.). Auf Vorhalt hin habe er diese Widersprüche und Nachschübe nicht nachvollziehbar erklären können (SEM-Akte A19 F120, F122). Sodann habe er angegeben, die Aufgebote seien von Behördenmitgliedern persönlich zuhause überbracht worden. Dies sei aufgrund der damaligen Gegebenheiten vor Ort zu bezweifeln und als unglaubhaft einzustufen, zumal C._______ seit November 2012 unter der Kontrolle der kurdischen Partei der Demokratischen Union / Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) stehe und die syrischen Behörden im äussersten Nordosten Syriens keinen Zugang mehr hätten. Daran könnten die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Weiter würden das Dienstbüchlein und die Aufgebote keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, weshalb sie fälschungsanfällig und zudem käuflich erwerbbar seien. Somit seien die Dienstpflicht, das Aufgebot in den Militärdienst sowie die Wehrdienstverweigerung als unglaubhaft zu qualifizieren.

E. 5.1.2 Weiter sei die blosse Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG als unbegründet einzustufen. Da es keinen persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und YPG-Vertretern sowie keine konkreten Rekrutierungsversuche gegeben habe, vermöge die eventuelle Rekrutierung der YPG keine asylrelevante Bedeutung zu entfalten. Auch in Bezug auf die geäusserte subjektive Furcht bezüglich der Unterstellung, er habe eine YPG-Flagge verbrannt, seien keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte zu erkennen. YPG-Anhänger hätten nach dem Verbrennen der Flagge einige junge Männer aus dem Dorf festgenommen (SEM-Akte A19 F64). Hinweise, wonach der Beschwerdeführer persönlich gesucht worden sei oder ein anhaltendes Verhaftungsinteresse bestehe, seien nicht festzustellen. Es könne angenommen werden, dass die YPG-Anhänger die aus ihrer Sicht Schuldigen gefunden habe. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers, wegen des Verdachts, bei der Flaggenverbrennung mitgewirkt zu haben, sei daher als unwahrscheinlich einzustufen. Schliesslich seien die geltend gemachten Nachteile aufgrund der Situation in Syrien wegen des Krieges ebenfalls nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, er habe seine Wehrdienstpflicht bei der syrischen Armee glaubhaft machen können. Als Dienstverweigerer drohten ihm mit der Zwangsrekrutierung sowie einer Strafe asylrelevante Nachteile bei einer Rückkehr. Bereits an der BzP habe er seinen eigenen sowie den Marschbefehl seines Bruders gezeigt. Dieser Befehl indiziere, dass zuvor eine Aushebung erfolgt und ein Dienstbüchlein ausgestellt worden sei. Ferner sei er an der BzP nicht zu den dem Marschbefehl vorausgehenden Ereignissen befragt worden, weshalb nicht habe erwartet werden können, dass er den gesamten Aushebungsprozess wiedergebe. Den zweiten Marschbefehl vom (...) 2014, bei dem es sich eigentlich um einen Haftbefehl handle, habe er nicht erwähnt, da er zum Zeitpunkt der BzP noch gar nicht darüber informiert gewesen sei. Dieser sei seinem Vater zugestellt worden. Sodann habe die Vorinstanz das Militärbüchlein nicht als Fälschung qualifiziert. Die fehlenden Sicherheitsmerkmale könnten nicht ihm angelastet werden, was auch für den Marsch- und Haftbefehl gelte. Das Dienstbüchlein zeuge von einer erfolgten Aushebung und Registrierung bei den Behörden. Dennoch sei der Erhalt des Dienstbüchleins nicht mit einer Einberufung gleichzusetzen. Da er Schüler gewesen sei, habe er den Dienst bis (...) 2014 verschieben können. Ferner sei er im Schulbus jeweils nicht kontrolliert worden. Da er sich zuhause auf die Prüfungen vorbereitet habe, habe er zudem nur wenige Male nach D._______ fahren müssen (SEM-Akte A19 F93, F17 ff.). Sodann seien grundsätzlich alle volljährigen Männer in Syrien dienstpflichtig. Das syrische Regime rekrutiere auch in Gebieten, die von der PYD kontrolliert würden (mit Verweis auf Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zu Syrien von 2015 und 2016). So habe er für die Ausstellung des Militärbüchleins das Rekrutierungsbüro in D._______ aufsuchen müssen, die ärztliche Untersuchung sei in al-Hasaka durchgeführt worden. Es sei ferner davon auszugehen, dass die YPG bei Rekrutierungen mit dem syrischen Regime kooperiere. Da er somit nach durchlaufener Aushebung, Erhalt des Militärbüchleins sowie eines Marschbefehls aus Syrien geflohen sei, was er mit Beweismitteln untermauert habe, gelte er als Wehrdienstverweigerer. Seine Probleme hinsichtlich der YPG dürften tatsächlich nicht asylrelevant sein. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass er die Zwangsrekrutierungen der YPG unmittelbar erlebt habe und als Sympathisant von Barzani als Gegner der PYD gelte (SEM-Akte A3 S. 7; A19 F64 ff.). Weiter habe er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen (vgl. Fotographien und Videoaufnahme vom [...] 2014). Sodann würde er aufgrund der illegalen Ausreise und des Asylgesuchs im Ausland, was als Opposition zur Regierung angesehen werde, bei der Wiedereinreise verhaftet, verhört und möglicherweise gefoltert werden, weshalb subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) und seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen seien.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, der Argumentation des Beschwerdeführers fehle es an innerer Logik. Im Dienstbüchlein sei unmissverständlich festgehalten und auch für die syrischen Militärbehörden erkennbar, dass er eingebürgerter Ajanib sei. Dass er deshalb nicht dienstpflichtig gewesen sei, lasse sich daran erkennen, dass er problemlos militärische Checkpoints habe passieren können. Dass dies auf die andauernde Schulpflicht zurückzuführen sei und der Beschwerdeführer den Dienst verschoben habe, sei als tatsachenwidrig einzustufen, da eine Verschiebung des Dienstes zwingend im Militärbüchlein vermerkt sein müsse. Dem eingereichten Beweismittel liessen sich jedoch keine entsprechenden Angaben entnehmen, weshalb eine offizielle Verschiebung ausgeschlossen werden könne. Sodann erachte es das SEM als äusserst unwahrscheinlich, dass noch im (...) 2014 ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei, da sich die syrischen Behörden bereits im November 2012 aus der Gegend zurückgezogen hätten. Die Dienstpflicht und Einberufung in den Militärdienst seien nach wie vor als unglaubhaft einzustufen und die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts im Sinne von Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen.

E. 6.2 Zunächst ist dem SEM darin zuzustimmen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich Dienstpflicht und Einberufung in den Militärdienst widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer vermochte nicht zu erklären, weshalb er an der BzP zwar eine Kopie eines Militäraufgebots einreichte, sein Militärdienstbüchlein sowie eine Aushebung aber mit keinem Wort erwähnte. Von einem Asylsuchenden wäre jedoch zu erwarten, dass er bereits an der BzP sämtliche asylrelevanten Vorbringen von sich aus summarisch aufführt. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe sich an der BzP nicht mehr an das Militärdienstbüchlein erinnern können (SEM-Akte A9 F13), überzeugt nicht, zumal er angibt, er habe sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen, damit er sich überhaupt habe bewegen können und nicht in den Militärdienst eingezogen worden sei. Ferner vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, wie es ihm seit Erhalt des Dienstbüchleins im (...) 2012 bis zum behaupteten Aufgebot im (...) 2014 gelungen sein wolle, sich trotz angeblich bestehender Dienstpflicht frei zu bewegen und Kontrollposten zu passieren (SEM-Akte A9 F94). Sein Hinweis, er habe als Schüler seine Dienstpflicht verschieben können, ist nicht plausibel, zumal keine solche Verschiebung im Dienstbüchlein vermerkt worden ist. Vielmehr ist im Büchlein lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein im Jahr 2011 eingebürgerter Ajanib sei. So hat er an der BzP auch erklärt, er habe keinen Militärdienst leisten müssen, da er bis im Jahr 2011 Ajanib gewesen sei (SEM-Akte A3 S. 8). Insgesamt bestehen somit erhebliche Zweifel an der behaupteten Dienstpflicht des Beschwerdeführers. Weiter vermochte er auch die Widersprüche bezüglich der Einberufung zum Militärdienst (insbesondere Anzahl und Daten der Aufgebote) nicht auszuräumen (vgl. dazu oben E. 5.1.1). Seine Schilderungen zum Erhalt des (ersten) Aufgebots sind zudem oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen (SEM-Akte A9 F95 ff.). Hinzu kommt, dass auf dem Beweismittel in Form des Aufgebots vom (...) 2014 vermerkt ist, dass dieses vom Rekrutierungsbüro in E._______ ausgestellt worden sei, wo sich der Beschwerdeführer am (...) 2014 hätte melden müssen (SEM-Akte A9 F91). Angesichts der fehlenden Präsenz der syrischen Behörden in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt (vgl. unten) und der Tatsache, dass das Rekrutierungsbüro schon im Jahr 2012 in die Stadt D._______ verlegt worden sei (SEM-Akte A9 F80; vgl. Urteil des BVGer D-923/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 5.1.3), bestehen erhebliche Zweifel an der Aussagekraft dieses Dokuments. Bezüglich des Beweismittels in Form des Haftbefehls ist festzuhalten, dass dieser zwar von einer anderen Behörde als das Aufgebot ausgestellt worden ist, der Stempel und die Unterschrift aber einheitlich erscheinen. Ferner erstaunt, dass dem Beschwerdeführer der Haftbefehl im Original vorliegt, obwohl dieser nicht für ihn bestimmt ist (vgl. Urteil des BVGer E-7032/2015 vom 3. Mai 2018 E. 6.2.1). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung geht das Gericht sodann davon aus, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers (Distrikt C._______, Provinz al-Hasaka) im Jahr 2014 weitgehend von der PYD und der YPG kontrolliert wurde und die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes zu diesem Zeitpunkt dort keine Rekrutierungsmassnahmen durchführten (vgl. Urteile des BVGer E-6641/2017 vom 25. Mai 2018 E. 6.3; D-890/2014 vom 12. April 2016 E. 7.5.1, m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, sein Herkunftsort habe unter der Herrschaft der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gestanden (SEM-Akte A3 S. 8). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die behauptete Einberufung in den Militärdienst und die damit verbundene Wehrdienstverweigerung nicht geglaubt werden können. Vor diesem Hintergrund kann letztlich offen bleiben, ob es sich bei den eingereichten Beweismitteln, die im syrischen Kontext eine relativ hohe Fälschbarkeit aufweisen und leicht käuflich erwerbbar sind (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1525/2018 vom 11. April 2018 E. 8.2, m.w.H.), um echte Dokumente handelt.

E. 6.3 Sodann ist festzuhalten, dass selbst wenn die Wehrdienstverweigerung als glaubhaft eingestuft würde, alleine darin kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil zu erblicken wäre. Die vom Beschwerdeführer dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht ist unbegründet. Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem u.a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall besteht indessen keine vergleichbare Konstellation. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage weder einer oppositionell aktiven Familie noch habe er je persönliche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (SEM-Akte A3 S. 8). Bezüglich der oberflächlich beschriebenen Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2012 macht der Beschwerdeführer ebenfalls keine Schwierigkeiten geltend und legt nicht dar, dass er aufgrund dessen aufgefallen, ins Visier der syrischen Behörden geraten sei oder eine Verfolgung zu befürchten habe (SEM-Akte A9 F71 f.). Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel hierzu (zwei Fotographien und eine Videoaufnahme) vermögen daran nichts zu ändern. Zum einen ist der Beschwerdeführer auf den verschwommenen Bildern nicht erkennbar, zum andern datierten diese vom (...) 2014, also einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer sein Heimatland bereits verlassen hat.

E. 6.4 In Bezug auf die blossen Befürchtungen des Beschwerdeführers, von der YPG zwangsrekrutiert oder verfolgt zu werden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. oben E. 5.1.2), zumal der Beschwerdeführer diesen nichts Stichhaltiges entgegenhält und in der Beschwerdeschrift selbst einräumt, seinen diesbezüglichen Vorbringen dürfte keine Asylrelevanz zukommen (vgl. Beschwerde S. 9). Ergänzend ist anzumerken, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da die Militärdienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; vgl. zudem u.a. Urteile D-4482/2018 E. 5.2, m.w.H.; E-1525/2018 E. 8.1).

E. 6.5 Somit ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen.

E. 6.6 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylgesuchstellung im Ausland gelte er als Oppositioneller, weshalb subjektive Nachfluchtgründe zu bejahen seien. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die illegale Ausreise aus Syrien und die Asylgesuchstellung in der Schweiz vermögen für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen. Zwar muss aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit damit gerechnet werden, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er aber vor seiner Ausreise aus Syrien - wie oben erwähnt - nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylgesuchstellung im Ausland als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System einstufen würden. Daher ist auch nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen deswegen zu rechnen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-7032/2015 vom 3. Mai 2018 E. 6.2.3; D-3967/2017 vom 24. Januar 2018 E. 7.6).

E. 6.7 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer somit weder das Vorliegen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zur Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM - wie bereits erwähnt - mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes wurden mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind.

E. 10.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat am 9. Januar 2018 eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen zeitlichen Aufwand von 9.55 Stunden à Fr. 200.- und Barauslagen von Fr. 8.30 aufweist. Der zeitliche Aufwand scheint nicht angemessen und ist auf 8 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2017), der Aktenlage und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE), ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 1'305.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'305.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5518/2017 Urteil vom 25. März 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 13. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. September 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 13. Oktober 2015 beendet. Sodann folgte am 31. Mai 2017 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei als kurdischer Maktum in Syrien geboren und später als Ajanib registriert worden. Er habe mit seiner Familie in B._______, Bezirk C._______, gelebt. Im Jahr 2011 habe die gesamte Familie die syrische Staatsbürgerschaft erhalten, woraufhin er sich im (...) 2012 ein militärisches Dienstbüchlein habe ausstellen lassen. Dies sei notwendig gewesen, damit er weiterhin problemlos den Weg von zuhause bis zur Schule in D._______ habe bewältigen und die Kontrollposten passieren können. Nach Abschluss der (...) Klasse im Jahr 2013 habe er seinen Vater bei der (...) Arbeit unterstützt. Sein Leben sei aus diversen Gründen in Gefahr gewesen. Einerseits habe die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) alle jungen Männer aufgefordert, sich ihren Streitkräften anzuschliessen. Es sei zu Zwangsrekrutierungen gekommen, weshalb er sich meist zuhause aufgehalten habe. Er habe nicht mitkämpfen wollen und unterstütze überdies die Barzani-Partei. Einmal habe er eine kurdische Flagge aufgehängt. Diese sei später von YPG-Anhängern durch eine Partei-Flagge ersetzt worden. Eines Nachts hätten einige Leute diese YPG-Flagge verbrannt und er sei verdächtigt worden, mitgewirkt zu haben. Deshalb befürchte er eine Verfolgung durch die YPG. Andererseits sei er (...) 2014 zum Einrücken bei der syrischen Armee aufgefordert worden. Als er bei der Arbeit gewesen sei, hätten Behördenmitglieder seinem Vater ein Aufgebot zuhause übergeben. Er habe aber auch für die syrische Regierung keinen Dienst leisten wollen, weshalb sein Vater begonnen habe, die Ausreise zu organisieren. (...) 2014 sei er, der Beschwerdeführer, mit Hilfe eines Schleppers illegal über die Grenze in die Türkei gelangt. Dort habe er sich bis im September 2015 aufgehalten und gearbeitet. Auch in der Türkei sei er von den kurdischen Streitkräften zum Kämpfen aufgefordert worden, weshalb er mit seinem Bruder, der sich ebenfalls in die Türkei begeben habe, weiter bis in die Schweiz gereist sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer bei der BzP seine Identitätskarte im Original und eine Kopie eines militärischen Aufgebots, an der Anhörung sein militärisches Dienstbüchlein, ein Militäraufgebot und ein Haftbefehl, ein Zeugnis der (...) Klasse und einen roten Ajanib-Ausweis (je im Original, teilweise mit Übersetzung) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 28. September 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden zwei Fotographien und eine Videoaufnahme (USB-Stick) einer Demonstration, Fotoausdrucke eines Marschbefehls vom (...) 2014 und eines Haftbefehls vom (...) 2014, jeweils mit Übersetzung, sowie eine Fürsorgebestätigung vom 13. September 2017 eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2017 gewährte die damalige Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2017 hielt die Vorinstanz unter Ergänzungen an ihren Erwägungen fest, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote vom 9. Januar 2018 ein. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Folglich ist auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (mit entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift) nicht einzutreten, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; zudem u.a. Urteil des BVGer E-1365/2017 vom 25. Januar 2019 E. 9).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft sowie nicht asylrelevant (Art. 7 und Art. 3 AsylG). 5.1.1 Die Schilderungen zur Einberufung in den Militärdienst der syrischen Armee seien widersprüchlich, nachgeschoben und wenig nachvollziehbar ausgefallen. Es sei auffällig, dass der Beschwerdeführer an der BzP weder die Aushebung noch die Ausstellung des Militärdienstbüchleins erwähnt und dies an der Anhörung damit begründet habe, dass er sich nicht daran habe erinnern können (SEM-Akte A19 F13). Ebenso wenig überzeugend sei die Angabe, dass er als eingebürgerter Ajanib dienstpflichtig gewesen sein solle. An der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe das Dienstbüchlein im (...) 2012 ausstellen lassen, damit er sich auf der Strasse frei habe bewegen und Kontrollposten passieren können. Darauf sei er angewiesen gewesen, um in die Schule zu kommen, da er ansonsten umgehend zum Militärdienst eingezogen worden wäre (SEM-Akte A19 F79 f.). Diese Erklärung würde bei bestehender Dienstpflicht allerdings jeglicher Handlungslogik widersprechen. Wenn er sich mit dem Dienstbüchlein (Authentizität sei nicht beurteilbar) bei den militärischen Kontrollposten ausgewiesen hätte und dienstpflichtig gewesen wäre, hätte er jedes Mal den Einzug in den Dienst riskiert. Dass er die Checkpoints aber problemlos habe passieren können, deute darauf hin, dass er nicht dienstpflichtig sei, so wie eine Vielzahl anderer eingebürgerter Ajanib. Weiter bestünden bezüglich der Einrückungsaufgebote erhebliche Vorbehalte. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe nur ein Aufgebot am (...) 2014 erhalten (SEM-Akte A3 S. 7). Während der Anhörung habe er eine erste Aufforderung vom (...) 2014 erwähnt, gemäss welcher er am (...) 2014 hätte einrücken müssen. Ein weiteres Aufgebot sei seiner Familie am (...) 2014 zugestellt worden (SEM-Akte A19 F5, F15, F91 ff.). Auf Vorhalt hin habe er diese Widersprüche und Nachschübe nicht nachvollziehbar erklären können (SEM-Akte A19 F120, F122). Sodann habe er angegeben, die Aufgebote seien von Behördenmitgliedern persönlich zuhause überbracht worden. Dies sei aufgrund der damaligen Gegebenheiten vor Ort zu bezweifeln und als unglaubhaft einzustufen, zumal C._______ seit November 2012 unter der Kontrolle der kurdischen Partei der Demokratischen Union / Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) stehe und die syrischen Behörden im äussersten Nordosten Syriens keinen Zugang mehr hätten. Daran könnten die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Weiter würden das Dienstbüchlein und die Aufgebote keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, weshalb sie fälschungsanfällig und zudem käuflich erwerbbar seien. Somit seien die Dienstpflicht, das Aufgebot in den Militärdienst sowie die Wehrdienstverweigerung als unglaubhaft zu qualifizieren. 5.1.2 Weiter sei die blosse Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG als unbegründet einzustufen. Da es keinen persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und YPG-Vertretern sowie keine konkreten Rekrutierungsversuche gegeben habe, vermöge die eventuelle Rekrutierung der YPG keine asylrelevante Bedeutung zu entfalten. Auch in Bezug auf die geäusserte subjektive Furcht bezüglich der Unterstellung, er habe eine YPG-Flagge verbrannt, seien keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte zu erkennen. YPG-Anhänger hätten nach dem Verbrennen der Flagge einige junge Männer aus dem Dorf festgenommen (SEM-Akte A19 F64). Hinweise, wonach der Beschwerdeführer persönlich gesucht worden sei oder ein anhaltendes Verhaftungsinteresse bestehe, seien nicht festzustellen. Es könne angenommen werden, dass die YPG-Anhänger die aus ihrer Sicht Schuldigen gefunden habe. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers, wegen des Verdachts, bei der Flaggenverbrennung mitgewirkt zu haben, sei daher als unwahrscheinlich einzustufen. Schliesslich seien die geltend gemachten Nachteile aufgrund der Situation in Syrien wegen des Krieges ebenfalls nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, er habe seine Wehrdienstpflicht bei der syrischen Armee glaubhaft machen können. Als Dienstverweigerer drohten ihm mit der Zwangsrekrutierung sowie einer Strafe asylrelevante Nachteile bei einer Rückkehr. Bereits an der BzP habe er seinen eigenen sowie den Marschbefehl seines Bruders gezeigt. Dieser Befehl indiziere, dass zuvor eine Aushebung erfolgt und ein Dienstbüchlein ausgestellt worden sei. Ferner sei er an der BzP nicht zu den dem Marschbefehl vorausgehenden Ereignissen befragt worden, weshalb nicht habe erwartet werden können, dass er den gesamten Aushebungsprozess wiedergebe. Den zweiten Marschbefehl vom (...) 2014, bei dem es sich eigentlich um einen Haftbefehl handle, habe er nicht erwähnt, da er zum Zeitpunkt der BzP noch gar nicht darüber informiert gewesen sei. Dieser sei seinem Vater zugestellt worden. Sodann habe die Vorinstanz das Militärbüchlein nicht als Fälschung qualifiziert. Die fehlenden Sicherheitsmerkmale könnten nicht ihm angelastet werden, was auch für den Marsch- und Haftbefehl gelte. Das Dienstbüchlein zeuge von einer erfolgten Aushebung und Registrierung bei den Behörden. Dennoch sei der Erhalt des Dienstbüchleins nicht mit einer Einberufung gleichzusetzen. Da er Schüler gewesen sei, habe er den Dienst bis (...) 2014 verschieben können. Ferner sei er im Schulbus jeweils nicht kontrolliert worden. Da er sich zuhause auf die Prüfungen vorbereitet habe, habe er zudem nur wenige Male nach D._______ fahren müssen (SEM-Akte A19 F93, F17 ff.). Sodann seien grundsätzlich alle volljährigen Männer in Syrien dienstpflichtig. Das syrische Regime rekrutiere auch in Gebieten, die von der PYD kontrolliert würden (mit Verweis auf Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zu Syrien von 2015 und 2016). So habe er für die Ausstellung des Militärbüchleins das Rekrutierungsbüro in D._______ aufsuchen müssen, die ärztliche Untersuchung sei in al-Hasaka durchgeführt worden. Es sei ferner davon auszugehen, dass die YPG bei Rekrutierungen mit dem syrischen Regime kooperiere. Da er somit nach durchlaufener Aushebung, Erhalt des Militärbüchleins sowie eines Marschbefehls aus Syrien geflohen sei, was er mit Beweismitteln untermauert habe, gelte er als Wehrdienstverweigerer. Seine Probleme hinsichtlich der YPG dürften tatsächlich nicht asylrelevant sein. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass er die Zwangsrekrutierungen der YPG unmittelbar erlebt habe und als Sympathisant von Barzani als Gegner der PYD gelte (SEM-Akte A3 S. 7; A19 F64 ff.). Weiter habe er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen (vgl. Fotographien und Videoaufnahme vom [...] 2014). Sodann würde er aufgrund der illegalen Ausreise und des Asylgesuchs im Ausland, was als Opposition zur Regierung angesehen werde, bei der Wiedereinreise verhaftet, verhört und möglicherweise gefoltert werden, weshalb subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) und seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen seien. 5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, der Argumentation des Beschwerdeführers fehle es an innerer Logik. Im Dienstbüchlein sei unmissverständlich festgehalten und auch für die syrischen Militärbehörden erkennbar, dass er eingebürgerter Ajanib sei. Dass er deshalb nicht dienstpflichtig gewesen sei, lasse sich daran erkennen, dass er problemlos militärische Checkpoints habe passieren können. Dass dies auf die andauernde Schulpflicht zurückzuführen sei und der Beschwerdeführer den Dienst verschoben habe, sei als tatsachenwidrig einzustufen, da eine Verschiebung des Dienstes zwingend im Militärbüchlein vermerkt sein müsse. Dem eingereichten Beweismittel liessen sich jedoch keine entsprechenden Angaben entnehmen, weshalb eine offizielle Verschiebung ausgeschlossen werden könne. Sodann erachte es das SEM als äusserst unwahrscheinlich, dass noch im (...) 2014 ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei, da sich die syrischen Behörden bereits im November 2012 aus der Gegend zurückgezogen hätten. Die Dienstpflicht und Einberufung in den Militärdienst seien nach wie vor als unglaubhaft einzustufen und die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts im Sinne von Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. 6.2 Zunächst ist dem SEM darin zuzustimmen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich Dienstpflicht und Einberufung in den Militärdienst widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer vermochte nicht zu erklären, weshalb er an der BzP zwar eine Kopie eines Militäraufgebots einreichte, sein Militärdienstbüchlein sowie eine Aushebung aber mit keinem Wort erwähnte. Von einem Asylsuchenden wäre jedoch zu erwarten, dass er bereits an der BzP sämtliche asylrelevanten Vorbringen von sich aus summarisch aufführt. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe sich an der BzP nicht mehr an das Militärdienstbüchlein erinnern können (SEM-Akte A9 F13), überzeugt nicht, zumal er angibt, er habe sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen, damit er sich überhaupt habe bewegen können und nicht in den Militärdienst eingezogen worden sei. Ferner vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, wie es ihm seit Erhalt des Dienstbüchleins im (...) 2012 bis zum behaupteten Aufgebot im (...) 2014 gelungen sein wolle, sich trotz angeblich bestehender Dienstpflicht frei zu bewegen und Kontrollposten zu passieren (SEM-Akte A9 F94). Sein Hinweis, er habe als Schüler seine Dienstpflicht verschieben können, ist nicht plausibel, zumal keine solche Verschiebung im Dienstbüchlein vermerkt worden ist. Vielmehr ist im Büchlein lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein im Jahr 2011 eingebürgerter Ajanib sei. So hat er an der BzP auch erklärt, er habe keinen Militärdienst leisten müssen, da er bis im Jahr 2011 Ajanib gewesen sei (SEM-Akte A3 S. 8). Insgesamt bestehen somit erhebliche Zweifel an der behaupteten Dienstpflicht des Beschwerdeführers. Weiter vermochte er auch die Widersprüche bezüglich der Einberufung zum Militärdienst (insbesondere Anzahl und Daten der Aufgebote) nicht auszuräumen (vgl. dazu oben E. 5.1.1). Seine Schilderungen zum Erhalt des (ersten) Aufgebots sind zudem oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen (SEM-Akte A9 F95 ff.). Hinzu kommt, dass auf dem Beweismittel in Form des Aufgebots vom (...) 2014 vermerkt ist, dass dieses vom Rekrutierungsbüro in E._______ ausgestellt worden sei, wo sich der Beschwerdeführer am (...) 2014 hätte melden müssen (SEM-Akte A9 F91). Angesichts der fehlenden Präsenz der syrischen Behörden in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt (vgl. unten) und der Tatsache, dass das Rekrutierungsbüro schon im Jahr 2012 in die Stadt D._______ verlegt worden sei (SEM-Akte A9 F80; vgl. Urteil des BVGer D-923/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 5.1.3), bestehen erhebliche Zweifel an der Aussagekraft dieses Dokuments. Bezüglich des Beweismittels in Form des Haftbefehls ist festzuhalten, dass dieser zwar von einer anderen Behörde als das Aufgebot ausgestellt worden ist, der Stempel und die Unterschrift aber einheitlich erscheinen. Ferner erstaunt, dass dem Beschwerdeführer der Haftbefehl im Original vorliegt, obwohl dieser nicht für ihn bestimmt ist (vgl. Urteil des BVGer E-7032/2015 vom 3. Mai 2018 E. 6.2.1). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung geht das Gericht sodann davon aus, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers (Distrikt C._______, Provinz al-Hasaka) im Jahr 2014 weitgehend von der PYD und der YPG kontrolliert wurde und die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes zu diesem Zeitpunkt dort keine Rekrutierungsmassnahmen durchführten (vgl. Urteile des BVGer E-6641/2017 vom 25. Mai 2018 E. 6.3; D-890/2014 vom 12. April 2016 E. 7.5.1, m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, sein Herkunftsort habe unter der Herrschaft der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gestanden (SEM-Akte A3 S. 8). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die behauptete Einberufung in den Militärdienst und die damit verbundene Wehrdienstverweigerung nicht geglaubt werden können. Vor diesem Hintergrund kann letztlich offen bleiben, ob es sich bei den eingereichten Beweismitteln, die im syrischen Kontext eine relativ hohe Fälschbarkeit aufweisen und leicht käuflich erwerbbar sind (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1525/2018 vom 11. April 2018 E. 8.2, m.w.H.), um echte Dokumente handelt. 6.3 Sodann ist festzuhalten, dass selbst wenn die Wehrdienstverweigerung als glaubhaft eingestuft würde, alleine darin kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil zu erblicken wäre. Die vom Beschwerdeführer dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht ist unbegründet. Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem u.a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall besteht indessen keine vergleichbare Konstellation. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage weder einer oppositionell aktiven Familie noch habe er je persönliche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (SEM-Akte A3 S. 8). Bezüglich der oberflächlich beschriebenen Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2012 macht der Beschwerdeführer ebenfalls keine Schwierigkeiten geltend und legt nicht dar, dass er aufgrund dessen aufgefallen, ins Visier der syrischen Behörden geraten sei oder eine Verfolgung zu befürchten habe (SEM-Akte A9 F71 f.). Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel hierzu (zwei Fotographien und eine Videoaufnahme) vermögen daran nichts zu ändern. Zum einen ist der Beschwerdeführer auf den verschwommenen Bildern nicht erkennbar, zum andern datierten diese vom (...) 2014, also einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer sein Heimatland bereits verlassen hat. 6.4 In Bezug auf die blossen Befürchtungen des Beschwerdeführers, von der YPG zwangsrekrutiert oder verfolgt zu werden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. oben E. 5.1.2), zumal der Beschwerdeführer diesen nichts Stichhaltiges entgegenhält und in der Beschwerdeschrift selbst einräumt, seinen diesbezüglichen Vorbringen dürfte keine Asylrelevanz zukommen (vgl. Beschwerde S. 9). Ergänzend ist anzumerken, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da die Militärdienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; vgl. zudem u.a. Urteile D-4482/2018 E. 5.2, m.w.H.; E-1525/2018 E. 8.1). 6.5 Somit ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen. 6.6 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylgesuchstellung im Ausland gelte er als Oppositioneller, weshalb subjektive Nachfluchtgründe zu bejahen seien. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die illegale Ausreise aus Syrien und die Asylgesuchstellung in der Schweiz vermögen für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen. Zwar muss aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit damit gerechnet werden, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er aber vor seiner Ausreise aus Syrien - wie oben erwähnt - nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylgesuchstellung im Ausland als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System einstufen würden. Daher ist auch nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen deswegen zu rechnen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-7032/2015 vom 3. Mai 2018 E. 6.2.3; D-3967/2017 vom 24. Januar 2018 E. 7.6). 6.7 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer somit weder das Vorliegen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zur Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM - wie bereits erwähnt - mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes wurden mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind. 10.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat am 9. Januar 2018 eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen zeitlichen Aufwand von 9.55 Stunden à Fr. 200.- und Barauslagen von Fr. 8.30 aufweist. Der zeitliche Aufwand scheint nicht angemessen und ist auf 8 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2017), der Aktenlage und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE), ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 1'305.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'305.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: