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D-890/2014

D-890/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, stammen aus al-Malikiya (arabisch; kurdisch: Dêrik; Provinz al-Hasakah) und hatten ihren letzten Wohnsitz in Damaskus. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 27. Juli 2012 in Richtung Türkei. Am 27. August 2012 reisten sie unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl. Der Beschwerdeführer (Ehemann) wurde durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 3. September 2012, die Beschwerdeführerin (Ehefrau) am 7. September 2012 summarisch befragt. Am 6. November 2012 wurde die Tochter Celine geboren. Am 9. Januar 2014 wurden die Beschwerdeführenden jeweils eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Waadt zugewiesen. B. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, in ihrem Wohnviertel in Damaskus namens D._______ sei es seit dem Jahr 2011 jeden Freitag zu regimekritischen Demonstrationen gekommen. Während dieser Kundgebungen habe es regelmässig Verletzte gegeben, und sie hätten wiederholt ihr Haus für die Aufnahme und Pflege verletzter Personen zur Verfügung gestellt. Weil wegen dieser Verletzten in ihrem Haus für sie selbst schliesslich nicht mehr ausreichend Platz gewesen sei, seien sie am 20. Juni 2012 in die Wohnung eines Geschäftspartners des Beschwerdeführers gezogen. Am 5. Juli 2012 sei ihr Haus durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte durchsucht worden. Diese hätten die anwesenden verletzten Personen verhaftet und anschliessend das Haus angezündet. Weil der Beschwerdeführer durch die Sicherheitskräfte gesucht worden sei, seien sie aus Damaskus zunächst nach al-Malikiya geflohen, um schliesslich Syrien so rasch wie möglich zu verlassen. Wegen der Suche nach dem Beschwerdeführer sei dessen Vater durch die Sicherheitskräfte vorübergehend inhaftiert und verhört worden. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei bereits seit seiner Jugend Mitglied der kurdischen Azadi-Partei, und für diese betätige er sich auch in der Schweiz in exilpolitischer Hinsicht. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer drei Photographien als Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 (eröffnet am 21. Januar 2014) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Weiter erachtete das Bundesamt auch keine subjektiven Nachfluchtgründe als gegeben. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 27. Januar 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Das Bundesamt entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom 6. Februar 2014. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Februar 2014 (Datum des Poststempels: 20. Februar 2014) fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend, und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt. Eventualiter beantragten sie die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In prozessualer Hinsicht stellten sie den Antrag, es sei ihnen vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit der Eingabe wurden in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers verschiedene Ausdrucke aus dem Internet, Zeitungsartikel, Photographien, Flugblätter sowie Ausdrucke aus dessen "Facebook"-Profil eingereicht. Zudem wurde auf weitere Artikel und Berichte verwiesen, die im Internet abrufbar seien. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 24. Februar 2014 wurden weitere Beweismittel in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers übermittelt. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2014 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 17. März 2014 wurden weitere Beweismittel hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers eingereicht. J. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. April 2014 gaben die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme ab. L. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 2. Juni 2014 wurden Kopien zweier syrischer polizeilicher Mitteilungen eingereicht, mitsamt französischen Übersetzungen. M. Mit Eingaben des Rechtsvertreters vom 16. Juni, 29. August, 26. September, 8. Oktober, 20. Oktober und 6. November 2014 wurden in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers weitere Beweismittel übermittelt. N. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 22. April 2015 wurden eine Bestätigung hinsichtlich des Status des Beschwerdeführers als sogenannter "Ajnabi" sowie eine militärische Vorladung eingereicht. O. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 30. April 2015 wurde ein weiteres Beweismittel betreffend den Status des Beschwerdeführers als sogenannter "Ajnabi" eingereicht. Zugleich ersuchten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf den Koordinationsentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 betreffend Syrien (publiziert als BVGE 2015/3) sowie die dortige Entwicklung der aktuellen Lage um eine erneute Vernehmlassung der Vor­instanz. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. November 2015 übermittelten die Beschwerdeführenden weitere Ausführungen bezüglich ihres Antrags auf eine erneute Vernehmlassung. Q. Mit Eingaben des Rechtsvertreters vom 26. November 2015 und vom 21. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene ärztliche Zeugnisse betreffend ihre Tochter ein.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM beziehungsweise das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 4 Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. April 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um eine zweite Vernehmlassung der Vorinstanz. Angesichts der Ergebnisse der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich, diesem Antrag Folge zu leisten.

E. 5 Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.

E. 5.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teil­aspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt von Art. 29 Abs. 2 BV ergeben.

E. 5.1.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 384 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be­rücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., S. 611 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.).

E. 5.2 In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführenden zum einen geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen durch die Vorinstanz keine Einsicht in den BFM-internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in ihren Heimatstaat Syrien gewährt worden sei. Auch seien hinsichtlich der Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs durch das Bundesamt nicht alle entscheidwesentlichen Elemente genannt beziehungsweise berücksichtigt worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Punkt des Vollzugs der Wegweisung, wie zuvor (E. 3) erwähnt, durch die Beschwerdeführenden gar nicht angefochten wurde und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Insofern kommt der Frage, aus welchen Gründen die Vorinstanz auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen hat, offensichtlich auch keine Entscheidrelevanz zu. Entsprechend ist aber auch nicht zu beurteilen, ob die Vorinstanz hinsichtlich einer Frage, die ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegt, eine Gehörsverletzung begangen hat. Weiter kommt aus dem gleichen Grund auch dem genannten behördeninternen Aktenstück offensichtlich keine Entscheidrelevanz zu, und auch diesbezüglich ist folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen.

E. 5.3 Weiter wird vorgebracht, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei dadurch verletzt worden, dass die summarische Erstbefragung nicht in seiner kurdischen Muttersprache, sondern auf Arabisch durchgeführt worden sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer wie im Übrigen auch die Beschwerdeführerin bei der Stellung seines Asylgesuchs auf dem Personalienblatt des Empfangszentrums unter der Rubrik "Muttersprache" Arabisch angab. Festzuhalten ist weiter, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2000 bis unmittelbar vor seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2012 ununterbrochen in Damaskus und somit in einer überwiegend arabischsprachigen Region Syriens wohnhaft war. Auf entsprechende Frage hin erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung denn auch, er verstehe den Dolmetscher gut. Auch ergeben sich aus dem betreffenden Protokoll keine konkreten Hinweise auf Schwierigkeiten oder Missverständnisse bei der Übersetzung. Es besteht somit kein Anlass, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu erkennen, dass die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in seiner kurdischen Erstsprache durchgeführt wurden.

E. 5.4 Ferner wird mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung damit argumentiert habe, die Beschwerdeführenden hätten anlässlich ihrer jeweiligen Befragungen voneinander abweichende Angaben gemacht. Dabei, so die Rüge der Beschwerdeführenden, hätte ihnen bezüglich entsprechender Widersprüche zwischen ihren Aussagen durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör erteilt werden müssen. Diesbezüglich ist den Beschwerdeführenden insofern zuzustimmen, als ihnen bezüglich der Divergenzen zwischen ihren Aussagen durch das BFM unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs tatsächlich eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben war, soweit es sich um entscheidwesentliche Aussagen handelte. Allerdings ist ebenso festzustellen, dass jedenfalls der Beschwerdeführer im Rahmen seiner eingehenden Anhörung ausdrücklich auf gewisse Widersprüche zwischen seinen eigenen Aussagen und jenen der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht wurde, so in Bezug auf gewisse zeitliche Umstände der vorgebrachten Asylgründe (vgl. Protokoll der eingehenden Anhörung des Beschwerdeführers, S. 10) sowie hinsichtlich der Zahl der angeblich beherbergten Verletzten (ebd., S. 12). Insbesondere ist ausserdem festzustellen, dass wie die nachfolgenden Erwägungen (E. 7.3 f.) zeigen die Divergenzen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden untereinander lediglich ein einzelnes Element neben den Widersprüchen und Unstimmigkeiten bilden, die den jeweiligen individuellen Äusserungen innewohnen. Dabei erweist sich, dass die interne Widersprüchlichkeit der jeweiligen Aussagen der Beschwerdeführenden auch ohne gegenseitigen Vergleich zur Einschätzung führt, dass die behaupteten Asylgründe unglaubhaft sind. Der Mangel, dass die Beschwerdeführenden nicht in Bezug auf jede Abweichung ihrer Aussagen untereinander die Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhielten, bildet somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde.

E. 5.5 Schliesslich wird geltend ge­macht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt worden seien. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Begründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten.

E. 5.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge der Beschwerdeführenden, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht­lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we­gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 7.1 Die Ablehnung der Asylgesuche wurde durch die Vorinstanz damit begründet, die Angaben der Beschwerdeführenden anlässlich der durchgeführten Befragungen zu den Asylgründen würden erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen. Dies führe zum Schluss, dass die Vorbringen als unglaubhaft zu erachten seien. Diese Einschätzung ist, wie die folgenden Erwägungen zeigen, zu bestätigen.

E. 7.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 7.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen der behaupteten Aufnahme von Verletzten in seinem Haus im Stadtteil D._______ in Damaskus im Zusammenhang mit regimekritischen Demonstrationen erhebliche Widersprüche aufweisen. So führte er bei der Erstbefragung aus, die Aufnahme der Verletzten habe zwischen dem 5. und dem 10. September 2011 begonnen, und zwar etwa drei bis vier Wochen nach der am 15. August 2011 erfolgten Eheschliessung mit seiner Ehefrau. Während vier bis sechs Monaten seien ständig Verletzte gekommen, die jeweils während sieben bis zehn Tagen, bis zu ihrer Genesung, geblieben seien. Schliesslich seien es soviele Verletzte gewesen, dass er mit seiner Ehefrau zu seinem Geschäftspartner gezogen sei, um das Haus ganz den Verletzten zu überlassen (Protokoll der Erstbefragung des Beschwerdeführers, S. 8). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner eingehenden Anhörung zu Protokoll, es seien insgesamt dreimal Verletzte in sein Haus gebracht worden. Erstmals sei dies im Januar oder Februar 2012 geschehen, zum zweiten Mal im März oder April 2010 und letztmals am 20. Juni 2012, mithin an jenem Tag, an dem die Razzia der Sicherheitskräfte in seinem Haus erfolgt sei (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 6). Beim ersten und beim zweiten Mal habe es sich jeweils um eine verletzte Person gehandelt, beim dritten Mal um zwei Personen. Insgesamt seien vier Verletzte in seinem Haus behandelt worden (ebd., S. 11 f.). Es ist festzustellen, dass die erwähnten Angaben des Beschwerdeführers zu den zeitlichen Umständen und zur Anzahl der in seinem Haus aufgenommenen Verletzten offensichtlich unvereinbar sind.

E. 7.3.2 Auf entsprechende Vorhaltungen anlässlich der eingehenden Anhörung gab der Beschwerdeführer zur Erklärung dieser Widersprüche an, die Übersetzung der Erstbefragung sei mangelhaft gewesen und er sei durch den betreffenden Dolmetscher, der ein in Syrien nicht geläufiges Arabisch gesprochen habe, falsch verstanden worden. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kurdischer Muttersprache ist und die Erstbefragung in arabischer Sprache erfolgte. Jedoch geht wie bereits festgehalten (E. 5.3) aus dem Protokoll der Erstbefragung hervor, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage hin bestätigte, den Übersetzer gut zu verstehen, und es sind auch sonst keine konkreten Hinweise auf wesentliche Probleme bei der Übersetzung zu erkennen. Weiter ist in inhaltlicher Hinsicht festzustellen, dass die Angabe zum zeitlichen Beginn der Aufnahme verletzter Personen durch den Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung unzweideutig in Bezug zum Datum seiner Eheschliessung (drei bis vier Wochen nach der am 15. August 2011 erfolgten Hochzeit) gestellt wurde. Ein übersetzungsbedingtes Missverständnis kann daher diesbezüglich ausgeschlossen werden. Ebenso ist nicht ersichtlich, wie ein solches Missverständnis bezüglich der Anzahl der fraglichen Verletzten bestehen könnte, die zwischen einer unbestimmten Vielzahl, welche das Haus des Beschwerdeführers so sehr ausgefüllt habe, dass er sich mit seiner Ehefrau zu einem Wohnungswechsel veranlasst sah (Angabe bei der Erstbefragung), und insgesamt vier, verteilt auf drei Ereignisse (Angabe bei der eingehenden Anhörung) variiert. Die genannten Widersprüche sind als derart wesentlich zu bezeichnen, dass sie die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ausschliessen.

E. 7.4 Ebenso in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Aufnahme von Verletzten im Wohnhaus des Ehepaares offensichtliche Widersprüche aufweisen. Anlässlich ihrer Erstbefragung gab auch die Beschwerdeführerin an, die Zahl der in ihrem Haus untergebrachten Verletzten sei so gross gewesen, dass es keinen Platz mehr gehabt habe und sie ihren Ehemann gebeten habe, das Domizil zu wechseln. Weiter sagte sie aus, sie wisse nicht, ob die Sicherheitskräfte das Haus angezündet hätten und ob die Verletzten verhaftet worden seien (Protokoll der Erstbefragung der Beschwerdeführerin, S. 8). In Abweichung von diesen Aussagen gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer eingehenden Anhörung zu Protokoll, ihr Ehemann habe sie noch am Tag der Razzia darüber informiert, dass die Sicherheitskräfte die Verletzten verhaftet und das Haus in Brand gesteckt hätten (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 8). Es seien dreimal Verletzte zu ihnen gebracht worden, wobei es sich beim zweiten Mal um eine und beim dritten Mal um zwei Personen gehandelt habe (ebd., S. 10.). Soweit auch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer eingehenden Anhörung erklärte, die genannten Widersprüche seien durch Probleme bei der Übersetzung zurückzuführen, ist auf das bereits in Bezug auf die Aussagen ihres Ehemannes Gesagte zu verweisen.

E. 7.5.1 In einem weiteren Schritt ist auf verschiedene Beweismittel einzugehen, die im Beschwerdeverfahren eingereicht worden sind und sich auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden beziehen. So wurden mit Eingabe vom 2. Juni 2014 Kopien zweier vom 10. und vom 21. Juli 2012 datierender polizeilicher Mitteilungen an Abteilungen des syrischen Nachrichtendiensts eingereicht. Aus diesen Schriftstücken soll sich ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer eine vergebliche polizeiliche Suche durchgeführt worden sei. Allerdings ist diesbezüglich abgesehen vom herabgesetzten Beweiswert blosser Kopien festzustellen, dass in keiner Weise erklärlich ist, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Schriftstücke kommen konnte, handelt es sich dabei doch um interne behördliche Dokumente, die nicht zur Weitergabe an Aussenstehende vorgesehen sind. Nachdem sich die behaupteten Probleme des Beschwerdeführers mit den syrischen Behörden aufgrund der vorangehenden Erwägungen als unglaubhaft erwiesen haben, ist davon auszugehen, dass es sich bei den genannten Kopien um Fälschungen handelt. Mit Eingabe vom 22. April 2015 wurde mitsamt französischer Übersetzung das angebliche Original eines militärischen Marschbefehls eingereicht, ausgestellt am 9. Juni 2014 durch das Rekrutierungsbüro der staatlichen syrischen Armee in al-Malikiya. Bezüglich des Inhalts dieses Schriftstücks ist festzustellen, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zum fraglichen Zeitpunkt im Juni 2014 die Heimatregion des Beschwerdeführers, der Distrikt al-Malikiya beziehungsweise Dêrik in der Provinz al-Hasakah, weitgehend von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert wurde (und weiterhin wird), während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen hatten (vgl. dazu zwei asylrechtliche Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation in Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als länderspezifisches Referenzurteil publiziert]). In dem betreffenden Gebiet Nordsyriens soll seit Juli 2014 zudem auch eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten (ebd.; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, Bern 2014, S. 4, mit weiteren Nachweisen). Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, dass im Juni 2014 in der Stadt al-Malikiya seitens der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes überhaupt noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee durchgeführt wurden. Die im vorliegenden Verfahren eingereichte angebliche militärische Vorladung ist somit schon unter diesem Gesichtspunkt als Fälschung zu qualifizieren. Es erübrigt sich, auf weitere manifeste Fälschungsindizien einzugehen. Mit Eingaben vom 22. April und vom 30. April 2015 wurden zwei Beweismittel hinsichtlich des Status des Beschwerdeführers als sogenannter "Ajnabi" ("Ausländer" bzw. vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger anerkannter Kurde) eingereicht. Allerdings gab der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz zu Protokoll, er sei zwar zu einem früheren Zeitpunkt "Ajnabi" und mithin staatenlos gewesen, befinde sich aber seit dem Jahr 2012 im Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft, die er nach einem Dekret des syrischen Staatspräsidenten erfolgreich beantragt habe. Ungeachtet der Frage, inwiefern der ehemalige staatsbürgerliche Status des Beschwerdeführers für die geltend gemachten Asylgründe überhaupt von Belang sein sollte, ist somit festzustellen, dass das fragliche Vorbringen nicht aktuell ist. Schliesslich ist festzustellen, dass auch in Bezug auf weitere im Verlauf des Beschwerdeverfahrens als Beweismittel eingereichte Schriftstücke (so insbesondere verschiedene ärztliche Zeugnisse betreffend das Kind, das in der Schweiz geboren wurde) keinerlei Beweistauglichkeit für die Beurteilung der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden ersichtlich ist.

E. 7.5.2 Auch die sonstigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen massgeblich zu beeinflussen.

E. 8.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass sowohl im vor­instanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene ausserdem vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer betätige sich in der Schweiz in exilpolitischer Weise gegen das staatliche syrische Regime und sei deswegen im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von Verfolgung bedroht.

E. 8.2 Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachflucht­gründe geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 8.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.

E. 8.4 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3).

E. 8.4.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird.

E. 8.4.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (s. dazu das als Referenzurteil publizierte Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausserdem die Urteile E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3).

E. 8.4.3 Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Personen, die in europäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.

E. 8.5 Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe geltend, er sei exilpolitisch aktiv, indem er sich in der Schweiz für die syrisch-kurdische Partei PAK (Partiya Azadî ya Kurdî li Sûriyê; Kurdische Azadi-Partei in Syrien) engagiere. Diesbezüglich reichte er im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 ein Bestätigungsschreiben der genannten Gruppierung ein. Anlässlich seiner eingehenden Anhörung machte er in diesem Zusammenhang geltend, er habe in der Schweiz Versammlungen der PAK besucht und am 7. August 2013 in Genf an einer Demonstration teilgenommen, bei der es um die Situation der Kurden in Syrien und deren Probleme mit dem Terrorismus gegangen sei. Mit der Beschwerdeschrift wurde weiter vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 14. September 2013 vor dem Gebäude des BFM in Bern sowie am 24. Januar und am 10. Februar 2014 jeweils vor dem Sitz der Vereinten Nationen in Genf an Demonstrationen teilgenommen. Ausserdem wurde mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht, am 22. Januar 2014 sei es anlässlich der Syrienkonferenz in Montreux zu einer Kundgebung von Anhängern des syrischen Präsidenten al-Assad gekommen, wobei wiederum Gegner des Regimes gegen diese Demonstration protestiert hätten. Die grosse mediale Aufmerksamkeit bezüglich dieser Auseinandersetzungen belege, welche Möglichkeiten des Ausspionierens die syrischen Behörden hätten. Mit weiteren Eingaben im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 15. Februar und am 12. März 2014 in Genf, am 3. Juni und am 7. August 2014 in Lausanne, am 8. August, am 27. September und am 11. Oktober 2014 in Genf sowie am 1. November 2014 in Lausanne an politischen Kundgebungen teilgenommen. Am 14. September 2014 habe er in Bern zudem an einer Konferenz der PDK-S (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriyê; Demokratische Partei Kurdistan in Syrien) teilgenommen. In Bezug auf die genannten Beteiligungen an Parteiversammlungen und öffentlichen Kundgebungen wurde jeweils unter Einreichung von Photographien und diversen Ausdrucken aus Internetpublikationen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Teilnehmer eindeutig erkennbar. Es sei völlig offensichtlich, dass er durch seine exilpolitischen Betätigungen die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe.

E. 8.6 Auf der Grundlage dieser Vorbringen kann nicht von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne der zuvor erwähnten Praxis gesprochen werden. Zwar nahm der Beschwerdeführer zwischen dem 7. August 2013 und dem 1. November 2014 an einer gewissen Zahl von Demonstrationen teil, die sich zum grösseren Teil gegen das staatliche syrische Regime, teilweise aber auch gegen die Bedrohung der syrischen Kurdengebiete durch die Terrororganisation des sogenannten "Islamischen Staats" richteten. Jedoch wird durch den Beschwerdeführer in keiner Weise geltend gemacht, über die blosse Teilnahme an Kundgebungen, das Tragen von Transparenten und das gelegentliche Verteilen von Flugblättern hinaus habe er irgendeine Funktion übernommen, die ihn besonders exponiert erscheinen liesse. So machte der Beschwerdeführer zwar unter Einreichung eines betreffenden Bestätigungsschreibens geltend, er sei Mitglied der schweizerischen Sektion der syrisch-kurdischen Partei PAK. Abgesehen von der blossen Mitgliedschaft ist aber in keiner Weise ersichtlich, ob ihm in der genannten Organisation irgendwelche konkrete Funktionen zukommen. Insofern, als verschiedene Bilder den Beschwerdeführer mit anderen Personen in Versammlungsräumen zeigen, sind weder zu den Inhalten der Anlässe noch zu den konkreten Funktionen des Beschwerdeführers irgendwelche Angaben zu entnehmen. Soweit im Zusammenhang mit der Konferenz der PDK-S vom 14. September 2014 eine Photographie eingereicht wurde, die den Beschwerdeführer an einem Rednerpult sitzend zeigt, lässt dies nicht einmal den Schluss zu, er habe selbst eine Rede gehalten, vermittelt das Bild doch den Eindruck, er habe sich lediglich zum Zweck der Aufnahme auf den betreffenden Platz gesetzt. In Bezug auf das Vorbringen, am 22. Januar 2014 sei es anlässlich der Syrienkonferenz in Montreux zu Auseinandersetzungen zwischen Gegnern und Anhängern des staatlichen syrischen Regimes gekommen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gar nicht geltend macht, er habe an den betreffenden regimekritischen Demonstrationen persönlich teilgenommen. Schliesslich ist ausserdem anzumerken, dass der Beschwerdeführer, der am 27. August 2012 in die Schweiz einreiste und sich somit seit dreieinhalb Jahren hier aufhält, überhaupt nur während rund fünfzehn Monaten, nämlich zwischen dem 7. August 2013 und dem 1. November 2014, an exilpolitischen Veranstaltungen teilnahm. Seither sind keinerlei entsprechende Aktivitäten mehr aktenkundig. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement offensichtlich keine Rede sein.

E. 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Folglich ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.

E. 9.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 9.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Januar 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

E. 10 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des BFM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten werden auf Fr. 600.- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 12 Die als Beweismittel eingereichten, als Kopien zweier polizeilicher Mitteilungen und als militärische Vorladung bezeichneten Schriftstücke sind angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um gefälschte Dokumente handelt (vgl. E. 7.5.1), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-890/2014 Urteil vom 12. April 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], und B._______, geboren am [...], sowie deren Kind C._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, stammen aus al-Malikiya (arabisch; kurdisch: Dêrik; Provinz al-Hasakah) und hatten ihren letzten Wohnsitz in Damaskus. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 27. Juli 2012 in Richtung Türkei. Am 27. August 2012 reisten sie unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl. Der Beschwerdeführer (Ehemann) wurde durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 3. September 2012, die Beschwerdeführerin (Ehefrau) am 7. September 2012 summarisch befragt. Am 6. November 2012 wurde die Tochter Celine geboren. Am 9. Januar 2014 wurden die Beschwerdeführenden jeweils eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Waadt zugewiesen. B. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, in ihrem Wohnviertel in Damaskus namens D._______ sei es seit dem Jahr 2011 jeden Freitag zu regimekritischen Demonstrationen gekommen. Während dieser Kundgebungen habe es regelmässig Verletzte gegeben, und sie hätten wiederholt ihr Haus für die Aufnahme und Pflege verletzter Personen zur Verfügung gestellt. Weil wegen dieser Verletzten in ihrem Haus für sie selbst schliesslich nicht mehr ausreichend Platz gewesen sei, seien sie am 20. Juni 2012 in die Wohnung eines Geschäftspartners des Beschwerdeführers gezogen. Am 5. Juli 2012 sei ihr Haus durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte durchsucht worden. Diese hätten die anwesenden verletzten Personen verhaftet und anschliessend das Haus angezündet. Weil der Beschwerdeführer durch die Sicherheitskräfte gesucht worden sei, seien sie aus Damaskus zunächst nach al-Malikiya geflohen, um schliesslich Syrien so rasch wie möglich zu verlassen. Wegen der Suche nach dem Beschwerdeführer sei dessen Vater durch die Sicherheitskräfte vorübergehend inhaftiert und verhört worden. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei bereits seit seiner Jugend Mitglied der kurdischen Azadi-Partei, und für diese betätige er sich auch in der Schweiz in exilpolitischer Hinsicht. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer drei Photographien als Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 (eröffnet am 21. Januar 2014) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Weiter erachtete das Bundesamt auch keine subjektiven Nachfluchtgründe als gegeben. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 27. Januar 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Das Bundesamt entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom 6. Februar 2014. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Februar 2014 (Datum des Poststempels: 20. Februar 2014) fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend, und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt. Eventualiter beantragten sie die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In prozessualer Hinsicht stellten sie den Antrag, es sei ihnen vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit der Eingabe wurden in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers verschiedene Ausdrucke aus dem Internet, Zeitungsartikel, Photographien, Flugblätter sowie Ausdrucke aus dessen "Facebook"-Profil eingereicht. Zudem wurde auf weitere Artikel und Berichte verwiesen, die im Internet abrufbar seien. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 24. Februar 2014 wurden weitere Beweismittel in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers übermittelt. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2014 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 17. März 2014 wurden weitere Beweismittel hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers eingereicht. J. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. April 2014 gaben die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme ab. L. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 2. Juni 2014 wurden Kopien zweier syrischer polizeilicher Mitteilungen eingereicht, mitsamt französischen Übersetzungen. M. Mit Eingaben des Rechtsvertreters vom 16. Juni, 29. August, 26. September, 8. Oktober, 20. Oktober und 6. November 2014 wurden in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers weitere Beweismittel übermittelt. N. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 22. April 2015 wurden eine Bestätigung hinsichtlich des Status des Beschwerdeführers als sogenannter "Ajnabi" sowie eine militärische Vorladung eingereicht. O. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 30. April 2015 wurde ein weiteres Beweismittel betreffend den Status des Beschwerdeführers als sogenannter "Ajnabi" eingereicht. Zugleich ersuchten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf den Koordinationsentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 betreffend Syrien (publiziert als BVGE 2015/3) sowie die dortige Entwicklung der aktuellen Lage um eine erneute Vernehmlassung der Vor­instanz. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. November 2015 übermittelten die Beschwerdeführenden weitere Ausführungen bezüglich ihres Antrags auf eine erneute Vernehmlassung. Q. Mit Eingaben des Rechtsvertreters vom 26. November 2015 und vom 21. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene ärztliche Zeugnisse betreffend ihre Tochter ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM beziehungsweise das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

4. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. April 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um eine zweite Vernehmlassung der Vorinstanz. Angesichts der Ergebnisse der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich, diesem Antrag Folge zu leisten.

5. Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden. 5.1 5.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teil­aspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt von Art. 29 Abs. 2 BV ergeben. 5.1.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 384 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be­rücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., S. 611 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.). 5.2 In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführenden zum einen geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen durch die Vorinstanz keine Einsicht in den BFM-internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in ihren Heimatstaat Syrien gewährt worden sei. Auch seien hinsichtlich der Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs durch das Bundesamt nicht alle entscheidwesentlichen Elemente genannt beziehungsweise berücksichtigt worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Punkt des Vollzugs der Wegweisung, wie zuvor (E. 3) erwähnt, durch die Beschwerdeführenden gar nicht angefochten wurde und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Insofern kommt der Frage, aus welchen Gründen die Vorinstanz auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen hat, offensichtlich auch keine Entscheidrelevanz zu. Entsprechend ist aber auch nicht zu beurteilen, ob die Vorinstanz hinsichtlich einer Frage, die ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegt, eine Gehörsverletzung begangen hat. Weiter kommt aus dem gleichen Grund auch dem genannten behördeninternen Aktenstück offensichtlich keine Entscheidrelevanz zu, und auch diesbezüglich ist folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. 5.3 Weiter wird vorgebracht, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei dadurch verletzt worden, dass die summarische Erstbefragung nicht in seiner kurdischen Muttersprache, sondern auf Arabisch durchgeführt worden sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer wie im Übrigen auch die Beschwerdeführerin bei der Stellung seines Asylgesuchs auf dem Personalienblatt des Empfangszentrums unter der Rubrik "Muttersprache" Arabisch angab. Festzuhalten ist weiter, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2000 bis unmittelbar vor seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2012 ununterbrochen in Damaskus und somit in einer überwiegend arabischsprachigen Region Syriens wohnhaft war. Auf entsprechende Frage hin erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung denn auch, er verstehe den Dolmetscher gut. Auch ergeben sich aus dem betreffenden Protokoll keine konkreten Hinweise auf Schwierigkeiten oder Missverständnisse bei der Übersetzung. Es besteht somit kein Anlass, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu erkennen, dass die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in seiner kurdischen Erstsprache durchgeführt wurden. 5.4 Ferner wird mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung damit argumentiert habe, die Beschwerdeführenden hätten anlässlich ihrer jeweiligen Befragungen voneinander abweichende Angaben gemacht. Dabei, so die Rüge der Beschwerdeführenden, hätte ihnen bezüglich entsprechender Widersprüche zwischen ihren Aussagen durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör erteilt werden müssen. Diesbezüglich ist den Beschwerdeführenden insofern zuzustimmen, als ihnen bezüglich der Divergenzen zwischen ihren Aussagen durch das BFM unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs tatsächlich eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben war, soweit es sich um entscheidwesentliche Aussagen handelte. Allerdings ist ebenso festzustellen, dass jedenfalls der Beschwerdeführer im Rahmen seiner eingehenden Anhörung ausdrücklich auf gewisse Widersprüche zwischen seinen eigenen Aussagen und jenen der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht wurde, so in Bezug auf gewisse zeitliche Umstände der vorgebrachten Asylgründe (vgl. Protokoll der eingehenden Anhörung des Beschwerdeführers, S. 10) sowie hinsichtlich der Zahl der angeblich beherbergten Verletzten (ebd., S. 12). Insbesondere ist ausserdem festzustellen, dass wie die nachfolgenden Erwägungen (E. 7.3 f.) zeigen die Divergenzen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden untereinander lediglich ein einzelnes Element neben den Widersprüchen und Unstimmigkeiten bilden, die den jeweiligen individuellen Äusserungen innewohnen. Dabei erweist sich, dass die interne Widersprüchlichkeit der jeweiligen Aussagen der Beschwerdeführenden auch ohne gegenseitigen Vergleich zur Einschätzung führt, dass die behaupteten Asylgründe unglaubhaft sind. Der Mangel, dass die Beschwerdeführenden nicht in Bezug auf jede Abweichung ihrer Aussagen untereinander die Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhielten, bildet somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde. 5.5 Schliesslich wird geltend ge­macht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt worden seien. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Begründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. 5.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge der Beschwerdeführenden, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht­lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we­gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 7. 7.1 Die Ablehnung der Asylgesuche wurde durch die Vorinstanz damit begründet, die Angaben der Beschwerdeführenden anlässlich der durchgeführten Befragungen zu den Asylgründen würden erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen. Dies führe zum Schluss, dass die Vorbringen als unglaubhaft zu erachten seien. Diese Einschätzung ist, wie die folgenden Erwägungen zeigen, zu bestätigen. 7.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 7.3 7.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen der behaupteten Aufnahme von Verletzten in seinem Haus im Stadtteil D._______ in Damaskus im Zusammenhang mit regimekritischen Demonstrationen erhebliche Widersprüche aufweisen. So führte er bei der Erstbefragung aus, die Aufnahme der Verletzten habe zwischen dem 5. und dem 10. September 2011 begonnen, und zwar etwa drei bis vier Wochen nach der am 15. August 2011 erfolgten Eheschliessung mit seiner Ehefrau. Während vier bis sechs Monaten seien ständig Verletzte gekommen, die jeweils während sieben bis zehn Tagen, bis zu ihrer Genesung, geblieben seien. Schliesslich seien es soviele Verletzte gewesen, dass er mit seiner Ehefrau zu seinem Geschäftspartner gezogen sei, um das Haus ganz den Verletzten zu überlassen (Protokoll der Erstbefragung des Beschwerdeführers, S. 8). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner eingehenden Anhörung zu Protokoll, es seien insgesamt dreimal Verletzte in sein Haus gebracht worden. Erstmals sei dies im Januar oder Februar 2012 geschehen, zum zweiten Mal im März oder April 2010 und letztmals am 20. Juni 2012, mithin an jenem Tag, an dem die Razzia der Sicherheitskräfte in seinem Haus erfolgt sei (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 6). Beim ersten und beim zweiten Mal habe es sich jeweils um eine verletzte Person gehandelt, beim dritten Mal um zwei Personen. Insgesamt seien vier Verletzte in seinem Haus behandelt worden (ebd., S. 11 f.). Es ist festzustellen, dass die erwähnten Angaben des Beschwerdeführers zu den zeitlichen Umständen und zur Anzahl der in seinem Haus aufgenommenen Verletzten offensichtlich unvereinbar sind. 7.3.2 Auf entsprechende Vorhaltungen anlässlich der eingehenden Anhörung gab der Beschwerdeführer zur Erklärung dieser Widersprüche an, die Übersetzung der Erstbefragung sei mangelhaft gewesen und er sei durch den betreffenden Dolmetscher, der ein in Syrien nicht geläufiges Arabisch gesprochen habe, falsch verstanden worden. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kurdischer Muttersprache ist und die Erstbefragung in arabischer Sprache erfolgte. Jedoch geht wie bereits festgehalten (E. 5.3) aus dem Protokoll der Erstbefragung hervor, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage hin bestätigte, den Übersetzer gut zu verstehen, und es sind auch sonst keine konkreten Hinweise auf wesentliche Probleme bei der Übersetzung zu erkennen. Weiter ist in inhaltlicher Hinsicht festzustellen, dass die Angabe zum zeitlichen Beginn der Aufnahme verletzter Personen durch den Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung unzweideutig in Bezug zum Datum seiner Eheschliessung (drei bis vier Wochen nach der am 15. August 2011 erfolgten Hochzeit) gestellt wurde. Ein übersetzungsbedingtes Missverständnis kann daher diesbezüglich ausgeschlossen werden. Ebenso ist nicht ersichtlich, wie ein solches Missverständnis bezüglich der Anzahl der fraglichen Verletzten bestehen könnte, die zwischen einer unbestimmten Vielzahl, welche das Haus des Beschwerdeführers so sehr ausgefüllt habe, dass er sich mit seiner Ehefrau zu einem Wohnungswechsel veranlasst sah (Angabe bei der Erstbefragung), und insgesamt vier, verteilt auf drei Ereignisse (Angabe bei der eingehenden Anhörung) variiert. Die genannten Widersprüche sind als derart wesentlich zu bezeichnen, dass sie die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ausschliessen. 7.4 Ebenso in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Aufnahme von Verletzten im Wohnhaus des Ehepaares offensichtliche Widersprüche aufweisen. Anlässlich ihrer Erstbefragung gab auch die Beschwerdeführerin an, die Zahl der in ihrem Haus untergebrachten Verletzten sei so gross gewesen, dass es keinen Platz mehr gehabt habe und sie ihren Ehemann gebeten habe, das Domizil zu wechseln. Weiter sagte sie aus, sie wisse nicht, ob die Sicherheitskräfte das Haus angezündet hätten und ob die Verletzten verhaftet worden seien (Protokoll der Erstbefragung der Beschwerdeführerin, S. 8). In Abweichung von diesen Aussagen gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer eingehenden Anhörung zu Protokoll, ihr Ehemann habe sie noch am Tag der Razzia darüber informiert, dass die Sicherheitskräfte die Verletzten verhaftet und das Haus in Brand gesteckt hätten (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 8). Es seien dreimal Verletzte zu ihnen gebracht worden, wobei es sich beim zweiten Mal um eine und beim dritten Mal um zwei Personen gehandelt habe (ebd., S. 10.). Soweit auch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer eingehenden Anhörung erklärte, die genannten Widersprüche seien durch Probleme bei der Übersetzung zurückzuführen, ist auf das bereits in Bezug auf die Aussagen ihres Ehemannes Gesagte zu verweisen. 7.5 7.5.1 In einem weiteren Schritt ist auf verschiedene Beweismittel einzugehen, die im Beschwerdeverfahren eingereicht worden sind und sich auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden beziehen. So wurden mit Eingabe vom 2. Juni 2014 Kopien zweier vom 10. und vom 21. Juli 2012 datierender polizeilicher Mitteilungen an Abteilungen des syrischen Nachrichtendiensts eingereicht. Aus diesen Schriftstücken soll sich ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer eine vergebliche polizeiliche Suche durchgeführt worden sei. Allerdings ist diesbezüglich abgesehen vom herabgesetzten Beweiswert blosser Kopien festzustellen, dass in keiner Weise erklärlich ist, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Schriftstücke kommen konnte, handelt es sich dabei doch um interne behördliche Dokumente, die nicht zur Weitergabe an Aussenstehende vorgesehen sind. Nachdem sich die behaupteten Probleme des Beschwerdeführers mit den syrischen Behörden aufgrund der vorangehenden Erwägungen als unglaubhaft erwiesen haben, ist davon auszugehen, dass es sich bei den genannten Kopien um Fälschungen handelt. Mit Eingabe vom 22. April 2015 wurde mitsamt französischer Übersetzung das angebliche Original eines militärischen Marschbefehls eingereicht, ausgestellt am 9. Juni 2014 durch das Rekrutierungsbüro der staatlichen syrischen Armee in al-Malikiya. Bezüglich des Inhalts dieses Schriftstücks ist festzustellen, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zum fraglichen Zeitpunkt im Juni 2014 die Heimatregion des Beschwerdeführers, der Distrikt al-Malikiya beziehungsweise Dêrik in der Provinz al-Hasakah, weitgehend von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert wurde (und weiterhin wird), während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen hatten (vgl. dazu zwei asylrechtliche Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation in Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als länderspezifisches Referenzurteil publiziert]). In dem betreffenden Gebiet Nordsyriens soll seit Juli 2014 zudem auch eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten (ebd.; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, Bern 2014, S. 4, mit weiteren Nachweisen). Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, dass im Juni 2014 in der Stadt al-Malikiya seitens der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes überhaupt noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee durchgeführt wurden. Die im vorliegenden Verfahren eingereichte angebliche militärische Vorladung ist somit schon unter diesem Gesichtspunkt als Fälschung zu qualifizieren. Es erübrigt sich, auf weitere manifeste Fälschungsindizien einzugehen. Mit Eingaben vom 22. April und vom 30. April 2015 wurden zwei Beweismittel hinsichtlich des Status des Beschwerdeführers als sogenannter "Ajnabi" ("Ausländer" bzw. vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger anerkannter Kurde) eingereicht. Allerdings gab der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz zu Protokoll, er sei zwar zu einem früheren Zeitpunkt "Ajnabi" und mithin staatenlos gewesen, befinde sich aber seit dem Jahr 2012 im Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft, die er nach einem Dekret des syrischen Staatspräsidenten erfolgreich beantragt habe. Ungeachtet der Frage, inwiefern der ehemalige staatsbürgerliche Status des Beschwerdeführers für die geltend gemachten Asylgründe überhaupt von Belang sein sollte, ist somit festzustellen, dass das fragliche Vorbringen nicht aktuell ist. Schliesslich ist festzustellen, dass auch in Bezug auf weitere im Verlauf des Beschwerdeverfahrens als Beweismittel eingereichte Schriftstücke (so insbesondere verschiedene ärztliche Zeugnisse betreffend das Kind, das in der Schweiz geboren wurde) keinerlei Beweistauglichkeit für die Beurteilung der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden ersichtlich ist. 7.5.2 Auch die sonstigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen massgeblich zu beeinflussen. 8. 8.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass sowohl im vor­instanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene ausserdem vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer betätige sich in der Schweiz in exilpolitischer Weise gegen das staatliche syrische Regime und sei deswegen im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von Verfolgung bedroht. 8.2 Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachflucht­gründe geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 8.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 8.4 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). 8.4.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. 8.4.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (s. dazu das als Referenzurteil publizierte Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausserdem die Urteile E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3). 8.4.3 Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Personen, die in europäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. 8.5 Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe geltend, er sei exilpolitisch aktiv, indem er sich in der Schweiz für die syrisch-kurdische Partei PAK (Partiya Azadî ya Kurdî li Sûriyê; Kurdische Azadi-Partei in Syrien) engagiere. Diesbezüglich reichte er im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 ein Bestätigungsschreiben der genannten Gruppierung ein. Anlässlich seiner eingehenden Anhörung machte er in diesem Zusammenhang geltend, er habe in der Schweiz Versammlungen der PAK besucht und am 7. August 2013 in Genf an einer Demonstration teilgenommen, bei der es um die Situation der Kurden in Syrien und deren Probleme mit dem Terrorismus gegangen sei. Mit der Beschwerdeschrift wurde weiter vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 14. September 2013 vor dem Gebäude des BFM in Bern sowie am 24. Januar und am 10. Februar 2014 jeweils vor dem Sitz der Vereinten Nationen in Genf an Demonstrationen teilgenommen. Ausserdem wurde mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht, am 22. Januar 2014 sei es anlässlich der Syrienkonferenz in Montreux zu einer Kundgebung von Anhängern des syrischen Präsidenten al-Assad gekommen, wobei wiederum Gegner des Regimes gegen diese Demonstration protestiert hätten. Die grosse mediale Aufmerksamkeit bezüglich dieser Auseinandersetzungen belege, welche Möglichkeiten des Ausspionierens die syrischen Behörden hätten. Mit weiteren Eingaben im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 15. Februar und am 12. März 2014 in Genf, am 3. Juni und am 7. August 2014 in Lausanne, am 8. August, am 27. September und am 11. Oktober 2014 in Genf sowie am 1. November 2014 in Lausanne an politischen Kundgebungen teilgenommen. Am 14. September 2014 habe er in Bern zudem an einer Konferenz der PDK-S (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriyê; Demokratische Partei Kurdistan in Syrien) teilgenommen. In Bezug auf die genannten Beteiligungen an Parteiversammlungen und öffentlichen Kundgebungen wurde jeweils unter Einreichung von Photographien und diversen Ausdrucken aus Internetpublikationen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Teilnehmer eindeutig erkennbar. Es sei völlig offensichtlich, dass er durch seine exilpolitischen Betätigungen die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. 8.6 Auf der Grundlage dieser Vorbringen kann nicht von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne der zuvor erwähnten Praxis gesprochen werden. Zwar nahm der Beschwerdeführer zwischen dem 7. August 2013 und dem 1. November 2014 an einer gewissen Zahl von Demonstrationen teil, die sich zum grösseren Teil gegen das staatliche syrische Regime, teilweise aber auch gegen die Bedrohung der syrischen Kurdengebiete durch die Terrororganisation des sogenannten "Islamischen Staats" richteten. Jedoch wird durch den Beschwerdeführer in keiner Weise geltend gemacht, über die blosse Teilnahme an Kundgebungen, das Tragen von Transparenten und das gelegentliche Verteilen von Flugblättern hinaus habe er irgendeine Funktion übernommen, die ihn besonders exponiert erscheinen liesse. So machte der Beschwerdeführer zwar unter Einreichung eines betreffenden Bestätigungsschreibens geltend, er sei Mitglied der schweizerischen Sektion der syrisch-kurdischen Partei PAK. Abgesehen von der blossen Mitgliedschaft ist aber in keiner Weise ersichtlich, ob ihm in der genannten Organisation irgendwelche konkrete Funktionen zukommen. Insofern, als verschiedene Bilder den Beschwerdeführer mit anderen Personen in Versammlungsräumen zeigen, sind weder zu den Inhalten der Anlässe noch zu den konkreten Funktionen des Beschwerdeführers irgendwelche Angaben zu entnehmen. Soweit im Zusammenhang mit der Konferenz der PDK-S vom 14. September 2014 eine Photographie eingereicht wurde, die den Beschwerdeführer an einem Rednerpult sitzend zeigt, lässt dies nicht einmal den Schluss zu, er habe selbst eine Rede gehalten, vermittelt das Bild doch den Eindruck, er habe sich lediglich zum Zweck der Aufnahme auf den betreffenden Platz gesetzt. In Bezug auf das Vorbringen, am 22. Januar 2014 sei es anlässlich der Syrienkonferenz in Montreux zu Auseinandersetzungen zwischen Gegnern und Anhängern des staatlichen syrischen Regimes gekommen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gar nicht geltend macht, er habe an den betreffenden regimekritischen Demonstrationen persönlich teilgenommen. Schliesslich ist ausserdem anzumerken, dass der Beschwerdeführer, der am 27. August 2012 in die Schweiz einreiste und sich somit seit dreieinhalb Jahren hier aufhält, überhaupt nur während rund fünfzehn Monaten, nämlich zwischen dem 7. August 2013 und dem 1. November 2014, an exilpolitischen Veranstaltungen teilnahm. Seither sind keinerlei entsprechende Aktivitäten mehr aktenkundig. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement offensichtlich keine Rede sein. 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Folglich ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. 9. 9.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 9.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Januar 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

10. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des BFM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten werden auf Fr. 600.- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

12. Die als Beweismittel eingereichten, als Kopien zweier polizeilicher Mitteilungen und als militärische Vorladung bezeichneten Schriftstücke sind angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um gefälschte Dokumente handelt (vgl. E. 7.5.1), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: